260504-02 · Große Anfrage
BSW/SBI – Große Anfrage (I) zu DS 260504 und zur demokratischen Steuerung und Kontrolle der Eckpunkte für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen
Kerndaten
- Nummer
- 260504-02
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 23.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 260504-02 Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 22.09.2026 BSW/SBI – Große Anfrage (I) zu DS 260504 und zur demokratischen Steuerung und Kontrolle der Eckpunkte für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Demokratische Steuerung und Kontrolle der Eckpunkte a) Welche konkreten Änderungen ergeben sich durch den neuen Beschlussvorschlag "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" (DS 260504 und DS 260504-01 ST) gegenüber den vom Rat im Jahr 2014 beschlossenen Eckpunkten (DS 1410669EB3)? b) Aus welchen Gründen soll die bisherige Regelung, wonach Abweichungen von den Eckpunkten in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind, künftig entfallen? c) Wie soll der Rat künftig nachvollziehen können, ob und in welchem Umfang bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen von den Eckpunkten abgewichen wird, wenn eine ausdrückliche Begründungspflicht in Beschlussvorlagen nicht mehr vorgesehen ist? Soll die Kontrolle solcher Abweichungen weiterhin durch den Rat erfolgen, oder soll sie künftig im Wesentlichen durch die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich – in den Aufsichts- und Verwaltungsräten wahrgenommen werden? d) Auf welchen rechtlichen Grundlagen und in welchen Verfahren sollen dieSeite 1 von 6 Seite 2 vom Rat beschlossenen Eckpunkte gegenüber den Organen der städtischen Beteiligungen umgesetzt und kontrolliert werden, differenziert nach Rechtsform und Organstruktur der jeweiligen Beteiligung? Wie bewertet die Verwaltung hierbei insbesondere die Grenzen und Möglichkeiten der Einflussnahme bei Aktiengesellschaften, bei denen der Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich leitet und eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG nur auf Verlangen des Vorstands möglich ist? Können und sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen, Hauptversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich und unter Wahrung organschaftlicher Pflichten – in Aufsichts- und Verwaltungsräten darauf hinwirken, dass der Vorstand bzw. das zuständige Geschäftsleitungsorgan eine Befassung des zuständigen Gesellschaftsorgans über die Anwendung, Auslegung oder Abweichung von den Eckpunkten herbeiführt? e) Welche Berichtspflichten bestehen nach Auffassung der Verwaltung gegenüber dem Rat hinsichtlich der Anwendung, Kontrolle und etwaigen Abweichung von den Eckpunkten für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge, insbesondere nach § 113 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 394 AktG bei auf Veranlassung der Stadt in Aufsichtsräte gewählten oder entsandten Mitgliedern? Wie berücksichtigt die Verwaltung hierbei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – zur demokratischen Kontrolle kommunaler Beteiligungen in privatrechtlicher Organisationsform? f) Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die in den neuen Eckpunkten vorgesehenen Kann-Regelungen und Verhandlungsspielräume nicht zu einer faktischen Verlagerung der Entscheidung über Anwendung, Auslegung und Abweichung von den Eckpunkten aus dem Rat in die Verwaltung oder die Gesellschaftsorgane führen? Welche Dokumentations-, Berichts- und Rückkopplungspflichten gegenüber dem Rat sind vor Beginn, während und vor Abschluss von Vertragsverhandlungen vorgesehen, insbesondere bei wesentlichenSeite 2 von 6 Seite 3 Abweichungen vom „marktgerechten unteren Quartil“, bei der Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile, Altersversorgungsregelungen oder sonstiger Nebenleistungen? g) Aus welchen Gründen soll die Überprüfungsklausel nach der Hälfte der Vertragslaufzeit künftig nur noch optional vereinbart werden, obwohl sie ein Instrument zur nachlaufenden Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung und zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen darstellen kann? Wie soll künftig sichergestellt werden, dass der Rat oder der zuständige Ausschuss Kenntnis davon erhält, ob eine solche Überprüfungsklausel vereinbart wurde und mit welchem Ergebnis eine Überprüfung erfolgt ist? 2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte seit 2014 a) In welchen Fällen wurde seit dem Ratsbeschluss von 2014 bei Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen vom Grundsatz des „marktgerechten unteren Quartils“ oder von sonstigen Eckpunkten abgewichen, und wie wurden diese Abweichungen jeweils begründet? b) Welche tatsächlichen Anwendungserfahrungen seit 2014, insbesondere zu Vergütungshöhen, variablen Vergütungsbestandteilen, Zielvereinbarungen, Altersversorgung, D&O-Regelungen und Abweichungen von den Eckpunkten, lagen der Verwaltung bei der Erarbeitung von DS 260504 zugrunde? c) Wurden dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe oder dem Rat vor der Beschlussfassung Übersichten über die bisherige Anwendung der Eckpunkte seit 2014, die tatsächlichen Vergütungshöhen und etwaige Abweichungen vorgelegt? Falls nein: aus welchen Gründen nicht? d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus der bisherigen Anwendung der Eckpunkte seit 2014 für die Angemessenheit des vorgeschlagenen neuen Rahmens, insbesondere im Hinblick auf das „marktgerechte untere Quartil“, variable Vergütungsbestandteile,Seite 3 von 6 Seite 4 Altersversorgung, D&O-Regelungen und die Kontrolle von Abweichungen? 