260469-02 AA · Änderungsantrag
SPD-Fraktion: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469
Kerndaten
- Nummer
- 260469-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 23.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260469-02 AA Antragsteller/in: SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch SPD-Fraktion: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags 1. Der Vorlage der Verwaltung wird nicht gefolgt. 2. Der Beschlussvorschlag wird dahingehend geändert, dass die Hebesätze für die Grundsteuer B im Jahr 2026 weiterhin wie folgt gesplittet werden: a) für Wohnimmobilien auf 657 % b) für Nichtwohnimmobilien auf 900 % 3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat zum 07.05. eine entsprechende Satzung vorzulegen 4. Die Verwaltung wird beauftragt, sich unverzüglich bei der Landesregierung für eine rechtssichere Regelung einzusetzen, die den Kommunen in Nordrhein-Westfalen endlich Planungssicherheit gibt. 5. Hierzu ist über den Städtetag Nordrhein-Westfalen eine Initiative anzustoßen. Begründung Die aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf, beziehen sich maßgeblich auf Fälle mit einer erheblichen Spreizung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Diese Konstellation ist auf die Bundesstadt Bonn nicht ohne Weiteres übertragbar. Die in Bonn gewählte Ausgestaltung der Hebesatzdifferenzierung weist gerade nicht die in anderen Kommunen kritisierte deutliche Spreizung auf. Zudem hält die Landesregierung Nordrhein-Westfalen weiterhinSeite 1 von 2 Seite 2 ausdrücklich an der gesetzlichen Möglichkeit der Hebesatzdifferenzierung fest. Die Kommunen sind damit weiterhin befugt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund besteht für die Bundesstadt Bonn weiterhin eine tragfähige Grundlage, die im Jahr 2025 beschlossene Systematik der differenzierenden Hebesätze fortzuführen. Eine vorschnelle Abkehr von der Differenzierung würde hingegen die politisch gewollte Entlastung von Wohngrundstücken aufgeben, ohne dass hierfür eine zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de