260610 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 und des Bebauungsplans Nr. 6719-5 "Christian-Miesen- und Lubig-Gelände"; Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf
Kerndaten
- Nummer
- 260610
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Godesberg-Nord Hauptort
- In der Raste
- Christian-Miesen-Straße
- Dottendorfer Straße
- Wasserland
- Stadthaus
- Servatiusstraße
- Berliner Platz
- Oscar-Romero-Allee
- Karl-Barth-Straße
- Nahum-Goldmann-Allee
- Ollenhauerstraße
- Quirinusplatz
- Siemensstraße
- Immenburgstraße
- Reuterstraße
- Rheinweg
- F
- Königstraße
- Bundeskanzlerplatz
- Heussallee
- Erftweg
- August-Bebel-Allee
- Dollendorfer Straße
- Godesberger Allee
- Sportpark Nord
- Dottendorf
- Kessenich
- Beuel-Ost
- Endenich
- Duisdorf
- Friesdorf
- Alt-Godesberg
- Venusberg
- Gronau
- Auerberg
- Mehlem
- Weststadt
- Bonn
- Bad Godesberg
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260610 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 und des Bebauungsplans Nr. 6719-5 "Christian-Miesen- und Lubig-Gelände"; Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 19.05.2026 Empfehlung Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung Rat 11.06.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine signifikante Anzahl von drin- gend benötigten Wohneinheiten, u.a. studentischem Wohnraum geschaffen werden. Hiermit kann dem angespannten Wohnungsmarkt in Bonn begegnet werden. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Inhalte der Vorlage und der Bebauungsplanunterlagen konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Bei einer späteren Beratung der Vorlage käme es unweigerlich zu entsprechenden Verzögerung bei der Genehmigung und Errichtung der dringend benötigten Wohneinheiten Beschlussvorschlag I. Beschlüsse Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 und des Bebauungsplans Nr. 6719-5 entsprechend dem Beschluss des Rates vom 4. September 2025 (DS-Nr. 252907). 2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 und des Bebauungsplans Nr. 6719-5 abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C.Seite 1 von 170 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. über die Änderungen der Planzeichnung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6719-5 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 4. September 2025 in den Textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung: • Teilung des MU1 in MU1a und MU1b • Ergänzung der Textlichen Festsetzungen zum Einzelhandel: o Außerhalb des Baugebietes MU1a sind Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. o Im MU1a sind Einzelhandelsbetriebe mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel nur bis maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig. Die Änderungen sind farblich in Magenta in die Planurkunde eingetragen. 4. über die Änderungen der Begründung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6719-5 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 4. September 2025 in den Kapiteln 1.2.1 Regionalplan, 1.2.4.4. Bonner Einzelhandelskonzept, 2.2.1 Art der baulichen Nutzung, sowie die redaktionellen Änderungen in den Kapiteln 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept, 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl, 2.2.2.2 Zahl der Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhe, 2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Garagen. Die Änderungen sind farblich in Magenta und fett in die Begründung eingetragen. 5. die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen der Dottendorfer Straße/Freihaltekorridor der DB-Trasse, der östlichen Einmündung der Straße In der Raste, der Grundstücke In der Raste Hausnrn. 1-7, nördlichen Grenze der Grundstücke In der Raste Hausnrn. 10, 20, 26 und der südlichen Grenze der Grundstücke In der Raste Hausnrn. 14 und 16 gemäß § 10 BauGB als Satzung. 6. den Bebauungsplan Nr. 6719-5 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen der Christian-Miesen-Straße, der südlichen Grenze des Heizkraftwerks Süd, der DB-Bahnstrecke Bonn-Koblenz und der Dottendorfer Straße sowie der südlichen Grenze der Grundstücke In der Raste Hausnrn. 2, 4 und 8 gemäß § 10 BauGB als Satzung. II. Hinweise Zu dem Bebauungsplan Nr. 6719-5 wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.Seite 2 von 170 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Begründung Plangebiet (6917-5) Das rund 6,5 ha große Plangebiet, das die beiden ehemaligen Betriebsgelände Christian-Miesen und der Großbäckerei Lubig umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn im Ortsteil Dottendorf. Es wird im Norden durch das Heizkraftwerk Süd, im Osten durch die Schienentrasse der Bahnverbindung Bonn-Koblenz bis zur Dottendorfer Straße Kreuzung „In der Raste“ sowie der Grundstücke „In der Raste“ 2, 4 und 8 begrenzt. Die nähere Umgebung des Gebiets ist durch den Sportpark Wasserland, den unmittelbar angrenzenden Südfriedhof sowie das Heizkraftwerk geprägt. Im Weiteren schließen sich Gebäude mit Nutzungen des tertiären Sektors, einige Gewerbenutzungen sowie Wohnnutzungen an. Der Ausschnitt des Plangebiets nördlich der Dottendorfer Straße (ehemaliges Christian-Miesen-Gelände) ist beinahe vollständig versiegelt und liegt seit 2005 brach. Zur Bahntrasse befindet sich ein ca. 25 m breiter Freiraumkorridor mit Baumbestand sowie einem Fuß- und Radweg. Südlich der Dottendorfer Straße befindet sich das ehemalige Gelände der Großbäckerei Lubig mit den Produktionsstätten sowie einer Villa. Auch dieser Produktionsstandort wird seit über zehn Jahren nicht mehr genutzt. Bestehendes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche Baufläche dar. Entlang der Bahnlinie ist ein Streifen über die komplette Nord-Süd-Ausdehnung des Plangebiets als Hauptverkehrsstraße, teils mit der näheren Zweckbestimmung „Fläche für Bahnanlagen“, dargestellt. Der FNP wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert und umfasst das gesamte Gebiet "urban dot" einschließlich der Bebauungspläne Nr. 7919-1 und die neu aufzustellende Nr. 6718-2. Es soll eine Änderung zu einer gemischten Baufläche erfolgen, sodass der Baugebietstyp Urbanes Gebiet aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Für den nördlichen Teil des Plangebiets besteht verbindliches Planungsrecht durch die Bebauungspläne Nrn. 7919-47 und 7919-47 aus den Jahren 1965/66. Demnach liegen die Grundstücke innerhalb eines Industriegebietes, in dem allerdings besonders geräuschvolle Anlagen ausgeschlossen sind. Baulich kann dieses Gebiet bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 3,5 in offener Bauweise genutzt werden. Im Bereich des Freihaltekorridors, der sich entlang der Bahngleise der DB erstreckt, ist teilweise ein Pflanzgebot festgesetzt. Ein Industriegebiet ist in innerstädtischer Lage, angrenzend an die bestehenden Wohngebiete in Dottendorf und Kessenich zu konfliktträchtig und entspricht nicht mehr den heutigen planerischen Zielvorstellungen. Die Teilbereiche der beiden Bebauungspläne Nr. 7919-46 und -47, die von den neuen Planungen betroffen sind, werden durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6719-5 ersetzt. Im südlichen Teil setzt der Bebauungsplan Nr. 7919-1 aus dem Jahr 1972 die städtebaulichen Zielsetzungen fest. Der Bereich der ehemaligen Großbäckerei ist als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,1 in offener Bauweise festgesetzt. Zur Unterstützung und Sicherung der Ortsteilzentren wurde im Jahr 2004 der Bebauungsplan mit der Zielsetzung geändert, dass Einzelhandelsbetriebe desSeite 3 von 170 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Lebensmittelbereiches nicht zulässig und sonstige Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur ausnahmsweise zulässig sind. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7919-1 ersteckt sich in der Straße In der Raste sowie über den südlich angrenzenden Hundeübungsplatz. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 setzt ein Gewerbegebiet fest. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 wurden die festgesetzten Gewerbeflächen noch einmal erweitert. Der Bebauungsplan Nr. 7919-1 setzt für den Bereich der 3. Änderung ein Gewerbegebiet in III-IV geschossiger, offener Bauweise sowie eine öffentliche Verkehrsfläche mit Wendehammer im Bereich In der Raste 1 fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0 bzw. 1,1. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Als Folge der angestrebten wohnbaulichen Nutzung im Gebiet “urban dot” rückt damit zukünftig ein störempfindlicheres Wohngebiet an ein im Bebauungsplan Nr. 7919-1 festgesetztes, durch ein höheres Immissionspotential gekennzeichnetes Gewerbegebiet heran. Zum Schutz der angestrebten Wohnnutzung ist es erforderlich, verschiedene Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des neuen Wohngebietes vorzunehmen. Darüber hinaus müssen im verbleibenden Gewerbegebiet und damit im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 die Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten mit Blick auf das geplante, unmittelbar angrenzende Wohngebiet angepasst werden. Dadurch wird das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verhältnis der beiden Bebauungspläne untereinander verbindlich verankert. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) in Verbindung mit § 13 BauGB. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da die festgesetzte zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt. Zwar stehen die Bebauungspläne Nrn. 6718-2 und 6719-5 theoretisch in einem engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Änderungen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und müssen daher im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB nicht einbezogen werden. Mit den vorliegenden Bebauungsplanänderungen wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglich- keitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft keine Störfallbetriebe. Planungsanlass und städtebauliche Ziele Der Planungsraum „urban dot“ ist seit den 1990er Jahren im Umbruch. Durch die Aufgabe von Produktionsstandorten sind größere Brachflächen entstanden,Seite 4 von 170 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) die gemeinsam mit den südlich angrenzenden, städtischen Entwicklungsflächen im Bereich „In der Raste“ eines der letzten großen, zusammenhängenden Flächenpotenziale im Bonner Stadtgebiet darstellen. Die Reaktivierung der ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich und südlich der Dottendorfer Straße soll den Zielsetzungen einer vielfachen Innenentwicklung gerecht werden (Nutzungsvielfalt durch bauliche Entwicklung etablieren, Qualifizierung der Freiräume, Mobilitätsangebote schaffen). Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 in Kooperation zwischen der Stadt Bonn und der privaten Flächeneigentümer ein zweiphasiger städtebaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der auf Grundlage des Siegerentwurfs erarbeitete städtebauliche Rahmenplan, stellt die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren dar. Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht in Anbetracht der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Größe des Planungsraums mit verschiedenen Eigentümern sowie unterschiedlicher zeitlicher Entwicklungshorizonte, werden zwei eigenständige Bebauungspläne (6719-5 sowie 6718-2) aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 6917-5 soll die Verbindung der Teilbereiche nördlich und südlich der Dottendorfer Straße ermöglichen. Im Zuge dessen wird auch die Dottendorfer Straße neukonzipiert, sodass eine neue, einladende Wegeverbindung in Richtung Nord-Süd und Ost-West entsteht (vgl. DS-Nr. 252755). Der nördliche Bereich wird durch einen mittigen Campuspark inkl. öffentlichem Platz geprägt, um den sich sechs Baukörper gruppieren. Die Nutzung der einzelnen Baukörper ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht definiert und wird im Rahmen der späteren Hochbauplanung erfolgen. Dies liegt insbesondere an der noch unklaren Ausbreitung des tieffrequenten Schalls, die erst abschließend beurteilt werden kann, sobald erste Bauwerke errichtet sind. Entlang der Dottendorfer Straße ist eine Wohnnutzung aller Voraussicht nach möglich. Durch die Festsetzung von Urbanen Gebieten ist genügend Flexibilität gegeben, verschiedene Nutzungstypologien zu ermöglichen. Jedoch soll der Einzelhandel in diesem Teilbereich ausgeschlossen werden. Der gesamte Campus ist weitgehend autofrei geplant und soll mit hoher Aufenthaltsqualität sowie vielfältigen Möglichkeiten der Begegnung und Kommunikation ein attraktives Umfeld für die Bewohner*innen und Arbeitenden bieten. Der Platz sowie der Campuspark und die Verbindungen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen werden öffentlich zugänglich und entsprechend planungsrechtlich gesichert. Der Teilbereich südlich der Dottendorfer Straße wird überwiegend für Wohnnutzungen vorgesehen; hier ist insbesondere geförderter Wohnraum geplant. Zudem sollen im Erdgeschoss Flächen für einen Nahversorger mit bis zu 800 m² sowie Gemeinschaftsflächen möglich sein. Planungsablauf Im Januar 2019 beantragte die Flächeneigentümerin die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Mit Beschluss des Rates vom 07.11.2019 (DS-Nr.: 1912938) wurde einer städtebaulichen Entwicklung für ein gemischt genutztes Quartier auf denSeite 5 von 170 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Flächen des ehem. Christian Miesen Geländes, des Lubig Geländes sowie der südlich angrenzenden Teilflächen (Friedhofserweiterungsfläche und Hundesportfläche) zugestimmt. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 in Kooperation zwischen der Stadt Bonn und den privaten Flächeneigentümern ein zweiphasiger städtebaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt. Aus Grundlage des Siegerentwurfs wurde ein städtebaulicher Rahmenplan weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage wurde im April 2022 eine Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Bonn und den Projektgesellschaften zur Durchführung von zwei Bebauungsplanverfahren für die Flächen nördlich und südlich der Dottendorfer Straße geschlossen. Im Mai 2022 wurde die Vorlage zur Beschlussfassung über die gemeinsame frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für die Bebauungspläne Nr. 6719-5, Nr. 6718-2 und Nr. 6718-3 in die Gremien zur Beratung eingebracht (DS-Nr. 220458). Aufgrund zwischenzeitlich veränderter städtebaulicher Zielvorstellungen der Stadt Bonn wurde die Beschlussvorlage in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda vertagt. Ausschlaggebend dafür war die Einbringung des Prüfauftrages, auch nördlich der Dottendorfer Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnnutzungen zu schaffen. Unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden immissionsschutzrechtlichen Restriktionen durch die bestehende Genehmigung des Heizkraftwerks Süd, die eine Wohnnutzung nördlich der Dottendorfer Straße aktuell nur in begrenzenten Umfang ermöglichen, wurde die Beschlussvorlage in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 16.11.2022 und der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022 mit folgenden Änderungen beschlossen: • Die Teilbereiche A (ehem. Christian-Miesen Gelände) und B (ehem. Lubig) sollen in einem Angebotsbebauungsplan mit dem Baugebietstyp Urbanes Gebiet (MU) zusammengefasst werden. • Beide Hauptnutzungsarten (Wohnen/Gebewerbe) sollen immissionsgutachterlich untersucht werden und die Festsetzungen des Bebauungsplans Flexibilität für gewerbliche und wohnbauliche Nutzungen schaffen. • In einem flankierenden städtebaulichen Vertrag soll die Eigentümerin bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verpflichtet werden, in den beiden Baukörpern im Südwesten an der Christan-Miesen-Straße Wohnen zu realisieren, sofern die immissionsschutzrechtliche Konfliktvermeidung im Kontext der Bonner Energieversorgung zu diesem Zeitpunkt rechtssicher geklärt ist. Darüber hinaus soll vertraglich vereinbart werden, dass mindestens für die beiden vorgenannten Baukörper eine langfristige Umnutzungsmöglichkeit zu Wohnen planerisch und baulich vorgesehen wird. Der Nachweis der Umnutzbarkeit soll im Rahmen des Bauantragverfahrens erbracht werden. • Für das Bebauungsplangebiet Nr. 6719-5 wird eine Vorkaufssatzung aufgestellt. • Überprüfung der Positionierung der Tiefgaragen/Tiefgaragenzufahrten • Durchführung eines hochbaulichen RPW-Wettbewerbs für den Bereich des ehem. Lubig Areals • Überprüfung des Standortes für die Unterbringung eines DiscountersSeite 6 von 170 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit Beschlussfassung der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022 wurde die Beschlussvorlage (DS Nr. 220458) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für das Vorhaben „urban dot“ im Ortsteil Bonn Dottendorf geändert beschlossen. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit inklusive der Änderungspunkte wurde dementsprechend in der BV Bonn am 31.01.2023 (DS Nr. 220458-03) beschlossen. Der Rahmenplan mit den Zielen und Zwecken der Planung wurde im Zeitraum 15. März bis 29. März 2023 im Internet veröffentlicht. Zudem konnten die Unterlagen im selben Zeitraum im Stadthaus eingesehen und Anregungen abgegeben werden, ergänzend fand Mitte März 2023 ein Infomarkt statt. Im April 2023 wurde eine Ergänzungsvereinbarung zur bestehenden Planungsvereinbarung geschlossen, um die Durchführung eines gemeinsamen Bebauungsplanverfahrens der Teilbereiche nördlich und südlich der Dottendorfer Straße in einem Angebotsplan (Nr. 6719-5) vertraglich abzusichern. Der Bebauungsplan Nr. 6719-5 wird aufgrund seiner Größe und Auswirkungen im Vollverfahren aufgestellt. Damit ist auch die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich, welcher sämtliche umweltbezogene Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB umfasst. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe in Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da das neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der Versiegelung beiträgt. In seiner Sitzung am 4. September 2025 fasste der Rat den Beschluss zur Veröffentlichung der Planunterlagen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6719-5 sowie der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 8. Juli 2025, im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 10. Juli 2025, im Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit am 27. August 2025 sowie in der Bezirksvertretung Bonn am 2. September 2025 (DS-Nr. 252907). Die Bebauungsplanentwürfe nebst Begründung wurden gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 25. September 2025 bis 26. Oktober 2025 veröffentlicht sowie öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen dessen wurden insgesamt zehn Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Die wörtliche Wiedergabe aller Stellungnahmen ist der Anlage A zu entnehmen. Die Tabelle Anlage B enthält die Auflistung der eingegangenen Stellungnahmen, die Benennung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte als Schlagworte sowie das Ergebnis der Abwägung zu den einzelnen Aspekten und den Hinweis auf das entsprechende Kapitel der Gesamtabwägung (Anlage C). Nach der Veröffentlichung der Planunterlagen wurden Änderung am Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6719-5 notwendig. Gemäß den Maßgaben des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept soll in einem Teil des PlangebietesSeite 7 von 170 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ein kleinflächiger Lebensmittelversorger zur wohnortnahen Versorgung als Ausnahmefall zulässig sein. Um diese Zielsetzung planungsrechtlich zu ermöglichen, war es notwendig, das vorhandene Urbane Gebiet MU1 in ein MU1a und MU1b aufzuteilen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes geringfügig anzupassen. Die beabsichtigten Änderungen sind im Planentwurf und in der Begründung in Magenta dargestellt. Öffentlich geförderter Wohnraum Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandmodells (DS-Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5). Der Bebauungsplan fällt aufgrund der bestehenden Planungsvereinbarung unter die Altfallregelung. Demnach werden 40 % der Bruttogrundfläche des Wohnungsbaus als geförderter Mietwohnungsbau errichtet. Der geförderte Wohnungsbau wird nach Maßgabe des Förderwegs A (mindestens 20 %) und des Förderwegs B errichtet. Dies wird im städtebaulichen Vertrag festgehalten. Städtebaulicher Vertrag Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 6719-5 wurde gemäß § 11 BauGB zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein städtebaulicher Vertrag über die Durchführung bestimmter Maßnahmen abgeschlossen. Zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Gestaltung wurden konkrete Vorgaben zur Architektur (Materialität, Struktur, Dächer etc.) und zur zukünftigen Freiraumplanung (Bepflanzungen, Bodenbeläge, Möblierung etc.) und zur Gestaltung der Gebäude (Materialität, Farbigkeit, Sockelzonen, technische Aufbauten etc.) festgeschrieben. Die Gestaltungsleitlinien sind Anlage zum städtebaulichen Vertrag. In Hinblick auf die Mobilität wurden im Mobilitätskonzept Maßnahmen erarbeitet, die ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten etablieren sollen. Zur Erfolgsbewertung der Maßnahmen soll die Nutzung der Mobilitätsmaßnahmen und der Pkw-Stellplatzdruck auf den öffentlichen Raum im Plangebiet und dem Nahumfeld vor und nach Realisierung der Maßnahmen evaluiert werden. Auf Grundlage des Energiekonzeptes wurden konkrete Vereinbarungen zur Umsetzung einer Versorgungsvariante getroffen. Im Energiekonzept wurden drei Versorgungsvarianten auf Basis verschiedener Parameter miteinander verglichen und bewertet. Die in der vertiefenden Artenschutzprüfung definierten Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich können planungsrechtlich nicht festgesetzt werden, da hierzu der notwendige bodenrechtliche Bezug fehlt. Dies betrifft z.B. das Aufhängen von Nisthilfen (Stützungsmaßnahmen), die Vermeidungsmaßnahmen bei Gehölzrodungen, die Vermeidung von Vogelschlag, die Berücksichtigung von angepassten Beleuchtungskonzepten. Teilweise richten sich diese Maßnahmen bereits nach anderen Gesetzen wie beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem sind entsprechende Maßnahmen im städtebaulichen Vertrag bindend vereinbart (bspw. Nisthilfen). Zudem werden die Verpflichtungen aus dem Bonner Baulandmodell aufgenommen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Anteile des geförderten Wohnungsbaus umgesetzt werden.Seite 8 von 170 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 (öffentlich) 2 Übersichtsplan zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 (öffentlich) 3 Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 (öffentlich) 4 Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6719-5 (öffentlich) 5 Bebauungsplan Nr. 6719-5 Blatt 1 (öffentlich) 6 Bebauungsplan Nr. 6719-5 Blatt 2 (öffentlich) 7 Satzungsbegründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 6719-5 (öffentlich) 8 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB (öffentlich) 9 Auswertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB (öffentlich) 10 Protokoll der Bürgerinformationsveranstaltung (öffentlich) 11 Anlage A: Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich) 12 Anlage B: Abwägungstabelle zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich) 13 Anlage C: Gesamtabwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich)Seite 9 von 170 Seite 10 von 170 Bebauungsplan Nr. 7919-1 -3. Änderung- Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dottendorf Maßstab 1: 3000 Datum: 07.06.2024 100 mSeite 11 von 170 Bundesstadt Bonn 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf BegründungSeite 12 von 170 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.1.