260477-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-SPD-FDP: Photovoltaik auf öffentlichen Parkplätzen
Kerndaten
- Nummer
- 260477-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260477-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III CDU-SPD-FDP: Photovoltaik auf öffentlichen Parkplätzen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Vorweg weist die Verwaltung darauf hin, dass beim Neubau (aber nicht im Bestand) von Parkplätzen in NRW bereits eine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung mit einer Photovoltaikanlage über „für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die einem Nichtwohngebäude dient“ gilt (§ 48 Abs. 1a der Landesbauordnung NRW, BauO NRW). Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage muss 30% der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche betragen. Parkplatz-PV kann einen wertvollen Beitrag leisten zum angestrebten PV- Ausbau in Bonn (vgl. Klimaplan DS 222006: 800 MWp Gebäude-PV, 200 MWp Freiflächen-PV inkl. Verkehrsflächen-PV). Der PV-Ausbau ist wichtig (neben Klimaschutz-Gründen), um unabhängiger zu werden von fossilen Brennstoffen sowie von internationalen Energiepreisschwankungen, die aus Krisen rund um fossile Brennstoffe resultieren. Der PV-Ausbau auf Parkplätzen ist besonders vorteilhaft, da es sich um bereits versiegelte Flächen handelt und die Nutzenden zusätzlich vor Witterungseinflüssen geschützt werden (insbesondere Beschattung). Zudem kann die regionale Wirtschaft profitieren und die regionale Wertschöpfung gesteigert werden. Zu 1. Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, welche städtischen Parkplätze für die Errichtung von Solarcarports geeignet wären. Auf Park and Ride- Parkplätze soll besonderes Augenmerk gelegt werden. Mit dem Ziel, Pilotprojekte zu Parkplatz-PV auf kommunalen Parkplätzen in Bonn zu initiieren, wurden durch die Verwaltung auf Basis der Parkplatz- Kartierungen im Energieatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) [https://www.energieatlas.nrw.de/, Solarkataster, Solarpotenziale Freiflächen, Förderkulisse für besondere Solaranlagen nach EEG, Parkplatz] Luftbildauswertungen von insgesamt 18 größeren kommunalen Parkplätzen vorgenommen. Diese erste Eignungseinschätzung diente dazu, diejenigen Parkplätze auszuschließen, die durch randlichen und/oder mittigen größeren Baumbestand oder angrenzende Bebauung zu verschattet sind für eine PV-Nutzung. Zusätzlich fand eine ersteSeite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abschätzung bzgl. der Frequentierung der Parkplätze statt, was bedeutsam ist für die Wirtschaftlichkeit von Ladeinfrastruktur. Carports und PV-Carports im Innenbereich sind nur dann verfahrensfrei, wenn sie höchstens 30 m² groß und maximal 3 m hoch sind (§62 Abs. 1 Nr. 1b + 3a BauO NRW). Seit dem 1. Januar 2024 müssen PV-Anlagen auf Dächern von Carports keinen Abstand mehr zur Nachbargrenze einhalten. Die Länge der Bebauung darf dabei je Nachbargrenze 9 m und zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten (§6 Abs. 8 BauO NRW). Ansonsten sind Carport-PV bzw. Parkplatz-PV genehmigungspflichtig – ein Bauantrag ist dann erforderlich. Ggf. ist auch die Anpassung des Bebauungsplans erforderlich, um eine Überdachung zu ermöglichen. Carport-PV ist ein Infrastrukturprojekt, das baurechtliche, verkehrsrechtliche, technische und sicherheitsrelevante Aspekte berührt. Bei der Detailprüfung für eine Auswahl von Pilot-Parkplätzen sind weitere Kriterien zu prüfen und zu berücksichtigen, beispielsweise folgende: o Laufende Planungen im Rahmen der Innenentwicklung o Entgegenstehende Nutzungen des Parkplatzes bspw. für öffentliche Großveranstaltungen, Brauchtumsnutzung (Kirmes, Trödel- und Flohmärkte, Maifeste, Karnevalspartys, Martinsfeuer usw.) o Beachtung von Mindest-Durchfahrtshöhen für LKW oder Feuerwehr- Zufahrten o Sichtbeziehungen o Schutzabstände zu Gasleitungen o Denkmalschutz o Netzanschluss/Trassenplanung o Blendgutachten o Brandschutz o Regenwasserabführung o Statik (Wind und Schneelasten) Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung eine Detailprüfung vornehmen und eine Abstimmung mit den beteiligten Stellen herbeiführen. Zu 2. Für drei geeignete Parkplätze soll ein Konzept zur Pilotumsetzung inklusive Kostenschätzungen für modulare Solarcarports vorgelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Verwaltung selbst keine Parkplatz-PV Anlage mit Ladeinfrastruktur betreiben kann. Ein Betrieb wäre durch die Stadtwerke sowie weitere Marktteilnehmende wie z.B. Bürgerenergiegenossenschaften