260925 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 206. Änderung des Flächennutzungsplanes "Innovationsdreieck" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Kerndaten
- Nummer
- 260925
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Hein-Moeller-Straße Hauptort
- F
- Immenburgstraße
- Am Dickobskreuz
- Heinrich-Böll-Ring
- Ringstraße
- Karlstraße
- Thomastraße
- Jonas-Cahn-Straße
- Hauptbahnhof
- Weststadt
- Poppelsdorf
- Endenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260925
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur
206. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Innovationsdreieck" der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.07.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat
- beschließt
1. über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vorgetragenen Stellungnahmen zur 206. Flächennutzungsplanänderung
entsprechend der Anlage D.
2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB zur 206. Flächennutzungsplanänderung abgegebenen
Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C.
- stellt
3. die 206. Flächennutzungsplanänderung „“Innovationsdreieck“ im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt mit der Begründung (Anlage E)
und Planzeichnung (Anlage F)
fest.
Begründung
1. Allgemeines
Die 206. Flächennutzungsplanänderung „Innovationsdreieck“ im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, zwischen Immenburgstraße, Am
Dickobskreuz und DB-Schienentrasse wird gem. § 8 Abs. 3Seite 1 von 81
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Baugesetzbuch (BauGB) parallel zu dem Bebauungsplan Nr. 6422-2
aufgestellt. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 12.12.2024 für den
dargestellten Bereich die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und gem. § 3 Abs. 2
BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und
Planzeichnung zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen (DS
241225).
2. Plangebiet
Der im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, gelegene
Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 15,5 ha zwischen der
Immenburgstraße im Südosten, den DB-Gleisanlagen im Nordosten
sowie Teilflächen des Schlachthofgeländes im Südwesten und
Teilflächen der Müllverwertungsanlage im Nordwesten.
Der ehemalige Schlachthof liegt seit 2011 brach. Die benachbarte
Bebauung südöstlich der Immenburgstraße ist von einer gemischten
Nutzung aus Handel, Dienstleistung und Wohnen geprägt. Nordwestlich
bis zur Straße Am Dickobskreuz befinden sich Einrichtungen der
Entsorgungswirtschaft sowie ein Umspannwerk. Die im Nordosten
anschließenden im Flächennutzungsplan dargestellten Bahnanlagen
sind westlich der aktiven DB-Trassen entwidmet und werden bereits seit
Jahrzehnten vornehmlich durch Stellplätze und von einer
Papiersortieranlage in Anspruch genommen.
3. Planungserfordernis
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als
Fläche für Bahnanlagen dar. Ziel für diesen Bereich ist die Entwicklung
und Aufwertung des seit Jahren vernachlässigten Bereichs als Teil der
Gesamtentwicklung „Innovationsdreieck“. Hierzu erfolgt parallel die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6422-2. Die beabsichtigte
städtebauliche Gesamtkonzeption beinhaltet zum einen die Verlegung
der heute hier befindlichen Straßenprostitution von der
Immenburgstraße in das geplante Verrichtungsgelände im nördlichen
Teil der Straße Am Dickobskreuz. Zum anderen sollen die
Betriebsanlagen der Fa. Remondis verlagert und optimiert werden und
ein Neubau der Papiersortieranlage der RSAG/REK planerisch
ermöglicht werden.
Die Flächennutzungsplanänderung dient insbesondere der Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der
vorbeschriebenen Planung (Bebauungsplan Nr. 6422-2). Hierzu sind die
Flächen des Plangebietes als gewerbliche Bauflächen darzustellen.
4. Bisheriges Planverfahren
Die 206. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 aufgestellt. Die
Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 imSeite 2 von 81
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bebauungsplanverfahren Nr. 6422-2 vom 19.09. - 04.10.2022. Die
Beteiligung wurde u. a. als offenes Informationsforum durchgeführt, so
dass zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informationen
zum Bebauungsplanverfahren und zum Projekt „Innovationsdreieck“ zu
erhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann von der Unterrichtung
und Erörterung im Flächennutzungsplanverfahren abgesehen werden,
wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer
Grundlage erfolgt sind. Dieser Fall liegt insofern hier vor, so dass eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 206.
Flächennutzungsplanänderung nicht durchgeführt wurde. Anregungen,
die sich auf die Flächennutzungsplanänderung bezogen, ergaben sich
aus der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 und
dem Projekt „Innovationsdreieck“ nicht. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im
Flächennutzungsplanverfahren erfolgte vom 05.06. - 08.07.2024. Es
wurden sieben Stellungnahmen eingereicht, die mit
Abwägungsvorschlägen dem Rat der Stadt Bonn in Anlage D vorliegen
und gem. Beschlusspunkt 1 zum Beschluss vorliegen.
Aufgrund der an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung anknüpfenden
weitergehenden Planungen zum Flächennutzungsplan wurde die 206.
Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und
Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 05.06. bis
04.07.2025 öffentlich ausgelegt und veröffentlicht, so dass sich die
Öffentlichkeit an der Planung beteiligen und ihre Stellungnahmen
abgeben konnte. Parallel erfolgte gem. § 4 Abs. 2 BauGB die
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange.
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und öffentlicher Auslegung
sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 19
Stellungnahmen eingegangen, die in der Anlage A – C dem Rat zum
Beschluss vorliegen.
Tabelle A gibt die eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wieder. Die
tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen
Stellungnahmen kann der Anlage B „Abwägungstabelle“ und die
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der
Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werde. Die Stellungnahmen
aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB sind in Anlage D wörtlich wiedergegeben und um einen
Abwägungsvorschlag ergänzt.
Hinweis der Verwaltung: Redaktionelle Änderungen der Planunterlagen
In der Begründung zur 206. Flächennutzungsplanänderung wurden nach der
Veröffentlichung auf den Seiten 4, 5, 6, 7 und 9 redaktionelle Änderungen
vorgenommen, die durch kursiv-Schrift oder Durchstreichen kenntlich gemacht
sind (Anlage E). Die Änderungen betreffen die Kapitel 1.3.1 Regionalplan, 1.3.3
Bonner Freiraumplan und 1.5 Planverfahren, in denen jeweils Aktualisierungen
der Sachstände vorgenommen wurden.
In der Legende der Planzeichnung wurden ebenfalls redaktionelle ÄnderungenSeite 3 von 81
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
vorgenommen, die mit einem roten * gekennzeichnet sind (Einfügen der
Überschriften „Sonstige Planzeichen“ und „Kennzeichnungen“). Die geänderte
Legende wird auf die 1. Ausfertigung der Planzeichnung mit den bereits
geleisteten Unterschriften geheftet. Für die 2. Ausfertigung der Planzeichnung
wird die Legende entsprechend angepasst.
Anlage/n
1 A_Stellungnahmen_3(2)_4(2) (öffentlich)
2 C_Gesamtabwägung_3(2)_4(2) (öffentlich)
2 B_Abwägungstabelle_3(2)_4(2) (öffentlich)
3 D_Abwägung_4(1) (öffentlich)
4 E_Begründung_Umweltbericht (öffentlich)
5 F_Planzeichnung_Legende (öffentlich)Seite 4 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Die Veröffentlichung der 206. Änderung des Flächennutzungsplanes im Internet sowie die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 23 (57.
Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 04.06.2025 öffentlich bekannt gemacht. Die
Veröffentlichung und öffentliche Auslegung erfolgte anschließend vom 05.06.2025 bis
einschließlich 04.07.2025. Parallel erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es
sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es
erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der
betroffenen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt.
Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C
„Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der
eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“.
1. PLEdoc GmbH, Stellungnahme vom 04.06.2025
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der
geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
2. Thyssengas GmbH, Stellungnahmen vom 04.06.2025
von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch vorhandene
Anlagen unserer Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen
beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich.
Die im beigefügten Übersichtsplan in grün-gestrichelt kenntlich gemachten Leitungsabschnitte
werden von der Open Grid Europe GmbH, 45117 Essen, Postfach 10 32 52, federführendSeite 5 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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verwaltet. Wir bitten Sie deshalb, falls bisher noch nicht geschehen, die Open Grid Europe
GmbH ebenfalls von dem Bauvorhaben zu unterrichten. Von dort erhalten Sie auch die
entsprechenden Bestandspläne.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
3. Fba.bund, Stellungnahme vom 03.06.2025
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde
(Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante
Nutzungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem
Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der
Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für
die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des
Trägers der Straßenbaulast wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem
Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer
möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens, wie
vorliegend bei der 206. Änderung FNP, Innovationsdreieck - Trägerbeteiligung nach § 4 Abs.
2 BauGB, Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, entfällt eine direkte
Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt
die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des
Bundesfernstraßengesetzes) durch die Autobahn GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist
daher zwingend die Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Belange des
Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Die Autobahn GmbH des
Bundes gibt eine Gesamtstellungnahme mit interner Beteiligung des Fernstraßen-
Bundesamtes unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen Interessen ab.
Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständigkeitshalber an die Autobahn
GmbH des Bundes.
Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumententen zwingend an die
Autobahn GmbH des Bundes.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
4. Landeseisenbahnverwaltung NRW, Stellungnahme vom 10.06.2025
mit Schreiben vom 03.06.2025 informierten Sie die Landeseisenbahnverwaltung über die 206.
Änderung des Flächennutzungsplanes und baten um Stellungnahme.
Die Aufgabe der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) innerhalb des Beteiligungsverfahrens zur
Aufstellung von Bauleitplanungen beschränkt sich darauf, die vorgelegten Unterlagen auf
Konformität mit den eisenbahnspezifischen Ansprüchen und geltenden Regelwerk(en) - zuSeite 6 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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beurteilen. Die LEV ist hierbei zuständige eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde der
nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
Hinweis:
Rechte Dritter, Erlaubnisse, Zustimmungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf
bauordnungs-, wasser-, gewerbe-, umwelt-, artenschutz, arbeitsschutz-, erschütterungsschutz-
, immissionschutz-, lärmschutz-, brandschutz-, straßenbaulichen-, straßenverkehrlichen-,
kampfmittelschutz- und privatrechtlichem Gebiet sowie ggf. betroffene Belange der Eisenbahnen
des Bundes (z. B. Deutsche Bahn AG / DB Immobilien / DB lnfraGo AG), sind nicht Gegenstand
dieser eisenbahntechnischen Stellungnahme der LEV.
Belange der LEV werden durch die 206. FNP-Änd. - der Bundesstadt Bonn „Innovationsdreieck",
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt nicht erkennbar betroffen.
Im Bereich des o.g. genannten Bebauungsplans befinden sich keine nichtbundeseigenen
Eisenbahninfrastrukturen.
Somit bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht keine Einwände gegen die Aufstellung des
Flächennutzungsplanes.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
5. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Stellungnahme vom 06.06.2025
das Plangebiet befindet sich südlich der L 183, Abschnitt 1.1, und nördlich der B 56, Abschnitt
66, jeweils innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Stadt Bonn ist hier Träger der Straßenbaulast.
