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260470 · Beschlussvorlage

Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung

Nummer
260470
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Beirates Kinder- und Jugendbeteiligung 17.04.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260470
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats
Kinder- und Jugendbeteiligung
Beratungsfolge
Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung 17.04.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat Kinder- und Jugendbeteili-
gung wird zugestimmt.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2026 den Beschluss gefasst, allen
im Rat vertretenen Gruppen und Fraktionen die Teilnahme am Beirat zu
ermöglichen (DS 260275). Dadurch steigt die Anzahl der politischen
Vertreter*innen auf neun.
Die aktuelle Version der Geschäftsordnung sieht vor, dass sich der Beirat
Kinder- und Jugendbeteiligung zur Hälfte aus Jugendlichen und zu je einem
Viertel aus Mitgliedern aus der Politik und Verwaltung zusammensetzt.
Eine konsequente Anwendung dieser Zusammensetzungsregel, also die strikte
Einhaltung des Anteils der Vertreterinnen und Vertreter aus Politik,
Einwohnerschaft und Verwaltung, würde in diesem Fall zu einer Gesamtgröße
von 36 Mitgliedern führen (9 Mitglieder aus der Politik, 9 Mitglieder aus der
Verwaltung und 18 Jugendliche).
Dies würde die Arbeits- und Handlungsfähigkeit des Beirats erheblich
einschränken.
Mit der angepassten Geschäftsordnung soll ermöglicht werden, den
Ratsbeschluss umzusetzen, ohne die Gesamtzahl der Mitglieder erheblich
erhöhen zu müssen.
Im Zuge der Änderung erfolgt zudem eine redaktionelle Anpassung.
Der Entwurf der neuen Geschäftsordnung ist als Anlage beigefügt. Zur
besseren Nachvollziehbarkeit ist zudem eine Synopse beigefügt, die die alte
und die neue Fassung gegenüberstellt.Seite 1 von 18
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Geschäftsordnung Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung Entwurf 2026
(öffentlich)
2 Anpassung Geschäftsordnung Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung 2026 -
Synopse (öffentlich)Seite 2 von 18
Geschäftsordnung des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung
der Stadt Bonn
(Fassung vom xx.xx.xxxx)
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein Gremium, das als
Expert*innengruppe in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von
Mitwirkungsprozessen beratend einbezogen wird. Der Beirat Kinder- und
Jugendbeteiligung ist Hüter des Rechts von Kindern und Jugendlichen auf
Beteiligung und überprüft, inwiefern Kinder und Jugendliche bei der Planung und
Umsetzung von Beteiligungsprojekten von den jeweiligen Fachämtern
zielführend und erfolgreich einbezogen werden. Hierzu erteilt er Empfehlungen
an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und/oder an die
zuständige Bezirksvertretung.
(2) Der Beirat Kinder und Jugendbeteiligung versteht sich als ein unabhängiges
Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne des §57 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Beirat hat allein die
Aufgabe zu beraten und kann keine Beschlüsse für Politik und Verwaltung
fassen.
(3) Die Sprecher*innen des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung sollen, immer
wenn die Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen betroffen sind,
als Fachberatung in den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
und den Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen werden.
(4) Der Beirat ist Ansprechpartner für alle Kinder und Jugendliche, die in Bonn leben.
(5) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung berät und empfiehlt hinsichtlich der
Möglichkeiten und bei der konkreten Ausgestaltung von Formen der Kinder- und
Jugendbeteiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, von denen Kinder und
Jugendliche betroffen sind:
• Beratung über die Vorhabenliste: Die Vorhabenliste soll die Menschen, die in
Bonn leben, so früh wie möglich über Vorhaben bzw. geplante Projekte
informieren. In ihr ist festgehalten, ob und in welcher Form jeweils ein
Beteiligungsprozess geplant ist. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung hat die
Aufgabe, zu schauen, ob die Informationen in der Vorhabenliste verständlich und
nachvollziehbar sind, und ob die geplante Beteiligung im Sinne der Kinder und
Jugendlichen ist.
• Empfehlungen zu konkreten Beteiligungskonzepten: Im Vorfeld eines
Mitwirkungsprozesses muss bei Verfahren, die eine Vielzahl von Bonner*innen
betreffen, und bei großen städtischen Vorhaben, bei denen entweder Weichen
für die Zukunft gestellt werden oder viel Zeit und Aufwand durch die Stadt
aufgewendet wird („komplexes Beteiligungsverfahren“), das verantwortliche
Fachamt ein Beteiligungskonzept erstellen. Der Beirat Bürgerbeteiligung und der
Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung geben hierzu eine Empfehlung, bevor derSeite 3 von 18
Ausschuss für Beteiligung der Bürger*innen und Bürger oder die jeweilige
Bezirksvertretung das Beteiligungskonzept beraten und beschließen.
