260666 · Antrag
Prüfung und gegebenenfalls Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) auf der Bonner Straße im Bereich der Hausnummern 43 bis 61
Kerndaten
- Nummer
- 260666
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonner Straße Hauptort
- Bad Godesberg
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 260666 Antragsteller/in: Antonia Pohlack Moussa Acharki 13.04.2026, gez. BBM Yildiz Prüfung und gegebenenfalls Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) auf der Bonner Straße im Bereich der Hausnummern 43 bis 61 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob auf der Bonner Straße im Bereich der Hausnummern 43 und 61 die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) erforderlich ist. Sofern die Prüfung zu einem positiven Ergebnis kommt, wird die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Fußgängerüberweg einzurichten. Begründung Zwischen den bestehenden Lichtsignalanlagen auf Höhe der Bonner Straße 22 und 93 besteht auf einer längeren Strecke keine gesicherte Querungsmöglichkeit für den Fußverkehr. Daraus ergibt sich eine erkennbare Versorgungslücke im Querungsangebot. Die Bonner Straße ist als stark frequentierte innerstädtische Verkehrsachse mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen einzuordnen. Gleichzeitig besteht im betroffenen Abschnitt ein kontinuierlicher Querungsbedarf, unter anderem durch Einzelhandel, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Einrichtungen der Nahversorgung. Im Bereich der Hausnummern 43 und 61 sind bereits bauliche Mittelinseln vorhanden, die eine Querung grundsätzlich erleichtern. Diese erfüllen derzeit jedoch lediglich eine Teilfunktion, da ohne Markierung als Fußgängerüberweg keine eindeutige Vorrangregelung für den Fußverkehr besteht. Nach Maßgabe des § 45 StVO in Verbindung mit den Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ 2001) können Fußgängerüberwege insbesondere dort angeordnet werden, wo ein regelmäßiger Querungsbedarf besteht undSeite 1 von 4 Seite 2 keine alternative gesicherte Querungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach derzeitiger Einschätzung naheliegend und sollen durch die Verwaltung konkret geprüft werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Erforderlichkeit eines Fußgängerüberwegs in dem genannten Abschnitt zu prüfen und bei entsprechend positivem Prüfergebnis die Einrichtung vorzunehmen. Finanzielle Auswirkungen: Etwaige Kosten entstehen nur im Fall eines positiven Prüfergebnisses und beschränken sich im Wesentlichen auf Markierung und Beschilderung. Auswirkungen auf den Verkehr: Im Fall einer Umsetzung ist eine Verbesserung der Querbarkeit für den Fußverkehr bei gleichzeitig geordnetem Verkehrsablauf zu erwarten. Anlage/n 1 20260330Bonner str. Bilder Anlage (öffentlich)Seite 2 von 4 An den Verkehrsinseln sollen Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) eingerichtet werden: Höhe Bonner Str. 43 an der Bushalte Stelle Höhe Bonner str. 61 gegenüber vom AldiSeite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de