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260772 · Beschlussvorlage

13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB

Nummer
260772
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.05.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 08.09.2026 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 260772-03 AA FDP-Änderungsantrag: 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB Antrag zur Vorlage 260772
  2. 260772-01 AA Linke-Änderungsantrag: 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben, Antrag zur Vorlage 260772
  3. 260772-02 ST Linke-Änderungsantrag: 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben - Stellungnahme der Verwaltung

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Beschlussvorlage
öffentlich
260772
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der
Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement
Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von
Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung
des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 18.06.2026 Empfehlung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Zur Beschleunigung von Bauvorhaben des SGB wird der Beschluss
1312032NV4 „Verbesserung der Kostensicherheit bei
Investitionsvorhaben“ und in der Folge Punkt 4 des Beschlusses
1312032EB3 vom 17.09.2013 aufgehoben.
2. Dem in der Begründung dieser Vorlage detailliert dargestellten neuen
Verfahren wird ebenfalls zugestimmt.
3. Die 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für
die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (SGB) wird -vorbehaltlich der
Beschlussfassung zu Ziffer 1) und 2) - in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.
4. Das künftige Verfahren zum Berichtswesen über Bauprojekte des
SGB wird zur Kenntnis genommen.Seite 1 von 36
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Begründung
Zu 1) und 2):
Um den Prozess der Planung und Umsetzung von Bauprojekten zu
beschleunigen, wurden bereits verschiedene Maßnahmen im SGB ergriffen. So
wurde u.a. verwaltungsintern eine Priorisierung aller angemeldeten
Maßnahmen mit einem Volumen von über 1 Mio. € vorgenommen und anhand
der personellen Kapazitäten ein zeitlicher Fahrplan für die Realisierung
ausgewiesen. Die daraus resultierende „Prioritätenliste für
Projekte/Maßnahmen des SGB“ (DS-Nr. 252856) wurde zwischenzeitlich
beschlossen. Damit verfügt das SGB über einen konkreten Fahrplan für die
Abarbeitung der Projekte, welcher zukünftig einmal jährlich fortgeschrieben wird
und die Basis für die Aufstellung des Wirtschaftsplans bildet.
Ein weiterer Schritt zu einer effizienteren Steuerung der Aufgaben des SGB war
die bedarfsgerechte Umstrukturierung der Geschäftsbereiche und damit
einhergehend eine nutzerorientierte Ausrichtung der bautätigen Bereiche. Dies
ermöglicht z.B. eine Spezialisierung der entsprechenden Einheiten. Darauf
aufbauend werden die Erarbeitung bzw. Anpassung von Prozessen und
Schnittstellen, die Optimierung der Grundlagen, die Nachjustierung
bestehender Softwaresysteme sowie auch die gezieltere und
kundenorientiertere Kommunikation mit festen Ansprechpartnern auf SGB-Seite
zu einer Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprojekten beitragen.
Künftig soll zu Beschleunigungszwecken auch der Einsatz modularer und
serieller Bauweisen stärker in Betracht gezogen werden. Weiter sollen dort, wo
es vergaberechtlich möglich und sinnvoll ist, Generalunternehmer- und
Totalunternehmermodelle gewählt und ausgeschrieben werden.
Ergänzend können in geeigneten Fällen auch Investorenmodelle, wie es das
SGB in der Vergangenheit bereits bei der Errichtung von Kindergärten
praktiziert hat, verstärkt herangezogen werden, wodurch auch finanzielle und
zeitliche Vorteile generiert werden können.Seite 2 von 36
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bereits heute kommen Rahmenverträge mit Fachplanern und
Handwerksunternehmen zum Einsatz und lassen somit
Ausschreibungsverfahren beschleunigen und Kapazitäten sichern.
Zusätzliche Beschleunigungspotentiale können aus Sicht des SGB auch durch
eine Verschlankung der Entscheidungsprozesse in den politischen Gremien
erreicht werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass durch
die aktuelle Verfahrensweise einer zusätzlichen Beschlussfassung (nach der
Leistungsphase 2 und der Leistungsphase 3) und Befassung in mehreren
Fachausschüssen im Projektverlauf teilweise Leerläufe entstehen, die auch
durch eine Entschlackung dieser politischen Prozessabläufe optimierter genutzt
werden können. Künftig sollen in Abweichung der bisherigen Vorgehensweise
bei Projekten des SGB mit einem investiven Volumen von über 1 Mio. € netto
bei TU/TÜ-Verfahren ausschließlich die Ergebnisse der Machbarkeit /
Bedarfsermittlung (Leistungsphase 0), sog. „baulicher Grundsatzbeschluss“,
auf Basis der durch die Fachverwaltung eingeholten fachlichen
Grundsatzbeschlüsse zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wobei eine
Zustimmungspflicht entfällt, sofern die Baumaßnahmen bereits im
Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Sofern die betreffenden Baumaßnahmen
konventionell durchgeführt werden, erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung
nach LPH 3.
Dieser bauliche Grundsatzbeschluss stellt die Rahmenparameter, wie die
konkrete Umsetzung auf dem Gelände der betreffenden Liegenschaft, das
Raumprogramm, die Kubatur und den Kostenrahmen dar und garantiert die
Umsetzung der zum Zeitpunkt der Erstellung der LP 0 gefassten politischen
Grundsatzbeschlüsse, z.B. in Bezug auf klima- und nachhaltigkeitsrelevante
Themen.
Durch die einmalige Beschlussfassung kann der Projektverlauf, insb. in Bezug
auf die zeitlichen Abhängigkeiten aber auch hinsichtlich der personellen
Kapazitäten besser geplant und effizienter gestaltet werden. Eine konsequente
Anwendung dieses neuen Verfahrens könnte im Hinblick auf das erhebliche
Maßnahmentableau des SGB in den nächsten Jahren und die perspektivisch
geplante flächendeckende Ertüchtigung des gesamten städtischen
Immobilienbestandes nach Ermittlung des diesbezüglichen SanierungsbedarfesSeite 3 von 36
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
erhebliche zeitliche Vorteile, aber auch weitere positive Effekte mit sich bringen.
Durch die Abweichungsobergrenze (Überschreitung der festgesetzten
Baukosten um 20%) haben die politischen Gremien jederzeit die Kontrolle über
den Verlauf des Projektes und können im Zweifel durch entsprechenden
Beschluss korrigierend eingreifen bzw. bestimmte Parameter für die weitere
Umsetzung -abhängig vom Projektfortschritt- verändern.
Damit diese im vorstehenden Absatz beschriebene neue Verfahrensweise auch
im § 5 der Betriebssatzung (s. unter 2.) festgeschrieben werden kann, ist der im
Beschlussvorschlag unter 1) genannte Beschluss aus dem Jahr 2013
aufzuheben. Der aufzuhebende Beschluss hatte Folgendes zum Inhalt:
[…] Die vorstehenden Regelungen gelten zugleich für die Planungen des SGB,
mit der Maßgabe, dass Planungen zu Investitionsvorhaben über 2 Mio. EURO,
die durch eigene Kräfte oder Dritte erstellt werden, vorab den für das SGB
zuständigen Gremien Betriebsausschuss und Rat zur Beschlussfassung
vorzulegen sind. Dies betrifft auch die Umsetzung von bereits früher
beschlossenen Planungen.
Bei rein bezirklichen Maßnahmen erfolgt die Beschlussfassung in der
zuständigen Bezirksvertretung, vorab wird der Betriebsausschuss SGB
beteiligt.
Überbezirkliche Maßnahmen werden im Betriebsausschuss SGB entschieden,
vorab wird die zuständige Bezirksvertretung beteiligt.
Projekte mit einer herausgehobenen Bedeutung für Bonn (z.B. Stadthaus)
werden durch den Rat entschieden, vorab werden der Betriebsausschuss und
die zuständige Bezirksvertretung beteiligt.
Die Verwaltung würde das neue Verfahren für die Beteiligung der Gremien bei
Beschlussvorlagen zu Bauvorhaben des SGB nach entsprechender
Zustimmung des Rates nach 12 Monate eine Vorlage mit einer Zwischenbilanz
vorlegen, in der die Praxistauglichkeit ausgewertet und etwaige weitere
Optimierungspotentiale aufgezeigt werden.Seite 4 von 36
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Daneben ist in der Neuregelung vorgesehen, dass die Betriebsleitung aus einer
Person, nämlich einer/einem Betriebsleiter/in besteht und nicht mehr aus
Betriebsleiter/in und einer stellvertretenden Betriebsleiterin/einem
stellvertretenden Betriebsleiter (vgl. Neuregelung in § 8 Abs. 1 der
Betriebssatzung). Der Verzicht auf die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle auf
Ebene der Betriebsleitung stellt auch einen Beitrag zur
Personalkostenkonsolidierung dar. Die Abwesenheitsvertretung der
Betriebsleitung wird aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen erfolgen
und wird intern durch die Betriebsleitung geregelt.
Darüber hinaus werden auch die verwaltungsinternen Abläufe kritisch auf
mögliche Verschlankungen und Beschleunigungen geprüft.