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.1.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 1 1.1.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 1 1.2 Planungsanlass ....................................................................................................... 2 1.3 Planungsablauf ....................................................................................................... 2 2 Ziele und Zwecke der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 .................. 4 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7 3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 8Seite 13 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das Gebiet der Bebauungsplanänderung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, Gemarkung Dottendorf, Flur 4 und umfasst vollständig die Flurstücke 218, 232, 255, 259, 268, 278 und 284 sowie teilweise die Flurstücke 261 (Dottendorfer Straße) und 283 (In der Raste). Das Plangebiet ist durch Büronutzungen ergänzt durch Gewerbehallen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und zwei größere Kindertagesstätten geprägt. Begrenzt wird das Plangebiet im Nordosten durch die Schienentrasse der Deutschen Bahn AG (DB), im Südosten durch eine Brachfläche, im Südwesten durch die Straße In der Raste und die daran anschließende Erweiterungsfläche des Südfriedhofes. Im Norden grenzt die Dottendorfer Straße an. 1.1.1 Regionalplan Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 1.1.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als gewerbliche Baufläche dar. Aktuell befindet sich der Flächennutzungsplan für den Bereich der Änderungen in einem eigenen Änderungsverfahren. Zukünftig sollen die Flächen als Mischgebiet dargestellt werden. Die Änderungen der Bebauungspläne, die eine Anpassung der Art der baulichen Nutzung von einem Gewerbegebiet in ein Gebiet mit eingeschränktem Gewerbe, also eine Gliederung des weiterhin festgesetzten Gewerbegebietes im Hinblick auf das mögliche Emissionsverhalten von Gewerbebetrieben vorsieht, stehen dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB insofern nicht entgegen. 1.1.3 Geltendes Planungsrecht Verbindliches Planungsrecht besteht über den Änderungsbereich hinaus für ein größeres Areal zwischen der Dottendorfer Straße, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, dem Südfriedhof und der Servatiusstraße in Form der Bebauungspläne Nrn. 7919-1 und 7919-5 der Bundesstadt Bonn. Mit dem Bebauungsplan Nr. 7919-5, der im Jahre 1955 Rechtskraft erlangt hat, sollte neben der planungsrechtlichen Sicherung und Erweiterung des Südfriedhofs und der Schaffung eines neuen Industriegebietes entlang der Gleisanlage Bahn eine neue Entlastungsstraße zwischen der Dottendorfer Straße und der früheren Stadtgrenze zwischen Bonn und Bad Godesberg ermöglicht werden. Nach Planung der Südtangente in den 1970erSeite 14 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 2 Jahren parallel der Bahntrasse, konnten die für die Entlastungsstraße freigehaltenen Flächen einem anderweitigen Nutzungszweck zugeführt werden. Entsprechend wurde im Jahre 1972 der Bebauungsplan Nr. 7919-1 mit der Zielsetzung aufgestellt, im Bereich der heutigen Straße „In der Raste“ ein größeres Gewerbegebiet zu realisieren. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 wurden die festgesetzten Gewerbeflächen noch einmal erweitert. Der Bebauungsplan Nr. 7919-1 setzt für den Bereich der 3. Änderung ein Gewerbegebiet in III-IV geschossiger, offener Bauweise sowie eine öffentliche Verkehrsfläche mit Wendehammer im Bereich In der Raste 1 fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0 bzw. 1,1. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. 1.2 Planungsanlass Das zwischen der Bahntrasse im Nordosten, der Straße In der Raste im Südosten und - westen, sowie der Dottendorfer Straße im Nordwesten gelegene Areal wird entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7919-1 gewerblich genutzt. Die Fläche südöstlich der Straße In der Raste ist bisher noch nicht entwickelt. Nunmehr sollen die nördlich und südlich an die Dottendorfer Straße anschließenden Flächen durch die Festsetzung eines MU-Gebietes teilweise einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Weiterhin soll für die bislang nicht entwickelten Flächen im Bereich In der Raste Planungsrecht für wohnbauliche Nutzungen geschaffen werden. Hierzu befinden sich die Bebauungspläne Nrn. 6719-5 und 6718-2 in Aufstellung. Als Folge der angestrebten wohnbaulichen Nutzung rückt damit zukünftig ein störempfindlicheres Wohngebiet an ein im Bebauungsplan Nr. 7919-1 festgesetztes, durch ein höheres Immissionspotential gekennzeichnetes Gewerbegebiet heran. Zum Schutz der angestrebten Wohnnutzung ist es erforderlich, verschiedene Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des neuen Wohngebietes vorzunehmen. Darüber hinaus müssen im verbleibenden Gewerbegebiet und damit im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 die Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten mit Blick auf das geplante, unmittelbar angrenzende Wohngebiet angepasst werden. Dadurch wird das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verhältnis der beiden Bebauungspläne untereinander verbindlich verankert. 1.3 Planungsablauf Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) in Verbindung mit § 13 BauGB.Seite 15 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 3 Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da die festgesetzte zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt. Zwar stehen die Bebauungspläne Nrn. 6718-2 und 6719-5 theoretisch in einem engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Änderungen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und müssen daher im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB nicht einbezogen werden. Mit den vorliegenden Bebauungsplanänderungen wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft keine Störfallbetriebe. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wurde gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch abgesehen. Die Öffentlichkeit erhält gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch über die Dauer eines Monats hinaus umfassend Gelegenheit, sich über die mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgten Ziele und Zwecke zu informieren sowie im Rahmen der öffentlichen Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Gelegenheit, sich neben der Information auch über die Änderung zu äußern. Gleiches gilt für die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Auch wurde auf die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet.Seite 16 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 4 2 Ziele und Zwecke der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7919-1 Im Jahre 1972 wurde der Bebauungsplan Nr. 7919-1 mit der Zielsetzung, im Bereich der heutigen Straße „In der Raste“ ein größeres Gewerbegebiet zu realisieren aufgestellt. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 wurden die festgesetzten Gewerbeflächen noch einmal erweitert. Für die Erweiterung wurde bereits die Festsetzung getroffen, dass nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind und ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können. Die tatsächliche Nutzung des gesamten Gewerbegebietes entspricht bereits heute den Festsetzungen für den kleinen Erweiterungsbereich und ist in Form von Büro- und Verwaltungsgebäuden durch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe geprägt. Auf dem Grundstück der ehemaligen Großbäckerei Lubig sowie den Erweiterungsflächen des Südfriedhofes soll zukünftig eine Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Urbanes Gebiet (im Bereich der ehemaligen Großbäckerei Lubig; Bebauungsplan Nr. 6719-5 in Aufstellung) bzw. ein Allgemeines Wohngebiet (Friedhofserweiterungsflächen; Bebauungsplan Nr. 6718-2 in Aufstellung) festgesetzt werden. Damit grenzt zukünftig ein störempfindlichere Wohn- bzw. Mischnutzung an ein im Bebauungsplan Nr. 7919-1 festgesetztes, durch ein höheres Immissionspotential gekennzeichnetes Gewerbegebiet. Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Dieser Trennungsgrundsatz ist bei einem heranrückenden Wohngebiet an ein Gewerbegebiet dann nicht verletzt, wenn einerseits die maßgeblichen Immissionswerte im geplanten Wohngebiet mittels festgesetzter Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden können und andererseits den Betrieben im Gewerbegebiet durch die Planung keine weitergehende Rücksichtnahme auf die heranrückende Wohnbebauung abverlangt wird, als diejenige, die diese schon bisher aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung üben mussten. Zur Abschätzung des von den bereits vorhandenen Gewerbebetrieben in Richtung der geplanten Wohn- bzw. Mischnutzungen ausgehenden Lärmemissionen wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 6719-5-2 eine gutachterliche Untersuchung (TÜV Rheinland: Geräuschimmissionsprognose zur Entwicklung „Miesen- und Lubig-Gelände“ in Bonn Dottendorf, Bebauungsplan Nr. 6719-5, vom Dezember 2024) durchgeführt. Das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 6719-5 soll zukünftig als Urbanes Gebiet (MU) entwickelt werden. In dem Zusammenhang wurden die Gewerbelärmimmissionen daher auf Einhaltung des Immissionswertes für ein Urbanes Gebiet von 63 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts gemäß Nr. 6.7 der TA-Lärm geprüft.Seite 17 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 5 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte tags im gesamten geplanten Urbanen Gebiet eingehalten bzw. um mindestens 8 dB(A) unterschritten werden können. Im Nachtzeitraum kann der für ein MU berücksichtigte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an fast allen Immissionsorten nicht eingehalten werden; im Bereich des ehemaligen Lubiggeländes Gebietes wird der Richtwert um bis zu 4 dB überschritten. Maßgeblich sind hier die Schallimmissionen, welche mit der Nutzung des Dotty’s verbunden sind, also einer gewerblichen Bestandsnutzung außerhalb des Plangebietes der Bebauungsplanänderung, sowie die Schallimmisionen des BaseCamp und des Fitnessstudios. Zur Minderung der Überschreitungen werden im Bebauungsplan Nr. 6719-5 Minderungsmaßnahmen verbindlich festgeschrieben. Innerhalb der vorliegenden Untersuchung wurden ebenfalls die Einhaltung der zum Tages- und Nachtzeitraum zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen geprüft. Hierbei handelt es sich um Verladevorgänge, Entlüftung einer LKW-Betriebsbremse, Zuschlagen eines Pkw- Kofferraumdeckels, Pkw-Fahrweg beschleunigte Abfahrt und Rampensteigung TG. Im Ergebnis werden die zulässigen Geräuschspitzen tags im gesamten geplanten Urbanen Gebiet eingehalten. Auch in der Nacht wird an den meisten Immissionsorten das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm erfüllt. Nur an vier Immissionsorten, davon einer im Bereich des ehemaligen Lubiggeländes, überschreiten die Spitzenpegel den Immissionsrichtwert