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260504-02 · Große Anfrage

BSW/SBI – Große Anfrage (I) zu DS 260504 und zur demokratischen Steuerung und Kontrolle der Eckpunkte für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen

Nummer
260504-02
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
23.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260504 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

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Große Anfrage
öffentlich
260504-02
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
22.09.2026
BSW/SBI – Große Anfrage (I) zu DS 260504 und
zur demokratischen Steuerung und Kontrolle der
Eckpunkte für Geschäftsführer- und
Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Demokratische Steuerung und Kontrolle der Eckpunkte
a) Welche konkreten Änderungen ergeben sich durch den neuen
Beschlussvorschlag "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen
städtischer Beteiligungen" (DS 260504 und DS 260504-01 ST)
gegenüber den vom Rat im Jahr 2014 beschlossenen Eckpunkten (DS
1410669EB3)?
b) Aus welchen Gründen soll die bisherige Regelung, wonach
Abweichungen von den Eckpunkten in den jeweiligen Beschlussvorlagen
genau zu begründen sind, künftig entfallen?
c) Wie soll der Rat künftig nachvollziehen können, ob und in welchem
Umfang bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen städtischer
Beteiligungen von den Eckpunkten abgewichen wird, wenn eine
ausdrückliche Begründungspflicht in Beschlussvorlagen nicht mehr
vorgesehen ist? Soll die Kontrolle solcher Abweichungen weiterhin durch
den Rat erfolgen, oder soll sie künftig im Wesentlichen durch die
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den
Gesellschafterversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich – in den
Aufsichts- und Verwaltungsräten wahrgenommen werden?
d) Auf welchen rechtlichen Grundlagen und in welchen Verfahren sollen dieSeite 1 von 6
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vom Rat beschlossenen Eckpunkte gegenüber den Organen der
städtischen Beteiligungen umgesetzt und kontrolliert werden, differenziert
nach Rechtsform und Organstruktur der jeweiligen Beteiligung? Wie
bewertet die Verwaltung hierbei insbesondere die Grenzen und
Möglichkeiten der Einflussnahme bei Aktiengesellschaften, bei denen der
Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich
leitet und eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der
Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG nur auf Verlangen des
Vorstands möglich ist? Können und sollen die Vertreterinnen und
Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen,
Hauptversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich und unter
Wahrung organschaftlicher Pflichten – in Aufsichts- und Verwaltungsräten
darauf hinwirken, dass der Vorstand bzw. das zuständige
Geschäftsleitungsorgan eine Befassung des zuständigen
Gesellschaftsorgans über die Anwendung, Auslegung oder Abweichung
von den Eckpunkten herbeiführt?
e) Welche Berichtspflichten bestehen nach Auffassung der Verwaltung
gegenüber dem Rat hinsichtlich der Anwendung, Kontrolle und etwaigen
Abweichung von den Eckpunkten für Geschäftsführer- und
Vorstandsverträge, insbesondere nach § 113 Abs. 5 GO NRW in
Verbindung mit § 394 AktG bei auf Veranlassung der Stadt in
Aufsichtsräte gewählten oder entsandten Mitgliedern? Wie berücksichtigt
die Verwaltung hierbei die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – zur
demokratischen Kontrolle kommunaler Beteiligungen in privatrechtlicher
Organisationsform?
f) Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die in den neuen Eckpunkten
vorgesehenen Kann-Regelungen und Verhandlungsspielräume nicht zu
einer faktischen Verlagerung der Entscheidung über Anwendung,
Auslegung und Abweichung von den Eckpunkten aus dem Rat in die
Verwaltung oder die Gesellschaftsorgane führen? Welche
Dokumentations-, Berichts- und Rückkopplungspflichten gegenüber dem
Rat sind vor Beginn, während und vor Abschluss von
Vertragsverhandlungen vorgesehen, insbesondere bei wesentlichenSeite 2 von 6
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Abweichungen vom „marktgerechten unteren Quartil“, bei der
Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile,
Altersversorgungsregelungen oder sonstiger Nebenleistungen?
g) Aus welchen Gründen soll die Überprüfungsklausel nach der Hälfte der
Vertragslaufzeit künftig nur noch optional vereinbart werden, obwohl sie
ein Instrument zur nachlaufenden Kontrolle der Angemessenheit der
Vergütung und zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen
darstellen kann? Wie soll künftig sichergestellt werden, dass der Rat oder
der zuständige Ausschuss Kenntnis davon erhält, ob eine solche
Überprüfungsklausel vereinbart wurde und mit welchem Ergebnis eine
Überprüfung erfolgt ist?
2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte seit 2014
a) In welchen Fällen wurde seit dem Ratsbeschluss von 2014 bei
Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen vom
Grundsatz des „marktgerechten unteren Quartils“ oder von sonstigen
Eckpunkten abgewichen, und wie wurden diese Abweichungen jeweils
begründet?
b) Welche tatsächlichen Anwendungserfahrungen seit 2014, insbesondere
zu Vergütungshöhen, variablen Vergütungsbestandteilen,
Zielvereinbarungen, Altersversorgung, D&O-Regelungen und
Abweichungen von den Eckpunkten, lagen der Verwaltung bei der