Zu 3): Änderungssatzung zur Betriebssatzung des SGB
Mit dieser Beschlussvorlage schlägt die Verwaltung eine Anpassung der
„Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB)“ vor. Die Änderungsvorschläge
betreffen insbesondere den Betriebszweck des SGB, die Kompetenzen des
Betriebsausschusses sowie diejenigen der Betriebsleitung. Darüber hinaus
werden an zahlreichen Stellen redaktionelle Änderungen vorgenommen, die
der Vereinfachung bzw. besseren Strukturierung des Regelwerks dienen sollen.
Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen dargestellt.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere mit Blick auf die redaktionellen
Änderungen, wird auf die anliegende Synopse verwiesen.
1.Neufassung des § 2 „Betriebszweck“
Anlass für die Neufassung des § 2 war es, neben der Darstellung des Status
Quo der Aufgaben des Betriebes auch eine Zielvorstellung dergestalt
vorzunehmen, dass der Betrieb bestrebt ist, Aufgaben, die ihm materiell
zuzuordnen sind, die aber aktuell noch von anderen Ämtern bzw. Dienststellen
wahrgenommen werden, perspektivisch zu übernehmen (Abs. 4). Ein Beispiel
hierfür stellen die Versicherungsdienstleistungen dar, die aktuell durch das AmtSeite 5 von 36
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
für Recht und Versicherungen auch für diejenigen Gebäude wahrgenommen
werden, die beim SGB bilanziert sind. Ergänzt wurden darüber hinaus u. a. die
Ausübung der Eigentümerfunktion für die dem Betrieb bilanziell zugeordneten
Gebäude und Liegenschaften (Abs. 2 a)). Hiervon nicht erfasst sind
insbesondere die BgAs WorldCCBonn und Beethovenhalle, deren
Eigentümerfunktion Stand heute durch Dez. II wahrgenommen wird.
Wegen der weiteren Ergänzungen wird auf die anliegende Synopse verwiesen.
2. „Neufassung des § 3 Abs. 3 Stammkapital“
Des Weiteren wird das Stammkapital fortgeschrieben. Die
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
schreibt vor, dass das Stammkapital in der Betriebssatzung festzuschreiben ist
und eine angemessene Eigenkapitalausstattung darstellt.
Mit dem Beschluss des Rates vom 05. Dezember 2024 wurde das
Stammkapital auf EUR 175.834.165,00 festgeschrieben.
3. Neufassung des § 4 „Aufgaben des Rates“
Bezüglich der Aufgaben des Rates wurde dessen Zuständigkeit zur Bestellung
der Mitglieder des Betriebsausschusses (im Folgenden BASGB) ergänzt (Abs.
1 b) ). Hinsichtlich der Zustimmung zu Grundstücksan- und -verkäufen etc.
wurde klargestellt, dass eine Zuständigkeit im Rahmen dieser Betriebssatzung
lediglich für diejenigen Gebäude und Liegenschaften besteht, die dem Betrieb
bilanziell zuzuordnen sind.
4. Neufassung des § 5 „Betriebsausschuss“
Ziel der Neufassung des § 5 ist es, den kommunalrechtlichen Status, die
Arbeitsweise und die Kompetenzen des BASGB zu regeln und von den
Kompetenzen anderer Organe, insbesondere der Betriebsleitung, abzugrenzen.
§ 5 Abs. 1 n. F. schreibt die kommunalrechtliche Legitimation und
Zusammensetzung des Ausschusses unter Verweis auf die entsprechenden
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-WestfalenSeite 6 von 36
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(EigVO NRW) fest.
Bezüglich der Kompetenzen des BASGB werden u. a. die folgenden
Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
• Bezüglich Grundstücksan- und -verkäufen etc. wird – analog zu §
4 – klargestellt, dass eine Zustimmungspflicht des Ausschusses
auf diejenigen Gebäude und Liegenschaften begrenzt ist, die dem
SGB bilanziell zugeordnet sind (Abs. 2 b) und c)).
• Die Erforderlichkeit der Zustimmung des Ausschusses bezüglich
der Beschaffung von Dienstleistungen und Lieferungen wird ab
einem Betrag i. H. v. EUR 500.000,00 festgeschrieben (Abs. 2 g)).
• Die Zustimmungspflicht für die Durchführung von Baumaßnahmen
wird ab einem Betrag i. H. v. EUR 1,0 Mio. (Abs. 2 h)) bei TU/TÜ-
Verfahren festgeschrieben (Grundsatzbeschluss, LPH 0), wobei
eine Zustimmungspflicht entfällt, sofern die Baumaßnahmen
bereits im Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Anmerkung:
Sofern die betreffenden Baumaßnahme konventionell
durchgeführt werden, erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung
nach LPH 3. (siehe „Grundsatzbeschluss“ unter Beschlussziffer
2)
• Auch bezüglich der Planungs- und Kostenfeststellung bei
Neubauten, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen gilt die
vorgenannte Regelung entsprechend.
• Bezüglich der Entscheidungsbefugnis über erhebliche
Kostensteigerungen gemäß Abs. 2 l) wird die Regelung an die
Neuregelung der städtischen Vergabeordnung (d. h. ab 20 %
Überschreitung der festgesetzten Baukosten) angepasst. (siehe
„Grundsatzbeschluss“ unter Beschlussziffer 2)Seite 7 von 36
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Eine grundlegende Anpassung wird hinsichtlich der Zuständigkeit
des Betriebsausschusses für die Stundung und Niederschlagung
von Forderungen sowie für den Abschluss von Vergleichen
vorgenommen (Abs. 2 i bzw. k):
Durch die geplante Anhebung der „Aufgreifschwelle“ von bislang
EUR 10.000,00 auf EUR 50.000,00 bzw. EUR 125.000,00
(Stundung, Niederschlagung etc., vgl. Abs. 2 i)) bzw. EUR
250.000,00 (Vergleiche, vgl. Abs. 2 k)) wird einerseits die
eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch die
Betriebsleitung gestärkt, indem diese zahlreichen Vorgänge
bereits vorab sichten, bewerten und einer Entscheidung zuführen
kann. Daneben wird aber auch der Ausschuss entlastet, indem er
künftig nicht mehr jeden „kleineren“ Vorgang, der einen Betrag
von EUR 10.000,00 übersteigt, zur Entscheidung vorgelegt
bekommt. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass § 4 der Stundungs- und Niederschlagungssatzung der
Bundesstadt Bonn für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche
Einrichtungen eine Abweichung von den in dieser Satzung
geregelten Parametern ausdrücklich zulässt.
• Wegen der weiterhin vorgenommenen Änderungen wird auf die
anliegende Synopse verwiesen.
5. Neufassung von § 8 „Betriebsleitung“
• Angepasst wurde, dass die Betriebsleitung künftig aus einer
Person besteht (zur Begründung s.o.).
6. Neufassung von § 11 „Wirtschaftsplan“ und § 12 „Jahresabschluss,
Berichte und Ergebnisverwendung und § 13 „Rechnungswesen“
(vormals: „Kassenführung)
• Angepasst wurden in § 11 n. F. die Voraussetzungen, unter
denen eine Anpassung des Wirtschaftsplans erforderlich ist: Das
Kriterium der „erheblichen Verschlechterung“ desSeite 8 von 36
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan wird in
Abweichung von der bisherigen Regelung (5 % Differenz)
dahingehend definiert, dass eine Abweichung von mehr als EUR
1,0 Mio. vorliegen muss (Abs. 2 d)).
Die Zustimmungspflicht des BASGB zu Mehrausgaben für
Einzelvorhaben wird dahingehend geändert, dass künftig eine
Abweichung von mindestens 20 % der Gesamtkosten,
mindestens jedoch eines Betrages von EUR 250.000,00 (bisher:
10% des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch EUR
50.000,00) maßgeblich ist (Abs.3). Zur Beschleunigung von
Entscheidungen ist geregelt, dass künftig in Fällen der
Eilbedürftigkeit die Zustimmung des BASGB durch eine
Entscheidung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters in
Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder eines anderen Ratsmitglieds, welches
amtierendes Mitglied im aktuellen Betriebsausschuss ist, ersetzt
werden kann (Abs. 3). Der Betriebsausschuss ist entsprechend zu
unterrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
anliegende Synopse verwiesen.
• Auf Hinweis der städtischen Beteiligungsverwaltung ist in § 12
Abs. 1 n. F. der Einschub gestrichen worden, wonach die
Aufstellung des Jahresabschlusses etc. nach den „für große
Handelsgesellschaften“ geltenden Vorschriften des 3. Buches des
HGB vorzunehmen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass
der Betrieb zu einer qualifizierten
Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie sie den großen
Handelsgesellschaften nach Maßgabe des HGB obliegt,
verpflichtet ist.
• In § 13 n. F. wird klargestellt, dass der Betrieb die Aufgaben der
Finanz- und Anlagenbuchhaltung sowie des Zahlungsverkehrs
eigenständig und nach Maßgabe der Vorschriften des HGB regelt
(Abs. 1 und 4). Neu ist, dass er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben
Dritter bedienen darf. Außerdem wird festgehalten, dass das SGB
in das städtische Tax Compliance Management System (TCMS)Seite 9 von 36
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
eingebunden ist und entsprechende Verpflichtungen hat. § 13
Abs. 6 n.F. regelt, dass, soweit der Betrieb Leistungen der
Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn in Anspruch nimmt, diese
nach vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergüten sind.