Die Belange des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel sind
nicht betroffen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
6. Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 17.06.2025
für das obige Vorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online-Planauskunft
angefordert.
Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff genannten 110-kV-
Hochspannungserdkabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen von den 110-kV-Hochspannungserdkabeln die
Planunterlagen, aus denen Sie die Lage der 110-kV-Hochspannungserdkabel entnehmen
können.
Die genaue Lage und Tiefe der 110-kV-Hochspannungserdkabel ist durch Querschläge,
Suchschlitze o.ä., festzustellen.
Unsere Zustimmung zu Ihrem Ausbau können wir nur dann geben, wenn im
Sicherheitsbereich der 110- kV-Hochspannungserdkabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig
der Leitungsachse) keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oderSeite 7 von 81
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Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Straßenflächen vorgenommen wird. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der 110-kV-
Hochspannungserdkabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher
können wir nicht zustimmen, da diese 110-kV-Hochspannungserdkabel im Störungsfall
tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein müssen.
Im Sicherheitsbereich der Muffen sind ferner keine Parallelführungen und Kreuzungen mit
anderen Ver- und Entsorgungsleitungen möglich.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den 110-kV-
Hochspannungserdkabeln eingehalten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen 1,00 m 0,50 m
Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m
Kabel 1,00 m 0,50 m
Kanal 1,00 m 0,50 m
Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m
Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m
Höchstspannungskabel(2) 5,00 m 1,00 m
(1)beidseitig der Leitungsachse
(2)zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen
Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und eine Gefährdung von
Personen im Bereich der 110-kV-Hochspannungserdkabel ausgeschlossen wird, sind alle
Beteiligten über die Lage der 110-kV-Hochspannungserdkabel zu unterrichten.
Der Bauunternehmer haftet gegenüber dem jeweiligen Eigentümer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen
an der 110-kV-Hochspannungserdkabelanlage und deren Zubehör verursacht werden.
Vor Beginn der Bauarbeiten in der Nähe der 110-kV-Hochspannungserdkabel ist mit einer
Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe unseres Zeichens ein Termin
zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit der Westnetz GmbH, DRW-
S-ZV-ZS, Telefon 02191 10-2816 +
Anwalprofil – ID: 685 oder Mail an 110kv-kabelanlagen.rhein@westnetz.de, zu vereinbaren.
Die Einweisung erfolgt insbesondere auf Grund der „Schutzanweisung Versorgungsanlagen
für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz GmbH, deren Regelungen streng einzuhalten sind.
Ohne vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der
Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben,
verarbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf
www.westnetz.de/Datenschutz oder werden Ihnen auf Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Seite 8 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
7. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 17.06.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Telekom besteht für die 206. Änderung FNP, Innovationsdreieck in Bonn keine
Bedenken.
Für Ihr Entgegenkommen danken wir Ihnen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
8. GasLINE GmbH, Stellungnahme vom 01.07.2025
von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der
Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete
Versorgungsleitungen der GasLINE GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen
werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Vorgetragener Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
9. Landschaftsverband Rheinland, Stellungnahme vom 01.07.2025
der Landschaftsverband Rheinland hat keine Anregungen, Bedenken oder sonstigen
Stellungnahmen zum im Betreff genannten Planungsverfahren. Bitte beachten Sie, dass diese
Nachricht weder für das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, noch für das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland gilt. Ggf. werden diese Ämter unabhängig eigene
Stellungnahmen vorlegen.
Falls es Rückfragen gibt, stehe ich gerne zur Verfügung
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:Seite 9 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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• Keine Betroffenheit
10. Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 26.06.2025
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante
Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von
Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unser
obenstehende Vorgangsnummer an.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc.
oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen
Vodafone-Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach
gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate
zu bedenken und zu entschuldigen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Betroffenheit
11. Deutsche Bahn AG, Stellungnahme vom 26.06.2025
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB
Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zu o.g. Vorhaben:
Bei dem geplanten Vorhaben „206. Änd. FNP „Innovationsdreieck“ sind nachfolgenden
Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen
zu beachten und einzuhalten:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu
Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.
• Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund
abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten.
Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
• Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (zum
Beispiel Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu
achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
• Zu den TK-Anlagen ist ein Mindestabstand > 1,50m einzuhalten.Seite 10 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Sollte im Bereich der Bahn gebaut werden, ist eine Kabeleinweisung durch die InfraGO
ITB (ehemals DB KT ) erforderlich.
• Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger
etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit
angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung sicher zu stellen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Das Aufstellen eines
Kranes hat auf der gleisabgewandten Seite oder in Absprache zu erfolgen.
• Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf
daher im Einzelfall einer Genehmigung. Auch dürfen hier keine Geräte oder Materialien
gelagert werden. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei
der DB InfraGO AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen
die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB InfraGO AG betreten werden. Alle hieraus
entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.
• Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB
Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen
oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Eine Kabelanfrage wurde im Rahmen der Prüfung durchgeführt, daher ist die beigefügte
Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH nebst Anlagen Bestandteil dieser
Stellungnahme.
• Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert
werden; Lagerung von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so
vorzunehmen, dass unter keinen Umstände Baustoffe / Abfälle (auch durch Verwehungen)
in den Gleisbereich gelangen.
• Die Abstandsflächen gemäß LBO (z.B. § 6 BauO NRW usw.) sowie sonstige baurechtliche
und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
• Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches von
Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
• Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise
und Oberleitungen und –anlagen, ist stets zu gewährleisten.
• Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften,
technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
• Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb
sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im
öffentlichen Interesse zu gewähren.
• Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
• Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur
Stellungnahme vorzulegen. Hier existieren verschiedene Projekt welche ggf. kollidieren
(ZB. Tausendfüßlerbrücke etc.). Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen
vor.Seite 3 / 3
Hinweise allgemein:
Zu unserer Infrastruktur, insbesondere der Gleisanlagen inkl. Oberleitung müssen
ausreichend Abstände vorgesehen werden.
Es muss sichergestellt sein, dass Unbefugte unser Gelände nicht betreten können.
Der Betrieb im Güterbahnhof darf nicht beeinträchtigt werdenSeite 11 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Emissionen
• Dach-, Oberflächen- und Abwasser
• Versorgungsanlagen
• Hinweise zur Baudurchführung
• Abstandsflächen
12. DB InfraGO AG, Stellungnahme vom 19.06.2025
Im Auftrag der DB InfraGO AG und der Vodafone GmbH bearbeiten wir Betreiberauskünfte zu
TK-kabeln deren Trassen und TK-Anlagen im Nutzungsumfeld der DB InfraGO AG sind.
Auskunft im Auftrag der DB InfraGO AG:
• Der angefragte Bahnbereich enthält folgende TK-kabel oder TK-Anlagen der DB
InfraGO AG:
Hier befindet sich eine BTS bei 30,2, wo erdverlegtes TK-Kabel verläuft, ferner ist ein
Kabelkanal entlang der angefragten Fläche.
Die Lage der TK-Kabel/TK-Anlagen kann den beigefügten Planausschnitten
entnommen werden. Die Angaben zu Anlagen der Deutschen Bahn AG erfolgen nur
auf Basis der vorhanden Lagepläne. Die Eintragungen sind zur Maßentnahme nicht
geeignet. Mit erdverlegten bahnhofskabeln ist jederzeit zu rechnen. Diese sind nicht
im zentralen Archiv dokumentiert.
Für die Zustimmung der Baumaßnahme zum Schutz der fernmeldetechnischen
Kabel/Anlagen, wenden Sie sich bitte an den TK-Verantwortlichen der DB
InfraGO AG.
Empfohlene Maßnahmen bei Betroffenheit:
• Es ist eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der DB InfraGO AG erforderlich.
Bitte teilen Sie uns schriftlich (mindestens 15 Arbeitstage vorher) und unter Angabe
unserer Bearbeitungs-Nr. den Wunschtermin zur örtlichen Einweisung mit.
Bitte nutzen Sie dafür das beigefügte Formular Beantragung örtliche Einweisung und
senden dieses ausgefüllt an folgende E-Mail-Adresse zu:
DB InfraGO AG
Dokuzentrum Auskünfte
I.ITP 52
Mail: Dokumentation-Trassenauskunft@deutschebahn.com
Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.
• Die Forderungen des Kabelmerkblattes sind strikt einzuhalten. Das Kabelmerkblatt
und eine Verpflichtungserklärung liegen dem Schreiben bei.
• Die Ihnen überlassenen Unterlagen bleiben Eigentum der Deutschen Bahn AG und
sind vertraulich. Sie dürfen weder an Dritte weitergeleitet, noch vervielfältigt werden.
Sämtliche Unterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten.Seite 12 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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• Bei Kreuzungen sind die Fernmeldekabel grundsätzlich zu unterkreuzen.
TK-Anlagen der DB InfraGO AG dürfen nicht überbaut werden und es muss ein
Abstand von 2,00 m eingehalten werden.
Während der gesamten Baumaßnahme ist die Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Auskunft im Auftrag der Vodafone GmbH:
• Bei Anfragen auf öffentlichen Grund stehen seit dem 1. April 2017die Bestandspläne
der Telekommunikationsanlagen von Vodafone und Vodafone Kabel Deutschland für
das gesamte Bundesgebiet gemeinsam übe das Webportal „externe Webauskunft“ zur
Verfügung. Anfragen per mail werden nicht mehr beantwortet!
Bitte nutzen Sie daher unseren kostenlosen Self-Service unter
https://partner .kabeldeutschland.de/webauskunft-neu/Datashop/.
Auf dieser Seite können Sie sich in wenigen Schritten anmelden und die Daten zu
Ihrem Planungsgebiet abrufen.
Für die elektronische Webauskunft beachten Sie bitte die FAQ´s, die alle wichtigen
Informationen enthält. Dieser link befindet sich oben rechts auf der Startseite.
Die meisten Fragen, de sich während der Bedienung der elektronischen Webauskunft
ergeben, sind dort erläutert.
Ist ihr Problem auch dort nicht aufgelistet, wenden Sie sich bitte an
kabel-planauskunft.de@vodafone.com
Ihre Vorteile:
• Schnelle Verfügbarkeit der Planauskunft
• Freie Gebietsauswahl und Anpassung der Abfrage
• Kostenfreier Service
Bei einer Anfrage über eine längere Strecke wäre es für die a. Vodafone GmbH auch
ggf. interessant, eine Mitverlegung zu machen. Bitte senden Sie in diesem Falle dann
noch Informationen an folgende E-Mail-Adresse:
TLTT.Transport-Planung@vodafone.com
• Der angefragte Bereich enthält folgende Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone GmbH:
TK-Kabel verläuft im Kabelkanal.
Die Lage der Systeme kann den beigefügten Planausschnitten entnommen werden.
