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260405 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 207. Änderung des Flächennutzungsplanes "urban dot" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf

Nummer
260405
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Dottendorfer Straße Straße· Dottendorf, Bonn
  • Wasserland Straße· Dottendorf, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • In der Raste Straße· Gronau, Bonn
  • Ollenhauerstraße Straße· Gronau, Bonn
  • Christian-Miesen-Straße Straße· Gronau, Bonn
  • Königswinterer Straße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Oscar-Romero-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Rastenweg Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Siegburger Straße Straße· Vilich, Beuel
  • Friedrich-Ebert-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Saarstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Karl-Barth-Straße Straße· Dottendorf, Bonn
  • Am Südfriedhof Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Rheinaue siedlung· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.06.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260405
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur
207. Änderung des Flächennutzungsplanes "urban
dot" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dottendorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.06.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.06.2026 Anhörung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Eine Beratung im PlaBaDe am 17.06 ist zwingend erforderlich, da die
Rechtskraft der Bebauungspläne Nr. 6719-5 und Nr. 7919-1 – 3. Änderung in
direkter Abhängigkeit zur Genehmigung der 207.
Flächennutzungsplanänderung steht, welche sich bei Nichterreichen des Rates
am 09.07.2026 und den vorlaufenden Gremien (PlaBaDe 17.06, BV Bonn
23.06, Aukla 23.06) erheblich verzögert. Nach Feststellungsbeschluss durch
den Rat muss die FNP-Änderung durch die Bezirksregierung Köln genehmigt
werden. Erst im Anschluss kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
bekanntgemacht und der Bebauungsplan dadurch zur Rechtskraft gebracht
werden.
Mit den B-Plänen Nr. 6719-5 und Nr. 7919-1 – 3. Änderung werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine signifikante Anzahl von dringend
benötigten Wohneinheiten, u.a. studentischem Wohnraum geschaffen. Hiermit
kann dem angespannten Wohnungsmarkt in Bonn begegnet werden. Die
verwaltungsinterne Abstimmung über die Inhalte der Vorlage und der FNP-
Unterlagen konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Bei einer späteren
Beratung der Vorlage käme es unweigerlich zu entsprechenden Verzögerungen
bei der Genehmigung und Errichtung der dringend benötigten Wohneinheiten.
Beschlussvorschlag
Der Rat
- beschließt
1. über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGBSeite 1 von 114
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
vorgetragenen Stellungnahmen zur 207. Flächennutzungsplanänderung
entsprechend der Anlage D.
2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB zur 207. Flächennutzungsplanänderung abgegebenen
Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C.
- stellt
3. die 207. Flächennutzungsplanänderung „urban dot“ im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Dottendorf mit der Begründung (Anlage E) und
Planzeichnung (Anlage F)
fest.
Begründung
1. Allgemeines
Die 207. Flächennutzungsplanänderung „urban dot“ im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dottendorf, nördlich und südlich der Dottendorfer Straße, wird gemäß §
8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zu den Bebauungsplänen Nrn. 6719-
5 und der 3. Änderung Nr. 7919-1(DS-Nr. 252907) aufgestellt. Der Rat
beschloss in seiner Sitzung am 04.09.2025 für den dargestellten Bereich die
Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen und diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich Begründung mit
Umweltbericht zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
2. Plangebiet
Das ca. 12 ha große Plangebiet am nordöstlichen Rand des Ortsteils
Dottendorf, welches sich nördlich und südlich der ‚Dottendorfer Straße‘
erstreckt, ist geprägt durch ehemalige industriell genutzte Brachflächen,
gewerbliche Nutzung in Form von Bürobauten ergänzt durch Gewerbehallen,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zwei größere Kindertagesstätten, ein
Fitnessstudio und unbebaute Grünflächen. Begrenzt wird das Plangebiet im
Norden durch die Flächen des Heizkraftwerkes Süd, im Nordwesten durch den
Sportpark Wasserland, im Südwesten und -osten durch den Südfriedhof und im
Nord- und Südosten durch die Schienentrasse der DB.