7. Neufassung von § 15 „Innerstädtische Transaktionen“ (vormals:
„Kontrahierungszwang“
Ziel der Neufassung des § 15 ist es einerseits, dem SGB hinsichtlich der
wirtschaftlichen, zeitnahen und nachhaltigen Beschaffung benötigter
Dienstleistungen eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Die bisher
bestehende Verpflichtung, Dienstleistungen bei anderen Ämtern und
Dienststellen sowie Tochterunternehmen der Bundesstadt Bonn zu beziehen,
wurde insoweit gestrichen.
Die Neufassung trägt zudem den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 EigVO NRW
Rechnung, wonach „sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im
Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde (…) angemessen zu
vergüten“ sind. Das SGB wird hierzu eine Rahmenvereinbarung mit der
Kernverwaltung sowie einzelne Vergütungsvereinbarungen mit den
Nutzerämtern abschließen (Abs. 2).
Die Betriebsleitung wird die geplante Satzungsänderung in der Sitzung
erläutern und für entsprechende Rückfragen zur Verfügung stehen.
Zu 4): Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB
Mit der durch das SGB erstmals vorgelegten Prioritätenliste (DS:Nr. 252856) für
investive Hochbaumaßnahmen ab dem Jahr 2025 liegt eine transparente und
systematische Übersicht über alle bekannten laufenden und geplanten
größeren Projekte des Städtischen Gebäudemanagements (SGB) vor.
Diese Übersicht bildete die Grundlage für die investive Planung im Rahmen des
Wirtschaftsplanes 2026 (DS-Nr.: 253365), dessen Vermögensplan für das Jahr
2026 ausschließlich solche Maßnahmen enthält, die in der PrioritätenlisteSeite 10 von 36
Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
entsprechend eingeordnet sind. Dies schafft nicht nur eine bessere Planungs-
und Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung, sondern verbessert
auch die Steuerung und Umsetzung der zahlreichen Hochbauprojekte in
Verantwortung des SGB.
Die Prioritätenliste wird jährlich fortgeschrieben und ist damit, wie auch bei der
Vorstellung des Wirtschaftsplans dargelegt, ein zentrales Planungsinstrument
zur Steuerung der Investitionstätigkeit im SGB. Ihre enge Verzahnung mit dem
Wirtschaftsplan stellt sicher, dass strategische Zielsetzungen, vorhandene
Ressourcen und tatsächliche Umsetzungsfähigkeit im Gleichklang betrachtet
werden.
Unabhängig von der jährlichen Fortschreibung der Prioritätenliste wird das SGB
dem Betriebsausschuss künftig halbjährlich einen umfassenden Projektbericht
in PowerPoint vorlegen sowie auf sgb.bonn.de veröffentlichen und auf der
Basis der aktuelle Prioritätenliste über den Fortschritt der Maßnahmen
informieren.
Der Bericht umfasst alle laufenden Maßnahmen der Prioritätenliste. Er enthält
Angaben zu Kosten, Terminen und dem jeweiligen Umsetzungsstand.
Berücksichtigt werden alle Projekte, die begonnen wurden. Projekte, die baulich
abgeschlossen sind und bei denen sowohl die Nutzerübergabe als auch die
Inbetriebnahme erfolgt sind, werden im Bericht nicht weitergeführt.
Hiermit wird eine transparente, einheitliche und regelmäßige Berichterstattung
gegenüber der Verwaltung, den politischen Gremien und der Öffentlichkeit
sichergestellt.
Die erste Präsentation des Projektberichtes erfolgt in der Sitzung des
Betriebsausschusses SGB vor der Sommerpause.
Anlage/n
1 Synopse (öffentlich)Seite 11 von 36
Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2 13. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 12 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Betriebssatzung der Stadt Bonn
für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (SGB)
Vom 16. Dezember 2003
(bisherige Fassung)
Betriebssatzung der Stadt Bonn
für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (SGB)
Vom (…)
Vorschlag NEU
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes
(1) Die Gebäudewirtschaft der Stadt Bonn
wird ab dem 01.01.2004 als organisatorisch
und wirtschaftlich eigenständige kommunale
Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung, der
Eigenbetriebsverordnung und den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung
geführt.
(2) Der Betrieb führt den Namen Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (SGB). Sitz des
Betriebes ist Bonn.
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes
(1) Die Gebäudewirtschaft der Stadt Bonn
wird ab dem 01.01.2004 als
organisatorisch und wirtschaftlich
eigenständige kommunale Einrichtung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein
Eigenbetrieb nach den Vorschriften der
Gemeindeordnung, der
Eigenbetriebsverordnung und den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung
geführt.
(2) Der Betrieb führt den Namen Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (SGB). Sitz
des Betriebes ist Bonn.
§ 2 Betriebszweck
(1) Der Zweck des Betriebes ist die
bedarfsgerechte Versorgung der
Organisationseinheiten der Stadt Bonn mit
Gebäuden, Räumen und zugehörigen
Grundstücken - bebauter Grundbesitz der
Stadt (wirtschaftliche Einheit) - unter
betriebswirtschaftlich optimierten
Bedingungen. Der Betrieb stellt insoweit
sicher, dass das von der Stadt Bonn
einzubringende Vermögen zur Erfüllung des
jeweils öffentlichen Zwecks, für den es
eingebracht wurde, genutzt werden kann.
(2) Im Rahmen der sachgerechten
Bewirtschaftung wird der Betrieb
insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Planung, Erstellung, Instandhaltung,
Umbau, Ausbau und Modernisierung sowie
laufende Unterhaltung von Gebäuden und
baulichen Anlagen
- Energiemanagement
- Gebäudereinigung
- Hausmeisterdienste
- An- und Vermietung sowie An- und
Verpachtung von Gebäuden und
Grundstücken
- Grundstücksan- und -verkäufe
§ 2 Betriebszweck
(1) Der Zweck des Betriebes umfasst die
bedarfsgerechte Versorgung der
städtischen Organisationseinheiten der
Stadt Bonn mit Gebäuden, Räumen und
dazugehörigen Grundstücken - bebauter
Grundbesitz der Stadt (wirtschaftliche
Einheit) – mit gebäudewirtschaftlichen
Dienstleistungen unter Beachtung
wirtschaftlicher und ökologischer
Bedingungen. Dabei werden die Ziele
verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen,
den für die städtische Aufgabenerledigung
notwendigen Immobilienbestand stetig zu
optimieren und möglichst wertsichernd zu
erhalten sowie Betriebskosten zu
minimieren.
(2) Zur Erfüllung des Betriebszwecks gehören
insbesondere folgende Leistungen:
a) Ausübung der Eigentümerfunktion für
die dem Betrieb bilanziell
zugeordneten Gebäude und
Grundstücke
b) An- und Vermietung von Gebäuden,
Räumen und AußenflächenSeite 13 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Betrieb ist auch dazu berechtigt alle
sonstigen die Betriebszwecke fördernden
Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen. Er
kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter
bedienen.
(3) Die Versorgung der städt.
Organisationseinheiten mit Gebäuden und
zugehörigen Leistungen erfolgt entsprechend
dem jeweiligen Bedarf. Hierbei ist
Kostentransparenz zu schaffen, den für die
städt. Aufgabenerledigung notwendigen
Immobilienbestand wirtschaftlich zu
optimieren und die Betriebskosten zu
minimieren, unter Berücksichtigung der
Gesamtinteressen der Stadt Bonn, die
gegebenenfalls von der
Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister in Benehmen mit dem
Verwaltungsvorstand festzulegen sind.
c) Planung und Realisierung von Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten
d) Instandsetzung, Instandhaltung und
Modernisierung von Gebäuden und
Außenanlagen
e) Reinigungsdienste
f) Energiemanagement
g) Infrastrukturelle
Gebäudemanagementleistungen /
Hausmeisterleistungen
h) Betriebsüberwachung (Wartung und
Inspektion)
i) Sonstige Bewirtschaftungsleistungen
(Winterdienst, öffentliche
Grundbesitzabgaben etc.)
(3) Der Betrieb ist befugt, alle sonstigen
Geschäfte zu führen, die seinen
Betriebszweck fördern oder wirtschaftlich
berühren, sofern nicht anderweitige
Zuständigkeitsregelungen, etwa aus der
GO NRW, entgegenstehen.
(4) Der Betrieb ist bestrebt, weitere
Aufgaben, die ihm inhaltlich zuzuordnen
sind, aber derzeit noch von anderen
Ämtern bzw. Dienststellen
wahrgenommen werden, perspektivisch
zu übernehmen. Darüber hinaus können
ihm durch Ratsbeschluss weitere
Aufgaben übertragen werden.
§ 3 Stammkapital
(1) Das Stammkapital wird in Form von
Sacheinlagen geleistet.
(2) Die Höhe des Stammkapitals wird unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Vermögensübertragungen im Einzelfall vom
Rat festgelegt, beschlossen und
fortgeschrieben.
(3) Das Stammkapital beläuft sich auf
126.397.133,13 EUR.
§ 3 Stammkapital
(1) Das Stammkapital wird in Form von
Sacheinlagen geleistet.