Anhänge:
• Plandokumentation (auch ausschnittsweise): Kabellagepläne/Planausschnitt(e)
• Kabelmerkblätter und Empfangsbestätigungen: Kabelmerkblatt DB AG/Merkblatt für
erdverlegte Kabel
• Kabelmerkblätter und Empfangsbestätigungen: Empfangsbestätigung /
Verpflichtungserklärung (Protokoll)
• Kabelschutzanweisung VF: Kabelschutzanweisung Vodafone
• Sonstiges: Beantragung TrasseneinweisungSeite 13 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
13. Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 03.07.2025
Das ca. 15,5 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
nördlich der Immenburgstraße und umfasst u.a. das Gelände des seit Ende 2011
leerstehenden und verfallenen ehemaligen Schlachthofs, unbefestigte Stellplatzflächen,
Brachflächen, Ruderalflächen des angrenzenden Bahngeländes sowie Teilflächen der MVA
und der Papiersortieranlage.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht direkt betroffen. Allerdings reicht die Biotop-Verbundfläche „Bahntrasse
und aufgelassene Kiesgrube im Westen von Bonn“ mit besonderer Bedeutung in den
nordwestlichen Teil des Plangebiets.
Die Änderung des Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren zur Erstellung des B-Plans
Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
BISHERIGE DARSTELLUNG Flächen für Bahnanlagen
KÜNFTIGE DARSTELLUNG gewerbliche Baufläche (G)
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt die Fläche zwischen
der Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz als Flächen für Bahnanlagen dar.
Gegen die geplante Änderung bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.
Im Rahmen des parallellaufenden B-Plan-Verfahrens hat sich die Untere Naturschutzbehörde
für Artenschutzmaßnahmen im nordöstlichen Teil des Plangebiets sowie für die Anlage eines
Grünstreifens entlang der Bahnlinie zur Pflege und Entwicklung für Natur und Landschaft
eingesetzt, der als Lebensraum für die Mauereidechse ausgestaltet wird.
BETEILIGUNG DES NATURSCHUTZBEIRATES
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung des Flächennutzungsplans handelt, wurde
der Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990), im Rahmen der
„Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten (Anlage 1).
Der Vorsitzende nimmt wie folgt stellvertretend für den Naturschutzbeirat Stellung (E-Mail vom
26.06.2025):
Zur 206. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn nimmt der Vorsitzende des
Naturschutzbeirats in Vertretung des Gremiums wie folgt Stellung:
Zunächst beanstandet der Beirat, dass erneut ein Flächennutzungsplan im Nachgang zu
bereits fertiggestellten Bebauungsplänen geändert wird. Das widerspricht der den
Planungsverfahren zugrundeliegenden Rechtssystematik: Bebauungspläne sollen sich inSeite 14 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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übergreifende städtebauliche Konzepte einpassen, die durch FNP dargestellt werden. Durch
das mittlerweile in Bonn übliche Verfahren werden leider zu oft städtebauliche
Gesamtkonzepte punktuellen Investorenwünschen untergeordnet. Das Ergebnis ist ein
städtebaulicher, stadtökologischer und kleinklimatischer Flickenteppich, der in der Gesamtheit
die Lebensqualität der Bürger*innen beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall sind fast alle
ökologisch problematischen Entscheidungen bereits im Bebauungsplan getroffen worden, zu
dem eine Stellungnahme vorliegt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die geringe Zahl
von Einwendungen unsererseits zum FNP unter dieser Vorgabe nicht als Zustimmung
verstanden werden darf. Wir unterstützen nachdrücklich die Forderung der Unteren
Naturschutzbehörde, wegen der Vorkommen planungsrelevanter Arten wie Zaun- und
Mauereidechse und Mauersegler eine vertiefte Artenschutzprüfung durchzuführen. Die hier in
Frage stehende Fläche ist als ehemaliges Bahngelände relativ wenig versiegelt und hat
dadurch eine Bedeutung für den Klima- und Überflutungsschutz. Legt man den
Bebauungsplan zugrunde, wird es zu großflächigen Überbauungen kommen. Wir halten
deshalb Ersatz in unmittelbarer Nähe für dringend geboten.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Zeitpunkt Änderungsverfahren Flächennutzungsplan
• Vertiefende Artenschutzprüfung
14. Bezirksregierung Köln, Stellungnahme vom 03.07.2025
zur o. a. Bauleitplanung wird seitens des Dezernates 53 der Bezirksregierung Köln
(Immissionsschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Regional-
Initiative Wind) wie folgt Stellung genommen:
a) Allgemeines/Zuständigkeit
Durch das Dezernat 53 erfolgt keine hausinterne Beteiligung anderer Dezernate und auch
keine Koordination von Stellungnahmen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Müllverbrennungsanlage (MVA) der
Müllverwertungsanlage Bonn GmbH sowie das Heizkraftwerk Nord der Energie- und
Wasserversorgung Bonn/ Rhein Sieg GmbH. Für die genannten Firmen bzw. Anlagen ist das
Dezernat 53 immissions- schutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Für
einen evtl. Neubau der MVA wäre das Dezernat 53 ebenfalls immissionsschutzrechtlich
zuständig. Konkrete Informationen für einen solchen Neubau liegen dem Dezernat 53 bisher
noch nicht vor. Ausgehend von den vorliegenden Informationen (u. a. Planunterlagen zum
Bebauungsplan Nr. 6422-2 aus 04.2025) würde ein solcher Neubau teilweise im Plangebiet
der 206. FNP-Änderung erfolgen.
Ausgehend von den Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 soll im Plangebiet der
206. FNP-Änderung der Bauhof des Amtes 66 angesiedelt werden. Für den Bauhof wäre
Dezernat 53 unter Berücksichtigung von § 3 ZustVU immissionsschutzrechtlich zuständig. In
Abhängigkeit vom Betreiber ergibt sich aufgrund von § 3 ZustVU evtl. auch eine Zuständigkeit
von Dezernat 53 für die im Bereich der Hein-Moeller-Straße geplante Mobilitätsstation.Seite 15 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Ausgehend von den derzeitigen Informationen ergibt sich für Dezernat 53 keine
immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für sonstige bestehende bzw. geplante Nutzungen
im Plangebiet der 206. FNP-Änderung. Für die dort von der Firma Remondis GmbH & Co. KG
sowie der RSAG AöR betriebenen Anlagen zur Lagerung bzw. Behandlung von Abfällen ist
das hiesige Dezernat 52 (Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz – einschließlich anlagenbezogener
Umweltschutz) immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Im
Umfeld des Plangebietes der 206. FNP-Änderung befinden sich zudem noch weitere Anlagen,
für die das Dezernat 52 immissionsschutzrechtlich zuständig ist.
Nach den hier vorliegenden Informationen verläuft im Bereich des Plangebietes der 206. FNP-
Änderung eine unterirdische 110 kV- Leitung, die im FNP nicht dargestellt ist. Für diese Leitung
ist das Dezernat 53 immissionsschutzrechtlich zuständig. Für das Dezernat 53 besteht keine
immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für die in der Straße Am Dickobskreuz gelegene
Umspannanlage sowie für nördlich des Plangebietes der 206. FNP-Änderung verlaufende
oder geplante Bahnstromoberleitungen.
Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit im Hinblick auf den Aspekt Verkehrslärm.
Unklar ist, warum in Ihrer Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (siehe dort Seite
5, Abwägungsvorschlag zu C3) mit Bezug auf die hiesige Stellungnahme vom 24.06.2024 (Az.
53-2024-0073538) der Aspekt „Kampfmittel“ aufgeführt wird.
Ein Teil des Plangebietes der 206. FNP-Änderung ist auch Teil des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 6422-2, mit dem im Wesentlichen eingeschränkte Gewerbegebiete
festgesetzt werden sollen. Gemäß der Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB ist
von Ihnen für den Rest des Plangebietes der 206. FNP-Änderung keine Aufstellung von
weiteren Bebauungsplänen vorgesehen. Vorhaben auf dieser „Restfläche“ sollen
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt werden. Von hier wird angeregt, diese
Vorgehensweise insbesondere im Hinblick auf den evtl. Neubau einer MVA zu überprüfen.
Dabei sollte darauf eingegangen werden, auf welcher konkreten Grundlage des § 34 BauGB
die planungsrechtliche Zulässigkeit einer neuen MVA, bei der es sich um ein Vorhaben mit
industriellem Charakter in einem sich ändernden Umfeld handelt, begründet werden könnte
und ob sich unter Berücksichtigung eines solchen Vorhaben die Notwendigkeit für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt.
Unter Nr. 1.3.1 der Planbegründung Teil A wird sich offenbar auf den derzeitigen Regionalplan
bezogen. Auf die Neuaufstellung des Regionalplans wird nicht eingegangen. Eine Beteiligung
des hiesigen Dezernates 32 (Regionalentwicklung, Braunkohle) zur 206. FNP-Änderung wird
angeregt.
Ihre Auffassung, dass sich die Detailschärfe (Detailtiefe) der Umweltprüfung auf der
Planungsebene des Flächennutzungsplanes von der für die verbindlichen Bauleitplanung
unterscheidet, wird von hier grundsätzlich geteilt. Ob jedoch der in Nr. 2 Abs. 2 der
Planbegründung Teil A zur 206. FNP-Änderung beschriebene Bezug auf den Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 im vorliegenden Fall, in dem sich die Plangebiete
flächenmäßig unterscheiden und voraussichtlich auch teilwiese deutlich unterschiedliche
Nutzungen aufweisen werden, ausreichend ist, sollte überprüft werden. Auf die hiesigen
Anmerkungen zum Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 (siehe StellungnahmeSeite 16 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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vom 14.05.2025, Az. 53-2025-0056815) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Insgesamt ergibt sich nach hiesiger Auffassung, dass der Aspekt Immissionsschutz mit Bezug
auf vorhandene bzw. geplante gewerblichen Nutzungen nicht hinreichend berücksichtigt bzw.
dokumentiert wird (siehe dazu auch Punkt c) der vorliegenden Stellungnahme). Ob die in der
Abwägung beschriebene Verlagerung bestimmter Aspekte in nachfolgende
Verwaltungsverfahren eine ausreichende Konfliktlösung für das vorliegende
Bauleitplanverfahren darstellt, obliegt letztlich Ihrer Abwägung.
b) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe")
Das Plangebiet der 206. FNP-Änderung befindet sich nicht innerhalb angemessener
Sicherheitsabstände bzw. nicht innerhalb von Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse nach
Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG
(„Störfallbetriebe“). In den Planunterlagen wird auf die evtl. Ansiedlung eines
Betriebsbereiches im Plangebiet nicht eingegangen. Auf den Trennungsgrundsatz des § 50
BImSchG mit Hinblick auf schwere Unfälle in Betriebsbereichen wird verwiesen.
c) Sonstiger Immissionsschutz
Für das Plangebiet bzw. dessen Umfeld liegt eine Vorbelastung durch Gewerbelärm vor, zu
der auch das Heizkraftwerk Nord sowie die vorhandene MVA beitragen. Eine teilweise
Ausschöpfung der jeweiligen Immissionsrichtwerte kann nicht ausgeschlossen werden. In der
Planbegründung mit Umweltbericht zur 206. FNP-Änderung wird nicht auf den Aspekt
Gewerbelärm eingegangen. Dies gilt auch für einen evtl. Neubau der MVA, der im Vergleich
mit der bestehenden MVA voraussichtlich an einen Teil der Wohnbebauung im Umfeld
heranrücken würde.
