260732 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Rita-Maiburg-Straße 161, 162 - Errichtung eines Tiny-/Modulhauses Az.: 10117/2026
Kerndaten
- Nummer
- 260732
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Kottenforst Hauptort
- Rita-Maiburg-Straße
- Im Pesch
- Lengsdorf
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260732 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Rita-Maiburg- Straße 161, 162 - Errichtung eines Tiny-/Modulhauses Az.: 10117/2026 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.06.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) verstößt. Begründung Geplant ist die Errichtung eines Tiny- / Modulhauses mit bis zu 70 m² Grund- fläche auf dem Grundstück Rita-Maiburg-Str. (Flurstücke 161, 162) bzw. alter- nativ auf dem Grundstück Im Pesch 15 (Flurstück 786). Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7520-7 vom 20.08.1976, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB richtet. Darüber hinaus liegen diese auch im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst im Landschaftsschutzgebiet – Entwicklungsziel 2. Das Flurstück 786 (Im Pesch 15) liegt teilweise im Bereich des festgesetzten Reinen Wohngebietes. Die für das Vorhaben angefragte Teilfläche liegt jedoch vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bereich, der als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Die beiden an das Grundstück angrenzenden Flurstücke 161 und 162 liegen vollständig innerhalb des als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereichs. Dieser Festset- zung widerspricht die Bebauung mit einem Tinyhaus zu Wohnzwecken. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Absatz 2 BauGB kann hier nicht in Aussicht gestellt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Planung nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB ist nicht mit öffentli-Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) chen Belangen vereinbar, da das Bauvorhaben durch die Lage im Landschafts- schutzgebiet auch landschaftsschutzrechtliche Belange tangiert. Die Grundstücke liegen im Bereich des Entwicklungsziels 2 des Landschafts- planes Kottenforst. In diesem Bereich soll die Anreicherung bzw. ökologische Aufwertung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen gefördert wer- den. Die Errichtung eines Tinyhauses steht diesen landschaftsschutzrechtli- chen Belangen entgegen. Darüber hinaus wäre bei einer Genehmigung auch mit einer Vorbildfunktion des Vorhabens zu rechnen. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Rita-Maiburg-Str. 161, 162 (öffentlich) 2 Auszug B-Plan Rita-Maiburg-Str. 161, 162 (öffentlich) 3 Vorschlag zur Bebauung Rita-Maiburg-Str. 161, 162 (öffentlich) 4 Modulhauskatalog Rita-Maiburg-Str. 161, 162 (nichtöffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de