• Überprüfung und Fortschreibung: Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung
hat die Aufgabe, das Konzept „Kinder- und Jugendbeteiligung im
Verwaltungshandeln und an politischen Entscheidungsprozessen in Bonn“
(insbesondere die dort beschriebenen Handlungsschritte) sowie der Leitlinien
Bürgerbeteiligung in Bonn regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu
verbessern.
• Auswertung von Beteiligungsprozessen: Erarbeitung von Kriterien, wann die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erfolgreich ist sowie von
Auswertungsmethoden, wie der Erfolg der Beteiligung am besten festgestellt
werden kann.
(6) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung reflektiert seine Arbeit und berichtet
einmal im Jahr dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(7) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann eigenständige Vorschläge
erarbeiten, wie die Kinder- und Jugendbeteiligung in Bonn weiter ausgestaltet
und ausgebaut werden kann. Die Ideen werden zur weiteren Bearbeitung in den
Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung gegeben.
(8) Die Tätigkeit der Jugendlichen sowie der Vertreter*innen aus der Politik im Beirat
Kinder- und Jugendbeteiligung ist ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser
Mitglieder sind die Vorschriften der Entschädigungsordnung des Rates Bonn
anzuwenden.
2. Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung setzt sich grundsätzlich zur Hälfte aus
stimmberechtigten Jugendlichen, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft zwischen 12
und 19 Jahren alt sind, sowie zu je einem Viertel aus beratenden Vertreter*innen
der Politik und der Verwaltung der Bundesstadt Bonn zusammen. Die Anzahl der
Vertreter*innen aus der Verwaltung und die der Kinder und Jugendlichen richtet
sich nach der Anzahl der Vertreter*innen aus der Politik.
(2) Entsendet der Rat mehr als sieben Vertreterinnen in den Beirat Kinder- und
Jugendbeteiligung, wird die Anzahl der jugendlichen Mitglieder auf 14 begrenzt.
Ebenso wird die Anzahl der Vertreterinnen der Verwaltung auf sieben begrenzt.
Diese Regelung dient der Sicherstellung der Arbeits- und Handlungsfähigkeit des
Beirats.
(3) Für jedes Mitglied aus der Politik und der Verwaltung ist jeweils eine
Stellvertretung zu benennen. Für die Kinder und Jugendlichen ist dagegen eine
Anzahl an stellvertretenden Mitgliedern vorzusehen, die der Hälfte der Anzahl der
ordentlichen Mitglieder entspricht.
(4) Die Auswahl der jugendlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen erfolgt
auf Grundlage einer Zufallsauswahl. Dabei soll auf ein gleichmäßiges Verhältnis
der Geschlechter, des Alters und der besuchten Schulform geachtet werden.Seite 4 von 18
Dass Verfahren selbst wird von der Geschäftsstelle erarbeitet und vom Beirat
festgelegt.
(5) Sollten ordentliche jugendliche Mitglieder während der zweijährigen Amtszeit
ausscheiden, können bereits vom Rat benannte Stellvertreter*innen als
ordentliche Mitglieder nachrücken. Die Nachbesetzung erfolgt auf Grundlage
einer Interessenabfrage, die von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung bei den
vorhandenen Stellvertreter*innen durchgeführt wird.
(6) Die Jugendlichen und die Mitglieder aus der Politik werden vom Rat bestimmt.
Die Benennung der Mitglieder aus der Verwaltung sowie deren
Stellvertreter*innen obliegt dem Verwaltungsvorstand.
(7) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Beteiligung von Bürgerinnen
und Bürger der Stadt Bonn und dem Kinder- und Jugendrat NRW mitgeteilt.
(8) Zu einzelnen Sitzungen des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung können
Expert*innen und Vertreter*innen aus dem Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen
werden.
(9) Die Zusammensetzung des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung soll nach
einem Zeitraum von zwei Jahren wechseln, um möglichst vielen Jugendlichen die
Gelegenheit zu geben, sich aktiv im Sinne aller Kinder und Jugendlichen in Bonn
einzubringen. Dies gilt insbesondere für die jugendlichen Mitglieder des Beirats.
Dabei ist zugleich auf die für eine kontinuierliche und verlässliche Beiratsarbeit
erforderliche Kontinuität zu achten.
3. Sprecher*innen
(1) Aus der Mitte der jugendlichen Mitglieder des Beirats Kinder- und
Jugendbeteiligung werden jährlich drei Sprecher*innen von den
stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die Sprecher*innen
• sind Ansprechpersonen für alle Mitglieder des Beirates, für den Beirat
Bürgerbeteiligung, für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger, für die Stabsstelle Bürgerbeteiligung, für den Arbeitskreis Kinder- und
Jugendbeteiligung und für den Kinder- und Jugendbeirat NRW.
• sind in die Vorbereitung der Beiratssitzungen eingebunden und erstellen in
Abstimmung mit der Stabsstelle Bürgerbeteiligung den Entwurf der
Tagesordnung, über die zu Beginn der Beiratssitzung abgestimmt wird.