(2) Die Höhe des Stammkapitals wird unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Vermögensübertragungen im Einzelfall
vom Rat festgelegt, beschlossen und
fortgeschrieben.
(3) 1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR.
2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR.Seite 14 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR.
4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR.
5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR.
6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR.
7. Das Stammkapital beläuft sich ab dem
01.01.2025 auf 175.834.165,00 EUR.
§ 4 Aufgaben des Rates
Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in allen
Angelegenheiten des Betriebes, die ihm durch
die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung und die
Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu
gehören insbesondere:
- die Festlegung von strategischen Zielen
- die Bestellung und Abberufung der
Betriebsleitung
- die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans
- die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Ergebnisverwendung
- die Ausstattung mit einem angemessenen
Stammkapital sowie die Aufstockung und
Rückzahlung von Eigenkapital
- Änderungen der Betriebssatzung
- 4 -
- die Erweiterung, Einschränkung und
Auflösung sowie die Veränderung der
Rechtsform des Betriebes
- die Verwendung des Immobilienvermögens
bei Aufgabe oder Fortfall des
öffentlichen Zwecks
- die Zustimmung zu Grundstücksan- und -
verkäufen oberhalb eines Geschäftswerts von
500.000 Euro
- die Zustimmung zu Grundstücksankäufen
sowie Ausübung bzw. Nichtaus-
übung von Vorkaufsrechten oberhalb eines
Geschäftswerts von 500.000
Euro zur Durchführung von Bebauungsplänen
und zur Ausführung von
Einzelmaßnahmen.
§ 4 Aufgaben des Rates
1) Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in
allen Angelegenheiten des Betriebes, die
ihm durch die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung und die
Hauptsatzung sowie dieser
Betriebssatzung vorbehalten sind,
insbesondere über:
a) die Festlegung von strategischen Zielen,
b) die Bestellung der Mitglieder des
Betriebsausschusses,
c) die Bestellung und Abberufung der
Betriebsleitung,
d) die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung
f) die Ausstattung mit einem angemessenen
Stammkapital sowie die Aufstockung und
Rückzahlung von Eigenkapital
g) Änderungen der Betriebssatzung
h) die Erweiterung, Einschränkung und
Auflösung sowie die Veränderung der
Rechtsform des Betriebes
i) die Verwendung des
Immobilienvermögens bei Aufgabe oder
Fortfall des öffentlichen Zwecks
j) die Zustimmung zu Grundstücksan- und
verkäufen für Liegenschaften, die dem
Betrieb bilanziell zugeordnet sind,
oberhalb eines Geschäftswerts von
500.000 EUR.Seite 15 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
k) die Zustimmung zur Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten für
Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell
zugeordnet sind, oberhalb eines
Geschäftswerts von 500.000 EUR zur
Durchführung von Bebauungsplänen und
zur Ausführung von Einzelmaßnahmen.
l) Deckung eines Verlustes und die
Entlastung des Betriebsausschusses.
(2) Die Rechte der Bezirksvertretungen aus der
GO NRW und der Bezirkssatzung bleiben
durch diese Satzung unberührt.
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom
Rat benannten Mitgliedern zusammen.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet
insbesondere in folgenden Angelegenheiten,
die ihm durch die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung und die
Betriebssatzung übertragen sind:
- Benennung des Abschlussprüfers
- Zustimmung zu Grundstücksankäufen
oberhalb von 50.000 Euro bis 500.000 Euro
sowie zu Grundstücksverkäufen von 40.000
Euro bis 500.000 Euro; ausgenommen sind
die Geschäfte der laufenden Betriebsführung
und Angelegenheiten, die nach der
Gemeindeordnung und der
Eigenbetriebsverordnung der Zuständigkeit
des Rates vorbehalten sind
- Zustimmung zu Grundstücksankäufen sowie
Ausübung bzw. Nichtausübung von
Vorkaufsrechten von 175.000,00 bis
500.000,00 Euro zur Durchführung von
Bebauungsplänen und zur Ausführung von
Einzelmaßnahmen, soweit nicht durch
Ratsbeschluss besondere Regelungen
getroffen sind
- Einräumung und Begründung von
Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei
Grundstücksverkauf oder -ankauf ein Rats-
bzw. Ausschussbeschluss erforderlich wäre
- Verpachtung/Vermietung und
Anpachtung/Anmietung von Grundstücken/
Gebäuden mit einer Laufzeit von mehr als 10
Jahren, in denen das Jahresentgelt im
Einzelfall 100.000,00 Euro pro Jahr übersteigt
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss wird nach den
gesetzlichen Bestimmungen der
Gemeindeordnung NRW und der
Eigenbetriebsverordnung NRW aus
Mitgliedern des Rates und sachkundigen
Bürgerinnen und Bürgern der Stadt
gebildet. Weitere Mitglieder mit
beratender Stimme können entsprechend
§ 58 GO NRW bestellt werden. Wer durch
seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen
Beziehungen oder im Wettbewerb mit der
Einrichtung steht oder für Betriebe tätig
ist, auf welche die Voraussetzungen
zutreffen, darf nicht Mitglied des
Betriebsausschusses sein. Die für den Rat
geltenden Vorschriften, insbesondere § 31
f. GO NRW, finden entsprechende
Anwendung.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet
insbesondere in folgenden
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung und die
Betriebssatzung übertragen sind:
a) Benennung des Abschlussprüfers
b) Zustimmung zu Grundstücksan- und
verkäufen oberhalb von 250.000 EUR bis
500.000 EUR für Liegenschaften, die dem
Betrieb bilanziell zugeordnet sind.
c) Zustimmung zur Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten fürSeite 16 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
- Verpachtung gastronomischer Betriebe,
sofern das Jahresentgelt im Einzelfall
50.000,00 Euro übersteigt
- Vergabe von Aufträgen, die im Einzelfall
75.000,00 Euro (VOL), für
Bauleistungen 175.000,00 Euro (VOB),
übersteigen
- Vergabe von Honoraraufträgen über 50.000,-
Euro
- 5 -
- unbefristete Niederschlagungen und den
Erlass von Geldforderungen, wenn sie im
Einzelfall 10.000,- Euro übersteigen
- Zustimmung zu erfolgsgefährdenden
Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO
NW
- Abschluss von Verträgen, insbesondere von
Sonderverträgen, soweit nicht der Rat
zuständig ist und/oder soweit sie nicht zu den
Geschäften der lfd. Betriebsführung gehören
Über Vergaben nach VOB zwischen
100.000,00 Euro und 175.000,00 Euro wird
dem Betriebsausschuss regelmäßig Bericht
erstattet.
(3) Der Betriebsausschuss berät die
Angelegenheiten vor, die vom Rat zu
entscheiden sind.
(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit
entscheidet die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister zusammen mit der/dem
Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden des Betriebsausschusses.
(5) Die Betriebsleitung vertritt die
Angelegenheiten des Betriebes vor dem
Betriebsausschuss.
Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell
zugeordnet sind, von 250.000 EUR bis
500.000 EUR zur Durchführung von
Bebauungsplänen und zur Ausführung
von Einzelmaßnahmen, soweit nicht
durch Ratsbeschluss besondere
Regelungen getroffen sind.
d) Einräumung und Begründung von
Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei
Grundstücksverkauf oder -ankauf ein
Rats- oder Ausschussbeschluss
erforderlich wäre.
e) Den Abschluss von Miet-/Pacht-Verträgen
über Grundstücke und Gebäude ab einem
Jahresbetrag (der Kaltmiete, der
Kaltpacht, bei Umsatzmiete/-pacht der
Mindestbetrag, o.ä.; jeweils ohne
Nebenkosten) größer als 100.000 EUR und
einer Gesamtlaufzeit von mehr als 10
Jahren (unter Berücksichtigung
sämtlicher einseitiger oder beidseitiger
Verlängerungsoptionen).
f) Bei unbefristeten Miet-/Pacht-Verträgen
ist ein Jahresbetrag größer als 125.000
EUR zugrunde zu legen.
g) Zustimmung zur Beschaffung von
Lieferungen, Leistungen (ohne
Bauleistungen) und Dienstleistungen mit
Ausnahme von Heizöl, soweit die Kosten
500.000 EUR überschreiten.
h) Zustimmung zur Planung und Umsetzung
von Maßnahmen insbesondere der
Bauunterhaltung, Instandsetzung,
Modernisierung, Neubau, Umbau und
Erweiterung (ohne Inventar), soweit die
Gesamtkosten mehr als 1.000.000 EUR
betragen und die Maßnahmen nicht
bereits im Wirtschaftsplan beschlossen
sind. Maßnahmen, die von überragender
Bedeutung für die Gesamtstadt sind (z.B.
Neubau Stadthaus) bedürfen
ausnahmsweise der Zustimmung des
Rates.
Bei Durchführung eines
Totalunternehmer- oder
Totalübernehmerverfahrens (TU/TÜ)
erfolgt die Zustimmung alsSeite 17 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Grundsatzbeschluss in einer frühen
Projektphase auf Grundlage einer
Machbarkeitsstudie bzw. nach Abschluss
der Leistungsphase 0.