nach TA Lärm. Zur Minderung der Überschreitungen werden im Bebauungsplan 6719-5 Minderungsmaßnahmen verbindlich festgeschrieben. Es zeigt sich, dass unter Berücksichtigung der Festsetzung von verbindlichen Lärmminderungsmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 6719-5 die bestehende Nutzung in ihrer heutigen Form im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung mit einer heranrückenden Wohnbebauung grundsätzlich verträglich ist. Neben der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für die Wohnnutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6719-5 bedarf es dennoch der Anpassung der gewerblichen Nutzung an die neuen städtebaulichen Gegebenheiten (Geltungsbereich der 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 7919-1). Ohne Anpassung des Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung könnte ein Gewerbetreibender zunächst von den Planfestsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes geleitet davon ausgehen, dass er in Richtung des neu hinzugetretenen Urbane Gebiet bzw. Allgemeinen Wohngebietes jedenfalls nicht den Emissionseinschränkungen unterliegt, die gegenüber einer Wohnnutzung vorzusehen ist. Der Gewerbetreibende darf momentan in Richtung Südwesten und Südosten mehr Lärm emittieren, weil dort nach derzeit geltendem Planungsrecht eine Grünfläche (Südwesten) bzw. ein Gewerbegebiet (Südosten) festgesetzt ist und damit höhere Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gelten.Seite 18 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 6 Dem Gewerbetreibenden soll jedoch im Zusammenhang mit dem Heranrücken der neuen Wohnbebauung bereits auf der Ebene des bestehenden Planungsrechtes entsprechend § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch eine nachvollziehbare Perspektive für künftige, weiterhin zulässige gewerbliche Nutzungen aufgezeigt werden, ohne dass eine Klärung hierzu in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert wird. Mittels einer Einschränkung der zulässigen Nutzungen des Gewerbegebietes kann einerseits eine ausreichende Rücksichtnahme auf das neu hinzutretende Allgemeine Wohngebiet gewährleistet und andererseits der zukünftige Nutzungskatalog an potentiellen, gewerbegebietsadäquaten Nutzungen definiert werden. Die textlichen Festsetzungen werden daher dahingehend ergänzt, dass innerhalb des Gewerbegebietes nur noch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören und demnach in einem Mischgebiet zulässig wären. Dies entspricht der bereits heute im Bestand vorhandenen Nutzung. Weiterhin erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6718-2 ein Ausbau der bestehenden Verkehrsfläche In der Raste, die neue Planung wird ebenfalls in den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 übernommen und die als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Bereiche entsprechend angepasst. Als Konsequenz erfährt das Gewerbegebiet durch die neue Festsetzung eine Einschränkung in dem möglichen Umfang der dort zukünftig möglichen gewerblichen Nutzungen. Eine Einschränkung der bestehenden Gewerbebetriebe im Plangebiet erfolgt durch die Änderung des Bebauungsplanes jedoch nicht. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes bleibt weiter erhalten, da nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung für Gewerbegebiete eine gebietsübergreifende Festsetzungsmöglichkeit zulässig ist. So ist die Gliederung eines Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Nutzung auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 8023-2 ermöglicht im Gewerbegebiet Beuel-Ost die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, welche auch in stärkerem Ausmaß emittieren. Mittelfristig werden in diesem Zusammenhang im Stadtgebiet Bonn auch rd. 28,7 ha zusätzliche Gewerbeflächenpotenziale für die Ansiedlung oder Verlagerung von Unternehmen in den Bereichen Produktion, Handwerk und Dienstleistungen erschlossen. Davon befinden sich 16,5 Hektar im Besitz der Stadt. Diese Areale können nach Schaffung des erforderlichen Planungsrechts vermarktet werden und schaffen damit zusätzliche Möglichkeiten für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die auch in stärkerem Ausmaß emittieren. Zudem bietet auch das Gewerbegebiet Bad Godesberg-Nord in knapp 2 km Entfernung entsprechende Flächen für emittierendes Gewerbe.Seite 19 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 erfährt das Gewerbegebiet zwar eine Einschränkung im Umfang der möglichen gewerblichen Nutzungen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes bleibt jedoch trotz dieser Einschränkung bei gebietsübergreifender Betrachtung weiterhin gewahrt und damit der Gewerbestandort insgesamt erhalten. Für lärmintensivere Gewerbebetriebe, die innerhalb des Plangebietes zukünftig nicht mehr zulässig sind, besteht die Möglichkeit der Ansiedlung in den Potenzialflächen der Gewerbegebietsentwicklung der Stadt Bonn. Unter Abwägung der Belange untereinander und gegeneinander wird hier der Schaffung von Wohnraum der Vorrang vor der Nutzung des Gewerbegebietes entsprechend der bislang bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 eingeräumt. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen planungsrechtlichen Festsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes werden die bestehenden und bislang nicht ausgeübten Nutzungsmöglichkeiten für lärmintensive Betriebe des Gewerbegebietes eingeschränkt, um die Schaffung von neuem, dringend benötigtem Wohnraum südwestlich des Änderungsbereiches zu ermöglichen. Die Grundstückseigentümer erfahren durch die 3. Änderung eine Einschränkung im Umfang der möglichen gewerblichen Nutzungen. Entschädigungsansprüche für noch nicht ausgeübte Nutzungen bzw. erst beabsichtigte Nutzungen werden durch die Änderung des Bebauungsplanes jedoch nicht begründet, da der Bebauungsplan Nr. 7919-1 bereits mehr als 7 Jahre rechtskräftig ist (§ 42 Baugesetzbuch) und keine Eingriffe in tatsächlich ausgeübte oder genehmigte Nutzungen erfolgen. Im Übrigen handelt es sich bei den Inhalten der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, gewerbegebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe werden durch die ergänzende Festsetzung in ihrem derzeitigen Nutzungsverhalten nicht eingeschränkt. Ihre Nutzungen sind durch rechtskräftige Baugenehmigungen abgesichert. Darüber hinaus werden die Schallschutzmaßnahmen für die neu heranrückende Wohnbebauung (Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 6719-2) auf das Emissionsverhalten dieser bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgestellt.Seite 20 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung Nr. 7919-1 – Begründung 8 Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplanes nicht erkennbar, da lediglich die Art der baulichen Nutzung in den festgesetzten Gewerbegebieten angepasst wird. 3.3 Kosten und Finanzierung Durch die Realisierung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7919-1 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Bonn, Mai 2025Seite 21 von 170 Bebauungsplan Nr. 6719-5 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dottendorf Maßstab 1: 3000 Datum: 15.04.2025 100 mSeite 22 von 170 Seite 23 von 170 Bundesstadt Bonn Gemarkung Dottendorf Flur 3, 4 Maßstab 1 : 500 Bebauungsplan Nr. 6719-5 Blatt 2/2 Planbereich: Christian-Miesen-Straße, südliche Grenze das Heizkraftwerk Süd, Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der zurzeit geltenden Fassung - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zurzeit gültigen Fassung - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV NRW 2018 S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom ____.____._____ zur Veröffentlichung beschlossen. Bonn, den ____.____._____ Die Oberbürgermeisterin Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom _____.____._____ bis ____.____._____ veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am ______.____._____ als Satzung beschlossen worden. Bonn, den _____.____._____ Bonn, den _____.____._____ Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Stadtbaurat Dieser Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den _____.____._____ Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am _____.____._____ erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft. Bonn, den _____.____._____ ________________________ ________________________ ________________________ ________________________ Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes ________________________ Durch diesen Plan werden, soweit sie in den Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen, ersetzt: a. Fluchtlinienplan Nr.: b. Durchführungsvertrag Nr.: c. Bebauungsplan Nr.: 7919-1, 7919-46, 7919-47, 7919-5 Im Auftrag DB-Bahnstrecke Bonn - Koblenz, Dottendorfer Straße Hinweise - Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung mit Umweltbericht. - Zu diesem Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag. - Alle Höhen im Plan beziehen sich auf den Höhenstatus 160. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind folgende Nutzungen und Anlagen, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO § 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig: · Einzelhandelsbetriebe sind außerhalb des Baugebietes MU1 nicht zulässig. · Außerhalb des Baugebietes MU1a sind Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. · Im MU1a sind Einzelhandelsbetriebe mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genußmittel nur bis maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig. · Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen sind auch außerhalb des Baugebietes MU1a ausnahmsweise zulässig. 1.2 Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind folgende Nutzungen und Anlagen, die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, nicht zulässig: · Tankstellen · Vergnügungsstätten 1.3 Innerhalb des Baugebietes MU1 der Baugebiete MU1a und MU1b sind insgesamt mindestens 10.000 m² der Bruttogrundfläche (BGF) so herzustellen, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderun [Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit geltenden Fassung] gefördert werden können. 1.4 Innerhalb des Plangebietes sind Ferienwohnungen nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Die im Bebauungsplan für die Allgemeinen Wohngebiete und die Urbanen Gebiete festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von · Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, · Nebenanlagen im Sinne des § 14, bis zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, überschritten werden. Darüber hinaus darf die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl für die Grundflächen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO für nachfolgende Baugebiete jeweils bis zur folgenden Grundflächenzahl überschritten werden: MU2: 1,0 MU3: 0,9 MU6: 0,7 MU7: 0,9 3. Höhenlage baulicher Anlagen 3.1 Zur Herstellung der festgesetzten Höhe des Geländes GOK innerhalb des Plangebiets sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Höhe des Geländes (GOK) allgemein zulässig. Das festgesetzte Maß darf um bis zu 0,5 m über- und unterschritten werden. Für die Ausbildung von Retentionsmulden darf die festgesetzte GOK um bis zu 1,00 m unterschritten werden. 4. Gebäudehöhen 4.1 Als oberster Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH max.) wird die Oberkante über dem obersten Abschluss (OK Attika) von baulichen Anlagen festgesetzt. 4.2 Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und solarenergetische Anlagen um bis zu 3,00 m überschritten werden. Mit Ausnahme von Fahrschächten müssen diese einen Abstand von der Attika (Oberkante) einhalten, der mindestens ihrer Höhe über der Attika entspricht. Sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen, sind die Anlagen architektonisch gestaltet einzuhausen und ihre Dachfläche zu begrünen. 