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260504-03 · Große Anfrage

BSW/SBI – Große Anfrage (II) zu DS 260504 und zu Maßstäben der Vergütung von Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen

Nummer
260504-03
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
23.09.2026
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260504 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

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Große Anfrage
öffentlich
260504-03
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
22.09.2026
BSW/SBI – Große Anfrage (II) zu DS 260504 und
zu Maßstäben der Vergütung von
Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Gesamtvergütung, neue Eckpunkte und
Verhältnis zur OB-Besoldung
a) Welche konkrete finanzielle Bandbreite der Vergütung ergibt sich nach
Einschätzung der Verwaltung aus dem in DS 260504 vorgeschlagenen
Rahmen für die Verträge von Geschäftsführern und Vorständen städtischer
Beteiligungsunternehmen, insbesondere unter Einbeziehung von
Grundvergütung, variabler Vergütung, Altersversorgung, Nebenleistungen und
sonstigen Absicherungen?
b) Welche Auswirkungen erwartet die Verwaltung durch die vorgeschlagene
Reduzierung der variablen Vergütung auf bis zu 20 % der
Jahresgrundvergütung auf die tatsächliche Gesamtvergütung, wenn zugleich
Grundvergütung, Altersversorgung bis zu 30 % der jährlichen Grundvergütung
und weitere Vertragsbestandteile maßgeblich bleiben?
c) Wie bewertet die Verwaltung die sich daraus ergebenden
Gesamtvergütungen im Verhältnis zur Besoldung der Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters, zu hochrangigen Führungsfunktionen in der
Stadtverwaltung und zu den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere
im Hinblick auf Personalverantwortung, Budgetverantwortung, demokratische
Rechenschaft und Gemeinwohlbindung?Seite 1 von 9
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2. Vergleichsmaßstab („Markt“) und öffentliche
Führungsverantwortung
a) Welchen sachlichen und räumlichen Vergleichsmarkt legt die Verwaltung der
Orientierung am „marktgerechten unteren Quartil“ zugrunde, und wie begründet
sie, dass dieser Markt für kommunale Unternehmen der Daseinsvorsorge ein
tragfähiger Vergütungsmaßstab ist?
b) Welche Unternehmen, Rechtsformen, Branchen, Eigentümerstrukturen,
Größenklassen und Aufgabenprofile bilden die herangezogene
Vergleichsgruppe, und in welchem Umfang handelt es sich dabei um
privatwirtschaftliche Unternehmen, kommunale bzw. öffentliche Unternehmen
oder öffentlich geprägte Unternehmen, und in welchen Abständen werden die
zugrunde gelegten Vergleichswerte überprüft oder aktualisiert?
c) Welche Kriterien gelten künftig für Ausnahmen vom Grundsatz des
„marktgerechten unteren Quartils“, und wie wird verhindert, dass die nur
„grundsätzliche“ Orientierung an diesem Maßstab zu einer faktisch offenen
Vergütungsbandbreite führt? Erwartet die Verwaltung in der Folge eine
Minderung oder eine Steigerung der finanziellen Belastungen durch
Vergütungen, und wie begründet sie dies?
d) Welche konkreten Unterschiede zwischen Spitzenpositionen in kommunalen
Beteiligungen und hochrangigen Führungsfunktionen in Stadtverwaltung,
kommunalen Eigenbetrieben oder Ministerialverwaltungen rechtfertigen aus
Sicht der Verwaltung eine deutlich höhere Vergütung, insbesondere im Hinblick
auf Rechtsform, gesellschaftsrechtliche Organverantwortung,
Personalverantwortung, Beschäftigtenzahl, Organisationsgröße, Budget- und
Investitionsverantwortung, Risikoprofil, Gemeinwohlbindung und demokratische
Rechenschaft? Inwieweit rechtfertigt die privatrechtliche Rechtsform für sich
genommen eine Orientierung an privatwirtschaftlichen Vergütungsmaßstäben?
