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260484 · Beschlussvorlage

Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten

Nummer
260484
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.03.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260484
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung
von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
14.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Das beigefügte Förderprogramm der Bundesstadt Bonn zur Förderung von
gemeinwohlorientierten Wohnprojekten wird beschlossen.
Begründung
Die Bundesstadt Bonn sieht angesichts des völlig erschöpften Bonner Woh-
nungsmarktes
und den kontinuierlichen Steigerungen bei den Durchschnittsmieten die Not-
wendigkeit der Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in
Form von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten.
Gemeinschaftliche Wohnprojekte nach dem Syndikatsmodell, genossenschaft-
liche- und andere innovative, nicht gewinnorientierte Wohnprojekte tragen in
besonderer Weise zur langfristigen Sicherung bezahlbaren, gemeinschaftlichen
Wohnraums bei, der dauerhaft dem Markt und der Spekulation entzogen ist.
Diese Wohnprojekte verbinden den Wunsch nach einer selbst gewählten, akti-
ven Nachbarschaft mit unterschiedlichsten Formen der Selbstorganisation und
individuellen Leitmotiven. Häufig werden auch Wohnmöglichkeiten für ver-
schiedene Bedürfnisse unter einem Dach geschaffen.
Menschen schließen sich bewusst und freiwillig zusammen, um bestimmte Be-
reiche ihres Lebens räumlich und zeitlich miteinander zu teilen. Durch Gemein-
schaftsräume und –flächen schaffen sie Räume für Begegnung, Kommunikati-
on und Gemeinschaft, um das gesellschaftliche Miteinander zu stärken – und
das oft weit ins Quartier hinein.
Die Verwaltung begrüßt daher die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe
von 50.000 € p.a. zur Förderung gemeinwohlorientierter Wohnprojekte (DS
253420-02, DS 240986 95 AA, Ziff. 8). Der Fachbereich ‚Wohnraumförderung‘
hat in Umsetzung des vorgenannten Beschlusses eine entsprechende Förder-
richtlinie entworfen.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gefördert werden nach Maßgabe der Richtlinie:
o Hausprojekte, die dauerhaft Mitglied im Verbund des Mietshäuser Syn-
dikats werden
o Wohngenossenschaftsprojekte sowie sonstige gemeinschaftliche, nicht
gewinnorientierte Mietwohnprojekte, die eine mind. 30-jährige Nichtver-
äußerungs-verpflichtung eingehen
Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von
10.000 € je Wohnprojekt, der nach Herstellung der Bezugsfertigkeit zur Aus-
zahlung gelangt. Eine Kumulation mit weiteren Förderprogrammen – etwa den
Richtlinien zur energetischen Sanierung oder der Wohnraumförderung des
Landes Nordrhein-Westfalen – ist zulässig. Mit der Inanspruchnahme der För-
derung ist für 10 Jahre die Verpflichtung verbunden, bei Erst- und Wiederver-
mietungen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu überschreiten. Im Übrigen
finden die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts Anwendung.
Die Gewährung der Fördermittel stellt eine freiwillige Leistung dar. Sie dient der
finanziellen Unterstützung sowie der Würdigung der Gründung gemeinwohlori-
entierter Wohnformen.
Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie mit Hinweis auf ein entsprechendes
Beratungsangebot erfolgt auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn. Zudem
ergeht eine Pressemitteilung, mit der über die neue Förderung informiert wird.
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Bonn/Rhein-Sieg wird
außerdem gebeten, diese in seiner Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, bzw. wie im Finanzkasten beschrieben, entfal-
tet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weite-
ren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der
Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanz-
planung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe
Wohn.losigkeit
1.50.00.10.05.04 Steuerung im Sozialen Wohnungs-
bau
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
FinanzsaldoSeite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
50.000,00 EUR 150001005/
73.1000
50.000,00 EUR ÜPL mit Deckung
aus
FiSt:150001005
FiPo: 73.3000
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
50.000,00 EUR
Anlage/n
1 Förderrichtlinie Mietshaussyndikats- und vergleichbare genossenschaftliche
Wohnprojekte (öffentlich)Seite 3 von 6
Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten
Wohnprojekten
Präambel
Gemeinschaftliche Wohnprojekte nach dem Syndikatsmodell, genossenschaftliche- und
andere innovative, nicht gewinnorientierte Wohnprojekte tragen in besonderer Weise zur
langfristigen Sicherung bezahlbaren, gemeinschaftlichen Wohnraums bei, der dauerhaft dem
Markt und der Spekulation entzogen ist. Diese Wohnprojekte verbinden den Wunsch nach
einer selbst gewählten, aktiven Nachbarschaft mit unterschiedlichsten Formen der
Selbstorganisation und individuellen Leitmotiven. Häufig werden auch Wohnmöglichkeiten für
verschiedene Bedürfnisse unter einem Dach geschaffen. Menschen schließen sich bewusst
und freiwillig zusammen, um bestimmte Bereiche ihres Lebens räumlich und zeitlich
miteinander zu teilen. Durch Gemeinschaftsräume und –flächen schaffen sie Räume für
Begegnung, Kommunikation und Gemeinschaft, um das gesellschaftliche Miteinander zu
stärken – und das oft weit ins Quartier hinein.
