260504-03 · Große Anfrage
BSW/SBI – Große Anfrage (II) zu DS 260504 und zu Maßstäben der Vergütung von Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen
Kerndaten
- Nummer
- 260504-03
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 23.09.2026
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 260504-03 Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 22.09.2026 BSW/SBI – Große Anfrage (II) zu DS 260504 und zu Maßstäben der Vergütung von Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Gesamtvergütung, neue Eckpunkte und Verhältnis zur OB-Besoldung a) Welche konkrete finanzielle Bandbreite der Vergütung ergibt sich nach Einschätzung der Verwaltung aus dem in DS 260504 vorgeschlagenen Rahmen für die Verträge von Geschäftsführern und Vorständen städtischer Beteiligungsunternehmen, insbesondere unter Einbeziehung von Grundvergütung, variabler Vergütung, Altersversorgung, Nebenleistungen und sonstigen Absicherungen? b) Welche Auswirkungen erwartet die Verwaltung durch die vorgeschlagene Reduzierung der variablen Vergütung auf bis zu 20 % der Jahresgrundvergütung auf die tatsächliche Gesamtvergütung, wenn zugleich Grundvergütung, Altersversorgung bis zu 30 % der jährlichen Grundvergütung und weitere Vertragsbestandteile maßgeblich bleiben? c) Wie bewertet die Verwaltung die sich daraus ergebenden Gesamtvergütungen im Verhältnis zur Besoldung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, zu hochrangigen Führungsfunktionen in der Stadtverwaltung und zu den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere im Hinblick auf Personalverantwortung, Budgetverantwortung, demokratische Rechenschaft und Gemeinwohlbindung?Seite 1 von 9 Seite 2 2. Vergleichsmaßstab („Markt“) und öffentliche Führungsverantwortung a) Welchen sachlichen und räumlichen Vergleichsmarkt legt die Verwaltung der Orientierung am „marktgerechten unteren Quartil“ zugrunde, und wie begründet sie, dass dieser Markt für kommunale Unternehmen der Daseinsvorsorge ein tragfähiger Vergütungsmaßstab ist? b) Welche Unternehmen, Rechtsformen, Branchen, Eigentümerstrukturen, Größenklassen und Aufgabenprofile bilden die herangezogene Vergleichsgruppe, und in welchem Umfang handelt es sich dabei um privatwirtschaftliche Unternehmen, kommunale bzw. öffentliche Unternehmen oder öffentlich geprägte Unternehmen, und in welchen Abständen werden die zugrunde gelegten Vergleichswerte überprüft oder aktualisiert? c) Welche Kriterien gelten künftig für Ausnahmen vom Grundsatz des „marktgerechten unteren Quartils“, und wie wird verhindert, dass die nur „grundsätzliche“ Orientierung an diesem Maßstab zu einer faktisch offenen Vergütungsbandbreite führt? Erwartet die Verwaltung in der Folge eine Minderung oder eine Steigerung der finanziellen Belastungen durch Vergütungen, und wie begründet sie dies? d) Welche konkreten Unterschiede zwischen Spitzenpositionen in kommunalen Beteiligungen und hochrangigen Führungsfunktionen in Stadtverwaltung, kommunalen Eigenbetrieben oder Ministerialverwaltungen rechtfertigen aus Sicht der Verwaltung eine deutlich höhere Vergütung, insbesondere im Hinblick auf Rechtsform, gesellschaftsrechtliche Organverantwortung, Personalverantwortung, Beschäftigtenzahl, Organisationsgröße, Budget- und Investitionsverantwortung, Risikoprofil, Gemeinwohlbindung und demokratische Rechenschaft? Inwieweit rechtfertigt die privatrechtliche Rechtsform für sich genommen eine Orientierung an privatwirtschaftlichen Vergütungsmaßstäben? 