Bei konventioneller Projektabwicklung
erfolgt die Zustimmung nach Abschluss
der Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI).
i) Die Stundung, Aussetzung der Vollziehung
und die befristete Niederschlagung von
Forderungen über 125.000 EUR sowie die
unbefristete Niederschlagung und den
Erlass von Forderungen von über 50.000
EUR
j) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden
Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3
EigVO NW
k) Dem Abschluss von Vergleichen, soweit
im Einzelfall eine Wertgrenze von netto
250.000 EUR überschritten wird.
Maßgeblich ist dabei der Betrag, um den
nach dem Vergleich der Anspruch
herabgesetzt werden soll, verglichen mit
dem Höchstbetrag des Anspruchs, der
günstigenfalls verlangt werden könnte.
l) Entscheidung über erhebliche
Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen
die unter Abs. 2 h) fallen, soweit sie im
Einzelfall 20 % der festgesetzten
Gesamtkosten übersteigen.
m) Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung nimmt an den
Betriebsausschusssitzungen teil. Sie ist
berechtigt und auf Verlangen verpflichtet,
ihre Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung darzulegen.
(4) Die Oberbürgermeisterin / der
Oberbürgermeister und die
Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer
können an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen
oder den von ihnen entsandten
Vertreterinnen und / oder Vertretern ist zur
Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu
erteilen.Seite 18 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(5) Nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung objektiv wesentlich rechtliche
oder tatsächliche Veränderungen, die
nach der Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2
Buchstaben g) und h) im Laufe des
weiteren Verfahrens eintreten, sind
unverzüglich dem Betriebsausschuss
mitzuteilen.
(6) Der Betriebsausschuss berät die
Angelegenheiten vor, die vom Rat zu
entscheiden sind. Er entscheidet in
Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen,
falls die Angelegenheit keinen Aufschub
duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit
kann die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister mit der/dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses
entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO
NW gelten entsprechend.
(7) In Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des
Betriebsausschusses unterliegen, kann,
falls die Angelegenheit keinen Aufschub
duldet, die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister gemäß § 60 Abs. 2 GO
NRW mit der/dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder einem
anderen, dem Betriebsausschuss
angehörenden Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in
der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW
gilt entsprechend.
(8) Der Betriebsausschuss überwacht die
Geschäftsführung der Betriebsleitung.
§ 5a
Denkmalgerechte Instandsetzung und
Modernisierung der Beethovenhalle
Die Vergabe von Aufträgen für Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Projekt
„Denkmalgerechte Instandsetzung und
Modernisierung der Beethovenhalle“ erfolgt
durch die Betriebsleitung des Städtischen
Gebäudemanagements auf der Grundlage
des vom Rat freigegebenen Budgets, sofern
die Schätzkosten der Maßnahme um nicht
mehr als 10 % überschritten werden.
[§ 5a wird gestrichen]Seite 19 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 6
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1) Die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister wird von der
Betriebsleitung
in allen wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig
unterrichtet. Die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister kann von der
Betriebsleitung Auskünfte verlangen und im
Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung
und der gesamtstädtischen Ziele Weisungen
erteilen. Kann die Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung
für die Durchführung einer Weisung
der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters nicht übernehmen und
führt
ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken
der Betriebsleitung nicht zu
einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an
den Betriebsausschuss zu
wenden. Wird keine Übereinstimmung
zwischen dem Betriebsausschuss und
der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters erzielt, so ist die
Entscheidung des Hauptausschusses
herbeizuführen.
- 6 -
(2) Die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte(r)
aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Betriebes.
§ 6
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1) Die Oberbürgermeisterin / Der
Oberbürgermeister ist
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der
Bediensteten des Städtischen
Gebäudemanagements Bonn.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung kann die
Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister der Betriebsleitung
Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung, die ausschließlich der
Betriebsleitung unterliegen.
(3) Die Betriebsleitung hat die
Oberbürgermeisterin / den
Oberbürgermeister in wichtigen
Angelegenheiten des Städtischen
Gebäudemanagements Bonn rechtzeitig
zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Die
Oberbürgermeisterin / Der
Oberbürgermeister bereitet im Benehmen
mit der Betriebsleitung die Vorlagen für
den Betriebsausschuss und den Rat vor.
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach
pflichtmäßigem Ermessen die
Verantwortung für die Durchführung einer
Weisung der Oberbürgermeisterin / des
Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu
können und führt ein Hinweis auf
entgegenstehende Bedenken der
Betriebsleitung nicht zu einer Änderung
der Weisung, so hat sie sich an den
Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine
Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und der
Oberbürgermeisterin / dem
Oberbürgermeister erzielt, so ist die
Entscheidung des Hauptausschusses
herbeizuführen.
§ 7 Kämmerer
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplans und des
Jahresabschlusses, die
Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der
Betriebsstatistik und die
Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat
§ 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
(1) Die Betriebsleitung hat der
Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplanes und des
Jahresabschlusses, die
Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse
der Betriebsstatistik und derSeite 20 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Tritt der Kämmerer einem nach Satz 1
vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf
den Einwendungen entsprechend zu ändern
und in der geänderten Fassung unter Darlegung
der abweichenden Auffassung der
Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur
Beratung vorzulegen.
(2) Vor Entscheidungen in
finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten der
SGB, die den Haushalt der Stadt berühren, ist
der Kämmerer zu hören. Werden solche
Angelegenheiten im Betriebsausschuss
beraten, ist der Kämmerer hierzu einzuladen.
Kostenrechnung zuzuleiten; sie hat ihr /
ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1
vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der
Entwurf den Einwendungen entsprechend
zu ändern und in der geänderten Fassung
unter Darlegung der abweichenden
Auffassung der Betriebsleitung dem
Betriebsausschuss zur Beratung
vorzulegen.
(3) Vor Entscheidungen in
finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten
des SGB, die den Haushalt der Stadt
berühren, ist die Stadtkämmerin / der
Stadtkämmerer zu hören. Werden solche
Angelegenheiten im Betriebsausschuss
beraten, so ist die Stadtkämmerin / der
Stadtkämmerer einzuladen.
§ 8 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem
Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin und einer
stellvertretenden Betriebsleiterin/einem
stellvertretenden Betriebsleiter.
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung
selbstständig geleitet, soweit nicht durch die
Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder durch diese
Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die
laufende Betriebsführung. Sie ist für die
wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich. Die Betriebsleitung bereitet in
Abstimmung mit der
Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters die den Betrieb
betreffenden Beschlüsse des Rates vor.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund
der ihr durch Dienstanweisung übertragenen
Kompetenzen in personalrechtlichen
Angelegenheiten der Beschäftigten im
Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes.
Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen ist
die Betriebsleitung zu beteiligen.
§ 8 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem
Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin. und
einer stellvertretenden
Betriebsleiterin/einem stellvertretenden
Betriebsleiter.
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung
selbstständig geleitet, soweit nicht durch
die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder durch
diese Betriebssatzung etwas anderes
bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt
insbesondere die laufende
Betriebsführung. Sie ist für die
wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich. Die Betriebsleitung
bereitet in Abstimmung mit der
Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters die den Betrieb
betreffenden Beschlüsse des Rates vor.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund
der ihr durch Dienstanweisung
übertragenen Kompetenzen in
personalrechtlichen Angelegenheiten der
Beschäftigten im Rahmen des
genehmigten Wirtschaftsplanes. Bei
beamtenrechtlichen Entscheidungen ist
die Betriebsleitung zu beteiligen.Seite 21 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 9
Vertretung des Betriebes nach innen und
außen
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die
der Entscheidung der Betriebsleitung
unterliegen, wird die Stadt Bonn durch die
Betriebsleitung vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet wie folgt
der/die Betriebsleiter/in unter dem Namen:
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
(ohne Zusatz)
der/die stellvertretende Betriebsleiter/in
unter dem Namen: Städtisches
Gebäudemanagement Bonn
In Vertretung
(3) Andere Beschäftigte des Betriebes sind
vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu
besonders bevollmächtigt sind. Sie
unterzeichnen stets "Im Auftrag".
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen
im Sinne der Gemeindeordnung werden -
soweit sie nicht zu den Geschäften der
laufenden Betriebsführung gehören - von der
Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister und der Betriebsleitung
unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung
abzugeben:
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin/Der
Oberbürgermeister Städtisches
Gebäudemanagement Bonn.
(5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse
werden durch die Betriebsleitung ortsüblich
bekanntgegeben.
§ 9
Vertretung des Betriebes nach innen und
außen
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die
der Entscheidung der Betriebsleitung
unterliegen, wird die Stadt Bonn durch die
Betriebsleitung vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet wie
folgt
der/die Betriebsleiter/in unter dem
Namen: Städtisches
Gebäudemanagement Bonn (ohne
Zusatz)
(3) Andere Beschäftigte des Betriebes sind
vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu
besonders bevollmächtigt sind. Sie
unterzeichnen stets "Im Auftrag".
(4) Formbedürftige
Verpflichtungserklärungen im Sinne der
Gemeindeordnung werden - soweit sie
nicht zu den Geschäften der laufenden
Betriebsführung gehören - von der
Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister und der
Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind
unter der Bezeichnung abzugeben:
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin/Der
Oberbürgermeister Städtisches
Gebäudemanagement Bonn.
