260588-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einführung einer Katzensteuer
Kerndaten
- Nummer
- 260588-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260588-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Bürgerantrag: Einführung einer Katzensteuer Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Denkbar wäre, eine Katzensteuer – ähnlich wie die Hundesteuer – als örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Aufwandsteuern sind Steuern auf die durch Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit beziehungsweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Eine Satzung, mit der eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden soll – um eine solche würde es sich bei der „Katzensteuer“ handeln -, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landesministeriums des Innern und des Landes-Finanzministeriums. Ob diese ministerielle Genehmigung erteilt würde, kann die Verwaltung nicht absehen, zumal zumindest seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland keine Kommune im deutschsprachigen Raum je eine Katzensteuer eingeführt hat. Für Katzen besteht in Bonn seit dem Jahr 2012 eine Kennzeichnungspflicht. Die Tiere sind, sobald sie fünf Monate alt sind, von einem Tierarzt mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Eine große Zahl von Katzen sind in der Regel Freigänger und circa ein Fünftel aller Katzen in Deutschland sind „herrenlos“. Aus diesen Gründen fehlt es für die Festsetzung einer Steuer in einer erheblichen Zahl der Fälle schlicht an der Feststellbarkeit eines Halters. Die Erhebung der Steuer würde somit einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, wobei die rechtlich zwingend geforderte Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht sichergestellt werden könnte. In Folge wäre eine auf die Erhebung einer Katzensteuer angelegte Satzung nach Überzeugung der Verwaltung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits von vorneherein nichtig. Die vom Antragsteller aufgezeigte kontaktlose Fernauslesung würde allenfalls einen nicht bezifferbaren Teil der in Bonn lebenden Katzen erfassen. Dem Ausschuss wird empfohlen, dem Antragsteller eine Antwort im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung zukommen zu lassen.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de