Erarbeitung von DS 260504 zugrunde?
c) Wurden dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe oder
dem Rat vor der Beschlussfassung Übersichten über die bisherige
Anwendung der Eckpunkte seit 2014, die tatsächlichen Vergütungshöhen
und etwaige Abweichungen vorgelegt? Falls nein: aus welchen Gründen
nicht?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus der bisherigen
Anwendung der Eckpunkte seit 2014 für die Angemessenheit des
vorgeschlagenen neuen Rahmens, insbesondere im Hinblick auf das
„marktgerechte untere Quartil“, variable Vergütungsbestandteile,Seite 3 von 6
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Altersversorgung, D&O-Regelungen und die Kontrolle von
Abweichungen?
3. Anwendungsbereich, Clusterung und Beteiligungsspezifika
a) Nach welchen Kriterien sollen die städtischen Beteiligungen für die
Anwendung der Eckpunkte differenziert oder geclustert werden,
insbesondere nach Rechtsform, Aufgabenbereich, Zuschussbedarf,
Gebührenrelevanz, Marktbezug, Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme,
Haushaltswirkung und öffentlichem Zweck?
b) Wie wird berücksichtigt, dass die Beteiligungen der Stadt sehr
unterschiedliche Aufgaben, Größenordnungen, Rechtsformen,
Marktbezüge und Steuerungsmöglichkeiten aufweisen, etwa zwischen
Stadtwerken, Wohnungsbaugesellschaften, Kultur- und
Veranstaltungsgesellschaften, Entsorgungsunternehmen,
Zuschussbetrieben und sonstigen Beteiligungen?
c) Welche Beteiligungen sollen nach Einschätzung der Verwaltung von den
neuen Eckpunkten unmittelbar, mittelbar oder nur eingeschränkt erfasst
werden, und bei welchen Beteiligungen bestehen rechtliche oder
tatsächliche Grenzen der Anwendung?
d) Wie soll verhindert werden, dass ein einheitlicher Eckpunkterahmen für
alle Beteiligungen zu schematischen Vergütungsmaßstäben führt, obwohl
Personalverantwortung, wirtschaftliches Risiko, Gemeinwohlbindung,
Haushaltswirkung und tatsächlicher Marktbezug je nach Beteiligung
erheblich unterschiedlich sein können?
Begründung
Anlass der vorliegenden Großen Anfrage ist die zur Entscheidung im Rat
vorgelegte Beschlussvorlage DS 260504 zur Aktualisierung des Beschlusses
„Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen“. Die
Verwaltung schlägt vor, die Eckpunkte aus dem Jahr 2014 fortzuschreiben und
künftig als Rahmen für Geschäftsführer und Vorstandsverträge städtischer
Beteiligungsgesellschaften zugrunde zu legen. Damit geht es nicht nur umSeite 4 von 6
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einzelne Vertragsentscheidungen, sondern um die grundsätzlichen Maßstäbe
für die Vergütung von Spitzenpositionen in städtischen Beteiligungen.
Klärungsbedürftig ist insbesondere, dass der Rat über den neuen Rahmen
entscheiden soll, ohne dass Vergütungshöhen, Vergleichsgruppen,
Marktannahmen, bisherige Anwendungserfahrungen und Abweichungen von
den bisherigen Eckpunkten in der Vorlage näher transparent gemacht werden.
Dies wiegt umso schwerer, als die bisherige ausdrückliche Regelung, wonach
Abweichungen in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind,
nach der Synopse entfallen soll.
Die vorgesehenen Kann-Regelungen mögen aus Sicht einzelner
Vertragsverhandlungen nachvollziehbare Flexibilität schaffen. Gerade diese
Flexibilität erhöht jedoch den Bedarf an demokratischer Kontrolle. Wenn der
Rat nur einen allgemeinen Rahmen beschließt, die konkrete Anwendung,
Auslegung und mögliche Abweichung hiervon aber im Wesentlichen in
Vertragsverhandlungen, Verwaltungsvorbereitung und Gesellschaftsorganen
erfolgt, besteht die Gefahr, dass die politische Steuerung des Rates faktisch
geschwächt wird. Deshalb ist zu klären, wann der Rat über die Nutzung solcher
Spielräume informiert wird, ob eine Rückkopplung vor Abschluss wesentlicher
Vertragsentscheidungen vorgesehen ist und wie Abweichungen
nachvollziehbar dokumentiert werden.
Dies betrifft insbesondere Beteiligungen in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft. Dort leitet der Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1
AktG eigenverantwortlich; zugleich kann die Hauptversammlung über Fragen
der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG entscheiden, wenn der
Vorstand dies verlangt. Gerade deshalb ist zu klären, wie die vom Rat
beschlossenen Eckpunkte in den jeweiligen Gesellschaftsorganen zur Geltung
gebracht werden können, welche Rolle kommunale Vertreterinnen und
Vertreter in Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat dabei einnehmen und welche Berichtspflichten gegenüber dem
Rat bestehen. Dies dient nicht der Umgehung der gesellschaftsrechtlichen
Kompetenzordnung, sondern ihrer Nutzung im Rahmen der gesetzlich
vorgesehenen Verfahren.
Hinzu kommt, dass die städtischen Beteiligungen sehr unterschiedlicheSeite 5 von 6
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Aufgaben, Größenordnungen, Rechtsformen, Finanzierungsstrukturen und
Marktbezüge aufweisen. Ein einheitlicher Eckpunkterahmen kann nur dann
sachgerecht angewandt werden, wenn nachvollziehbar ist, nach welchen
Kriterien zwischen Beteiligungen differenziert wird. Gerade weil die Verwaltung
die Beschlussfassung als notwendig für kommende Wirtschaftspläne und
Zielvereinbarungen einstuft, besteht ein besonderes Interesse des Rates an
einer vorherigen bzw. begleitenden Klärung der tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 01:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de