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260504-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Weitere Hinweise zur Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

Nummer
260504-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 260504 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260504-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Weitere Hinweise zur Aktualisierung des
Beschlusses "Eckpunkte von
Geschäftsführerverträgen städtischer
Beteiligungen"
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme
Zum besseren Verständnis wird vorliegend eine Synopse beigefügt, um die
Aktualisierungen des Eckpunktebeschlusses von 2014 zu veranschaulichen.
Mit der Überarbeitung des Eckpunktebeschlusses sollen die ersten Schritte zu
einer verbesserten Konzernsicht mit der Stadt Bonn als "Konzernmutter"
eingeleitet werden. Zielvorgaben sollen eine klarere Steuerungswirkung
erhalten, um städtische Interessen und Bedarfe zu unterstützen.
Der aktualisierte Eckpunktebeschluss bezieht alle Beteiligungen - soweit
rechtlich möglich - ein, nimmt insbesondere Rücksicht auf die städtische
Haushaltslage und soll effizientere und effektivere Zielvorgaben in
Tantiemeregelungen bewirken. So soll eine hinreichende Einbindung der
Führungskräfte der Beteiligungen in die Gesamtinteressenlage der Kommune
erfolgen.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung mit
dem erhöhten finanziellen Druck die dauerhafte Handlungsfähigkeit der
Kommunen gefährdet, müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden.
Aufgrund der allgemeinen Haushaltslage sollen Einsparungen in allen
Bereichen geprüft werden. Daher ist auch der Blick auf Zielvereinbarungen zu
richten. Auch wenn städtische Beteiligungen rechtlich unabhängige Einheiten
sind, die wirtschaftlich agieren sollen, ist ihr Zweck immer die Daseinsvorsorge.
Kommunale Unternehmen können nicht komplett wie wirtschaftlich
unabhängige Unternehmen agieren, da im Hintergrund immer die
Verantwortung für das Geld der Bürger, mithin das Steuergeld zu beachten ist.
So ist in Zeiten, wo jede Kostenposition im städtischen Haushalt überprüft wird,
eine Senkung der Tantiemehöhen angebracht und angemessen.Seite 1 von 7
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Tantiemen werden grundsätzlich bei Erreichen von Zielen ausgezahlt. Die
Zielgestaltungen sollen grundsätzlich zu einer effektiven und effizienten
Leistungserbringung führen.
Eine 120%ige Zielerreichung bedeutet, dass ein vorgegebenes Ziel nicht nur
erfüllt, sondern um ein Fünftel (20%) übertroffen wurde. Dies kann honoriert
werden. Die bisherige Regelung sah eine weitere Zielerreichungsquote von
150% vor, was zu einer hohen Tantiemeauszahlung führt. Eine Senkung auf
120% ist ein angemessener Vorschlag. Des Weiteren sollte dies ein Sonderfall
bleiben, der mittels Begründung statuiert werden sollte.
Anlage/n
1 2014-03-17 1410669EB3 Eckpunkte von Geschae VO (öffentlich)
2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 7
Bundesstadt Bonn TOP hh:mm
Der Oberbürgermeister BE
Amt 20 Ergänzungsblatt
- öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Drucksachen-Nr.
1410669EB3
Externe Dokumente Eingang Ratsbüro
14.03.2014
Betreff
Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen
Gremium Sitzung Ergebnis *
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 13.03.2014 Ziff. 1.-2.: Mit Mehrheit
gegen Linke Ziff. 3.:
Einstimmig
Empfehlung an Rat
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die folgenden Eckpunkte als Rahmen zur Ausgestaltung
von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungsgesellschaften:
a. Der Dotierungsrahmen wird grundsätzlich orientiert am marktgerechten unteren Quartil.
Ausnahmen sind je nach Bewerberqualität zulässig.
b. Die Einführung eines variablen Vergütungsbestandteils in Höhe von bis zu maximal 30 % der
Jahresgrundvergütung auf Basis einer Zielvereinbarung mit Zielkategorien wie Ertrags-
kennzahlen, Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit, Effizienz, Ressourcenverbrauch. Des
Weiteren liegt der variablen Vergütung eine Kombination aus Jahres- und Mehrjahres-
komponenten (dreijährige Bemessungsgrundlage), eine Kombination aus kollektiven
(Konzernoptimum) und individuellen (Spartenoptimierung) Zielen und einer diskretionären
Ermessenskomponente zugrunde.
c. Das Überschreiten der Zieltantieme auf bis zu 150% wird honoriert.