4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung erfolgt durch die
Stabsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt Bonn. Dies bedeutet, dass die Stabsstelle
Bürgerbeteiligung die Einladungen zu Sitzungen in Abstimmung mit den Sprecher*innen
versendet, die Sitzungsprotokolle anfertigt, die Räumlichkeiten organisiert.
(2) Über die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufgaben hinaus kann die Stabsstelle
Bürgerbeteiligung keine Aufträge des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung annehmen.Seite 5 von 18
5. Organisation
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich an den jährlichen Sitzungen des Ausschusses
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Geschäftsstelle bzw. der Stabsstelle
Bürgerbeteiligung in Absprache mit den Sprecher*innen festgelegt: Der Beirat Kinder-
und Jugendbeteiligung tagt in der Regel eine Woche vor dem Beirat der
Bürgerbeteiligung und zwei Wochen vor der Ausschusssitzung für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und Informations-
System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten eine Woche vor dem Sitzungstermin in der Regele
auf digitalem Wege eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern, von der Stabsstelle
Bürgerbeteiligung und dem Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung vorgeschlagen
werden. Die Aufnahme in den Entwurf der Tagesordnung erfolgt im Einvernehmen mit
den Sprecher*innen des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung. Über ihre Annahme zur
Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Mitglieder
des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung. Das bedeutet, dass zu Beginn jeder Sitzung
die Tagesordnung mit den einzelnen Punkten von den stimmberechtigen Mitgliedern
verabschiedet wird. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte endet zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin.
(5) Der Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung wird in die Begleitung und Vorbereitung
des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung eingebunden. Er steht dem Beirat mit seinem
Expertenwissen zur Verfügung.
(6) Die Sitzungen sollen in der Regel nicht länger als zwei Zeitstunden dauern.
(7) Das Protokoll ist von den Sprecher*innen des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung
und dem*der Protokollführer*in zu unterschreiben.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur
Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfähigkeit über Empfehlungen und Vorschläge
(1) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann Empfehlungen und Vorschläge an den
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und die Bezirksvertretungen
aussprechen.
(3) Die Empfehlungen und Vorschläge müssen sich auf Angelegenheiten beziehen, die die
Stadt Bonn und die Kinder und Jugendlichen, die in ihr leben, betreffen.
(4) Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann Anregungen an die Ausschüsse des
Rates der Stadt Bonn oder die Bezirksvertretungen richten. Entsprechende Anträge, die
aus dem Beirat in die städtischen Gremien eingebracht werden sollen, sind mindestens
14 Kalendertage vor der jeweiligen Sitzung sowohl in der Geschäftsstelle als auch bei
den Sprecherinnen und Sprechern des Beirats einzureichen. Eine Weiterleitung in Form
einer Anregung an die städtischen Gremien erfolgt ausschließlich nach vorheriger
Beschlussfassung im Beirat für Kinder- und Jugendbeteiligung.Seite 6 von 18
(5) Die Beschlüsse im Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Erwachsene dürfen in dem Beirat
Kinder- und Jugendbeteiligung nur beratend teilnehmen. Bei Stimmengleichtheit
entscheiden die Stimmen der Sprecher/*innen.
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung sind öffentlich. Abhängig von
zu behandelnden Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet im Bonner Rats- und
Informationssystem ALLRIS und auf der Website „Jugend macht mit“ veröffentlicht.
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen oder eine Neufassung der Geschäftsordnung erfolgen
auf Beschluss des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung mit einer Zweidrittelmehrheit
aller anwesenden Mitglieder. Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
wird über die vorgenommenen Veränderungen in Form einer Mitteilungsvorlage
informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.Seite 7 von 18
1
Geschäftsordnung des Beirats Kinder- und Jugend-
beteiligung (Alt)
Geschäftsordnung des Beirats Kinder- und Jugendbe-
teiligung (Neu)
Änderungen
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats 1. Funktionen und Aufgaben des Beirats
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein Gre-
mium, das als Expert*innengruppe in die Vorbereitung,
Umsetzung und Nachbereitung von Mitwirkungsprozes-
sen beratend einbezogen wird. Der Beirat Kinder- und Ju-
gendbeteiligung ist Hüter des Rechts von Kindern und Ju-
gendlichen auf Beteiligung und überprüft, inwiefern Kin-
der und Jugendliche bei der Planung und Umsetzung von
Beteiligungsprojekten von den jeweiligen Fachämtern
zielführend und erfolgreich einbezogen werden. Hierzu
erteilt er Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger und/oder an die zuständige
Bezirksvertretung.
Der Beirat Kinder und Jugendbeteiligung versteht sich als
ein unabhängiges Beratungsgremium. Er ist kein Aus-
schuss im Sinne des §57 der Gemeindeordnung des Lan-
des Nordrhein-Westfalen. Der Beirat hat allein die Auf-
gabe zu beraten und kann keine Beschlüsse für Politik
und Verwaltung fassen.
