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260530 · Beschlussvorlage

Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn

Nummer
260530
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.07.2026 Empfehlung
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  1. 260530-01 AA GRÜNE/Volt-Änderungsantrag - Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn Antrag zur Vorlage 260530

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Beschlussvorlage
öffentlich
260530
Der Oberbürgermeister
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung
einer Verpackungssteuer
(Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.05.2026 Empfehlung
Beschlussvorschlag
1.Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn wird
in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
2. Der Rat beschließt die für die Einführung und den laufenden Vollzug der
Verpackungssteuer sowie zur Umsetzung damit einhergehender
organisatorischer Maßnahmen im Kassen- und Steueramt notwendigen Stellen
im Umfang von neun Stellen mit nachlaufend noch festzulegenden
Stellenwerten, wovon vier Stellen unter Anbringung von „kw“-Vermerken auf die
Dauer von zwei Jahren befristet werden.
3. Mit Inkrafttreten der Steuersatzung werden Haushaltsmittel in Höhe von
200.000 EUR pro Jahr für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 zur Förderung
von Mehrwegangeboten in Bonn zur Verfügung gestellt. In diesem
Zusammenhang stimmt der Rat zu, dass für die Konzeptionierung und
Umsetzung einer Mehrweginfrastruktur zwei zusätzliche Stellen im Amt für
Umwelt und Stadtgrün eingerichtet werden, mit nachlaufend noch
festzulegenden Stellenwerten, die unter Anbringung von „kw“-Vermerken
zunächst auf die Dauer von vier Jahren befristet werden.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die Verwaltung in seiner Sitzung vom
13.02.2025 beauftragt, einen Satzungsentwurf für die Einführung einer
kommunalen Verpackungssteuer nach Vorbild des Tübinger Modells
vorzulegen (DS 231182-07 AA https://www.bonn.sitzung-Seite 1 von 13
Seite 2
online.de/public/VO020?VOLFDNR=2021340). Die Verwaltung soll dazu mit
den von der Steuer betroffenen Teilen der Wirtschaft in Austausch treten, um
eine praktikable und bürokratie-arme Umsetzung zu entwickeln.
Die Steuer soll auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn verkaufte Speisen und
Getränke umfassen.
Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag vorzulegen, der
die Einführung der Steuer zur Jahresmitte 2026 ermöglicht. Begleitend sollen
Vorschläge zur Unterstützung der Gewerbetreibenden in der Umstellung von
Einweg auf Mehrweg, zur Einführung einer effizienten Rücknahmestruktur für
Mehrwegangebote oder für weitere Begleitmaßnahmen zur Müllvermeidung
gemacht werden (DS 231182 https://www.bonn.sitzung-
online.de/public/VO020?VOLFDNR=2012768).
Stellungnahmen von DEHOGA und IHK:
Die Verwaltung hat sich im Vorfeld der Entwicklung einer Steuersatzung mit
den Leitungen der örtlichen Dehoga und IHK ausgetauscht, um möglichst
praktikable und bürokratie-arme Lösungen zu diskutieren. Erwartungsgemäß
stehen diese Interessenvertretungen der Einführung einer solchen Steuer
bestenfalls zurückhaltend gegenüber.
Sie führen an, dass kommunale Verpackungssteuern insbesondere Betriebe
aus den Bereichen Lebensmitteleinzelhandel, Systemgastronomie, Bäckereien,
Metzgereien, Imbiss- und Marktgastronomie, Caterer, Automatenaufsteller,
Kinos sowie auch Vereine im Rahmen ihrer Vereinstreffen und -feste betreffen.
Auch in vielen weiteren Branchen bieten Unternehmen zumindest ein kleines
Angebot an Getränken oder auch Speisen für Mitarbeitende und Kunden an (z.
B. in Form der Aufstellung von Getränkeautomaten). So unterschiedlich die
betroffenen Branchen, Unternehmen und Vereine sowie deren
Geschäftsmodelle sind, so unterschiedlich sind auch deren technische und
organisatorische Anpassungsmöglichkeiten bzw. -strategien.