5. Überbaubare Grundstücksfläche 5.1 Eine Überschreitung der durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen durch untergeordnete Bauteile (z.B. Vordächer, Balkone, Erker) ist um bis zu 1,50 m zulässig, an öffentlichen Verkehrsflächen um bis zu 1,0 m. 5.2 Oberirdische Verbindungsbauwerke zwischen den Gebäuden sind oberhalb einer lichten Höhe von min. 67,00 m ü. NHN und einer Oberkante von max. 77,00 m ü. NHN und einer Breite von max. 10,00 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Verbindungstunnel sind generell außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 5.3 Fahrradstellplätze (auch überdachte), Fahrrad- und Tiefgaragenrampen sowie Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung sind allgemein auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unberührt. 6. Flächen für Gemeinschaftsgaragen, Tiefgaragen und Stellplätze 6.1 Tiefgaragen sind nur in den Flächen für Tiefgaragen (TGa) gem. Planzeichnung und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Baugebiet MU 1 zulässig. 6.2 Behindertenstellplätze und temporäre Stellplätze (Anlieferung, Taxi) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Flächen für Stellplätze (St) zulässig. 6.3 Innerhalb der Gemeinschaftsgarage (GGa) sind Stellplätze für Kfz und Fahrräder sowie zentrale Einrichtungen des Verkehrs wie z.B. Paketstationen, E-Lademöglichkeiten, Sharing-Stellplätze, sowie sonstige verkehrsbezogene Serviceeinrichtungen zulässig. Ebenso sind Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z.B. Trafostationen) zulässig. 7. Private Grünflächen 7.1 Die als private Grünfläche festgesetzte Fläche ist mit ist mit blütenreichen Sträuchern und Bäumen, sowie einer strukturreichen Mischvegetation aus Rasen, Stauden und Bodendeckern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind zudem mindestens 22 Bäume mit einer Mindestqualität 3 x verpflanzter Hochstamm, StU 18-20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind nur Pflanzen entsprechend der Liste 1 'Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn und/oder entsprechend der ergänzenden Straßenbaumliste Zukunftsbäume für die Stadt zu verwenden. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 8 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube von 12 m³ zu sichern. Bei Abgang sind die Pflanzungen zu ersetzen. 7.2 Die private Grünfläche wird ergänzend als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt. Anlagen zur Versickerung von auf privaten Grundstücksflächen anfallendem Niederschlagswasser sind zulässig. 8. Pflanzfestsetzungen 8.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen: Die nicht überbauten und nicht für die Erschließung bzw. als Platzflächen erforderlichen Flächen sind außerhalb von Versickerungsmulden mit Blütensträuchern und Bäumen ergänzt durch eine strukturreiche Mischvegetation aus Gräsern, Stauden und Bodendeckern, zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten, gegen Überfahren zu schützen und bei Abgang zu ersetzen. Gehölze sind entsprechend der Liste 1 "Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn" der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn und/oder entsprechend der ergänzenden Pflanzliste (zu den Pflanzlisten siehe Hinweise) zu verwenden. 8.2 Begrünung unterbauter Flächen: Tiefgaragen bzw. bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche sind, soweit sie nicht von Gebäuden überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Terrassen bzw. Zuwegungen genutzt werden, dauerhaft zu begrünen. Hierzu ist eine Substratschicht von mindestens 0,80 m Schichtstärke zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht einzubauen. Sofern Bäume gepflanzt werden, gilt abweichend ein Mindestmaß von 1,2 m zzgl. Drainschicht und mindestens 12 m³ durchwurzelbarem Pflanzsubstrat sicherzustellen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die für die Baumpflanzungen notwendige Substratschicht von 1,2 m zzgl. Drainschicht kann auch in Form von Hochbeeten nachgewiesen werden. Der Erhalt aller Baumpflanzungen ist durch fachgerechte Pflege und dauerhafte Bewässerung sicherzustellen und bei Abgang zu ersetzen. 8.3 Anpflanzen von Bäumen: Innerhalb der Urbanen Gebiete (MU) sind mindestens ein hochstämmiger Einzelbaum je 1.500 m² Grundstücksfläche zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten, gegen Überfahren zu schützen und bei Abgang zu ersetzen. Alternativ sind auch mehrstämmige Bäume in gleicher Qualität zulässig. Je Baum ist eine offene Baumscheibe von mindestens 8 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube von 12 m³ zu sichern. Es sind ausschließlich Bäume entsprechend der Pflanzliste der Bundesstadt Bonn Liste 1 'Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn' und/oder der Straßenbaumliste 'Zukunftsbäume für die Stadt' zu verwenden. Es sind mindestens 44 Bäume mit einer Mindestqualität 3 x verpflanzter Hochstamm mit Ballen und einem Stammumfang von StU 18-20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Stammhöhe bis zum Kronenansatz sollte mind. 2,2 m betragen, bei kleinkronigen Bäumen mind. 2,0 m. 8.4 Dachbegrünung von Hochbauten: Flachdächer sowie die Flachdächer von technischen Aufbauten sind mit Ausnahme von Terrassen, Lichtkuppeln sowie deren Zuwegungen und soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen mindestens extensiv zu begrünen. Die Substratschicht für extensive Begrünung ist mit mindestens 10 cm Schichtstärke zuzüglich einer Drainschicht und einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) fachgerecht einzubauen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünung erfolgt über Pflanzungen oder Ansaat von Gräsern, Kräutern und/oder Wurzelschösslingen von Sedum-Arten der Pflanzen der Liste 3 'Beispielhafte Auflistung von geeigneten Pflanzen für eine extensive Dachbegrünung' der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn. Eine Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ist zulässig. Solaranlagen sind aufgeständert über der Begrünung anzubringen, der Mindestabstand zwischen Substratschicht und Unterkante der Paneele darf 30 cm nicht unterschreiten. Zwischen den Modulreihen sollte ein Mindestabstand von 80 cm eingehalten werden. Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen wird abweichend von den Vorgaben für die extensive Dachbegrünung eine Schichtstärke der Substratschicht von 8 bis 10 cm gefordert. 8.5 Fassadenbegrünung: Im Urbanen Gebiet (MU) sind fensterlose Wandflächen mit einer Fläche > 50 m² sowie die Fassaden von Parkhäusern mindestens bis zu einer Höhe von 5,0 m über Geländeoberkante zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 8.6 Anpflanzen von Bäumen innerhalb der Verkehrsflächen: Innerhalb der Verkehrsflächen sind mindestens 10 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Die Standorte werden im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt. Die Standräume der Bäume sind nach FLL-Empfehlung für Baumpflanzungen anzulegen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine offene Baumscheibe von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube von 12 m³ zu sichern. Es sind Bäume entsprechend der Pflanzliste der Bundesstadt Bonn Liste 1 'standort-heimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn'30 und/oder der Straßenbaumliste 'Zukunftsbäume für die Stadt' zu verwenden. Mindestpflanzqualität der Bäume: Hochstamm Alleebaumqualität, Kronenansatz 2,20 m, 4xv mit Ballen, StU 20-25 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Innerhalb der als Verkehrsgrün festgesetzten Fläche im nordöstlichen Teil des Plangebiets werden drei Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. In den ca. 0,4 ha großen Maßnahmenflächen für den Gartenschläfer sind die vorhandenen Biotopelemente, wie der Baum- und Strauchbestand sowie die aufgestapelten Bauteile der ehemaligen Gartenhütten zu belassen. Darüber hinaus sind weitere Elemente, wie Pflanzungen fruchttragender Gehölze (wie z.B. Blutroter Hartriegel, Wildrose, Weißdorn, Wildapfel und -birne, Kornelkirsche, Eberesche, Felsenbirne) sowie abgestorbene Baumstümpfe und liegendes Totholz mit Höhlungen zu ergänzen. An dem bestehenden Baumbestand sind mindestens 6 Bilchkästen aufzuhängen. Um eine Nutzung durch den Menschen zu vermeiden sind die Ränder der drei Teilflächen dicht mit dorntragenden Gehölzen zu bepflanzen oder mit einem ortsüblichen Maschendrahtzaun einzufrieden. Der Brombeeraufwuchs ist alle 5 Jahre im Zeitraum von Anfang Oktober bis Mitte November zurückzunehmen. 10. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 10.1 Verkehrslärm Innerhalb der mit den Lärmpegelbereichen (LPB) III bis V gekennzeichneten Flächen müssen Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rolladenkästen) von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die Anforderungen an die Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1 und 2, Ausgabe Januar 2018 für die entsprechenden Lärmpegelbereiche erfüllen. Quelle: Tabelle 7 DIN 4109, Teil 1 (Ausgabe 01/2018) Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. 10.2 Für Räume, die gem. DIN 4109 überwiegend zum Schlafen genutzt werden können, ist eine ausreichende Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Von dieser Vorgabe kann abgewichen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Beurteilungspegel vor dem zu öffnenden Fenster in der Nachtzeit weniger als 45 dB(A) betragen. 10.3 Gewerbe- und Sportlärm: An den Gebäudefronten, die an den durch Schraffur (IIIII ) gekennzeichneten Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig. Davon abweichend sind solche schutzbedürftigen Räume gemäß DIN 4109, die mit öffenbarem Fenster parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu den durch Schraffur (IIIII ) gekennzeichneten Baugrenzen hin orientiert sind, nur zulässig, wenn die Bereiche vor den öffenbaren Fenstern mit einem Abstand von mehr als 0,50 m baulich geschlossen ausgeführt werden (zum Beispiel als verglaste Loggia, verglaster Balkon oder mit Prallscheibe vor dem Fenster). 10.4 Außenwohnbereiche: Für Außenwohnbereiche wie Balkone, Loggien oder Terrassen, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, ist Schallschutz in Form von baulichen Maßnahmen erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Außenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Außenwohnbereich errichtet wird. 10.5 Ausnahmeregelung: Der Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden getroffen werden, sofern durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel bzw. Beurteilungspegel oder Immissionsrichtwert vorliegt. 