Die den nunmehr vorliegenden Planunterlagen beigefügte schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 (TÜV Rheinland Energy & Environment GmbH, Bericht Nr.
EuL/21266185/01, 17.01.2025) wird in der Begründung zur 206. FNP-Änderung nur mit Bezug
auf den Verkehrslärm erwähnt. Zu dieser schalltechnischen Untersuchung einschließlich den
darin dokumentierten Richtwertüberschreitungen beim Gewerbelärm wurde von hier bereits in
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 Stellung genommen
(14.05.2025, Az. 53-2025-0056815). Auf diese Stellungnahme wird hiermit verwiesen und
ergänzend angemerkt, dass eine einfache Übertragbarkeit der v. g. schalltechnischen
Untersuchung auf die 206. FNP-Änderung beim Aspekt Gewerbelärm aufgrund der unter-
schiedlichen Plangebiete und der teils unterschiedlich zu berücksichtigenden Nutzungen nicht
möglich erscheint. Insgesamt wird eine Überprüfung Ihrer Vorgehensweise beim Gewerbelärm
angeregt.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone Bonn. In der Planbegründung mit
Umweltbericht zur 206. FNP-Änderung wird nicht auf den Aspekt luftverunreinigende Stoffe
einschließlich Gerüche eingegangen. Den nunmehr vorliegenden Planunterlagen beigefügt ist
die Stellungnahme C 5296 vom 31.10.2024 der Firma Peutz Consult GmbH, in der auf evtl.
Auswirkungen des im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 vorgesehenen Hochpunktes
auf die Schornsteine des Heizkraftwerkes Nord sowie der bestehenden MVA eingegangen
wird. Auf diese Stellungnahme der Firma Peutz Consult GmbH wird in der Planbegründung
mit Umweltbericht zur 206. FNP-Änderung jedoch nicht eingegangen, was evtl. mit Lage des
Hochpunktes außerhalb des Plangebietes der 206. FNP-Änderung zusammenhängt. Zu den
Ausführungen der Firma Peutz Consult GmbH wurde von hier in Zusammenhang mitSeite 17 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 Stellung genommen (14.05.2025, Az. 53-2025-
0056815). Auf diese Stellungnahme wird hiermit verwiesen.
Durch Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie sowie durch Umspannanlagen können
als Niederfrequenzanlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und
magnetische Felder hervorgerufen werden. Darauf wird in den Planunterlagen nicht
eingegangen. Bezogen auf die im Plangebiet verlaufende 110 kV-Leitung können
Einschränkungen bei der zukünftigen Nutzung des Plangebietes der 206. FNP-Änderung nicht
ausgeschlossen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den vorliegenden Planunterlagen auf den
Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen
durch gewerbliche Nutzungen praktisch nicht eingegangen wird.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Genehmigungsgrundlage für Nutzungen außerhalb des Bebauungsplans Nr. 6422-2
• Neuaufstellung Regionalplan
• Störfallbetriebe/Trennungsgrundsatz
• Gewerbelärm
• Luftverunreinigende Stoffe/Gerüche
• Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder
15. Autobahn GmbH des Bundes, Stellungnahme vom 04.07.2025
seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit Schreiben vom
03.07.2024 eine Stellungnahme zu vorbezeichneter Bauleitplanung abgegeben worden.
Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und Bedingungen sind auch im Rahmen des
vorliegenden Verfahrensschrittes weiter zu beachten.
Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die Erweiterung der BAB 565 zwischen
der AS Bonn-Poppelsdorf und dem AK Bonn-Nord auf sechs Fahrstreifen aktuell im
Planfeststellungsverfahren befindet. Daher verweise ich prinzipiell auf die bestehende
Veränderungssperre gem. FStrG, die bei der weitergehenden Planung zu beachten ist.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Veränderungssperre
16. BUND KG Bonn, Stellungnahme vom 04.07.2025
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
Wir bedauern, dass unsere Anregung, entlang der Bahnstrecke einen Grünstreifen
auszuweisen, nicht aufgenommen wurde. In der Abwägung (D5 Klimaschutz und
Grünstreifen) heißt es: "Die Neugestaltung und Entwicklung des Planungsraumes sollten dazuSeite 18 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
15
genutzt werden, Potenziale zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation zu nutzen. Im
parallel geführten Bebauungsplan Nr. 6422-2 werden entsprechende Festsetzungen
getroffen". Konkret heißt das, dass - neben den im Vergleich zu Grünanlagen nur gering
wirksamen Maßnahmen Fassaden- und (extensive) Dachbegrünung - 46 Bäume auf den
Verkehrsflächen und 36 Einzelbäume in den Gewerbegebieten G1 und G2 gepflanzt werden
sollen, mithin 82 Bäume auf einer Fläche von 4,95 ha, also ungefähr 1 Baum pro 600 m². Ob
damit die stadtklimatische Situation verbessert werden kann, ist fraglich, zumal aufgrund der
Beanspruchung durch Hitzestresssituationen und unzureichender oder nicht fachgemäßer
Pflege es nur noch die Hälfte aller gepflanzten Stadtbäume schafft, das besonders kritische
Jugendstadium zu überstehen. Insofern halten wir es für nicht vertretbar, das Potential des
Gebiets allein aus ökonomischer Sicht zu betrachten und keine Grünfläche auszuweisen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Grünstreifen entlang der Bahn
• Stadtklima
17. LNU Kreis Bonn, Stellungnahme vom 04.07.2025
für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) Bonn, zugleich für den
Landesverband der LNU, nehme ich zur 206. Änderung des FNP wie folgt Stellung:
Die LNU dankt für die Möglichkeit, ihre Anregungen und Bedenken im Rahmen der
Trägerbeteiligung vorbringen zu können. Vorab beanstandet die LNU, dass erneut ein
Flächennutzungsplan im Nachgang zu bereits fertiggestellten Bebauungsplänen geändert
wird. Das widerspricht der den Planungsverfahren zugrundeliegenden Rechtssystematik:
Bebauungspläne sollen sich in übergreifende städtebauliche Konzepte einpassen, die durch
FNP dargestellt werden. Durch das mittlerweile in Bonn übliche Verfahren werden leider zu
oft städtebauliche Gesamtkonzepte punktuellen Investorenwünschen untergeordnet. Das
Ergebnis ist ein städtebaulicher, stadtökologischer und kleinklimatischer Flickenteppich, der
in der Gesamtheit die Lebensqualität der Bürger*innen beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall sind fast alle ökologisch problematischen Entscheidungen bereits im
Bebauungsplan getroffen worden, zu dem unsere Stellungnahme vom 7.5.2025 vorliegt.
Die hier in Frage stehende Fläche ist als ehemaliges Bahngelände relativ wenig versiegelt hat
dadurch eine Bedeutung für den Klima- und Überflutungsschutz. Legt man den
Bebauungsplan zugrunde, wird es zu großflächigen Überbauungen kommen. Wir halten
deshalb Ersatz in unmittelbarer Nähe für dringend geboten, wenn schon die Chance, die
Fläche in größeren Teilen als Grünfläche auszuweisen, vertan wird.
Wir unterstützen nachdrücklich die Forderung der Unteren Naturschutzbehörde, wegen der
Vorkommen planungsrelevanter Arten wie Zaun- und Mauereidechse und Mauersegler eine
vertiefte Artenschutzprüfung durchzuführen. Wir weisen darüber hinaus erneut darauf hin,
dass aufgrund der Lage an der Bahn und aufgrund der früheren Nutzung des angrenzenden
Geländes (z.B. Eintrag von samen- und sporenhaltigem Wiederkäuerkot) mit dem Vorkommen
von planungsrelevanten Blütenpflanzen und v.a. Kryptogamen zu rechnen ist. Hier ist vor
allem auf die temporären Kleinstgewässer hinzuweisen, die kaum von Tieren besiedelt
werden, sich aber lange relativ ungestört entwickeln konnten.Seite 19 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Änderungsverfahren Flächennutzungsplan
• Versiegelung
• Vertiefende Artenschutzprüfung
18. Stadtwerke Bonn, Stellungnahme vom 11.07.2025
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH und der Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir Ihnen,
ergänzend zu den beigefügten Antwortschreiben (6 Dateien),
folgendes mit:
Stellungnahme Bereich Strom: Gegen die Änderung des FNP bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Energieversorgung des Geländes sollte frühzeitig eine Abstimmung mit der
Bonn-Netz erfolgen.
Stellungnahme Bereich Straßenbeleuchtung: Es bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme Bereich Fernwärme: Gegen die Änderung des FNP, Innovationsdreieck
bestehen von Seiten TN/FW keine Bedenken. Vorherige Stellungnahmen sind zu beachten.
Stellungnahme Bereich Gas/Wasser: Gegen die Änderung des FNP, Innovationsdreieck
bestehen keine Bedenken. Unsere vorangegangene Stellungnahme zum B-Plan 6422-2 ist zu
beachten.
Stellungnahme Bereich Fahrwege: Siehe Anlagen „Fahrwege_2025-06-
23_Antwortschreiben“ , „Fahrwege_2024-06-10-Antwortschreiben“ und „Fahrwege_2022-10-
28-Antwortschreiben“
Stellungnahme Bereich Verkehrsplanung: Siehe Anlage „206. FNP-Änderung -
Innovationsdreieck - Weststadt_Stellungnahme_PV-P_Auslegung_i.b.z.6422-2“.
Stellungnahme Bereich Betriebsleitung: „Emissionen, u.a. Schalltechnische
Untersuchung:
Sofern die Emissionen aus dem Stadtbahnverkehr eingeflossen oder relevant sind, ist zwar
die Bestandssituation uneingeschränkt zu berücksichtigen, aber nicht alleinige
Planungsgrundlage: Die Möglichkeiten zur Umsetzung von Taktverdichtungen,
längeren/anderen Fahrzeugen etc. müssen sichergestellt sein. Ansprüche aus dem
gewöhnlichen heutigen und zukünftigen Betrieb der Stadtbahn in seiner jeweiligen Form sind
seitens des Antragstellers, Bauherrn, 2 Grundstückseigentümers oder sonstiger (späterer)
Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung,
Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen etc., die von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und
Betrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Gegen die aus dem Stadtbahnbetrieb
ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Verkehrsaufkommen:
Das erwartete zusätzliche Fahrgast-/Verkehrsaufkommen für den ÖPNV (insbesondere für
Bonn West, aber auch Propsthof Nord) ist qualitativ und quantitativ zu ermitteln bzw.Seite 20 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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nachvollziehbar abzuschätzen und den SWBV mitzuteilen, damit Erfordernis und Umfang von
betrieblichen und ggf. baulichen Maßnahmen beurteilt werden können.