3. Gemeinwohl-, Ziel- und Risikokriterien der
VergütungSeite 2 von 9
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a) Nach welchen Kriterien wurden bzw. werden variable
Vergütungsbestandteile bemessen, und wie sollen die in DS 260504
vorgesehenen gemeinwohl- und haushaltsbezogenen Zielkategorien –
insbesondere satzungsmäßige Aufgaben, Gebührenstabilität,
Eigenfinanzierungsquote, Wirksamkeit der erbrachten Leistungen,
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, Versorgungssicherheit,
Klimaschutz und Klimaanpassung, Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit,
Beschäftigteninteressen, Effizienz, Ressourcenverbrauch und nachhaltige
Unternehmensentwicklung – in konkreten Zielvereinbarungen gewichtet,
überprüft und dokumentiert werden?
b) Wie sollen dabei Zielkonflikte aufgelöst werden, insbesondere zwischen
Gebührenstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen bzw.
Haushaltsentlastung, Investitionsbedarf, Instandhaltung, Leistungsqualität,
Personalentwicklung, Klimazielen und Beschäftigteninteressen? Wie wird
verhindert, dass Zielvorgaben durch Kostenoder Aufgabenverlagerungen auf
andere städtische Beteiligungen oder die Kernverwaltung erfüllt werden, ohne
dass für den Konzern Bundesstadt Bonn insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil
entsteht? Wie werden externe Einflüsse wie Energiepreisschwankungen,
Konjunkturveränderungen oder zusätzliche öffentliche Aufgaben bei der
Bewertung der Zielerreichung berücksichtigt?
c) Wie definiert die Verwaltung im Zusammenhang mit Geschäftsführer- und
Vorstandsverträgen die in DS 260504 genannte „Wirtschaftlichkeit der
satzungsmäßigen Aufgabe“? Umfasst diese Zielgröße auch spätere
strategische Beschlüsse des Rates, etwa zu Klimaschutz, Mobilität, sozialer
Stadtentwicklung, Gebührenstabilität oder Haushaltswirkungen, soweit diese
mit dem öffentlichen Zweck der jeweiligen Beteiligung vereinbar sind? Oder
sollen solche Ziele nur dann vergütungsrelevant sein, wenn sie ausdrücklich in
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Unternehmensgegenstand der Beteiligung
verankert sind?
d) Welche Bedeutung misst die Verwaltung persönlichen Haftungs- und
unternehmerischen Risikogesichtspunkten als Vergütungsargument bei, wenn
wirtschaftliche Fehlentwicklungen kommunaler Unternehmen regelmäßig auf
Preise, Gebühren, Zuschüsse, Kapitalzuführungen, Investitionsentscheidungen
oder kommunale Haushalte zurückwirken können und zugleich AbsicherungenSeite 3 von 9
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wie D&O-Versicherungen, Freistellungen, Haftungsbegrenzungen oder
Abfindungsregelungen bestehen?
e) Aus welchen Gründen bleibt nach DS 260504 die Möglichkeit einer
beitragsorientierten Leistungszusage in Höhe von bis zu 30 % der jährlichen
Grundvergütung unverändert bestehen, obwohl die Vorlage mit Haushaltslage,
Einsparnotwendigkeit und stärkerer Konzernsteuerung begründet wird, und
welche langfristigen Verpflichtungen oder mittelbaren Belastungen können
hieraus für die Gesellschaften bzw. die Stadt entstehen?
4. Nachweis eines tatsächlichen Marktdrucks
a) Welche konkreten und dokumentierten Belege liegen vor, dass die SWB
ohne die gewährte Vergütung keine geeigneten Führungskräfte hätte gewinnen
oder halten können?
b) Liegen hierzu insbesondere Nachweise über Bewerbermangel,
vergütungsbedingte Absagen oder dokumentierte Abwanderungen in höher
vergütete privatwirtschaftliche oder internationale Positionen vor?
c) Wurde über allgemeine Vergütungsvergleiche hinaus konkret dokumentiert,
dass für die Geschäftsführung des SWB-Konzerns ein tatsächlicher
Wettbewerb mit höher vergüteten privatwirtschaftlichen oder internationalen
Spitzenpositionen bestand, oder sprechen die dokumentierten Bewerbungs-,
Besetzungs- und Karriereverläufe eher für einen eigenständigen öffentlich
geprägten Arbeitsmarkt?
d) Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang den Wechsel des
früheren SWB-Geschäftsführers Olaf Hermes zu den Bayerischen
Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Welche
Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung daraus für die Frage, ob die bisher
zugrunde gelegten Vergütungsmaßstäbe weiterhin tragfähig sind?
