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260504-08 AA · Änderungsantrag

Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" Antrag zur Vorlage 260504

Nummer
260504-08 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
24.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 28.09.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260504 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

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Änderungsantrag
öffentlich
260504-08 AA
Antragsteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
24.09.2026
Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von
Geschäftsführerverträgen städtischer
Beteiligungen"
Antrag zur Vorlage 260504
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag der Drucksache 260504 wird wie folgt geändert
bzw. ergänzt:
1. Information des zuständigen Fachausschusses vor Vertragsabschluss
Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz
eingefügt:
Vor Abschluss oder wesentlicher Änderung von Geschäftsführer- oder
Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen ist der für städtische
Unternehmensbeteiligungen zuständige Fachausschuss über die
vorgesehene Gesamtvergütung, die variable Vergütung, die
Altersversorgung, wesentliche Nebenleistungen sowie etwaige
Abweichungen von den Eckpunkten zu unterrichten, soweit gesetzliche
oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Gesellschaftsorganen
werden beauftragt, im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine
entsprechende Information und Rückkopplung hinzuwirken.Seite 1 von 6
Seite 2
2. Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den
Eckpunkten
Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz
eingefügt:
Abweichungen von den Eckpunkten sind in den jeweiligen Beschluss-
oder Beratungsvorlagen genau zu begründen. Soweit keine Beschluss-
oder Beratungsvorlage vorgesehen ist, sind Abweichungen vor
Abschluss des jeweiligen Vertrages gegenüber dem für städtische
Unternehmensbeteiligungen zuständigen Ausschuss nachvollziehbar zu
dokumentieren und zu begründen.
Die Begründung hat insbesondere darzustellen, aus welchen
tatsächlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Gründen die
Abweichung erforderlich ist, welche finanziellen Auswirkungen hieraus
entstehen und warum die Abweichung mit den Interessen der
Bundesstadt Bonn vereinbar ist.
3. Verpflichtende Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung
Die nach der Hälfte der Vertragslaufzeit vorgesehene Überprüfung der
Angemessenheit der Vergütung wird nicht nur optional, sondern
verpflichtend vereinbart.
4. Beteiligung des zuständigen Fachausschusses bei variabler
Vergütung
Der Beschlussvorschlag wird nach dem Absatz zur variablen Vergütung
und den Zielkriterien um folgende Maßgabe ergänzt:
Vor Eintritt in Verhandlungen über Geschäftsführer- oder
Vorstandsverträge bei städtischen Unternehmensbeteiligungen, die
variable Vergütungsbestandteile vorsehen, sind dem zuständigenSeite 2 von 6
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Fachausschuss die vorgesehenen Grundsätze der Zielvereinbarung in
nichtöffentlicher Sitzung vorzulegen.
Dabei sind insbesondere die maßgeblichen Zielkategorien, ihre
Gewichtung, die Behandlung von Zielkonflikten und das Verfahren bei
nachträglichen Zielanpassungen darzustellen.
Zielvereinbarungen sind so auszugestalten, dass sie keine bloßen
Kosten- oder Aufgabenverlagerungen innerhalb des Konzerns
Bundesstadt Bonn begünstigen.
Begründung
Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen begründen
regelmäßig mehrjährige finanzielle und steuernde Bindungen. Sie betreffen
nicht nur einzelne Vertragsbedingungen, sondern insbesondere die
Vergütungshöhe, variable Vergütungsbestandteile, Altersversorgung,
Nebenleistungen und Zielvereinbarungen. Deshalb ist eine rechtzeitige
Information und Rückkopplung mit dem für städtische
Unternehmensbeteiligungen zuständigen Fachausschuss erforderlich, bevor
durch Vertragsabschluss vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Dies gilt insbesondere für variable Vergütungsbestandteile. Diese entfalten ihre
Steuerungswirkung nicht erst durch ihre spätere Auszahlung, sondern bereits
durch Auswahl, Gewichtung und Auslegung der zugrunde liegenden
Zielkategorien. Eine politische Befassung sollte deshalb erfolgen, bevor
entsprechende Zielvereinbarungen faktisch ausverhandelt sind.
Von besonderer Bedeutung sind mögliche Zielkonflikte zwischen Gebühren-
bzw. Preisstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen oder
Haushaltsentlastung, Investitionsbedarf, Instandhaltung, Leistungsqualität,Seite 3 von 6
Seite 4
Klimazielen, Personalentwicklung und Beschäftigteninteressen. Solche
Zielkonflikte sind nicht lediglich technische Vertragsfragen, sondern zentrale
Fragen der kommunalen Beteiligungssteuerung.
