260413-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Zeitgemäße Auslegung von Bebauungsplänen zur Ermöglichung privater Ladeinfrastruktur (Sektorenkopplung)
Kerndaten
- Nummer
- 260413-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260413-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 06.03.2026 Bürgerantrag: Zeitgemäße Auslegung von Bebauungsplänen zur Ermöglichung privater Ladeinfrastruktur (Sektorenkopplung) Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.06.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zur Information des Antragstellenden wie folgt Stellung und bittet um Beachtung des Hinweises am Ende der Vorlage: In vielen Bonner Quartieren sind den Grundstücken Garagenhöfe zugeordnet. Diese sind jedoch oft durch öffentliche Gehwege von den eigentlichen Wohngrundstücken getrennt. Das Verlegen von privaten Kabeln (z.B. ein Stromkabel) in öffentlicher Fläche stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Raums dar und ist genehmigungspflichtig. Dies gilt es zu beachten, wenn ein Stromkabel vom PV-Wechselrichter auf dem Hausgrundstück unter einem städtischen Weg hindurch zu einer Garage verlegt werden soll. Im hier zu betrachtenden Sachverhalt soll beispielsweise der rückwärtige, sensibel zu betrachtende Gartengrundstücksbereich für eine PKW- Stellplatzanlage in Anspruch genommen werden. Aus städtebaulicher Sicht kann diesem Ansinnen jedoch auf Grundlage des § 15 Baunutzungsverordnung BauNVO - Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen - , dessen Inhalte und Vorgaben sich insbesondere auf die Gebietsverträglichkeit der jeweiligen Vorhaben beziehen, nicht entsprochen werden, da eine Beeinträchtigung der unmittelbar anschließenden Nachbareigentümerschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem müssten öffentliche Stellplätze verlegt werden. Darüber hinaus sind zahlreiche Folgefälle nicht auszuschließen, die sich zusätzlich auf die unmittelbare Umgebung in Summe negativ auswirken würden. Es sollte daher von Seiten des Antragstellenden alternativ geprüft werden, ob ein Anschluss der Garagenfläche an den PV-Wechselrichter/die PV-Anlage auf dem Hausgrundstück nicht über die querende Wegefläche möglich ist (Sondernutzung) oder ob nicht auch eigene PV-Anlagen auf den Garagenflächen eine Lösungsmöglichkeit darstellen könnten. Im Rahmen des stadtweiten, umfangreichen Ausbaus der E-Ladestationen im öffentlichen Raum steht in der Bundesstadt Bonn bereits aktuell ein hohes Maß an klimafreundlicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung, um eine deutlicheSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Emissionsreduzierung im Rahmen des privaten, motorisierten Individualverkehrs gewährleisten zu können. So man diese auch auf privaten Grundstücksflächen – bau- und planungsrechtlich gesichert – ermöglichen kann, werden private Grundstückseigentümerschaften von kommunaler Seite in ihrer Umsetzung gerne beraten und in ihren Vorhaben unterstützt. Eine Blockadehaltung seitens der Stadt ist nicht gegeben, da hier im öffentlichen Interesse aller und nicht im Hinblick auf ein Einzelinteresse entschieden werden muss. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung informiert und über die maßgeblichen Gründe der Ablehnung seines Bürgerantrages unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Hinweis: Hinsichtlich des Anliegens des Antragstellenden "Der Ausschuss möge beschließen, das Stadtplanungsamt anzuweisen, eine generelle verwaltungsinterne Richtlinie zur Ermessensausübung (Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB) zu erarbeiten." weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist für die vorgeschlagene Beschlussfassung (Auftrag zur Erarbeitung einer generellen verwaltungsinternen Richtlinie) nicht zuständig. Gemäß § 62 (1), Sätze 2 und 3 Gemeindeordnung NRW fallen solche Entscheidungen in die Organisationshoheit des Oberbürgermeisters. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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