5. Transparenz und Entscheidungswege bei der
Vergütung in städtischen
BeteiligungsunternehmenSeite 4 von 9
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a) Welche Organe oder Stellen waren bzw. sind an der Festlegung, Prüfung,
Billigung oder Kenntnisnahme der Vergütung von Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführern bzw. Vorständen städtischer Beteiligungsunternehmen
beteiligt?
b) In welcher Form wurden bzw. werden diese Vergütungen gegenüber Rat,
Öffentlichkeit und Beteiligungsbericht offengelegt, insbesondere individualisiert,
nach Bestandteilen aufgeschlüsselt und einschließlich Altersversorgung,
Nebenleistungen und variabler Vergütung?
c) Welche unmittelbaren oder mittelbaren Informations-, Kontroll- und
Bewertungsmöglichkeiten hat der Rat der Stadt Bonn hinsichtlich der
Vergütung von Spitzenpositionen in städtischen Beteiligungsunternehmen, und
wie verhalten sich diese zu den Zuständigkeiten der jeweiligen
Gesellschaftsorgane?
6. Interne Lohngerechtigkeit,
Ergebnisentwicklung und Gewinnabführung
a) Wie hoch ist das Verhältnis der Geschäftsführervergütung zum
MedianBruttojahresentgelt der Beschäftigten im SWB-Konzern?
b) Soweit entsprechende Daten vorliegen: Wie hat sich dieses Verhältnis in den
zurückliegenden 10, 20 und 30 Jahren entwickelt, und wie bewertet die
Verwaltung diese Entwicklung im Vergleich zur Lohnentwicklung des Personals
im Bereich Bus und Bahn, insbesondere des Fahrpersonals?
c) Wie haben sich im selben Zeitraum die Jahresergebnisse,
Ergebnisabführungen, Gewinnausschüttungen und sonstigen finanziellen
Nettozuflüsse aus dem SWBKonzern an die Bundesstadt Bonn entwickelt?
d) Wie bewertet die Verwaltung das Verhältnis zwischen der Entwicklung der
Geschäftsführervergütung, der Beschäftigtenentgelte und der Ergebnis- bzw.
Gewinnabführungen an die Stadt vor dem Hintergrund der öffentlichen
Aufgaben der Daseinsvorsorge?
BegründungSeite 5 von 9
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Anlass der vorliegenden Großen Anfrage ist die zur Entscheidung im Rat
vorgelegte Beschlussvorlage DS 260504 zur Aktualisierung der Eckpunkte für
Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen. Die
Verwaltung schlägt darin vor, den Dotierungsrahmen weiterhin grundsätzlich
am „marktgerechten unteren Quartil“ auszurichten und zugleich Regelungen zu
variabler Vergütung, Zielvereinbarungen, Altersversorgung und weiteren
Vertragsbestandteilen fortzuschreiben bzw. anzupassen.
Damit berührt die Vorlage nicht nur einzelne Vertragsentscheidungen, sondern
grundsätzlich die Maßstäbe, nach denen öffentliche Unternehmen der
Daseinsvorsorge Spitzenpositionen vergüten, wie dabei Marktvergleiche,
Gemeinwohlbindung, interne Lohngerechtigkeit, Transparenz und
demokratische Verantwortung gewichtet werden und ob die herangezogenen
Vergleichsmaßstäbe für kommunale Unternehmen tragfähig sind.
Für die Geschäftsführung der Stadtwerke Bonn wurden in der Vergangenheit
Vergütungen von mehr als 400.000 Euro jährlich unter Einbeziehung der
betrieblichen Altersversorgung berichtet. So weist ein Bericht des General-
Anzeiger Bonn für das Jahr 2021 für den damaligen Vorsitzenden der SWB-
Konzerngeschäftsführung eine Vergütung von rund 373.000 Euro zuzüglich
betrieblicher Altersversorgung aus. Diese liegt deutlich oberhalb der Besoldung
der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, deren jährliches
Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B 10 im Jahr 2026 bei rund 188.000
Euro liegt, und auch oberhalb vieler anderer öffentlicher Spitzenämter mit
erheblicher politischer, administrativer und personeller Verantwortung.