3. Planungserfordernis
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan überwiegend als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Die Flächen im südlichen Bereich sind als
Grünflächen mit Zweckbestimmung „Friedhof“ dargestellt. Entlang der Bahnlinie
ist ein Streifen über die gesamte Nord-Süd-Ausdehnung des Plangebietes als
Verkehrsfläche dargestellt, der nicht mehr Teil des Änderungsbereichs ist. Der
Bereich, der im Flächennutzungsplan als Verkehrsfläche dargestellt ist, soll
zukünftig als Freihaltekorridor für eine potenzielle Erweiterung der DB-Trasse
und eines Radschnellweges freigehalten werden und ist daher weiterhin als
Verkehrsfläche dazustellen.
Die Ausweisung einer gemischten Baufläche (M) wird gewählt, um
entsprechend der zukünftigen städtebaulichen Konzeption die EntwicklungSeite 2 von 114
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
eines urbanen Raumes in Mischnutzung zu ermöglichen und nicht auf eine rein
gewerbliche Entwicklung abzustellen. Im Süden wird die Darstellung der
Grünfläche beibehalten, die Zweckbestimmung Friedhof entfällt.
Bisherige Darstellung: Gewerbliche Baufläche (G)
Grünfläche – Zweckbestimmung Friedhof
Künftige Darstellung: Gemischte Baufläche (M)
Grünfläche
4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Die Übereinstimmung der 207. Änderung des Flächennutzungsplans mit den
Zielen der Landesplanung gem. § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW
(LPlG) wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 28.05.2024
bestätigt.
5. Bisheriges Planverfahren
Die 207. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem. § 8
Abs. 3 BauGB zu den Bebauungsplänen Nr. 6719-5 und der 3. Änderung Nr.
7919-1 aufgestellt (DS-Nr. 253234). Der Geltungsbereich der 207.
Flächennutzungsplanänderung umfasst die Geltungsbereiche der
Bebauungspläne Nr. 6719-5, Nr. 6718-2 und die 3. Änderung Bebauungsplan
Nr. 7919-1.
Die Beteiligung zur Flächennutzungsplanänderung erfolgte in einem
zweistufigen Verfahren. Zum Beginn des Verfahrens erfolgte die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den gesamten
Planungsraum „urban dot“ vom 15.03. bis 29.03.2023. bei der keine
flächennutzungsplanrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind. Im
Weiteren erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 BauGB zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren vom 14.08 bis
16.09.2024. Insgesamt 18 Stellungnahmen gingen während dieser Beteiligung
ein, die dem Rat zum Beschluss vorliegen (Anlage D, Beschlusspunkt 1).
Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 207. Änderung des
Flächennutzungsplans gem. § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte mit der
Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2
BauGB am 4.09.2025 durch den Rat der Stadt Bonn. Die Veröffentlichung und
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fanden in der Zeit vom 25.09 bis
einschließlich 26.10.2025 statt. Im Rahmen der Veröffentlichung und
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind insgesamt 17
Stellungnahmen eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind in den Anlagen A-C aufgeführt und
liegen dem Rat zum Beschluss vor (Beschlusspunkt 2).
Tabelle A gibt die eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wieder. Die
tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen
kann der Anlage B „Abwägungstabelle“ und die Abwägungsvorschläge der
Verwaltung zu den Stellungnahmen können der Anlage C „Gesamtabwägung“
entnommen werden. Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB finden sich in Anlage D; hier sind
jeweils die wörtlich wiedergegebenen Stellungnahmen zusammen mit demSeite 3 von 114
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung im gleichen Abschnitt dargestellt.
