260449-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag - Grüne: Aufnahme von Vertreterin oder Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen als beratende Mitglieder
Kerndaten
- Nummer
- 260449-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260449-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Dezernat I Dezernat: Dez. I Antrag - Grüne: Aufnahme von Vertreterin oder Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen als beratende Mitglieder Beratungsfolge Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung verweist auf DS 260370 Hinzuziehen von Experten, wonach von der Möglichkeit des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW Gebrauch gemacht werden soll, dass Ausschüsse auch Sachverständige oder Vertreter betroffener Bevölkerungsgruppen beratend hinzuziehen können und diesen Rederecht eingeräumt werden kann. Da auch die Verwaltung nicht auf die Expertise der Hilfsorganisationen im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz verzichten möchte, erfolgten -vor Erstellung der o.g. Beschlussvorlage- Überlegungen, wie eine Einbindung der Hilfsorganisationen aussehen könnte. Folgende Aspekte wurden betrachtet: (möglicherweise) Eingeschränkter Personenkreis aufgrund des Wohnortes · Gemäß § 58 I GO NRW wird das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören (§ 58 IV GO NRW). Eine Benennung als „sachkundige Bürger“ setzt demnach voraus, dass der-/diejenige Bonner Einwohner*in ist. Gemäß § 21 (1) GO NRW ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt. Dies schränkt den Personenkreis ein. Bei Beiratsmitgliedern gibt es diese Beschränkung nicht, so dass dies in der Vergangenheit keine Einschränkung hinsichtlich des Teilnehmerkreises dargestellt hat. Es wird an dieser Stelle unterstellt, dass ein Teil der Vertreterinnen und Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden und im Antrag genannten Organisationen aus dem Bonner Umland kommen und nicht in Bonn selbst wohnen.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Inhaltliche Ausgestaltung des Ausschusses · Im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz sollen, im Gegensatz zum vorherigen Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, gemäß Zuständigkeitsordnung auch ordnungsrechtliche Themen behandelt werden, bei denen die Hilfsorganisationen keine Rolle haben. · Wenn Organisationen je nach Thematik in die Sitzung eingeladen werden, können diese die jeweilige Expertin / den jeweiligen Experten auswählen, der am besten im Thema ist und diesen in die Sitzung entsenden. Effizienz · Sollte eine Thematik nicht für alle Organisationen interessant sein, müssten auch nicht alle teilnehmen. · Gleichzeitig wäre es auch nicht zielführend, wenn sich auch ohne vorliegende Berührungspunkte stets alle Organisationen zu allen Punkten äußern könnten. Kosten · Wenn die Hilfsorganisationen eine*n Vertreter*in als „sachkundigen Bürger“ entsenden, stünde diesen Personen gemäß § 2 IV Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen Sitzungsgeld zu. Empfehlung: Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de