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260570 · Beschlussvorlage

Nachbenennung für das Präsidium sowie die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

Nummer
260570
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Dreieck Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Europa und Internationales 22.04.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260570
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit
Dezernat:
Dez. OB
Nachbenennung für das Präsidium sowie die
Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates
der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wissenschaft, Europa und
Internationales
22.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Als stellv. Mitglied für das Präsidium der Deutschen Sektion des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas wird nachbenannt:
1. _________________________________________
Als Mitglieder der Stadt Bonn im Fachausschuss und im Arbeitskreis der Deut-
schen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wer-
den nachbenannt:
I Für den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA):
1. _______________________________________
II. Für den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträge-
rinnen und
Mandatsträger:
1. _______________________________________
Begründung
Infolge der Kommunalwahl 2025 und der damit einhergehenden Neuzusam-
mensetzung des Stadtrates ist eine teilweise Neubenennung der Mitglieder des
Präsidiums, eines Fachausschusses und des Arbeitskreises der Deutschen
Sektion des RGRE erforderlich, vgl. §10 (4) und §14 (2) der Satzung der Deut-
schen Sektion des RGRE, siehe Anlage.Seite 1 von 18
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Konkret haben Stefan Freitag, bisher stellv. Mitglied des RGRE-Präsidiums,
Susanne Salz, bisher Mitglied im Deutsch-Französischen Ausschuss und Ni-
klas Schnell, bisher Mitglied im Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, kein lokales Mandat mehr inne und
verlieren damit auch ihr Mandat im RGRE. Diese Positionen können für die
verbleibende Mandatsperiode des RGRE (bis Frühjahr 2028) nachbesetzt wer-
den.
Zuletzt wurde in der Ratssitzung am 12.12.2024 über die Benennung für das
Präsidium, die Fachausschüsse und den Arbeitskreis beschlossen, vgl.
DS241804 und DS242146.
Hintergrund zum RGRE-Präsidium:
Die Stadt Bonn hat als Fördermitglied des RGRE die Möglichkeit auf Sitz- und
Stimmrechte im Hauptausschuss (§ 9 Abs. 1b Satzung des RGRE - Deutsche
Sektion) und/oder im Präsidium (§10 Abs. 1b Satzung des RGRE - Deutsche
Sektion) der Deutschen Sektion des RGRE. Seit April 2025 war Herr Stv. Ste-
fan Freitag stellv. Mitglied im Präsidium des RGRE. Da er dem neu gewählten
Stadtrat nicht mehr angehört, ist eine Nachbesetzung erforderlich.
Das Präsidium des RGRE tagt zweimal im Jahr. Eine der Sitzungen ist eine
gemeinsame Sitzung von Präsidium und Hauptausschuss.
Die Termine für 2026:
• 14.-15. April 2026 - Sitzung des Präsidiums der Deutschen Sektion des
RGRE in Berlin
• 10.-11. November 2026 - Sitzung des Präsidiums und des Hauptaus-
schusses der Deutschen Sektion des RGRE im Landkreis Trier-
Saarburg
Hintergrund zu den Fachausschüssen und dem Arbeitskreis des RGRE:
Die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Ausschüsse und einen poli-
tischen Arbeitskreis: Den Deutsch-Französischen Ausschuss, den Deutsch-
Polnischen Ausschuss, den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusam-
menarbeit und den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträ-
ger*innen. In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitiker*innen aus den
Mitgliedskommunen der deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das je-
weilige Themengebiet besonders interessieren.
Gemäß der Satzung des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom
Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE für den Zeitraum gewählt,
welcher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht (§ 14 Abs. 2). Das
Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RG-
RE beträgt grundsätzlich drei Jahre. Aufgrund der Nachbesetzung verkürzt sich
die Mitgliedschaft entsprechend bis zur nächsten regulären Delegiertenver-
sammlung 2028.
Die eingegangenen Interessensbekundungen werden dem Hauptausschuss
der Deutschen Sektion des RGRE vorgelegt. Für die Besetzung der Ausschüs-
se können nur Kommunalpolitiker*innen und nicht Mitarbeiter*innen aus der
Verwaltung benannt werden. Die von den Mitgliedskommunen benannten und
vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE gewählten Kommu-
nalpolitiker*innen sind dann jeweils Vertreter*innen der jeweiligen Kommune in
den Ausschüssen. Dabei bleibt es der jeweiligen Kommune überlassen, wie sieSeite 2 von 18
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
die Rückkoppelung der Arbeit ihres/ihrer Delegierten im Ausschuss in die
Kommune gewährleistet bzw. organisiert.
