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260564 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Römerstr. 266, 53117 Bonn

Nummer
260564
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.04.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Römerstraße Straße· Nordstadt, Bonn
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260564-01 AA Grüne-Bezirksfraktion-Änderungsantrag: Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Römerstr. 266, 53117 Bonn Änderungsantrag zur Vorlage 260564

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Beschlussvorlage
öffentlich
260564
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem
Grundstück Römerstr. 266, 53117 Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Römerstr.
266, 53117 Bonn wird erteilt.
Begründung
Die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra) weist einen Stammumfang von 208 cm, einen
Kronendurchmesser von 13 m und eine Höhe von 18 m auf. Der Zustand wurde
anhand der eingereichten Unterlagen mit ausreichend bewertet.
Der Standort ist in dem ca. 50 m² großen Hintergarten, ca. 1,50 m von der
Grenze zum Grundstück der Hausnummer 268 entfernt und mit einem
entsprechenden Überhang zum Nachbargrundstück. Da der Garten an der
Römerstr. 266 nur rund 50 m2 groß ist, nimmt der Baum einen erheblichen Teil
der gärtnerisch nutzbaren Fläche ein und verschattet diese. Auch sind bereits
Schäden an der Terrasse eingetreten, sodass private Belange des Eigentümers
betroffen sind.
In der Gesamtbetrachtung kann die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra) entfernt und
durch einen besser geeigneten Baum ersetzt werden.
Gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Baumsatzung kann im Einzelfall eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn sich nach Abwägung privater und
öffentlicher Belange ein Überwiegen der privaten Belange ergibt.
Als Ersatz für die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra) wird ein standortgerechter
Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm gefordert. Die
Ersatzpflanzung muss der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen
werden.
Anlage/nSeite 1 von 5
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1 Bilder (öffentlich)
2 Bilder Geodaten (öffentlich)Seite 2 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de