260530 · Beschlussvorlage
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 260530
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260530 Der Oberbürgermeister Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Empfehlung Beschlussvorschlag 1.Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Stadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. 2. Der Rat beschließt die für die Einführung und den laufenden Vollzug der Verpackungssteuer sowie zur Umsetzung damit einhergehender organisatorischer Maßnahmen im Kassen- und Steueramt notwendigen Stellen im Umfang von neun Stellen mit nachlaufend noch festzulegenden Stellenwerten, wovon vier Stellen unter Anbringung von „kw“-Vermerken auf die Dauer von zwei Jahren befristet werden. 3. Mit Inkrafttreten der Steuersatzung werden Haushaltsmittel in Höhe von 200.000 EUR pro Jahr für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 zur Förderung von Mehrwegangeboten in Bonn zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang stimmt der Rat zu, dass für die Konzeptionierung und Umsetzung einer Mehrweginfrastruktur zwei zusätzliche Stellen im Amt für Umwelt und Stadtgrün eingerichtet werden, mit nachlaufend noch festzulegenden Stellenwerten, die unter Anbringung von „kw“-Vermerken zunächst auf die Dauer von vier Jahren befristet werden. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die Verwaltung in seiner Sitzung vom 13.02.2025 beauftragt, einen Satzungsentwurf für die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach Vorbild des Tübinger Modells vorzulegen (DS 231182-07 AA https://www.bonn.sitzung-Seite 1 von 13 Seite 2 online.de/public/VO020?VOLFDNR=2021340). Die Verwaltung soll dazu mit den von der Steuer betroffenen Teilen der Wirtschaft in Austausch treten, um eine praktikable und bürokratie-arme Umsetzung zu entwickeln. Die Steuer soll auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn verkaufte Speisen und Getränke umfassen. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag vorzulegen, der die Einführung der Steuer zur Jahresmitte 2026 ermöglicht. Begleitend sollen Vorschläge zur Unterstützung der Gewerbetreibenden in der Umstellung von Einweg auf Mehrweg, zur Einführung einer effizienten Rücknahmestruktur für Mehrwegangebote oder für weitere Begleitmaßnahmen zur Müllvermeidung gemacht werden (DS 231182 https://www.bonn.sitzung- online.de/public/VO020?VOLFDNR=2012768). Stellungnahmen von DEHOGA und IHK: Die Verwaltung hat sich im Vorfeld der Entwicklung einer Steuersatzung mit den Leitungen der örtlichen Dehoga und IHK ausgetauscht, um möglichst praktikable und bürokratie-arme Lösungen zu diskutieren. Erwartungsgemäß stehen diese Interessenvertretungen der Einführung einer solchen Steuer bestenfalls zurückhaltend gegenüber. Sie führen an, dass kommunale Verpackungssteuern insbesondere Betriebe aus den Bereichen Lebensmitteleinzelhandel, Systemgastronomie, Bäckereien, Metzgereien, Imbiss- und Marktgastronomie, Caterer, Automatenaufsteller, Kinos sowie auch Vereine im Rahmen ihrer Vereinstreffen und -feste betreffen. Auch in vielen weiteren Branchen bieten Unternehmen zumindest ein kleines Angebot an Getränken oder auch Speisen für Mitarbeitende und Kunden an (z. B. in Form der Aufstellung von Getränkeautomaten). So unterschiedlich die betroffenen Branchen, Unternehmen und Vereine sowie deren Geschäftsmodelle sind, so unterschiedlich sind auch deren technische und organisatorische Anpassungsmöglichkeiten bzw. -strategien. In jedem Fall bedeutet die Umsetzung einer Verpackungssteuer für die Betriebe nach Einschätzung der Verbände einen erheblichen bürokratischen Zusatzaufwand. Teilweise wird befürchtet, dass wirtschaftliche Existenzen an den Rand der Geschäftsaufgabe geraten könnten, wenn Anpassungsmöglichkeiten hin zu Mehrweg fehlen und die Weitergabe der Steuer an die jeweiligen Kundengruppen auf Grund der Angebots- und Preisstruktur ausgeschlossen erscheint. Die Verwaltung wurde jedoch zumindest zur erleichterten Umsetzbarkeit für die Betriebe gebeten, allenfalls wenige Ausnahmetatbestände zu definieren, damit die Mitarbeitenden vor Ort möglichst wenigen Abgrenzungsproblemen begegnen. Weiteres Verfahren zur Steuereinführung: Die erstmalige Einführung einer Steuer in Nordrhein-Westfalen bedarf der formalen Genehmigung durch das Heimat-/Kommunal- und das Finanzministerium NRW gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW. Bislang