In jedem Fall bedeutet die Umsetzung einer Verpackungssteuer für die Betriebe
nach Einschätzung der Verbände einen erheblichen bürokratischen
Zusatzaufwand. Teilweise wird befürchtet, dass wirtschaftliche Existenzen an
den Rand der Geschäftsaufgabe geraten könnten, wenn
Anpassungsmöglichkeiten hin zu Mehrweg fehlen und die Weitergabe der
Steuer an die jeweiligen Kundengruppen auf Grund der Angebots- und
Preisstruktur ausgeschlossen erscheint.
Die Verwaltung wurde jedoch zumindest zur erleichterten Umsetzbarkeit für die
Betriebe gebeten, allenfalls wenige Ausnahmetatbestände zu definieren, damit
die Mitarbeitenden vor Ort möglichst wenigen Abgrenzungsproblemen
begegnen.
Weiteres Verfahren zur Steuereinführung:
Die erstmalige Einführung einer Steuer in Nordrhein-Westfalen bedarf der
formalen Genehmigung durch das Heimat-/Kommunal- und das
Finanzministerium NRW gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW.
Bislang hat nach Kenntnis der Verwaltung noch keine Kommune in NRW die
Einführung einer Verpackungssteuer beschlossen und in Folge einenSeite 2 von 13
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entsprechenden Genehmigungsantrag an die zuständigen Ministerien gerichtet.
Nach der Beschlussfassung über die Einführung einer Verpackungssteuer in
Bonn wird die Verwaltung daher zunächst die erforderlichen Genehmigungen
beantragen und parallel beginnen, die potenziell steuerpflichtigen Betriebe zu
ermitteln. Hierzu wurden bereits erste Auswertungen aus der
Gewerbemeldedatei erstellt. Ein erstes Screening der Datei ergab rund 2.800
Betriebe, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Speisen und Getränke auch in
Einwegverpackungen veräußert werden. Weitere Recherchen sowohl digital als
auch vor Ort werden erforderlich werden.
Nach ministerieller Genehmigung der Steuereinführung und Bereitstellung des
erforderlichen Personals soll in der Folge Kontakt mit diesen Betrieben
aufgenommen werden, um die tatsächliche Verwendung von
Einwegverpackungen zu klären und Beratung hin zur Verwendung von
Mehrweg, aber auch zur Abwicklung der Steuer anzubieten. Neben der
individuellen Beratung einzelner Betriebe werden auch generell
Informationsveranstaltungen zu diesem Themenkomplex erforderlich werden.
Zuletzt muss das im Kassen- und Steueramt vorhandene
Steuerveranlagungsverfahren um ein Modul für die Veranlagung der neuen
Verpackungssteuer ergänzt werden. Es ist ebenfalls vorgesehen, digitale
Steuererklärungsprozesse zu implementieren.
Unter Berücksichtigung dieser, zum Teil nur bedingt beeinflussbarer
Verfahrensschritte ist die tatsächliche Steuereinführung frühestens zum 1. April
2027 möglich.
Hinweise zum vorgelegten Satzungsentwurf:
Der beigefügte Satzungsentwurf orientiert sich weitgehend an der
entsprechenden Steuersatzung der Stadt Tübingen, insbesondere ist der
Steuergegenstand identisch definiert.
Die Verwaltung schlägt folgende Abweichungen zur Tübinger Satzung vor:
§ 9 Prüfungsrecht:
Die Stadt Tübingen hat das Prüfungsrecht komplett aus ihrer Satzung
gestrichen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde aber nur die Ausweitung auf
„jederzeitiges“ Betretungsrecht des Betriebes als rechtswidrig und nichtig
erachtet, da diese Ausweitung über die Abgabenordnung hinausgeht. Die
Aufnahme eines aus Sicht der Verwaltung angemessenen Prüfungsrechts
erscheint aber dennoch sinnvoll, da sie die Umsetzung der Satzung erleichtert.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten:
Die Stadt Tübingen hat keine entsprechende Regelung in ihrer Satzung.