Die Sprecher*innen des Beirats Kinder- und Jugendbetei-
ligung sollen, immer wenn die Interessen und Belange
von Kindern und Jugendlichen betroffen sind, als Fachbe-
ratung in den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
1. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein Gre-
mium, das als Expert*innengruppe in die Vorbereitung,
Umsetzung und Nachbereitung von Mitwirkungsprozes-
sen beratend einbezogen wird. Der Beirat Kinder- und Ju-
gendbeteiligung ist Hüter des Rechts von Kindern und Ju-
gendlichen auf Beteiligung und überprüft, inwiefern Kin-
der und Jugendliche bei der Planung und Umsetzung von
Beteiligungsprojekten von den jeweiligen Fachämtern
zielführend und erfolgreich einbezogen werden. Hierzu
erteilt er Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger und/oder an die zuständige
Bezirksvertretung.
2. Der Beirat Kinder und Jugendbeteiligung versteht sich
als ein unabhängiges Beratungsgremium. Er ist kein Aus-
schuss im Sinne des §57 der Gemeindeordnung des Lan-
des Nordrhein-Westfalen. Der Beirat hat allein die Auf-
gabe zu beraten und kann keine Beschlüsse für Politik und
Verwaltung fassen.
3. Die Sprecher*innen des Beirats Kinder- und Jugendbe-
teiligung sollen, immer wenn die Interessen und Belange
von Kindern und Jugendlichen betroffen sind, als Fachbe-
ratung in den Ausschuss für Beteiligung der BürgerinnenSeite 8 von 18
2
und Bürger und den Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen
werden.
Der Beirat ist Ansprechpartner für alle Kinder und Ju-
gendliche, die in Bonn leben.
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung berät und emp-
fiehlt hinsichtlich der Möglichkeiten und bei der konkre-
ten Ausgestaltung von Formen der Kinder- und Jugendbe-
teiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, von denen Kinder
und Jugendliche betroffen sind:
• Beratung über die Vorhabenliste: Die Vorhaben-
liste soll die Menschen, die in Bonn leben, so früh
wie möglich über Vorhaben bzw. geplante Pro-
jekte informieren. In ihr ist festgehalten, ob und in
welcher Form jeweils ein Beteiligungsprozess ge-
plant ist. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung
hat die Aufgabe, zu schauen, ob die Informatio-
nen in der Vorhabenliste verständlich und nach-
vollziehbar sind, und ob die geplante Beteiligung
im Sinne der Kinder und Jugendlichen ist.
• Empfehlungen zu konkreten Beteiligungskonzep-
ten: Im Vorfeld eines Mitwirkungsprozesses muss
bei Verfahren, die eine Vielzahl von Bonner*innen
betreffen, und bei großen städtischen Vorhaben,
bei denen entweder Weichen für die Zukunft ge-
stellt werden oder viel Zeit und Aufwand durch
die Stadt aufgewendet wird („komplexes Beteili-
gungsverfahren“), das verantwortliche Fachamt
und Bürger und den Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen
werden.
4. Der Beirat ist Ansprechpartner für alle Kinder und Ju-
gendliche, die in Bonn leben.
5. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung berät und
empfiehlt hinsichtlich der Möglichkeiten und bei der kon-
kreten Ausgestaltung von Formen der Kinder- und Ju-
gendbeteiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, von denen
Kinder und Jugendliche betroffen sind:
• Beratung über die Vorhabenliste: Die Vorhaben-
liste soll die Menschen, die in Bonn leben, so früh
wie möglich über Vorhaben bzw. geplante Pro-
jekte informieren. In ihr ist festgehalten, ob und in
welcher Form jeweils ein Beteiligungsprozess ge-
plant ist. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung
hat die Aufgabe, zu schauen, ob die Informationen
in der Vorhabenliste verständlich und nachvoll-
ziehbar sind, und ob die geplante Beteiligung im
Sinne der Kinder und Jugendlichen ist.
• Empfehlungen zu konkreten Beteiligungskonzep-
ten: Im Vorfeld eines Mitwirkungsprozesses muss
bei Verfahren, die eine Vielzahl von Bonner*innen
betreffen, und bei großen städtischen Vorhaben,
bei denen entweder Weichen für die Zukunft ge-
stellt werden oder viel Zeit und Aufwand durch die
Stadt aufgewendet wird („komplexes Beteiligungs-Seite 9 von 18
3
ein Beteiligungskonzept erstellen. Der Beirat Bür-
gerbeteiligung und der Beirat Kinder- und Jugend-
beteiligung geben hierzu eine Empfehlung, bevor
der Ausschuss für Beteiligung der Bürger*innen
und Bürger oder die jeweilige Bezirksvertretung
das Beteiligungskonzept beraten und beschließen.
• Überprüfung und Fortschreibung: Der Kinder- und
Jugendbeirat hat die Aufgabe, das Konzept „Kin-
der- und Jugendbeteiligung im Verwaltungshan-
deln und an politischen Entscheidungsprozessen
in Bonn“ (insbesondere die dort beschriebenen
Handlungsschritte) sowie der Leitlinien Bürgerbe-
teiligung in Bonn regelmäßig zu überprüfen und
gegebenenfalls zu verbessern.
