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260903 · Beschlussvorlage

27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
260903
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Hauptausschusses 30.06.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.06.2026 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 07.07.2026 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 01.07.2026 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
  8. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260903
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.06.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.06.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Anhörung
Hauptausschuss 30.06.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 01.07.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 07.07.2026 Anhörung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Begründung
zu § 7 Absatz 2 Buchstabe x
Bei der Erteilung von Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung han-
delt es sich grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Nach
§ 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen
des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, ei-
ner Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Einen Vorbe-
halt in Bezug auf die Erteilung von Fällgenehmigungen nach der Baumschutz-
satzung sieht gegenwärtig § 7 Absatz 2 Buchstabe x der Bezirkssatzung zu-
gunsten der Bezirksvertretungen vor.
Bisher beriet die Baumkommission und entscheidet die jeweilige Bezirksvertre-
tung über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang
von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällungen städtischer Bäume mit einem
Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erd-
boden.
Beraten wurde auch über solche Vorgänge, in denen gar kein Ermessensspiel-
raum bestand und eine Ausnahme von den Verboten der Satzung erteilt wer-Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
den muss („Baurecht bricht Baumrecht“ und bei Gefahrenbäumen).
Diese Regelung bedingt sehr lange Beratungs-, Entscheidungs- und Bearbei-
tungszeiten von Anträgen über Ausnahmen und Befreiungen von der Baum-
schutzsatzung. Ein kontinuierlicher Bearbeitungsrückstau, die Nichteinhaltung
der Genehmigungsfiktion in der BSchS, die Verzögerung von Bauvorhaben und
häufige Bürgerbeschwerden sind die Folge.
Ziel der Neuregelungen ist es Verwaltungsvorgänge und Genehmigungspro-
zesse zu verschlanken, das Arbeitsvolumen der Verwaltung sowie die Bera-
tungsfülle in den Bezirksvertretungen zu reduzieren und damit die Antragsbe-
arbeitung deutlich zu beschleunigen. Dies gilt umso mehr, als dass sich der Rat
im Rahmen der Neufassung der Baumschutzsatzung für die Beibehaltung der
Genehmigungsfiktion ausgesprochen hat.
Der begründete Wunsch der Beschleunigung und Effizienzsteigerung ist im
Zusammenhang mit dem Planungs- und Bauturbo, mit Genehmigungsfiktionen
nunmehr auch in Baugenehmigungsverfahren sowie vor dem Hintergrund be-
grenzter Personalressourcen dringend geboten.
Der Vorbehalt in § 7 Absatz 2 Buchstabe x Bezirkssatzung soll daher gestri-
chen und die Entscheidung über Fällgenehmigungen oder Rückschnitte sat-
zungsgeschützter Bäume wieder als Geschäft der laufenden Verwaltung wahr-
genommen werden.
zu § 8 Buchstabe c
Mit Ratsbeschluss vom 12.12.2024 (DS 231744-03) über die 24. Änderung der
Hauptsatzung, Anlage 2 (Bezirkssatzung) war in Artikel I, Ziff. 1 der Buchstabe
b aus § 7 Absatz 2 ersatzlos gestrichen worden. Dadurch veränderte sich auch
die Bezeichnung der diesem folgenden Buchstaben.
Dabei war übersehen worden, den Querverweis in § 8 Buchstabe c
der Bezirkssatzung entsprechend zu ändern. Hier wird weiterhin noch auf den §
7 Absatz 2 Buchstabe u verwiesen, der durch die o.g. Änderung jedoch zu § 7
Absatz 2 Buchstabe t geworden war.
Diese Unstimmigkeit soll hiermit redaktionell berichtigt werden.
Anlage/n
1 Entwurf 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
(öffentlich)Seite 2 von 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage 1
27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2026 aufgrund §§ 7 Absatz 3,
35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert
durch Satzung vom 18.11.2025 (ABl. S. 749), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Buchstabe x der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird ersatzlos gestrichen.
2. § 8 Buchstabe c der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird wie folgt berichtigt:
„c. in den Fällen des § 7 Abs. 2 Buchstabe t 2. Halbsatz“.
Artikel II
Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de