Vergleichbare Satzungen der Bundesstadt Bonn enthalten aber derartige
Regelungen und erleichtern die Umsetzung der Satzung und im begründeten
Einzelfall erforderliche Sanktionsmaßnahmen.
Verzicht auf ergänzende Auslegungshinweise:
Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblematiken will die Verwaltung darauf
verzichten, Besteuerungstatbestände in Auslegungshinweisen zur Satzung zu
verändern. Besteuert werden soll ausnahmslos, was unter den in § 2 derSeite 3 von 13
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Satzung definierten Steuergegenstand zu subsumieren ist.
So sollen beispielsweise Einweg-Besteckteile unabhängig von ihrer Größe der
Besteuerung unterliegen. Nicht besteuert werden hingegen alle
Einwegverpackungen, in denen Lebensmittel nicht zum unmittelbaren Verzehr
an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk
verkauft werden, also insbesondere keine Einwegverpackungen, die zur
Lieferung von bestellten Speisen und Getränken dienen.
Einwegverpackungen von Lieferdiensten können rechtlich grundsätzlich nicht
der Besteuerung unterliegen, da im typischen Fall der Lieferung weder ein
Verzehr an Ort und Stelle noch ein Verkauf als mitnehmbares Take-away-
Produkt im satzungsrechtlichen Sinne erfolgt. Diese Verpackungen lassen sich
somit nicht unter den verfassungsgerichtlich bestätigten Steuergegenstand
subsumieren.
Einwegverpackungen, die nicht im Rahmen eines Kaufvorgangs abgegeben
werden, sondern beispielsweise im Rahmen der Verpflegung während eines
Krankenhausaufenthaltes oder in Wohn- und Pflegeheimen, unterliegen
ebenfalls qua Definition des Steuergegenstandes nicht der Besteuerung.
Dasselbe gilt auch für Einwegverpackungen bei kostenlos abgegebenen
Speisen und Getränken (z.B. Wasserspender in Geschäften, Praxen und
Verwaltungen), da auch hier kein steuerbarer Verkaufsvorgang vorliegt.
Hingegen beabsichtigt die Verwaltung – vergleichbar mit der Stadt Konstanz –
die Verpackungssteuersatzung auch für an Drive-In-Schaltern in
Einwegverpackungen verkaufte Speisen und Getränke anzuwenden. Zur Frage
der Örtlichkeit der Besteuerung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – ausgeführt, dass diese nur
gegeben ist, „wenn der Steuertatbestand den typischen Fall des Verbrauchs
der verkauften Ware innerhalb des Gemeindegebiets realitätsgerecht erfasst. ...
Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand
diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind,
die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen
der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei
ein Einschätzungsspielraum zu.“
Zwar legt die gezielte Art des Verkaufs am Drive-in-Schalter an Personen,
welche mit einem motorisierten Fortbewegungsmittel mit großer Reichweite
einkaufen, die Möglichkeit nahe, dass diese sich nach erfolgtem Einkauf
innerhalb sehr kurzer Zeit über die Ortsgrenze hinaus begeben. In diesen
Fällen ist es also nicht auszuschließen, dass auch bei heißen oder kalten,
schnell verderblichen Speisen oder Getränken ein Verzehr der Lebensmittel
und damit der Verbrauch der Einwegverpackung in diesem Sonderfall
außerhalb der Bundesstadt Bonn erfolgen kann.
Die Lebenswirklichkeit zeigt hingegen, dass die überwiegende Mehrzahl der
Drive-in-Nutzenden nach dem Einkauf den anliegenden Parkplatz ansteuert
und dort die erworbenen Lebensmittel vor der Weiterfahrt verzehrt.
Typischerweise ist somit auch in diesen Verkaufsfällen die Örtlichkeit der
Besteuerung für die ausgegebenen Einwegverpackungen gewahrt.
Im Gegenzug wäre es den Gastronomen kaum zumutbar, für die an derartigenSeite 4 von 13
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Schaltern verkauften Lebensmittel für eine Steuererklärung nachprüfbar zu
dokumentieren, welche Verpackungen dort an motorisierte Kunden und welche
an Kunden ohne motorisiertes Fahrzeug ausgegeben wurden.