• Auswertung von Beteiligungsprozessen: Erarbei-
tung von Kriterien, wann die Beteiligung von Kin-
dern und Jugendlichen erfolgreich ist sowie von
Auswertungsmethoden, wie der Erfolg der Beteili-
gung am besten festgestellt werden kann.
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung reflektiert seine
Arbeit und berichtet einmal im Jahr dem Ausschuss für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann eigenstän-
dige Vorschläge erarbeiten, wie die Kinder- und Jugend-
beteiligung in Bonn weiter ausgestaltet und ausgebaut
verfahren“), das verantwortliche Fachamt ein Be-
teiligungskonzept erstellen. Der Beirat Bürgerbe-
teiligung und der Beirat Kinder- und Jugendbeteili-
gung geben hierzu eine Empfehlung, bevor der
Ausschuss für Beteiligung der Bürger*innen und
Bürger oder die jeweilige Bezirksvertretung das
Beteiligungskonzept beraten und beschließen.
• Überprüfung und Fortschreibung: Der Beirat Kin-
der- und Jugendbeteiligung hat die Aufgabe, das
Konzept „Kinder- und Jugendbeteiligung im Ver-
waltungshandeln und an politischen Entschei-
dungsprozessen in Bonn“ (insbesondere die dort
beschriebenen Handlungsschritte) sowie der Leitli-
nien Bürgerbeteiligung in Bonn regelmäßig zu
überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.
• Auswertung von Beteiligungsprozessen: Erarbei-
tung von Kriterien, wann die Beteiligung von Kin-
dern und Jugendlichen erfolgreich ist sowie von
Auswertungsmethoden, wie der Erfolg der Beteili-
gung am besten festgestellt werden kann.
6. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung reflektiert
seine Arbeit und berichtet einmal im Jahr dem Ausschuss
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
7. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann eigen-
ständige Vorschläge erarbeiten, wie die Kinder- und Ju-
gendbeteiligung in Bonn weiter ausgestaltet und ausge-
Korrektur des NamensSeite 10 von 18
4
werden kann. Die Ideen werden zur weiteren Bearbei-
tung in den Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung
gegeben.
Die Tätigkeit der Jugendlichen sowie der Vertreter*innen
aus der Politik im Kinder- und Jugendbeirat ist ehrenamt-
lich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vor-
schriften der Entschädigungsordnung des Rates Bonn an-
zuwenden.
baut werden kann. Die Ideen werden zur weiteren Bear-
beitung in den Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung
gegeben.
8. Die Tätigkeit der Jugendlichen sowie der Vertreter*in-
nen aus der Politik im Beirat Kinder- und Jugendbeteili-
gung ist ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mit-
glieder sind die Vorschriften der Entschädigungsordnung
des Rates Bonn anzuwenden.
Korrektur des Namens
2. Zusammensetzung des Beirates 2. Zusammensetzung des Beirates
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung setzt sich zur
Hälfte aus Jugendlichen, die zu Beginn Ihrer Mitglied-
schaft zwischen 12 und 19 Jahren sind, und zu je einem
Viertel aus Vertreter*innen der Politik und Verwaltung
der Stadt Bonn zusammen. Die Anzahl der Vertreter*in-
nen aus der Verwaltung und die der Kinder und Jugendli-
chen richtet sich nach der Anzahl der Vertreter*innen aus
der Politik. Für jedes Mitglied aus der Politik und der Ver-
waltung ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen. Für
die Kinder und Jugendlichen ist dagegen eine Anzahl an
stellvertretenden Mitgliedern vorzusehen, die der Hälfte
der Anzahl der ordentlichen Mitglieder entspricht.
Die Auswahl der jugendlichen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter*innen erfolgt auf Grundlage einer Zufalls-
auswahl. Dabei soll auf ein gleichmäßiges Verhältnis der
Geschlechter, des Alters und der besuchten Schulform
1. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung setzt sich
grundsätzlich zur Hälfte aus stimmberechtigten Jugendli-
chen, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft zwischen 12 und
19 Jahren alt sind, sowie zu je einem Viertel aus beraten-
den Vertreter*innen der Politik und der Verwaltung der
Bundesstadt Bonn zusammen. Die Anzahl der Vertre-
ter*innen aus der Verwaltung und die der Kinder und Ju-
gendlichen richtet sich nach der Anzahl der Vertreter*in-
nen aus der Politik.
2. Entsendet der Rat mehr als sieben Vertreterinnen in
den Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung, wird die Anzahl
der jugendlichen Mitglieder auf 14 begrenzt. Ebenso wird
die Anzahl der Vertreterinnen der Verwaltung auf sieben
begrenzt. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Ar-
beits- und Handlungsfähigkeit des Beirats.
Klarstellung, dass es
sich um stimmberech-
tigte Jugendliche und
beratende Erwach-
sende Mitglieder han-
delt.