Dem RGRE ist sehr daran gelegen, vorhandenes Interesse in seinen Mitglieds-
kommunen und die Bereitschaft zum aktiven Engagement in den Themen sei-
ner Fachausschüsse für seine Arbeit zu nutzen. Um die Ausschüsse arbeits-
fähig zu halten, ist der RGRE allerdings angehalten darauf zu achten, dass sich
die Mitgliederzahlen pro Ausschuss in einem vertretbaren Rahmen halten. Aus
diesem Grund wird darum gebeten, nicht mehr als zwei Delegierte pro Kommu-
ne pro Ausschuss zu benennen.
Der Deutsch-Französische Ausschuss kommt im Jahr mehrmals zu Aus-
schusssitzungen bzw. Veranstaltungen im Kontext seiner Arbeit zusammen,
wobei Sitzungen wegen des bilateralen Charakters naturgemäß auch in Frank-
reich stattfinden. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Fachaus-
schüssen des RGRE müssen von der entsendenden Kommune getragen wer-
den.
Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und -
träger dient dem Austausch junger Politikerinnen und Politiker. Ziel ist es, die
Perspektive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt
aufzugreifen und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf
europäischer und internationaler Ebene zu fördern. Der Arbeitskreis tagt in der
Regel ausschließlich in Deutschland.
Die Anlage enthält eine Zusammenstellung der Schwerpunkte der Arbeit des
betroffenen Ausschusses bzw. Arbeitskreises in der vergangenen Mandatspe-
riode. Diese kann als Orientierung für die Benennungsvorschläge dienen. Er-
gänzend können die derzeitigen Delegierten der Stadt Bonn für die Mitarbeit in
den Ausschüssen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Re-
gionen Europas (RGRE) dem Ausschuss über ihre aktuelle Arbeit mündlich
berichten.
Anlage/n
1 Bericht zum Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträger-
und trägerinnen von 2024 (öffentlich)
2 Bericht zum Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA) von 2024 (öffentlich)
3 Satzung der Deutschen Sektion des RGRE (öffentlich)Seite 3 von 18
Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS
Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS
(AK JuMa) dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch der Mandatsträgerinnen und -träger untereinan-
der und der Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler
Ebene. Seiner Gründung im Mai 2019 lag nicht zuletzt das Ziel zu Grunde die Perspektive junger Menschen
innerhalb der Deutschen Sektion des RGRE zu stärken. In seiner aktuellen Inkarnation hat sich der Arbeits-
kreis auf der 7. Sitzung am 18.5.2022 konstituiert. Die Vorsitzende des Arbeitskreises ist Katharina Horn,
Mitglied der Greifswalder Bürgerschaft, stellvertretende Vorsitzende sind Katharina Diem, Mitglied im
Kreistag des Landkreises München, und Björn Leuzinger, Gemeinderat aus Heidelberg. Der Arbeitskreis
entsandte mit Hannah-Lea Braun, Ortschaftsrätin aus Sindelfingen, und Christian Achtelik, Mitglied im Rat
der Stadt Köln, zwei Mitglieder in das Young Elected Officials Comittee des CEMR. Stellvertreter sind
Sabrina Proschmann, Ratsfrau aus Düsseldorf, und Björn Leuzinger.
Aktuell hat der Arbeitskreis ca. 80 Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet und wächst stetig.
Die letzte Sitzung des Arbeitskreises fand am 15.3.2024 in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
statt. Für die aktuelle Mandatsperiode hatten die Mitglieder des Arbeitskrieses die thematischen Schwer-
punkte kommunale Partnerschaften und Klimaschutz gesetzt. Aber auch aktuelle Themen aus den Kom-
munen und Erfahrungen der Mitglieder haben ihren Platz in den Sitzungen. So beschäftigten sich die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer in dieser Mandatsperiode auch u.a. mit dem Thema Hatespeech und An-
feindungen gegen lokale Politiker. Viele Arbeitskreismitglieder konnten von eigenen Erfahrungen berich-
ten.Seite 4 von 18
Arbeit des DFA im RGRE seit 2022
I. Vorbemerkung:
- Der DFA im RGRE wird in seiner Arbeit durch ein Dreieck an Zielsetzungen eingerahmt. Diese
Ziele lauten:
a) Intensivere Ausgestaltung der Gremienarbeit
b) Stärkerer Austausch des DFA mit den Verantwortlichen in den deutsch-französischen
Netzwerken auf Bundes-, Landes- und bi-/internationaler Ebene
c) Stärkung der Präsenz in der Öffentlichkeit.
