260772 · Beschlussvorlage
13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB
Kerndaten
- Nummer
- 260772
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Stadthaus Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Empfehlung
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Untergeordnet
- FDP-Änderungsantrag: 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB Antrag zur Vorlage 260772
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Beschlussvorlage öffentlich 260772 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn, Maßnahmen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen des SGB und Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB Beratungsfolge Betriebsausschuss SGB 18.06.2026 Empfehlung Rat 09.07.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Zur Beschleunigung von Bauvorhaben des SGB wird der Beschluss 1312032NV4 „Verbesserung der Kostensicherheit bei Investitionsvorhaben“ und in der Folge Punkt 4 des Beschlusses 1312032EB3 vom 17.09.2013 aufgehoben. 2. Dem in der Begründung dieser Vorlage detailliert dargestellten neuen Verfahren wird ebenfalls zugestimmt. 3. Die 13. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB) wird -vorbehaltlich der Beschlussfassung zu Ziffer 1) und 2) - in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. 4. Das künftige Verfahren zum Berichtswesen über Bauprojekte des SGB wird zur Kenntnis genommen.Seite 1 von 36 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Begründung Zu 1) und 2): Um den Prozess der Planung und Umsetzung von Bauprojekten zu beschleunigen, wurden bereits verschiedene Maßnahmen im SGB ergriffen. So wurde u.a. verwaltungsintern eine Priorisierung aller angemeldeten Maßnahmen mit einem Volumen von über 1 Mio. € vorgenommen und anhand der personellen Kapazitäten ein zeitlicher Fahrplan für die Realisierung ausgewiesen. Die daraus resultierende „Prioritätenliste für Projekte/Maßnahmen des SGB“ (DS-Nr. 252856) wurde zwischenzeitlich beschlossen. Damit verfügt das SGB über einen konkreten Fahrplan für die Abarbeitung der Projekte, welcher zukünftig einmal jährlich fortgeschrieben wird und die Basis für die Aufstellung des Wirtschaftsplans bildet. Ein weiterer Schritt zu einer effizienteren Steuerung der Aufgaben des SGB war die bedarfsgerechte Umstrukturierung der Geschäftsbereiche und damit einhergehend eine nutzerorientierte Ausrichtung der bautätigen Bereiche. Dies ermöglicht z.B. eine Spezialisierung der entsprechenden Einheiten. Darauf aufbauend werden die Erarbeitung bzw. Anpassung von Prozessen und Schnittstellen, die Optimierung der Grundlagen, die Nachjustierung bestehender Softwaresysteme sowie auch die gezieltere und kundenorientiertere Kommunikation mit festen Ansprechpartnern auf SGB-Seite zu einer Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprojekten beitragen. Künftig soll zu Beschleunigungszwecken auch der Einsatz modularer und serieller Bauweisen stärker in Betracht gezogen werden. Weiter sollen dort, wo es vergaberechtlich möglich und sinnvoll ist, Generalunternehmer- und Totalunternehmermodelle gewählt und ausgeschrieben werden. Ergänzend können in geeigneten Fällen auch Investorenmodelle, wie es das SGB in der Vergangenheit bereits bei der Errichtung von Kindergärten praktiziert hat, verstärkt herangezogen werden, wodurch auch finanzielle und zeitliche Vorteile generiert werden können.Seite 2 von 36 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bereits heute kommen Rahmenverträge mit Fachplanern und Handwerksunternehmen zum Einsatz und lassen somit Ausschreibungsverfahren beschleunigen und Kapazitäten sichern. Zusätzliche Beschleunigungspotentiale können aus Sicht des SGB auch durch eine Verschlankung der Entscheidungsprozesse in den politischen Gremien erreicht werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass durch die aktuelle Verfahrensweise einer zusätzlichen Beschlussfassung (nach der Leistungsphase 2 und der Leistungsphase 3) und Befassung in mehreren Fachausschüssen im Projektverlauf teilweise Leerläufe entstehen, die auch durch eine Entschlackung dieser politischen Prozessabläufe optimierter genutzt werden können. Künftig sollen in Abweichung der bisherigen Vorgehensweise bei Projekten des SGB mit einem investiven Volumen von über 1 Mio. € netto bei TU/TÜ-Verfahren ausschließlich die Ergebnisse der Machbarkeit / Bedarfsermittlung (Leistungsphase 0), sog. „baulicher Grundsatzbeschluss“, auf Basis der durch die Fachverwaltung eingeholten fachlichen Grundsatzbeschlüsse zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wobei eine Zustimmungspflicht entfällt, sofern die Baumaßnahmen bereits im Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Sofern die betreffenden Baumaßnahmen konventionell durchgeführt werden, erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung nach LPH 3. Dieser bauliche Grundsatzbeschluss stellt die Rahmenparameter, wie die konkrete Umsetzung auf dem Gelände der betreffenden Liegenschaft, das Raumprogramm, die Kubatur und den Kostenrahmen dar und garantiert die Umsetzung der zum Zeitpunkt der Erstellung der LP 0 gefassten politischen Grundsatzbeschlüsse, z.B. in Bezug auf klima- und nachhaltigkeitsrelevante Themen. Durch die einmalige Beschlussfassung kann der Projektverlauf, insb. in Bezug auf die zeitlichen Abhängigkeiten aber auch hinsichtlich der personellen Kapazitäten besser geplant und effizienter gestaltet werden. Eine konsequente Anwendung dieses neuen Verfahrens könnte im Hinblick auf das erhebliche Maßnahmentableau des SGB in den nächsten Jahren und die perspektivisch geplante flächendeckende Ertüchtigung des gesamten städtischen Immobilienbestandes nach Ermittlung des diesbezüglichen SanierungsbedarfesSeite 3 von 36 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) erhebliche zeitliche Vorteile, aber auch weitere positive Effekte mit sich bringen. Durch die Abweichungsobergrenze (Überschreitung der festgesetzten Baukosten um 20%) haben die politischen Gremien jederzeit die Kontrolle über den Verlauf des Projektes und können im Zweifel durch entsprechenden Beschluss korrigierend eingreifen bzw. bestimmte Parameter für die weitere Umsetzung -abhängig vom Projektfortschritt- verändern. Damit diese im vorstehenden Absatz beschriebene neue Verfahrensweise auch im § 5 der Betriebssatzung (s. unter 2.) festgeschrieben werden kann, ist der im Beschlussvorschlag unter 1) genannte Beschluss aus dem Jahr 2013 aufzuheben. Der aufzuhebende Beschluss hatte Folgendes zum Inhalt: […] Die vorstehenden Regelungen gelten zugleich für die Planungen des SGB, mit der Maßgabe, dass Planungen zu Investitionsvorhaben über 2 Mio. EURO, die durch eigene Kräfte oder Dritte erstellt werden, vorab den für das SGB zuständigen Gremien Betriebsausschuss und Rat zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Dies betrifft auch die Umsetzung von bereits früher beschlossenen Planungen. Bei rein bezirklichen Maßnahmen erfolgt die Beschlussfassung in der zuständigen Bezirksvertretung, vorab wird der Betriebsausschuss SGB beteiligt. Überbezirkliche Maßnahmen werden im Betriebsausschuss SGB entschieden, vorab wird die zuständige Bezirksvertretung beteiligt. Projekte mit einer herausgehobenen Bedeutung für Bonn (z.B. Stadthaus) werden durch den Rat entschieden, vorab werden der Betriebsausschuss und die zuständige Bezirksvertretung beteiligt. Die Verwaltung würde das neue Verfahren für die Beteiligung der Gremien bei Beschlussvorlagen zu Bauvorhaben des SGB nach entsprechender Zustimmung des Rates nach 12 Monate eine Vorlage mit einer Zwischenbilanz vorlegen, in der die Praxistauglichkeit ausgewertet und etwaige weitere Optimierungspotentiale aufgezeigt werden.Seite 4 von 36 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Daneben ist in der Neuregelung vorgesehen, dass die Betriebsleitung aus einer Person, nämlich einer/einem Betriebsleiter/in besteht und nicht mehr aus Betriebsleiter/in und einer stellvertretenden Betriebsleiterin/einem stellvertretenden Betriebsleiter (vgl. Neuregelung in § 8 Abs. 1 der Betriebssatzung). Der Verzicht auf die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle auf Ebene der Betriebsleitung stellt auch einen Beitrag zur Personalkostenkonsolidierung dar. Die Abwesenheitsvertretung der Betriebsleitung wird aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen erfolgen und wird intern durch die Betriebsleitung geregelt. Darüber hinaus werden auch die verwaltungsinternen Abläufe kritisch auf mögliche Verschlankungen und Beschleunigungen geprüft. Zu 3): Änderungssatzung zur Betriebssatzung des SGB Mit dieser Beschlussvorlage schlägt die Verwaltung eine Anpassung der „Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB)“ vor. Die Änderungsvorschläge betreffen insbesondere den Betriebszweck des SGB, die Kompetenzen des Betriebsausschusses sowie diejenigen der Betriebsleitung. Darüber hinaus werden an zahlreichen Stellen redaktionelle Änderungen vorgenommen, die der Vereinfachung bzw. besseren Strukturierung des Regelwerks dienen sollen. Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen dargestellt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere mit Blick auf die redaktionellen Änderungen, wird auf die anliegende Synopse verwiesen. 1.Neufassung des § 2 „Betriebszweck“ Anlass für die Neufassung des § 2 war es, neben der Darstellung des Status Quo der Aufgaben des Betriebes auch eine Zielvorstellung dergestalt vorzunehmen, dass der Betrieb bestrebt ist, Aufgaben, die ihm materiell zuzuordnen sind, die aber aktuell noch von anderen Ämtern bzw. Dienststellen wahrgenommen werden, perspektivisch zu übernehmen (Abs. 4). Ein Beispiel hierfür stellen die Versicherungsdienstleistungen dar, die aktuell durch das AmtSeite 5 von 36 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) für Recht und Versicherungen auch für diejenigen Gebäude wahrgenommen werden, die beim SGB bilanziert sind. Ergänzt wurden darüber hinaus u. a. die Ausübung der Eigentümerfunktion für die dem Betrieb bilanziell zugeordneten Gebäude und Liegenschaften (Abs. 2 a)). Hiervon nicht erfasst sind insbesondere die BgAs WorldCCBonn und Beethovenhalle, deren Eigentümerfunktion Stand heute durch Dez. II wahrgenommen wird. Wegen der weiteren Ergänzungen wird auf die anliegende Synopse verwiesen. 2. „Neufassung des § 3 Abs. 3 Stammkapital“ Des Weiteren wird das Stammkapital fortgeschrieben. Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) schreibt vor, dass das Stammkapital in der Betriebssatzung festzuschreiben ist und eine angemessene Eigenkapitalausstattung darstellt. Mit dem Beschluss des Rates vom 05. Dezember 2024 wurde das Stammkapital auf EUR 175.834.165,00 festgeschrieben. 3. Neufassung des § 4 „Aufgaben des Rates“ Bezüglich der Aufgaben des Rates wurde dessen Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses (im Folgenden BASGB) ergänzt (Abs. 1 b) ). Hinsichtlich der Zustimmung zu Grundstücksan- und -verkäufen etc. wurde klargestellt, dass eine Zuständigkeit im Rahmen dieser Betriebssatzung lediglich für diejenigen Gebäude und Liegenschaften besteht, die dem Betrieb bilanziell zuzuordnen sind. 4. Neufassung des § 5 „Betriebsausschuss“ Ziel der Neufassung des § 5 ist es, den kommunalrechtlichen Status, die Arbeitsweise und die Kompetenzen des BASGB zu regeln und von den Kompetenzen anderer Organe, insbesondere der Betriebsleitung, abzugrenzen. § 5 Abs. 1 n. F. schreibt die kommunalrechtliche Legitimation und Zusammensetzung des Ausschusses unter Verweis auf die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-WestfalenSeite 6 von 36 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (EigVO NRW) fest. Bezüglich der Kompetenzen des BASGB werden u. a. die folgenden Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: • Bezüglich Grundstücksan- und -verkäufen etc. wird – analog zu § 4 – klargestellt, dass eine Zustimmungspflicht des Ausschusses auf diejenigen Gebäude und Liegenschaften begrenzt ist, die dem SGB bilanziell zugeordnet sind (Abs. 2 b) und c)). • Die Erforderlichkeit der Zustimmung des Ausschusses bezüglich der Beschaffung von Dienstleistungen und Lieferungen wird ab einem Betrag i. H. v. EUR 500.000,00 festgeschrieben (Abs. 2 g)). • Die Zustimmungspflicht für die Durchführung von Baumaßnahmen wird ab einem Betrag i. H. v. EUR 1,0 Mio. (Abs. 2 h)) bei TU/TÜ- Verfahren festgeschrieben (Grundsatzbeschluss, LPH 0), wobei eine Zustimmungspflicht entfällt, sofern die Baumaßnahmen bereits im Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Anmerkung: Sofern die betreffenden Baumaßnahme konventionell durchgeführt werden, erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung nach LPH 3. (siehe „Grundsatzbeschluss“ unter Beschlussziffer 2) • Auch bezüglich der Planungs- und Kostenfeststellung bei Neubauten, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen gilt die vorgenannte Regelung entsprechend. • Bezüglich der Entscheidungsbefugnis über erhebliche Kostensteigerungen gemäß Abs. 2 l) wird die Regelung an die Neuregelung der städtischen Vergabeordnung (d. h. ab 20 % Überschreitung der festgesetzten Baukosten) angepasst. (siehe „Grundsatzbeschluss“ unter Beschlussziffer 2)Seite 7 von 36 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Eine grundlegende Anpassung wird hinsichtlich der Zuständigkeit des Betriebsausschusses für die Stundung und Niederschlagung von Forderungen sowie für den Abschluss von Vergleichen vorgenommen (Abs. 2 i bzw. k): Durch die geplante Anhebung der „Aufgreifschwelle“ von bislang EUR 10.000,00 auf EUR 50.000,00 bzw. EUR 125.000,00 (Stundung, Niederschlagung etc., vgl. Abs. 2 i)) bzw. EUR 250.000,00 (Vergleiche, vgl. Abs. 2 k)) wird einerseits die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch die Betriebsleitung gestärkt, indem diese zahlreichen Vorgänge bereits vorab sichten, bewerten und einer Entscheidung zuführen kann. Daneben wird aber auch der Ausschuss entlastet, indem er künftig nicht mehr jeden „kleineren“ Vorgang, der einen Betrag von EUR 10.000,00 übersteigt, zur Entscheidung vorgelegt bekommt. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 4 der Stundungs- und Niederschlagungssatzung der Bundesstadt Bonn für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen eine Abweichung von den in dieser Satzung geregelten Parametern ausdrücklich zulässt. • Wegen der weiterhin vorgenommenen Änderungen wird auf die anliegende Synopse verwiesen. 5. Neufassung von § 8 „Betriebsleitung“ • Angepasst wurde, dass die Betriebsleitung künftig aus einer Person besteht (zur Begründung s.o.). 6. Neufassung von § 11 „Wirtschaftsplan“ und § 12 „Jahresabschluss, Berichte und Ergebnisverwendung und § 13 „Rechnungswesen“ (vormals: „Kassenführung) • Angepasst wurden in § 11 n. F. die Voraussetzungen, unter denen eine Anpassung des Wirtschaftsplans erforderlich ist: Das Kriterium der „erheblichen Verschlechterung“ desSeite 8 von 36 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan wird in Abweichung von der bisherigen Regelung (5 % Differenz) dahingehend definiert, dass eine Abweichung von mehr als EUR 1,0 Mio. vorliegen muss (Abs. 2 d)). Die Zustimmungspflicht des BASGB zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben wird dahingehend geändert, dass künftig eine Abweichung von mindestens 20 % der Gesamtkosten, mindestens jedoch eines Betrages von EUR 250.000,00 (bisher: 10% des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch EUR 50.000,00) maßgeblich ist (Abs.3). Zur Beschleunigung von Entscheidungen ist geregelt, dass künftig in Fällen der Eilbedürftigkeit die Zustimmung des BASGB durch eine Entscheidung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters in Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen Ratsmitglieds, welches amtierendes Mitglied im aktuellen Betriebsausschuss ist, ersetzt werden kann (Abs. 3). Der Betriebsausschuss ist entsprechend zu unterrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anliegende Synopse verwiesen. • Auf Hinweis der städtischen Beteiligungsverwaltung ist in § 12 Abs. 1 n. F. der Einschub gestrichen worden, wonach die Aufstellung des Jahresabschlusses etc. nach den „für große Handelsgesellschaften“ geltenden Vorschriften des 3. Buches des HGB vorzunehmen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Betrieb zu einer qualifizierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie sie den großen