Hinweis der Verwaltung: Redaktionelle Änderungen der Planunterlagen
In der Begründung zur 207. Flächennutzungsplanänderung wurden nach der
Veröffentlichung auf den Seiten Titelblatt, 4, 5, 17, 19 und 20 redaktionelle
Änderungen vorgenommen, die durch kursiv-Schrift oder Durchstreichen
kenntlich gemacht sind. Die Änderungen betreffen das Kapitel 1.3
Planverfahren, in dem die Beschreibung der Veröffentlichung erweitert wurde,
die Kapitel 2.1 und 1.4 (Umweltbericht) zur Aktualisierung des Standes des
Regionalplans, das Kapitel 2.3 zur Aktualisierung der Information zum Stand
des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie im Umweltbericht,
Kapitel 1.4 die Aktualisierung des Bonner integrierten Freiraumsystems (IFS)
auf den Bonner Freiraumplan (BFP).
In der Legende der Planzeichnung wurden ebenfalls redaktionelle Änderungen
vorgenommen, die mit einem roten * gekennzeichnet sind (Einfügen der
Überschriften „Sonstige Planzeichen“ und „Kennzeichnungen“). Die geänderte
Legende wird auf die 1. Ausfertigung der Planzeichnung mit den bereits
geleisteten Unterschriften geheftet. Für die 2. Ausfertigung der Planzeichnung
wird die Legende entsprechend angepasst.
Anlage/n
1 A_ Stellungnahmen_4(2)_3(2) (öffentlich)
2 B Abwägungstabelle_4(2)_3(2) (öffentlich)
3 C_Gesamtabwägung_4(2)_3(2) (öffentlich)
4 D_Abwägung_4(1) (öffentlich)
5 E_Begründung_UB (öffentlich)
6 F_Planzeichnung_Legende (öffentlich)Seite 4 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
1
Die Veröffentlichung der 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“ im Internet sowie die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 41
(57.Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 24.09.2025 öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffent-
lichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im
Zeitraum vom 25.09.2025 bis einschließlich 26.10.2025.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es
sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es
erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der
betroffenen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Die Schlagworte
finden sich in Anlage C „Gesamtabwägung“ wieder und werden dort inhaltlich erläutert und abge-
wogen. Dabei werden die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit anonymisiert wiedergegeben.
Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen können der Anlage C „Ge-
samtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegan-
genen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“.
1. Polizeipräsidiums Bonn, Direktion Kriminalität, Kriminalprävention und Opferschutz
vom 16.09.2025
…gerne begleiten wir Ihr Vorhaben im Rahmen der Technischen- und Städtebaulichen Kriminal-
prävention. (Städtebauliche Kriminalprävention, Einbruchschutz nach DIN, AMOK-Beratung nach
DIN 0827 (NGRS-Systeme), Vandalismusschutz, u.v.m.)
Bitte informieren Sie den Träger sowie die Fachplaner frühzeitig über das neutrale, unverbindliche
und kostenlose Angebot!
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan zu platzieren.
Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrieob-
jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sa-
botage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des
Polizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und
die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zu ei-
ner Auszeichnung führen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Kriminalprävention
2. Fernstraßen-Bundesamt, Schreiben vom 16.09.2025
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zu-
stimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nut-
zungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem Abstand vonSeite 5 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
2
40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Ham-
burg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für die vorbezeichneten Stra-
ßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr
und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig
von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher
Belange zu beteiligen.
Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens, wie vorliegend
bei der 207. Änderung des FNP der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf,
Urban Dot - Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB , entfällt eine direkte Beteiligung des
Fernstraßen-Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt die Abgabe von
Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes) durch die
Autobahn GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist daher zwingend die Autobahn GmbH des
Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öf-
fentlicher Belange wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes gibt eine Gesamtstellungnahme mit
interner Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen
Interessen ab.
Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständigkeitshalber an die Autobahn
GmbH des Bundes. Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumententen zwin-
gend an die Autobahn GmbH des Bundes.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Beteiligung
3. Deutschen Mieterbund, Schreiben vom 17.09.2025
haben Sie vielen Dank für die Möglichkeit, uns zur 207. Änderung des Flächennutzungsplans zu
äußern. Inhaltlich haben wir unserer beigefügten Stellungnahme aus dem vergangenen Jahr
nichts hinzuzufügen.
