260801-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Antrag: Zebrastreifen an der Verkehrsinsel am Lievelingsweg
Kerndaten
- Nummer
- 260801-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Lievelingsweg Hauptort
- Kölnstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260801-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zum Antrag: Zebrastreifen an der Verkehrsinsel am Lievelingsweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Nach Prüfung und Abwägung der örtlichen Gegebenheiten kann dem Antrag auf Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) im Bereich des Lievelingswegs 55 nicht entsprochen werden. Ein Fußgängerüberweg dient der Sicherung des querenden Fußverkehrs. Er stellt hingegen kein verkehrsberuhigendes Element zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus dar. Die im Antrag insbesondere angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen begründen daher für sich genommen nicht die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs. Darüber hinaus ist an der betreffenden Stelle bereits eine Mittelinsel vorhanden, die Fußgängern eine sichere Querung der Fahrbahn ermöglicht. Für die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs wären zudem erhebliche bauliche Anpassungen erforderlich. Die vorhandene Mittelinsel verfügt lediglich über eine nutzbare Breite von ca. 1,60 m und müsste entsprechend verbreitert werden. Darüber hinaus wären Anpassungen der Beleuchtung und Beschilderung erforderlich. Die Verwaltung teilt jedoch aufgrund der festgestellten Überschreitungsquote die Einschätzung, dass Maßnahmen zur stärkeren Verdeutlichung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sinnvoll sind. Daher wird in Fahrtrichtung Kölnstraße vor Hausnummer 63 ein zusätzliches Tempo-30-Piktogramm auf der Fahrbahn aufgebracht. In der Gegenrichtung wird eine zusätzliche Markierung nicht für erforderlich gehalten, da die bestehende Tempo-30- Beschilderung bereits in einem Abstand von etwa 60 m beidseitig vorhanden und ausreichend erkennbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Einrichtung eines regelkonformen Fußgängerüberwegs an dieser Stelle nicht gegeben. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de