Handelsgesellschaften nach Maßgabe des HGB obliegt, verpflichtet ist. • In § 13 n. F. wird klargestellt, dass der Betrieb die Aufgaben der Finanz- und Anlagenbuchhaltung sowie des Zahlungsverkehrs eigenständig und nach Maßgabe der Vorschriften des HGB regelt (Abs. 1 und 4). Neu ist, dass er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen darf. Außerdem wird festgehalten, dass das SGB in das städtische Tax Compliance Management System (TCMS)Seite 9 von 36 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) eingebunden ist und entsprechende Verpflichtungen hat. § 13 Abs. 6 n.F. regelt, dass, soweit der Betrieb Leistungen der Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn in Anspruch nimmt, diese nach vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergüten sind. 7. Neufassung von § 15 „Innerstädtische Transaktionen“ (vormals: „Kontrahierungszwang“ Ziel der Neufassung des § 15 ist es einerseits, dem SGB hinsichtlich der wirtschaftlichen, zeitnahen und nachhaltigen Beschaffung benötigter Dienstleistungen eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Die bisher bestehende Verpflichtung, Dienstleistungen bei anderen Ämtern und Dienststellen sowie Tochterunternehmen der Bundesstadt Bonn zu beziehen, wurde insoweit gestrichen. Die Neufassung trägt zudem den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 EigVO NRW Rechnung, wonach „sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde (…) angemessen zu vergüten“ sind. Das SGB wird hierzu eine Rahmenvereinbarung mit der Kernverwaltung sowie einzelne Vergütungsvereinbarungen mit den Nutzerämtern abschließen (Abs. 2). Die Betriebsleitung wird die geplante Satzungsänderung in der Sitzung erläutern und für entsprechende Rückfragen zur Verfügung stehen. Zu 4): Neuausrichtung des Berichtswesens zu Bauvorhaben des SGB Mit der durch das SGB erstmals vorgelegten Prioritätenliste (DS:Nr. 252856) für investive Hochbaumaßnahmen ab dem Jahr 2025 liegt eine transparente und systematische Übersicht über alle bekannten laufenden und geplanten größeren Projekte des Städtischen Gebäudemanagements (SGB) vor. Diese Übersicht bildete die Grundlage für die investive Planung im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2026 (DS-Nr.: 253365), dessen Vermögensplan für das Jahr 2026 ausschließlich solche Maßnahmen enthält, die in der PrioritätenlisteSeite 10 von 36 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) entsprechend eingeordnet sind. Dies schafft nicht nur eine bessere Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung, sondern verbessert auch die Steuerung und Umsetzung der zahlreichen Hochbauprojekte in Verantwortung des SGB. Die Prioritätenliste wird jährlich fortgeschrieben und ist damit, wie auch bei der Vorstellung des Wirtschaftsplans dargelegt, ein zentrales Planungsinstrument zur Steuerung der Investitionstätigkeit im SGB. Ihre enge Verzahnung mit dem Wirtschaftsplan stellt sicher, dass strategische Zielsetzungen, vorhandene Ressourcen und tatsächliche Umsetzungsfähigkeit im Gleichklang betrachtet werden. Unabhängig von der jährlichen Fortschreibung der Prioritätenliste wird das SGB dem Betriebsausschuss künftig halbjährlich einen umfassenden Projektbericht in PowerPoint vorlegen sowie auf sgb.bonn.de veröffentlichen und auf der Basis der aktuelle Prioritätenliste über den Fortschritt der Maßnahmen informieren. Der Bericht umfasst alle laufenden Maßnahmen der Prioritätenliste. Er enthält Angaben zu Kosten, Terminen und dem jeweiligen Umsetzungsstand. Berücksichtigt werden alle Projekte, die begonnen wurden. Projekte, die baulich abgeschlossen sind und bei denen sowohl die Nutzerübergabe als auch die Inbetriebnahme erfolgt sind, werden im Bericht nicht weitergeführt. Hiermit wird eine transparente, einheitliche und regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Verwaltung, den politischen Gremien und der Öffentlichkeit sichergestellt. Die erste Präsentation des Projektberichtes erfolgt in der Sitzung des Betriebsausschusses SGB vor der Sommerpause. Anlage/n 1 Synopse (öffentlich)Seite 11 von 36 Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2 13. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 12 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB) Vom 16. Dezember 2003 (bisherige Fassung) Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB) Vom (…) Vorschlag NEU § 1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes (1) Die Gebäudewirtschaft der Stadt Bonn wird ab dem 01.01.2004 als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige kommunale Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Der Betrieb führt den Namen Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB). Sitz des Betriebes ist Bonn. § 1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes (1) Die Gebäudewirtschaft der Stadt Bonn wird ab dem 01.01.2004 als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige kommunale Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Der Betrieb führt den Namen Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB). Sitz des Betriebes ist Bonn. § 2 Betriebszweck (1) Der Zweck des Betriebes ist die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten der Stadt Bonn mit Gebäuden, Räumen und zugehörigen Grundstücken - bebauter Grundbesitz der Stadt (wirtschaftliche Einheit) - unter betriebswirtschaftlich optimierten Bedingungen. Der Betrieb stellt insoweit sicher, dass das von der Stadt Bonn einzubringende Vermögen zur Erfüllung des jeweils öffentlichen Zwecks, für den es eingebracht wurde, genutzt werden kann. (2) Im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung wird der Betrieb insbesondere in folgenden Bereichen tätig: - Planung, Erstellung, Instandhaltung, Umbau, Ausbau und Modernisierung sowie laufende Unterhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen - Energiemanagement - Gebäudereinigung - Hausmeisterdienste - An- und Vermietung sowie An- und Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken - Grundstücksan- und -verkäufe § 2 Betriebszweck (1) Der Zweck des Betriebes umfasst die bedarfsgerechte Versorgung der städtischen Organisationseinheiten der Stadt Bonn mit Gebäuden, Räumen und dazugehörigen Grundstücken - bebauter Grundbesitz der Stadt (wirtschaftliche Einheit) – mit gebäudewirtschaftlichen Dienstleistungen unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen. Dabei werden die Ziele verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für die städtische Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand stetig zu optimieren und möglichst wertsichernd zu erhalten sowie Betriebskosten zu minimieren. (2) Zur Erfüllung des Betriebszwecks gehören insbesondere folgende Leistungen: a) Ausübung der Eigentümerfunktion für die dem Betrieb bilanziell zugeordneten Gebäude und Grundstücke b) An- und Vermietung von Gebäuden, Räumen und AußenflächenSeite 13 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der Betrieb ist auch dazu berechtigt alle sonstigen die Betriebszwecke fördernden Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. (3) Die Versorgung der städt. Organisationseinheiten mit Gebäuden und zugehörigen Leistungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Hierbei ist Kostentransparenz zu schaffen, den für die städt. Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand wirtschaftlich zu optimieren und die Betriebskosten zu minimieren, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Stadt Bonn, die gegebenenfalls von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in Benehmen mit dem Verwaltungsvorstand festzulegen sind. c) Planung und Realisierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten d) Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Gebäuden und Außenanlagen e) Reinigungsdienste f) Energiemanagement g) Infrastrukturelle Gebäudemanagementleistungen / Hausmeisterleistungen h) Betriebsüberwachung (Wartung und Inspektion) i) Sonstige Bewirtschaftungsleistungen (Winterdienst, öffentliche Grundbesitzabgaben etc.) (3) Der Betrieb ist befugt, alle sonstigen Geschäfte zu führen, die seinen Betriebszweck fördern oder wirtschaftlich berühren, sofern nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen, etwa aus der GO NRW, entgegenstehen. (4) Der Betrieb ist bestrebt, weitere Aufgaben, die ihm inhaltlich zuzuordnen sind, aber derzeit noch von anderen Ämtern bzw. Dienststellen wahrgenommen werden, perspektivisch zu übernehmen. Darüber hinaus können ihm durch Ratsbeschluss weitere Aufgaben übertragen werden. § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital wird in Form von Sacheinlagen geleistet. (2) Die Höhe des Stammkapitals wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensübertragungen im Einzelfall vom Rat festgelegt, beschlossen und fortgeschrieben. (3) Das Stammkapital beläuft sich auf 126.397.133,13 EUR. § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital wird in Form von Sacheinlagen geleistet. (2) Die Höhe des Stammkapitals wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensübertragungen im Einzelfall vom Rat festgelegt, beschlossen und fortgeschrieben. (3) 1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR. 2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR.Seite 14 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR. 4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR. 5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR. 6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR. 7. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2025 auf 175.834.165,00 EUR. § 4 Aufgaben des Rates Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: - die Festlegung von strategischen Zielen - die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung - die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung - die Ausstattung mit einem angemessenen Stammkapital sowie die Aufstockung und Rückzahlung von Eigenkapital - Änderungen der Betriebssatzung - 4 - - die Erweiterung, Einschränkung und Auflösung sowie die Veränderung der Rechtsform des Betriebes - die Verwendung des Immobilienvermögens bei Aufgabe oder Fortfall des öffentlichen Zwecks - die Zustimmung zu Grundstücksan- und - verkäufen oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 Euro - die Zustimmung zu Grundstücksankäufen sowie Ausübung bzw. Nichtaus- übung von Vorkaufsrechten oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 Euro zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen. § 4 Aufgaben des Rates 1) Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung sowie dieser Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über: a) die Festlegung von strategischen Zielen, b) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses, c) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung f) die Ausstattung mit einem angemessenen Stammkapital sowie die Aufstockung und Rückzahlung von Eigenkapital g) Änderungen der Betriebssatzung h) die Erweiterung, Einschränkung und Auflösung sowie die Veränderung der Rechtsform des Betriebes i) die Verwendung des Immobilienvermögens bei Aufgabe oder Fortfall des öffentlichen Zwecks j) die Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen für Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 EUR.Seite 15 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) k) die Zustimmung zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten für Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen. l) Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses. (2) Die Rechte der Bezirksvertretungen aus der GO NRW und der Bezirkssatzung bleiben durch diese Satzung unberührt. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung übertragen sind: - Benennung des Abschlussprüfers - Zustimmung zu Grundstücksankäufen oberhalb von 50.000 Euro bis 500.000 Euro sowie zu Grundstücksverkäufen von 40.000 Euro bis 500.000 Euro; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind - Zustimmung zu Grundstücksankäufen sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten von 175.000,00 bis 500.000,00 Euro zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind - Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei Grundstücksverkauf oder -ankauf ein Rats- bzw. Ausschussbeschluss erforderlich wäre - Verpachtung/Vermietung und Anpachtung/Anmietung von Grundstücken/ Gebäuden mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, in denen das Jahresentgelt im Einzelfall 100.000,00 Euro pro Jahr übersteigt § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW und der Eigenbetriebsverordnung NRW aus Mitgliedern des Rates und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können entsprechend § 58 GO NRW bestellt werden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Beziehungen oder im Wettbewerb mit der Einrichtung steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche die Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein. Die für den Rat geltenden Vorschriften, insbesondere § 31 f. GO NRW, finden entsprechende Anwendung. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung übertragen sind: a) Benennung des Abschlussprüfers b) Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen oberhalb von 250.000 EUR bis 500.000 EUR für Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind. c) Zustimmung zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten fürSeite 16 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) - Verpachtung gastronomischer Betriebe, sofern das Jahresentgelt im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt - Vergabe von Aufträgen, die im Einzelfall 75.000,00 Euro (VOL), für Bauleistungen 175.000,00 Euro (VOB), übersteigen - Vergabe von Honoraraufträgen über 50.000,- Euro - 5 - - unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Geldforderungen, wenn sie im Einzelfall 10.000,- Euro übersteigen - Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO NW - Abschluss von Verträgen, insbesondere von Sonderverträgen, soweit nicht der Rat zuständig ist und/oder soweit sie nicht zu den Geschäften der lfd. Betriebsführung gehören Über Vergaben nach VOB zwischen 100.000,00 Euro und 175.000,00 Euro wird dem Betriebsausschuss regelmäßig Bericht erstattet. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. (4) In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses. (5) Die Betriebsleitung vertritt die Angelegenheiten des Betriebes vor dem Betriebsausschuss. Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, von 250.000 EUR bis 500.000 EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. d) Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei Grundstücksverkauf oder -ankauf ein Rats- oder Ausschussbeschluss erforderlich wäre. e) Den Abschluss von Miet-/Pacht-Verträgen über Grundstücke und Gebäude ab einem Jahresbetrag (der Kaltmiete, der Kaltpacht, bei Umsatzmiete/-pacht der Mindestbetrag, o.ä.; jeweils ohne Nebenkosten) größer als 100.000 EUR und einer Gesamtlaufzeit von mehr als 10 Jahren (unter Berücksichtigung sämtlicher einseitiger oder beidseitiger Verlängerungsoptionen). f) Bei unbefristeten Miet-/Pacht-Verträgen ist ein Jahresbetrag größer als 125.000 EUR zugrunde zu legen. g) Zustimmung zur Beschaffung von Lieferungen, Leistungen (ohne Bauleistungen) und Dienstleistungen mit Ausnahme von Heizöl, soweit die Kosten 500.000 EUR überschreiten. h) Zustimmung zur Planung und Umsetzung von Maßnahmen insbesondere der Bauunterhaltung, Instandsetzung, Modernisierung, Neubau, Umbau und Erweiterung (ohne Inventar), soweit die Gesamtkosten mehr als 1.000.000 EUR betragen und die Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen sind. Maßnahmen, die von überragender Bedeutung für die Gesamtstadt sind (z.B. Neubau Stadthaus) bedürfen ausnahmsweise der Zustimmung des Rates. Bei Durchführung eines Totalunternehmer- oder Totalübernehmerverfahrens (TU/TÜ) erfolgt die Zustimmung alsSeite 17 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Grundsatzbeschluss in einer frühen Projektphase auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie bzw. nach Abschluss der Leistungsphase 0. Bei konventioneller Projektabwicklung erfolgt die Zustimmung nach Abschluss der Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI). i) Die Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von Forderungen über 125.000 EUR sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen von über 50.000 EUR j) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO NW k) Dem Abschluss von Vergleichen, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von netto 250.000 EUR überschritten wird. Maßgeblich ist dabei der Betrag, um den nach dem Vergleich der Anspruch herabgesetzt werden soll, verglichen mit dem Höchstbetrag des Anspruchs, der günstigenfalls verlangt werden könnte. l) Entscheidung über erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen die unter Abs. 2 h) fallen, soweit sie im Einzelfall 20 % der festgesetzten Gesamtkosten übersteigen. m) Entlastung der Betriebsleitung. (3) Die Betriebsleitung nimmt an den Betriebsausschusssitzungen teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. (4) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertreterinnen und / oder Vertretern ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.Seite 18 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (5) Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung objektiv wesentlich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben g) und h) im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem Betriebsausschuss mitzuteilen. (6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen, dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. (8) Der Betriebsausschuss überwacht die Geschäftsführung der Betriebsleitung. § 5a Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle Die Vergabe von Aufträgen für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle“ erfolgt durch die Betriebsleitung des Städtischen Gebäudemanagements auf der Grundlage des vom Rat freigegebenen Budgets, sofern die Schätzkosten der Maßnahme um nicht mehr als 10 % überschritten werden. [§ 5a wird gestrichen]Seite 19 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister wird von der Betriebsleitung in allen wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig unterrichtet. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung Auskünfte verlangen und im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung und der gesamtstädtischen Ziele Weisungen erteilen. Kann die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nicht übernehmen und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. - 6 - (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte(r) aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes. § 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (1) Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (3) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. § 7 Kämmerer (1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat § 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und derSeite 20 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Tritt der Kämmerer einem nach Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern und in der geänderten Fassung unter Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. (2) Vor Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten der SGB, die den Haushalt der Stadt berühren, ist der Kämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, ist der Kämmerer hierzu einzuladen. Kostenrechnung zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern und in der geänderten Fassung unter Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. (3) Vor Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des SGB, die den Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einzuladen. § 8 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin und einer stellvertretenden Betriebsleiterin/einem stellvertretenden Betriebsleiter. (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder durch diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Die Betriebsleitung bereitet in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Rates vor. (3) Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund der ihr durch Dienstanweisung übertragenen Kompetenzen in personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes. Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen ist die Betriebsleitung zu beteiligen. § 8 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin. und einer stellvertretenden Betriebsleiterin/einem stellvertretenden Betriebsleiter. (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder durch diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Die Betriebsleitung bereitet in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Rates vor. (3) Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund der ihr durch Dienstanweisung übertragenen Kompetenzen in personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes. Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen ist die Betriebsleitung zu beteiligen.Seite 21 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 9 Vertretung des Betriebes nach innen und außen (1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Bonn durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet wie folgt der/die Betriebsleiter/in unter dem Namen: Städtisches Gebäudemanagement Bonn (ohne Zusatz) der/die stellvertretende Betriebsleiter/in unter dem Namen: Städtisches Gebäudemanagement Bonn In Vertretung (3) Andere Beschäftigte des Betriebes sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets "Im Auftrag". (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne der Gemeindeordnung werden - soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören - von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung abzugeben: Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister Städtisches Gebäudemanagement Bonn. (5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung ortsüblich bekanntgegeben. § 9 Vertretung des Betriebes nach innen und außen (1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Bonn durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet wie folgt der/die Betriebsleiter/in unter dem Namen: Städtisches Gebäudemanagement Bonn (ohne Zusatz) (3) Andere Beschäftigte des Betriebes sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets "Im Auftrag". (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne der Gemeindeordnung werden - soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören - von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung abzugeben: Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister Städtisches Gebäudemanagement Bonn. (5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung ortsüblich bekanntgegeben. § 10 Wirtschaftsführung (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen. Der Betrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. (3) Das Rechnungswesen der Einrichtung entspricht den Regeln der doppelten Buchführung. § 10 Wirtschaftsführung (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen. Der Betrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. (3) Das Rechnungswesen der Einrichtung entspricht den Regeln der doppelten Buchführung.Seite 22 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 11 Wirtschaftsplan (1) Die Betriebsleitung stellt rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, einen Wirtschaftsplan auf, so dass der Rat vor Beginn des Wirtschaftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Der Wirtschaftsführung ist ein 5-jähriger Finanzplan zugrunde zu legen. