260668 · Große Anfrage
Große Anfrage von BSW/SBI: Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-Plittersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 260668
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Plittersdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
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Untergeordnet
- BSW/SBI – Große Anfrage II (DS-Nr. 260668): Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-Plittersdorf
- Vertagungsbitte zur Großen Anfrage von BSW/SBI: Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-Plittersdorf
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Große Anfrage öffentlich 260668Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Moussa Acharki Hanno von Raußendorf Antonia Pohlack 13.04.2026 Große Anfrage von BSW/SBI: Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn- Plittersdorf Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Kenntnisnahme Fragestellung Inhalt der Großen Anfrage: I. Gesellschaftszweck und strategische Zielsetzung der VEBOWAG 1. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die Förderung stabiler Quartiersstrukturen und die nachhaltige Stadtentwicklung zu den strategischen Zielen der VEBOWAG gehören, wie sie in der Selbstdarstellung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum Ausdruck kommen? 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass der denkmalgerechte Erhalt identitätsstiftender Gebäude einen Beitrag zur Stabilisierung und nachhaltigen Entwicklung von Stadtquartieren leisten kann? 3. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass eine Geschäftsstrategie, die den denkmalgerechten Erhalt eines bedeutenden städtebaulichen Objekts faktisch verhindert, im Widerspruch zu den stadtentwicklungsbezogenen Zielsetzungen der VEBOWAG stehen kann? II. Konkrete strategische Behandlung des ehemaligen Amerikanischen ClubsSeite 1 von 13 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4. Wurde bei der Bewertung des ehemaligen Amerikanischen Clubs berücksichtigt, dass es sich um ein eingetragenes Baudenkmal mit besonderer städtebaulicher, historischer und identitätsstiftender Bedeutung für den Stadtteil Bonn-Plittersdorf handelt? Wenn ja: in welcher Weise? Wenn nein: warum nicht? 5. Welche konkrete strategische Zielsetzung verfolgt die VEBOWAG im Hinblick auf den langfristigen Umgang mit dem ehemaligen Amerikanischen Club? Insbesondere: a) ist eine denkmalgerechte Sanierung durch die VEBOWAG selbst geplant, b) ist ein Verkauf geplant, oder c) ist ein unveränderter Fortbestand ohne konkrete Sanierungsplanung vorgesehen? 6. Wurde bei der wirtschaftlichen Bewertung berücksichtigt, dass ein Nichtverkauf zu zukünftigen denkmalrechtlichen Instandsetzungs- und Erhaltungspflichten und damit zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen der VEBOWAG AG führen kann? Wenn ja: in welcher Weise? Wenn nein: warum nicht? III. Wirtschaftliche Bewertung und Berücksichtigung denkmalbedingter Belastungen 7. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die steuerlichen BegünstigungenSeite 2 von 13 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) für Baudenkmäler nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz den gesetzgeberischen Befund widerspiegeln, dass denkmalgerechte Erhaltungsmaßnahmen typischerweise mit erhöhten wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind? 8. Wurde bei der Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs berücksichtigt, dass die denkmalrechtlichen Anforderungen zu erheblichen Mehrkosten gegenüber einer nicht denkmalgebundenen Nutzung oder Sanierung führen können? Wenn ja: in welcher konkreten Höhe? Wenn nein: aus welchen Gründen nicht? 9. Wurde der von den Montag-Stiftungen angegebene Sanierungsbedarf in Höhe von etwa 10 Mio. EUR durch die VEBOWAG AG oder die Verwaltung überprüft oder wirtschaftlich bewertet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum nicht? 9a. Vollständige Offenlegung der vorliegenden Wertermittlungen Welche Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen zur Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs liegen der Verwaltung, der VEBOWAG AG oder sonstigen beteiligten öffentlichen Stellen aktuell vor? Es wird um eine vollständige und abschließende Auflistung sämtlicherSeite 3 von 13 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gutachten gebeten, insbesondere der: • durch die VEBOWAG beauftragten Gutachten, • durch die Montag Stiftung beauftragten Gutachten, • durch die Stadtverwaltung bzw. in ihrem Auftrag erstellten Gutachten. Für jedes einzelne Gutachten wird um folgende Angaben gebeten: a) Auftraggeber b) Gutachter / Institution c) Datum der Erstellung d) ermittelter Verkehrswert bzw. wirtschaftlicher Wert (in Euro) e) zugrunde gelegte Bewertungsannahmen, insbesondere: • Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft • angesetzte Sanierungskosten • angenommene Nutzungsperspektiven 9b. Weiteres (viertes) Gutachten Wurde ein weiteres (viertes) Gutachten zur Wertermittlung beauftragt oder bereits erstellt?Seite 4 von 13 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Wenn ja: • wer ist Auftraggeber, • wer ist Gutachter, • wann wurde bzw. wird es erstellt, • welcher Wert wurde ermittelt (in Euro) Wenn nein: • aus welchen Gründen wurde auf ein weiteres Gutachten verzichtet? 