d. Die Systemumstellung einer neuen Altersversorgung auf beitragsorientierte Leistungszusage
in Höhe von bis zu 30 % der jährlichen Grundvergütung über eine externe Unterstützungs-
kasse.
e. Die Fortzahlung der Grundvergütung im Krankheitsfall für bis zu 9 Monate.
f. Eine D & O- Versicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens, maximal
das 1,5 fache der Grundvergütung.
g. Der Abschluss einer Unfallversicherung.
h. Keine Vereinbarung eines Dienstwagens.
i. Keine Vereinbarung von Rückkehrrechten.Seite 3 von 7
j. Keine Tarifierungskoppelung bei der Vergütung, stattdessen Überprüfungsklausel nach der
Hälfte der Laufzeit des Vertrages (i.d.R. 2,5 Jahre).
2. Der Rat weist seinen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH an,
diese Eckpunkte für die zukünftigen Anstellungsverträge mit den weiteren, hauptamtlichen
Geschäftsführern im SWB-Konzern vorzugeben.
3. Abweichungen hiervon müssen aber in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau begründet werden.
- - -
Die Ziffern 1. und 2. entsprechen dem Beschlussvorschlag der Verwal-
tung.
Die Ziffer 3. wurde auf Grund eines Änderungsantrages der FDP-Fraktion
(DS-Nr. 1410669AA2), der einstimmig beschlossen wurde, eingefügt.
An der Aussprache beteiligen sich die Stv. Kansy –FDP-, Dr. Faber
–Linke-, Esser und Richter –SPD-, Dr. Gilles –CDU- sowie Finger
–GRÜNE-.Seite 4 von 7
Synopse zur Vorlage 260504
Eckpunkte Geschäftsführerverträge 10.09.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die folgenden Eckpunkte als Rahmen zur Ausgestaltung von Geschäftsführerverträgen städtischer
Beteiligungsgesellschaften:
DS 1410669EB3 (alt) DS 260504 (neu) Erläuterung
a. Der Dotierungsrahmen wird grundsätzlich
orientiert am marktgerechten unteren Quartil.
Ausnahmen sind je nach Bewerberqualität
zulässig.
a. Der Dotierungsrahmen wird grundsätzlich
orientiert am marktgerechten unteren
Quartil.
Durch die „grundsätzliche“ Orientierung sind
Ausnahmen mit Begründung möglich und
bedarf keiner gesonderten Ausführung.
b. Die Einführung eines variablen
Vergütungsbestandteils in Höhe von bis zu
maximal 30 % der Jahresgrundvergütung auf
Basis einer Zielvereinbarung mit Zielkategorien
wie Ertragskennzahlen, Kunden- und
Mitarbeiterzufriedenheit, E@izienz,
Ressourcenverbrauch.
Des Weiteren liegt der variablen Vergütung eine
Kombination aus Jahres- und
Mehrjahreskomponenten (dreijährige
Bemessungsgrundlage), eine Kombination aus
kollektiven (Konzernoptimum) und
individuellen (Spartenoptimierung) Zielen und
einer diskretionären Ermessenskomponente
zugrunde.
b. Die Einführung eines variablen
Vergütungsbestandteils in Höhe von bis zu
maximal 20 % der
Jahresgrundvergütung kann vereinbart
werden auf Basis einer Zielvereinbarung mit
Zielkategorien.
Bei den vorzugebenden Zielkategorien und
Zielen ist die Wirtschaftlichkeit der
satzungsmäßigen Aufgabe der Beteiligung zu
berücksichtigen.
Neben den unternehmensbezogenen
wirtschaftlichen Kennzahlen (wie
Jahresergebnis, Bilanzgewinn, Umsatzziele)
und Kennzahlen zur Kunden- und
Mitarbeiterzufriedenheit, E@izienz,
Ressourcenverbrauch sind insbesondere je
„Kann“-Formulierung für mehr
Verhandlungsspielraum. Allgemeine
Kostensenkungsnotwendigkeit sollte sich auch
an der Spitze eines Unternehmens
widerspiegeln. Ein variabler
Vergütungsbestandteil in Höhe von 20% ist ein
monetärer Anreiz und soll durch mehr
Leistungseinsatz erworben werden.
Zielvorgaben, die sich mehr an der ö@entlichen
Aufgabe orientieren, sollen zu einer höheren
Beachtung der Konzernverbunden- und
zugehörigkeit führen.