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der folgenden in der Eigenbetriebsverordnung genannten Voraussetzungen eintritt: - das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan um mehr als 5 % verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt - zum Ausgleich des Vermögensplans um mehr als 5 % höhere Zuführungen oder höhere Kredite erforderlich werden - im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen - eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (3) Der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch 50.000,- Euro überschreiten. (4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung zu erstellen. Der Wirtschaftsplan ist unter Beachtung des Absatzes 1 rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die Rahmenbedingungen, die sich aus der Haushaltswirtschaft der Stadt Bonn ergeben, zu berücksichtigen. § 11 Wirtschaftsplan (1) [Keine Anpassung] (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Erheblich im Sinne der Buchstaben a) und b) ist eine Abweichung von mehr als 1.000.000 EUR. (3) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. j der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 200.000 EUR überschritten wird. In diesem Fall sind die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss istSeite 23 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) über diese Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die den Betrag von 20 v.H. der Gesamtkosten, mindestens jedoch einen Betrag i. H. v. 250.000 EUR übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters und der / des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds. (4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung zu erstellen. Der Wirtschaftsplan ist unter Beachtung des Absatzes 1 rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die Rahmenbedingungen, die sich aus der Haushaltswirtschaft der Stadt Bonn ergeben, zu berücksichtigen. § 12 Jahresabschluss, Berichte und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und mit dem Vorschlag der Ergebnisverwendung über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss zur Feststellung durch den Rat der Stadt Bonn vorzulegen. Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss- und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften § 12 Jahresabschluss, Berichte und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und mit dem Vorschlag der Ergebnisverwendung über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss zur Feststellung durch den Rat der Stadt Bonn vorzulegen. Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss- und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung derSeite 24 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) des 3. Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des HGrG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklungen aus dem Vermögensplan schriftlich zu unterrichten. Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung gelten. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des HGrG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklungen aus dem Vermögensplan schriftlich zu unterrichten. § 13 Kassenführung Für die Kassenführung des Betriebes wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - werden in der jeweils geltenden Fassung entsprechend angewendet. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. § 13 Rechnungswesen, Tax Compliance (1) Das SGB regelt die Aufgaben der Finanzbuchhaltung einschließlich des Zahlungsverkehrs, eigenständig. Der Betrieb kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Bis zum Aufbau einer vollständig eigenständigen Finanzbuchhaltung im Sinne von Satz 1 greift das SGB für diese Übergangsphase auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Abs. 6 weiterhin auf entsprechende Beistandsleistungen des Kassen- und Steueramtes bis zum derzeitigen Leistungsumfang zurück. (2) Unberührt der Regelung nach Abs. 1 bleibt das SGB als steuerrechtlich unselbständiger Teil der Bundesstadt Bonn in das städtische Tax Compliance Management System (TCMS) eingebunden. Dem SGB obliegt die Verpflichtung, jederzeit die für seinen Bereich einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu beachten und insoweit auf die Wirksamkeit des städtischen TCMS einzuzahlen. Diese Verpflichtung schließt ein, dass das SGB sämtliche prozessualen, personellen, organisatorischen, ERP-basierten, legalenSeite 25 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) und sonstigen, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Steuerfunktion notwendigen Vorgaben der Bundesstadt Bonn auf eigene Kosten umsetzt und deren dauerhafte Beachtung sicherstellt. Dem SGB obliegt eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gegenüber der Kernverwaltung hinsichtlich aller steuerrelevanten Vorgänge. (3) Die Vorschriften, die die Kassenführung der Gemeinde regeln, sind entsprechend anzuwenden. (4) Das SGB wird eine Kosten- und Leistungsrechnung zur umfassenden Projekt- und Unternehmenssteuerung aufbauen. (5) Die Buchführung erfolgt nach den Vorschriften des HGB. (6) Soweit der Betrieb nach Abs. 1 Satz 2 Leistungen der Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn in Anspruch nimmt, sind diese Leistungen nach vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergüten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW). § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung findet sinngemäße Anwendung. § 14 Grundsätze der Auftragsvergabe Der Betrieb ist verpflichtet, bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten die Vorschriften des § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) entsprechend. Die näheren Einzelheiten regelt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn. § 14 Grundsätze der Auftragsvergabe Der Betrieb ist verpflichtet, bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten die Vorschriften des § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) entsprechend. Die näheren Einzelheiten regelt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn. § 15 Kontrahierungszwang Die städt. Nutzer haben ihren Raum- und Gebäudebedarf ausschließlich bei dem Betrieb zu beziehen. Die Einzelheiten regeln Nutzungskontrakte. Über die Befreiung von diesem Kontrahierungszwang ist spätestens nach Ablauf von 5 Jahren erneut zu entscheiden. Werden vom Betrieb Dienstleistungen benötigt, die vom Umfang, von der § 15 Innerstädtische Transaktionen (1) Die Kernverwaltung einschließlich ihrer rechtlich nicht verselbständigten Aufgabenbereiche hat grundsätzlich ihren Gebäude- und Bewirtschaftungsbedarf über das SGB zu decken. (2) Sofern der Betrieb Aufgaben für die Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn wahrnimmt, sind diese Leistungen nachSeite 26 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Verfügbarkeit und der Qualität her von städt. Dienststellen, anderen städtischen Betrieben oder Tochterunternehmen bezogen werden können, so besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Leistungen dort abzunehmen. vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergüten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW). Der Betrieb wird hierfür eine Rahmenvereinbarung mit der Kernverwaltung und gesonderte Vereinbarungen mit den Nutzerämtern abschließen. § 16 Prüfung Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes und der Gemeindeprüfungsanstalt bleiben unberührt. § 16 Prüfung Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes und der Gemeindeprüfungsanstalt bleiben unberührt. § 17 Personalvertretung Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 17 Personalvertretung Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 18 Gleichstellung Die Rechte und Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt. § 18 Gleichstellung Die Rechte und Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt. § 19 Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Bezirksvertretungen, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadt Bonn (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Leitende Dienstkräfte der Stadt in diesem Sinne sind die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Beigeordneten, Beamtinnen bzw. Beamte des höheren Dienstes und Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 des TVöD oder mit vergleichbarer Vergütung. (2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen a) die den Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigen; bei Mietverträgen oder vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt, wird ein Jahresbetrag zugrunde gelegt; b) aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, die nach Entscheidung durch § 19 Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Bezirksvertretungen, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadt Bonn (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Leitende Dienstkräfte der Stadt in diesem Sinne sind die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Beigeordneten, Beamtinnen bzw. Beamte des höheren Dienstes und Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 des TVöD oder mit vergleichbarer Vergütung. (2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen a) die den Betrag von 5.000,- EUR nicht übersteigen; bei Mietverträgen oder vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt, wird ein Jahresbetrag zugrunde gelegt;Seite 27 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) den hierzu ermächtigten Ausschuss geschlossen werden. Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gemäß Abs. 2 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor. b) aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, die nach Entscheidung durch den hierzu ermächtigten Ausschuss geschlossen werden. Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gemäß Abs. 2 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, b) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 16. Dezember 2003 Dieckmann Oberbürgermeisterin § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am (…) in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den ….2026 Déus, OberbürgermeisterSeite 28 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 13. Satzung Zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S.15 / SGV. NRW. 641), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März2024 (GV. NRW. S. 136), folgende Satzung beschlossen: Art. I Die Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 823), zuletzt geändert durch Satzung vom 1.07.2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 387) wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: § 2 Betriebszweck (1) Der Zweck des Betriebes umfasst die bedarfsgerechte Versorgung der städtischen Organisationseinheiten der Stadt Bonn mit Gebäuden, Räumen und dazugehörigen Grundstücken - bebauter Grundbesitz der Stadt (wirtschaftliche Einheit) – mit gebäu- dewirtschaftlichen Dienstleistungen unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen. Dabei werden die Ziele verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für die städtische Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand stetig zu optimie- ren und möglichst wertsichernd zu erhalten sowie Betriebskosten zu minimieren. (2) Zur Erfüllung des Betriebszwecks gehören insbesondere folgende Leistungen: a) Ausübung der Eigentümerfunktion für die dem Betrieb bilanziell zugeordneten Ge- bäude und Grundstücke b) An- und Vermietung von Gebäuden, Räumen und Außenflächen c) Planung und Realisierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten d) Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Gebäuden und Außenan- lagen e) Reinigungsdienste f) Energiemanagement g) Infrastrukturelle Gebäudemanagementleistungen / Hausmeisterleistungen h) Betriebsüberwachung (Wartung und Inspektion)Seite 29 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) i) Sonstige Bewirtschaftungsleistungen (Winterdienst, öffentliche Grundbesitzabga- ben, etc.) (3) Der Betrieb ist befugt, alle sonstigen Geschäfte zu führen, die seinen Betriebszweck fördern oder wirtschaftlich berühren, sofern nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen, etwa aus der GO NRW, entgegenstehen. (4) Der Betrieb ist bestrebt, weitere Aufgaben, die ihm inhaltlich zuzuordnen sind, aber derzeit noch von anderen Ämtern bzw. Dienststellen wahrgenommen werden, perspekti- visch zu übernehmen. Darüber hinaus können ihm durch Ratsbeschluss weitere Aufgaben übertragen werden. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: § 3 Stammkapital (3) 1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR. 2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR. 3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR. 4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR. 5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR. 6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR. 7. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2025 auf 175.834.165,00 EUR. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Aufgaben des Rates (1) Der Rat der Stadt Bonn entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Hauptsatzung so- wie dieser Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über: a) die Festlegung von strategischen Zielen, b) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses, c) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung f) die Ausstattung mit einem angemessenen Stammkapital sowie die Aufstockung und Rückzahlung von Eigenkapital g) Änderungen der Betriebssatzung h) die Erweiterung, Einschränkung und Auflösung sowie die Veränderung der Rechts- form des Betriebes i) die Verwendung des Immobilienvermögens bei Aufgabe oder Fortfall des öffentli- chen Zwecks j) die Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen für Liegenschaften, die dem Be- trieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäftswerts von 500.000 EUR.Seite 30 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) k) die Zustimmung zu Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten für Lie- genschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, oberhalb eines Geschäfts- werts von 500.000 EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausfüh- rung von Einzelmaßnahmen. l) Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses, (2) Die Rechte der Bezirksvertretungen aus der GO NRW und der Bezirkssatzung bleiben durch diese Satzung unberührt. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeord- nung NRW und der Eigenbetriebsverordnung NRW aus Mitgliedern des Rates und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Weitere Mitglieder mit be- ratender Stimme können entsprechend § 58 GO NRW bestellt werden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Beziehungen oder im Wettbewerb mit der Einrichtung steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche die Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein. Die für den Rat geltenden Vorschrif- ten, insbesondere § 31 f. GO NRW, finden entsprechende Anwendung. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssat- zung übertragen sind: a) Benennung des Abschlussprüfers b) Zustimmung zu Grundstücksan- und verkäufen oberhalb von 250.000 EUR bis 500.000 EUR für Liegenschaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind. c) Zustimmung zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten für Liegen- schaften, die dem Betrieb bilanziell zugeordnet sind, von 250.000 EUR bis 500.000 EUR zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaß- nahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. d) Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen bei Grundstücksverkauf oder -ankauf ein Rats- oder Ausschussbeschluss erforderlich wäre. e) Den Abschluss von Miet-/Pacht-Verträgen über Grundstücke und Gebäude ab ei- nem Jahresbetrag (der Kaltmiete, der Kaltpacht, bei Umsatzmiete/-pacht der Min- destbetrag, o.ä.; jeweils ohne Nebenkosten) größer als 100.000 EUR und einer Gesamtlaufzeit von mehr als 10 Jahren (unter Berücksichtigung sämtlicher einsei- tiger oder beidseitiger Verlängerungsoptionen). f) Bei unbefristeten Miet-/Pacht-Verträgen ist ein Jahresbetrag größer als 125.000 EUR zugrunde zu legen. g) Zustimmung zur Beschaffung von Lieferungen, Leistungen (ohne Bauleistungen) und Dienstleistungen mit Ausnahme von Heizöl, soweit die Kosten 500.000 EUR überschreiten h) Zustimmung zur Planung und Umsetzung von Maßnahmen insbesondere der Bau- unterhaltung, Instandsetzung, Modernisierung, Neubau, Umbau und Erweiterung (ohne Inventar) soweit die Gesamtkosten mehr als 1.000.000 EUR betragen und die Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen sind. Maßnahmen, die von überragender Bedeutung für die Gesamtstadt sind (z.B. Neubau Stadthaus) bedürfen ausnahmsweise der Zustimmung des Rates. Bei Durchführung eines To- talunternehmer- oder Totalübernehmerverfahrens (TU/TÜ) erfolgt die ZustimmungSeite 31 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) als Grundsatzbeschluss in einer frühen Projektphase auf Grundlage einer Mach- barkeitsstudie bzw. nach Abschluss der Leistungsphase 0. Bei konventioneller Pro- jektabwicklung erfolgt die Zustimmung nach Abschluss der Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI). i) Die Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von Forderungen über 125.000 EUR sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen von über 50.000 EUR j) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO NW k) Dem Abschluss von Vergleichen, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von netto 250.000 EUR überschritten wird. Maßgeblich ist dabei der Betrag, um den nach dem Vergleich der Anspruch herabgesetzt werden soll, verglichen mit dem Höchst- betrag des Anspruchs, der günstigenfalls verlangt werden könnte. l) Entscheidung über erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen die unter Abs. 2 h) fallen, soweit sie im Einzelfall 20 % der festgesetzten Gesamtkosten über- steigen m) Entlastung der Betriebsleitung. (3) Die Betriebsleitung nimmt an den Betriebsausschusssitzungen teil. Sie ist berech- tigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung dar- zulegen. (4) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer können an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertreterinnen und / oder Vertretern ist zur Sache je- derzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen. (5) Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung objektiv wesentlich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben g) und h) im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem Betriebs- ausschuss mitzuteilen. (6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unter- liegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlich- keit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten ent- sprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterlie- gen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeiste- rin/der Oberbürgermeister gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen, dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sit- zung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. (8) Der Betriebsausschuss überwacht die Geschäftsführung der Betriebsleitung. § 5a Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle wird gestrichen. § 6 erhält folgende Fassung:Seite 32 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (1) Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorge- setzter der Bediensteten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeiste- rin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (3) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Gebäudemanagements Bonn rechtzeitig zu unter- richten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebs- ausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsaus- schuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Ent- scheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirt- schaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergeb- nisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Ent- wurf den Einwendungen entsprechend zu ändern und in der geänderten Fassung unter Darlegung der abweichenden Auffassung der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. (3) Vor Entscheidungen in finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten des SGB, die den Haushalt der Stadt berühren, ist die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer zu hören. Werden solche Angelegenheiten im Betriebsausschuss beraten, so ist die Stadtkäm- merin / der Stadtkämmerer einzuladen. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 8 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin. § 11 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 11 WirtschaftsplanSeite 33 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sol- len oder d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Erheblich im Sinne der Buchstaben a) und b) ist eine Abweichung von mehr als 1.000.000 EUR. (3) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsaus- schusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Erfolgsgefährdende Mehraufwendun- gen, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. j der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 200.000 EUR über- schritten wird. In diesem Fall sind die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Rats- mitglieds; der Betriebsausschuss ist über diese Entscheidung unverzüglich zu unterrich- ten. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu er- warten, so hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die den Betrag von 20 v.H. der Gesamtkosten, mindestens jedoch einen Betrag i. H. v. 250.000 EUR über- steigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Oberbür- germeisterin / des Oberbürgermeisters und der / des Vorsitzenden des Betriebsaus- schusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 12 Jahresabschluss, Berichte und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss- und Lagebericht sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirt- schaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und mit dem Vorschlag der Ergeb- nisverwendung über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebs- ausschuss zur Feststellung durch den Rat der Stadt Bonn vorzulegen. Die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss- und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbu- ches vorzunehmen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung gelten. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entspr. Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des HGrG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. § 13 erhält folgende Fassung:Seite 34 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 13 Rechnungswesen, Tax Compliance (1) Das SGB regelt die Aufgaben der Finanzbuchhaltung einschließlich des Zahlungsver- kehrs, eigenständig. Der Betrieb kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedie- nen. Bis zum Aufbau einer vollständig eigenständigen Finanzbuchhaltung im Sinne von Satz 1 greift das SGB für diese Übergangsphase auf der Grundlage einer Verein- barung nach Abs. 6 weiterhin auf entsprechende Beistandsleistungen des Kassen- und Steueramtes bis zum derzeitigen Leistungsumfang zurück. (2) Unberührt der Regelung nach Abs. 1 bleibt das SGB als steuerrechtlich unselbständi- ger Teil der Bundesstadt Bonn in das städtische Tax Compliance Management System (TCMS) eingebunden. Dem SGB obliegt die Verpflichtung jederzeit die für seinen Be- reich einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu beachten und insoweit auf die Wirk- samkeit des städtischen TCMS einzuzahlen. Diese Verpflichtung schließt ein, dass das SGB sämtliche prozessualen, personellen, organisatorischen, ERP-basierten, legalen und sonstigen, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Steuerfunktion notwendigen Vorgaben der Bundesstadt Bonn auf eigene Kosten umsetzt und deren dauerhafte Be- achtung sicherstellt. Dem SGB obliegt eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gegen- über der Kernverwaltung hinsichtlich aller steuerrelevanten Vorgänge. (3) Die Vorschriften, die die Kassenführung der Gemeinde regeln, sind entsprechend an- zuwenden. (4) Das SGB wird eine Kosten- und Leistungsrechnung zur umfassenden Projekt- und Un- ternehmenssteuerung aufbauen. (5) Die Buchführung erfolgt nach den Vorschriften des HGB. (6) Soweit der Betrieb nach Abs. 1 Satz 2 Leistungen der Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn in Anspruch nimmt, sind diese Leistungen nach vorherigem Einvernehmen an- gemessen zu vergüten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW), § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung findet sinngemäße Anwendung. § 15 erhält folgende Fassung: § 15 Innerstädtische Transaktionen (1) Die Kernverwaltung einschließlich ihrer rechtlich nicht verselbständigten Aufgabenbe- reiche hat grundsätzlich ihren Gebäude- und Bewirtschaftungsbedarf über das SGB zu decken. (2) Sofern der Betrieb Aufgaben für die Kernverwaltung der Bundesstadt Bonn wahr- nimmt, sind diese Leistungen nach vorherigem Einvernehmen angemessen zu vergü- ten (§ 10 Abs. 2 EigVO NRW). Der Betrieb wird hierfür eine Rahmenvereinbarung mit der Kernverwaltung und gesonderte Vereinbarungen mit den Nutzerämtern abschlie- ßen. Art. II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 35 von 36 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 36 von 36
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