(5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse
werden durch die Betriebsleitung
ortsüblich bekanntgegeben.
§ 10 Wirtschaftsführung
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen. Der
Betrieb ist finanzwirtschaftlich als
Sondervermögen zu verwalten und
nachzuweisen. Auf die Erhaltung des
Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(3) Das Rechnungswesen der Einrichtung
entspricht den Regeln der doppelten
Buchführung.
§ 10 Wirtschaftsführung
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen.
Der Betrieb ist finanzwirtschaftlich als
Sondervermögen zu verwalten und
nachzuweisen. Auf die Erhaltung des
Sondervermögens ist Bedacht zu
nehmen.
(3) Das Rechnungswesen der Einrichtung
entspricht den Regeln der doppelten
Buchführung.Seite 22 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 11 Wirtschaftsplan
(1) Die Betriebsleitung stellt rechtzeitig,
spätestens einen Monat vor Beginn des
Wirtschaftsjahres, einen Wirtschaftsplan auf,
so dass der Rat vor Beginn des
Wirtschaftsjahres seine Zustimmung erteilen
kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den
Erfolgsplan, den Vermögensplan und die
Stellenübersicht. Der Wirtschaftsführung ist
ein 5-jähriger Finanzplan zugrunde zu legen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu
ändern, wenn eine der folgenden in der
Eigenbetriebsverordnung genannten
Voraussetzungen eintritt:
- das Jahresergebnis sich gegenüber dem
Erfolgsplan um mehr als 5 % verschlechtern
wird und diese Verschlechterung die
Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder
eine Änderung des Vermögensplanes bedingt
- zum Ausgleich des Vermögensplans um
mehr als 5 % höhere Zuführungen oder höhere
Kredite erforderlich werden
- im Vermögensplan weitere
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen
werden sollen
- eine erhebliche Vermehrung oder Hebung
der in der Stellenübersicht vorgesehenen
Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es
sich um eine vorübergehende Einstellung von
Aushilfskräften handelt.
(3) Der Zustimmung des Betriebsausschusses
bedürfen Mehrausgaben für Einzelvorhaben,
die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan,
mindestens jedoch 50.000,- Euro
überschreiten.
(4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von
der Betriebsleitung zu erstellen. Der
Wirtschaftsplan ist unter Beachtung des
Absatzes 1 rechtzeitig vor Beginn des neuen
Wirtschaftsjahres über die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn
mit dem Beratungsergebnis an den Rat der
Stadt zur Feststellung weiterleitet. Bei der
Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die
Rahmenbedingungen, die sich aus der
Haushaltswirtschaft der Stadt Bonn ergeben,
zu berücksichtigen.
§ 11 Wirtschaftsplan
(1) [Keine Anpassung]
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu
ändern, wenn
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem
Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird
und diese Verschlechterung die
Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt
oder eine Änderung des Vermögensplans
bedingt oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplans
erheblich höhere Zuführungen der
Gemeinde oder höhere Kredite
erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere
Verpflichtungsermächtigungen
vorgesehen werden sollen oder
d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung
der in der Stellenübersicht vorgesehenen
Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass
es sich um eine vorübergehende
Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Erheblich im Sinne der Buchstaben a) und
b) ist eine Abweichung von mehr als
1.000.000 EUR.
(3) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen
bedürfen der Zustimmung des
Betriebsausschusses, es sei denn, dass
sie unabweisbar sind. Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, die gemäß § 5 Abs. 2
lit. j der Zustimmung des
Betriebsausschusses bedürfen, liegen
vor, wenn der Gesamtbetrag der
geplanten Aufwendungen um 200.000
EUR überschritten wird. In diesem Fall
sind die Oberbürgermeisterin / der
Oberbürgermeister und der
Betriebsausschuss unverzüglich zu
unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit
entscheidet die Oberbürgermeisterin / der
Oberbürgermeister zusammen mit
der/dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder eines anderen
dem Betriebsausschuss angehörenden
Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss istSeite 23 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
über diese Entscheidung unverzüglich zu
unterrichten. Sind bei der Ausführung des
Erfolgsplans erfolgsgefährdende
Mindererträge zu erwarten, so hat die
Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin /
den Oberbürgermeister und den
Betriebsausschuss unverzüglich zu
unterrichten.
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben
des Vermögensplans, die den Betrag von
20 v.H. der Gesamtkosten, mindestens
jedoch einen Betrag i. H. v. 250.000 EUR
übersteigen, bedürfen der Zustimmung
des Betriebsausschusses. Bei
Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der
Zustimmung des Betriebsausschusses
die Zustimmung der Oberbürgermeisterin
/ des Oberbürgermeisters und der / des
Vorsitzenden des Betriebsausschusses
oder eines anderen dem
Betriebsausschuss angehörenden
Ratsmitglieds.
(4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von
der Betriebsleitung zu erstellen. Der
Wirtschaftsplan ist unter Beachtung des
Absatzes 1 rechtzeitig vor Beginn des
neuen Wirtschaftsjahres über die
Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister dem
Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn
mit dem Beratungsergebnis an den Rat
der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Bei
der Aufstellung des Wirtschaftsplanes
sind die Rahmenbedingungen, die sich
aus der Haushaltswirtschaft der Stadt
Bonn ergeben, zu berücksichtigen.
§ 12
Jahresabschluss, Berichte und
Ergebnisverwendung
(1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind
innerhalb von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung
aufzustellen und mit dem Vorschlag der
Ergebnisverwendung über die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
dem Betriebsausschuss zur Feststellung
durch den Rat der Stadt Bonn vorzulegen.
Aufstellung, Prüfung und Feststellung von
Jahresabschluss- und Lagebericht sind
entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
§ 12
Jahresabschluss, Berichte und
Ergebnisverwendung
(1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind
innerhalb von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung
aufzustellen und mit dem Vorschlag der
Ergebnisverwendung über die
Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister dem
Betriebsausschuss zur Feststellung durch
den Rat der Stadt Bonn vorzulegen.
Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung
von Jahresabschluss- und Lagebericht
sind in entsprechender Anwendung derSeite 24 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
des 3. Buches des Handelsgesetzbuches
vorzunehmen.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in
entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des HGrG die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu prüfen und über die
wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu
berichten.
(2) Die Betriebsleitung hat die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
und den Betriebsausschuss mindestens
vierteljährlich innerhalb eines Monats nach
Quartalsende über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die
Entwicklungen aus dem Vermögensplan
schriftlich zu unterrichten.
Vorschriften des 3. Buches des
Handelsgesetzbuches vorzunehmen,
soweit nicht weitergehende oder andere
gesetzliche Vorschriften oder diese
Satzung gelten.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
ist in entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des HGrG die
Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu prüfen und über die
wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte
zu berichten.
(2) Die Betriebsleitung hat die
Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister und den
Betriebsausschuss mindestens
vierteljährlich innerhalb eines Monats
nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über
die Entwicklungen aus dem
Vermögensplan schriftlich zu
unterrichten.
§ 13 Kassenführung
Für die Kassenführung des Betriebes wird eine
Sonderkasse eingerichtet. Die Bestimmungen
der Verordnung über Kassenführung der
Gemeinden - Gemeindekassenverordnung
(GemKVO) - werden in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend angewendet. Die
Einzelheiten regelt eine gesonderte
Dienstanweisung.
§ 13 Rechnungswesen, Tax Compliance
(1) Das SGB regelt die Aufgaben der
Finanzbuchhaltung einschließlich des
Zahlungsverkehrs, eigenständig. Der
Betrieb kann sich zur Erfüllung dieser
Aufgaben Dritter bedienen. Bis zum
Aufbau einer vollständig eigenständigen
Finanzbuchhaltung im Sinne von Satz 1
greift das SGB für diese Übergangsphase
auf der Grundlage einer Vereinbarung
nach Abs. 6 weiterhin auf entsprechende
Beistandsleistungen des Kassen- und
Steueramtes bis zum derzeitigen
Leistungsumfang zurück.
(2) Unberührt der Regelung nach Abs. 1 bleibt
das SGB als steuerrechtlich
unselbständiger Teil der Bundesstadt
Bonn in das städtische Tax Compliance
Management System (TCMS)
eingebunden. Dem SGB obliegt die
Verpflichtung, jederzeit die für seinen
Bereich einschlägigen steuerlichen
Vorschriften zu beachten und insoweit auf
die Wirksamkeit des städtischen TCMS
einzuzahlen. Diese Verpflichtung schließt
ein, dass das SGB sämtliche
prozessualen, personellen,
organisatorischen, ERP-basierten, legalenSeite 25 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und sonstigen, zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Steuerfunktion
notwendigen Vorgaben der Bundesstadt
Bonn auf eigene Kosten umsetzt und
deren dauerhafte Beachtung sicherstellt.
Dem SGB obliegt eine Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht gegenüber der
Kernverwaltung hinsichtlich aller
steuerrelevanten Vorgänge.
(3) Die Vorschriften, die die Kassenführung
der Gemeinde regeln, sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Das SGB wird eine Kosten- und
Leistungsrechnung zur umfassenden
Projekt- und Unternehmenssteuerung
aufbauen.
(5) Die Buchführung erfolgt nach den
Vorschriften des HGB.