3. Gemeinwohl-, Ziel- und Risikokriterien der VergütungSeite 2 von 9 Seite 3 a) Nach welchen Kriterien wurden bzw. werden variable Vergütungsbestandteile bemessen, und wie sollen die in DS 260504 vorgesehenen gemeinwohl- und haushaltsbezogenen Zielkategorien – insbesondere satzungsmäßige Aufgaben, Gebührenstabilität, Eigenfinanzierungsquote, Wirksamkeit der erbrachten Leistungen, Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Klimaanpassung, Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit, Beschäftigteninteressen, Effizienz, Ressourcenverbrauch und nachhaltige Unternehmensentwicklung – in konkreten Zielvereinbarungen gewichtet, überprüft und dokumentiert werden? b) Wie sollen dabei Zielkonflikte aufgelöst werden, insbesondere zwischen Gebührenstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen bzw. Haushaltsentlastung, Investitionsbedarf, Instandhaltung, Leistungsqualität, Personalentwicklung, Klimazielen und Beschäftigteninteressen? Wie wird verhindert, dass Zielvorgaben durch Kostenoder Aufgabenverlagerungen auf andere städtische Beteiligungen oder die Kernverwaltung erfüllt werden, ohne dass für den Konzern Bundesstadt Bonn insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht? Wie werden externe Einflüsse wie Energiepreisschwankungen, Konjunkturveränderungen oder zusätzliche öffentliche Aufgaben bei der Bewertung der Zielerreichung berücksichtigt? c) Wie definiert die Verwaltung im Zusammenhang mit Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen die in DS 260504 genannte „Wirtschaftlichkeit der satzungsmäßigen Aufgabe“? Umfasst diese Zielgröße auch spätere strategische Beschlüsse des Rates, etwa zu Klimaschutz, Mobilität, sozialer Stadtentwicklung, Gebührenstabilität oder Haushaltswirkungen, soweit diese mit dem öffentlichen Zweck der jeweiligen Beteiligung vereinbar sind? Oder sollen solche Ziele nur dann vergütungsrelevant sein, wenn sie ausdrücklich in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Unternehmensgegenstand der Beteiligung verankert sind? d) Welche Bedeutung misst die Verwaltung persönlichen Haftungs- und unternehmerischen Risikogesichtspunkten als Vergütungsargument bei, wenn wirtschaftliche Fehlentwicklungen kommunaler Unternehmen regelmäßig auf Preise, Gebühren, Zuschüsse, Kapitalzuführungen, Investitionsentscheidungen oder kommunale Haushalte zurückwirken können und zugleich AbsicherungenSeite 3 von 9 Seite 4 wie D&O-Versicherungen, Freistellungen, Haftungsbegrenzungen oder Abfindungsregelungen bestehen? e) Aus welchen Gründen bleibt nach DS 260504 die Möglichkeit einer beitragsorientierten Leistungszusage in Höhe von bis zu 30 % der jährlichen Grundvergütung unverändert bestehen, obwohl die Vorlage mit Haushaltslage, Einsparnotwendigkeit und stärkerer Konzernsteuerung begründet wird, und welche langfristigen Verpflichtungen oder mittelbaren Belastungen können hieraus für die Gesellschaften bzw. die Stadt entstehen? 4. Nachweis eines tatsächlichen Marktdrucks a) Welche konkreten und dokumentierten Belege liegen vor, dass die SWB ohne die gewährte Vergütung keine geeigneten Führungskräfte hätte gewinnen oder halten können? b) Liegen hierzu insbesondere Nachweise über Bewerbermangel, vergütungsbedingte Absagen oder dokumentierte Abwanderungen in höher vergütete privatwirtschaftliche oder internationale Positionen vor? c) Wurde über allgemeine Vergütungsvergleiche hinaus konkret dokumentiert, dass für die Geschäftsführung des SWB-Konzerns ein tatsächlicher Wettbewerb mit höher vergüteten privatwirtschaftlichen oder internationalen Spitzenpositionen bestand, oder sprechen die dokumentierten Bewerbungs-, Besetzungs- und Karriereverläufe eher