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260822-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erweiterung sportlicher Infrastruktur im Grüngürtel Tannenbusch

Nummer
260822-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 260822 Bürgerantrag: Erweiterung sportlicher Infrastruktur im Grüngürtel Tannenbusch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260822-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erweiterung
sportlicher Infrastruktur im Grüngürtel Tannenbusch
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Es wird beantragt, dass für den Basketballplatz und den Calisthenic
Bereich im Grüngürtel Tannenbusch eine Beleuchtung errichtet wird.
Diese soll mit einer Bedarfsschaltung ausgestattet werden. Zudem ist
diese Beleuchtung umwelt- und insektenfreundlich einzurichten.
Da die Anlage im Landschaftsschutzgebiet des Rhein-Sieg-Kreises liegt, wurde
seitens der Bonner Stadtverwaltung eine Stellungnahme des
zuständigen Amtes für Umwelt- und Naturschutz vom Rhein-Sieg-Kreis
angefordert. Die zuständige Genehmigungsbehörde nimmt wie folgt Stellung:
„Die Anlage liegt in Alfter und im LSG. Die bisherige Unterschutzstellung
erfolgte durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-
Sieg-Kreis vom 31.08.2006 (LSGVO)“. Seit dem 26.03.2026 ist der
Landschaftsplan 3 „Alfter“ gültig und auch hier ist das Gebiet unter LSG
gestellt.
Im LSG ist die Errichtung baulicher Anlagen nicht zulässig und kann nur im
Ausnahmefall durch eine Ausnahmeerlaubnis von den Verboten erteilt werden.
Dies ist in 2020 im Rahmen des Antrages auf Errichtung eines Sport-, Spiel-
und Bewegungsangebotes im Grünzug Nord erfolgt. Der Ausnahmeerlaubnis
und dem Eingriff (im Rahmen der Baugenehmigung erteilt) konnte zugestimmt
werden, da die Fläche bereits vorbelastet war (s. Luftbild 2016).
Eine Beleuchtung war nicht Antragsgegenstand und hätte einer
artenschutzgutachterlichen Stellungnahme bedurft. Ggf. wäre eine andere
Entscheidung getroffen worden, wenn eine Beleuchtung mit beantragt worden
wäre.
Das Schutzgebiet und insbesondere dessen Ränder sind vor Bebauung und
negativer Beeinträchtigungen zu schützen. Eine Beleuchtung des
Basketballplatzes würde eine solche negative Beeinträchtigung darstellen, da
sie insbesondere ermöglicht, zu Tageszeiten, zu denen Ruhe im Schutzgebiet
einkehrt, weiter auf dem Platz zu spielen. Die baulichen Anlagen an das LSGSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
unmittelbar angrenzend, wie Sportanlage und Wohnbebauung, mit
Beleuchtung, liegen innerhalb eines Bebauungsplanes und sind für eine
Argumentation für eine Beleuchtung des Basketballplatzes im LSG nicht
heranziehbar. Die Störung findet hier außerhalb des LSG statt und eine
Beleuchtung des Basketballfeldes würde eine weitere Störung in das LSG
hineinziehen.“
Die Errichtung einer Beleuchtung wird auch seitens der Verwaltung kritisch
gesehen und der Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises beigepflichtet.
2. Es wird beantragt, dass in diesem Bereich ein (Trink-) Wasserspender
errichtet wird.
Die Unterhaltung von Trinkwasserspendern im Stadtgebiet Bonns liegt in der
Zuständigkeit des Städtischen Gebäudemanagements (SGB).
Zum Thema nimmt das SGB wie folgt Stellung:
“Bei Annahme des Antrags wird das SGB die Einrichtung eines
Trinkwasserspenders prüfen. Das SGB weist darauf hin, dass derzeit viele
Standorte innerhalb des Stadtgebiets geprüft werden. Die Prioritäten werden im
Kontext der Haushaltslage so gesetzt, dass durch Synergieeffekte möglichst
viele Trinkwasserbrunnen mit einem relativ geringen Aufwand geplant werden
können.“
Die Verwaltung weist darauf hin, dass derzeit Fördermittel für mehrere
Trinkwasserspender im Stadtgebiet beantragt wurden. Diese sollen
insbesondere an Sportstätten umgesetzt werden. Die Maßnahme erfolgt in
Kooperation zwischen den Ämtern 52, 67 und dem SGB. Nach der derzeitigen
Planung sollen bis 2028 sechs Trinkwasseranlagen über die Förderung
installiert werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, zwei weitere Anlagen (2026) außerhalb der
Förderung an Sportstätten zu errichten. Inwiefern der angefragte Standort in
diese laufenden Planungen einbezogen werden kann, wird durch das SGB
geprüft.
Ziel ist es, die verfügbaren Mittel so einzusetzen, dass möglichst viele
Trinkwasserbrunnen im Stadtgebiet realisiert, werden können.
Anlage/n
1 Lagekarte und Luftbild (öffentlich)Seite 2 von 4
Luftbild 2016Seite 3 von 4
Lage im LSGSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de