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260684-01 · Mitteilungsvorlage

Sachstand der Verwaltung zum Leerstand von Infrastruktur im Stadtbezirk Hardtberg

Nummer
260684-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
03.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Max-Habermann-Straße Straße· Hardthöhe, Hardtberg Hauptort
  • Rochusstraße Straße· Duisdorf, Hardtberg
  • Ladestraße Straße· Brüser Berg, Hardtberg
  • Robelstraße Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Fontainengraben Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
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  1. 260684 CDU/SPD-Antrag: Sachstand Leerstand von Infrastruktur

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
260684-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Sachstand der Verwaltung zum Leerstand von
Infrastruktur im Stadtbezirk Hardtberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die BV Hardtberg hat mit Beschluss vom 05.05.2026 die Verwaltung gebeten,
zu den nachstehenden Objekten Sachstände zu erteilen, sh. DS-Nr. 260684.
Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
1. Die Verwaltung wird gebeten den aktuellen Sachstand zu folgenden
Objekten mitzuteilen:
- Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg)
- Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure)
- Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische
Gemeinde). Ebenfalls mitgeteilt werden die bisher durch die städtische
Wirtschaftsförderung geplanten oder bereits begonnenen Maßnahmen
zur Unterstützung einer Anschlussnutzung durch Gewerbebetriebe.
2. Die Verwaltung prüft, wem die Immobilien gehören.
3. Die Verwaltung prüft, ob die Immobilien
- für Wohnbau und/oder
- als Veranstaltungsstätte, z.B. als Bürger*innen- und
Begegnungszentrum,
- als Veranstaltungs- oder als Kulturzentrum
genutzt werden können.
Die Verwaltung teilt zu den einzelnen Beschlusspunkten Folgendes mit:
Zu 1.
- Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg)
Das Gebäude des ehem. Hellweg-Baumarkt wurde veräußert. Hier hat die
Wirtschaftsförderung darauf hingewirkt, dass die Fläche für die gewerbliche
Nutzung erhalten bleibt. Der neue Eigentümer plant, dort eine Selfstorage-,
Sportstätten- und Trampolinnutzung zu etablieren. Diesbezüglich wurde er im
Rahmen des Genehmigungsmanagements unterstützt. Mittlerweile liegt dem
neuen Eigentümer für die geplante Nutzung ein positiver Bauvorbescheid vor.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
- Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure)
Zum Mercure Hotel liegt der Verwaltung lediglich die Information vor, dass
dieses geschlossen ist. Die Immobilie gehört einem privaten Eigentümer. Dem
Immobilienservice der Wirtschaftsförderung liegt kein Exposé zur Vermarktung
vor. Ebenso sind die Nutzungsvorstellungen des Eigentümers nicht bekannt.
Auch bei dem Bauordnungsamt liegen aktuell weder Bauvoranfragen noch
Bauanträge vor. Inwieweit hier Nutzungsänderungen oder bauliche Änderungen
geplant sind, ist nicht bekannt.
- Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische
Gemeinde).
Hinsichtlich des Gebäudes der ehem. Neuapostolischen Gemeinde liegen
ebenfalls keine Informationen vor. Auch hier liegen dem Bauordnungsamt
aktuell weder Bauvoranfragen noch Bauanträge vor. Inwieweit hier
Nutzungsänderungen oder bauliche Änderungen geplant sind, ist nicht bekannt.
Zu 2.
- Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg): privater
Eigentümer
- Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure): privater
Eigentümer
- Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische
Gemeinde): Eigentümer Neuapostolische Kirche des Landes NRW
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Zu 3.
Eine Einflussnahme der Stadtverwaltung auf Eigentümer von
Hausgrundstücken, leerstehende Objekte wieder einer Nutzung zuzuführen
oder gar zu einer Umnutzung zu Wohnzwecken zu verpflichten, ist rechtlich
nicht möglich.
Nach Art. 14 des Grundgesetzes ist das Eigentum geschützt, was grundsätzlich
die Freiheit umfasst, eine Immobilie im Rahmen der Gesetze zu nutzen oder
ungenutzt zu lassen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung gibt es nur im
Rahmen der Zweckentfremdungsgesetzgebung für Wohneigentum, welches
fortgesetzt auch zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen muss, so nicht eine
andere zulässige Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt
werden kann. Kurzzeitige Leerstände aufgrund von Hausveräußerungen oder
Sanierungs- und Umbauarbeiten sind dabei selbstverständlich zulässig. Eine
solche Verpflichtung gibt es für andere Nutzungen nicht.
Sofern die in Rede stehenden Objekte künftig anders genutzt werden sollen,
bedarf dies einer Baugenehmigung, wobei baurechtliche Vorschriften zu
beachten sind. In Gewerbegebieten sind beispielsweise Wohnnutzungen
regelmäßig unzulässig.
Es erfolgt keine automatische Meldung an die Wirtschaftsförderung, wenn
Gebäude leergezogen werden. Damit der Immobilienservice tätig werden kann,
müssen Leerstände durch Eigentümer, Makler oder Projektentwickler gemeldet
werden. Mit der Meldung der Eigentümer oder mit dieser Meldung beauftragter
Personen an den Immobilienservice wird das Interesse an einer Vermarktung
erst bekundet. In diesem Fall werden vakante Immobilien in die Immobilienliste
aufgenommen und bei entsprechenden Immobilienanfragen benannt.Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de