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260588-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einführung einer Katzensteuer

Nummer
260588-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260588 Bürgerantrag: Einführung einer Katzensteuer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260588-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Bürgerantrag: Einführung einer Katzensteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
29.04.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Denkbar wäre, eine Katzensteuer – ähnlich wie die Hundesteuer – als örtliche
Aufwandsteuer zu erheben. Aufwandsteuern sind Steuern auf die durch
Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf
zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit beziehungsweise
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.
Eine Satzung, mit der eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig
eingeführt werden soll – um eine solche würde es sich bei der „Katzensteuer“
handeln -, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des
Landesministeriums des Innern und des Landes-Finanzministeriums. Ob diese
ministerielle Genehmigung erteilt würde, kann die Verwaltung nicht absehen,
zumal zumindest seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland keine
Kommune im deutschsprachigen Raum je eine Katzensteuer eingeführt hat.
Für Katzen besteht in Bonn seit dem Jahr 2012 eine Kennzeichnungspflicht.
Die Tiere sind, sobald sie fünf Monate alt sind, von einem Tierarzt mittels
Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Eine große Zahl von Katzen sind in der Regel Freigänger und circa ein Fünftel
aller Katzen in Deutschland sind „herrenlos“.
Aus diesen Gründen fehlt es für die Festsetzung einer Steuer in einer
erheblichen Zahl der Fälle schlicht an der Feststellbarkeit eines Halters. Die
Erhebung der Steuer würde somit einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verursachen, wobei die rechtlich zwingend geforderte
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht sichergestellt werden könnte. In Folge
wäre eine auf die Erhebung einer Katzensteuer angelegte Satzung nach
Überzeugung der Verwaltung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits von
vorneherein nichtig.
Die vom Antragsteller aufgezeigte kontaktlose Fernauslesung würde allenfalls
einen nicht bezifferbaren Teil der in Bonn lebenden Katzen erfassen.
Dem Ausschuss wird empfohlen, dem Antragsteller eine Antwort im Sinne der
Stellungnahme der Verwaltung zukommen zu lassen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de