Anmerkungen und allgemeine Hinweise auch zur weitergehenden Planung (insbesondere zur
Brücke über die Eisen- und Stadtbahngleise, u.a. Verfahren 6422-4):
• Es dürfen die Sicherheit und der Betrieb der Stadtbahnstrecken heute und in Zukunft
nicht gefährdet, gestört oder beeinträchtigt werden.
• Auch die Technische Aufsichtsbehörde für Straßenbahn- und O-Bus-Unternehmen in
NRW (TAB) bei der Bezirksregierung Düsseldorf und die Bezirksregierung Köln als
Genehmigungsbehörde sind voraussichtlich in die Planungen einzubeziehen bzw.
werden entsprechende Antragstellungen und Verfahren erforderlich sein.
• Die gesetzlichen Anforderungen aus PBefG, BOStrab und den Planungs- und
Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande NRW sind umzusetzen. Für
Abweichungen sehen wir keine Veranlassung oder Möglichkeit. Die entsprechenden
Regelwerke gemäß § 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 BOStrab sind umzusetzen und deren
Einhaltung ist je nach Erfordernis nachzuweisen.
• Für die Planung im Bereich der Stadtbahngleise bzw. Haltestelle Bonn-West sind die
SWBV mindestens gemäß den bereits erfolgten Stellungnahmen einzubeziehen.
• Die Haltestelle Bonn-West ist für Bahnsteiglängen von mindestens 90 m ausgelegt
(davon im Bestand vorläufig ausgeführt: ca. 60 m). Es muss gewährleistet sein, dass
ein späterer Ausbau auf die Regellänge mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies
kann Auswirkungen auf Lage und Ausführung der geplanten Brücke bzw. der Zugänge
haben.
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem
weiteren Verfahren zu beteiligen. Die späteren Anträge müssen uns bei Betroffenheit erneut
zur Stellungnahme vorgelegt werden, wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen
vor.“
Stellungnahme MVA Bonn: In dem angehängten Gesamtabwägungsvorschlag (siehe
Anlage „C_206_FNP_Gesamtabwaegungsvorschlag_4-1“) wird auf die Stellungnahme der
Bez.-Reg. Köln vom 24.06.2024 eingegangen. In dieser Stellungnahme sind die Belange der
MVA Bonn (und des HKW) erwähnt, insbesondere dass unsere betrieblichen Belange durch
den FNP nicht beeinträchtigt werden dürften. Leider nicht mehr zutreffend ist
die dortige Darstellung, dass die MVA „kein Störfallbetrieb“ darstelle.
Stellungnahme EnW: Die zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 abgegebene Stellungnahem
(siehe Anlage „Stellungnahme EnW“) ist zu beachten.
Service-Center Recht:
Stellungnahme der SWBV PV/P zur Öffentlichen Auslegung der 206. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn „innovationsdreieck“ Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 baugesetzbuch (BauGB)
Der Fachbereich PV/P hat keine Einwände zur öffentlichen Auslegung und verweist im
Zusammenhang mit dem Baubauungsplan Nummer 6422-2 auf die Stellungnahme vom 02.
November 2022 und 02. Juli 2024, die weiterhin gültig sind.Seite 21 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
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Aufgrund der betroffenen technischen Anlagen zur Durchführung des Bahnbetriebes, ist die
Stellungnahme aus dem Bereich FW besonders zu beachten.
SWB:
in Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nehmen wir im Bereich FW wie folgt Stellung:
FW/BB (Bahnbau):
Auf Grund der Nähe der Maßnahme zu den Anlagen des Bahnbaus ist von einer Betroffenheit der
Anlagen von FW/BB auszugehen.
Die Stellungnahmen des Fachbereiches vom 05.10.2022 in Bezug auf den Bebauungsplan Nr.
6422 und zur FNP Änderung 206 von 10.06.2024 haben weiterhin bestand.
Weitere Planung sind mit dem Fachbereich FW/BB abzustimmen.
Grundsätzlich, weisen wir darauf hin, dass Hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebs der
Anlagen der SWBV auf die angrenzenden/nahegelegenen Gebäude grundsätzlich mit
bahnbetrieblichen Einschränkungen (u.a. Lärm, Erschütterungen), sowie solchen aus der
Instandhaltung und Andienung der Strecke zu rechnen.
FW/FL (Fahrleitung):
Die Stellungnahmen von FW/FL, aus 10/2022 und 06/2024, haben weiterhin Bestand.
Darüber hinaus schließen wir uns der Stellungnahme von FW/BB an und weisen darauf hin, den
Fachbereich FW/FL weiterhin in die zukünftigen Planungen einzubeziehen.
FW/ST (Signaltechnik):
Grundsätzlich ist von einer direkten Betroffenheit der Anlagen der Signaltechnik nicht
auszugehen.
Trotzdem schließen wir uns den Anmerkungen von FW/BB an. Es ist davon auszugehen, dass die
Änderung der Flächennutzung Auswirkungen auf unseren Stadtbahnbetrieb hat. Somit ist auch
FW/St in die weiteren Planungen einzubeziehen.
FW/SNI (Steuerung Neubau Infrastruktur):
Grundsätzlich ist von einer direkten Betroffenheit der Anlagen FW/SNI nicht auszugehen.
Nur in Bezug auf das Vorhaben des Baus einer Rad- und Fußgängerbrücke über die Bahngleise
zwischen Heinrich-Böll-Ring/Thomasstraße und Immenburgstraße. Eine Betroffenheit besteht
hier im Kontext Aufzuganlagen, Brückenhöhe und Treppenabgänge zum Haltepunkt „Bonn West“.
Trotzdem schließen wir uns den Anmerkungen von FW/BB an. Somit ist auch FW/SNI in die
weiteren Planungen einzubeziehen.
in Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nehmen wir im Bereich FW wie folgt Stellung:
FW/BB (Bahnbau):Seite 22 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
19
Da es sich bei der hier betreffenden 206. Flächennutzungsplanänderung der Bundesstadt Bonn
um eine Beteiligung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 6422- 2 „Bebauungsplan Nr.
6422-2 (Innovationsdreieck) der Bundesstadt Bonn“ handelt, hat die Stellungnahme des
Fachbereiches Bahnbau (FW/BB) v. 27.10.2022 auch weiterhin Bestand: aus Sicht des Bahnbaus
besteht mindestens eine indirekte Betroffenheit der Anlagen des Bahnbaus.
Die in das entsprechende Antwortschreiben des Bereiches Fahrwege (FW) eingegangene
Stellungnahme findet (sinngemäß) auch hier Anwendung:
In der Nähe des Plangebietes befinden sich die Gleistrasse der Stadtbahnlinien 16/18/63 und der
Haltepunkt „Bonn West“, der auch als wesentliche Anbindung an den ÖPNV zu sehen ist.
Laut „Textwerk zum Beteiligungsplan“ des Bebauungsplan Nr. 6422- 2 v. 05.10.2022 wird ein
Mobilitätskonzept erstellt, welches sowohl „Infrastrukturmaßnahmen wie die geplante Fußgänger-
und Radfahrerbrücke“, als auch „Maßnahmen im ÖPNV wie eine veränderte Buslinienführung und
ein autonomes Bus-Shuttlesystem“, sowie zusätzlich ein „verbindliches Jobticket am Standort“
vorsieht.
Somit hat die Maßnahme neben den infrastrukturellen Auswirkungen durch die geplante Brücke
für Fußgänger und Radverkehr, die jedoch Teil eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens ist
und im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen wird, mutmaßlich auch bahnbetriebliche
Auswirkungen.
Eine Einbindung der SWB bei weiteren wesentlichen Planungsschritten ist daher zwingend
erforderlich.
Hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebs der Anlagen der SWBV auf die
angrenzenden/nahegelegenen Gebäude ist grundsätzlich mit bahnbetrieblichen
Einschränkungen (u.a. Lärm, Erschütterungen), sowie solchen aus der Instandhaltung und
Andienung der Strecke zu rechnen.
FW/FL (Fahrleitung):
Die Stellungnahme von FW/FL vom Oktober 2022 hat auch weiterhin Bestand.
Der Fachbereich FW/FL ist weiterhin in die zukünftigen Planungen einzubinden.
FW/ST (Signaltechnik):
Die Rückmeldung aus 10_2022 haben von Seiten FW/ST auch weiterhin Bestand.
Wir sind weiterhin in die zukünftigen Planungen einzubinden.
FW/SNI (Steuerung Neubau Infrastruktur):
Keine Betroffenheit seitens FW/SNI aufgrund der Entfernung zu den Anlagen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Hinweise auf Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2
• Emissionen Stadtbahnverkehr
• Ermittlung VerkehrsaufkommenSeite 23 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Stellungnahmen – Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A
20
• Betrieb der Stadtbahnstrecke und bahnbetriebliche Einschränkungen der
Nachbargebäude
• Störfallbetrieb Müllverwertungsanlage (MVA)
19. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Stellungnahme vom 19.09.2025
zuletzt mit Mail vom 07.08.2024 hatte ich mich im Verfahren geäußert und einen Vorschlag
zur angemessenen Berücksichtigung des Belanges unterbreitet. Diesem wurde gem.
Offenlageunterlagen nicht gefolgt. Leider habe ich eine entsprechende Reaktion im Rahmen
der Offenlagefrist versäumt. Eine Erwiderung Ihrerseits im Vorfeld der Offenlage ist aber
ebenfalls nicht erfolgt. Die Darstellung in der vorgesehenen Form stelle keine angemessene
Berücksichtigung des bodendenkmalpflegerischen Belanges dar.
Gleichwohl hatte ich mich im Bebauungsplanverfahren klarstellend geäußert, zu dem ich
ebenfalls den Vorschlag unterbreitet hatte, eine Festsetzung nach § 9 II BauGB zu wählen.
Sofern eine ebensolche Festsetzung aus Ihrer Sicht nicht möglich ist, bitte ich Sie den
folgenden Text in die Begründung aufzunehmen:
1. Entlang der südöstlichen Grenze des Plangebiets verläuft das vermutete Bodendenkmal
Bonn VBD 0077, römische Wasserleitung zum Legionslager Bonn (1.-4. Jh.). Nach einer
archäologischen Sachverhaltsermittlung (Fa. Archaeonet vom 04.12.2023 bis zum
11.01.2024) ist davon auszugehen, dass im Osten des Plangebietes Spuren des ehemaligen
Verlaufs der römischen Wasserleitung zum Bonner Legionslager (Bonn VBD 0077)
angetroffen wurden. Bei Eingriffen Im Vorfeld der Planumsetzung bzw. in Verbindung mit
dieser ist daher sicherzustellen, dass sämtliche Erdarbeiten auf Veranlassung und Kosten des
Vorhabenträgers (§ 27 DSchG NRW) im Bereich des vermuteten Bodendenkmals sowie
seines direkten Umfeldes (10 m Abstand um das VBD herum) durch eine archäologische
Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 DSchG NRW archäologisch
begleitet werden und eine Dokumentation und Bergung auftretender Befunde und Funde
gewährleistet ist. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn
im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland im Rahmen des
Bauantragsverfahrens (§ 15 II, 24 IV i.V.m. § 9 IV DSchG NRW) abzustimmen.