für einen eigenständigen öffentlich geprägten Arbeitsmarkt? d) Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang den Wechsel des früheren SWB-Geschäftsführers Olaf Hermes zu den Bayerischen Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung daraus für die Frage, ob die bisher zugrunde gelegten Vergütungsmaßstäbe weiterhin tragfähig sind? 5. Transparenz und Entscheidungswege bei der Vergütung in städtischen BeteiligungsunternehmenSeite 4 von 9 Seite 5 a) Welche Organe oder Stellen waren bzw. sind an der Festlegung, Prüfung, Billigung oder Kenntnisnahme der Vergütung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern bzw. Vorständen städtischer Beteiligungsunternehmen beteiligt? b) In welcher Form wurden bzw. werden diese Vergütungen gegenüber Rat, Öffentlichkeit und Beteiligungsbericht offengelegt, insbesondere individualisiert, nach Bestandteilen aufgeschlüsselt und einschließlich Altersversorgung, Nebenleistungen und variabler Vergütung? c) Welche unmittelbaren oder mittelbaren Informations-, Kontroll- und Bewertungsmöglichkeiten hat der Rat der Stadt Bonn hinsichtlich der Vergütung von Spitzenpositionen in städtischen Beteiligungsunternehmen, und wie verhalten sich diese zu den Zuständigkeiten der jeweiligen Gesellschaftsorgane? 6. Interne Lohngerechtigkeit, Ergebnisentwicklung und Gewinnabführung a) Wie hoch ist das Verhältnis der Geschäftsführervergütung zum MedianBruttojahresentgelt der Beschäftigten im SWB-Konzern? b) Soweit entsprechende Daten vorliegen: Wie hat sich dieses Verhältnis in den zurückliegenden 10, 20 und 30 Jahren entwickelt, und wie bewertet die Verwaltung diese Entwicklung im Vergleich zur Lohnentwicklung des Personals im Bereich Bus und Bahn, insbesondere des Fahrpersonals? c) Wie haben sich im selben Zeitraum die Jahresergebnisse, Ergebnisabführungen, Gewinnausschüttungen und sonstigen finanziellen Nettozuflüsse aus dem SWBKonzern an die Bundesstadt Bonn entwickelt? d) Wie bewertet die Verwaltung das Verhältnis zwischen der Entwicklung der Geschäftsführervergütung, der Beschäftigtenentgelte und der Ergebnis- bzw. Gewinnabführungen an die Stadt vor dem Hintergrund der öffentlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge? BegründungSeite 5 von 9 Seite 6 Anlass der vorliegenden Großen Anfrage ist die zur Entscheidung im Rat vorgelegte Beschlussvorlage DS 260504 zur Aktualisierung der Eckpunkte für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen. Die Verwaltung schlägt darin vor, den Dotierungsrahmen weiterhin grundsätzlich am „marktgerechten unteren Quartil“ auszurichten und zugleich Regelungen zu variabler Vergütung, Zielvereinbarungen, Altersversorgung und weiteren Vertragsbestandteilen fortzuschreiben bzw. anzupassen. Damit berührt die Vorlage nicht nur einzelne Vertragsentscheidungen, sondern grundsätzlich die Maßstäbe, nach denen öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge Spitzenpositionen vergüten, wie dabei Marktvergleiche, Gemeinwohlbindung, interne Lohngerechtigkeit, Transparenz und demokratische Verantwortung gewichtet werden und ob die herangezogenen Vergleichsmaßstäbe für kommunale Unternehmen tragfähig sind. Für die Geschäftsführung der Stadtwerke Bonn wurden in der Vergangenheit Vergütungen von mehr als 400.000 Euro jährlich unter Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung berichtet. So weist ein Bericht des General- Anzeiger Bonn für das Jahr 2021 für den damaligen Vorsitzenden der SWB- Konzerngeschäftsführung eine Vergütung von rund 373.000 Euro zuzüglich betrieblicher Altersversorgung aus. Diese liegt