denkbar. Eine erste theoretische Wirtschaftlichkeitsberechnung der SWB EnW hat ergeben, dass die Errichtung einer Carport-Überdachung fast zwei Drittel der Gesamtkosten umfasst, während die PV-Anlage nur etwa ein Drittel einnimmt. Daher ist aus Sicht von SWB EnW ein wirtschaftlicher Betrieb der PV-Anlagen über Parkplätzen für die Stadtwerke nur möglich, wenn die Stadt zuvor die Überdachungen auf eigene Kosten errichtet.Seite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bei der Finanzierung der Investitionskosten können Förderprogramme helfen: Auf Landesebene gibt es im Rahmen der Förderrichtlinie progres.NRW, Fördergegenstand 6.1.7, eine Förderung für Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen, welche einem Nichtwohngebäude dienen und die vor 2022 errichtet wurden, in Höhe von 500 €/kWp bei einer Förderhöchstgrenze von 50.000 €. Diese Förderung ist derzeit (Webabfrage 07.04.2026) jedoch ausgesetzt. Auf der Einnahmen-Seite steht in erster Linie der Stromverkauf über E- Ladesäulen. Zusätzlich können die Direktvermarktung (bei PV-Leistung > 100 kWp), die EEG-Einspeisevergütung (bei PV-Leistung < 100 kWp), private Stromlieferverträge sowie das im Dezember 2025 in §42c EnWG neu eingeführte Energy Sharing zur Re-Finanzierung beitragen (siehe Anlage 1). Vorausgesetzt, es finden sich realisierbare Betreibermodelle, wird die Verwaltung bei Annahme des Antrags eine entsprechende Auswahl zur Beschlussfassung vorlegen. Sollten hier Investitionen seitens der Verwaltung erforderlich werden, wird die Verwaltung auch diesen Entscheidungsbedarf zur Beschlussfassung vorlegen. Zu 3. Die Errichtung von Solarcarports in Form eines modularen und skalierbaren Systems aus Einzelcarports, sowohl für Straßenrandparkplätze (Längsparker) als auch für Querparker soll geprüft werden. Diese Carports sollen so aufgebaut sein, dass sie die Parkplätze überdachen und gleichzeitig mittels Kragdächern auch die angrenzenden Gehwegsabschnitte. Ebenfalls soll Gehwegsbeleuchtung integriert werden. Die gesamte Dachfläche soll mit Photovoltaik ausgestattet werden. Die Abstandsflächen zu Anwohnerbebauung muss gewährleistet bleiben. Die Carports sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 Meter über Gehweg erreichen. Mit Verweis auf das Straßen- und Wegegesetz NRW und die Straßenverkehrsordnung sowie die dazu gängige Rechtsprechung dient die öffentliche Verkehrsanlage einzig und allein dem Gemeingebrauch. Hierbei ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu Grunde zu legen. Der Gemeingebrauch an einer Verkehrsanlage (öffentliche Straße, Gehweg, Platz) ist das Recht der Allgemeinheit, diese Flächen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist ein zentraler Rechtsbegriff im deutschen Verkehrsrecht, primär verankert im Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 6 und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Er verpflichtet Behörden, Verkehr so zu regeln, dass Gefahren vermieden werden (Sicherheit) und der Fluss des Verkehrs (Leichtigkeit) gewährleistet wird. Solarcarports qualifizieren sich im öffentlichen Verkehrsraum demnach nicht nur als Sondernutzung gemäß §18 StrWG, sondern auch als Hindernis, da der lichte Verkehrsraum, insbesondere nach oben, begrenzt bzw. eingeschränkt wird. Zudem unterliegt diese Einrichtung der Nutzung durch die Allgemeinheit und demnach auch dem Vandalismus. Mit Bezug auf die schon vorherrschenden Probleme solcher Art im Zusammenhang mit Mobiliar oder Abstelleinrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum sind auch hier negativeSeite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Einflüsse und im Umkehrschluss nicht überschaubare Kosten und Risiken in der Unterhaltung nicht auszuschließen. Zu guter Letzt handelt es sich um stromführende Bauteile und Einrichtungen, für die keine Sicherheitsstandards für öffentliche Verkehrsanlagen zu Grunde liegen. Eine (Mit-)Haftung des Baulastträgers, welche juristisch im Raum verbleibt, kann für dieses nicht kalkulierbare und technisch nicht sichergestellte Risiko nicht getragen werden. Daneben scheidet eine Übernahme ggfs. erforderlicher Umbauten und auch von Zuleitungen der unterirdischen Infrastruktur durch die Verwaltung nach aktuellen Gesichtspunkten aus. Die Verwaltung empfiehlt Punkt 3 des Antrags aufgrund vorheriger Ausführungen abzulehnen. Zu 4. Gleichzeitig soll Ladeinfrastruktur in das Konzept integrierbar sein. Dies soll mit den Ausbauplänen zur Ladeinfrastruktur der Stadtwerke verknüpft werden. Das Angebot von Ladeinfrastruktur ist