260822-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erweiterung sportlicher Infrastruktur im Grüngürtel Tannenbusch
Kerndaten
- Nummer
- 260822-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Tannenbusch Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260822-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erweiterung sportlicher Infrastruktur im Grüngürtel Tannenbusch Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Es wird beantragt, dass für den Basketballplatz und den Calisthenic Bereich im Grüngürtel Tannenbusch eine Beleuchtung errichtet wird. Diese soll mit einer Bedarfsschaltung ausgestattet werden. Zudem ist diese Beleuchtung umwelt- und insektenfreundlich einzurichten. Da die Anlage im Landschaftsschutzgebiet des Rhein-Sieg-Kreises liegt, wurde seitens der Bonner Stadtverwaltung eine Stellungnahme des zuständigen Amtes für Umwelt- und Naturschutz vom Rhein-Sieg-Kreis angefordert. Die zuständige Genehmigungsbehörde nimmt wie folgt Stellung: „Die Anlage liegt in Alfter und im LSG. Die bisherige Unterschutzstellung erfolgte durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein- Sieg-Kreis vom 31.08.2006 (LSGVO)“. Seit dem 26.03.2026 ist der Landschaftsplan 3 „Alfter“ gültig und auch hier ist das Gebiet unter LSG gestellt. Im LSG ist die Errichtung baulicher Anlagen nicht zulässig und kann nur im Ausnahmefall durch eine Ausnahmeerlaubnis von den Verboten erteilt werden. Dies ist in 2020 im Rahmen des Antrages auf Errichtung eines Sport-, Spiel- und Bewegungsangebotes im Grünzug Nord erfolgt. Der Ausnahmeerlaubnis und dem Eingriff (im Rahmen der Baugenehmigung erteilt) konnte zugestimmt werden, da die Fläche bereits vorbelastet war (s. Luftbild 2016). Eine Beleuchtung war nicht Antragsgegenstand und hätte einer artenschutzgutachterlichen Stellungnahme bedurft. Ggf. wäre eine andere Entscheidung getroffen worden, wenn eine Beleuchtung mit beantragt worden wäre. Das Schutzgebiet und insbesondere dessen Ränder sind vor Bebauung und negativer Beeinträchtigungen zu schützen. Eine Beleuchtung des Basketballplatzes würde eine solche negative Beeinträchtigung darstellen, da sie insbesondere ermöglicht, zu Tageszeiten, zu denen Ruhe im Schutzgebiet einkehrt, weiter auf dem Platz zu spielen. Die baulichen Anlagen an das LSGSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) unmittelbar angrenzend, wie Sportanlage und Wohnbebauung, mit Beleuchtung, liegen innerhalb eines Bebauungsplanes und sind für eine Argumentation für eine Beleuchtung des Basketballplatzes im LSG nicht heranziehbar. Die Störung findet hier außerhalb des LSG statt und eine Beleuchtung des Basketballfeldes würde eine weitere Störung in das LSG hineinziehen.“ Die Errichtung einer Beleuchtung wird auch seitens der Verwaltung kritisch gesehen und der Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises beigepflichtet. 2. Es wird beantragt, dass in diesem Bereich ein (Trink-) Wasserspender errichtet wird. Die Unterhaltung von Trinkwasserspendern im Stadtgebiet Bonns liegt in der Zuständigkeit des Städtischen Gebäudemanagements (SGB). Zum Thema nimmt das SGB wie folgt Stellung: “Bei Annahme des Antrags wird das SGB die Einrichtung eines Trinkwasserspenders prüfen. Das SGB weist darauf hin, dass derzeit viele Standorte innerhalb des Stadtgebiets geprüft werden. Die Prioritäten werden im Kontext der Haushaltslage so gesetzt, dass durch Synergieeffekte möglichst viele Trinkwasserbrunnen mit einem relativ geringen Aufwand geplant werden können.“ Die Verwaltung weist darauf hin, dass derzeit Fördermittel für mehrere Trinkwasserspender im Stadtgebiet beantragt wurden. Diese sollen insbesondere an Sportstätten umgesetzt werden. Die Maßnahme erfolgt in Kooperation zwischen den Ämtern 52, 67 und dem SGB. Nach der derzeitigen Planung sollen bis 2028 sechs Trinkwasseranlagen über die Förderung installiert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, zwei weitere Anlagen (2026) außerhalb der Förderung an Sportstätten zu errichten. Inwiefern der angefragte Standort in diese laufenden Planungen einbezogen werden kann, wird durch das SGB geprüft. Ziel ist es, die verfügbaren Mittel so einzusetzen, dass möglichst viele Trinkwasserbrunnen im Stadtgebiet realisiert, werden können. Anlage/n 1 Lagekarte und Luftbild (öffentlich)Seite 2 von 4 Luftbild 2016Seite 3 von 4 Lage im LSGSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de