11. Dachflächen 11.1 Dachflächen von Neubaumaßnahmen sind durch bauliche und sonstige technische Maßnahmen so vorzubereiten, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet sind. 11.2 Für die als Retentionsraum genutzte Dachfläche ist ein Netto-Einstauvolumen von 0,044 m³/m² umzusetzen. Es sind für jedes Gebäude mindestens 70 % der jeweiligen Dachfläche als Retentionsdach auszubilden. Hinweise Baumschutz Zu erhaltende Bäume sind während der Bauzeit durch ortsfeste Bauzäune und Maßnahmen zum Wurzelschutz zu sichern. Hierbei sind insbesondere im Bereich satzungsgeschützter Bäume die DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen" sowie der RAS-LP 4 "Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" anzuwenden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die innerhalb des Bebauungsplanes zur Belastung mit Rechten festgesetzten Flächen sind wie folgt zu belasten: Geh- und Fahrradfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit und Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger. Vermeidungsmaßnahmen bei Gebäudeabbruch Um eine unbeabsichtigte Tötung oder Verletzung von gebäudebrütenden Vogelarten bzw. gebäudebewohnenden Fledermäusen zu vermeiden, dürfen die Gebäude der ehemaligen Großbäckerei mit Wohnhaus (MU1a und MU1b) nur außerhalb der Brutzeit zwischen November und Ende Februar abgebrochen werden. Der Abbruch außerhalb dieser Zeit kann nur dann erfolgen, wenn eine vorlaufende Untersuchung durch eine fachkundige Person keinen Nachweis gebäudebewohnender Arten ergibt. Vermeidungsmaßnahmen bei Gehölzrodungen Nach dem allgemeinen Artenschutz gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung der Bäume und Sträucher außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Da ein Vorkommen des Gartenschläfers in den gehölzbestandenen Flächen im östlichen Teil des Plangebiets wahrscheinlich ist, ist der Freischnitt für die Baufeldfreimachung des Geländes während der Zeit von Anfang Oktober bis Mitte November in der aktiven Phase des winterschlafenden Tiers durchzuführen. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Beschränkung der Bestimmungen des §39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wild lebender Tiere). Die Rodungen sind in Richtung der zu erhaltenden Grünstrukturen an der bahnparallelen Freihaltefläche durchzuführen. Vermeidungsmaßnahmen Lichtimmission Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen durch Beleuchtung auf Fledermäuse und Insektenfauna sind bei der Neugestaltung des Plangebiets moderne LED-Leuchten mit geringem UV-Anteil (32 W/2.200 K und 3.300 lm) zu verwenden. Zudem dürfen die Lampen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Eine Beleuchtung der Gebäudefassaden sollte unterbleiben, da Fledermäuse diese Bereiche meiden. Dies gilt insbesondere bei einer Beleuchtung von Einzel-, Wochenstuben oder Balz-/Paarungsquartieren (UNEP / EUROBATS-Leitfaden aus dem Jahr 2018). Vermeidungsmaßnahmen Vogelschlag Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Glasflächen der neuen Sporthalle ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' (2012) 11 zu beachten. Der Außenreflexionsgrad der Glaselemente ist grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Auch Absturzsicherungen dürfen weder eine hohe Transparenz, noch eine spiegelnde Wirkung aufweisen Etablierung von Niststätten gebäudebrütender Vogelarten Für die gebäudebrütenden Arten sind an den Neubauten 10 Nisthilfen für Mauersegler und 10 Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter (Bachstelze und Hausrotschwanz) in der Fassade zu integrieren. Etablierung von Niststätten gehölzbewohnender Vogelarten Zur Stützung des Bestandes höhlenbrütender Vogelarten sind in den verbleibenden Baumbestand (Christian-Miesen-Straße oder Freihaltefläche für die Bahn) in der Umgebung mind. 10 Nistkästen für Höhlenbrüter nach fachlicher Anleitung zu installieren. Stützungsmaßnahmen Fledermäuse Zur Stärkung des Fledermausbestandes im Plangebiet je Gebäudekomplex 4 Fledermauskästen im Dachtraufbereich nach fachlicher Anleitung zu installieren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Niederschlagswasserbeseitigung Das innerhalb der Urbane Gebiete (MU) anfallende Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dies gilt auch für das Niederschlagswasser von begrünten Dachflächen. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im gekennzeichneten Bereich sowie bei konkretem Verdacht wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die Ordnungsbehörde der Bundesstadt Bonn oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Ansprechpartner ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf das Dezernat 22 / Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung. Altlasten Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich die Altablagerungen Nr-7818-010 und Nr. 7818-011 sowie die Altstandorte Nr. 7818-118 und Nr. 7818-359. Vor der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich der Altstandorte sind nutzungs- und planungsorientierte Untersuchungen gemäß der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Bonn durchzuführen. Im Rahmen einer Baumaßnahme anfallende Aushubmaterialien sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Gestaltungsleitfaden Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt ein Leitfaden zur baulichen Gestaltung von Gebäuden und Freianlagen vor. Regelwerke DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen, Ausgabedatum 2018-01; Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Ausgabedatum 2018-1) Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei DIN Media GmbH, 10787 Berlin. Pflanzliste der Stadt Bonn (Stand August 2004, ergänzt Juli 2014). Diese kann unter https://www.bonn.de/medien-global/amt-67/stadtgruen/Pflanzliste.pdf eingesehen werden. Straßenbaumliste „Zukunftsbäume“ des Arbeitskreises „Stadtbäume“ der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK), Deutscher Städtetag Die Baumliste kann unter https://epaper.galk.de/epaper/ausgabe.pdf eingesehen werden Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2022. Dieser Leitfaden kann unter https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf eingesehen werden. Alle Regelwerke auf die in den Festsetzungen verwiesen wird, können im Amt für Bodenmanagement und Geoinformation (Kundenzentrum Geodaten), Bonn, Stadthaus, Berliner Platz, Aufzug 2, Etage 6B eingesehen werden. Planungsrechtliche Festsetzungen Lärmpegelbereich I II III maßgeblicher Außenlärmpegel La dB 55 60 65 IV V VI 70 75 80 VII >80a a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Für den Planentwurf Bonn, den ____.____._____ Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Stadtbaurat Leiterin des Stadtplanungsamtes ________________________ ________________________ Im AuftragSeite 24 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6719-5 Planbereich: Christian-Miesen-Straße, südliche Grenze des Heizkraftwerk Süd, DB-Bahnstrecke Bonn-Koblenz, Dottendorfer Straße Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dottendorf Teil A Begründung und Teil B UmweltberichtSeite 25 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht Inhaltsverzeichnis Teil A Begründung 1. Allgemeines ................................................................................................................ 5 1.1. Plangebiet ............................................................................................................... 5 1.2. Planungsvorgaben .................................................................................................. 5 1.2.1. Regionalplan ........................................................................................................ 5 1.2.2. Flächennutzungsplan ........................................................................................... 6 1.2.3. Bebauungsplan .................................................................................................... 6 1.2.4. Sonstige Planungen ............................................................................................. 7 1.2.4.1. Denkmalschutz................................................................................................. 7 1.2.4.2. Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 7 1.2.4.3. Bonner Baulandmodell ..................................................................................... 7 1.2.4.4 Bonner Einzelhandelskonzept ...................................................................... 8 1.3. Anlass der Planung ................................................................................................. 9 1.4. Planungsablauf/Planverfahren ................................................................................ 9 2 Inhalt der Planung .........................................................................................................12 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept .................12 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes ....................................................................14 2.2.1 Art der baulichen Nutzung ...............................................................................14 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................16 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl....................................................16 2.2.2.2 Zahl der Vollgeschosse / Maximale Gebäudehöhen ....................................17 2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) ........................................19 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................19 2.2.5 Abstandsflächen..............................................................................................20 2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Garagen .........................20 2.2.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................21 2.2.8 Maßnahmen zum Artenschutz.........................................................................22 2.2.9 Grün- und Freiflächen / Pflanzmaßnahmen .....................................................24 2.2.9.1 Private Grünfläche ......................................................................................24 2.2.9.2 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen .................................25 2.2.9.3 Begrünung unterbauter Flächen (Tiefgaragen) ............................................25 2.2.9.4 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ....................................................25 2.2.9.5 Dachbegrünung von Hochbauten ................................................................26 2.2.9.6 Ergänzende Pflanzliste................................................................................26 2.2.9.7 Verkehrsgrün ..............................................................................................27Seite 26 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 2.2.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.....................................................................................................................27 2.2.11 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .....................28 2.2.11.1 Verkehrs-, Sport- und Gewerbelärm ..........................................................28 2.2.11.2 Tieffrequente Geräusche ...........................................................................30 2.2.12 Öffentliche Verkehrsflächen ............................................................................33 2.2.13 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt .....................................................................34 2.2.14 Ergänzungen zu den Hinweisen auf der Planzeichnung ..................................34 2.3 Erschließung ..........................................................................................................34 2.3.2 Motorisierter Individualverkehr ........................................................................34 2.3.