9c. Vergleich und Bewertung der Gutachten Wie bewertet die Verwaltung etwaige Unterschiede zwischen den vorliegenden Gutachten, insbesondere hinsichtlich der ermittelten Werte und der zugrunde gelegten Annahmen? Wurden die Gutachten miteinander abgeglichen oder einer Plausibilitätsprüfung unterzogen? Wenn ja: • mit welchem Ergebnis? Wenn nein:Seite 5 von 13 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • warum nicht? IV. Strategische Steuerung durch die Gesellschafter und Bindungswirkung von Hauptversammlungsentscheidungen 10. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin der VEBOWAG AG ihre Gesellschafterrechte in der Hauptversammlung ausüben kann, um die strategische Ausrichtung der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zu bestimmen? 11. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass eine durch die Hauptversammlung bestimmte strategische Ausrichtung der Gesellschaft bei der Ausübung der Geschäftsführung durch den Vorstand zu berücksichtigen ist? 12. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein Beschluss des Rates mit folgendem Inhalt rechtlich zulässig wäre: „Beschlussvorschlag 1. Strategische Ausrichtung und Ausübung der Gesellschafterrechte Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW, dass die Verwaltung verpflichtet ist, die Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) mit einem Anteil von 92,34 % in der Hauptversammlung so auszuüben, dass bei der strategischen Ausrichtung und bei Entscheidungen über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung des ehemaligen Amerikanischen Clubs in Bonn-Plittersdorf • der denkmalgerechte Erhalt des Gebäudes sowie • seine Nutzung im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung und der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft maßgeblich berücksichtigt werden und bei der Abwägung der strategischen Handlungsoptionen Vorrang vor einer ausschließlichSeite 6 von 13 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) an der kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses orientierten Betrachtung haben. 2. Einberufung einer Hauptversammlung Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW angewiesen, darauf hinzuwirken, dass zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung der VEBOWAG einberufen wird, in der, • die strategische Zielsetzung der Gesellschaft entsprechend den unter Ziffer 1 festgelegten Zielsetzungen verbindlich festgelegt wird. 3. Bindung der kommunalen Vertreter Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW angewiesen, • ihre Stimmrechte entsprechend den unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen auszuüben, • Beschlüssen zuzustimmen, die geeignet sind, diese strategischen Zielsetzungen umzusetzen, • und Beschlüsse abzulehnen, die diesen Zielsetzungen entgegenstehen 4. Berichtspflicht gegenüber dem Rat Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW angewiesen. • dem Rat fortlaufend und frühzeitig über alle Maßnahmen, Beschlussvorschläge und Entscheidungen zu berichten, die die Umsetzung der unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen betreffen. 5. Berücksichtigung vorliegender Gutachten Vorliegende und noch zu erstellende Gutachten zur wirtschaftlichen Bewertung und zu möglichen Entwicklungsperspektiven desSeite 7 von 13 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ehemaligen Amerikanischen Clubs sind • im Hinblick auf die Umsetzung der unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen zu berücksichtigen und • dem Rat vollständig zur Kenntnis zu geben.“ Falls ein solcher Beschluss rechtlich unzulässig wäre: a) auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt die Verwaltung ihre abweichende Rechtsauffassung, und b) wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, wonach die Vertreter der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rates gebunden sind, sowie die Regelung des § 113 Abs. 7 GO NRW, wonach Vertreter der Gemeinde bei Handeln auf Weisung des Rates von Haftungsrisiken freigestellt sind? Begründung 1. Bestätigte denkmalrechtliche Ausgangslage und offene Bewertungsfragen Mit der Stellungnahme der Verwaltung zur Großen Anfrage (DS 260012-03 ST) wurden wesentliche rechtliche Grundlagen bestätigt: • Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 DSchG NRW besteht unabhängig