260587 · Mitteilungsvorlage
Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Bächen
Kerndaten
- Nummer
- 260587
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 260587 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Bächen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Seit 2018 wurden in NRW von den Unteren und Oberen Wasserbehörden verbreitet Allgemeinverfügungen zur Beschränkung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern bei Niedrigwasser erlassen. Mit Erlass des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) vom Mai 2023 wird ein einheitliches Vorgehen in NRW gewährleistet. Seit 2023 hat auch die Untere Wasserbehörde der Stadt Bonn Allgemeinverfügungen vorbereitet und in den Jahren 2024 und 2025 auch erlassen. Auch in diesem Jahr behält sich die Untere Wasserbehörde im Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn (UWB) vor, sofern es langanhaltende Trockenphasen erforderlich machen, eine Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern (Bäche) im Stadtgebiet Bonn zu erlassen. Ein Entwurf der Allgemeinverfügung befindet sich in der Anlage. Langanhaltende Trockenphasen, wie sie in den letzten Jahren in den Sommermonaten vermehrt vorkamen, führen zu geringen Abflüssen bis hin zum Trockenfallen der Bäche. Die niedrigen Abflüsse sind eine starke ökologische Belastung der Bäche. Einzelne Niederschläge sorgen nur kurzfristig zu einer Erhöhung des Abflusses. Durch die Allgemeinverfügung wird die Entnahme von Wasser im Zuge des Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauchs eingeschränkt. Es ist untersagt, Wasser mit mechanischen oder elektrischen Pump- oder Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie durch Schöpfen mit Handgeräten zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung wird bei entsprechender Notwendigkeit kurzfristig im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Folgetag der Veröffentlichung in Kraft. Die Allgemeinverfügung wird voraussichtlich bis zum 31.10.2026 befristet. Es wird erwartet, dass die Gewässer im Oktober wieder mehr Wasser führen. Die Untere Wasserbehörde prüft gleichwohl fortlaufend, ob eine Aufhebung der Allgemeinverfügung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Grundsätzlich kann bei einem Verstoß gegen die Allgemeinverfügung die Entnahme per Ordnungsverfügung untersagt und ein Bußgeld verhängt werden. Anlage/n 1 Allgemeinverfügung_Wasserentnahme (öffentlich)Seite 2 von 5 Allgemeinverfügung der Bundesstadt Bonn zur Untersagung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern (Bäche) im Stadtgebiet Bonn Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V. m. § 93 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) i. V. m. § 25 WHG i. V. m. §§ 19, 20 LWG NRW i. V. m. § 26 WHG i. V. m. § 21 LWG NRW i. V. m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Bundesstadt Bonn folgende Allgemeinverfügung: I. Anordnung 1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Fließgewässer (Bäche) wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser mit mechanischen oder elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie das Schöpfen mit Handgefäßen aus oberirdischen Fließgewässern (Bäche) auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn wird untersagt. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh. 2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3. Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 31. Oktober 2026. II. Hinweise 1. Bei Entnahmen auf Grundlage einer bestehenden Erlaubnis oder Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu beachten, welche bei einem vorgegebenen Pegelstand oder bei Erreichen sonstiger Grenzwerte die Entnahme beschränken. Auch sind Entnahmen aus Oberflächengewässern auf Grundlage bestehender Erlaubnisse oder Bewilligungen so gering wie möglich auszuführen. 2. Die Einhaltung der Untersagung der Wasserentnahme wird überwacht. Es wird auf die Bußgeldvorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG hingewiesen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. III. Begründung 1. Zu I.1 und I.3: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sind § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 25 WHG i.V.m. § 19, 20 LWG NRW i.V.m. § 26 WHG i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG. Gemäß § 100 Abs.1 WHG ist es die Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, dieSeite 3 von 5 im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus § 100 Abs. 1, S. 2 WHG, §§ 93 Abs. 1, 114 Abs. 3, 115 und 117 Abs. 2 LWG NRW i. V. m. der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der jeweils gültigen Fassung. Die zuständige Behörde kann gemäß § 20 LWG NRW, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer nach § 25 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW beschränken oder verbieten, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird sowie das Verhalten im Uferbereich regeln. Weiter kann die zuständige Behörde den Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Gewässer gem. § 26 WHG i. V. m. § 21 LWG NRW durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind gegeben, da die Oberflächengewässer auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in den Sommermonaten durch die langanhaltenden Trockenphasen sehr geringe Wasserstände aufweisen. Das Niedrigwasser führt zu einer starken ökologischen Belastung der Gewässer und es besteht die Gefahr, dass die im und am Gewässer lebende Flora und Fauna nachhaltig gestört wird. Durch die Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Stadtgebiet Bonn mit mechanischen oder elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie durch das Schöpfen mit Handgefäßen wird der Gewässerzustand zusätzlich beeinträchtigt. Der geringe Niederschlag führt nur kurzfristig zu einer Erhöhung des Abflusses in den Gewässern. Es wird erwartet, dass die Pegelstände der Fließgewässer weiter niedrig bleiben oder sinken werden. Dadurch ist eine nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems zu erwarten und das Erreichen der Gewässerbewirtschaftungsziele der §§ 6 Abs. 1, 27-31 WHG ist gefährdet. Eine Beschränkung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur erforderlich. Die Entnahme von Wasser mittels mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen oder fahrbarer Behältnisse sowie das Schöpfen mit Handgefäßen aus den Fließgewässern auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird untersagt. Diese Allgemeinverfügung ist geeignet die oberirdischen Gewässer vor weiteren Störungen durch einen geringen Wasserstand zu schützen. Sie wird aufgrund der aktuellen Wetterprognose zunächst bis zum 31.10.2026 befristet. Es wird erwartet, dass die Oberflächengewässer im Oktober wieder mehr Wasser führen. Die Untere Wasserbehörde prüft fortlaufend, ob eine Aufhebung oder Änderung der Allgemeinverfügung vor dem 31.10.2026 erforderlich ist. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerzustandes ist nicht ersichtlich. Durch dieSeite 4 von 5 zeitliche Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Aufhebung beschränkt die Allgemeinverfügung die Wasserentnahme nur auf den notwendigen Zeitraum. 2. Zu I.2: Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine gegen sie gerichtete Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch das Einlegen von Rechtsmitteln würde die weitere Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadt Bonn fortgesetzt werden, wodurch der Wasserhaushalt zusätzlich beeinträchtigt würde. Die sofortige Vollziehung der Anordnung ermöglicht es, eine weitere Verschlechterung der Gewässerökologie zu vermeiden. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Bonn, den XX.XX.2026 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. D. Baier Amtsleiter Amt für Umwelt und StadtgrünSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de