260754-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegaler Müllentsorgung im Bereich "Auf dem Kirchbüchel"
Kerndaten
- Nummer
- 260754-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Hardtberg Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260754-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegaler Müllentsorgung im Bereich "Auf dem Kirchbüchel" Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die illegale Müllentsorgung auf dem Stadtgebiet stellt ein Problem dar, immer wieder wird Müll nicht ordnungsgemäß der Verwertung zugeführt. Gerade an bestehenden Abfall-/Altglascontainern entstehen regelmäßig illegale Müllkip- pen. Um diese und andere illegalen Müllkippen aufzuspüren und Verursacher zu ermitteln wird ein Mülldetektiv eingesetzt. Unterstützt wird der Mülldetektiv vom Kommunalen Ordnungsdienst, der bei seinen Streifen im Stadtgebiet ebenfalls auf illegale Müllkippen achtet und diese meldet. Immer wieder können durch den Mülldetektiv auch Verursacher ausfindig gemacht werden. Die Bürgerdienste bearbeitet die Meldungen des Mülldetektivs, des Ordnungs- amtes und des Mängelmelders und fordert die Verursacher und Grundstücksei- gentümer dazu auf, den Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Naheliegend wäre es, regelmäßig genutzte illegale Müllablagestellen per Videoüberwachung zu kontrollieren. Auf öffentlichen Flächen ist eine Videoüberwachung zu diesem Zweck aufgrund der Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen jedoch nicht zulässig. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein- Westfalen (LDI NRW) führt hierzu aus, dass eine Videoüberwachung öffentli- cher Flächen nur zulässig ist, wenn sie dem Schutz eines Rechtsguts dient, beispielsweise der Wahrnehmung des Hausrechts oder dem Schutz von Eigen- tum. Die Überwachung von Orten, an denen regelmäßig Straftaten begangen werden oder die solche begünstigen können, ist nach § 15a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Auf diese Rechtsgrund- lage kann sich die Ordnungsbehörde nicht berufen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Hardtberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli- chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirks- vertretung Hardtberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung vonSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de