260570 · Beschlussvorlage
Nachbenennung für das Präsidium sowie die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
Kerndaten
- Nummer
- 260570
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Dreieck Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Europa und Internationales Empfehlung
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260570 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit Dezernat: Dez. OB Nachbenennung für das Präsidium sowie die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) Beratungsfolge Ausschuss für Wissenschaft, Europa und Internationales 22.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Als stellv. Mitglied für das Präsidium der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas wird nachbenannt: 1. _________________________________________ Als Mitglieder der Stadt Bonn im Fachausschuss und im Arbeitskreis der Deut- schen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wer- den nachbenannt: I Für den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA): 1. _______________________________________ II. Für den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger: 1. _______________________________________ Begründung Infolge der Kommunalwahl 2025 und der damit einhergehenden Neuzusam- mensetzung des Stadtrates ist eine teilweise Neubenennung der Mitglieder des Präsidiums, eines Fachausschusses und des Arbeitskreises der Deutschen Sektion des RGRE erforderlich, vgl. §10 (4) und §14 (2) der Satzung der Deut- schen Sektion des RGRE, siehe Anlage.Seite 1 von 18 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Konkret haben Stefan Freitag, bisher stellv. Mitglied des RGRE-Präsidiums, Susanne Salz, bisher Mitglied im Deutsch-Französischen Ausschuss und Ni- klas Schnell, bisher Mitglied im Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, kein lokales Mandat mehr inne und verlieren damit auch ihr Mandat im RGRE. Diese Positionen können für die verbleibende Mandatsperiode des RGRE (bis Frühjahr 2028) nachbesetzt wer- den. Zuletzt wurde in der Ratssitzung am 12.12.2024 über die Benennung für das Präsidium, die Fachausschüsse und den Arbeitskreis beschlossen, vgl. DS241804 und DS242146. Hintergrund zum RGRE-Präsidium: Die Stadt Bonn hat als Fördermitglied des RGRE die Möglichkeit auf Sitz- und Stimmrechte im Hauptausschuss (§ 9 Abs. 1b Satzung des RGRE - Deutsche Sektion) und/oder im Präsidium (§10 Abs. 1b Satzung des RGRE - Deutsche Sektion) der Deutschen Sektion des RGRE. Seit April 2025 war Herr Stv. Ste- fan Freitag stellv. Mitglied im Präsidium des RGRE. Da er dem neu gewählten Stadtrat nicht mehr angehört, ist eine Nachbesetzung erforderlich. Das Präsidium des RGRE tagt zweimal im Jahr. Eine der Sitzungen ist eine gemeinsame Sitzung von Präsidium und Hauptausschuss. Die Termine für 2026: • 14.-15. April 2026 - Sitzung des Präsidiums der Deutschen Sektion des RGRE in Berlin • 10.-11. November 2026 - Sitzung des Präsidiums und des Hauptaus- schusses der Deutschen Sektion des RGRE im Landkreis Trier- Saarburg Hintergrund zu den Fachausschüssen und dem Arbeitskreis des RGRE: Die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Ausschüsse und einen poli- tischen Arbeitskreis: Den Deutsch-Französischen Ausschuss, den Deutsch- Polnischen Ausschuss, den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusam- menarbeit und den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträ- ger*innen. In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitiker*innen aus den Mitgliedskommunen der deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das je- weilige Themengebiet besonders interessieren. Gemäß der Satzung des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht (§ 14 Abs. 2). Das Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RG- RE beträgt grundsätzlich drei Jahre. Aufgrund der Nachbesetzung verkürzt sich die Mitgliedschaft entsprechend bis zur nächsten regulären Delegiertenver- sammlung 2028. Die eingegangenen Interessensbekundungen werden dem Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE vorgelegt. Für die Besetzung der Ausschüs- se können nur Kommunalpolitiker*innen und nicht Mitarbeiter*innen aus der Verwaltung benannt werden. Die von den Mitgliedskommunen benannten und vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE gewählten Kommu- nalpolitiker*innen sind dann jeweils Vertreter*innen der jeweiligen Kommune in den Ausschüssen. Dabei bleibt es der jeweiligen Kommune überlassen, wie sieSeite 2 von 18 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) die Rückkoppelung der Arbeit ihres/ihrer Delegierten im Ausschuss in die Kommune gewährleistet bzw. organisiert. Dem RGRE ist sehr daran gelegen, vorhandenes Interesse in seinen Mitglieds- kommunen und die Bereitschaft zum aktiven Engagement in den Themen sei- ner Fachausschüsse für seine Arbeit zu nutzen. Um die Ausschüsse arbeits- fähig zu halten, ist der RGRE allerdings angehalten darauf zu achten, dass sich die Mitgliederzahlen pro Ausschuss in einem vertretbaren Rahmen halten. Aus diesem Grund wird darum gebeten, nicht mehr als zwei Delegierte pro Kommu- ne pro Ausschuss zu benennen. Der Deutsch-Französische Ausschuss kommt im Jahr mehrmals zu Aus- schusssitzungen bzw. Veranstaltungen im Kontext seiner Arbeit zusammen, wobei Sitzungen wegen des bilateralen Charakters naturgemäß auch in Frank- reich stattfinden. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Fachaus- schüssen des RGRE müssen von der entsendenden Kommune getragen wer- den. Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und - träger dient dem Austausch junger Politikerinnen und Politiker. Ziel ist es, die Perspektive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt aufzugreifen und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu fördern. Der Arbeitskreis tagt in der Regel ausschließlich in Deutschland. Die Anlage enthält eine Zusammenstellung der Schwerpunkte der Arbeit des betroffenen Ausschusses bzw. Arbeitskreises in der vergangenen Mandatspe- riode. Diese kann als Orientierung für die Benennungsvorschläge dienen. Er- gänzend können die derzeitigen Delegierten der Stadt Bonn für die Mitarbeit in den Ausschüssen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Re- gionen Europas (RGRE) dem Ausschuss über ihre aktuelle Arbeit mündlich berichten. Anlage/n 1 Bericht zum Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträger- und trägerinnen von 2024 (öffentlich) 2 Bericht zum Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA) von 2024 (öffentlich) 3 Satzung der Deutschen Sektion des RGRE (öffentlich)Seite 3 von 18 Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS Der Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im RGRE/DS (AK JuMa) dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch der Mandatsträgerinnen und -träger untereinan- der und der Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler Ebene. Seiner Gründung im Mai 2019 lag nicht zuletzt das Ziel zu Grunde die Perspektive junger Menschen innerhalb der Deutschen Sektion des RGRE zu stärken. In seiner aktuellen Inkarnation hat sich der Arbeits- kreis auf der 7. Sitzung am 18.5.2022 konstituiert. Die Vorsitzende des Arbeitskreises ist Katharina Horn, Mitglied der Greifswalder Bürgerschaft, stellvertretende Vorsitzende sind Katharina Diem, Mitglied im Kreistag des Landkreises München, und Björn Leuzinger, Gemeinderat aus Heidelberg. Der Arbeitskreis entsandte mit Hannah-Lea Braun, Ortschaftsrätin aus Sindelfingen, und Christian Achtelik, Mitglied im Rat der Stadt Köln, zwei Mitglieder in das Young Elected Officials Comittee des CEMR. Stellvertreter sind Sabrina Proschmann, Ratsfrau aus Düsseldorf, und Björn Leuzinger. Aktuell hat der Arbeitskreis ca. 80 Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet und wächst stetig. Die letzte Sitzung des Arbeitskreises fand am 15.3.2024 in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald statt. Für die aktuelle Mandatsperiode hatten die Mitglieder des Arbeitskrieses die thematischen Schwer- punkte kommunale Partnerschaften und Klimaschutz gesetzt. Aber auch aktuelle Themen aus den Kom- munen und Erfahrungen der Mitglieder haben ihren Platz in den Sitzungen. So beschäftigten sich die Teil- nehmerinnen und Teilnehmer in dieser Mandatsperiode auch u.a. mit dem Thema Hatespeech und An- feindungen gegen lokale Politiker. Viele Arbeitskreismitglieder konnten von eigenen Erfahrungen berich- ten.Seite 4 von 18 Arbeit des DFA im RGRE seit 2022 I. Vorbemerkung: - Der DFA im RGRE wird in seiner Arbeit durch ein Dreieck an Zielsetzungen eingerahmt. Diese Ziele lauten: a) Intensivere Ausgestaltung der Gremienarbeit b) Stärkerer Austausch des DFA mit den Verantwortlichen in den deutsch-französischen Netzwerken auf Bundes-, Landes- und bi-/internationaler Ebene c) Stärkung der Präsenz in der Öffentlichkeit. Der DFA im RGRE kann momentan bei seinen Veranstaltungen davon ausgehen, dass sich zwischen 30 und 80 Personen daran beteiligen. Diese Zahlen, die ein Erhöhung bedeuten, werden u.a. auch dadurch erreicht, dass die Zusammenkünfte teilweise hybrid durchgeführt werden. Auch die Themen haben sich seit einigen Jahren stark erweitert. Die „klassischen“ Themen wie Sport, Sprachen oder Kultur sind z.T. ggü. „aktuellen“ Themen wie Klima, Globaler Süden oder Migration in den Hintergrund getreten. Es wird allerdings darauf geachtet, dass es weiter einen Mix zwischen allen Aspekten gibt. Man bemüht sich um einen allumfassenden Ansatz. Der DFA im RGRE bemüht sich weiterhin um eine Verstetigung des Auftritts in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem dfi im Rahmen der Förderplattform „jumelage.eu“. Auch wird flankierend der Kontakt mit dem AA und dem VDFG und anderen Institutionen gesucht und gefunden. Am Horizont taucht z. Zt. die Diskussion um eine gewisse Änderung der „Ausschußstruktur des RGRE“ auf. Als Stichwort soll hier das „Weimarer Dreieck“ gelten. Es soll dabei zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Kommunalpartnern aus Polen, Deutschland und Frankreich unter dem Dach der einzelnen Ausschüsse kommen (DFA, DPA und AFCCRE). Ähnliches ist im Hinblick auf Partnerschaften des DFA und seiner Mitglieder mit Gebietskörperschaften des Globalen Südens angedacht. Hier steckt man jedoch noch in den Anfängen. Ein generelles und langfristiges Problem sind weiterhin die Finanzierungsbedürfnisse des DFA im Rahmen seiner Arbeit und dem seiner Mitglieder. Generell fordert der DFA eine interne Mittelerhöhung. Allerdings ist der DFA im RGRE auf seiner Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten auch schon „auswärtig“ fündig geworden. Dieser Punkt betrifft insbesondere die Förderung durch den Bürgerfonds. II. Bisherige Veranstaltungen: Der DFA im RGRE war daran beteiligt, die Feierlichkeiten für den 60. Jahrestag des Elysee-Vertrages am 22. Januar 2023 in Paris zusammen mit dem AA zu begehen. Daneben sind die Jahreskongresse, die sich traditionsgemäß jedes Jahr immer in dem jeweils anderen Land (D oder F) ereignen sollen, durchgeführt worden. Sie haben im Juni 2023 in Nantes und im Mai 2024 in Düsseldorf stattgefunden und werden im Sommer 2024 wahrscheinlich in Paris stattfinden. Daneben wurden Konferenzen und Zusammenkünfte auf nationaler Ebene organisiert. Eine davon fand in Dresden im Januar 2024 zur Vorbereitung der Europawahlen statt. Am 28. und 29. November 2024 wird sich der DFA im RGRE zu einer nationalen Sitzung in Bochum treffen.Seite 5 von 18 III. Inhalte: Der DFA im RGRE beschäftigt sich hat sich in der letzten Zeit in konkreter Weise mit Fragen zur Klimapolitik in den beiden Ländern; insbesondere war das auf der letzten Jahreskonferenz in Düsseldorf am 10. und 11. April 2024 der Fall. Dabei wurde deutlich, dass in beiden Ländern das Hauptaugenmerk auf eine preiswerte, umweltbewusste und effiziente Energieversorgung gelegt wird. Dieses umzusetzen, bemühen sich zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene in Frankreich und Deutschland. Ferner wurden die Möglichkeiten der dreiseitigen Kontakte mit Ländern und Städten außerhalb der EU in der Energiefrage betont. Auf der anderen Seite wurden aber auch kleinere konkrete und nationale lokale Maßnahmen zum Umweltschutz vorgestellt. Hinzu kommen Fragen der Verkehrspolitik. Die Europawahlen wurden wie oben erwähnt ebenfalls thematisiert, wobei die Arbeit des DFA im RGRE durch die politischen Statements der Landes- und der Bundesebene sowie anderer Kommunaler Gebietskörperschaften in deren Europaarbeit eingerahmt ist. Alle drei Ebenen sprachen sich für eine Verstetigung und Stärkung der Städtepartnerschaftsebene im deutsch-französischen Kontext aber auch darüber hinaus aus. „Gerade durch die aktuellen Herausforderungen in Europa sei die Städtepartnerschaftsebene ein wichtiger Eckpunkt zur Stärkung Europas“. So lautete der allgemeine Befund. Die Bundes- und Landesebene (AA und Land NRW) sagten dem DFA im RGRE daher auch weiterhin ihre Unterstützung seiner Bemühungen zu, um die er sich auch in den nächsten Sitzungen bemühen wird. Der DFA im RGRE verabschiedete ferner eine Deklaration zum Thema „Europawahlen“. IV. Zukunft: Im Hinblick auf die zukünftigen Aktivitäten plant der DFA im RGRE auf seiner nächsten Sitzung am 28. und 29. November 2024 in Bochum das o.g. Thema „Weimarer Dreieck“ genauer zu definieren. Auch soll eine Änderung der Arbeitsstrukturen (mehr Arbeitsgruppen?) diskutiert werden. Ferner ist es wichtig, im Hinblick auf die geplante Jahreskonferenz in Frankreich die seit geraumer Zeit immer wieder aufkommende Diskussion über eine fehlende politische Abstimmung zwischen Deutschland und Frankreich auf binationaler und europäischer Ebene zu thematisieren. Hier soll ein Thesenpapier für inhaltliche Klarheit sorgen. Was Europa betrifft, so wird sich der DFA im RGRE in den nächsten Monaten verstärkt mit den an- stehende Reformen der EU-Förderprogramme, die städtepartnerschaftsrelevant sind, beschäftigen. Brüssel, den 23. Oktober 2024 Dr. Klaus Nutzenberger Koordinator des DFA im RGRESeite 6 von 18 Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - Deutsche Sektion - Stand: 09. Dezember 2009 § 1 Rechtsform, Sitz Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln. § 2 Ziele, Zweck, Aufgaben (1) Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge- schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge- meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO- Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil- dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt. (3) Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas gehören insbesondere: − Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und des Europarates und der Vereinten Nationen − Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas − Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 7 von 18 - 2 - − Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der weltweiten Entwicklung (4) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden. (6) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän- den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen. § 3 Mitglieder (1) Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder können werden: a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch- land, b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland. (2) Fördermitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie- der werden. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. (3) Initiativmitgliedschaft: Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an. Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 8 von 18 - 3 - (4) Förderer: Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden. Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. § 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag und b.) Beschluss des Präsidiums sowie der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt. (2) Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona- ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig. (3) Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich. (6) Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Seite 9 von 18 - 4 - § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen nachzukommen, b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten. (3) Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba- rungen. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Beitragsordnung ergeben. (2) Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah- res beschlossen werden. (3) Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig. (4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag. (5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 10 von 18 - 5 - § 7 Organe (1) Organe der Deutschen Sektion sind: a) Delegiertenversammlung b) Hauptausschuss c) Präsidium (2) Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize- präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident. (3) Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. (4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. § 8 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge- meinden und Regionen Europas. Sie beschließt über a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) b) Anträge der Mitglieder, c) Vorlagen des Präsidiums, d) Satzungsänderungen e) Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. (2) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der Delegiertenversammlung bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 11 von 18 - 6 - Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge- legte Einwohnerzahl maßgebend. Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages. Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu- blik Deutschland stellen jeweils 1 Delegierten (3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au- ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. (5) Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor- schlag des Präsidiums zustimmt. (6) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden. Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm- rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim- mung berechtigt (7) In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. (8) a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs- mäßigen Stimmen vertreten ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 12 von 18 - 7 - c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt. (9) Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. (10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 9 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden- ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten- versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt: a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs- sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (3) Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus- schuss.Seite 13 von 18 - 8 - (4) Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (5) Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. (6) a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe- send ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Hauptausschuss a) wählt das Präsidium b) beschließt über - Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal- tung zu Grundsatzfragen - Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen - Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu diesem Themenbereich - den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge - Wahl der Rechnungsprüfer - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek- retärs c) kann weitere beratende Mitglieder benennen. § 10 Präsidium (1) Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern. Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem Schlüssel gewählt:Seite 14 von 18 - 9 - a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben. (2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. (3) Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be- stellt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums. Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums. (5) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge- fasst. (6) a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla- dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. (8) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus- ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 15 von 18 - 10 - Insbesondere beschließt das Präsidium über a) die gemeinsame europapolitische Linie b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben c) Aufnahme neuer Mitglieder d) Festsetzung der Beiträge e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen, f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen, g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen, h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG) i) Ausschluss von Mitgliedern, j) Bestellung des Generalsekretärs. (9) Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä- rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt. § 11 Generalsekretär / Geschäftsführung (1) Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der Organe. Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts- führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen. (2) Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen. § 12 Vertretungsbefugnis (1) Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde- rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 16 von 18 - 11 - § 13 Haushalts- und Rechnungsführung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung. (3) Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31. März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuss hierüber berichten § 14 Ausschüsse (1) Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten- sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige Arbeitsfelder sein werden (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel- cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und des Präsidiums teil. (3) Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. § 15 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver- sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 17 von 18 - 12 - Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen Delegierten. (2) Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. § 16 Auflösung (1) Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel- ten entsprechend. (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 47 ff. BGB). (3) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge- gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält- nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- verordnung zu verwenden. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor- den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft. (3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen- hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 18 von 18
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de