Stellungnahme vom 20.08.2024:
Für die Entwicklung einer Stadt sind das Angebot an Bauland und Wohnraum von ganz entschei-
dender Bedeutung - insbesondere wenn diese wie Bonn boomt und in den kommenden
15-20 Jahren 30.000 neue Bewohner*innen erwartet. Die ehemalige Bundeshauptstadt und
jetzige Bundesstadt Bonn mit immer noch zahlreichen Bundesministerien und -behörden, als
deutscher UN-Sitz und Standort großer, hochtechnisierter Unternehmen ist auf das „Humankapi-
tal“ gut ausgebildeter und kreativer Menschen angewiesen, um den Anforderungen der Wissens-
gesellschaft zu genügen. Gleichzeitig muss Bonn Ort bleiben für Menschen aller Bevölkerungs-
schichten. Wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe ist aber die Möglichkeit, in
Bonn angemessenen Wohnraum zu finden. Daran mangelt es aber seit vielen Jahren in jedem
Segment – vor allem aber bei preiswerten Wohnraumangeboten. Diese müssen in deutlich grö-
ßerem Umfang und mit deutlich höherer Geschwindigkeit als in der Vergangenheit geschaffen
werden.
Ohne Bauland aber gibt es keinen Wohnungs(neu)bau. Baurecht kann nur die Kommune
schaffen. Steht der induzierten Mehrnachfrage nach Wohnraum kein ausreichendes Angebot
gegenüber, steigen die Mieten. Ein zu geringes Angebot an Bauland bzw. eine bewussteSeite 6 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
3
Politik der Baulandverknappung verhindern die Ausweitung des Wohnraumangebots durch
Neubauinvestitionen, die den Markt entlasten. Somit ist die Politik mitursächlich für die Verteue-
rung von Mieten und Immobilienpreisen, für die Verdrängung finanziell schwacher durch
wirtschaftlich leistungsfähige Nachfrager, was zur sozialen Entmischung bzw. einseitigen
Bewohnerstrukturen führen kann. Die Bedeutung der sozialen Mischung als Standortfaktor
wird oft verkannt. Sie bestimmt ganz wesentlich die objektive und subjektive Wohnzufriedenheit
und das Sicherheitsempfinden der Bewohner eines Quartiers.
Leidtragende dieser Entwicklung sind nicht nur die auf den Wohnungsmarkt drängenden
Nachfrager, seien es Zuwanderer, seien es einkommensschwache oder anders benachteiligte
Haushalte als Opfer von marktmäßigen Verdrängungsprozessen. Zunehmend müssen
auch Bezieher mittlerer Einkommen mit steigenden Wohnkostenbelastungen kämpfen und
haben - auf Wohnungssuche - Probleme, eine angemessene und bezahlbare Wohnung zu
finden.
Eine zwangsläufige Folge solcher Prozesse ist das Ausweichen der Nachfrager in das Umland
(Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rheinland-Pfalz). Das bedeutet für die
Stadt Bonn nicht nur Verlust von Steuereinnahmen, sondern belastet die Stadt und ihre Bewohner
mit den Folgen der täglichen Pendlerströme vor allem im Individualverkehr und konterkariert
Maßnahmen des Klimaschutzes. Eine angemessene Wohnraumversorgung der
Bürgerinnen und Bürger zu sichern, die Rahmenbedingungen für den Wohnungsmarkt so zu
setzen, dass er künftigen Anforderungen genügt, ist eine ständige und anspruchsvolle Aufgabe
der Politik. Dieser Aufgabe muss sich die Stadt Bonn jetzt und in Zukunft stellen.
207. Flächennutzungsplanänderung „urban dot“ der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dottendorf
Die angestrebte Flächennutzungsplanänderung des ehemals gewerblichen Areals zu einer
Grünfläche und gemischten Baufläche ist aus Sicht des Deutschen Mieterbunds Bonn/Rhein-
Sieg/Ahr e.V. ausdrücklich zu begrüßen.
