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260449-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag - Grüne: Aufnahme von Vertreterin oder Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen als beratende Mitglieder

Nummer
260449-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260449 Antrag - Grüne: Aufnahme von Vertreterin oder Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen als beratende Mitglieder

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260449-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Dezernat I
Dezernat:
Dez. I
Antrag - Grüne: Aufnahme von Vertreterin oder
Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz
mitwirkenden Organisationen als beratende
Mitglieder
Beratungsfolge
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz
06.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung verweist auf DS 260370 Hinzuziehen von Experten, wonach
von der Möglichkeit des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW Gebrauch gemacht
werden soll, dass Ausschüsse auch Sachverständige oder Vertreter betroffener
Bevölkerungsgruppen beratend hinzuziehen können und diesen Rederecht
eingeräumt werden kann.
Da auch die Verwaltung nicht auf die Expertise der Hilfsorganisationen im
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz verzichten möchte,
erfolgten -vor Erstellung der o.g. Beschlussvorlage- Überlegungen, wie eine
Einbindung der Hilfsorganisationen aussehen könnte.
Folgende Aspekte wurden betrachtet:
(möglicherweise) Eingeschränkter Personenkreis aufgrund des Wohnortes
· Gemäß § 58 I GO NRW wird das benannte Ratsmitglied oder der benannte
sachkundige Bürger vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie
wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des
Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Als Mitglieder mit beratender
Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und
Einwohner angehören (§ 58 IV GO NRW). Eine Benennung als
„sachkundige Bürger“ setzt demnach voraus, dass der-/diejenige Bonner
Einwohner*in ist. Gemäß § 21 (1) GO NRW ist Einwohner, wer in der
Gemeinde wohnt.
Dies schränkt den Personenkreis ein. Bei Beiratsmitgliedern gibt es diese
Beschränkung nicht, so dass dies in der Vergangenheit keine
Einschränkung hinsichtlich des Teilnehmerkreises dargestellt hat.
Es wird an dieser Stelle unterstellt, dass ein Teil der Vertreterinnen und
Vertreter der im Bonner Katastrophenschutz mitwirkenden und im Antrag
genannten Organisationen aus dem Bonner Umland kommen und nicht in
Bonn selbst wohnen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Inhaltliche Ausgestaltung des Ausschusses
· Im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz sollen, im
Gegensatz zum vorherigen Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz, gemäß Zuständigkeitsordnung auch
ordnungsrechtliche Themen behandelt werden, bei denen die
Hilfsorganisationen keine Rolle haben.
· Wenn Organisationen je nach Thematik in die Sitzung eingeladen werden,
können diese die jeweilige Expertin / den jeweiligen Experten auswählen,
der am besten im Thema ist und diesen in die Sitzung entsenden.
Effizienz
· Sollte eine Thematik nicht für alle Organisationen interessant sein, müssten
auch nicht alle teilnehmen.
· Gleichzeitig wäre es auch nicht zielführend, wenn sich auch ohne
vorliegende Berührungspunkte stets alle Organisationen zu allen Punkten
äußern könnten.
Kosten
· Wenn die Hilfsorganisationen eine*n Vertreter*in als „sachkundigen Bürger“
entsenden, stünde diesen Personen gemäß § 2 IV
Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen Sitzungsgeld zu.
Empfehlung:
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de