3. Anwendungsbereich, Clusterung und Beteiligungsspezifika a) Nach welchen Kriterien sollen die städtischen Beteiligungen für die Anwendung der Eckpunkte differenziert oder geclustert werden, insbesondere nach Rechtsform, Aufgabenbereich, Zuschussbedarf, Gebührenrelevanz, Marktbezug, Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme, Haushaltswirkung und öffentlichem Zweck? b) Wie wird berücksichtigt, dass die Beteiligungen der Stadt sehr unterschiedliche Aufgaben, Größenordnungen, Rechtsformen, Marktbezüge und Steuerungsmöglichkeiten aufweisen, etwa zwischen Stadtwerken, Wohnungsbaugesellschaften, Kultur- und Veranstaltungsgesellschaften, Entsorgungsunternehmen, Zuschussbetrieben und sonstigen Beteiligungen? c) Welche Beteiligungen sollen nach Einschätzung der Verwaltung von den neuen Eckpunkten unmittelbar, mittelbar oder nur eingeschränkt erfasst werden, und bei welchen Beteiligungen bestehen rechtliche oder tatsächliche Grenzen der Anwendung? d) Wie soll verhindert werden, dass ein einheitlicher Eckpunkterahmen für alle Beteiligungen zu schematischen Vergütungsmaßstäben führt, obwohl Personalverantwortung, wirtschaftliches Risiko, Gemeinwohlbindung, Haushaltswirkung und tatsächlicher Marktbezug je nach Beteiligung erheblich unterschiedlich sein können? Begründung Anlass der vorliegenden Großen Anfrage ist die zur Entscheidung im Rat vorgelegte Beschlussvorlage DS 260504 zur Aktualisierung des Beschlusses „Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen“. Die Verwaltung schlägt vor, die Eckpunkte aus dem Jahr 2014 fortzuschreiben und künftig als Rahmen für Geschäftsführer und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungsgesellschaften zugrunde zu legen. Damit geht es nicht nur umSeite 4 von 6 Seite 5 einzelne Vertragsentscheidungen, sondern um die grundsätzlichen Maßstäbe für die Vergütung von Spitzenpositionen in städtischen Beteiligungen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, dass der Rat über den neuen Rahmen entscheiden soll, ohne dass Vergütungshöhen, Vergleichsgruppen, Marktannahmen, bisherige Anwendungserfahrungen und Abweichungen von den bisherigen Eckpunkten in der Vorlage näher transparent gemacht werden. Dies wiegt umso schwerer, als die bisherige ausdrückliche Regelung, wonach Abweichungen in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind, nach der Synopse entfallen soll. Die vorgesehenen Kann-Regelungen mögen aus Sicht einzelner Vertragsverhandlungen nachvollziehbare Flexibilität schaffen. Gerade diese Flexibilität erhöht jedoch den Bedarf an demokratischer Kontrolle. Wenn der Rat nur einen allgemeinen Rahmen beschließt, die konkrete Anwendung, Auslegung und mögliche Abweichung hiervon aber im Wesentlichen in Vertragsverhandlungen, Verwaltungsvorbereitung und Gesellschaftsorganen erfolgt, besteht die Gefahr, dass die politische Steuerung des Rates faktisch geschwächt wird. Deshalb ist zu klären, wann der Rat über die Nutzung solcher Spielräume informiert wird, ob eine Rückkopplung vor Abschluss wesentlicher Vertragsentscheidungen vorgesehen ist und wie Abweichungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies betrifft insbesondere Beteiligungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Dort leitet der Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich; zugleich kann die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt. Gerade deshalb ist zu klären, wie die vom Rat beschlossenen Eckpunkte in den jeweiligen Gesellschaftsorganen zur Geltung gebracht werden können, welche Rolle kommunale Vertreterinnen und Vertreter in Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat dabei einnehmen und welche Berichtspflichten gegenüber dem Rat bestehen. Dies dient nicht der Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung, sondern ihrer Nutzung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Hinzu kommt, dass die städtischen Beteiligungen sehr unterschiedlicheSeite 5 von 6 Seite 6 Aufgaben, Größenordnungen, Rechtsformen, Finanzierungsstrukturen und Marktbezüge aufweisen. Ein einheitlicher Eckpunkterahmen kann nur dann sachgerecht angewandt werden, wenn nachvollziehbar ist, nach welchen Kriterien zwischen Beteiligungen differenziert wird. Gerade weil die Verwaltung die Beschlussfassung als notwendig für kommende Wirtschaftspläne und Zielvereinbarungen einstuft, besteht ein besonderes Interesse des Rates an einer vorherigen bzw. begleitenden Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de