Die Absicht, durch eine Kombination von Wohnen und Arbeiten diesem seit vielen Jahren
unternutzen Areal eine neue Perspektive zu geben und dabei die wohnraumliche Nutzung
hervorzuheben wird der Wohnraummangelsituation in gerecht. Die Freihaltung der bisherig
als Verkehrstrasse gekennzeichneten Fläche als Grünfläche für eine etwaige spätere Nutzung
durch die Deutsche Bahn und/oder als Radschnellweg ist nachvollziehbar.
Aus Sicht des DMB ist die Flächennutzungsplanänderung daher zu unterstützen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Bedenken
4. Wahnbachtalsperrenverband Siegburg. Schreiben vom 18.09.2025
Im angefragten Planungsgebiet, Dottendorfer Straße in Bonn sind keine Leitungen oder Wasser-
schutzzonen des Wahnbachtalsperrenverbandes Siegburg betroffen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Nicht betroffen
5. GasLine GmH über Bil-Leitungsauskunft, Online-Abfrage vom 25.09.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbei-
tung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.Seite 7 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
4
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versorgungsleitungen
der GasLINE GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte
Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Nicht betroffen
6. OpenGrid Europe GmbH über BIL-Leitungsauskunft, Online-Abfrage vom 25.09.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns
verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Nicht betroffen
7. Thyssengas GmbH über BIL-Leitungsauskunft, Online-Abfrage vom 26.09.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch
vorhandene Anlagen unserer Gesellschaft betroffen.
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist
eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Nicht betroffen
8. Westnetz GmbH, Schreiben vom 01.10.2025
207. FNP-Änderung, urban dot, Teil 1 u. 2, Bonn-Bad Godesberg, Bereich In der Raste/Chr.-
Miesen-Str.
Hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gemäß § 4 (2) BauGB
110-kV-Hochspannungskabel Pkt. Godesberg – Kessenich, KBl. 1347
Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 8 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
5
für das obige Bauvorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online-Planauskunft angefor-
dert. Im Geltungsbereich des o. g. Flächennutzungsplanes liegt das im Betreff genannte Hoch-
spannungskabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen des 110-kV-Hochspannungserd-
kabels, aus denen Sie dessen Lage entnehmen können.
Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
• Im Sicherheitsbereich des 110-kV-Kabels von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Lei-
tungsachse) keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen
vorgenommen wird. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch Bau-
werke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da dieses Hoch-
spannungserdkabel im Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein muss.
• Im Sicherheitsbereich der Muffen sind ferner keine Parallelführungen und Kreuzungen mit
anderen Ver- und Entsorgungsleitungen möglich.
• Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu dem 110-kV-Hoch-
span-nungserdkabel eingehalten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen 1,00 m 0,50 m
Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m
Kabel 1,00 m 0,50 m
Kanal 1,00 m 0,50 m
Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m
Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m
190.304 Stadt Bonn Bl. 1347
Höchstspannungskabel (2) 5,00 m 1,00 m
(1) beidseitig der Leitungsachse
(2) zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen
Für die Bereiche des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitungen sind rechtzeitig mit uns ab-
zustimmen. Insbesondere sind die in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegten Mindestabstände
einzuhalten.
Abschließend bitten wir Sie, uns weiterhin am Verfahrensablauf zu beteiligen.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz
GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und
genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder werden
Ihnen auf Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnet-
zes.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Versorgungsanlagen
9. Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom 02.10.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nut-
zungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragtSeite 9 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
6
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan-
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Telekom besteht für die 207. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bonn
"Urban Dot", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf keine Bedenken.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Bedenken
10. go.Rheinland GmbH, Schreiben vom 09.10.2025
der Zweckverband go.Rheinland ist Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr und
fördert Investitionen in den ÖPNV bzw. SPNV und wirkt in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf
eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hin.
Zu der 207.FNP-Änderung der Stadt Bonn nehmen wir wie folgt Stellung:
go.Rheinland weist darauf hin, dass die S 23 zukünftig über die angrenzende zweigleisige und
elektrifizierte Bahnstrecke von Bonn Hbf bis Bonn Mehlem weitergeführt werden soll. Etwaige
Raumbedarfe sind frühzeitig mit der DB InfraGO abzustimmen. Diese sind zum heutigen Zeitpunkt
noch nicht absehbar.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
(Bahn-) Verkehr
11. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 17.10.2025
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station
& Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.
