260484 · Beschlussvorlage
Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten
Kerndaten
- Nummer
- 260484
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260484 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Das beigefügte Förderprogramm der Bundesstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten wird beschlossen. Begründung Die Bundesstadt Bonn sieht angesichts des völlig erschöpften Bonner Woh- nungsmarktes und den kontinuierlichen Steigerungen bei den Durchschnittsmieten die Not- wendigkeit der Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in Form von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten. Gemeinschaftliche Wohnprojekte nach dem Syndikatsmodell, genossenschaft- liche- und andere innovative, nicht gewinnorientierte Wohnprojekte tragen in besonderer Weise zur langfristigen Sicherung bezahlbaren, gemeinschaftlichen Wohnraums bei, der dauerhaft dem Markt und der Spekulation entzogen ist. Diese Wohnprojekte verbinden den Wunsch nach einer selbst gewählten, akti- ven Nachbarschaft mit unterschiedlichsten Formen der Selbstorganisation und individuellen Leitmotiven. Häufig werden auch Wohnmöglichkeiten für ver- schiedene Bedürfnisse unter einem Dach geschaffen. Menschen schließen sich bewusst und freiwillig zusammen, um bestimmte Be- reiche ihres Lebens räumlich und zeitlich miteinander zu teilen. Durch Gemein- schaftsräume und –flächen schaffen sie Räume für Begegnung, Kommunikati- on und Gemeinschaft, um das gesellschaftliche Miteinander zu stärken – und das oft weit ins Quartier hinein. Die Verwaltung begrüßt daher die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 50.000 € p.a. zur Förderung gemeinwohlorientierter Wohnprojekte (DS 253420-02, DS 240986 95 AA, Ziff. 8). Der Fachbereich ‚Wohnraumförderung‘ hat in Umsetzung des vorgenannten Beschlusses eine entsprechende Förder- richtlinie entworfen.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gefördert werden nach Maßgabe der Richtlinie: o Hausprojekte, die dauerhaft Mitglied im Verbund des Mietshäuser Syn- dikats werden o Wohngenossenschaftsprojekte sowie sonstige gemeinschaftliche, nicht gewinnorientierte Mietwohnprojekte, die eine mind. 30-jährige Nichtver- äußerungs-verpflichtung eingehen Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10.000 € je Wohnprojekt, der nach Herstellung der Bezugsfertigkeit zur Aus- zahlung gelangt. Eine Kumulation mit weiteren Förderprogrammen – etwa den Richtlinien zur energetischen Sanierung oder der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen – ist zulässig. Mit der Inanspruchnahme der För- derung ist für 10 Jahre die Verpflichtung verbunden, bei Erst- und Wiederver- mietungen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu überschreiten. Im Übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts Anwendung. Die Gewährung der Fördermittel stellt eine freiwillige Leistung dar. Sie dient der finanziellen Unterstützung sowie der Würdigung der Gründung gemeinwohlori- entierter Wohnformen. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie mit Hinweis auf ein entsprechendes Beratungsangebot erfolgt auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn. Zudem ergeht eine Pressemitteilung, mit der über die neue Förderung informiert wird. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Bonn/Rhein-Sieg wird außerdem gebeten, diese in seiner Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Wie aus der Vorlage ersichtlich, bzw. wie im Finanzkasten beschrieben, entfal- tet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weite- ren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanz- planung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe Wohn.losigkeit 1.50.00.10.05.04 Steuerung im Sozialen Wohnungs- bau Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver FinanzsaldoSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 50.000,00 EUR 150001005/ 73.1000 50.000,00 EUR ÜPL mit Deckung aus FiSt:150001005 FiPo: 73.3000 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 50.000,00 EUR Anlage/n 1 Förderrichtlinie Mietshaussyndikats- und vergleichbare genossenschaftliche Wohnprojekte (öffentlich)Seite 3 von 6 Programm der Bundessstadt Bonn zur Förderung von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten Präambel Gemeinschaftliche Wohnprojekte nach dem Syndikatsmodell, genossenschaftliche- und andere innovative, nicht gewinnorientierte Wohnprojekte tragen in besonderer Weise zur langfristigen Sicherung bezahlbaren, gemeinschaftlichen Wohnraums bei, der dauerhaft dem Markt und der Spekulation entzogen ist. Diese Wohnprojekte verbinden den Wunsch nach einer selbst gewählten, aktiven Nachbarschaft mit unterschiedlichsten Formen der Selbstorganisation und individuellen Leitmotiven. Häufig werden auch Wohnmöglichkeiten für verschiedene Bedürfnisse unter einem Dach geschaffen. Menschen schließen sich bewusst und freiwillig zusammen, um bestimmte Bereiche ihres Lebens räumlich und zeitlich miteinander zu teilen. Durch Gemeinschaftsräume und –flächen schaffen sie Räume für Begegnung, Kommunikation und Gemeinschaft, um das gesellschaftliche Miteinander zu stärken – und das oft weit ins Quartier hinein. 