260684-01 · Mitteilungsvorlage
Sachstand der Verwaltung zum Leerstand von Infrastruktur im Stadtbezirk Hardtberg
Kerndaten
- Nummer
- 260684-01
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Max-Habermann-Straße Hauptort
- Rochusstraße
- Ladestraße
- Robelstraße
- Fontainengraben
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Mitteilungsvorlage öffentlich 260684-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Sachstand der Verwaltung zum Leerstand von Infrastruktur im Stadtbezirk Hardtberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Die BV Hardtberg hat mit Beschluss vom 05.05.2026 die Verwaltung gebeten, zu den nachstehenden Objekten Sachstände zu erteilen, sh. DS-Nr. 260684. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut: 1. Die Verwaltung wird gebeten den aktuellen Sachstand zu folgenden Objekten mitzuteilen: - Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg) - Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure) - Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische Gemeinde). Ebenfalls mitgeteilt werden die bisher durch die städtische Wirtschaftsförderung geplanten oder bereits begonnenen Maßnahmen zur Unterstützung einer Anschlussnutzung durch Gewerbebetriebe. 2. Die Verwaltung prüft, wem die Immobilien gehören. 3. Die Verwaltung prüft, ob die Immobilien - für Wohnbau und/oder - als Veranstaltungsstätte, z.B. als Bürger*innen- und Begegnungszentrum, - als Veranstaltungs- oder als Kulturzentrum genutzt werden können. Die Verwaltung teilt zu den einzelnen Beschlusspunkten Folgendes mit: Zu 1. - Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg) Das Gebäude des ehem. Hellweg-Baumarkt wurde veräußert. Hier hat die Wirtschaftsförderung darauf hingewirkt, dass die Fläche für die gewerbliche Nutzung erhalten bleibt. Der neue Eigentümer plant, dort eine Selfstorage-, Sportstätten- und Trampolinnutzung zu etablieren. Diesbezüglich wurde er im Rahmen des Genehmigungsmanagements unterstützt. Mittlerweile liegt dem neuen Eigentümer für die geplante Nutzung ein positiver Bauvorbescheid vor.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) - Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure) Zum Mercure Hotel liegt der Verwaltung lediglich die Information vor, dass dieses geschlossen ist. Die Immobilie gehört einem privaten Eigentümer. Dem Immobilienservice der Wirtschaftsförderung liegt kein Exposé zur Vermarktung vor. Ebenso sind die Nutzungsvorstellungen des Eigentümers nicht bekannt. Auch bei dem Bauordnungsamt liegen aktuell weder Bauvoranfragen noch Bauanträge vor. Inwieweit hier Nutzungsänderungen oder bauliche Änderungen geplant sind, ist nicht bekannt. - Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische Gemeinde). Hinsichtlich des Gebäudes der ehem. Neuapostolischen Gemeinde liegen ebenfalls keine Informationen vor. Auch hier liegen dem Bauordnungsamt aktuell weder Bauvoranfragen noch Bauanträge vor. Inwieweit hier Nutzungsänderungen oder bauliche Änderungen geplant sind, ist nicht bekannt. Zu 2. - Gewerbeobjekt Rochusstraße/ Ladestraße (ehem. Hellweg): privater Eigentümer - Gewerbeobjekt Max-Habermann-Straße (ehem. Hotel Mercure): privater Eigentümer - Objekt Robelstraße/ Fontainengraben (ehem. Neuapostolische Gemeinde): Eigentümer Neuapostolische Kirche des Landes NRW Körperschaft des öffentlichen Rechts Zu 3. Eine Einflussnahme der Stadtverwaltung auf Eigentümer von Hausgrundstücken, leerstehende Objekte wieder einer Nutzung zuzuführen oder gar zu einer Umnutzung zu Wohnzwecken zu verpflichten, ist rechtlich nicht möglich. Nach Art. 14 des Grundgesetzes ist das Eigentum geschützt, was grundsätzlich die Freiheit umfasst, eine Immobilie im Rahmen der Gesetze zu nutzen oder ungenutzt zu lassen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung gibt es nur im Rahmen der Zweckentfremdungsgesetzgebung für Wohneigentum, welches fortgesetzt auch zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen muss, so nicht eine andere zulässige Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden kann. Kurzzeitige Leerstände aufgrund von Hausveräußerungen oder Sanierungs- und Umbauarbeiten sind dabei selbstverständlich zulässig. Eine solche Verpflichtung gibt es für andere Nutzungen nicht. Sofern die in Rede stehenden Objekte künftig anders genutzt werden sollen, bedarf dies einer Baugenehmigung, wobei baurechtliche Vorschriften zu beachten sind. In Gewerbegebieten sind beispielsweise Wohnnutzungen regelmäßig unzulässig. Es erfolgt keine automatische Meldung an die Wirtschaftsförderung, wenn Gebäude leergezogen werden. Damit der Immobilienservice tätig werden kann, müssen Leerstände durch Eigentümer, Makler oder Projektentwickler gemeldet werden. Mit der Meldung der Eigentümer oder mit dieser Meldung beauftragter Personen an den Immobilienservice wird das Interesse an einer Vermarktung erst bekundet. In diesem Fall werden vakante Immobilien in die Immobilienliste aufgenommen und bei entsprechenden Immobilienanfragen benannt.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de