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260469-02 AA · Änderungsantrag

SPD-Fraktion: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469

Nummer
260469-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
23.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 260469 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Änderungsantrag
öffentlich
260469-02 AA
Antragsteller/in:
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
SPD-Fraktion: Satzung über die Festsetzung der
Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Antrag zur Vorlage 260469
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.04.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Der Vorlage der Verwaltung wird nicht gefolgt.
2. Der Beschlussvorschlag wird dahingehend geändert, dass die
Hebesätze für die Grundsteuer B im Jahr 2026 weiterhin wie folgt
gesplittet werden:
a) für Wohnimmobilien auf 657 %
b) für Nichtwohnimmobilien auf 900 %
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat zum 07.05. eine
entsprechende Satzung vorzulegen
4. Die Verwaltung wird beauftragt, sich unverzüglich bei der
Landesregierung für eine rechtssichere Regelung einzusetzen, die den
Kommunen
in Nordrhein-Westfalen endlich Planungssicherheit gibt.
5. Hierzu ist über den Städtetag Nordrhein-Westfalen eine Initiative
anzustoßen.
Begründung
Die aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere der
Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf, beziehen sich maßgeblich
auf Fälle mit einer erheblichen Spreizung der Hebesätze zwischen Wohn- und
Nichtwohngrundstücken.
Diese Konstellation ist auf die Bundesstadt Bonn nicht ohne Weiteres
übertragbar. Die in Bonn gewählte Ausgestaltung der Hebesatzdifferenzierung
weist gerade nicht die in anderen Kommunen kritisierte deutliche Spreizung
auf. Zudem hält die Landesregierung Nordrhein-Westfalen weiterhinSeite 1 von 2
Seite 2
ausdrücklich an der gesetzlichen Möglichkeit der Hebesatzdifferenzierung fest.
Die Kommunen sind damit weiterhin befugt, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen.
Vor diesem Hintergrund besteht für die Bundesstadt Bonn weiterhin eine
tragfähige Grundlage, die im Jahr 2025 beschlossene Systematik der
differenzierenden Hebesätze fortzuführen.
Eine vorschnelle Abkehr von der Differenzierung würde hingegen die politisch
gewollte Entlastung von Wohngrundstücken aufgeben, ohne dass hierfür eine
zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de