hat nach Kenntnis der Verwaltung noch keine Kommune in NRW die Einführung einer Verpackungssteuer beschlossen und in Folge einenSeite 2 von 13 Seite 3 entsprechenden Genehmigungsantrag an die zuständigen Ministerien gerichtet. Nach der Beschlussfassung über die Einführung einer Verpackungssteuer in Bonn wird die Verwaltung daher zunächst die erforderlichen Genehmigungen beantragen und parallel beginnen, die potenziell steuerpflichtigen Betriebe zu ermitteln. Hierzu wurden bereits erste Auswertungen aus der Gewerbemeldedatei erstellt. Ein erstes Screening der Datei ergab rund 2.800 Betriebe, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Speisen und Getränke auch in Einwegverpackungen veräußert werden. Weitere Recherchen sowohl digital als auch vor Ort werden erforderlich werden. Nach ministerieller Genehmigung der Steuereinführung und Bereitstellung des erforderlichen Personals soll in der Folge Kontakt mit diesen Betrieben aufgenommen werden, um die tatsächliche Verwendung von Einwegverpackungen zu klären und Beratung hin zur Verwendung von Mehrweg, aber auch zur Abwicklung der Steuer anzubieten. Neben der individuellen Beratung einzelner Betriebe werden auch generell Informationsveranstaltungen zu diesem Themenkomplex erforderlich werden. Zuletzt muss das im Kassen- und Steueramt vorhandene Steuerveranlagungsverfahren um ein Modul für die Veranlagung der neuen Verpackungssteuer ergänzt werden. Es ist ebenfalls vorgesehen, digitale Steuererklärungsprozesse zu implementieren. Unter Berücksichtigung dieser, zum Teil nur bedingt beeinflussbarer Verfahrensschritte ist die tatsächliche Steuereinführung frühestens zum 1. April 2027 möglich. Hinweise zum vorgelegten Satzungsentwurf: Der beigefügte Satzungsentwurf orientiert sich weitgehend an der entsprechenden Steuersatzung der Stadt Tübingen, insbesondere ist der Steuergegenstand identisch definiert. Die Verwaltung schlägt folgende Abweichungen zur Tübinger Satzung vor: § 9 Prüfungsrecht: Die Stadt Tübingen hat das Prüfungsrecht komplett aus ihrer Satzung gestrichen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde aber nur die Ausweitung auf „jederzeitiges“ Betretungsrecht des Betriebes als rechtswidrig und nichtig erachtet, da diese Ausweitung über die Abgabenordnung hinausgeht. Die Aufnahme eines aus Sicht der Verwaltung angemessenen Prüfungsrechts erscheint aber dennoch sinnvoll, da sie die Umsetzung der Satzung erleichtert. § 10 Ordnungswidrigkeiten: Die Stadt Tübingen hat keine entsprechende Regelung in ihrer Satzung. Vergleichbare Satzungen der Bundesstadt Bonn enthalten aber derartige Regelungen und erleichtern die Umsetzung der Satzung und im begründeten Einzelfall erforderliche Sanktionsmaßnahmen. Verzicht auf ergänzende Auslegungshinweise: Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblematiken will die Verwaltung darauf verzichten, Besteuerungstatbestände in Auslegungshinweisen zur Satzung zu verändern. Besteuert werden soll ausnahmslos, was unter den in § 2 derSeite 3 von 13 Seite 4 Satzung definierten Steuergegenstand zu subsumieren ist. So sollen beispielsweise Einweg-Besteckteile unabhängig von ihrer Größe der Besteuerung unterliegen. Nicht besteuert werden hingegen alle Einwegverpackungen, in denen Lebensmittel nicht zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden, also insbesondere keine Einwegverpackungen, die zur Lieferung von bestellten Speisen und Getränken dienen. Einwegverpackungen von Lieferdiensten können rechtlich grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen, da im typischen Fall der Lieferung weder ein Verzehr an Ort und Stelle noch ein Verkauf als mitnehmbares Take-away- Produkt im satzungsrechtlichen Sinne erfolgt. Diese Verpackungen lassen sich somit nicht unter den verfassungsgerichtlich bestätigten Steuergegenstand subsumieren. Einwegverpackungen, die nicht im Rahmen eines Kaufvorgangs abgegeben werden, sondern beispielsweise im Rahmen der Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes oder in Wohn- und Pflegeheimen, unterliegen ebenfalls qua Definition des Steuergegenstandes nicht der Besteuerung. Dasselbe gilt auch für Einwegverpackungen bei kostenlos abgegebenen Speisen und Getränken (z.B. Wasserspender in Geschäften, Praxen und Verwaltungen), da auch hier kein steuerbarer Verkaufsvorgang vorliegt. Hingegen beabsichtigt die Verwaltung – vergleichbar mit der Stadt Konstanz – die Verpackungssteuersatzung auch für an Drive-In-Schaltern in Einwegverpackungen verkaufte Speisen und Getränke anzuwenden. Zur Frage der Örtlichkeit der Besteuerung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – ausgeführt, dass diese nur gegeben ist, „wenn der Steuertatbestand den typischen Fall des Verbrauchs der verkauften Ware innerhalb des Gemeindegebiets realitätsgerecht erfasst. ... Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.“ Zwar legt die gezielte Art des Verkaufs am Drive-in-Schalter an Personen, welche mit einem motorisierten Fortbewegungsmittel mit großer Reichweite einkaufen, die Möglichkeit nahe, dass diese sich nach erfolgtem Einkauf innerhalb sehr kurzer Zeit über die Ortsgrenze hinaus begeben. In diesen Fällen ist es also nicht auszuschließen, dass auch bei heißen oder kalten, schnell verderblichen Speisen oder Getränken ein Verzehr der Lebensmittel und damit der Verbrauch der Einwegverpackung in diesem Sonderfall außerhalb der Bundesstadt Bonn erfolgen kann. Die Lebenswirklichkeit zeigt hingegen, dass die überwiegende Mehrzahl der Drive-in-Nutzenden nach dem Einkauf den anliegenden Parkplatz ansteuert und dort die erworbenen Lebensmittel vor der Weiterfahrt verzehrt. Typischerweise ist somit auch in diesen Verkaufsfällen die Örtlichkeit der Besteuerung für die ausgegebenen Einwegverpackungen gewahrt. Im Gegenzug wäre es den Gastronomen kaum zumutbar, für die an derartigenSeite 4 von 13 Seite 5 Schaltern verkauften Lebensmittel für eine Steuererklärung nachprüfbar zu dokumentieren, welche Verpackungen dort an motorisierte Kunden und welche an Kunden ohne motorisiertes Fahrzeug ausgegeben wurden. Im Übrigen würde eine solche Ausnahme von der Besteuerung nach Überzeugung der Verwaltung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ebenso wie dem Lenkungsziel der Steuer – Vermeidung von Einwegverpackungen – zuwiderlaufen. Etablierung von Mehrwegangeboten: Zur Zielerreichung der Verpackungssteuer sind gute Mehrwegangebote essenziell. Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, Mehrwegangebote in Bonn auf verschiedene Weise zu fördern. Durch Förder- und Beratungsangebote kann gewährleistet werden, dass insbesondere kleine und mittelständische Betriebe praktikable Alternativen zur Einwegverpackung entwickeln und umsetzen können. Ohne entsprechende Unterstützung droht die Verpackungssteuer primär als finanzielle Belastung wahrgenommen zu werden, ohne einen nachhaltigen Lenkungseffekt zu erzielen. Durch gezielte Beratung und Fördermaßnahmen kann die Akzeptanz der Steuer erhöht, die Umstellung auf umweltfreundliche Mehrwegsysteme beschleunigt und somit die Zielsetzung der Steuer effektiv unterstützt werden. Für den Aufbau einer Mehrweginfrastruktur, die Beratung und Förderung von Mehrwegsystemen greift die Verwaltung auf Erfahrungen und eine etablierte Zusammenarbeit mit der bonnorange AöR zurück. Ein Förderangebot für Kleinstgastronomen stieß im Jahr 2024 noch auf wenig Resonanz, bildet aber einen Grundstein für künftige Förderungen (vgl. DS 240664 https://www.bonn.sitzung- online.de/public/vo020?VOLFDNR=2016867&refresh=false). Erfahrungen aus anderen Kommunen haben gezeigt, dass mit Einführung der Verpackungssteuer auch Beratungs- und Förderprogramme vermehrt nachgefragt werden. Ein begleitendes Beratungs- und Förderprogramm soll Betriebe ermutigen und befähigen, nachhaltige Mehrwegkonzepte umzusetzen. Dazu zählen beispielsweise: • Individuelle Beratung zur Integration von Mehrweglösungen in bestehende Betriebsabläufe, • finanzielle Zuschüsse zur Anschaffung von Mehrwegbehältern oder Spülinfrastruktur, • Unterstützung bei der Teilnahme an bestehenden Mehrwegsystemen (z.B. Recup, Vytal) sowie • Informations- und Sensibilisierungskampagnen für Kundinnen und Kunden. Die Stadtverwaltung beabsichtigt, neben der unmittelbaren Förderung und Informationsangeboten für Betriebe auch die Kreislaufwirtschaft im Sinne einer Schonung natürlicher Ressourcen und der Intensivierung des Klimaschutzes und des Schutzes der Umwelt zu befördern. Zielsetzung soll es sein, stadtweit Strukturen zu schaffen, welche die Mehrwegnutzung einfach und praktikabel machen. Hierzu sollen beispielsweise:Seite 5 von 13 Seite 6 • eine Bestandsaufnahme bestehender Infrastrukturen in Bonn durchgeführt werden, • bestehende Lücken wie Rückgabemöglichkeiten identifiziert und • bestehender Ansätze wie „Bonn geht