Begrenzung der Anzahl
der Mitglieder aus Ver-
waltung und Bürger-
schaft.Seite 11 von 18
5
geachtet werden. Dass Verfahren selbst wird von der Ge-
schäftsstelle erarbeitet und vom Beirat festgelegt.
Sollten ordentliche jugendliche Mitglieder während der
zweijährigen Amtszeit ausscheiden, können bereits vom
Rat benannte Stellvertreter*innen als ordentliche Mit-
glieder nachrücken. Die Nachbesetzung erfolgt auf
Grundlage einer Interessenabfrage, die von der Stabs-
stelle Bürgerbeteiligung bei den vorhandenen Stellvertre-
ter*innen durchgeführt wird.
Die Jugendlichen und die Mitglieder aus der Politik wer-
den vom Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder
aus der Verwaltung sowie deren Stellvertreter*innen ob-
liegt dem Verwaltungsvorstand.
Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Beteili-
gung von Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bonn und
dem Kinder- und Jugendrat NRW mitgeteilt.
Zu einzelnen Sitzungen des Beirats Kinder- und Jugendbe-
teiligung können Expert*innen und Vertreter*innen aus
dem Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen werden.
Die Zusammensetzung des Beirats Kinder- und Jugendbe-
teiligung soll nach einem Zeitraum von zwei Jahren wech-
seln, um möglichst vielen Jugendlichen die Gelegenheit
zu geben, sich aktiv im Sinne aller Kinder und Jugendli-
chen in Bonn einzubringen. Dies gilt insbesondere für die
jugendlichen Mitglieder des Beirats. Dabei ist zugleich auf
3. Für jedes Mitglied aus der Politik und der Verwaltung
ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen. Für die Kin-
der und Jugendlichen ist dagegen eine Anzahl an stellver-
tretenden Mitgliedern vorzusehen, die der Hälfte der An-
zahl der ordentlichen Mitglieder entspricht.
4. Die Auswahl der jugendlichen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter*innen erfolgt auf Grundlage einer Zufalls-
auswahl. Dabei soll auf ein gleichmäßiges Verhältnis der
Geschlechter, des Alters und der besuchten Schulform ge-
achtet werden. Dass Verfahren selbst wird von der Ge-
schäftsstelle erarbeitet und vom Beirat festgelegt.
5. Sollten ordentliche jugendliche Mitglieder während der
zweijährigen Amtszeit ausscheiden, können bereits vom
Rat benannte Stellvertreter*innen als ordentliche Mitglie-
der nachrücken. Die Nachbesetzung erfolgt auf Grundlage
einer Interessenabfrage, die von der Stabsstelle Bürgerbe-
teiligung bei den vorhandenen Stellvertreter*innen
durchgeführt wird.
6. Die Jugendlichen und die Mitglieder aus der Politik wer-
den vom Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder aus
der Verwaltung sowie deren Stellvertreter*innen obliegt
dem Verwaltungsvorstand.
7. Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Betei-
ligung von Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bonn und
dem Kinder- und Jugendrat NRW mitgeteilt.Seite 12 von 18
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die für eine kontinuierliche und verlässliche Beiratsarbeit
erforderliche Kontinuität zu achten.
8. Zu einzelnen Sitzungen des Beirats Kinder- und Jugend-
beteiligung können Expert*innen und Vertreter*innen
aus dem Beirat Bürgerbeteiligung eingeladen werden.
9. Die Zusammensetzung des Beirats Kinder- und Jugend-
beteiligung soll nach einem Zeitraum von zwei Jahren
wechseln, um möglichst vielen Jugendlichen die Gelegen-
heit zu geben, sich aktiv im Sinne aller Kinder und Jugend-
lichen in Bonn einzubringen. Dies gilt insbesondere für die
jugendlichen Mitglieder des Beirats. Dabei ist zugleich auf
die für eine kontinuierliche und verlässliche Beiratsarbeit
erforderliche Kontinuität zu achten.
3. Sprecher*innen 3. Sprecher*innen
Aus der Mitte der jugendlichen Mitglieder des Beirats
Kinder- und Jugendbeteiligung werden jährlich drei Spre-
cher*innen von den stimmberechtigten Mitgliedern ge-
wählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgege-
benen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Sprecher*innen
• sind Ansprechpersonen für alle Mitglieder des Bei-
rates, für den Beirat Bürgerbeteiligung, für den
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger, für die Stabsstelle Bürgerbeteiligung, für
den Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung
und für den Kinder- und Jugendbeirat NRW.
• sind in die Vorbereitung der Beiratssitzungen ein-
gebunden und erstellen in Abstimmung mit der
10. Aus der Mitte der jugendlichen Mitglieder des Beirats
Kinder- und Jugendbeteiligung werden jährlich drei Spre-
cher*innen von den stimmberechtigten Mitgliedern ge-
wählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgege-
benen gültigen Stimmen erforderlich.
