260504-08 AA · Änderungsantrag
Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" Antrag zur Vorlage 260504
Kerndaten
- Nummer
- 260504-08 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260504-08 AA Antragsteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 24.09.2026 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" Antrag zur Vorlage 260504 Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag der Drucksache 260504 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1. Information des zuständigen Fachausschusses vor Vertragsabschluss Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz eingefügt: Vor Abschluss oder wesentlicher Änderung von Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen ist der für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständige Fachausschuss über die vorgesehene Gesamtvergütung, die variable Vergütung, die Altersversorgung, wesentliche Nebenleistungen sowie etwaige Abweichungen von den Eckpunkten zu unterrichten, soweit gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Gesellschaftsorganen werden beauftragt, im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine entsprechende Information und Rückkopplung hinzuwirken.Seite 1 von 6 Seite 2 2. Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den Eckpunkten Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz eingefügt: Abweichungen von den Eckpunkten sind in den jeweiligen Beschluss- oder Beratungsvorlagen genau zu begründen. Soweit keine Beschluss- oder Beratungsvorlage vorgesehen ist, sind Abweichungen vor Abschluss des jeweiligen Vertrages gegenüber dem für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständigen Ausschuss nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die Begründung hat insbesondere darzustellen, aus welchen tatsächlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Gründen die Abweichung erforderlich ist, welche finanziellen Auswirkungen hieraus entstehen und warum die Abweichung mit den Interessen der Bundesstadt Bonn vereinbar ist. 3. Verpflichtende Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung Die nach der Hälfte der Vertragslaufzeit vorgesehene Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung wird nicht nur optional, sondern verpflichtend vereinbart. 4. Beteiligung des zuständigen Fachausschusses bei variabler Vergütung Der Beschlussvorschlag wird nach dem Absatz zur variablen Vergütung und den Zielkriterien um folgende Maßgabe ergänzt: Vor Eintritt in Verhandlungen über Geschäftsführer- oder Vorstandsverträge bei städtischen Unternehmensbeteiligungen, die variable Vergütungsbestandteile vorsehen, sind dem zuständigenSeite 2 von 6 Seite 3 Fachausschuss die vorgesehenen Grundsätze der Zielvereinbarung in nichtöffentlicher Sitzung vorzulegen. Dabei sind insbesondere die maßgeblichen Zielkategorien, ihre Gewichtung, die Behandlung von Zielkonflikten und das Verfahren bei nachträglichen Zielanpassungen darzustellen. Zielvereinbarungen sind so auszugestalten, dass sie keine bloßen Kosten- oder Aufgabenverlagerungen innerhalb des Konzerns Bundesstadt Bonn begünstigen. Begründung Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen begründen regelmäßig mehrjährige finanzielle und steuernde Bindungen. Sie betreffen nicht nur einzelne Vertragsbedingungen, sondern insbesondere die Vergütungshöhe, variable Vergütungsbestandteile, Altersversorgung, Nebenleistungen und Zielvereinbarungen. Deshalb ist eine rechtzeitige Information und Rückkopplung mit dem für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständigen Fachausschuss erforderlich, bevor durch Vertragsabschluss vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für variable Vergütungsbestandteile. Diese entfalten ihre Steuerungswirkung nicht erst durch ihre spätere Auszahlung, sondern bereits durch Auswahl, Gewichtung und Auslegung der zugrunde liegenden Zielkategorien. Eine politische Befassung sollte deshalb erfolgen, bevor entsprechende Zielvereinbarungen faktisch ausverhandelt sind. Von besonderer Bedeutung sind mögliche Zielkonflikte zwischen Gebühren- bzw. Preisstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen oder Haushaltsentlastung, Investitionsbedarf, Instandhaltung, Leistungsqualität,Seite 3 von 6 Seite 4 Klimazielen, Personalentwicklung und Beschäftigteninteressen. Solche Zielkonflikte sind nicht lediglich technische Vertragsfragen, sondern zentrale Fragen der kommunalen Beteiligungssteuerung. Zugleich soll verhindert werden, dass Zielvorgaben formal dadurch erfüllt werden, dass Kosten, Aufgaben oder Risiken auf andere städtische Beteiligungen oder die Kernverwaltung verlagert werden, ohne dass für den Konzern Bundesstadt Bonn insgesamt ein wirtschaftlicher oder gemeinwohlbezogener Vorteil entsteht. Die beantragte Rückkopplung ersetzt keine Vertragsverhandlung im Ausschuss und greift nicht in die Zuständigkeiten der jeweiligen Gesellschaftsorgane ein. Sie dient vielmehr der kommunalen Beteiligungssteuerung und der Kontrolle der vom Rat beschlossenen Eckpunkte. Kommunalrechtlich ist eine solche Rückkopplung angelegt. Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaftsorganen sind nach § 113 GO NRW im Rahmen des rechtlich Zulässigen an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden und haben den Rat über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Geschäftsführer- und Vorstandsverträge mit erheblicher finanzieller und steuernder Wirkung sind hiervon berührt. Bei Aktiengesellschaften sind zusätzlich die Grenzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung zu beachten. Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich; die Hauptversammlung kann über Geschäftsführungsfragen nur entscheiden, wenn der Vorstand dies gemäß § 119 Abs. 2 AktG verlangt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt können jedoch im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine entsprechende Befassung beziehungsweise auf die Herbeiführung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen hinwirken. § 394 AktG ermöglicht zudem Berichte kommunal entsandter Aufsichtsratsmitglieder an die Gebietskörperschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – dieSeite 4 von 6 Seite 5 Bedeutung kommunaler Berichtspflichten im Verhältnis zu aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und für die demokratische Kontrolle kommunaler Beteiligungen hervorgehoben. Die nichtöffentliche Behandlung im für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständigen Fachausschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass Vertrags- und Personalangelegenheiten sowie gesellschaftsrechtliche und unternehmerische Belange vertraulich sein können. Sie verbindet damit die notwendige Vertraulichkeit mit einer rechtzeitigen politischen Kontrolle der vom Rat beschlossenen Eckpunkte. Darüber hinaus ist die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung während der Vertragslaufzeit ein wesentliches Instrument der Beteiligungssteuerung. Gerade bei mehrjährigen Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen können sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die Haushaltslage, Zielvorgaben, Ergebnisentwicklungen, Marktvergleiche und die Anforderungen an die jeweilige Beteiligung erheblich verändern. Wenn die Eckpunkte mit einer stärkeren Konzernsteuerung, der Haushaltslage und künftigen Zielvereinbarungen begründet werden, sollte eine solche Überprüfung daher nicht lediglich optional vorgesehen sein. Eine verpflichtende Überprüfung nach der Hälfte der Vertragslaufzeit stärkt Transparenz, demokratische Kontrolle durch den Rat und Anpassungsfähigkeit, ohne die weitere Vertragsgestaltung vorwegzunehmen. Auch die Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den Eckpunkten dient diesem Ziel. Bereits die Eckpunkte aus dem Jahr 2014 (DS 1410669EB3) sahen ausdrücklich vor, dass Abweichungen von den Eckpunkten für Geschäftsführerverträge städtischer Beteiligungen in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind. Diese Regelung wurde seinerzeit aufgrund eines Änderungsantrags der FDP-Fraktion einstimmig in den Beschluss aufgenommen. Sie war damit Ausdruck eines breiten politischen Konsenses, dass Verhandlungsflexibilität möglich bleiben soll, Abweichungen vom beschlossenen Rahmen jedoch transparent und nachvollziehbar begründet werden müssen.Seite 5 von 6 Seite 6 Gerade weil die neuen Eckpunkte künftig nicht mehr nur auf den SWB- Konzern, sondern auf Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Unternehmensbeteiligungen insgesamt angewandt werden sollen, bleibt eine solche Begründungspflicht erforderlich. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs spricht nicht für weniger, sondern für eine entsprechend nachvollziehbare Transparenz und Kontrolle. Die Begründungspflicht verhindert keine sachlich gerechtfertigten Abweichungen. Sie stellt sicher, dass solche Abweichungen dokumentiert, hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen eingeordnet und politisch kontrollierbar gemacht werden. Damit bleibt die notwendige Verhandlungsflexibilität erhalten, ohne die demokratische Kontrolle des Rates über die Anwendung der Eckpunkte zu schwächen. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de