260630-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Grüne/u.w. Antrag: Prüfung neuer Konzepte für Wertstoffsammelstandorte im Stadtbezirk Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 260630-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- F
- Berliner Platz
- Markt
- Am Dickobskreuz
- Immenburgstraße
- Südstraße
- Weststraße
- Lievelingsweg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260630-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Grüne/u.w. Antrag: Prüfung neuer Konzepte für Wertstoffsammelstandorte im Stadtbezirk Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Tiefbauamt leitet die Anfrage an die bonnorange AöR weiter und wird der BV Beuel zu einem späteren Zeitpunkt über das Ergebnis berichten. Die Verwaltung verfügt seit der Auflösung des Amtes für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft nicht über die Fachkompetenz und die Kapazitäten entsprechende Prüfungen durchzuführen. Die Entsorgung der angesprochenen Abfälle ist auf die bonnorange AöR und auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen (siehe Anlagen: Unternehmenssatzung bonnorange, Zweckverbandssatzung REK, Abfallsatzung). Entsprechende Entsorgungskonzepte gehören zu deren Aufgabenbereichen. Die Bundesstadt Bonn ist durch die vom Rat entsandten Mitglieder in den dazugehörigen Gremien „Verwaltungsrat bonnorange“ und „Zweckverbandversammlung“ vertreten. Entsprechende Anträge können auf diesem Weg in die Gremien eingebracht werden. Anlage/n 1 Unternehmenssatzung bonnorange (öffentlich) 2 Abfallsatzung (öffentlich) 3 Zweckverbandssatzung-REK (öffentlich)Seite 1 von 76 Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vom 30.11.2012 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Änderungen 17.12.2015 (ABl. S. 1667) 01.01.2016 §§ 1, 2, 8 17.12.2019 (ABl. S. 1116) 01.01.2020 §§ 2, 9 16.12.2022 (ABl. S. 576) 01.01.2023 § 2 17.12.2024 (ABl. S. 2158) 01.01.2025 §§ 2, 5, 12Seite 2 von 76 Unternehmenssatzung vom 30.11.2012 Präambel Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW, S. 688) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Die bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (bonnorange AöR) ist eine selbständige Einrichtung der Bundesstadt Bonn in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Anstalt wird durch die Umwandlung des bestehenden optimierten Regiebetriebs in Gestalt des „Leistungszentrums Amt für Stadtreinigung und Abfall- wirtschaft“ gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Die Anstalt tritt insoweit in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Bundesstadt Bonn „Leistungszentrum Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft“ ein, soweit sie sich aus den nach § 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen “bonnorange“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn. 4) Das Stammkapital beträgt 7.000.000,00 Euro. 5) Die bonnorange AöR führt ein Dienstsiegel, dessen Abdruck als Anlage der Satzung beigefügt ist. In dem Dienstsiegel ist das Wappen der Bundesstadt Bonn mit der Umschrift „bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts“ versehen. § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfall- gesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.Seite 3 von 76 § 3 Gesamtrechtsnachfolge Das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Eröffnungsbilanz der Anstalt ergibt und im Einzelnen in Anhang 1, der Bestand- teil dieser Satzung ist, aufgeführt ist, geht zum 01.01.2013 im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind. c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs- Kooperation übertragen, § 4 Abs. 2 a) cc) Zweckverbandssatzung. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung. 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 3. die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winterdiensts – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. 2) Der Anstalt wird zudem der Betrieb der der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung und dem Winterdienst dienenden Werkstatt übertragen. 3) Die Anstalt kann weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie durch besonderen Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn übertragen werden. 4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar sind und mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen. 5) Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt unter den Voraussetzungen des § 114 a Abs. 4 GO NRW an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Die Rechte aus § 114 a Abs. 7 Nummer 2 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. 6) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und an Zweckverbänden beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202) in der jeweils gültigen Fassung). 7) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Anstalt bestrebt, die Vorgaben aus dem Klimaplan 2035 der Bundesstadt Bonn umzusetzen, soweit dies durch eine eigene Finanzierung gesichert ist.Seite 4 von 76 über. Insoweit im Rahmen der Aufgabenübertragung die Übernahme von weiterem beweglichen und unbeweglichen Vermögen zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein sollte, gilt dies als mit übergegangen. § 4 Kompetenzen der Anstalt 1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Bundesstadt Bonn 1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs- zwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Rechte des Rates der Bundesstadt Bonn aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. 2) Das Recht, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete Gebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, zu erheben, verbleibt bei der Bundesstadt Bonn. 3) Die Anstalt ist Dienstherr der Bediensteten sowie der Beamtinnen und Beamten des Unternehmens. Sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 4) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch die Anstalt gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung. Die Anstalt gibt sich eine Beschaffungsordnung. 5) Die Anstalt kann zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß § 2 die Bundesstadt Bonn als Verwaltungshelfer im Rahmen von Beistandsleistungen gegen eine angemessene Vergütung gemäß § 13 KUV in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung der Beistandsleistungen sind in separaten Vereinbarungen zu konkretisieren. Die Verantwortung der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks übernommenen Aufgaben bleibt hiervon unberührt. § 5 Organe 1) Organe der Anstalt sind − der Vorstand (§ 6) − der Verwaltungsrat (§ 7). 2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Bundesstadt Bonn. 3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW sowie die Geheimhaltungsvorschrift des § 30 GO NRW gelten entsprechend.Seite 5 von 76 § 6 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. 