Der DFA im RGRE kann momentan bei seinen Veranstaltungen davon ausgehen, dass sich zwischen 30
und 80 Personen daran beteiligen. Diese Zahlen, die ein Erhöhung bedeuten, werden u.a. auch
dadurch erreicht, dass die Zusammenkünfte teilweise hybrid durchgeführt werden. Auch die Themen
haben sich seit einigen Jahren stark erweitert. Die „klassischen“ Themen wie Sport, Sprachen oder
Kultur sind z.T. ggü. „aktuellen“ Themen wie Klima, Globaler Süden oder Migration in den Hintergrund
getreten. Es wird allerdings darauf geachtet, dass es weiter einen Mix zwischen allen Aspekten gibt.
Man bemüht sich um einen allumfassenden Ansatz.
Der DFA im RGRE bemüht sich weiterhin um eine Verstetigung des Auftritts in der Öffentlichkeit
insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem dfi im Rahmen der Förderplattform „jumelage.eu“.
Auch wird flankierend der Kontakt mit dem AA und dem VDFG und anderen Institutionen gesucht
und gefunden. Am Horizont taucht z. Zt. die Diskussion um eine gewisse Änderung der
„Ausschußstruktur des RGRE“ auf. Als Stichwort soll hier das „Weimarer Dreieck“ gelten. Es soll dabei
zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Kommunalpartnern aus Polen, Deutschland und
Frankreich unter dem Dach der einzelnen Ausschüsse kommen (DFA, DPA und AFCCRE). Ähnliches ist
im Hinblick auf Partnerschaften des DFA und seiner Mitglieder mit Gebietskörperschaften des
Globalen Südens angedacht. Hier steckt man jedoch noch in den Anfängen.
Ein generelles und langfristiges Problem sind weiterhin die Finanzierungsbedürfnisse des DFA im
Rahmen seiner Arbeit und dem seiner Mitglieder. Generell fordert der DFA eine interne
Mittelerhöhung. Allerdings ist der DFA im RGRE auf seiner Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten
auch schon „auswärtig“ fündig geworden. Dieser Punkt betrifft insbesondere die Förderung durch
den Bürgerfonds.
II. Bisherige Veranstaltungen:
Der DFA im RGRE war daran beteiligt, die Feierlichkeiten für den 60. Jahrestag des Elysee-Vertrages
am 22. Januar 2023 in Paris zusammen mit dem AA zu begehen.
Daneben sind die Jahreskongresse, die sich traditionsgemäß jedes Jahr immer in dem jeweils anderen
Land (D oder F) ereignen sollen, durchgeführt worden. Sie haben im Juni 2023 in Nantes und im Mai
2024 in Düsseldorf stattgefunden und werden im Sommer 2024 wahrscheinlich in Paris stattfinden.
Daneben wurden Konferenzen und Zusammenkünfte auf nationaler Ebene organisiert. Eine davon
fand in Dresden im Januar 2024 zur Vorbereitung der Europawahlen statt.
Am 28. und 29. November 2024 wird sich der DFA im RGRE zu einer nationalen Sitzung in Bochum
treffen.Seite 5 von 18
III. Inhalte:
Der DFA im RGRE beschäftigt sich hat sich in der letzten Zeit in konkreter Weise mit Fragen zur
Klimapolitik in den beiden Ländern; insbesondere war das auf der letzten Jahreskonferenz in
Düsseldorf am 10. und 11. April 2024 der Fall. Dabei wurde deutlich, dass in beiden Ländern das
Hauptaugenmerk auf eine preiswerte, umweltbewusste und effiziente Energieversorgung gelegt wird.
Dieses umzusetzen, bemühen sich zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene in Frankreich und
Deutschland. Ferner wurden die Möglichkeiten der dreiseitigen Kontakte mit Ländern und Städten
außerhalb der EU in der Energiefrage betont. Auf der anderen Seite wurden aber auch kleinere
konkrete und nationale lokale Maßnahmen zum Umweltschutz vorgestellt. Hinzu kommen Fragen der
Verkehrspolitik.
Die Europawahlen wurden wie oben erwähnt ebenfalls thematisiert, wobei die Arbeit des DFA im
RGRE durch die politischen Statements der Landes- und der Bundesebene sowie anderer
Kommunaler Gebietskörperschaften in deren Europaarbeit eingerahmt ist. Alle drei Ebenen sprachen
sich für eine Verstetigung und Stärkung der Städtepartnerschaftsebene im deutsch-französischen
Kontext aber auch darüber hinaus aus. „Gerade durch die aktuellen Herausforderungen in Europa sei
die Städtepartnerschaftsebene ein wichtiger Eckpunkt zur Stärkung Europas“. So lautete der
allgemeine Befund. Die Bundes- und Landesebene (AA und Land NRW) sagten dem DFA im RGRE
daher auch weiterhin ihre Unterstützung seiner Bemühungen zu, um die er sich auch in den nächsten
Sitzungen bemühen wird.