11. Die Sprecher*innen
• sind Ansprechpersonen für alle Mitglieder des Bei-
rates, für den Beirat Bürgerbeteiligung, für den
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger, für die Stabsstelle Bürgerbeteiligung, für
den Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung
und für den Kinder- und Jugendbeirat NRW.
• sind in die Vorbereitung der Beiratssitzungen ein-
gebunden und erstellen in Abstimmung mit derSeite 13 von 18
7
Stabsstelle Bürgerbeteiligung den Entwurf der Ta-
gesordnung, über die zu Beginn der Beiratssitzung
abgestimmt wird.
Stabsstelle Bürgerbeteiligung den Entwurf der Ta-
gesordnung, über die zu Beginn der Beiratssitzung
abgestimmt wird.
4. Geschäftsführung 4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Beirats Kinder- und Jugendbe-
teiligung erfolgt durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn. Dies bedeutet, dass die Stabsstelle Bür-
gerbeteiligung die Einladungen zu Sitzungen in Abstim-
mung mit den Sprecher*innen versendet, die Sitzungs-
protokolle anfertigt, die Räumlichkeiten organisiert.
Über die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufga-
ben hinaus kann die Stabsstelle Bürgerbeteiligung keine
Aufträge des Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung an-
nehmen.
1. Die Geschäftsführung des Beirats Kinder- und Jugend-
beteiligung erfolgt durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn. Dies bedeutet, dass die Stabsstelle Bür-
gerbeteiligung die Einladungen zu Sitzungen in Abstim-
mung mit den Sprecher*innen versendet, die Sitzungspro-
tokolle anfertigt, die Räumlichkeiten organisiert.
2. Über die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufga-
ben hinaus kann die Stabsstelle Bürgerbeteiligung
keine Aufträge des Beirats Kinder- und Jugendbeteili-
gung annehmen.
5. Organisation 5. Organisation
Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich an den jährlichen
Sitzungen des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerin-
nen und Bürger.
Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle bzw. der Stabsstelle Bürgerbeteiligung in Ab-
sprache mit den Sprecher*innen festgelegt: Der Beirat
Kinder- und Jugendbeteiligung tagt in der Regel eine Wo-
che vor dem Beirat der Bürgerbeteiligung und zwei Wo-
chen vor der Ausschusssitzung für Beteiligung der Bürge-
1. Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich an den jährli-
chen Sitzungen des Ausschusses für Beteiligung der Bür-
gerinnen und Bürger.
2. Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle bzw. der Stabsstelle Bürgerbeteiligung in Ab-
sprache mit den Sprecher*innen festgelegt: Der Beirat
Kinder- und Jugendbeteiligung tagt in der Regel eine Wo-
che vor dem Beirat der Bürgerbeteiligung und zwei Wo-
chen vor der Ausschusssitzung für Beteiligung der Bürge-Seite 14 von 18
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rinnen und Bürger. Die Sitzungstermine werden im Bon-
ner Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffent-
licht.
Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten eine Woche vor
dem Sitzungstermin in der Regele auf digitalem Wege
eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern, von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung und dem Ar-
beitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung vorgeschlagen
werden. Die Aufnahme in den Entwurf der Tagesordnung
erfolgt im Einvernehmen mit den Sprecher*innen des
Beirats Kinder- und Jugendbeteiligung. Über ihre An-
nahme zur Beratung und über die Tagesordnung der je-
weiligen Sitzung entscheiden die Mitglieder des Beirats
Kinder- und Jugendbeteiligung. Das bedeutet, dass zu Be-
ginn jeder Sitzung die Tagesordnung mit den einzelnen
Punkten von den stimmberechtigen Mitgliedern verab-
schiedet wird. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte
endet zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
Der Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung wird in
die Begleitung und Vorbereitung des Beirats Kinder- und
Jugendbeteiligung eingebunden. Er steht dem Kinder-
und Jugendbeirat mit seinem Expertenwissen zur Verfü-
gung.
Die Sitzungen sollen in der Regel nicht länger als zwei
Zeitstunden dauern.
rinnen und Bürger. Die Sitzungstermine werden im Bon-
ner Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffent-
licht.
3. Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten eine Woche vor
dem Sitzungstermin in der Regele auf digitalem Wege
eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
4. Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern, von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung und dem Ar-
beitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung vorgeschlagen
werden. Die Aufnahme in den Entwurf der Tagesordnung
erfolgt im Einvernehmen mit den Sprecher*innen des Bei-
rats Kinder- und Jugendbeteiligung. Über ihre Annahme
zur Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen
Sitzung entscheiden die Mitglieder des Beirats Kinder-
und Jugendbeteiligung. Das bedeutet, dass zu Beginn je-
der Sitzung die Tagesordnung mit den einzelnen Punkten
von den stimmberechtigen Mitgliedern verabschiedet
wird. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte endet
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
5. Der Arbeitskreis Kinder- und Jugendbeteiligung wird in
die Begleitung und Vorbereitung des Beirats Kinder- und
Jugendbeteiligung eingebunden. Er steht dem Beirat mit
seinem Expertenwissen zur Verfügung.