Bei dem geplanten Vorhaben sind nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und einzuhalten: Durch das
Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzen-
den Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
• Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen
entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf
Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.
Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
• Es ist der Ausbau einer ein- oder zweigleisigen S-Bahn Infrastruktur zwischen Bonn
Hbf und Bonn-Mehlem (S 23) und der Ausbau des Bahnhofs Bonn UN Campus
geplant. Das Verkehrsaufkommen wird zukünftig spürbar erhöht im Vergleich zu
heute. Der Ausbau würde dann voraussichtlich im Bereich zwischen Bahn und Bebauung
(ca. 30 m Abstand) liegen.
• Ferner gibt es mehrere Machbarkeitsstudien und die Überlegung ggfs. den BÜ Ollenhau-
erstraße/Dottendorfer Straße zu beseitigen.
Aufgrund der Topographie wird eine entsprechende Flächeninanspruchnahme
benötigt, die in der Planung der Stadt Bonn zwingend zu berücksichtigen sind! Es
bedarf somit einer Abstimmung Stadt Bonn und der DB InfraGO AG, Netz Köln
Netz.Koeln@deutschebahn.com hierzu.Seite 10 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
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Bei konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse ist die DB InfraGO AG zu beteiligen. Die Bauanträge
(Baubeschreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deutschen
Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen.
Sie erhalten diese Stellungnahme in digitaler Form. Sie kann Ihnen bei Bedarf auch in Papierform
per Post zugestellt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass sollten wir keine gegenteilige In-
formation erhalten, die digitale Stellungnahme ausreichend ist und von Ihnen anerkannt wird.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• (Bahn-) Verkehr
• Bahnübergang
• Beteiligung
12. Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 21.10.2025
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Maß-
nahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikations-
anlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir
dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbe-
stand abgeben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder
eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone-Ge-
sellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die
bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu
entschuldigen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Keine Bedenken
13. Stadtwerke Bonn GmbH, Schreiben vom 23.10.2025
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Fachbereich Planung und Vertrieb/Planung:
Der Fachbereich PV/P hat derzeit keine Bedenken, da Anlagen unseres Fachbereichs dort nicht
betroffen sind.
Fachbereich Fahrwege:
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht für unseren Bereich FW
keine Betroffenheit.
Fachbereich Gas/Wasser:
Unsere Stellungnahme aus dem Jahr 2019 (2023) ist zu beachten:
Versorgung mit Gas und WasserSeite 11 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
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Eine Wasserversorgungsleitung ist in den Straßen In der Raste, Dottendorfer Straße und Chris-
tian-Miesen-Straße vorhanden. Zuständiger Netzbetreiber ist die Bonn-Netz GmbH.
Eine Gasversorgungsleitung ist in den Straßen In der Raste, Dottendorfer Straße und Christian-
Miesen-Straße vorhanden. Zuständiger Netzbetreiber ist die Bonn-Netz GmbH.
Die Versorgung mit Wasser kann nach AVBWasserV über einen Anschluss erfolgen. Gebäude-
komplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedli-
cher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der
Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
Die Versorgung mit Gas kann nach NDAV über einen Anschluss erfolgen.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unter-
schiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt.
An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
Löschwasserbereitstellung
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan.
Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich.
Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück
sichergestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz
zur Verfügung.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach
dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann
über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den
Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus)
keine gesicherte Bereitstellung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.)
Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die
Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung
der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz
erfolgen.
Vorhandene Anschlüsse
Aus Sicherheitsgründen sind vorhandene Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäu-
deabriss an der Hauptleitung abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im
Trinkwasseranschluss.
Stellungnahme zum Bebauungsplan
Gegen den, zu erstellenden, Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für
den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Königswinterer Straße sowie innerhalb des Weges Im
Alten Wingert vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW.