essenziell für die Re-Finanzierung von Parkplatz-PV und gleichzeitig wünschenswert im Sinne der Mobilitäts- /Antriebswende. In weiteren Prüfschritten ist zu beachten, • ob es bereits konkurrierende Ladeinfrastruktur in unmittelbarer Nähe gibt, die einem wirtschaftlichen Betrieb der Parkplatz-PV-Ladepunkte hinderlich sein könnte. • wie hoch die Frequentierung und vorwiegende Parkdauer sind. Für einen wirtschaftlichen Betrieb ist eine hohe Frequentierung und relativ geringe Parkdauer von Vorteil. Gerade Park and Ride Parkplätze werden häufig von Ganztagsparkern genutzt, die die Ladepunkte tagsüber zu lange blockieren würden, so dass die Ladesäulen geringere Lade-Auslastungszeiten erzielen. Anlage/n 1 Anlage_ (003) (öffentlich)Seite 4 von 6 Anlage zur Stellungnahme zu DS 260477 Folgende Einnahmen können bei Parkplatz-PV zur finanziellen Amortisation beitragen: a) Verkauf des Solarstroms über E-Ladesäulen Das Angebot von Ladeinfrastruktur an den Stellplätzen unterhalb der PV-Überdachung ist essenziell für die Re-Finanzierung von Parkplatz-PV und gleichzeitig wünschenswert im Sinne der Mobilitäts-/Antriebswende. b) Direktvermarktung (bei PV-Leistung > 100 kWp) Für PV-Anlagen, die größer sind als 100 Kilowatt Peak, ist für den Stromanteil, der nicht vor Ort verbraucht/gespeichert wird, die Direktvermarktung gesetzlich vorgeschrieben, d.h. der Verkauf des erzeugten Solarstroms an der Strombörse - meist über einen Direktvermarkter. Der Anlagenbetreiber erhält den Börsenpreis (abzüglich der Gebühr des Direktvermarkters) plus die EEG-Marktprämie vom Netzbetreiber. c) EEG-Einspeisevergütung (bei PV-Leistung < 100 kWp) PV-Anlagen mit einer Leistung von unter 100 Kilowatt Peak können, für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom die EEG-Einspeisevergütung erhalten. Laut Solarpaket 1 aus Mai 2024 sollen „besondere Solaranlagen“, zu denen auch Parkplatz- PV gehört, wegen der höheren Kosten durch die Überdachung besonders gefördert werden. Jedoch steht bis heute die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU aus, so dass bei Parkplatz-PV die Regelungen des Solarpakets 1 bisher nicht greifen. Daher wird bisher auch bei Parkplatz-PV nur die normale Einspeisevergütung gezahlt, die lediglich marginal/ergänzend zur Re-Finanzierung der Anlage beitragen kann. d) Stromlieferverträge Eine mögliche Variante der Re-Finanzierung einer größeren Parkplatz-PV-Anlage, die keine EEG-Förderung erhält, können Public Purchase Agreements (PPAs, private Stromlieferverträge) sein. Dabei handelt es sich um langfristige Stromabnahmeverträge zwischen einem Stromerzeuger (oft Energieversorgern) und einem Strom- Großabnehmer (oft Industrieunternehmen), meist mit festen Strompreisen je Megawattstunde. e) Energy Sharing Energy-Sharing ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz. Produzenten und Verbraucher schließen sich zu Energiegemeinschaften zusammen. Der in der PV-Anlage produzierte Solarstrom fließt zwar ins und durch das öffentliche Stromnetz, wird aber rechnerisch auf Basis von 15-Minuten-Messdaten auf die beteiligten Haushalte verteilt und abgerechnet. Der Gesetzgeber hat Energy Sharing im Dezember 2025 in §42c EnWG juristisch verankert. Es soll zum 1. Juni 2026 innerhalb von einem Verteilnetz- Bilanzierungsgebiet in Kraft treten, ab 1. Juni 2028 zusätzlich auch in benachbarten Verteilnetz-Bilanzierungsgebieten derselben Regelzone.Seite 5 von 6 Anlage zur Stellungnahme zu DS 260477 Es wird allerdings voraussichtlich noch einige Zeit dauern, bis das Modell energiewirtschaftlich etabliert ist und praktikabel angewandt werden kann, u.a. weil der Rollout von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) in Deutschland sehr langsam vorankommt und weil Messstellenbetreiber und Netzbetreiber zunächst Prozesse zur Strombilanzierung entwickeln müssen (IT-Systeme, Standards zum Datenaustausch, Schnittstellen). Hierzu zählt unter anderem, eine Plattform zur Abwicklung zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig ist für Energy Sharing derzeit keine spezifische finanzielle Förderung vorgesehen (wie zum Beispiel reduzierte Netzentgelte), was das grundsätzliche Interesse und damit die Dynamik dämpfen könnte. Falls sich Energy Sharing nach §42c EnWG dennoch in den nächsten Jahren am Markt etablieren sollte, hätte der Betrieb von Parkplatz-PV-Anlagen (wie auch anderen Freiflächen-PV-Anlagen) durch die SWB den Vorteil, dass weitere städtische Liegenschaften mit günstigem PV-Strom versorgt werden könnten.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de