Im Übrigen würde eine solche Ausnahme von der Besteuerung nach
Überzeugung der Verwaltung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ebenso wie
dem Lenkungsziel der Steuer – Vermeidung von Einwegverpackungen –
zuwiderlaufen.
Etablierung von Mehrwegangeboten:
Zur Zielerreichung der Verpackungssteuer sind gute Mehrwegangebote
essenziell. Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, Mehrwegangebote in Bonn auf
verschiedene Weise zu fördern.
Durch Förder- und Beratungsangebote kann gewährleistet werden, dass
insbesondere kleine und mittelständische Betriebe praktikable Alternativen zur
Einwegverpackung entwickeln und umsetzen können. Ohne entsprechende
Unterstützung droht die Verpackungssteuer primär als finanzielle Belastung
wahrgenommen zu werden, ohne einen nachhaltigen Lenkungseffekt zu
erzielen. Durch gezielte Beratung und Fördermaßnahmen kann die Akzeptanz
der Steuer erhöht, die Umstellung auf umweltfreundliche Mehrwegsysteme
beschleunigt und somit die Zielsetzung der Steuer effektiv unterstützt werden.
Für den Aufbau einer Mehrweginfrastruktur, die Beratung und Förderung von
Mehrwegsystemen greift die Verwaltung auf Erfahrungen und eine etablierte
Zusammenarbeit mit der bonnorange AöR zurück. Ein Förderangebot für
Kleinstgastronomen stieß im Jahr 2024 noch auf wenig Resonanz, bildet aber
einen Grundstein für künftige Förderungen (vgl. DS 240664
https://www.bonn.sitzung-
online.de/public/vo020?VOLFDNR=2016867&refresh=false). Erfahrungen aus
anderen Kommunen haben gezeigt, dass mit Einführung der
Verpackungssteuer auch Beratungs- und Förderprogramme vermehrt
nachgefragt werden.
Ein begleitendes Beratungs- und Förderprogramm soll Betriebe ermutigen und
befähigen, nachhaltige Mehrwegkonzepte umzusetzen. Dazu zählen
beispielsweise:
• Individuelle Beratung zur Integration von Mehrweglösungen in
bestehende Betriebsabläufe,
• finanzielle Zuschüsse zur Anschaffung von Mehrwegbehältern oder
Spülinfrastruktur,
• Unterstützung bei der Teilnahme an bestehenden Mehrwegsystemen
(z.￿B. Recup, Vytal) sowie
• Informations- und Sensibilisierungskampagnen für Kundinnen und
Kunden.
Die Stadtverwaltung beabsichtigt, neben der unmittelbaren Förderung und
Informationsangeboten für Betriebe auch die Kreislaufwirtschaft im
Sinne einer Schonung natürlicher Ressourcen und der Intensivierung des
Klimaschutzes und des Schutzes der Umwelt zu befördern. Zielsetzung soll es
sein, stadtweit Strukturen zu schaffen, welche die Mehrwegnutzung einfach und
praktikabel machen. Hierzu sollen beispielsweise:Seite 5 von 13
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• eine Bestandsaufnahme bestehender Infrastrukturen in Bonn
durchgeführt werden,
• bestehende Lücken wie Rückgabemöglichkeiten identifiziert und
• bestehender Ansätze wie „Bonn geht den Mehrweg“ mit
unternehmerischen Ideen, die alltagstauglich Anwendung in der Stadt
finden, vernetzt werden oder auch
• neue Mehrwegsammel-/Reinigungsspezialisierung unter
Verwendung innovativer Sensortechnologien pilotiert werden.
Personelle Implikationen:
Die Neueinführung der Verpackungssteuer und deren dauerhafter
Steuervollzug erfordern zwingend die Bereitstellung weiteren Personals im
Kassen- und Steueramt. In diesem Zusammenhang wird explizit darauf
hingewiesen, dass jedwede Einschränkung des vorgeschlagenen und
nachstehend beschriebenen Personalbedarfs unmittelbare negative Folgen auf
die ohnehin bestehende Rückstandssituation insbesondere im Bereich der
Gewerbesteuerveranlagung sowie der weiteren Aufwandssteuern hat, deren
Bearbeitung derselben Organisationseinheit im Kassen- und Steueramt
zugeordnet ist, welche auch die Einführung der Verpackungssteuer
verantworten wird.