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV).......................................................35 2.3.4 Fahrrad- und Fußgängeranbindung.................................................................35 2.3.5 Mobilitätskonzept ............................................................................................36 2.4 Technische Infrastruktur .........................................................................................37 2.4.2 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation..............................37 2.4.3 Energiekonzept ...............................................................................................37 2.4.4 Entwässerung .................................................................................................39 2.4.5 Starkregen ......................................................................................................40 2.4.6 Abfallentsorgung .............................................................................................41 3 Auswirkungen der Planung ............................................................................................41 3.2 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................41 3.3 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................42 3.4 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................44 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................44 Teil B Umweltbericht 1 Einleitung ..............................................................................45 1.1 Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................45 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden...................................45 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen ...................46 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...............................................48 2.1 Schutzgut Fläche ...................................................................................................48 2.2 Schutzgut Boden ....................................................................................................49 2.2.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ...................................................................49 2.3 Schutzgut Wasser ..................................................................................................52 2.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ..............................................53 2.5 Schutzgut Klima .....................................................................................................55 2.6 Wirkungsgefüge .....................................................................................................57 2.7 Schutzgut Landschaft .............................................................................................58 2.8 Risiken für die menschliche Gesundheit .................................................................59Seite 27 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 2.9 Kulturelles Erbe und Sachgüter ..............................................................................60 2.10 Sonstige Umweltbelange ....................................................................................61 2.10.1 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energien ........................................................................................................................61 2.10.2 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......................................62 3 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich ..............................................64 3.1 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen ......................64 3.2 Ausgleichsmaßnahmen ..........................................................................................66 3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .....................................................................68 4 Zusätzliche Angaben .....................................................................................................69 4.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ................................................69 4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................................69 4.3 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ..............................69 4.3.1.1 Umweltbaubegleitung und Risikomanagement ............................................69 5 Allgemein verständliche Zusammenfassung..................................................................71 6 Referenzliste der Quellen ..............................................................................................73 6.1.1.1 Fachgutachten ............................................................................................73 6.1.1.2 Sonstige Quellen und Literatur ....................................................................73Seite 28 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 5 Teil A Begründung 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der rd. 6,5 ha umfassende Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-5 befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke mit der Ge- markung Dottendorf, Flur 3, Flurstücke 555, 562, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591 sowie Flur 4, Flurstücke 189, 280, 281, 282 und 283, 287 (teilweise). Die nähere Umgebung des Plangebiets ist insbesondere durch den Sportpark Wasserland, das Heizkraftwerk Süd sowie den angrenzenden Südfriedhof charakterisiert. Östlich der Bahntrasse schließen zahlreiche Verwaltungsstandorte sowie Büronutzungen aus dem des Dienstleistungssektor an. Hier sind in den kommenden Jahren ebenfalls weitere städtebauli- che Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Büro- und Dienstleistungsgewerbe geplant. Im nördlichen Teil des Plangebiets nördlich der Dottendorfer Straße befindet sich der ehema- lige Standort des Karosserieherstellers „Christian Miesen“, dieser diente zum Produktionsbe- trieb von 1901 bis 2005. Das Gelände liegt seither brach und ist fast vollständig versiegelt. Östlich angrenzend verläuft parallel zur Bahn ein rd. 25,0 m breiter Freiraumkorridor mit Baum- bestand und einem kombinierten Fuß- und Radweg, der sich im öffentlichen Eigentum befin- det. Der Gleiskörper der DB-Trasse begrenzt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Osten. Nördlich angrenzend befindet sich das Heizkraftwerk Süd der SWB Energie und Was- ser mit seinem Betriebsgelände. Die Christian-Miesen-Straße begrenzt den Geltungsbereich im Nordwesten. Westlich benachbart befindet sich der Sportpark Wasserland mit zahlreichen Sportplätzen, einem Stadion mit Rundbahn, einem Bogenschießplatz, einer Tennis- und einer Dreifachsporthalle inkl. Gastronomie. Die Dottendorfer Straße verläuft als öffentliche Verkehrs- fläche in Ost-West Richtung durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Südlich der Dottendorfer Straße befindet sich das ehemalige „Lubig Gelände“. Die Großbäckerei Lubig GmbH wurde 1894 gegründet. Der Produktionsbetrieb an der Dottendorfer Straße wurde 2015 eingestellt. Neben den Produktionsstätten befindet sich auf dem Grundstück die ehemalige Villa des Eigentümers samt Nebenanlagen. Der südliche Teil des Plangebietes wird durch die Straße In der Raste sowie gewerblich genutzte Bestandsgebäude (Fitnessstudio sowie zwei Beherbergungsbetriebe) begrenzt. 1.2. Planungsvorgaben 1.2.1. Regionalplan Im neuen Regionalplan Köln, wirksam seit dem 29.10.2025, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Auch imSeite 29 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 6 Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans (Stand Offenlage November 2024) ist die Fest- legung beibehalten. Die geplante Entwicklung ist aufgrund der vorhandenen und geplanten Nutzungen insofern gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) den Zielen der Raumordnung angepasst, was durch die Bezirksregierung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW mit Schreiben vom 28.05.2024 bestätigt wurde. 1.2.2. Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn überwie- gend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Entlang der Bahnlinie ist ein Streifen über die komplette Nord-Süd-Ausdehnung des Plangebiets als Hauptverkehrsstraße, dargestellt. Pa- rallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist der FNP gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend der neuen Planung zu ändern (207. FNP-Änderung). Es soll eine Änderung zu einer gemisch- ten Baufläche erfolgen. Hieraus kann der mit der vorliegenden Planung verfolgte Baugebiets- typ Urbanes Gebiet (MU) entwickelt werden. Der Bereich, der im FNP als Hauptverkehrsstraße dargestellt ist, soll auch zukünftig als Freihaltekorridor für eine potenzielle Erweiterung der DB- Trasse und für einen Ausbau des bahnparallelen Fuß- und Radweges freigehalten werden. Im FNP erfolgt für diesen Bereich keine Änderung, die Darstellung als Hauptverkehrsstraße, bleibt erhalten. Der Geltungsbereich der 207. FNP-Änderung ist nicht identisch mit dem Plan- gebiet des Bebauungsplans 6719-5, da die Änderung des FNP für den gesamten Planungs- raum „urban dot“ erfolgt, welcher auch den Geltungsbereich des BP 6718-2 einschließt. 1.2.3. Bebauungsplan Nördlich der Dottendorfer Straße im Bereich des ehem. Christian-Miesen Geländes besteht verbindliches Planungsrecht durch die Bebauungspläne Nr. 7919-46 und -47 aus den Jahren 1965/66. Danach liegen die Grundstücke innerhalb eines Industriegebietes, in dem allerdings besonders geräuschvolle Anlagen ausgeschlossen sind. Baulich kann dieses Gebiet bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 3,5 in offener Bauweise genutzt werden. Im Bereich des Freihaltekorridors, der sich entlang der Bahngleise der DB erstreckt, ist teilweise ein Pflanzgebot festgesetzt. Die Festsetzungen dieser beiden Bebauungspläne schließen die Realisierung der, geplanten Nutzungen aus, so dass eine Än- derung des Planungsrechts erforderlich wird. Ein Industriegebiet ist in innerstädtischer Lage, angrenzend an die bestehenden Wohngebiete in Dottendorf und Kessenich zu konfliktträchtig und entspricht nicht mehr den heutigen planerischen Zielvorstellungen. Die Teilbereiche der beiden Bebauungspläne Nr. 7919-46 und -47, die von den neuen Planungen betroffen sind, werden durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6719-5 ersetzt. Südlich der Dottendorfer Straße werden die städtebaulichen Zielsetzungen im Geltungsbe- reich bislang durch den Bebauungsplan Nr. 7919-1 bestimmt. Dieser wurde im Jahr 1972 mitSeite 30 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 7 der Zielsetzung aufgestellt, im Bereich der heutigen Straße „In der Raste“ ein Gewerbegebiet zu etablieren und die Flächen neu zu ordnen. Der Bereich der ehemaligen Großbäckerei ist als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,1 in offener Bauweise festge- setzt. Zur Unterstützung und Sicherung der Ortsteilzentren wurde im Jahr 2004 der Bebauungsplan mit der Zielsetzung geändert, dass Einzelhandelsbetriebe des Lebensmittelbereiches nicht zu- lässig und sonstige Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur ausnahmsweise zulässig sind. 1.2.4. Sonstige Planungen 1.2.4.1. Denkmalschutz Es sind im Geltungsbereich weder Baudenkmäler noch Bodendenkmäler vorhanden. In der näheren Umgebung schließt der Südfriedhof als Baudenkmal an. 1.2.4.2. Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel- hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Nach dem Vergnügungsstättenkonzept sollen Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle in Dorf- und Mischgebieten gänzlich ausgeschlossen werden. Das Vergnügungsstättenkonzept beinhaltet noch nicht die Gebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“, jedoch lassen sich die Empfehlungen zu den Dorf- und Mischgebieten auf das ebenfalls eine Nutzungsmischung vor- sehende Urbane Gebiet übertragen. Die nach Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden daher ausgeschlossen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Eine Ansiedlung solcher Betriebe würde zu einem unerwünschten Trading-Down-Effekt führen und somit einer Sicherung der geplan- ten Nutzungen entgegenstehen. 