Die Frage, was die Beteiligung mit ihrem
Aufgabenbereich für die Stadt Bonn leistet, ist
ebenso als Zielvorgabe zu berücksichtigen.Seite 5 von 7
Synopse zur Vorlage 260504
Eckpunkte Geschäftsführerverträge 10.09.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nach Beteiligung Zielvorgaben zu den durch
die Beteiligung zu erbringenden Leistungen zu
beachten (wie z.B. satzungsmäßige Aufgaben,
Gebührenstabilität, Eigenfinanzierungsquote,
Wirksamkeit der erbrachten Leistungen,
Auswirkungen auf den Haushalt).
Daneben können der variablen Vergütung
eine Kombination aus Jahres- und
Mehrjahreskomponenten (dreijährige
Bemessungsgrundlage) sowie eine
Kombination aus kollektiven
(Konzernoptimum) und individuellen
(Spartenoptimierung) Zielen zugrunde liegen.
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt und
allgemeine Wirkungen auf den „Konzern Stadt“
sollen durch bestimmte Zielvorgaben gesteuert
werden (Stichwort „Gebührenstabilität“ oder
„Eigenfinanzierung“).
„Kann“-Formulierung für mehr
Verhandlungsspielraum.
c. Das Überschreiten der Zieltantieme auf bis
zu 150% wird honoriert.
c. Das Überschreiten der Zieltantieme auf bis
zu 120% kann honoriert werden.
Diese Überschreitung ist als besondere
Auszeichnung entsprechend zu begründen.
Zielgestaltungen innerhalb von
Tantiemevereinbarungen sollten generell zu
einer e@ektiven und e@izienten
Leistungserbringung führen. Falls in
Ausnahmefällen eine Überschreitung der
tatsächlichen Leistungserbringung vorliegt, sind
120% ausreichend für die Würdigung des
Einsatzes. Allgemeine
Kostensenkungsnotwendigkeit sollte sich auch
in der Führungsebene widerspiegeln.
d. Die Systemumstellung einer neuen
Altersversorgung auf beitragsorientierte
Leistungszusage in Höhe von bis zu 30 % der
jährlichen Grundvergütung über eine externe
Unterstützungskasse.
d. Die Systemumstellung einer neuen
Altersversorgung auf beitragsorientierte
Leistungszusage in Höhe von bis zu 30 % der
jährlichen Grundvergütung über eine externe
Unterstützungskasse.
Keine ÄnderungSeite 6 von 7
Synopse zur Vorlage 260504
Eckpunkte Geschäftsführerverträge 10.09.2026
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
e. Die Fortzahlung der Grundvergütung im
Krankheitsfall für bis zu 9 Monate.
e. Die Fortzahlung der Grundvergütung im
Krankheitsfall für bis zu 9 Monate.
Keine Änderung
f. Eine D & O- Versicherung mit
Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
Schadens, maximal das 1,5 fache der
Grundvergütung.
f. Eine D & O- Versicherung mit
Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
Schadens, maximal das 1,5 fache der
Grundvergütung.
Keine Änderung
g. Der Abschluss einer Unfallversicherung. g. Der Abschluss einer Unfallversicherung
kann vereinbart werden.
„Kann“-Formulierung für mehr
Verhandlungsspielraum
h. Keine Vereinbarung eines Dienstwagens. h. Keine Vereinbarung eines Dienstwagens. Keine Änderung
i. Keine Vereinbarung von Rückkehrrechten. i. Keine Vereinbarung von Rückkehrrechten. Keine Änderung
j. Keine Tarifierungskoppelung bei der
Vergütung, stattdessen Überprüfungsklausel
nach der Hälfte der Laufzeit des Vertrages
(i.d.R. 2,5 Jahre).
j. Keine Tarifierungskoppelung bei der
Vergütung. Es kann eine Überprüfungsklausel
nach der Hälfte der Laufzeit des Vertrages
(i.d.R. 2,5 Jahre) vereinbart werden.
„Kann“-Formulierung für mehr
Verhandlungsspielraum
Abweichungen hiervon müssen aber in den
jeweiligen Beschlussvorlagen genau begründet
werden.
- Durch „kann“-Formulierungen genügend weiter
Verhandlungsspielraum
Der Rat weist seinen Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Bonn GmbH an, diese Eckpunkte für die
zukünftigen Anstellungsverträge mit den
weiteren, hauptamtlichen Geschäftsführern im
SWB-Konzern vorzugeben.
Der Rat weist seine Vertreter in den
Gesellschafterversammlungen der
Beteiligungen und - soweit rechtlich möglich –
in den Aufsichts- und Verwaltungsräten an,
diese Eckpunkte für die zukünftigen
Anstellungsverträge vorzugeben.
Explizite Klarstellung, dass sich die Eckpunkte
auf alle Beteiligungen beziehen. Rechtliche
Grundlagen zeigen mögliche
Einwirkungsschranken an.Seite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 12:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de