von Verkaufsabsichten oder Nutzungskonzepten und stellt eine verbindliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümerin dar. • Art. 14 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine maximale wirtschaftliche Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks, sondern schützt lediglich vor unverhältnismäßigen Belastungen. • Ein Verkauf zu einem sachverständig ermittelten denkmaladäquaten Verkehrswert ist rechtlich zulässig und begründet kein persönliches Haftungsrisiko der Geschäftsführung. Die Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs erfolgte nach Angaben der Verwaltung in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) unter AnwendungSeite 8 von 13 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) finanzmathematischer Methoden. Nicht dargelegt wurde jedoch, in welcher konkreten Weise die denkmalrechtlichen Bindungen – insbesondere: • Nutzungseinschränkungen, • denkmalbedingte Mehrkosten, • Instandsetzungs- und Sanierungsverpflichtungen objektspezifisch in die Bewertung eingeflossen sind. Da die Denkmaleigenschaft eine verbindliche öffentlich-rechtliche Nutzungseinschränkung mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen darstellt, ist ihre konkrete Berücksichtigung für eine sachgerechte Verkehrswertermittlung und strategische Bewertung zwingend erforderlich. Unklar bleibt insbesondere: • ob und in welchem Umfang denkmalgerechte Sanierungskosten einbezogen wurden, • welche langfristige strategische Zielsetzung unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht verfolgt wird, • und wie die Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin ihre Gesellschafterrechte zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen sowie der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Verantwortung ausübt. 2. Strategische Entscheidung – Abgrenzung zur operativen Geschäftsführung Die Entscheidung über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung eines Vermögensgegenstands von erheblicher wirtschaftlicher, rechtlicher und städtebaulicher Bedeutung stellt keine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung im Sinne des § 76 Abs. 1 AktG dar, sondern eine grundlegende Struktur- und Strategieentscheidung. Die hier in Rede stehende Entscheidung betrifft: • die langfristige Nutzung eines bedeutenden Vermögensgegenstands, • die Erfüllung gesetzlicher Pflichten für Denkmalschutz und -pflege,Seite 9 von 13 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • sowie die strategische Positionierung der Gesellschaft im Hinblick auf ihre öffentliche Zwecksetzung. Sie überschreitet damit die Ebene bloßer operativer Geschäftsführung. Die Abgrenzung zwischen operativer Geschäftsführung und strategischer Strukturentscheidung ist für die organschaftliche Zuständigkeitsverteilung von zentraler Bedeutung. 3. Aktienrechtliche Kompetenzordnung und strategische Zuständigkeit der Hauptversammlung Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft eigenverantwortlich. Diese organschaftliche Unabhängigkeit betrifft jedoch die laufende Geschäftsführung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, die Hauptversammlung in Entscheidungen einzubeziehen, die tiefgreifend in die Vermögenssubstanz oder die strategische Ausrichtung der Gesellschaft eingreifen (grundlegend: BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80 – BGHZ 83, 122 – „Holzmüller“) und (BGH, Urteil vom 26.04.2004 – II ZR 155/02 – BGHZ 159, 30 – „Gelatine“). Zur Beteiligung der Hauptversammlung besteht bei tiefgreifenden Eingriffen in die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre sogar eine Verpflichtung (BGH, Urteil vom 27.08.2010 – 2 StR 111/09 – BGHSt 55, 266 – „Trienekens“ –, Rn. 45). Die Entscheidung über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung eines Vermögensgegenstands von erheblicher wirtschaftlicher, rechtlicher und städtebaulicher Bedeutung stellt eine solche grundlegende Strukturentscheidung dar. Sie berührt: • die Vermögenssubstanz der Gesellschaft, • ihre langfristige strategische Ausrichtung, • sowie die Interessen der Aktionäre in substantieller Weise. Die Hauptversammlung ist daher das gesetzlich vorgesehene Organ zur verbindlichen Willensbildung der Aktionäre in strategischen Strukturfragen. Im Fall einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung erfolgt die Wahrnehmung dieser Eigentümerrechte durch die Vertreter der Gemeinde in der Hauptversammlung. Deren Handeln unterliegt gemäß § 113 GO NRW der Bindung an die Beschlüsse des Rates.Seite 10 von 13 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Damit ist die strategische Entscheidungsebene aktienrechtlich bei der Hauptversammlung verortet und kommunalrechtlich dem demokratisch legitimierten Rat zugeordnet. 