2) Die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat. 3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 4) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat sowie der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehr- aufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Bundesstadt Bonn haben können, sind sie, der Rat der Bundesstadt Bonn und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 8) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten sowie Auszubildenden einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan sowie der eventuell bestehenden tariflich begründeten Ansprüche. § 7 Der Verwaltungsrat 1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder können sein: Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder des Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. 2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der/die für den Geschäftsbereich der der Anstalt nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt Bonn. 3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinn- gemäß. Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen Vertreters oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der Bundesstadt Bonn. 4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Amtszeit desSeite 6 von 76 Personalratsmitglieds endet mit dem Ende der Wahlzeit des Personalrats bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Personalrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 5) Der Verwaltungsrat hat der Bundesstadt Bonn auf Verlangen Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. im Vertretungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 1 1/2-fachen der Überstundenvergütung der höchsten Vergütungsgruppe des TVÖD je angefangene Stunde sowie Verdienstausfall entsprechend den für die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn geltenden Bestimmungen. 7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1), 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und der Stellenübersicht sowie des Jahresabschlusses, 4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für Leistungsnehmer, 5. die Bestellung des Abschlussprüfers, 6. die Ergebnisverwendung, 7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW, 8. den Erlass der Beschaffungsordnung, 9. den Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 7), 10. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes, 11. die Entlastung des Vorstandes, 12. die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes, 13. das Abfallwirtschaftskonzept, 14. die Zustimmung zum Abschluss von Vereinbarungen der Anstalt mit der Bundesstadt Bonn (§ 4 Abs. 4), 15. die Aufnahme von Darlehen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird, 16. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird, 17. freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kassenkrediten und Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen –, Verzicht auf Ansprüche, soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird, 18. andere Rechtsgeschäfte, soweit sie von besonderer Bedeutung sind und nicht regelmäßigSeite 7 von 76 wiederkehren. Ein Rechtsgeschäft von besonderer Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Beschaffung oder eine Einzelmaßnahme handelt, die innerhalb des Budgets des Wirtschaftsplanes einen Rahmen von 100.000 Euro übersteigt und nicht bereits im Rahmen der Abstimmung zum Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Eine gesonderte Genehmigung ist dann erforderlich, wenn Investitionen/Einzelmaßnahmen außerhalb des im Wirtschaftsplan vorgesehenen Budgets liegen. Bei Budgetüberschreitungen, die 10 % des gesamten Planansatzes der Sparte überschreiten, muss der Vorstand eine detaillierte Prüfung der Budgetüberschreitung inklusive Maßnahmenplan zur Verhinderung weiterer Überschreitungen vorlegen, und sich dies durch den Verwaltungsrat genehmigen lassen. Wesentliche Einzelvorhaben müssen bei der Genehmigung der Überschreitung aufgeführt sein. Sodann kann der Vorstand den genehmigten erweiterten Budgetrahmen wieder im Rahmen der obigen Regelungen nutzen. Ausgenommen hiervon sind Mehrausgaben, die aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen resultieren. Werden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch entsprechende Einnahmen gedeckt, so erhöht sich der vorgenannte Betrag entsprechend. 19. Mehrausgaben gemäß § 12 Abs. 5, 20. die Beteiligung an Zweckverbänden. Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Bundesstadt Bonn und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2, 7, 13 und 20 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Bundesstadt Bonn. 4) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. 5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. 6) Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organen eines Zweckverbandes bestellt der Verwaltungsrat den oder die Vertreter. § 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in Papierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem ein- berufen werden, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. 3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind öffentlich. Aus besonderem Grund kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen. Ein besonderer Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Angelegenheit nach der Geschäftsordnung des Rates in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln wäre. 4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oderSeite 8 von 76 Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend. 7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 8) In dringenden Einzelfällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandes zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. 9) Der Vorstand sowie Vertreterinnen oder Vertreter der mit den Aufgaben der Beteiligungs- verwaltung betrauten Organisationseinheit der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. § 10 Verpflichtungserklärung 1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der bonnorange AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter- innen oder Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“ andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. § 11 Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts 1) Die Stadt stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben dauernd und rechtskonform erfüllen kann. 2) Die bonnorange AöR erhält zur Finanzierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt Bonn, die jährlich im Rahmen der Wirtschafts- planung festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 und 2 anfallen. Die Kalkulation der Umlage erfolgt öffentlich-rechtlich entsprechend den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW., Seite 610) in der jeweils gültigen Fassung.Seite 9 von 76 3) In den nach § 4 Abs. 5 abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der Anstalt und der Bundesstadt Bonn über Beistandsleistungen im Rahmen der Verwaltungshilfe vereinbaren diese zur Wahrnehmung der Aufgaben einen angemessenen Ausgleich der in diesem Zu- sammenhang entstehenden Kosten. 