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260754-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegaler Müllentsorgung im Bereich "Auf dem Kirchbüchel"

Nummer
260754-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Hardtberg Stadtbezirk Hauptort
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  1. 260754 Bürgerantrag: Antrag auf Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegaler Müllentsorgung im Bereich "Auf dem Kirchbüchel"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260754-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf
Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
bei illegaler Müllentsorgung im Bereich "Auf dem
Kirchbüchel"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die illegale Müllentsorgung auf dem Stadtgebiet stellt ein Problem dar, immer
wieder wird Müll nicht ordnungsgemäß der Verwertung zugeführt. Gerade an
bestehenden Abfall-/Altglascontainern entstehen regelmäßig illegale Müllkip-
pen. Um diese und andere illegalen Müllkippen aufzuspüren und Verursacher
zu ermitteln wird ein Mülldetektiv eingesetzt. Unterstützt wird der Mülldetektiv
vom Kommunalen Ordnungsdienst, der bei seinen Streifen im Stadtgebiet
ebenfalls auf illegale Müllkippen achtet und diese meldet. Immer wieder können
durch den Mülldetektiv auch Verursacher ausfindig gemacht werden.
Die Bürgerdienste bearbeitet die Meldungen des Mülldetektivs, des Ordnungs-
amtes und des Mängelmelders und fordert die Verursacher und Grundstücksei-
gentümer dazu auf, den Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Naheliegend
wäre es, regelmäßig genutzte illegale Müllablagestellen per Videoüberwachung
zu kontrollieren. Auf öffentlichen Flächen ist eine Videoüberwachung zu diesem
Zweck aufgrund der Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
jedoch nicht zulässig.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-
Westfalen (LDI NRW) führt hierzu aus, dass eine Videoüberwachung öffentli-
cher Flächen nur zulässig ist, wenn sie dem Schutz eines Rechtsguts dient,
beispielsweise der Wahrnehmung des Hausrechts oder dem Schutz von Eigen-
tum. Die Überwachung von Orten, an denen regelmäßig Straftaten begangen
werden oder die solche begünstigen können, ist nach § 15a Polizeigesetz
Nordrhein-Westfalen grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Auf diese Rechtsgrund-
lage kann sich die Ordnungsbehörde nicht berufen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Hardtberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli-
chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirks-
vertretung Hardtberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung vonSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de