deutlich oberhalb der Besoldung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, deren jährliches Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B 10 im Jahr 2026 bei rund 188.000 Euro liegt, und auch oberhalb vieler anderer öffentlicher Spitzenämter mit erheblicher politischer, administrativer und personeller Verantwortung. Die wirtschaftliche Dimension der SWB kann Verantwortung begründen. Sie erklärt aber nicht ohne Weiteres, warum diese Verantwortung vergütungslogisch höher bewertet werden soll als die demokratisch legitimierte Gesamtverantwortung für die Stadt. Der Doppelhaushalt der Bundesstadt Bonn weist Aufwendungen von rund 1,8 Mrd. Euro für 2025 und rund 1,9 Mrd. Euro für 2026 aus. Demgegenüber lag die Bilanzsumme des SWB-Konzerns im Jahr 2024 bei rund 1,1 Mrd. Euro; die Umsatzerlöse betrugen rund 753 Mio. Euro. Dabei ist auch die konkrete Personal-, Organisations- und Steuerungsverantwortung in den Blick zu nehmen. Denn auch hochrangige Führungsfunktionen in der Stadtverwaltung können mit Verantwortung fürSeite 6 von 9 Seite 7 große Personalbereiche, erhebliche Budgets und politisch sensible Aufgaben verbunden sein. Nach einem Bericht des General-Anzeiger Bonn vom 29.12.2023 wurde die Vergütung der SWB-Geschäftsführung gegenüber dem Rat als „marktüblich“ eingeordnet. Gerade diese Begründung bedarf näherer Prüfung. Denn sie setzt nicht nur im Fall der SWB, sondern auch bei vergleichbaren Leitungsvergütungen in städtischen Unternehmen und Beteiligungen voraus, dass der herangezogene „Markt“ für kommunale Unternehmen der Daseinsvorsorge überhaupt der richtige Vergleichsmaßstab ist. Kommunale Unternehmen stehen im Eigentum der Allgemeinheit, sind nicht primär auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern auf die Sicherstellung öffentlicher Leistungen, und unterliegen einer Steuerung, die neben wirtschaftlichen auch politische und gemeinwohlorientierte Ziele berücksichtigt. Viele Tätigkeitsbereiche sind durch Versorgungsauftrag, Netzinfrastrukturen, langfristige Kundenbeziehungen und öffentliche Stabilisierungserwartungen geprägt. Hinzu kommt, dass kommunale Unternehmen typischerweise auf ein örtlich oder regional begrenztes Versorgungsgebiet bezogen sind und ihre Leistungen nicht auf einem bundesweiten oder internationalen Absatzmarkt anbieten. Ein mit privatwirtschaftlichen Wettbewerbsbranchen vergleichbarer Marktdruck erscheint daher sowohl sachlich als auch räumlich begrenzt. Wenn die Tätigkeit in einem kommunalen Unternehmen wesentlich durch öffentlichen Zweck, Daseinsvorsorge, Konzessionen, Netzinfrastrukturen, Gebühren- oder Haushaltswirkungen und demokratische Steuerung geprägt ist, muss begründet werden, warum für die Vergütung nicht stärker an öffentlicher Führungsverantwortung, sondern an privatwirtschaftlichen Geschäftsführungsmaßstäben angeknüpft wird. Die privatrechtliche Rechtsform allein beantwortet diese Frage nicht. Die neuen Eckpunkte greifen gemeinwohl- und haushaltsbezogene Zielkategorien ausdrücklich auf. Dies ist grundsätzlich richtig, reicht aber nicht aus. Entscheidend ist, wie diese Ziele in konkreten Zielvereinbarungen gewichtet, überprüft und dokumentiert werden. Gebührenstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen, Haushaltsentlastung,Seite 7 von 9 Seite 8 Investitionsbedarf, Leistungsqualität, Klimaziele und Beschäftigteninteressen können miteinander in Konflikt geraten. Ohne klare Gewichtung besteht die Gefahr, dass gemeinwohlbezogene Ziele zwar genannt werden, wirtschaftliche Kennzahlen aber weiterhin die tatsächliche Vergütungslogik