2. Für den übrigen Bereich ist auf die für Zufallsfunde geltende Vorschrift des nordrhein-
westfälischen Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen (§ 16 DSchG NRW): Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal,
Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt,
der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und
Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu
belassen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ebenso halte ich einen kurzfristigen
telefonischen Austausch hierzu für sinnvoll.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Römische Wasserleitung
• DenkmalschutzgesetzSeite 24 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 zum Entwurf der 206. Änderung des Flächennutzungsplans einge-
gangenen Stellungnahmen sowie zu den Stellungnahmen aus der parallel erfolgten Beteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen
Stellungnahme vorgetragenen Aspekten in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“,
die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B
„Abwägungstabelle“ entnommen werden.
Gliederung
1. Versorgungsanlagen
2. Emissionen
3. Dach-, Oberflächen- und Abwasser
4. Hinweise zur Baudurchführung
5. Abstandsflächen
6. Änderungsverfahren Flächennutzungsplan
7. Vertiefende Artenschutzprüfung
8. Genehmigungsgrundlage für Nutzungen außerhalb des Bebauungsplans Nr.6422-2
9. Neuaufstellung Regionalplan
10. Störfallbetriebe/Trennungsgrundsatz
11. Gewerbelärm
12. Luftverunreinigende Stoffe/Gerüche
13. Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder
14. Veränderungssperre
15. Grünstreifen entlang der Bahn
16. Stadtklima
17. Versiegelung
18. Hinweise auf Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2
19. Emissionen Stadtbahnverkehr
20. Ermittlung Verkehrsaufkommen
21. Betrieb der Stadtbahnstrecke und bahnbetriebliche Einschränkungen der Nachbargebäude
22. Störfallbetrieb Müllverwertungsanlage (MVA)
23. Römische Wasserleitung
24. Denkmalschutzgesetz
AbwägungSeite 25 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
1. Versorgungsanlagen
Die Hinweise werden insofern berücksichtigt, als dass die Leitungstrassen, welche sich innerhalb
der öffentlichen Erschließungsstraßen befinden, auch zukünftig innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen liegen. Die Schutzanweisungen werden im weiteren Planungsprozess der öffentli-
chen Erschließungsanlagen durch den Erschließungsträger berücksichtigt. Die Hinweise zu den
Beleuchtungsanlagen weisen auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Planungsrelevanz
auf.
2. Emissionen
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es nahezu im gesamten Plangebiet insbesondere
durch den Bahnverkehrslärm bei freier Schallausbreitung (ohne Bebauung im Plangebiet) Tag
und Nacht zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbe mit Be-
urteilungspegeln zwischen 65 dB(A) und >70 dB(A), so dass insofern generell Schallminderungs-
maßnahmen an den Gebäuden erforderlich werden.
3. Dach-, Oberflächen- und Abwasser
Für die Flächen innerhalb des „Innovationsdreiecks“, die an den bestehenden Mischwasserkanal
in der Immenburgstraße anschließen (im wesentlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
6422-2), ist eine Begrenzung der Abflusswirksamkeit auf 35 % für das gesamte Plangebiet zu-
grunde gelegt und entsprechend durch eine Festlegung für die Baugrundstücke im Bebauungs-
plan gesichert. Dies wird auch als Bemessungsgrundlage für den geplanten Kanal in der Ring-
straße berücksichtigt. Sollte der Abflussbeiwert seitens der Vorhabenplanung nicht eingehalten
werden können, sind Rückhaltemaßnamen und Drosselungen auf den Grundstücken vorzusehen.
Die Nachweise erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Es erfolgt keine Ableitung auf oder über
Bahngrund und keine Versickerung in Gleisnähe.
4. Hinweise zur Baudurchführung
Die Hinweise zur Baudurchführung weisen auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Pla-
nungsrelevanz auf. Die Hinweise sind teilweise in den Bebauungsplan Nr. 6422-2 aufgenommen
worden.
5. Abstandsflächen
Der Flächennutzungsplan stellt Bauflächen dar. Der Hinweis auf die Abstandsflächen gemäß Lan-
desbauordnung ist auf dieser Planungsebene insofern nicht relevant. Für bauliche Anlagen inner-
halb des Änderungsbereiches sind die Vorschriften der BauO NRW anzuwenden, was auf Ebene
des Bebauungsplans Nr. 6422-2 und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geschieht.
6. Zeitpunkt Änderungsverfahren Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Änderung des Flä-
chennutzungsplans aufgestellt. Zwar entspricht der Bebauungsplan in seiner Festsetzung nochSeite 26 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
nicht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans, jedoch wird die erforderliche Än-
derung des Flächennutzungsplans zeitgleich durchgeführt.
Die Stadt Bonn verfolgt mit der parallelen Durchführung beider Verfahren das Ziel, eine zeitlich
abgestimmte und sachlich konsistente Planung sicherzustellen. Die künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplans werden die Festsetzungen des Bebauungsplans abdecken, sodass dem
Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen wird. Der Bebauungsplan wird erst nach
Genehmigung und Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung wirksam.
7. Vertiefende Artenschutzprüfung
Im Winter 2021/2022 wurde auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 zunächst die arten-
schutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) durchgeführt. Zur Einschätzung der Betroffenheit des beson-
deren Artenschutzes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben wurden faunistische
Kartierungen (Fledermäuse, Vögel und Reptilien) durchgeführt. Die Vorprüfung kam zu dem Er-
gebnis, dass eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II) notwendig ist, da ein Vorkommen pla-
nungsrelevanter Arten im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Die ASP II definierte zur
Abwendung von artenschutzrechtlichen Konflikten mehrere Vermeidungsmaßnahmen und vorge-
zogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF / continuous ecological functionality), welche die ökolo-
gisch-funktionale Kontinuität lückenlos gewährleisten können.
Für die allgemein verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten, die im Untersuchungsgebiet nach-
gewiesen wurden, liegt unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen kein Verstoß gegen § 44
Abs. 1 Nrn.: 1-3 BNatSchG vor. Zur Stärkung des Bestands sind an den neuen Gebäuden Nist-
hilfen zu integrieren.
Die Reptilienkartierung 2022 ergab zudem Nachweise der allochthonen Mauereidechse in den
Vegetationsstrukturen entlang der Bahngleise aber auch an den Totholzhaufen und Holzbalken
im Plangebiet. Um eine Tötung oder Verletzung zu vermeiden, sind rechtzeitige Vergrämungs-
und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Zum Erhalt und zur Stärkung des Bestandes werden auf der
geplanten öffentlichen Grünfläche und auf den nördlich angrenzenden Gewerbeflächen an der
Bahn geeignete Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 6422-2 festgesetzt. In der gem. Plan-
zeichnung festgesetzten Fläche M1 für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Nr. 20 BauGB sind extensive Mischstaudenpflanzun-
gen, Sandmagerrasen mit Stein- und Totholzhaufen anzulegen. Die Fläche ist gegenüber der öf-
fentlichen Platzfläche mit einem Geländer abzugrenzen. Entlang der Bahn ist auf den Gewerbe-
flächen ein Streifen mit einer Breite von 3,0 m mit einer durchgängigen 1,80 m hohen Gabionen-
mauer vorgesehen (M2), die sowohl als Lebensraum der Eidechse als auch dem Schutz der Be-
stände auf den Bahnflächen vor störenden Einflüssen aus dem Gewerbegebiet dienen soll. Diese
Flächen sollen zudem die Funktion des Biotopverbunds für die Mauereidechsen entlang der Bahn-
strecke fördern. Aufgrund der Ausbildung der Flächen als gestaltete Bepflanzung soll die Entste-
hung eines Unorts bzw. von Müllansammlungen vorgebeugt werden.
In diesem Sinne ist die Fortführung dieser Gabionenmauer in nördliche und südliche Richtung
auch außerhalb des Plangebietes wünschenswert. Die Gabionenmauer kann als wahrnehmbare
und durchgängiges Gestaltungselement entlang der DB-Fläche auch städtebauliche BedeutungSeite 27 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
erlangen. Die heterogenen baulichen Anlagen auf den Gewerbeflächen erhalten einen einheitli-
chen Sichtschutz und eine raumwirksame Fassung.
Insgesamt kommt die vertiefende Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung
der artspezifischen Vermeidungs- und Ausgleichsnahmen, Verletzungen der artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG abgewendet werden können.
8. Genehmigungsgrundlage für Nutzungen außerhalb des Bebauungsplans Nr. 6422-2
Ein Neubau der Müllverwertungsanlage (MVA) wird zum Zeitpunkt der Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht mehr verfolgt. Die Frage der richtigen bauplanungsrechtlichen Beurteilung stellt
sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt insofern nicht.
9. Neuaufstellung Regionalplan
Der am 29. Oktober 2025 offiziell in Kraft getretene Regionalplan legt im Bereich der 206. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Bereiche für gewerb-
liche und industrielle Nutzung (GIB) fest. Wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen sind im ASB
zulässig. In der Begründung wird das Kapitel 1.3.1 Regionalplan entsprechend inhaltlich ange-
passt und der zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Regionalplan berücksichtigt.
10. Störfallbetriebe/Trennungsgrundsatz
Maßgeblich für die Berücksichtigung von Anlagen die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) un-
terliegen - und damit relevant für die Abwägung - ist gemäß § 214 Abs. 3 BauGB der rechtlich-
relevante Zeitpunkt der Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Be-
zirksregierung Köln bewertet die MVA Bonn aktuell nicht als Störfallbetrieb im Sinne der Störfall-
verordnung in Verbindung mit der KAS. Die zukünftig eventuell beabsichtigte Ansiedlung eines
Betriebsbereiches muss insofern nicht berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen den in § 50 BIm-
SchG normierten Trennungsgrundsatz liegt nicht vor. Der in der Vorschrift verankerte Trennungs-
grundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten Der Grundsatz der
zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordne-
ter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebauli-cher Planung. Da-
bei normiert § 50 BImSchG aber nicht etwa ein striktes Gebot, sondern enthält eine Abwägungs-
direktive bzw. ein Optimierungsgebot. Im konkreten Fall treten durch die Festsetzung des Bebau-
ungsplanes gewerbliche Nutzungen an industriell-gewerbliche Nutzungen heran. Es kommt inso-
fern nicht zu einer Zuordnung von unverträglichen Nutzungen aufgrund einer Nutzung mit einem
besonderen Schutzanspruch.
11. Gewerbelärm
In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 wurde eine umfassende
Analyse der Gewerbelärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durchgeführt. Dennoch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende gewerbliche Betriebe bereits eine gewisse Lärm-
vorbelastung für schutzbedürftige Nutzungen in der näheren Umgebung verursachen. Um diesem
Umstand Rechnung zu tragen, wurde in der vorliegenden Analyse überprüft, ob eine potenzielleSeite 28 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
Ansiedlung von fiktiv betrachteten gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets die Anfor-
derungen der TA Lärm gemäß Nr. 3.2.1 erfüllt.