4. Kommunalrechtliche Steuerungsverantwortung nach § 113 GO NRW Nach § 113 Abs. 1 GO NRW sind die Vertreter der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rates gebunden und verpflichtet, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Diese Bindung gilt ausdrücklich auch für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. § 113 Abs. 7 GO NRW stellt zudem klar, dass Vertreter, die auf Weisung des Rates handeln, im Falle einer Haftungsinanspruchnahme durch die Gemeinde freigestellt sind. Damit wird gesetzlich sichergestellt: • Die strategische Steuerung kommunaler Beteiligungsgesellschaften erfolgt durch den demokratisch legitimierten Rat. • Die Vertreter der Gemeinde setzen diese strategischen Vorgaben auf Ebene der Hauptversammlung um. • Persönliche Haftungsrisiken stehen der weisungsgebundenen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass kommunale Einwirkungs- und Weisungsrechte Ausdruck des Demokratieprinzips sind und der Sicherstellung demokratischer Kontrolle dienen (BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 16.10). Gemeinden müssen bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtliche Unternehmen über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügen (BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 – 8 CN 1.04). Die vorliegende Fragestellung betrifft daher nicht die organschaftliche Unabhängigkeit des Vorstands in der operativen Geschäftsführung, sondern die kommunalrechtlich vorgesehene strategische Steuerung über die Gesellschafterrechte. 5. Öffentliche Zweckbindung und gesicherter Einfluss nach § 108 GO NRW Nach § 108 GO NRW ist eine kommunale Beteiligung an einem Unternehmen in Privatrechtsform nur zulässig, wenn:Seite 11 von 13 Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • ein öffentlicher Zweck verfolgt wird (§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GO NRW) und • ein angemessener Einfluss der Gemeinde dauerhaft gesichert ist (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Die Satzung der VEBOWAG enthält eine entsprechende öffentliche Zwecksetzung, die neben sozial verantwortlicher Wohnungsversorgung ausdrücklich auch städtebauliche Aufgaben umfasst. Hieraus folgt: Entscheidungen über den ehemaligen Amerikanischen Club dürfen nicht ausschließlich an einer kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses orientiert werden. Im Rahmen der öffentlichen Zweckbindung sind auch denkmalrechtliche, städtebauliche und gemeinwohlbezogene Zielsetzungen zu berücksichtigen. § 108 GO NRW (öffentliche Zweckbindung und Einfluss) und § 113 GO NRW (Weisungsbindung der Vertreter) bilden dabei ein systematisch aufeinander bezogenes Steuerungsinstrumentarium. 6. Bedeutung der Ratsbeschlüsse vom 08.09.2025 und 22.01.2026 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat mit einstimmigen Beschlüssen vom 08.09.2025 (DS 253731) und 22.01.2026 (DS 260084) festgestellt, dass das Projekt „Open Embassy for Democracy“ im ehemaligen Amerikanischen Club von besonderem gesamtstädtischen Interesse ist, und die Verwaltung beauftragt, mit Nachdruck auf ein Gelingen hinzuwirken. Diese Beschlüsse konkretisieren die strategischen Interessen der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin und sind bei der Ausübung der Gesellschafterrechte maßgeblich zu berücksichtigen. 7. Gesamtergebnis und Steuerungsverantwortung des Rates Die Entscheidung über den ehemaligen Amerikanischen Club ist keine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung im operativen Tagesgeschäft des Vorstands, sondern erfordert eine strategische Strukturentscheidung, die aktienrechtlich der Hauptversammlung zugeordnet ist und deren Wahrnehmung bei einer städtischen Mehrheitsbeteiligung kommunalrechtlich der rechtlichen Steuerungskompetenz des demokratisch legitimierten Rates unterliegt. Die vorliegende Große Anfrage betrifft:Seite 12 von 13 Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • die sachgerechte wirtschaftliche Bewertung eines denkmalgebundenen Vermögensgegenstands, • die strategische Zielsetzung der Eigentümerin, • die demokratisch legitimierte Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn. Die Verantwortung des Rates ergibt sich vor dem Hintergrund • der bestätigten denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten, • der fehlenden Verpflichtung zur kurzfristigen Erlösmaximierung, • der bestehenden Mehrheitsbeteiligung der Bundesstadt Bonn, • sowie der durch einstimmige Ratsbeschlüsse dokumentierten gesamtstädtischen Bedeutung des Projekts. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung ist eine transparente Klärung • der wirtschaftlichen Bewertungsgrundlagen, • der strategischen Zielsetzung der Gesellschaft • sowie der Ausübung der Gesellschafterrechte im Hinblick auf den ehemaligen Amerikanischen Club erforderlich. Anlage/n KeineSeite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de