1.2.4.3. Bonner Baulandmodell Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandmodells (DS-Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5). Der Bebauungsplan fällt aufgrund der bestehenden PlanungsvereinbarungSeite 31 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 8 unter die Altfallregelung. Demnach werden 40 % der Bruttogrundfläche des Wohnungsbaus als geförderter Mietwohnungsbau errichtet. Der geförderte Wohnungsbau wird nach Maßgabe des Förderwegs A (mindestens 20 %) und des Förderwegs B sowie der aktuell geltenden För- derrichtlinie zur öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet. Durch das Vorhaben ausgelöste Betreuungsplatzbedarfe in Kindertageseinrichtungen werden im Zusammenhang der Angemessenheitsprüfungen zur Anwendung des Bonner Baulandmo- dells näher bestimmt. Die Umsetzungsausgestaltung zur verpflichtenden Beteiligung der Vor- habenträger*Innen an den Herstellungskosten der entsprechenden Betreuungsplatzbedarfe in Kindertageseinrichtungen ist im weiteren Planungsverfahren zu definieren und über geeignete Instrumente zu sichern. 1.2.4.4 Bonner Einzelhandelskonzept Ziel des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist vorrangig die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Bundesstadt Bonn als Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der In- nenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzel- nen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen. Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben in städtebaulich nicht integrierten Lagen sind zu vermeiden. Er- gänzende Zielstellung ist es unter anderem, die Nahversorgungsstruktur zu erhalten und zu stärken, sodass unter Berücksichtigung der weiteren Ziele zentren- und nahver- sorgungsrelevanter Einzelhandel auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ange- siedelt werden kann (vgl. DS-Nr.: 0811198, Anlage 1: 5 ff.) Das Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzept (BEZK) 2008 mit seiner Anpassung von 2012 stellt für diesen Bereich keinen zentralen Versorgungsbereich dar (DS-Nr.: 0811198 und 1113540). Das BEZK wird derzeit fortgeschrieben. In der vorliegenden Entwurfsfassung ist weiterhin kein zentraler Versorgungsbereich vorgesehen (DS-Nr.: 252458). Die Planung eines Einzelhandelsbetriebes mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Ge- nussmittel sowie einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 m2 ist mit dem BEZK als nicht großflächiges zentren- und nahversorgungsrelevantes Vorhaben einzuordnen, welches an Einzelstandorten in Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. DS-Nr.: 0811198 Anlage 1: 9). Entsprechend der Zielsetzungen des BEZK sind dabei Um negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, hier unter anderem das C-Zentrum Kessenich, und die Ver- sorgung der Bevölkerung in Bonn auszuschließen. und Um gleichzeitig den Vorgaben des LEP Landesentwicklungsplanes NRW, der in Kapitel 6.5 „Großflächiger Einzelhandel“ Ziele und Grundsätze bei der Planung von Einzelhandelsvorhaben, auch von Agglome- rationen mehrerer kleinflächiger Betriebe, vorgibt, gerecht zu werden, soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Plangebietes nicht ungesteuert möglich sein. DurchSeite 32 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 9 Festsetzungen des Bebauungsplanes wird daher nur die räumlich begrenzte Zulässigkeit für nicht großflächigen Einzelhandel mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel im Baugebiet MU1a eröffnet. Weiterhin sind ausnahmsweise der Versorgung des Gebietes die- nende Läden zulässig. Nachtrag: Die Fortschreibung des BEZK wurde am 12.03.2026 vom Rat der Bundesstadt Bonn mit Änderungen beschlossen (DS-Nr.: 252458). Die vorliegende Planung ist mit den Zielen des BEZK 2025 kongruent. Der vorliegende Bebauungsplan wird aufgrund des Plan- standes weiterhin nach dem BEZK 2008/2012 beurteilt. 1.3. Anlass der Planung Der Planungsraum „urban dot“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, befindet sich seit den 1990er Jahren im Umbruch. Durch die Aufgabe industrieller Produktion sind größere Brachflä- chen entstanden, die gemeinsam mit den südlich angrenzenden, städtischen Entwicklungsflä- chen im Bereich In der Raste, eines der letzten großen, zusammenhängenden Flächenpoten- tiale im Bonner Stadtgebiet darstellen. Die Reaktivierung der ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich und südlich der Dottendorfer Straße und der Entwicklungsflächen In der Raste, soll den Zielsetzungen einer vielfachen Innenentwicklung gerecht werden (Nutzungs- vielfalt durch bauliche Entwicklung etablieren, Qualifizierung der Freiräume, Mobilitätsange- bote schaffen). Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 in Kooperation zwischen der Stadt Bonn und der privaten Flächeneigentümer ein zweiphasiger städtebaulicher Realisierungs- wettbewerb durchgeführt. Der auf Grundlage des Siegerentwurfs von GBP Architekten mit HOLZWARTH Landschaftsarchitektur erarbeitete städtebauliche Rahmenplan, stellt die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren dar. Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht in Anbetracht der zu erwartenden städtebauli- chen Auswirkungen ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Größe des Planungsraums mit verschiedenen Eigentümer:in- nen sowie unterschiedlicher zeitlicher Entwicklungshorizonte, werden zwei eigenständige Be- bauungspläne aufgestellt. 1.4. Planungsablauf/Planverfahren Im Januar 2019 beantragte Cresco Real Estate über die Projektgesellschaften Terrabon GmbH und die WID R1 Bonn GmbH die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Mit Beschluss des Rates vom 07.11.2019 (DS.-Nr. 1912938) wurde einer städtebaulichen Ent- wicklung für ein gemischt genutztes Quartier auf den Flächen des ehem. Christian Miesen Geländes, des Lubig Geländes sowie der südlich angrenzenden Teilflächen (Friedhofserwei- terungsfläche und Hundesportfläche) zugestimmt. Vor diesem Hintergrund wurde im JahrSeite 33 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 10 2020 in Kooperation zwischen der Stadt Bonn und den privaten Flächeneigentümer:innen ein zweiphasiger städtebaulicher Realisierungswettbewerb für das 13,8 ha umfassende Plange- biet ausgelobt. Als Siegerentwurf ging aus dem Wettbewerbsverfahren das Konzept der Büros GBP Architekten und HOLZWARTH Landschaftsarchitektur hervor. In mehreren Überarbei- tungsphasen wurde der Wettbewerbsentwurf als städtebaulicher Rahmenplan weiterentwi- ckelt. Auf dieser Grundlage wurde im April 2022 eine Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Bonn und den Projektgesellschaften zur Durchführung von zwei Bebauungsplanverfah- ren für die Flächen nördlich und südlich der Dottendorfer Straße geschlossen. Die weiteren Entwicklungsflächen im Bereich In der Raste im städtischen Eigentum sowie eines weiteren privaten Eigentümers sind Gegenstand eines eigenständigen Bebauungsplanverfahrens. Im Mai 2022 wurde die Vorlage zur Beschlussfassung über die gemeinsame frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für die Bebauungspläne Nr. 6719-5, Nr. 6718- 2 und Nr. 6718-3 in die Gremien zur Beratung eingebracht (DS.-Nr. 220458). Aufgrund zwi- schenzeitlich veränderter städtebaulicher Zielvorstellungen der Stadt Bonn wurde die Be- schlussvorlage in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda vertagt. Ausschlaggebend dafür war die Erneuerung des Prüfauftrages, auch nördlich der Dottendorfer Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnnutzungen zu schaffen. In der Sit- zung der Bezirksvertretung Bonn am 16.08.2022 wurde vor diesem Hintergrund die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zunächst nur für die Bebauungspläne Nr. 6718-2 und Nr. 6718-3 beschlossen. Unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden immissionsschutzrechtlichen Restriktionen durch die bestehende Genehmigung des Heizkraft- werks Süd, die eine Wohnnutzung nördlich der Dottendorfer Straße aktuell nur in begrenzen- ten Umfang ermöglichen, wurde die Beschlussvorlage in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 16.11.2022 und der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022 mit folgenden Änderungen beschlossen: • Die Teilbereiche A (ehem. Christian-Miesen Gelände) und B (ehem. Lubig) sollen in einem Angebotsbebauungsplan mit dem Baugebietstyp Urbanes Gebiet (MU) zusam- mengefasst werden • Beide Hauptnutzungsarten (Wohnen/Gebewerbe) sollen immissionsgutachterlich un- tersucht werden und die Festsetzungen des Bebauungsplans Flexibilität für gewerbli- che und wohnbauliche Nutzungen schaffen. • In einem flankierenden städtebaulichen Vertrag soll die Eigentümerin bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verpflichtet werden, in den beiden Baukörpern im Südwes- ten an der Christan-Miesen-Straße Wohnen zu realisieren, sofern die immissions- schutzrechtliche Konfliktvermeidung im Kontext der Bonner Energieversorgung zu die- sem Zeitpunkt rechtssicher geklärt ist. Darüber hinaus soll vertraglich vereinbart wer-Seite 34 von 170 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-5 – Begründung mit Umweltbericht 11 den, dass mindestens für die beiden vorgenannten Baukörper eine langfristige Umnut- zungsmöglichkeit zu Wohnen planerisch und baulich vorgesehen wird. Der Nachweis der Umnutzbarkeit soll im Rahmen des Bauantragverfahrens erbracht werden. • Für das Bebauungsplangebiet Nr. 6719-5 wird eine Vorkaufssatzung aufgestellt • Überprüfung der Positionierung der Tiefgaragen/Tiefgaragenzufahrten • Durchführung eines hochbaulichen RPW-Wettbewerbs für den Bereich des ehem. Lu- big Areals • Überprüfung des Standortes für die Unterbringung eines Discounters Mit Beschlussfassung der BV Bonn vom 06.12.2022 wurde die Beschlussvorlage (DS Nr. 220458) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für das Vorhaben „urban dot“ im Ortsteil Bonn Dottendorf geändert beschlossen. Hierbei wurden die ursprünglichen Beschlusspunkte in der Beschlussfassung ersetzt. Der Beschluss beinhaltete dadurch keinen expliziten Auftrag an die Verwaltung mehr, die frühzeitige Beteiligung unter Beachtung der beschlossenen Maß- gaben durchzuführen. Gemäß Niederschriftauszug wurde ausschließlich der geänderte Be- schluss beschlossen, die Durchführung des formalen Bauleitplanverfahrensschrittes zur früh- zeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch bedurften daher noch einer Zustimmung durch die BV Bonn, die mit Beschluss vom 31.01.2023 erfolgte. Der Rahmenplan mit den Zielen und Zwecken der Planung wurde im Zeitraum 15. März bis 29. März 2023 im Internet veröffentlicht. Zudem konnten die Unterlagen im selben Zeitraum im Stadthaus eingesehen und Anregungen abgegeben werden. Eine mehrstündige Beteili- gungsveranstaltung im Format eines Infomarktes fand am 17. März 2023, in der Aula des Friedrich-Ebert-Gymnasiums statt. Dabei wurden die Pläne erläutert und Fragen durch die be- teiligten Planer:innen und Vertreter:innen der Verwaltung beantwortet. Im Nachgang wurden 6 schriftliche Stellungnahmen eingereicht, die sich inhaltlich folgenden Themenkomplexen zu- ordnen lassen: • Verkehr • Starkregen • Klima / Luft • Immissionen • Einzelhandel • Sonstiges Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu den Themen Verkehr, Starkregen, Klima/Luft und Immissionen wurden in den zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung noch nicht vorl
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de