In der Phase der Steuereinführung entstehen im Kassen- und Steueramt u. a.
durch die Konzeption und Ausgestaltung der Steuersatzung, den Aufbau der
Verwaltungsabläufe, die Anpassung der IT- und Fachverfahren sowie durch die
Bearbeitung eines erhöhten Arbeitsanfalls (Information, Beratung, Recherche,
Erfassung und Schulung) voraussichtlich jährliche Personal- und Sachkosten in
Höhe von rund 500.000 € p. a. für vier, über einen Zeitraum von zwei Jahren
befristete Stellen (Anbringung von „kw“-Vermerken).
Für den laufenden Vollzug der Steuer fallen jährliche Personal- und Sachkosten
von ebenfalls rund 500.000 € p. a. für vier dauerhaft zusätzliche Stellen an.
Diese decken den Personalbedarf für die Veranlagung, die Durchführung von
Kontrollen sowie die Bearbeitung von Rückfragen, Widersprüchen,
Billigkeitsmaßnahmen und Klageverfahren ab.
Zusätzlich entstehen durch die personelle Erweiterung des Sachgebiets und die
hiermit organisatorisch zwingend erforderliche Einrichtung einer weiteren
Führungsebene dauerhaft Kosten von rund 150.000 € p. a. für eine zusätzliche
Stelle als Sachgruppenleitung, die hälftig auf die beiden neuen Sachgruppen
aufgeteilt wird.
Die tarif- und beamtenrechtlich erforderlichen Bewertungen der vorstehenden
Stellen werden nachlaufend zu der vorgeschlagenen Beschlussfassung
vorgenommen. In Abhängigkeit des jeweiligen Tätigkeitsfeldes werden die
Stellen voraussichtlich den Laufbahngruppen 1 (2. Einstiegsamt) und 2 (1.
Einstiegsamt) zugeordnet werden. Aufgrund der noch ausstehenden
Stellenbewertungen ist nicht auszuschließen, dass eine Anpassung der zuvor
dargestellten Personal- und Sachkosten erforderlich werden wird.
Unabhängig von dem unmittelbaren Personalbedarf, der mit der
Steuereinführung und dessen Vollzug verbunden sein wird, ist darüber hinausSeite 6 von 13
Seite 7
davon auszugehen, dass sich infolge der Einführung der Verpackungssteuer
die Fallzahlen im Bereich des Mahn- und Vollstreckungswesens erhöhen
werden. Vor diesem Hintergrund ist perspektivisch auch in diesem Bereich von
einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen, der zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht quantifiziert werden kann.
Unter anderem für das IT-Fachverfahren sind darüber hinaus jährliche
Sachkosten in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen.
Für die Erarbeitung einer Förderrichtlinie, die Verwaltung einer
Mehrwegförderung sowie die Konzeption und Durchführung von
Beratungsangeboten sowie die Analyse und Verbesserung der
Mehrweginfrastruktur sind im Amt für Umwelt und Stadtgrün aktuell keine
Ressourcen vorhanden. Die Verwaltung geht an dieser Stelle von einem
zusätzlichen Personalbedarf von voraussichtlich 2 VZÄ aus; die konkrete
Personalbedarfsermittlung und Festlegung der Anforderungen und
Eingruppierung ist nachlaufend noch festzulegen. Die Personalstellen sollen
zunächst auf vier Jahre befristet ausgeschrieben werden.
Die Verwaltung schlägt vor, für den Aufbau einer Mehrweginfrastruktur, die
Förderung von Unternehmen Haushaltsmittel in Höhe von 150.000 EUR für
2027 und 2028 sowie jeweils 50.000 EUR für Beratungs- und
Informationskampagnen für die Jahre 2026 und 2027 vorzusehen.