6. Die Sitzungen sollen in der Regel nicht länger als zwei
Zeitstunden dauern.
Korrektur des NamensSeite 15 von 18
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Das Protokoll ist von den Sprecher*innen des Beirats Kin-
der- und Jugendbeteiligung und dem*der Protokollfüh-
rer*in zu unterschreiben.
Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis gebracht.
7. Das Protokoll ist von den Sprecher*innen des Beirats
Kinder- und Jugendbeteiligung und dem*der Protokoll-
führer*in zu unterschreiben.
8. Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfähigkeit über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
6. Beschlussfähigkeit über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist beschlussfä-
hig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtig-
ten jugendlichen Mitglieder anwesend ist.
Der Kinder- und Jugendbeirat kann Empfehlungen und
Vorschläge an den Ausschuss für Beteiligung der Bürge-
rinnen und Bürger und die Bezirksvertretungen ausspre-
chen.
Die Empfehlungen und Vorschläge müssen sich auf Ange-
legenheiten beziehen, die die Stadt Bonn und die Kinder
und Jugendlichen, die in ihr leben, betreffen.
Der Beirat für Kinder- und Jugendbeteiligung kann Anre-
gungen an die Ausschüsse des Rates der Stadt Bonn oder
die Bezirksvertretungen richten. Entsprechende Anträge,
die aus dem Beirat in die städtischen Gremien einge-
bracht werden sollen, sind mindestens 14 Kalendertage
vor der jeweiligen Sitzung sowohl in der Geschäftsstelle
als auch bei den Sprecherinnen und Sprechern des Bei-
rats einzureichen. Eine Weiterleitung in Form einer Anre-
gung an die städtischen Gremien erfolgt ausschließlich
1. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung ist beschluss-
fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtig-
ten jugendlichen Mitglieder anwesend ist.
2. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann Empfeh-
lungen und Vorschläge an den Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger und die Bezirksvertretungen
aussprechen.
3. Die Empfehlungen und Vorschläge müssen sich auf An-
gelegenheiten beziehen, die die Stadt Bonn und die Kin-
der und Jugendlichen, die in ihr leben, betreffen.
4. Der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung kann Anre-
gungen an die Ausschüsse des Rates der Stadt Bonn oder
die Bezirksvertretungen richten. Entsprechende Anträge,
die aus dem Beirat in die städtischen Gremien einge-
bracht werden sollen, sind mindestens 14 Kalendertage
vor der jeweiligen Sitzung sowohl in der Geschäftsstelle
als auch bei den Sprecherinnen und Sprechern des Beirats
einzureichen. Eine Weiterleitung in Form einer Anregung
an die städtischen Gremien erfolgt ausschließlich nach
Korrektur des Namens
Korrektur des NamensSeite 16 von 18
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nach vorheriger Beschlussfassung im Beirat für Kinder-
und Jugendbeteiligung.
Die Beschlüsse im Kinder- und Jugendbeirat werden mit
einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung ge-
fasst. Bei Stimmengleichtheit entscheiden die Stimmen
der Sprecher/*innen.
vorheriger Beschlussfassung im Beirat für Kinder- und Ju-
gendbeteiligung.
5. Die Beschlüsse im Beirat Kinder und Jugendbeteiligung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener
Abstimmung gefasst. Erwachsene dürfen in dem Bei-
rat Kinder- und Jugendbeteiligung nur beratend teil-
nehmen. Bei Stimmengleichtheit entscheiden die
Stimmen der Sprecher/*innen.
Klarstellung zur Abstim-
mung
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit 7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats sind öffent-
lich. Abhängig von zu behandelnden Themenfeldern kön-
nen Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sit-
zung behandelt werden.
Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet
im Bonner Rats- und Informationssystem ALLRIS und auf
der Website „Jugend macht mit“ veröffentlicht.
1. Die Sitzungen des Beirats Kinder- und Jugendbeteili-
gung sind öffentlich. Abhängig von zu behandelnden The-
menfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nicht-
öffentlicher Sitzung behandelt werden.
2. Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet
im Bonner Rats- und Informationssystem ALLRIS und
auf der Website „Jugend macht mit“ veröffentlicht.
Korrektur des Namens
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
Änderungen und Ergänzungen oder eine Neufassung der
Geschäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Kinder- und
Jugendbeirats mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwe-
senden Mitglieder. Der Ausschuss für Beteiligung der Bür-
gerinnen und Bürger wird über die vorgenommenen Ver-
änderungen in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
Änderungen und Ergänzungen oder eine Neufassung der
Geschäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirats Kin-
der- und Jugendbeteiligung mit einer Zweidrittelmehrheit
aller anwesenden Mitglieder. Der Ausschuss für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger wird über die vorge-
nommenen Veränderungen in Form einer Mitteilungsvor-
lage informiert.
Korrektur des Namens
9. Inkrafttreten 9. InkrafttretenSeite 17 von 18
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Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.Seite 18 von 18

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Datenstand: 02.11.2026, 23:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de