Der DFA im RGRE verabschiedete ferner eine Deklaration zum Thema „Europawahlen“.
IV. Zukunft:
Im Hinblick auf die zukünftigen Aktivitäten plant der DFA im RGRE auf seiner nächsten Sitzung am 28.
und 29. November 2024 in Bochum das o.g. Thema „Weimarer Dreieck“ genauer zu definieren.
Auch soll eine Änderung der Arbeitsstrukturen (mehr Arbeitsgruppen?) diskutiert werden.
Ferner ist es wichtig, im Hinblick auf die geplante Jahreskonferenz in Frankreich die seit geraumer Zeit
immer wieder aufkommende Diskussion über eine fehlende politische Abstimmung zwischen
Deutschland und Frankreich auf binationaler und europäischer Ebene zu thematisieren. Hier soll ein
Thesenpapier für inhaltliche Klarheit sorgen.
Was Europa betrifft, so wird sich der DFA im RGRE in den nächsten Monaten verstärkt mit den an-
stehende Reformen der EU-Förderprogramme, die städtepartnerschaftsrelevant sind, beschäftigen.
Brüssel, den 23. Oktober 2024
Dr. Klaus Nutzenberger
Koordinator des DFA im RGRESeite 6 von 18
Satzung
des
Rates der Gemeinden
und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
Stand: 09. Dezember 2009
§ 1
Rechtsform, Sitz
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Köln.
§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben
(1)
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und
Grundfreiheiten schützt.
(3)
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas gehören insbesondere:
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und
des Europarates
und der Vereinten Nationen
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer
stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 7 von 18
- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der
weltweiten Entwicklung
(4)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(6)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen.
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fördermitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
(3) Initiativmitgliedschaft:
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an.
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 8 von 18
- 3 -
(4) Förderer:
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden.
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag
und
b.) Beschluss des Präsidiums
sowie
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2)
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig.
(3)
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich.
(6)
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.Seite 9 von 18
- 4 -
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information.
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen
nachzukommen,
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3)
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu
erlassenden Beitragsordnung ergeben.
(2)
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
(3)
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
(4)
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 10 von 18
- 5 -
§ 7
Organe
(1)
Organe der Deutschen Sektion sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Hauptausschuss
c) Präsidium
(2)
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident.
(3)
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(4)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
§ 8
Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas.
Sie beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)
b) Anträge der Mitglieder,
c) Vorlagen des Präsidiums,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der
Delegiertenversammlung
bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte
bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte
bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte
bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte
bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte
über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte
Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte
Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 11 von 18
- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend.
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils
1 Delegierten
(3)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(4)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag
schriftlich einzuberufen.
(5)
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt.
(6)
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden.
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt
(7)
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(8)
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 12 von 18
- 7 -
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.
(9)
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
(10)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§ 9
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder,
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet,
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des
Hauptausschusses.
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.Seite 13 von 18
- 8 -
(4)
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(5)
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(6)
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Hauptausschuss
a) wählt das Präsidium
b) beschließt über
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu
diesem Themenbereich
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen.
§ 10
Präsidium
(1)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem
Schlüssel gewählt:Seite 14 von 18
- 9 -
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten.
(3)
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums.
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums.
(5)
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst.
(6)
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(8)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 15 von 18
- 10 -
Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die gemeinsame europapolitische Linie
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben
c) Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung der Beiträge
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen,
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen,
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen,
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG)
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Bestellung des Generalsekretärs.
(9)
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt.
§ 11
Generalsekretär / Geschäftsführung
(1)
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der
Organe.
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen.
(2)
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen.
§ 12
Vertretungsbefugnis
(1)
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 16 von 18
- 11 -
§ 13
Haushalts- und Rechnungsführung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der
Haushalts- und Rechnungsführung.
(3)
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31.
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer,
die dem Hauptausschuss hierüber berichten
§ 14
Ausschüsse
(1)
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige
Arbeitsfelder sein werden
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und
des Präsidiums teil.
(3)
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.
§ 15
Satzungsänderung
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 17 von 18
- 12 -
Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen Delegierten.
(2)
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16
Auflösung
(1)
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
(2)
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB).
(3)
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft.
(3)
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht
wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 18 von 18

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Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de