Die wirtschaftliche Dimension der SWB kann Verantwortung begründen. Sie
erklärt aber nicht ohne Weiteres, warum diese Verantwortung
vergütungslogisch höher bewertet werden soll als die demokratisch legitimierte
Gesamtverantwortung für die Stadt. Der Doppelhaushalt der Bundesstadt Bonn
weist Aufwendungen von rund 1,8 Mrd. Euro für 2025 und rund 1,9 Mrd. Euro
für 2026 aus. Demgegenüber lag die Bilanzsumme des SWB-Konzerns im Jahr
2024 bei rund 1,1 Mrd. Euro; die Umsatzerlöse betrugen rund 753 Mio. Euro.
Dabei ist auch die konkrete Personal-, Organisations- und
Steuerungsverantwortung in den Blick zu nehmen. Denn auch hochrangige
Führungsfunktionen in der Stadtverwaltung können mit Verantwortung fürSeite 6 von 9
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große Personalbereiche, erhebliche Budgets und politisch sensible Aufgaben
verbunden sein.
Nach einem Bericht des General-Anzeiger Bonn vom 29.12.2023 wurde die
Vergütung der SWB-Geschäftsführung gegenüber dem Rat als „marktüblich“
eingeordnet. Gerade diese Begründung bedarf näherer Prüfung. Denn sie setzt
nicht nur im Fall der SWB, sondern auch bei vergleichbaren
Leitungsvergütungen in städtischen Unternehmen und Beteiligungen voraus,
dass der herangezogene „Markt“ für kommunale Unternehmen der
Daseinsvorsorge überhaupt der richtige Vergleichsmaßstab ist.
Kommunale Unternehmen stehen im Eigentum der Allgemeinheit, sind nicht
primär auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern auf die Sicherstellung
öffentlicher Leistungen, und unterliegen einer Steuerung, die neben
wirtschaftlichen auch politische und gemeinwohlorientierte Ziele berücksichtigt.
Viele Tätigkeitsbereiche sind durch Versorgungsauftrag, Netzinfrastrukturen,
langfristige Kundenbeziehungen und öffentliche Stabilisierungserwartungen
geprägt.
Hinzu kommt, dass kommunale Unternehmen typischerweise auf ein örtlich
oder regional begrenztes Versorgungsgebiet bezogen sind und ihre Leistungen
nicht auf einem bundesweiten oder internationalen Absatzmarkt anbieten. Ein
mit privatwirtschaftlichen Wettbewerbsbranchen vergleichbarer Marktdruck
erscheint daher sowohl sachlich als auch räumlich begrenzt. Wenn die Tätigkeit
in einem kommunalen Unternehmen wesentlich durch öffentlichen Zweck,
Daseinsvorsorge, Konzessionen, Netzinfrastrukturen, Gebühren- oder
Haushaltswirkungen und demokratische Steuerung geprägt ist, muss begründet
werden, warum für die Vergütung nicht stärker an öffentlicher
Führungsverantwortung, sondern an privatwirtschaftlichen
Geschäftsführungsmaßstäben angeknüpft wird. Die privatrechtliche Rechtsform
allein beantwortet diese Frage nicht.
Die neuen Eckpunkte greifen gemeinwohl- und haushaltsbezogene
Zielkategorien ausdrücklich auf. Dies ist grundsätzlich richtig, reicht aber nicht
aus. Entscheidend ist, wie diese Ziele in konkreten Zielvereinbarungen
gewichtet, überprüft und dokumentiert werden. Gebührenstabilität,
Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen, Haushaltsentlastung,Seite 7 von 9
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Investitionsbedarf, Leistungsqualität, Klimaziele und Beschäftigteninteressen
können miteinander in Konflikt geraten. Ohne klare Gewichtung besteht die
Gefahr, dass gemeinwohlbezogene Ziele zwar genannt werden, wirtschaftliche
Kennzahlen aber weiterhin die tatsächliche Vergütungslogik bestimmen.