Durch diese Vorgehensweise lassen sich frühzeitig potenzielle Lärmkonflikte identifizieren, die
aus der Ansiedlung neuer gewerblicher Aktivitäten resultieren könnten. Die Untersuchung dient
somit der präventiven Planung und ermöglicht es, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu entwi-
ckeln, um negative Auswirkungen auf die bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen zu minimie-
ren. Eine detaillierte und umfassende Untersuchung der aktuellen Gewerbelärmvorbelastung an
bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
12. Luftverunreinigende Stoffe/Gerüche
Es wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 und der 206. Änderung
des Flächennutzungsplanes keine Berechnungen der Geruchsimmissionen vorgenommen, da der
Bundesstadt Bonn aus dem Umfeld der Müllverwertungsanlage oder anderer Nutzungen keine
Beschwerden bekannt sind.
13. Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder
Elektromagnetische Felder sind als Umwelt- und Gesundheitsbelang grundsätzlich im Rahmen
der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB). Maßgeblich für die
Beurteilung sind die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV).
Für die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nut-
zungen im Sinne der 26. BImSchV wie Wohnnutzungen, Kindertagesstätten oder Schulen. Ein
dauerhafter Aufenthalt besonders sensibler Personengruppen ist nicht vorgesehen. Die Aufent-
haltszeiten sind typischerweise zeitlich begrenzt und arbeitsbezogen. Konkrete Anhaltspunkte für
eine relevante Belastung oder eine besondere Konfliktlage liegen nicht vor.
14. Veränderungssperre
Der Änderungsbereich der 206. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft nicht den
Ausbaubereich der BAB 565 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Die
Veränderungssperre bleibt insofern unberührt.
15. Grünstreifen entlang der Bahn
Entlang der Bahn ist auf den Gewerbeflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
6422-2 ein Streifen mit einer Breite von 3,0 m mit einer durchgängigen 1,80 m hohen Gabionen-
mauer vorgesehen, die sowohl als Lebensraum der Eidechse als auch dem Schutz der Bestände
auf den Bahnflächen vor störenden Einflüssen aus dem Gewerbegebiet dienen soll. Diese Flä-
chen sollen zudem die Funktion des Biotopverbunds für die Mauereidechsen entlang der Bahn-
strecke fördern. Aufgrund der der Ausbildung der Flächen als gestaltete Bepflanzung soll die Ent-
stehung eines Unorts bzw. von Müllansammlungen vorgebeugt werden. In diesem Sinne wäre die
Fortführung dieser Gabionenmauer in nördliche und südliche Richtung auch außerhalb des Plan-
gebietes wünschenswert, kann jedoch auf Ebene des Flächennutzungsplanes hinsichtlich einerSeite 29 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
Umsetzung nicht gesteuert und nicht dargestellt werden. Festsetzungen dazu erfolgen im Bebau-
ungsplan Nr. 6422-2.
16. Stadtklima
Nach dem Leitbild der mehrfachen Innenentwicklung soll eine hohe Nutzungsdichte einhergehen
mit Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und mit einer Qualifizie-
rung der Freiraum- und Gebäudegestaltung, die den Belangen der Klimaanpassung und -resilienz
sowie einer nachhaltigen Freiflächenentwicklung unter Berücksichtigung eines sensiblen Um-
gangs mit Wasser und Stadtnatur Rechnung trägt. Als vierte Dimension der mehrfachen Innen-
entwicklung soll die Klimaneutralität des Quartiers als Planungsziel adressiert werden. Zur Zieler-
reichung werden auf Ebene des Bebauungsplanes konkret wirksame Maßnahmen (Dach- und
Fassadenbegrünung, Pflanzung von Bäumen) planungsrechtlich gesichert.
17. Versiegelung
Dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem.
§ 1a Abs. 2 BauGB folgend, sollen neue Bauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung
realisiert werden. Gegenüber einer Planung „auf der grünen Wiese“ ist das Plangebiet bei einer
Nachverdichtung bzw. einer Wiedernutzbarmachung von Flächen bereits zu erheblichen Teilen
versiegelt. Die erforderliche Infrastruktur im Umfeld steht dort ebenfalls oft bereits zur Verfügung.
Entsprechend wird deutlich weniger Fläche neuversiegelt. Die bahnparallelen Flächen sind als
Arrondierungsflächen für die Gesamtentwicklung des Planungsraumes erforderlich. Dabei ist die
Inanspruchnahme von gering versiegelten Flächen entlang der Bahn unvermeidlich. Dem gegen-
über stehen klimatisch wirksame Maßnahmen auf gegenwärtig vollversiegelten Flächen.
18. Hinweise auf Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2
Die aufgeführten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 werden im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens behandelt. Auf eine erneute Wiedergabe wird daher verzichtet (s. DS
260942).
19. Emissionen Stadtbahnverkehr
Die Verkehrslärmimmissionen wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung auf
Ebene des Bebauungsplanes umfassend untersucht. Notwendige Maßnahmen haben als Fest-
setzungen in den Bebauungsplan Nr. 6422-2 Eingang gefunden.
20. Ermittlung Verkehrsaufkommen
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich daraus keine belastbaren Bedarfe ableiten.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 wurde eine umfassende Verkehrs-
untersuchung mit Mobilitätskonzept erstellt. Darin sind die Nutzungen, die einen Zusatzbedarf im
ÖPNV auslösen berücksichtigt worden.Seite 30 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Gesamtabwägung - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB C
21. Betrieb der Stadtbahnstrecke und bahnbetriebliche Einschränkungen der Nach-
bargebäude
Die Hinweise wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6422-2
berücksichtigt, betreffen jedoch nicht die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplanes.
22. Störfallbetrieb Müllverwertungsanlage (MVA)
Das Plangebiet der 206. Flächennutzungsplanänderung befindet sich aktuell nicht innerhalb an-
gemessener Sicherheitsabstände bzw. nicht innerhalb von Achtungsabständen bezogen auf Be-
triebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Maßgeblich für die Berücksichtigung von Anlagen die
der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen - und damit relevant für die Abwägung - ist
gemäß § 214 Abs. 3 BauGB der rechtlich-relevante Zeitpunkt der Genehmigung über die Ände-
rung des Flächennutzungsplanes. Die Bezirksregierung Köln bewertet die MVA Bonn aktuell nicht
als Störfallbetrieb im Sinne der Störfallverordnung in Verbindung mit der KAS.
23. Römische Wasserleitung
Der Belange wird auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 behandelt. Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Darstellung und nachrichtliche Über-
nahme in den Flächennutzungsplan erfolgten nicht.
24. Denkmalschutzgesetz
Der Belange wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Ein entsprechender Hinweis wurde
in den Bebauungsplan aufgenommen.Seite 31 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
1
Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 zum Entwurf der 206. Ände-
rung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen sowie zu den Stellungnahmen aus der parallel erfolgten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2
BauGB.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten
kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden.
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
1 PLEdoc GmbH,
Stellungnahme vom 04.06.2025
Keine Betroffenheit
2 Thyssengas GmbH,
Stellungnahmen vom 04.06.2025
Keine Betroffenheit
3 Fba.bund,
Stellungnahme vom 03.06.2025
Keine Betroffenheit
4 Landeseisenbahnverwaltung NRW,
Stellungnahme vom 10.06.2025
Keine Betroffenheit
5 Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Stellungnahme vom 06.06.2025
Keine Betroffenheit
6 Westnetz GmbH,
Stellungnahme vom 17.06.2025
Versorgungsanlagen Berücksichtigung
insofern, als dass die Belange auf Ebene des
Bebauungsplanes Nr 6422-2 behandelt werden.Seite 32 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
2
Das Kabel befindet sind innerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen.
7 Deutsche Telekom Technik GmbH,
Stellungnahme vom 17.06.2025
Keine Betroffenheit
8 GasLINE GmbH,
Stellungnahme vom 01.07.2025
Keine Betroffenheit
9 Landschaftsverband Rheinland,
Stellungnahme vom 01.07.2025
Keine Betroffenheit
10 Vodafone West GmbH,
Stellungnahme vom 26.06.2025
Keine Betroffenheit
11 Deutsche Bahn AG,
Stellungnahme vom 26.06.2025
Emissionen Berücksichtigung
insofern, als dass die Schallimmissionen auf Ebene
des Bebauungsplanes gutachterlich untersucht
wurden.
Dach-, Oberflächen- und Abwasser Berücksichtigung
insofern, als dass das Entwässerungskonzept auf
Ebene des Bebauungsplanes die Hinweise
berücksichtigt.Seite 33 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
3
Versorgungsanlagen Berücksichtigung
insofern, als dass die Belange auf Ebene des Be-
bauungsplanes Nr. 6422-2 behandelt werden.
Hinweise zur Baudurchführung Keine Berrücksichtigung
Die Hinweise zur Baudurchführung weisen auf
Ebene des Flächennutzungsplanes keine Pla-
nungsrelevanz auf.
Abstandsflächen Keine Berücksichtigung
Der Flächennutzungsplan stellt lediglich Bauflä-
chen dar. Der Hinweis auf die Abstandsflächen ge-
mäß Landesbauordnung ist insofern nicht relevant.
12 DB InfraGO AG,
Stellungnahme vom 19.06.2025
Versorgungsanlagen Berücksichtigung
insofern, als dass die Belange auf Ebene des Be-
bauungsplanes Nr. 6422-2 behandelt werden.
13 Untere Naturschutzbehörde,
Stellungnahme vom 03.07.2025
Zeitpunkt Änderungsverfahren Flächen-
nutzungsplan
Keine Berücksichtigung
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB
durchgeführt.
Vertiefende Artenschutzprüfung Berücksichtigung
insofern, als dass die vertiefende
Artenschutzprüfung (Stufe 2) auf Ebene des
Bebauungsplanes durchgeführt wurde.
14 Bezirksregierung Köln,
Stellungnahme vom 03.07.2025
Genehmigungsgrundlage für Nutzungen
außerhalb des B-Plans Nr.6422-2
Keine Berücksichtigung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für Vor-
haben außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 6422-2
erfolgt die Prüfung der Genehmigungssituation im
Einzelfall. Ein Neubau der MVA wird zum ZeitpunktSeite 34 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
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der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht
mehr verfolgt.
Neuaufstellung Regionalplan Berücksichtigung
insofern, als dass der neu gefasste Regionalplan
im Bereich der 206. Änderung des Flächennut-
zungsplanes Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nut-
zung (GIB) festlegt und auf diesen in der Begrün-
dung Bezug genommen wird.
Störfallbetriebe/Trennungsgrundsatz Keine Berücksichtigung
Maßgeblich für die Berücksichtigung von Anlagen,
die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterlie-
gen - und damit relevant für die Abwägung - ist ge-
mäß § 214 Abs. 3 BauGB der rechtlich-relevante
Zeitpunkt der Entscheidung über die Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Gewerbelärm Berücksichtigung
insofern, als dass in der schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan eine umfassende Ana-
lyse der Gewerbelärmimmissionen im Umfeld des
Plangebietes durchgeführt wurde.