1. Zweck der Förderung Die Bundesstadt Bonn sieht angesichts des völlig erschöpften Bonner Wohnungsmarktes und den kontinuierlichen Steigerungen bei den Durchschnittsmieten die Notwendigkeit der Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum, insbesondere in Form von gemeinwohlorientierten Wohnprojekten. Es stehen nach dem Beschluss zum Haushalt 2026 zunächst insgesamt 50.000 € für eine entsprechende Förderung zur Verfügung.1 2. Förderfähige Objekte / Projekte Die Förderobjekte müssen auf dem Gebiet der Stadt Bonn liegen. Gefördert wird die Realisierung von: o Hausprojekten, die dauerhaft Mitglied im Verbund des Mietshäuser Syndikats werden o Wohngenossenschaftsprojekten sowie sonstigen gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Mietwohnprojekten, die eine mind. 30-jährige Nichtveräußerungs- verpflichtung eingehen Die Förderobjekte müssen legal errichtet sein. 3. Art und Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt 10.000,- € pro realisiertem Wohnprojekt. 4. Mietpreisbindung Die Miete für Wohnungen im Förderobjekt darf bei Abschluss neuer Mietverträge die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Bonn nicht überschreiten. Dies gilt bei Erst- und Wiedervermietung in den ersten 10 Jahren ab Erteilung des Bewilligungsbescheides. Die Höhe der Miete ist durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. 1 DS 253420-02 sowie DS 240986 95 AA (Ziff. 8)Seite 4 von 6 5. Verhältnis zu anderen Förderprogrammen Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zulässig. Dabei darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördermittelgeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. Es gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der zuletzt geltenden Fassung. Von Unternehmen ist ggf. eine „De- Minimis“-Erklärung einzureichen. 6. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung Das Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Kontakt- und Informationsstelle Innovative Wohnformen – berät Interessentinnen und Interessenten zu den Fördermöglichkeiten nach diesem Programm. Es händigt die erforderlichen Antragsformulare aus und nimmt entsprechende Anträge entgegen. Der Antrag ist vor Fertigstellung des Förderobjekts beim Amt für Soziales und Wohnen schriftlich oder in schriftformersetzender Form gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu stellen. Sofern alle Antragsunterlagen vorliegen, erlässt das Amt für Soziales und Wohnen einen Bewilligungsbescheid. Bewilligungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und bewilligungsfähiger Anträge. Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der Antragsteller vorab auf eigene Kosten zu sorgen. Nach Herstellung der Bezugsfertigkeit kann die Auszahlung des Zuschusses beantragt werden. Hierzu zeigt die Förderempfängerin oder der Förderempfänger oder die beauftragte Architektin oder der beauftragte Architekt die Fertigstellung des Förderobjektes beim Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Kontakt- und Informationsstelle Innovative Wohnformen an. Die Stadt Bonn überzeugt sich vor Ort von der Fertigstellung des Förderobjekts. Sofern sie die Fertigstellung, bzw. Bezugsfertigkeit des Förderobjekts feststellt, wird der Förderzuschuss ausgezahlt. Die Antragstellenden sind verpflichtet, Mitarbeitenden und Beauftragten der Stadt Bonn zu ermöglichen, den Bauzustand, die Vermietbarkeit und den Fortschritt der Maßnahmen zur Schaffung des Wohnraums vor Ort zu überprüfen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit den Berechtigten betreten werden darf. Der Bewilligungsbescheid erlischt, wenn das Förderobjekt nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides bezugsfertig ist. Eine Fristverlängerung kann vor Fristablauf schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen, bzw. zurückgenommen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, die Antragstellendenden die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt haben, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Ferner kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn während der Dauer der Bindung die Nutzung der Wohnung beispielsweise durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand eingeschränkt, bzw. verhindert ist oderSeite 5 von 6 gegen die Mietpreisbindung verstoßen wird. Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit der Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt und geltend gemacht. Gründe einer Rücknahme oder eines Widerrufs sind wie zuvor beschrieben insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben, durch die ein Bewilligungsbescheid erwirkt worden ist. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch möglich, wenn die Förderempfängerin/der Förderempfänger Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Der Erstattungsanspruch ist entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 7. Eigentumswechsel während der Mietpreisbindung Im Falle eines Eigentumswechsels während der Bindungsfrist gehen die Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid, bzw. dieser Förderrichtlinie auf die rechtsnachfolgende Person über. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die zuständige Stelle unverzüglich über die Rechtsnachfolge zu informieren. 8. Schlussbestimmungen Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und soweit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen gelten die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01. Juni 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine Novellierung oder Aufhebung des Förderprogramms beschließt.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de