Gerade weil wirtschaftliche Fehlentwicklungen kommunaler Unternehmen über
Preise, Gebühren, Zuschüsse, Kapitalzuführungen oder kommunale Haushalte
auf die Allgemeinheit zurückwirken können, stellt sich die Frage, ob
Vergütungsmaßstäbe, variable Vergütungsbestandteile und
Haftungsabsicherungen diese besondere Risikolage hinreichend
berücksichtigen.
Auch die bekannten Karrierewege sprechen eher für einen spezialisierten
Arbeitsmarkt öffentlich geprägter Unternehmen als für einen frei
austauschbaren privatwirtschaftlichen Spitzenmanager-Markt. Der berufliche
Werdegang des früheren SWB-Geschäftsführers – seit 2009 bei den
Stadtwerken Leipzig, anschließend Vorstandsvorsitzender der Regensburger
Energie- und Wasserversorgung AG, kaufmännischer Vorstand der Stadtwerke
Bremen und Bremerhaven sowie zuletzt Vorsitzender der Geschäftsführung der
Stadtwerke Bonn – und sein Wechsel zum 1. Juli 2026 zu den Bayerischen
Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, geben Anlass, diese
Annahme näher zu prüfen.
Auch der berufliche Werdegang der früheren bonnorangeVorständin Kornelia
Hülter in Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und öffentlich geprägter
Entsorgungsinfrastruktur – unter anderem bei der Stadt Düsseldorf, den
Berliner Stadtreinigungsbetrieben, der Abfallentsorgungs-Gesellschaft
Ruhrgebiet und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) –
spricht für einen spezialisierten Arbeitsmarkt kommunaler bzw. öffentlich
geprägter Unternehmen.
Vergütungsvergleiche von VKU und Kienbaum sowie Kienbaum-Studien zu
Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen beschreiben selbst ein
Spannungsfeld zwischen dem Ziel, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen,
und den finanziellen Interessen sowie Notwendigkeiten öffentlicher
Anteilseigner. Branchenübliche Vergütungswerte dürfen daher nicht isoliert
betrachtet werden. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Vergleichsgruppe, tatsächlicheSeite 8 von 9
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Anforderungen der Führungstätigkeit, behaupteter Marktdruck,
Gemeinwohlbindung, interne Lohngerechtigkeit, Ergebnisentwicklung und
öffentliche Gesamtverantwortung eine entsprechend hohe Vergütung
rechtfertigen.
Zur Angemessenheitsprüfung gehört außerdem, nachvollziehen zu können,
welche Organe und Stellen die Vergütung festlegen, billigen oder kontrollieren,
in welcher Form Rat, Öffentlichkeit und Beteiligungsbericht hierüber informiert
werden und ob sich steigende Leitungsvergütungen in einer entsprechenden
Ergebnisentwicklung, in Ergebnisabführungen, Gewinnausschüttungen oder
sonstigen finanziellen Nettozuflüssen zugunsten der Stadt widerspiegeln.
Die Leitungsorgane kommunaler Unternehmen tragen Verantwortung für
einzelne Unternehmen, während die demokratisch gewählte Stadtspitze die
Gesamtverantwortung für das Gemeinwesen trägt. Die Frage ist nicht, ob die
Führung eines kommunalen Unternehmens anspruchsvoll ist, sondern ob und
wodurch sie vergütungslogisch höher zu bewerten ist als hochrangige
öffentliche Führungsämter mit politischer, administrativer und personeller
Gesamtverantwortung.
Liegt die Vergütung in einem deutlich engeren Verantwortungsbereich um ein
Mehrfaches über derjenigen für die Gesamtverantwortung der Stadt, kann dies
den Eindruck vermitteln, dass Vergütungsmaßstäbe angewandt wurden, die
nicht hinreichend am Gemeinwohlinteresse ausgerichtet sind; dies begründet
Zweifel an Angemessenheit, Transparenz und demokratischer Legitimation.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um Beantwortung der oben
genannten Fragen gebeten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de