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260428-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

Nummer
260428-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260428 Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260428-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe:
Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer
Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1.
Welchen Entscheidungsspielraum hat die Stadt Bonn im laufenden
Verfahren bei der Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die
Denkmalliste nach Vorschlag des LVRs? Kann die Stadt Bonn als untere
Denkmalbehörde nach unabhängiger Prüfung in eigener Verantwortung
mit einer fundierten Begründung dem Vorhaben der Unterschutzstellung
der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ auch nicht zustimmen?
Zu 1.:
Handelt es sich bei der Wohnanlage „Oberer Lyngsberg“ um ein
Baudenkmal nach §2 Abs. 2 DSchG NW, so erfolgt die Eintragung
als gebundene Entscheidung von Amts wegen gemäß §23 DSchG
NW. Insofern steht der Stadt Bonn als Unterer Denkmalbehörde
(UDB) kein Entscheidungsspielraum zu, wenn sie die fachliche
Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege (LVR-ADR) teilt, dass
die Kriterien als Baudenkmal erfüllt sind. Da die UDB diese
Auffassung bisher teilt, wurde das Unterschutzstellungsverfahren
eingeleitet.
2.
Welche Funktion hat der Landschaftsverband Rheinland als
Fachbehörde bzgl. einer Weisungsbefugnis gegenüber der Kommune?
Ist der LVR ausschließlich wissenschaftlich und beratend tätig oder agiert
er als vorgesetzte Fachbehörde, mit entsprechender Weisungsbefugnis?
Zu 2.:
Der LVR ist vor der Entscheidung der UDB anzuhören gemäß §24Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Abs. 2 DSchG NW. Eine direkte Weisungsbefugnis existiert nicht.
Sollte die UDB eine abweichende Einschätzung zu der des LVR-ADR
vertreten, so hat das LVR-ADR die Möglichkeit, gemäß §24 Abs. 6
die Oberste Denkmalbehörde anzurufen.
3. Wie bewertet die Verwaltung bei den gravierenden Folgen für die ca.
500 Eigentümer des betroffenen Wohngebietes nach eingehender
Prüfung aller Sachverhalte die rechtliche Möglichkeit, ein Verfahren nach
§ 24 Absatz 6 DSchG NRW einzuleiten?
Zu 3.:
Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zweistufig
aufgebaut. Fragen der Denkmalpflege, also des Umganges mit
einem Baudenkmal oder auch die individuellen Auswirkungen auf
seine Eigentümer*innen und Nutzer*innen bilden keine
Entscheidungskriterien im Unterschutzstellungsprozess. Insofern
ist die Größe des Baudenkmals und Anzahl der Betroffenen auch
unerheblich für den Verlauf und Ausgang des Verfahrens und
können demzufolge auch nicht als Argumentation gegen die
Feststellung eines Denkmalwertes herangezogen werden.
4. Wie werden angesichts der bereits vorliegenden Untersuchungen des
LVRs die Aussichten eingeschätzt bei abweichender Auffassung vom
LVR eine Zustimmung der oberen und letztendlich obersten
Denkmalbehörde zu erreichen? Würde die Kommune die
Denkmalwürdigkeit des betroffenen Gebietes dann auch in Frage stellen?
Zu 4.:
Eine Einschätzung, wie die oberste Denkmalbehörde im Fall eines
Dissenses zwischen UDB und LVR-ADR entscheiden würde, ist
nicht möglich. Die obere Denkmalbehörde ist, abgesehen von ihrer
Funktion als Fachaufsichtsbehörde, nicht in das
Unterschutzstellungsverfahren involviert.
Anlage/n
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