(6) Soweit der Betrieb nach Abs. 1 Satz 2
Leistungen der Kernverwaltung der
Bundesstadt Bonn in Anspruch nimmt,
sind diese Leistungen nach vorherigem
Einvernehmen angemessen zu vergüten (§
10 Abs. 2 EigVO NRW). § 15 Abs. 2 Satz 2
der Satzung findet sinngemäße
Anwendung.
§ 14
Grundsätze der Auftragsvergabe
Der Betrieb ist verpflichtet, bei
Überschreitung der EU-Schwellenwerte bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge die §§ 97 ff
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) anzuwenden. Für Vergaben unterhalb
der Schwellenwerte gelten die Vorschriften
des § 25 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) entsprechend. Die näheren
Einzelheiten regelt die Vergabeordnung der
Bundesstadt Bonn.
§ 14
Grundsätze der Auftragsvergabe
Der Betrieb ist verpflichtet, bei
Überschreitung der EU-Schwellenwerte bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge die §§ 97 ff
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) anzuwenden. Für Vergaben unterhalb
der Schwellenwerte gelten die Vorschriften
des § 25 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) entsprechend. Die näheren
Einzelheiten regelt die Vergabeordnung der
Bundesstadt Bonn.
§ 15 Kontrahierungszwang
Die städt. Nutzer haben ihren Raum- und
Gebäudebedarf ausschließlich bei dem
Betrieb zu beziehen. Die Einzelheiten regeln
Nutzungskontrakte. Über die Befreiung von
diesem Kontrahierungszwang ist spätestens
nach Ablauf von 5 Jahren erneut zu
entscheiden.
Werden vom Betrieb Dienstleistungen
benötigt, die vom Umfang, von der
§ 15 Innerstädtische Transaktionen
(1) Die Kernverwaltung einschließlich ihrer
rechtlich nicht verselbständigten
Aufgabenbereiche hat grundsätzlich ihren
Gebäude- und Bewirtschaftungsbedarf
über das SGB zu decken.
(2) Sofern der Betrieb Aufgaben für die
Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn
wahrnimmt, sind diese Leistungen nachSeite 26 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Verfügbarkeit und der Qualität her von städt.
Dienststellen, anderen städtischen Betrieben
oder Tochterunternehmen bezogen werden
können, so besteht grundsätzlich die
Verpflichtung, die Leistungen dort
abzunehmen.
vorherigem Einvernehmen angemessen
zu vergüten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW). Der
Betrieb wird hierfür eine
Rahmenvereinbarung mit der
Kernverwaltung und gesonderte
Vereinbarungen mit den Nutzerämtern
abschließen.
§ 16 Prüfung
Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes
und der Gemeindeprüfungsanstalt bleiben
unberührt.
§ 16 Prüfung
Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes
und der Gemeindeprüfungsanstalt bleiben
unberührt.
§ 17 Personalvertretung
Die Rechte der Personalvertretung bleiben
unberührt.
§ 17 Personalvertretung
Die Rechte der Personalvertretung bleiben
unberührt.
§ 18 Gleichstellung
Die Rechte und Zuständigkeiten der
Gleichstellungsbeauftragten bleiben
unberührt.
§ 18 Gleichstellung
Die Rechte und Zuständigkeiten der
Gleichstellungsbeauftragten bleiben
unberührt.
§ 19
Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern
der Bezirksvertretungen,
Ausschussmitgliedern und leitenden
Dienstkräften der Stadt Bonn
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des
Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie mit leitenden
Dienstkräften der Stadt bedürfen der
Genehmigung des Rates. Leitende
Dienstkräfte der Stadt in diesem Sinne sind
die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister,
die Beigeordneten, Beamtinnen
bzw. Beamte des höheren Dienstes und
Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 13
des TVöD oder mit vergleichbarer Vergütung.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als
erteilt bei Verträgen
a) die den Betrag von 5.000,- Euro nicht
übersteigen; bei Mietverträgen oder
vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen,
die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind
oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt,
wird ein
Jahresbetrag zugrunde gelegt;
b) aufgrund öffentlicher oder beschränkter
Ausschreibung, die nach Entscheidung durch
§ 19
Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern
der Bezirksvertretungen,
Ausschussmitgliedern und leitenden
Dienstkräften der Stadt Bonn
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des
Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie mit leitenden
Dienstkräften der Stadt bedürfen der
Genehmigung des Rates. Leitende
Dienstkräfte der Stadt in diesem Sinne
sind die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister, die Beigeordneten,
Beamtinnen bzw. Beamte des höheren
Dienstes und Beschäftigte ab der
Entgeltgruppe 13 des TVöD oder mit
vergleichbarer Vergütung.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als
erteilt bei Verträgen
a) die den Betrag von 5.000,- EUR nicht
übersteigen; bei Mietverträgen oder
vergleichbaren
Dauerschuldverhältnissen, die auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen
sind oder deren Laufzeit länger als ein
Jahr beträgt, wird ein Jahresbetrag
zugrunde gelegt;Seite 27 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
den hierzu ermächtigten Ausschuss
geschlossen werden.
Das Rechnungsprüfungsamt legt von den
Verträgen gemäß Abs. 2 dem
Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine
Zusammenstellung vor.
b) aufgrund öffentlicher oder
beschränkter Ausschreibung, die
nach Entscheidung durch den hierzu
ermächtigten Ausschuss geschlossen
werden.
Das Rechnungsprüfungsamt legt von
den Verträgen gemäß Abs. 2 dem
Rechnungsprüfungsausschuss
jährlich eine Zusammenstellung vor.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
b) die Oberbürgermeisterin hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den 16. Dezember 2003
Dieckmann Oberbürgermeisterin
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am (…) in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bonn, den ….2026
Déus, OberbürgermeisterSeite 28 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
13. Satzung
Zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 7, 107
Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S.15 / SGV. NRW. 641),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März2024 (GV. NRW. S. 136),
folgende Satzung beschlossen:
Art. I
Die Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 823), zuletzt geändert durch Satzung vom 1.07.2024 (Amtsblatt
der Bundesstadt Bonn S. 387) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Betriebszweck
(1) Der Zweck des Betriebes umfasst die bedarfsgerechte Versorgung der städtischen
Organisationseinheiten der Stadt Bonn mit Gebäuden, Räumen und dazugehörigen
Grundstücken - bebauter Grundbesitz der Stadt (wirtschaftliche Einheit) – mit gebäu-
dewirtschaftlichen Dienstleistungen unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer
Bedingungen. Dabei werden die Ziele verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für
die städtische Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand stetig zu optimie-
ren und möglichst wertsichernd zu erhalten sowie Betriebskosten zu minimieren.
(2) Zur Erfüllung des Betriebszwecks gehören insbesondere folgende Leistungen:
a) Ausübung der Eigentümerfunktion für die dem Betrieb bilanziell zugeordneten Ge-
bäude und Grundstücke
b) An- und Vermietung von Gebäuden, Räumen und Außenflächen
c) Planung und Realisierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
d) Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Gebäuden und Außenan-
lagen
e) Reinigungsdienste
f) Energiemanagement
g) Infrastrukturelle Gebäudemanagementleistungen / Hausmeisterleistungen
h) Betriebsüberwachung (Wartung und Inspektion)Seite 29 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
i) Sonstige Bewirtschaftungsleistungen (Winterdienst, öffentliche Grundbesitzabga-
ben, etc.)
(3) Der Betrieb ist befugt, alle sonstigen Geschäfte zu führen, die seinen Betriebszweck
fördern oder wirtschaftlich berühren, sofern nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen,
etwa aus der GO NRW, entgegenstehen.
(4) Der Betrieb ist bestrebt, weitere Aufgaben, die ihm inhaltlich zuzuordnen sind, aber
derzeit noch von anderen Ämtern bzw. Dienststellen wahrgenommen werden, perspekti-
visch zu übernehmen. Darüber hinaus können ihm durch Ratsbeschluss weitere Aufgaben
übertragen werden.
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Stammkapital
(3)
1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR.
2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR.
3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR.
4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR.
5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR.
6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR.
7. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2025 auf 175.834.165,00 EUR.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Aufgaben des Rates
(1) Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm
durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung so-
wie dieser Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über:
a) die Festlegung von strategischen Zielen,
b) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses,
c) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
f) die Ausstattung mit einem angemessenen Stammkapital sowie die Aufstockung
und Rückzahlung von Eigenkapital
g) Änderungen der Betriebssatzung
h) die Erweiterung, Einschränkung und Auflösung sowie die Veränderung der Rechts-
form des Betriebes
i) die Verwendung des Immobilienvermögens bei Aufgabe oder Fortfall des öffentli-
chen Zwecks
j) die Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen für Liegenschaften, die dem Be-
trieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 EUR.Seite 30 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
k) die Zustimmung zu Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten für Lie-
genschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäfts-
werts von 500.000 EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausfüh-
rung von Einzelmaßnahmen.
l) Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
(2) Die Rechte der Bezirksvertretungen aus der GO NRW und der Bezirkssatzung bleiben
durch diese Satzung unberührt.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeord-
nung NRW und der Eigenbetriebsverordnung NRW aus Mitgliedern des Rates und
sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Weitere Mitglieder mit be-
ratender Stimme können entsprechend § 58 GO NRW bestellt werden. Wer durch
seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Beziehungen oder im Wettbewerb mit der
Einrichtung steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche die Voraussetzungen zutreffen,
darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein. Die für den Rat geltenden Vorschrif-
ten, insbesondere § 31 f. GO NRW, finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten, die
ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssat-
zung übertragen sind:
a) Benennung des Abschlussprüfers
b) Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen oberhalb von 250.000 EUR bis
500.000 EUR für Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind.
c) Zustimmung zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten für Liegen-
schaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, von 250.000 EUR bis 500.000
EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaß-
nahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind.
d) Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei
Grundstücksverkauf oder -ankauf ein Rats- oder Ausschussbeschluss erforderlich
wäre.
e) Den Abschluss von Miet-/Pacht-Verträgen über Grundstücke und Gebäude ab ei-
nem Jahresbetrag (der Kaltmiete, der Kaltpacht, bei Umsatzmiete/-pacht der Min-
destbetrag, o.ä.; jeweils ohne Nebenkosten) größer als 100.000 EUR und einer
Gesamtlaufzeit von mehr als 10 Jahren (unter Berücksichtigung sämtlicher einsei-
tiger oder beidseitiger Verlängerungsoptionen).
f) Bei unbefristeten Miet-/Pacht-Verträgen ist ein Jahresbetrag größer als 125.000
EUR zugrunde zu legen.
g) Zustimmung zur Beschaffung von Lieferungen, Leistungen (ohne Bauleistungen)
und Dienstleistungen mit Ausnahme von Heizöl, soweit die Kosten 500.000 EUR
überschreiten
h) Zustimmung zur Planung und Umsetzung von Maßnahmen insbesondere der Bau-
unterhaltung, Instandsetzung, Modernisierung, Neubau, Umbau und Erweiterung
(ohne Inventar) soweit die Gesamtkosten mehr als 1.000.000 EUR betragen und
die Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen sind. Maßnahmen,
die von überragender Bedeutung für die Gesamtstadt sind (z.B. Neubau Stadthaus)
bedürfen ausnahmsweise der Zustimmung des Rates. Bei Durchführung eines To-
talunternehmer- oder Totalübernehmerverfahrens (TU/TÜ) erfolgt die ZustimmungSeite 31 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
als Grundsatzbeschluss in einer frühen Projektphase auf Grundlage einer Mach-
barkeitsstudie bzw. nach Abschluss der Leistungsphase 0. Bei konventioneller Pro-
jektabwicklung erfolgt die Zustimmung nach Abschluss der Entwurfsplanung (LPH
3 HOAI).
i) Die Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von
Forderungen über 125.000 EUR sowie die unbefristete Niederschlagung und den
Erlass von Forderungen von über 50.000 EUR
j) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO
NW
k) Dem Abschluss von Vergleichen, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von netto
250.000 EUR überschritten wird. Maßgeblich ist dabei der Betrag, um den nach
dem Vergleich der Anspruch herabgesetzt werden soll, verglichen mit dem Höchst-
betrag des Anspruchs, der günstigenfalls verlangt werden könnte.
l) Entscheidung über erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen die unter
Abs. 2 h) fallen, soweit sie im Einzelfall 20 % der festgesetzten Gesamtkosten über-
steigen
m) Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Betriebsausschusssitzungen teil. Sie ist berech-
tigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung dar-
zulegen.
(4) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin / der
Stadtkämmerer können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen
oder den von ihnen entsandten Vertreterinnen und / oder Vertretern ist zur Sache je-
derzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(5) Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung objektiv wesentlich rechtliche oder
tatsächliche Veränderungen, die nach der Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben
g) und h) im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem Betriebs-
ausschuss mitzuteilen.
(6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden
sind. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unter-
liegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlich-
keit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden
des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten ent-
sprechend.
(7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterlie-
gen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeiste-
rin/der Oberbürgermeister gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW mit der/dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder einem anderen, dem Betriebsausschuss angehörenden
Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sit-
zung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend.
(8) Der Betriebsausschuss überwacht die Geschäftsführung der Betriebsleitung.
§ 5a Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle
wird gestrichen.
§ 6 erhält folgende Fassung:Seite 32 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1) Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorge-
setzter der Bediensteten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeiste-
rin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung
unterliegen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in wichtigen
Angelegenheiten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn rechtzeitig zu unter-
richten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Oberbürgermeisterin / Der
Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den
Betriebsausschuss und den Rat vor.
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nicht
übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der
Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebs-
ausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsaus-
schuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Ent-
scheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7 erhält folgende Fassung:
§ 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
(1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirt-
schaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergeb-
nisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner
auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Ent-
wurf den Einwendungen entsprechend zu ändern und in der geänderten Fassung unter
Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss
zur Beratung vorzulegen.
(3) Vor Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des SGB, die den
Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer zu hören.
Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkäm-
merin / der Stadtkämmerer einzuladen.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 8 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin.
§ 11 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 11 WirtschaftsplanSeite 33 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird
und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder eine
Änderung des Vermögensplans bedingt oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde
oder höhere Kredite erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sol-
len oder
d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-
nen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende
Einstellung von Aushilfskräften handelt. Erheblich im Sinne der Buchstaben a) und
b) ist eine Abweichung von mehr als 1.000.000 EUR.
(3) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsaus-
schusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Erfolgsgefährdende Mehraufwendun-
gen, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. j der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen,
liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 200.000 EUR über-
schritten wird. In diesem Fall sind die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und
der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet die
Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der/dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Rats-
mitglieds; der Betriebsausschuss ist über diese Entscheidung unverzüglich zu unterrich-
ten. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu er-
warten, so hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und
den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die den Betrag von 20
v.H. der Gesamtkosten, mindestens jedoch einen Betrag i. H. v. 250.000 EUR über-
steigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt
an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Oberbür-
germeisterin / des Oberbürgermeisters und der / des Vorsitzenden des Betriebsaus-
schusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds.
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 12 Jahresabschluss, Berichte und Ergebnisverwendung
(1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirt-
schaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und mit dem Vorschlag der Ergeb-
nisverwendung über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebs-
ausschuss zur Feststellung durch den Rat der Stadt Bonn vorzulegen.
Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss- und Lagebericht sind
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbu-
ches vorzunehmen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften
oder diese Satzung gelten.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr.
1 und 2 des HGrG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über
die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten.
§ 13 erhält folgende Fassung:Seite 34 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 13 Rechnungswesen, Tax Compliance
(1) Das SGB regelt die Aufgaben der Finanzbuchhaltung einschließlich des Zahlungsver-
kehrs, eigenständig. Der Betrieb kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedie-
nen. Bis zum Aufbau einer vollständig eigenständigen Finanzbuchhaltung im Sinne
von Satz 1 greift das SGB für diese Übergangsphase auf der Grundlage einer Verein-
barung nach Abs. 6 weiterhin auf entsprechende Beistandsleistungen des Kassen- und
Steueramtes bis zum derzeitigen Leistungsumfang zurück.
(2) Unberührt der Regelung nach Abs. 1 bleibt das SGB als steuerrechtlich unselbständi-
ger Teil der Bundesstadt Bonn in das städtische Tax Compliance Management System
(TCMS) eingebunden. Dem SGB obliegt die Verpflichtung jederzeit die für seinen Be-
reich einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu beachten und insoweit auf die Wirk-
samkeit des städtischen TCMS einzuzahlen. Diese Verpflichtung schließt ein, dass das
SGB sämtliche prozessualen, personellen, organisatorischen, ERP-basierten, legalen
und sonstigen, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Steuerfunktion notwendigen
Vorgaben der Bundesstadt Bonn auf eigene Kosten umsetzt und deren dauerhafte Be-
achtung sicherstellt. Dem SGB obliegt eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gegen-
über der Kernverwaltung hinsichtlich aller steuerrelevanten Vorgänge.
(3) Die Vorschriften, die die Kassenführung der Gemeinde regeln, sind entsprechend an-
zuwenden.
(4) Das SGB wird eine Kosten- und Leistungsrechnung zur umfassenden Projekt- und Un-
ternehmenssteuerung aufbauen.
(5) Die Buchführung erfolgt nach den Vorschriften des HGB.
(6) Soweit der Betrieb nach Abs. 1 Satz 2 Leistungen der Kernverwaltung der Bundesstadt
Bonn in Anspruch nimmt, sind diese Leistungen nach vorherigem Einvernehmen an-
gemessen zu vergüten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW), § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
findet sinngemäße Anwendung.
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15 Innerstädtische Transaktionen
(1) Die Kernverwaltung einschließlich ihrer rechtlich nicht verselbständigten Aufgabenbe-
reiche hat grundsätzlich ihren Gebäude- und Bewirtschaftungsbedarf über das SGB
zu decken.
(2) Sofern der Betrieb Aufgaben für die Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn wahr-
nimmt, sind diese Leistungen nach vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergü-
ten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW). Der Betrieb wird hierfür eine Rahmenvereinbarung mit
der Kernverwaltung und gesonderte Vereinbarungen mit den Nutzerämtern abschlie-
ßen.
Art. II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 35 von 36
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 36 von 36

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 00:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de