Dies soll allen in Bonn ansässigen Betrieben eine nachhaltige Umstellung auf
Mehrwegangebote ermöglichen. Die Verwaltung schlägt vor, im Jahr 2028 eine
Evaluierung der Angebote vorzulegen, auf Basis derer über die Fortführung und
ggf. Anpassung der Aktivitäten beraten wird.
Die vorstehenden Angaben beruhen auf einer derzeitigen vorläufigen
Einschätzung, welche auch auf Erfahrungswerten anderer Kommunen
basieren; es ist somit nicht auszuschließen, dass nach Steuereinführung der
tatsächliche Personalbedarf noch höher ausfällt.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des
laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-
Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.
Erwartete Höhe des Steueraufkommens:
Das in Bonn potenziell aus einer Verpackungssteuer erzielbare
Steueraufkommen lässt sich derzeit nicht seriös prognostizieren, da hierfür
zunächst der Kreis der steuerpflichtigen Betriebe ermittelt sein muss.
Nach Angaben der Stadt Tübingen lagen die dortigen Einnahmen für das Jahr
2022 bei knapp 1 Mio. € und im Jahr 2023 bei rund 0,6 Mio. €. Die Stadt
Konstanz hat demgegenüber einen Haushaltsansatz in Höhe von lediglich 0,3
Mio. € gebildet, während die Stadt Freiburg für 2026 Einnahmen von 2,2 Mio. €
erwartet.
Grundsätzlich ist im Falle des tatsächlichen Eintritts der beabsichtigten
Lenkungswirkung zur Reduktion von Einwegverpackungen anzunehmen, dass
die Steuereinnahmen im Zeitverlauf rückläufig sein werden.Seite 7 von 13
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Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass mit Einführung einer
Verpackungssteuersatzung die neue EU-Verpackungsverordnung 2025/40
(PPWR) zu beachten ist, die unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten ab dem
12.08.2026 gilt (Art. 71 der EU-Verordnung 2025/40). Die neue EU-Verordnung
2025/40 wird ab diesem Datum die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG
grundsätzlich ersetzen und enthält Regelungen für ein verpflichtendes
Wiederverwendungsgebot sowie eine Mehrweg-Angebotspflicht.
Anlage/n
1 BV Verpackungssteuer - Satzung (öffentlich)Seite 8 von 13
1
Anlage 1
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer
(Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okto-
ber 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
März 2024 (GV. NRW.S. 155), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung, Steuergegenstand
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht
wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwend-
bares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Ein-
wegbesteck) eine Steuer, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den un-
mittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder
-Getränk verkauft werden (z. B. warme Speisen und Getränke, Eis von der Eisdiele,
Salat mit Soße und Besteck, Getränke „to go“).
(2) Nicht wiederverwendbar im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Einwegverpa-
ckungen (wie z. B. Einwegdosen, -flaschen, -becher, Pizzakartons und sonstige Ein-
wegbehältnisse), Einweggeschirr (Essgeschirr ohne Essbesteck) und Einwegbesteck
(wie z. B. Messer, Gabel, Löffel), die keiner Pfandpflicht unterliegen. Einwegverpa-
ckungen, -geschirr und -besteck sind dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig
für den unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken verwendet zu werden (wie
z. B. Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Salat oder
sonstige Lebensmittel oder Getränkebehälter).
§ 2 Steuerschuldner
Zur Entrichtung der Steuer ist der/die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken
nach § 1 verpflichtet. Schulden mehrere die Steuer nebeneinander, haften sie als
Gesamtschuldner*innen.Seite 9 von 13
2
§ 3 Meldepflicht
Wer einen Betrieb betreibt, in dem die in § 1 aufgeführten Einwegverpackungen bzw.
Einweggeschirr für den genannten Zweck genutzt werden, ist verpflichtet, dieses un-
verzüglich der Bundesstadt Bonn, Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern, ge-
sondert anzuzeigen. Dabei sind die genutzten Steuergegenstände und der erwartete
Verbrauch mitzuteilen.