den Mehrweg“ mit unternehmerischen Ideen, die alltagstauglich Anwendung in der Stadt finden, vernetzt werden oder auch • neue Mehrwegsammel-/Reinigungsspezialisierung unter Verwendung innovativer Sensortechnologien pilotiert werden. Personelle Implikationen: Die Neueinführung der Verpackungssteuer und deren dauerhafter Steuervollzug erfordern zwingend die Bereitstellung weiteren Personals im Kassen- und Steueramt. In diesem Zusammenhang wird explizit darauf hingewiesen, dass jedwede Einschränkung des vorgeschlagenen und nachstehend beschriebenen Personalbedarfs unmittelbare negative Folgen auf die ohnehin bestehende Rückstandssituation insbesondere im Bereich der Gewerbesteuerveranlagung sowie der weiteren Aufwandssteuern hat, deren Bearbeitung derselben Organisationseinheit im Kassen- und Steueramt zugeordnet ist, welche auch die Einführung der Verpackungssteuer verantworten wird. In der Phase der Steuereinführung entstehen im Kassen- und Steueramt u. a. durch die Konzeption und Ausgestaltung der Steuersatzung, den Aufbau der Verwaltungsabläufe, die Anpassung der IT- und Fachverfahren sowie durch die Bearbeitung eines erhöhten Arbeitsanfalls (Information, Beratung, Recherche, Erfassung und Schulung) voraussichtlich jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 500.000 € p. a. für vier, über einen Zeitraum von zwei Jahren befristete Stellen (Anbringung von „kw“-Vermerken). Für den laufenden Vollzug der Steuer fallen jährliche Personal- und Sachkosten von ebenfalls rund 500.000 € p. a. für vier dauerhaft zusätzliche Stellen an. Diese decken den Personalbedarf für die Veranlagung, die Durchführung von Kontrollen sowie die Bearbeitung von Rückfragen, Widersprüchen, Billigkeitsmaßnahmen und Klageverfahren ab. Zusätzlich entstehen durch die personelle Erweiterung des Sachgebiets und die hiermit organisatorisch zwingend erforderliche Einrichtung einer weiteren Führungsebene dauerhaft Kosten von rund 150.000 € p. a. für eine zusätzliche Stelle als Sachgruppenleitung, die hälftig auf die beiden neuen Sachgruppen aufgeteilt wird. Die tarif- und beamtenrechtlich erforderlichen Bewertungen der vorstehenden Stellen werden nachlaufend zu der vorgeschlagenen Beschlussfassung vorgenommen. In Abhängigkeit des jeweiligen Tätigkeitsfeldes werden die Stellen voraussichtlich den Laufbahngruppen 1 (2. Einstiegsamt) und 2 (1. Einstiegsamt) zugeordnet werden. Aufgrund der noch ausstehenden Stellenbewertungen ist nicht auszuschließen, dass eine Anpassung der zuvor dargestellten Personal- und Sachkosten erforderlich werden wird. Unabhängig von dem unmittelbaren Personalbedarf, der mit der Steuereinführung und dessen Vollzug verbunden sein wird, ist darüber hinausSeite 6 von 13 Seite 7 davon auszugehen, dass sich infolge der Einführung der Verpackungssteuer die Fallzahlen im Bereich des Mahn- und Vollstreckungswesens erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund ist perspektivisch auch in diesem Bereich von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen, der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden kann. Unter anderem für das IT-Fachverfahren sind darüber hinaus jährliche Sachkosten in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen. Für die Erarbeitung einer Förderrichtlinie, die Verwaltung einer Mehrwegförderung sowie die Konzeption und Durchführung von Beratungsangeboten sowie die Analyse und Verbesserung der Mehrweginfrastruktur sind im Amt für Umwelt und Stadtgrün aktuell keine Ressourcen vorhanden. Die Verwaltung geht an dieser Stelle von einem zusätzlichen Personalbedarf von voraussichtlich 2 VZÄ aus; die konkrete Personalbedarfsermittlung und Festlegung der Anforderungen und Eingruppierung ist nachlaufend noch festzulegen. Die Personalstellen sollen zunächst auf vier Jahre befristet ausgeschrieben werden. Die Verwaltung schlägt vor, für den Aufbau einer Mehrweginfrastruktur, die Förderung von Unternehmen Haushaltsmittel in Höhe von 150.000 EUR für 2027 und 2028 sowie jeweils 50.000 EUR für Beratungs- und Informationskampagnen für die Jahre 2026 und 2027 vorzusehen. Dies soll allen in Bonn ansässigen Betrieben eine nachhaltige Umstellung auf Mehrwegangebote ermöglichen. Die Verwaltung schlägt vor, im Jahr 2028 eine Evaluierung der Angebote vorzulegen, auf Basis derer über die Fortführung und ggf. Anpassung der Aktivitäten beraten wird. Die vorstehenden Angaben beruhen auf einer derzeitigen vorläufigen Einschätzung, welche auch auf Erfahrungswerten anderer Kommunen basieren; es ist somit nicht auszuschließen, dass nach Steuereinführung der tatsächliche Personalbedarf noch höher ausfällt. Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH- Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung. Erwartete Höhe des Steueraufkommens: Das in Bonn potenziell aus einer Verpackungssteuer erzielbare Steueraufkommen lässt sich derzeit nicht seriös prognostizieren, da hierfür zunächst der Kreis der steuerpflichtigen Betriebe ermittelt sein muss. Nach Angaben der Stadt Tübingen lagen die dortigen Einnahmen für das Jahr 2022 bei knapp 1 Mio. € und im Jahr 2023 bei rund 0,6 Mio. €. Die Stadt Konstanz hat demgegenüber einen Haushaltsansatz in Höhe von lediglich 0,3 Mio. € gebildet, während die Stadt Freiburg für 2026 Einnahmen von 2,2 Mio. € erwartet. Grundsätzlich ist im Falle des tatsächlichen Eintritts der beabsichtigten Lenkungswirkung zur Reduktion von Einwegverpackungen anzunehmen, dass die Steuereinnahmen im Zeitverlauf rückläufig sein werden.Seite 7 von 13 Seite 8 Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass mit Einführung einer Verpackungssteuersatzung die neue EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) zu beachten ist, die unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten ab dem 12.08.2026 gilt (Art. 71 der EU-Verordnung 2025/40). Die neue EU-Verordnung 2025/40 wird ab diesem Datum die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG grundsätzlich ersetzen und enthält Regelungen für ein verpflichtendes Wiederverwendungsgebot sowie eine Mehrweg-Angebotspflicht. Anlage/n 1 BV Verpackungssteuer - Satzung (öffentlich)Seite 8 von 13 1 Anlage 1 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im Gebiet der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okto- ber 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW.S. 155), folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung, Steuergegenstand (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwend- bares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Ein- wegbesteck) eine Steuer, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den un- mittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden (z. B. warme Speisen und Getränke, Eis von der Eisdiele, Salat mit Soße und Besteck, Getränke „to go“). (2) Nicht wiederverwendbar im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Einwegverpa- ckungen (wie z. B. Einwegdosen, -flaschen, -becher, Pizzakartons und sonstige Ein- wegbehältnisse), Einweggeschirr (Essgeschirr ohne Essbesteck) und Einwegbesteck (wie z. B. Messer, Gabel, Löffel), die keiner Pfandpflicht unterliegen. Einwegverpa- ckungen, -geschirr und -besteck sind dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig für den unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken verwendet zu werden (wie z. B. Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Salat oder sonstige Lebensmittel oder Getränkebehälter). § 2 Steuerschuldner Zur Entrichtung der Steuer ist der/die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken nach § 1 verpflichtet. Schulden mehrere die Steuer nebeneinander, haften sie als Gesamtschuldner*innen.Seite 9 von 13 2 § 3 Meldepflicht Wer einen Betrieb betreibt, in dem die in § 1 aufgeführten Einwegverpackungen bzw. Einweggeschirr für den genannten Zweck genutzt werden, ist verpflichtet, dieses un- verzüglich der Bundesstadt Bonn, Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern, ge- sondert anzuzeigen. Dabei sind die genutzten Steuergegenstände und der erwartete Verbrauch mitzuteilen. § 4 Steuersatz und Bemessungsgrundlage Die Steuer beträgt für 1. jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 € 2. jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 € 3. jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 € § 5 Steuerbefreiung Von der Verpackungssteuer sind die Steuergegenstände befreit, die im Rahmen von Märkten, Festen und sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verwendet wer- den, sofern der/die Endverkäufer*in insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen im Satzungsgebiet ver- kauft. § 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken nach § 1. (2) Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf Antrag kann eine halbjährliche Abgabe der Steuererklärungen gewährt werden. (3) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vor- geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung einzureichen. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten; in diesem Fall ist für die Erklärung ein amt- lich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. (4) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.Seite 10 von 13 3 (5) Die Bundesstadt Bonn kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schät- zung einen Steuerbescheid erlassen, wenn die steuerpflichtigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllen. § 7 Vorauszahlung (1) Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Vorauszahlungen werden vierteljährlich erho- ben. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Festsetzung der Vo- rauszahlungen können diese aufgrund der Angaben des Steuerschuldners oder auf Grundlage einer sachgerechten Schätzung bemessen werden. (2) Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines geänderten Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszah- lungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten. (3) Die Bundesstadt Bonn kann die Vorauszahlungen der Steuer, die sich im Besteu- erungszeitraum voraussichtlich ergeben werden, auf Antrag anpassen. § 8 Aufbewahrung- und Aufzeichnungspflichten (1) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach § 1 zur Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen der Bundesstadt Bonn vorzulegen. (2) Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der der Be- steuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht ausweisen, haben die steuerpflichtigen Personen sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen. (3) Der/die Steuerschuldner*in ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren. (4) Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Stadtver- waltung auch auf Datenträgern übermittelt werden. Dies gilt auch für eine Übermitt- lung auf elektronischem Wege, soweit bei dieser die Datensicherheit gewährleistet ist. (5) Der/die Steuerschuldner*in ist – unberührt der Verpflichtung gemäß § 3 dieser Satzung – verpflichtet, der Bundestadt Bonn, Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern – den Beginn und das Ende des Verkaufs von Speisen und Getränken in nicht wiederverwendbaren Verpackungen nach § 2 innerhalb eines Monats anzuzei- gen.Seite 11 von 13 4 § 9 Prüfungsrecht Beauftragte der Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten beim Steuerschuldner nach § 2 zwecks Nachprüfung der Steuerpflicht alle hierfür maßgeb- lichen Unterlagen einzusehen. Die Steuerschuldner*innen sind darüber hinaus ge- mäß § 93 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, über alle Fragen, die die Erhebung und Abführung der Verpackungssteuer betreffen, Auskunft zu erteilen. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Kommunalabgabengesetz NRW handelt ins- besondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Abs. 3 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahr- heitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen § 8 Abs. 1 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nach- kommt; 3. entgegen § 8 Abs. 2 Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke nicht um entspre- chende Hinweise ergänzt; 4. entgegen § 8 Abs. 3 die Nachweise nicht für die Dauer der dort bestimmten Frist aufbewahrt; 5. anzeigepflichtige Ereignisse nach § 8 Abs. 5 nicht fristgerecht anzeigt; 6. seinen/ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 9 nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerschuldner*in oder in der Wahrneh- mung der Angelegenheiten eines/einer Steuerschuldner*in leichtfertig 1. gegenüber der Bundesstadt Bonn. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen un- richtige oder unvollständige Angaben macht; 2. die Bundesstadt Bonn pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervor- teile für sich oder einen anderen erlangt. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrig- keit nach Abs. 2 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehn- tausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (Abgabengefährdung) mit ei- ner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.Seite 12 von 13 5 (4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. April 2027 vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden in Kraft.Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de