bestimmen. Gerade weil wirtschaftliche Fehlentwicklungen kommunaler Unternehmen über Preise, Gebühren, Zuschüsse, Kapitalzuführungen oder kommunale Haushalte auf die Allgemeinheit zurückwirken können, stellt sich die Frage, ob Vergütungsmaßstäbe, variable Vergütungsbestandteile und Haftungsabsicherungen diese besondere Risikolage hinreichend berücksichtigen. Auch die bekannten Karrierewege sprechen eher für einen spezialisierten Arbeitsmarkt öffentlich geprägter Unternehmen als für einen frei austauschbaren privatwirtschaftlichen Spitzenmanager-Markt. Der berufliche Werdegang des früheren SWB-Geschäftsführers – seit 2009 bei den Stadtwerken Leipzig, anschließend Vorstandsvorsitzender der Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG, kaufmännischer Vorstand der Stadtwerke Bremen und Bremerhaven sowie zuletzt Vorsitzender der Geschäftsführung der Stadtwerke Bonn – und sein Wechsel zum 1. Juli 2026 zu den Bayerischen Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, geben Anlass, diese Annahme näher zu prüfen. Auch der berufliche Werdegang der früheren bonnorangeVorständin Kornelia Hülter in Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und öffentlich geprägter Entsorgungsinfrastruktur – unter anderem bei der Stadt Düsseldorf, den Berliner Stadtreinigungsbetrieben, der Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) – spricht für einen spezialisierten Arbeitsmarkt kommunaler bzw. öffentlich geprägter Unternehmen. Vergütungsvergleiche von VKU und Kienbaum sowie Kienbaum-Studien zu Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen beschreiben selbst ein Spannungsfeld zwischen dem Ziel, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen, und den finanziellen Interessen sowie Notwendigkeiten öffentlicher Anteilseigner. Branchenübliche Vergütungswerte dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Vergleichsgruppe, tatsächlicheSeite 8 von 9 Seite 9 Anforderungen der Führungstätigkeit, behaupteter Marktdruck, Gemeinwohlbindung, interne Lohngerechtigkeit, Ergebnisentwicklung und öffentliche Gesamtverantwortung eine entsprechend hohe Vergütung rechtfertigen. Zur Angemessenheitsprüfung gehört außerdem, nachvollziehen zu können, welche Organe und Stellen die Vergütung festlegen, billigen oder kontrollieren, in welcher Form Rat, Öffentlichkeit und Beteiligungsbericht hierüber informiert werden und ob sich steigende Leitungsvergütungen in einer entsprechenden Ergebnisentwicklung, in Ergebnisabführungen, Gewinnausschüttungen oder sonstigen finanziellen Nettozuflüssen zugunsten der Stadt widerspiegeln. Die Leitungsorgane kommunaler Unternehmen tragen Verantwortung für einzelne Unternehmen, während die demokratisch gewählte Stadtspitze die Gesamtverantwortung für das Gemeinwesen trägt. Die Frage ist nicht, ob die Führung eines kommunalen Unternehmens anspruchsvoll ist, sondern ob und wodurch sie vergütungslogisch höher zu bewerten ist als hochrangige öffentliche Führungsämter mit politischer, administrativer und personeller Gesamtverantwortung. Liegt die Vergütung in einem deutlich engeren Verantwortungsbereich um ein Mehrfaches über derjenigen für die Gesamtverantwortung der Stadt, kann dies den Eindruck vermitteln, dass Vergütungsmaßstäbe angewandt wurden, die nicht hinreichend am Gemeinwohlinteresse ausgerichtet sind; dies begründet Zweifel an Angemessenheit, Transparenz und demokratischer Legitimation. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um Beantwortung der oben genannten Fragen gebeten. Anlage/n KeineSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de