4) Soweit die Anstalt die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch eine Umlage nach Abs. 2 oder im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs nach Abs. 3 gedeckt werden können, erhebt die Anstalt gegenüber der Stadt Bonn eine weitere Ausgleichszahlung. § 12 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend. 2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn zuzuleiten. 3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 114a Abs. 10 GO NRW. Der Jahresabschluss der Anstalt wird nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handels- gesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschrif- ten gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die §§ 289 bis 289 f des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handels- gesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Ge- schäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Be- züge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2. Dies sind: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 4) Das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Prüfungen aller Art aufgrund eines Auftrages durch den Rat der Bundesstadt Bonn vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist das Rechnungsprüfungsamt befugt, Bücher, Belege, sowie alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Anstalt einzusehen, bzw. diese anzufordern. Von Seiten der AnstaltSeite 10 von 76 sind dem Rechnungsprüfungsamt dabei alle für die Prüfung notwendigen Informationen und Auskünfte zu geben. 5) Im Übrigen sind für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögens- verwaltung die Vorschriften über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) anzuwenden (§§ 10 – 27 KUV NRW). § 83 GO NRW ist sinngemäß anzuwenden. Mehrausgaben des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn 10 % des Ansatzes im Vermögensplan überschritten werden. 6) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. § 14 Auflösung Bei Auflösung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts fällt das Anstaltsvermögen der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu. § 15 Inkrafttreten / Personalüberleitung / Vermögensübergang 1) Die Anstalt entsteht am 06.12.2012. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2012, 24.00 Uhr, erfolgt die operative Aufgabenwahrnehmung der nach § 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgaben noch durch die Bundesstadt Bonn selbst bzw. durch beauftragte Unternehmen auf deren Kosten. 2) Die Überleitung der Beschäftigten und Beamten gemäß der Überleitungsvereinbarung vom 24. bzw. 30.08.2012 erfolgt zum 01.01.2013, frühestens jedoch mit Entstehen der Anstalt. 3) Für den Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt § 3. _____________________________________________________________________________ Die vorstehende Unternehmenssatzung für die bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Bezirksregierung als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 31.10.2012 angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften derSeite 11 von 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn geltend gemacht werden. Bonn, den 30. November 2012 gez. J. Nimptsch OberbürgermeisterSeite 12 von 76 SATZUNG Startseite / Mehr / Abfallwirtschaft / Satzung Satzung der bonnorange − Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) − über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung Über die Abfallwirtschaft Satzung Gebühren FAQ ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 1/45Seite 13 von 76 Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 17.12.2025 Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240), der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700), § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 5. Dezember ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 2/45Seite 14 von 76 2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18. Dezember 2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30. November 2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen (KAG NRW, GV. NRW. 1969, S. 712) in der derzeit gültigen Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. I. Allgemeine Regelungen ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 3/45Seite 15 von 76 § 1 Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR (1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind: – Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen – Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung) – Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist – Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die Verursachenden nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand anderes verpflichtet ist. (2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 4/45Seite 16 von 76 (3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen. § 2 Aufgaben des REK (1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein- Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für: a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind. b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 5/45Seite 17 von 76 Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. (2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz − LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 6/45Seite 18 von 76 „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restabfall, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll, – Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und – schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen. 2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn. 3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW). 4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 7/45Seite 19 von 76 (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. (4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern. (5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. (6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 8/45Seite 20 von 76 gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen. 2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 9/45Seite 21 von 76 § 5 Abfälle (1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre Besitzer*innen entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 10/45Seite 22 von 76 § 6 Trennung nach Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen. (2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (z. B. Gewerbebetriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten. II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang (1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das eigene Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 11/45Seite 23 von 76 (2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Alle Anschlussberechtigten und sonstige Abfallbesitzende sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwangs die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschließlich des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung gestellten Abfallbehälters. Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 12/45Seite 24 von 76 Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen. (3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen allen Eigentümer*innen eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restabfalltonne zu benutzen. (4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln. § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht, soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR ausgeschlossen sind, soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG), ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 13/45Seite 25 von 76 soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn den Zurücknehmenden durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG), soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 9 Befreiung (1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass die Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung) werden. Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 14/45Seite 26 von 76 Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen. III. Einsammeln und Befördern § 10 Art (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am Grundstück verbleiben. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Einsammelns und Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein. Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice abgeholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. (2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht: a) Abfallbehälter nach EN 840 b) Beistellsäcke c) Depotcontainer d) Sondersammelverfahren e) Unterflurcontainer ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 15/45Seite 27 von 76 (3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle eingerichtet. (4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben. (5) Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die Altpapier- bzw. Biotonne nicht entleert. Diese werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und die Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung aufgefordert. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Gebührenermäßigung. Bei wiederholt festgestellter Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die Altpapier- bzw. Biotonne dauerhaft abzuziehen und den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. Dies gilt analog bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Altpapier- bzw. Biotonne. Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3 und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. (6) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt den Grundstückseigentümer*innen und ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 16/45Seite 28 von 76 Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restabfall Bioa 40 Liter 40 Kilogramm x 60 Liter 40 Kilogramm x 80 Liter 40 Kilogramm x 120 Liter 48 Kilogramm x x 240 Liter 96 Kilogramm x 660 Liter 264 Kilogramm x x 1.100 Liter 440 Kilogramm x x Unterflurcontainer bis maximal 5 Kubikmeter x x ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt. § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 90 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 100 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) oder 110 Litern (zulässiges ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 17/45Seite 29 von 76 Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken ein Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und Woche zugrunde gelegt. Maßgeblich ist die Anzahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz). Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen. Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Entspricht die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder eine Behälterkombination gestellt. Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 18/45Seite 30 von 76 Branche Einheit Krankenhäuser, Pflegeheime Betten Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen Kinder/Mitarbeitende Verwaltungen, Büros Mitarbeitende Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeitende Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeitende Beherbergungsbetriebe Betten wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind von den Eigentümer*innen oder von ihnen bevollmächtigten Personen schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen. Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. (2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 19/45Seite 31 von 76 Branche Einheit Lebensmittelhandel Mitarbeitende Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeitende Industrie, Handwerk, sonstiges Gewerbe Mitarbeitende Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens erforderlichen Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden. Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restabfallvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grundstücke wird das vorzuhaltende Restabfallvolumen additiv ermittelt. (3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung an der behandelten Person gekommen sind und mit deren Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr. (4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 20/45Seite 32 von 76 nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden. (5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und allen anderen Abfallbesitzenden für kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten – auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen. (6) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohner*innen zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur so weit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen sein. Die nominalen Nutzlasten gemäß Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungsbehälter des Unterflursystems dürfen nur so weit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. (8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 21/45Seite 33 von 76 allgemein untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden können. § 12 Beistellsäcke (1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls sind zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 Kilogramm je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. Indem jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten. § 13 Sperrmüll ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 22/45Seite 34 von 76 (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich dreimal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 23/45Seite 35 von 76 Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden. Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt, sofern ein Restabfallanschluss gemäß § 7 vorliegt, nur in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter. Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung bereitzustellen. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. § 14 Behältnisse aus Altglas Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn die Container voll sind. § 15 Altpapier ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 24/45Seite 36 von 76 (1) Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für die Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im öffentlichen Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). Das Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 16 Alttextilien Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 17 Verpackungen ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 25/45Seite 37 von 76 (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die von Endverbraucher*innen zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne oder in Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 26/45Seite 38 von 76 Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchen- und Speiseabfälle aus den sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen, Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen, Hersteller von Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten die branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen. Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen, Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung (grüner Keimling). Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden. Die Einfüllung von Baumschnitt ist unzulässig. Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5, Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 27/45Seite 39 von 76 (2) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen Herkunftsbereichen kann auf Antrag eine nicht kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (4) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden). – Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter). Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte, ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 28/45Seite 40 von 76 Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden. (5) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung gesondert bereitzustellen. Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt entsprechend. (2) Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG). An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 29/45Seite 41 von 76 (3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können zusätzlich in die von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen eingegeben werden. Dies gilt auch für die sonstigen Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in privaten Haushalten anfallenden Elektroaltgeräten entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ElektroG). Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf der Webseite der bonnorange AöR bekannt gegeben. § 20 Gefährliche Abfälle (1) Gefährliche Abfälle gemäß §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln, Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen. (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 30/45Seite 42 von 76 (3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf maximal 2.000 Kilogramm pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 Kilogramm begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Als Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird ein Übernahmeschein ausgestellt. § 21 Bau- und Abbruchabfälle Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung. Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von der Annahme ausgeschlossen. § 22 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 31/45Seite 43 von 76 erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden. Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). (2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 Zentimeter freien Raum haben. Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten analog. (3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen abfließen oder versickern können. (4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellt werden. (5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden. Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule oder an der Innenseite einer ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 32/45Seite 44 von 76 verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die Unterkante der Tür darf höchstens 5 Zentimeter über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen. (6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümer*innen nach den Vorschriften dieser Satzung herzurichten. (7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige Behälter 1,5 Meter breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen. Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen. Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1 Meter, bei fahrbaren Behältern 1,5 Meter breit sein. An Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen angebracht sein. Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 Meter betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind von Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Transportwege analog. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 33/45Seite 45 von 76 (8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze sowie die Anfahr- und Transportwege den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg den Vorschriften der Abs. 2, 3 und 7 entspricht. (9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert. Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten Folge zu leisten. § 23 Wertstoffhöfe (1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe: Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR. (2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 34/45Seite 46 von 76 (3) Die maximale Anliefermenge beträgt 2 Kubikmeter pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen. (4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. § 24 Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten (1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen. Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR. (2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 35/45Seite 47 von 76 (3) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Mülllader*innen an den Abfuhrtagen ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die Abfallbehälter werden von den Mülllader*innen vom Standort geholt, entleert und danach wieder zurückgebracht. Können die Behälter ohne Verschulden der bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird die Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr unterbleibt, wenn nicht zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung durch Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert wird. § 25 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, haben die an die Abfallentsorgung Angeschlossenen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. (2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für Ersatzregelungen sorgen. IV. Sonstige Rechte und Pflichten § 26 Anmeldepflicht ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 36/45Seite 48 von 76 (1) Die Grundstückseigentümer*innen haben den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der bonnorange AöR anzumelden. Sie haben dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern. Wird jedoch hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung auf dem Grundstück nicht sichergestellt, legt die bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen Leistungen fest. (2) Wechseln die Eigentumsverhältnisse, so sind alle Beteiligten verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich zu benachrichtigen. § 27 Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken (1) Die Anschlussberechtigten sind über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu geben. (2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, richtet sich nach § 18 LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in denen Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt, diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchzusetzen. ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 37/45Seite 49 von 76 (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. § 28 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind. (2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen gebracht worden sind. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt oder an den Sammelstellen angenommen sind. (4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird. § 29 Haftung (1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verlust der Abfallbehälter, ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 38/45Seite 50 von 76 Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und den jeweiligen Betriebsordnungen. (2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen des § 22 entsprechen, haftet die bonnorange AöR gegenüber den Grundstückseigentümer*innen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der Sondersammelstellen erfolgt auf eigene Gefahr. § 30 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für das Grundstückseigentum ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Personen mit Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungs- und Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbrauch sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer*innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 31 Begriff des Grundstücks ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 39/45Seite 51 von 76 Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 32 Gebühren Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR bzw. der Stadt Bonn durchgeführt werden, Speisen oder Getränke nicht in mehrfach verwendbaren Verpackungen und Behältnissen und mit Mehrwegbesteck ohne Ausnahmegenehmigung ausgibt, 2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt, 3. entgegen §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 Abfälle nicht getrennt den jeweiligen Sammelsystemen zuführt, ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 40/45Seite 52 von 76 4. unberechtigt (siehe § 7) Abfälle der Abfallentsorgung der bonnorange AöR zuführt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 angefallene und durch die bonnorange AöR zu entsorgende Abfälle nicht der Abfallentsorgung der bonnorange AöR überlässt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die von der bonnorange AöR vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu den öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen verbringt, 7. entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene Abfallbehälter vom Grundstück entfernt, 8. entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen, in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt, 9. anfallende Abfälle entgegen § 11 und § 28 unbefugt durchsucht oder wegnimmt, 10. entgegen §§ 14, 15 und 16 außerhalb der Depotcontainer Wertstoffe oder sonstige Abfälle ablagert, 11. entgegen § 17 Abs. 4 Verkaufsverpackungen außerhalb des dafür vorgesehenen Sammelsystems entsorgt, ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 41/45Seite 53 von 76 12. entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, nicht zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt, 13. entgegen § 18 Abs. 3 Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage oder Pflege von Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- oder Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse in die stationären Grüncontainer oder Biotonnen einfüllt, 14. entgegen § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 Sperrmüll, Altpapier, Leichtverpackungen oder Elektrogroßgeräte so bereitstellt, dass hierdurch Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen, ordnungsgemäß bereitgestellter Sperrmüll oder Altpapier, bereitgestellte Elektrogroßgeräte oder Leichtverpackungen am Bereitstellungsort nachträglich in Lage oder Zustand so verändert, dass Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen oder Kühlgeräte so beschädigt, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt, 15. entgegen § 13 Abs. 4 Sperrmüll an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nicht dort bereitstellt, wo er angefallen ist, 16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, 17. entgegen § 22 die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege für Abfallbehälter ohne vorherige Zustimmung der bonnorange AöR vornimmt oder Auflagen der bonnorange AöR zur ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 42/45Seite 54 von 76 Herrichtung von Standplätzen und Transportwegen für Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht erfüllt, 18. entgegen § 26 den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche – nicht nur gelegentliche – Änderungen der Abfallmengen nicht unverzüglich anmeldet, 19. entgegen §28 Abs. 5 beim Durchsuchen oder Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll diesen in Lage oder Zustand so verändert, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, beeinträchtigt wird, oder andere bereitgestellte Abfälle durchsucht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. (3) Unberührt bleibt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen. V. Schlussbestimmung § 34 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Anhang zur Abfallsatzung Startseite / Mehr / Abfallwirtschaft / Satzung ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 43/45Seite 55 von 76 Wir sind für Sie da bonnorange AöR Lievelingsweg 110 53119 Bonn Bürgertelefon für Abfallberatung & Stadtsauberkeit 0228 - 555 27 20 Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Verwaltungsrat ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 44/45Seite 56 von 76 ✉ Suche 14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 45/45Seite 57 von 76 Seite 58 von 76 Seite 59 von 76 Seite 60 von 76 Seite 61 von 76 Seite 62 von 76 Seite 63 von 76 Seite 64 von 76 Seite 65 von 76 Seite 66 von 76 Seite 67 von 76 Seite 68 von 76 Seite 69 von 76 Seite 70 von 76 Seite 71 von 76 Seite 72 von 76 Seite 73 von 76 Seite 74 von 76 Seite 75 von 76 Seite 76 von 76
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de