Zugleich soll verhindert werden, dass Zielvorgaben formal dadurch erfüllt
werden, dass Kosten, Aufgaben oder Risiken auf andere städtische
Beteiligungen oder die Kernverwaltung verlagert werden, ohne dass für den
Konzern Bundesstadt Bonn insgesamt ein wirtschaftlicher oder
gemeinwohlbezogener Vorteil entsteht.
Die beantragte Rückkopplung ersetzt keine Vertragsverhandlung im Ausschuss
und greift nicht in die Zuständigkeiten der jeweiligen Gesellschaftsorgane ein.
Sie dient vielmehr der kommunalen Beteiligungssteuerung und der Kontrolle
der vom Rat beschlossenen Eckpunkte.
Kommunalrechtlich ist eine solche Rückkopplung angelegt. Vertreterinnen und
Vertreter der Gemeinde in Gesellschaftsorganen sind nach § 113 GO NRW im
Rahmen des rechtlich Zulässigen an Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden und haben den Rat über Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Geschäftsführer- und
Vorstandsverträge mit erheblicher finanzieller und steuernder Wirkung sind
hiervon berührt.
Bei Aktiengesellschaften sind zusätzlich die Grenzen der aktienrechtlichen
Kompetenzordnung zu beachten. Der Vorstand leitet die Gesellschaft
eigenverantwortlich; die Hauptversammlung kann über
Geschäftsführungsfragen nur entscheiden, wenn der Vorstand dies gemäß §
119 Abs. 2 AktG verlangt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt können
jedoch im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine entsprechende Befassung
beziehungsweise auf die Herbeiführung der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen hinwirken.
§ 394 AktG ermöglicht zudem Berichte kommunal entsandter
Aufsichtsratsmitglieder an die Gebietskörperschaft. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – dieSeite 4 von 6
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Bedeutung kommunaler Berichtspflichten im Verhältnis zu aktienrechtlichen
Verschwiegenheitspflichten und für die demokratische Kontrolle kommunaler
Beteiligungen hervorgehoben.
Die nichtöffentliche Behandlung im für städtische Unternehmensbeteiligungen
zuständigen Fachausschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass Vertrags- und
Personalangelegenheiten sowie gesellschaftsrechtliche und unternehmerische
Belange vertraulich sein können. Sie verbindet damit die notwendige
Vertraulichkeit mit einer rechtzeitigen politischen Kontrolle der vom Rat
beschlossenen Eckpunkte.
Darüber hinaus ist die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung
während der Vertragslaufzeit ein wesentliches Instrument der
Beteiligungssteuerung. Gerade bei mehrjährigen Geschäftsführer- und
Vorstandsverträgen können sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die
Haushaltslage, Zielvorgaben, Ergebnisentwicklungen, Marktvergleiche und die
Anforderungen an die jeweilige Beteiligung erheblich verändern.
Wenn die Eckpunkte mit einer stärkeren Konzernsteuerung, der Haushaltslage
und künftigen Zielvereinbarungen begründet werden, sollte eine solche
Überprüfung daher nicht lediglich optional vorgesehen sein. Eine verpflichtende
Überprüfung nach der Hälfte der Vertragslaufzeit stärkt Transparenz,
demokratische Kontrolle durch den Rat und Anpassungsfähigkeit, ohne die
weitere Vertragsgestaltung vorwegzunehmen.
Auch die Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den
Eckpunkten dient diesem Ziel. Bereits die Eckpunkte aus dem Jahr 2014 (DS
1410669EB3) sahen ausdrücklich vor, dass Abweichungen von den
Eckpunkten für Geschäftsführerverträge städtischer Beteiligungen in den
jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind. Diese Regelung wurde
seinerzeit aufgrund eines Änderungsantrags der FDP-Fraktion einstimmig in
den Beschluss aufgenommen. Sie war damit Ausdruck eines breiten politischen
Konsenses, dass Verhandlungsflexibilität möglich bleiben soll, Abweichungen
vom beschlossenen Rahmen jedoch transparent und nachvollziehbar
begründet werden müssen.Seite 5 von 6
Seite 6
Gerade weil die neuen Eckpunkte künftig nicht mehr nur auf den SWB-
Konzern, sondern auf Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer
Unternehmensbeteiligungen insgesamt angewandt werden sollen, bleibt eine
solche Begründungspflicht erforderlich. Die Erweiterung des
Anwendungsbereichs spricht nicht für weniger, sondern für eine entsprechend
nachvollziehbare Transparenz und Kontrolle.
Die Begründungspflicht verhindert keine sachlich gerechtfertigten
Abweichungen. Sie stellt sicher, dass solche Abweichungen dokumentiert,
hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen eingeordnet und politisch
kontrollierbar gemacht werden. Damit bleibt die notwendige
Verhandlungsflexibilität erhalten, ohne die demokratische Kontrolle des Rates
über die Anwendung der Eckpunkte zu schwächen.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 03:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de