§ 4 Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt für
1. jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung
0,50 €
2. jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 €
3. jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 €
§ 5 Steuerbefreiung
Von der Verpackungssteuer sind die Steuergegenstände befreit, die im Rahmen von
Märkten, Festen und sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verwendet wer-
den, sofern der/die Endverkäufer*in insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr
Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen im Satzungsgebiet ver-
kauft.
§ 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken
nach § 1.
(2) Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf Antrag kann eine halbjährliche
Abgabe der Steuererklärungen gewährt werden.
(3) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung einzureichen. Auf Antrag
kann die Stadtverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung
durch Datenfernübertragung verzichten; in diesem Fall ist für die Erklärung ein amt-
lich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.
(4) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.Seite 10 von 13
3
(5) Die Bundesstadt Bonn kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schät-
zung einen Steuerbescheid erlassen, wenn die steuerpflichtigen Personen die ihnen
obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllen.
§ 7 Vorauszahlung
(1) Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen
Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Vorauszahlungen werden vierteljährlich erho-
ben. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Festsetzung der Vo-
rauszahlungen können diese aufgrund der Angaben des Steuerschuldners oder auf
Grundlage einer sachgerechten Schätzung bemessen werden.
(2) Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe
eines geänderten Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszah-
lungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3) Die Bundesstadt Bonn kann die Vorauszahlungen der Steuer, die sich im Besteu-
erungszeitraum voraussichtlich ergeben werden, auf Antrag anpassen.
§ 8 Aufbewahrung- und Aufzeichnungspflichten
(1) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben Aufzeichnungen, Belege und
Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach
§ 1 zur Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen der Bundesstadt Bonn vorzulegen.
(2) Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der der Be-
steuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht
ausweisen, haben die steuerpflichtigen Personen sie durch entsprechende Hinweise
zu ergänzen.
(3) Der/die Steuerschuldner*in ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum
von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung,
aufzubewahren.
(4) Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Stadtver-
waltung auch auf Datenträgern übermittelt werden. Dies gilt auch für eine Übermitt-
lung auf elektronischem Wege, soweit bei dieser die Datensicherheit gewährleistet
ist.
(5) Der/die Steuerschuldner*in ist – unberührt der Verpflichtung gemäß § 3 dieser
Satzung – verpflichtet, der Bundestadt Bonn, Kassen- und Steueramt, Abteilung
Steuern – den Beginn und das Ende des Verkaufs von Speisen und Getränken in
nicht wiederverwendbaren Verpackungen nach § 2 innerhalb eines Monats anzuzei-
gen.Seite 11 von 13
4
§ 9 Prüfungsrecht
Beauftragte der Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten beim
Steuerschuldner nach § 2 zwecks Nachprüfung der Steuerpflicht alle hierfür maßgeb-
lichen Unterlagen einzusehen. Die Steuerschuldner*innen sind darüber hinaus ge-
mäß § 93 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, über alle Fragen, die die Erhebung
und Abführung der Verpackungssteuer betreffen, Auskunft zu erteilen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Kommunalabgabengesetz NRW handelt ins-
besondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 6 Abs. 3 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahr-
heitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. entgegen § 8 Abs. 1 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nach-
kommt;
3. entgegen § 8 Abs. 2 Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke nicht um entspre-
chende Hinweise ergänzt;
4. entgegen § 8 Abs. 3 die Nachweise nicht für die Dauer der dort bestimmten Frist
aufbewahrt;
5. anzeigepflichtige Ereignisse nach § 8 Abs. 5 nicht fristgerecht anzeigt;
6. seinen/ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 9 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerschuldner*in oder in der Wahrneh-
mung der Angelegenheiten eines/einer Steuerschuldner*in leichtfertig
1. gegenüber der Bundesstadt Bonn. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen un-
richtige oder unvollständige Angaben macht;
2. die Bundesstadt Bonn pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervor-
teile für sich oder einen anderen erlangt.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrig-
keit nach Abs. 2 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (Abgabengefährdung) mit ei-
ner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.Seite 12 von 13
5
(4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben
unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2027 vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörden in Kraft.Seite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 21:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de