260912-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Großen Anfrage: Schülerspezialverkehr: Schutz, Qualität und Teilhabe
Kerndaten
- Nummer
- 260912-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Schulausschusses Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260912-01 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Stellungnahme zur Großen Anfrage: Schülerspezialverkehr: Schutz, Qualität und Teilhabe Beratungsfolge Schulausschuss 03.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Einordnung des Begriffs Schülerspezialverkehr nach dem Schülerfahrkos- tenrecht wird vor der Beantwortung der Fragen darauf hingewiesen, dass der Schülerspezialverkehr eine nachrangige Beförderungsart bei der Übernahme von Fahrkosten an die Schulen ist und die meisten Schüler*innen den Schul- weg zu den städt. Schulen im öffentlichen Nahverkehr mit dem Schülerticket durchführen. Grundsätzlich besteht in Nordrhein-Westfalen die Bringschuld der Eltern, die Kinder zur Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Fahrten zu Reisezielen, wie beispielsweise zu Therapien und Freizeitangebo- ten werden nicht vom Schülerspezialverkehr im Sinne der Schülerfahrkosten- verordnung durchgeführt und wären im Rahmen der Eingliederungshilfe zu be- antragen. Die gestellten Fragen werden im einzelnen von der Verwaltung wie folgt beant- wortet: 1) Wie viele Schüler*innen, die den Schülerspezialverkehr nutzen, werden im Gemeinsamen Lernen unterrichtet und wie viele in Förderschulen? Im Gemeinsamen Lernen werden 20 Schüler*innen und in Förderschulen 320 Schüler*innen unterrichtet, die den Schülerspezialverkehr nutzen. 2) Wie viele Anträge auf Schülerspezialverkehr wurden im letzten Schuljahr abgelehnt, aufgeschlüsselt nach Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen und in Förderschulen? Im letzten Schuljahr wurden 10 Anträge zur Beförderung von Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen und 41 Anträge zur Beförderung von Schüler*innen an Förderschulen abgelehnt. 3) Was ist der zeitliche Bearbeitungsrahmen der Anträge? Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem individuellen Prüfaufwand und den vorhandenen freien Plätzen in bestehenden Fahrten.Seite 1 von 2 Seite 2 4) Welche Voraussetzungen müssen die Fahrpersonen zur Ausübung der Tätigkeit in diesen Fällen erfüllen? Das Fahrpersonal im Schülerspezialverkehr ist in den vom Schulamt ausge- schriebenen Fahrten nur für das Führen des Fahrzeugs zuständig. Sind die Schüler*innen auf eine Unterstützung angewiesen, müsste diese Tätigkeit durch eine Inklusionsassistenz übernommen werden. In den Beförderungsverträgen mit den Unternehmen werden die Auftraggeber verpflichtet, bei der Auswahl der Fahrer*innen besondere Sorgfalt walten zu lassen und den Fahrer*innen über die erforderlichen Kenntnisse zur Beförde- rung von Schüler*innen zu informieren. Fahrer*innen dürfen nicht eingesetzt werden, wenn dem Schulamt Tatsachen bekannt werden, die gegen deren Eig- nung, Zuverlässigkeit oder Fahrtüchtigkeit sprechen. Die Unternehmen müssen auf Anfrage für jede*n Fahrer*in ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen können. 5) Sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen Fahrpersonen Schüler*innen gegenüber übergriffig geworden sind? Wenn ja: Wie ist mit den Fällen um- gegangen worden? Nein. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse und Unfäl- le unverzüglich mitzuteilen. 6) Welche Unterstützung können Fahrdienste von der Stadt bekommen, wenn sie ihre Fahrpersonen schulen möchten? Die Unternehmen sind im Februar 2026 auf das Netzwerk Kinderschutz der Bundesstadt Bonn hingewiesen worden, die Beratungen gem. §§ 8b SGB VIII sowie 4 KKG anbieten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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