1. Zweck der Förderung
Die Bundesstadt Bonn sieht angesichts des völlig erschöpften Bonner Wohnungsmarktes
und den kontinuierlichen Steigerungen bei den Durchschnittsmieten die Notwendigkeit der
Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in Form von
gemeinwohlorientierten Wohnprojekten.
Es stehen nach dem Beschluss zum Haushalt 2026 zunächst insgesamt 50.000 € für eine
entsprechende Förderung zur Verfügung.1
2. Förderfähige Objekte / Projekte
Die Förderobjekte müssen auf dem Gebiet der Stadt Bonn liegen. Gefördert wird die
Realisierung von:
o Hausprojekten, die dauerhaft Mitglied im Verbund des Mietshäuser Syndikats werden
o Wohngenossenschaftsprojekten sowie sonstigen gemeinschaftlichen, nicht
gewinnorientierten Mietwohnprojekten, die eine mind. 30-jährige Nichtveräußerungs-
verpflichtung eingehen
Die Förderobjekte müssen legal errichtet sein.
3. Art und Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt 10.000,- € pro realisiertem Wohnprojekt.
4. Mietpreisbindung
Die Miete für Wohnungen im Förderobjekt darf bei Abschluss neuer Mietverträge die ortsübliche
Vergleichsmiete nach dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Bonn nicht überschreiten. Dies
gilt bei Erst- und Wiedervermietung in den ersten 10 Jahren ab Erteilung des
Bewilligungsbescheides. Die Höhe der Miete ist durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts.
1 DS 253420-02 sowie DS 240986 95 AA (Ziff. 8)Seite 4 von 6
5. Verhältnis zu anderen Förderprogrammen
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach
dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zulässig. Dabei darf die Summe der Fördermittel
die Gesamtkosten nicht übersteigen.
Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördermittelgeber müssen Antragstellende
eigenverantwortlich prüfen. Es gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen in der zuletzt geltenden Fassung. Von Unternehmen ist ggf. eine „De-
Minimis“-Erklärung einzureichen.
6. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
Das Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Kontakt- und Informationsstelle Innovative
Wohnformen – berät Interessentinnen und Interessenten zu den Fördermöglichkeiten nach
diesem Programm. Es händigt die erforderlichen Antragsformulare aus und nimmt
entsprechende Anträge entgegen.
Der Antrag ist vor Fertigstellung des Förderobjekts beim Amt für Soziales und Wohnen
schriftlich oder in schriftformersetzender Form gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
zu stellen. Sofern alle Antragsunterlagen vorliegen, erlässt das Amt für Soziales und Wohnen
einen Bewilligungsbescheid. Bewilligungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und bewilligungsfähiger Anträge.
Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der
Antragsteller vorab auf eigene Kosten zu sorgen.
Nach Herstellung der Bezugsfertigkeit kann die Auszahlung des Zuschusses beantragt werden.
Hierzu zeigt die Förderempfängerin oder der Förderempfänger oder die beauftragte
Architektin oder der beauftragte Architekt die Fertigstellung des Förderobjektes beim Amt für
Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Kontakt- und Informationsstelle Innovative
Wohnformen an. Die Stadt Bonn überzeugt sich vor Ort von der Fertigstellung des
Förderobjekts. Sofern sie die Fertigstellung, bzw. Bezugsfertigkeit des Förderobjekts feststellt,
wird der Förderzuschuss ausgezahlt.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, Mitarbeitenden und Beauftragten der Stadt Bonn zu
ermöglichen, den Bauzustand, die Vermietbarkeit und den Fortschritt der Maßnahmen zur
Schaffung des Wohnraums vor Ort zu überprüfen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit
damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit den Berechtigten betreten werden
darf.
Der Bewilligungsbescheid erlischt, wenn das Förderobjekt nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Erteilung des Bewilligungsbescheides bezugsfertig ist. Eine Fristverlängerung kann vor
Fristablauf schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden.
Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen, bzw.
zurückgenommen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen
ausgeführt worden sind, die Antragstellendenden die erforderlichen Nachweise innerhalb der
Frist nicht vorgelegt haben, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht
vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt
wurde. Ferner kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn während der
Dauer der Bindung die Nutzung der Wohnung beispielsweise durch unterlassene
Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand eingeschränkt, bzw. verhindert ist oderSeite 5 von 6
gegen die Mietpreisbindung verstoßen wird. Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit
der Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) oder anderen
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder
sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird durch die Bewilligungsbehörde
festgestellt und geltend gemacht. Gründe einer Rücknahme oder eines Widerrufs sind wie zuvor
beschrieben insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben, durch die ein
Bewilligungsbescheid erwirkt worden ist. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist
auch möglich, wenn die Förderempfängerin/der Förderempfänger Auflagen des
Bewilligungsbescheides nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Der
Erstattungsanspruch ist entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW).
7. Eigentumswechsel während der Mietpreisbindung
Im Falle eines Eigentumswechsels während der Bindungsfrist gehen die Pflichten aus dem
Bewilligungsbescheid, bzw. dieser Förderrichtlinie auf die rechtsnachfolgende Person über. Die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die zuständige Stelle unverzüglich über die
Rechtsnachfolge zu informieren.
8. Schlussbestimmungen
Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein
Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und soweit gewährt, wie
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Im Übrigen gelten die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01. Juni 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine
Novellierung oder Aufhebung des Förderprogramms beschließt.Seite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 03:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de