Luftverunreinigende Stoffe/Gerüche Keine Berücksichtigung
Es wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
ungsplanes und der Änderung des Flächennut-
zungsplanes keine Berechnungen der Ge-
ruchsimmissionen vorgenommen, da der Bun-
desstadt Bonn aus dem Umfeld der Müllverwer-Seite 35 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
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tungsanlage oder anderer Nutzungen keine Be-
schwerden bekannt sind.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch
elektrische oder magnetische Felder
Keine Berücksichtigung
Für die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen
handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nutzun-
gen im Sinne der 26. BImSchV wie Wohnnutzun-
gen, Kindertagesstätten oder Schulen.
15 Autobahn GmbH des Bundes,
Stellungnahme vom 04.07.2025
Veränderungssperre Berücksichtigung
insofern, als dass der Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans nicht den Ausbaubereich der
BAB 565 betrifft.
16 BUND KG Bonn,
Stellungnahme vom 04.07.2025
Grünstreifen entlang der Bahn Teilweise Berücksichtigung
insofern, als dass im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes ein Streifen mit einer Breite von 3,0 m
mit einer durchgängigen 1,80 m hohen Gabionen-
mauer vorgesehen ist.
Stadtklima Keine Berücksichtigung
Die Planung folgt bereits dem Leitbild der mehrfa-
chen Innenentwicklung und berücksichtigt die Be-
lange der Klimaanpassung und -resilienz.
17 LNU Kreis Bonn, Stellungnahme vom
04.07.2025
Änderungsverfahren Flächennutzungs-
plan
Keine Berücksichtigung
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB
durchgeführt.
Ausgleichsflächen Keine BerücksichtigungSeite 36 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
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Es handelt sich um eine Planung im Rahmen der
Innenentwicklung mit einer Wiedernutzbarmachung
von in weiten Teilen versiegelten Flächen.
Vertiefende Artenschutzprüfung Berücksichtigung
insofern, als dass die vertiefende
Artenschutzprüfung (Stufe 2) auf Ebene des
Bebauungsplanes durchgeführt wurde
18 Stadtwerke Bonn,
Stellungnahme vom 11.07.2025
Hinweise auf Stellungnahmen zum B-
Plan Nr. 6422-2
Berücksichtigung
insofern, als dass die Stellungnahmen zum Bebau-
ungsplan Nr. 6422-2 im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens behandelt werden. Auf eine erneute
Wiedergabe wird daher verzichtet.
Emissionen Stadtbahnverkehr Keine Berücksichtigung
Die Verkehrslärmimmissionen wurden im Rahmen
der schalltechnischen Untersuchung auf Ebene des
Bebauungsplanes untersucht.
Ermittlung Verkehrsaufkommen Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise den Flächeneigen-
tümer*innen zur Kenntnis gebracht werden. Dar-
über hinaus werden die Belange auf Ebene des
Bebauungsplanes behandelt.
Betrieb der Stadtbahnstrecke und bahn-
betriebliche Einschränkungen der Nach-
bargebäude
Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise den Flächeneigen-
tümer*innen zur Kenntnis gebracht werden.
Darüber hinaus werden die Belange auf Ebene des
Bebauungsplanes behandelt.Seite 37 von 81
Bundesstadt Bonn, 206. Änderung Flächennutzungsplan
Abwägungstabelle - Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B
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Störfallbetrieb (MVA) Keine Berücksichtigung
Das Plangebiet der 206.
Flächennutzungsplanänderung befindet sich nicht
innerhalb angemessener Sicherheitsabstände bzw.
nicht innerhalb von Achtungsabständen bezogen
auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG.
19 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege,
Stellungnahme vom 19.09.2025
Römische Wasserleitung Keine Beücksichtigung
insofern, als dass der Belang auf Ebene des
Bebauungsplanes behandelt wird.
Bodendenkmalschutzgesetz Keine Beücksichtigung
insofern, als dass der Belang auf Ebene des
Bebauungsplanes behandelt wird.Seite 38 von 81
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
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Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägungsvorschlag
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der
Beteiligung der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der
206. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Bundesstadt Bonn für einen Bereich zwi-
schen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und DB-Schienentrasse im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Weststadt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde für das Bebau-
ungsplanverfahrens Nr. 6422-2 durchgeführt. Die Beteiligung wurde u. a. als offenes Informa-
tionsforum durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informatio-
nen zum Bebauungsplanverfahren und zum Projekt „Innovationsdreieck“ zu erhalten, Eine ge-
sonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist für die FNP-Änderung gem.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungs-
planänderung bezogen, ergaben sich aus der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr.
6422-2 und dem Projekt „Innovationsdreieck“ daraus nicht.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden die Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.06.-08.07.2024 beteiligt. Die Stellungnahmen sowie
die Gesamtabwägung der Verwaltung sind im Folgenden dargestellt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach der Rangfolge ihres Eingangs nummeriert
und übertragen.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit S. 2
B Gesamtabwägung Öffentlichkeit S. 2
C Stellungnahmen der Behörden S. 3
D Gesamtabwägung der Träger S. 14
Vorbemerkung
Die Quartier.BonnWest GmbH (QBW), eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH
als Mehrheitsgesellschafterin und die Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG
(KG), beabsichtigen an der Immenburgstraße die Entwicklung eines innovativen Quartiers vor-
wiegend mit gewerblichen und öffentlichen Nutzungen sowie der Veranstaltungshalle „WEST-
WERK“. Die QBW hat zur Vorbereitung für die Neuordnung der durch die Entsorgungswirt-
schaft geprägten Liegenschaften einen Rahmenplan zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße
und Am Dickobskreuz, des so genannten „Innovationsdreiecks“ vorgelegt.
Für einen Teilbereich dieser Flächen wurde der Bebauungsplan Nr. 6422-2-aufgestellt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Grundlage dieser Angebotsplanung wurde im
Zeitraum vom 19.09.2022 bis einschließlich 04.10.2022 durchgeführt. Dabei wurden keine
Stellungnahmen geäußert, welche sich auf die Flächennutzungsplanänderung beziehen könn-
ten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.06.2024 zur Abgabe einer
Stellungnahme bis zum 08.07.2024 im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nach § 4
Abs. 1 BauGB gebeten.
Die durch die nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellung-
nahmen beinhalten keine Bedenken. Sie werden zur Kenntnis genommen und bedürfen keiner
Anpassungen im Rahmen der weiteren Planung.
• OpenGrid / PLEDOC
• Deutsche Telekom Technik GmbH
• Fernstraßen-Bundesamt
• Landschaftsverband Rheinland
• LVR Dez. für Kultur und Landschaftl. KulturpflegeSeite 39 von 81
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
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• Polizeipräsidium Bonn, Direktion Kriminalität, Kriminalprävention und Opfer-
schutz
• Vodafone West GmbH
• Deutsche Bahn AG
Sofern von den vorgenannten Trägern Hinweise oder Anregungen formuliert wurden, die sich
auf die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2) beziehen und insofern
keine Änderung der Inhalte des Flächennutzungsplans erfordern, werden diese im Bebau-
ungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur 206. Änderung des Flächennutzungs-
plans eingegangen
B Gesamtabwägung
Es liegen keine abzuwägenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorSeite 40 von 81
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
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C Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
C1.: Stellungnahme vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) mit Schreiben vom
06.06.2024
Schreiben vom 06.06.2024:
„Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine an-
deren Gründe dagegensprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab
werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt.
Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion.“
Abwägungsvorschlag zu C1 siehe
D1 Geophysische Untersuchung auf Kampfmittel
C2: Stellungnahme von WestNetz mit Schreiben vom 11.06.2024 sowie 17.06.2024
Schreiben Nr.1. vom 11.06.2024:
„Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff genannten Hochspannungskabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der Hochspannungskabel, aus
denen Sie die Lage der Kabel entnehmen können. Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir
Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Kabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungs-
achse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflä-
chen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch
Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da diese Hoch-
spannungskabel im Störungsfall tiefbaumä- ßig jederzeit erreichbar sein müssen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den Hochspannungska-
beln eingehalten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen Wasserleitungen Kabel Kanal 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 0,50
m0,50 m0,50 m0,50 m
Nachrichtenkabel Fernwärmeleitungen Höchstspannungskabel (2) (1) beidseitig der Leitungs-
achse 0,50 m 5,00 m 5,00 m 0,50 m1,00 m1,00 m
(2) zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen
Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Hochspannungskabelanlage bedürfen unse-
rer Zustimmung.
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden
Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist per
E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de, zu richten.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz
GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitetSeite 41 von 81
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
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und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder wer-
den Ihnen auf Verlangen separat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns be-
treuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes.“
Schreiben Nr.2. vom 17.06.2024:
„Die 110-kV Leitungen der Westnetz können sowohl als oberirdisch verlaufende Freileitung,
als auch als unterirdisch verlegtes 110-kV Hochspannungskabel in der Örtlichkeit vorhanden
sein.
Sowohl bei Planungen, als auch bei konkreten Baumaßnahmen ist das Projekt im Vorfeld mit
uns abzustimmen.
Nach Vorlage unserer Stellungnahme kann ein Termin mit dem zuständigen Netzmeister ver-
einbart werden. Erst danach darf mit den Arbeiten in der Nähe der Hochspannungsleitung
begonnen werden.“
Abwägungsvorschlag zu C2 siehe
D6 Medienversorgung
Die Stellungnahmen der Stadtwerke Bonn werden zur Kenntnis genommen. Die Abstim-
mung der Versorgung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans und der Vorhabenpla-
nungen.
D7 ÖPNV
Die empfohlenen Punkte werden zu Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
C3.: Stellungnahme der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 24.06.2024
Schreiben vom 24.06.2024:
- Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Müllverbrennungsanlage (MVA) der Müllver-
wertungsanlage Bonn GmbH sowie das Heizkraftwerk Nord der Energie- und Wasserversor-
gung Bonn/ Rhein Sieg GmbH. Für die genannten Firmen bzw. Anlagen ist das Dezernat 53
immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
- Nach den hier vorliegenden Informationen verläuft im Bereich des Plangebietes eine unterir-
dische 110 kV- Leitung. Für diese Leitung ist das Dezernat 53 immissionsschutzrechtlich zu-
ständig. Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit für die benachbarte Umspannan-
lage.
- Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit im Hinblick auf den Verkehrslärm (u. a.
benachbarte Autobahn sowie Bahnanlagen).
- Innerhalb des Plangebietes werden derzeit durch die Firma Remondis GmbH & Co. KG sowie
die RSAG AöR Anlagen zur Lagerung bzw. Behandlung von Abfällen betrieben. Immissions-
schutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist das hiesige Dezernat 52
(Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz). Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich zudem noch weitere Anlagen, für die das Dezernat 52
immissionsschutzrechtlich zuständig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Dezernat
53 keine hausinterne Bet Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
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