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260413-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Zeitgemäße Auslegung von Bebauungsplänen zur Ermöglichung privater Ladeinfrastruktur (Sektorenkopplung)

Nummer
260413-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.06.2026 Entscheidung federführend
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  1. 260413 Bürgerantrag: Zeitgemäße Auslegung von Bebauungsplänen zur Ermöglichung privater Ladeinfrastruktur (Sektorenkopplung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260413-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
06.03.2026
Bürgerantrag: Zeitgemäße Auslegung von
Bebauungsplänen zur Ermöglichung privater
Ladeinfrastruktur (Sektorenkopplung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.06.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Information des Antragstellenden wie folgt Stellung
und bittet um Beachtung des Hinweises am Ende der Vorlage:
In vielen Bonner Quartieren sind den Grundstücken Garagenhöfe zugeordnet.
Diese sind jedoch oft durch öffentliche Gehwege von den eigentlichen
Wohngrundstücken getrennt. Das Verlegen von privaten Kabeln (z.B. ein
Stromkabel) in öffentlicher Fläche stellt eine Sondernutzung des öffentlichen
Raums dar und ist genehmigungspflichtig. Dies gilt es zu beachten, wenn ein
Stromkabel vom PV-Wechselrichter auf dem Hausgrundstück unter einem
städtischen Weg hindurch zu einer Garage verlegt werden soll.
Im hier zu betrachtenden Sachverhalt soll beispielsweise der rückwärtige,
sensibel zu betrachtende Gartengrundstücksbereich für eine PKW-
Stellplatzanlage in Anspruch genommen werden. Aus städtebaulicher Sicht
kann diesem Ansinnen jedoch auf Grundlage des § 15 Baunutzungsverordnung
BauNVO - Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und
sonstiger Anlagen - , dessen Inhalte und Vorgaben sich insbesondere auf die
Gebietsverträglichkeit der jeweiligen Vorhaben beziehen, nicht entsprochen
werden, da eine Beeinträchtigung der unmittelbar anschließenden
Nachbareigentümerschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem müssten
öffentliche Stellplätze verlegt werden. Darüber hinaus sind zahlreiche Folgefälle
nicht auszuschließen, die sich zusätzlich auf die unmittelbare Umgebung in
Summe negativ auswirken würden. Es sollte daher von Seiten des
Antragstellenden alternativ geprüft werden, ob ein Anschluss der
Garagenfläche an den PV-Wechselrichter/die PV-Anlage auf dem
Hausgrundstück nicht über die querende Wegefläche möglich ist
(Sondernutzung) oder ob nicht auch eigene PV-Anlagen auf den
Garagenflächen eine Lösungsmöglichkeit darstellen könnten.
Im Rahmen des stadtweiten, umfangreichen Ausbaus der E-Ladestationen im
öffentlichen Raum steht in der Bundesstadt Bonn bereits aktuell ein hohes Maß
an klimafreundlicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung, um eine deutlicheSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Emissionsreduzierung im Rahmen des privaten, motorisierten
Individualverkehrs gewährleisten zu können.
So man diese auch auf privaten Grundstücksflächen – bau- und
planungsrechtlich gesichert – ermöglichen kann, werden private
Grundstückseigentümerschaften von kommunaler Seite in ihrer Umsetzung
gerne beraten und in ihren Vorhaben unterstützt. Eine Blockadehaltung seitens
der Stadt ist nicht gegeben, da hier im öffentlichen Interesse aller und nicht im
Hinblick auf ein Einzelinteresse entschieden werden muss.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung informiert und über die
maßgeblichen Gründe der Ablehnung seines Bürgerantrages unterrichtet. Mit
diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Hinweis:
Hinsichtlich des Anliegens des Antragstellenden
"Der Ausschuss möge beschließen, das Stadtplanungsamt anzuweisen, eine
generelle verwaltungsinterne Richtlinie zur Ermessensausübung (Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB) zu erarbeiten." weist die Verwaltung auf Folgendes
hin:
Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist für die
vorgeschlagene Beschlussfassung (Auftrag zur Erarbeitung einer generellen
verwaltungsinternen Richtlinie) nicht zuständig. Gemäß § 62 (1), Sätze 2 und 3
Gemeindeordnung NRW fallen solche Entscheidungen in die
Organisationshoheit des Oberbürgermeisters.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de