Eine Gasversorgungsleitung ist in der Königswinterer Straße sowie innerhalb des Weges Im Alten
Wingert vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der Bonn-Netz.
LöschwasserbereitstellungSeite 12 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
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Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan.
Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich.
Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³/h für das Gebiet sicher-
gestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur
Verfügung.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach
dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann
über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den
Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus)
keine gesicherte Bereitstellung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.)
Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die
Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung
der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz
erfolgen.
Fachbereich Straßenbeleuchtung:
Im Plangebiet bzw. in den angrenzenden Straßen befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßen-
beleuchtung. In der Straße „In der Raste“, Dottendorfer Str. und der Christian-Miesen-Str. stehen
Beleuchtungsmaste. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme tatsächlich be-
troffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu- oder
Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen
Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH abgestimmt
werden.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass gemäß § 126/1 Baugesetzbuch der Eigentümer
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich
der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden hat.
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind
die SWB (Bonn-Netz GmbH) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Stra-
ßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses
herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müs-
sen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten-Stand-
orten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In
diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach
Anwendung festgelegte Leuchten-Typen gibt.
Fachbereich Strom/Anlagen:
Unsere Stellungnahme aus dem Jahr 2023 ist zu beachten:
Im Plangebiet A (Gewerbegebiet) soll die Versorgung mit elektrischer Energie über kundeneigene
Trafostationen erfolgen.
Im Plangebiet B und D ist jeweils eine Fläche für Trafostation in unmittelbarer Nähe zur Straße „In
der Raste“ vorzusehen.Seite 13 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
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Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg (Stellungnahme vom 16.09.2024)
Zu der geplanten Änderung der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplanes für das ehe-
malige Christian-Miesen-Gelände, das ehemalige Betriebsgelände der Firma Lubig sowie den
Gewerbestandort In der Raste als Gewerbliche Baufläche — G — hin zu einer Darstellung als
Gemischte Baufläche — M — nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH betreibt neben dem Heizkraft-
werk Nord in Bonn-Endenich im Ortsteil Dottendorf. auch das Heizkraftwerk-Süd („HKW Süd") an
der Christian-Miesen-Straße 2 in 53129 Bonn Das Betriebsgelände des Heizkraftwerkes Süd
grenzt unmittelbar nördlich an die aktuell als Gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche an, die
Gegenstand der vorgesehenen Flächennutzungsänderung ist. Der aktuell rechtsgültige Flächen-
nutzungsplan der Stadt Bundesstadt Bonn stellt das Betriebsgelände als „Fläche für Versorgungs-
anlagen" mit der Zweckbestimmung „Fernwärme" dar.
Für das Betriebsgelände des HKW Süd und die südlich angrenzenden Flächen, auf denen sich
bis zur Aufgabe des Betriebes der Produktionsstandort der Christian-Miesen-Werke befand, gel-
ten die rechtsgültigen Bebauungspläne der Bundesstadt Bonn Nr. 4919-46 und 4919-47. Die Be-
bauungspläne setzen als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet — GI — mit einer GRZ
von 0,7 und einer BMZ von 3,5 sowie eine offene Bauweise fest.
Das HKW Süd wird auf der Grundlage einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigung betrieben. In dem Heizkraftwerk werden derzeit 3 Heißwassererzeuger mit einer Feu-
erungswärmeleistung von jeweils 19,8 MW (beim Brennstoff Erdgas) bzw. 20,9 MW (beim Brenn-
stoff Heizöl EL) einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen betrieben.
Bei dem Heizkraftwerk handelt es sich um eine Anlage im Sinne der Nummer 1.1.1 Spalte 1 des
Anhangs der 4. BlmSchV. Eine solche sogenannte Spalte 1-Anlage ist bauplanungsrechtlich nur
in einem als solchen festgesetzten Industriegebiet — GI —zulässig. Diesem Erfordernis werden
die rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 4919¬46 und 4919-47 der Bundesstadt Bonn gerecht.
Das Kraftwerk mit seiner thermischen Feuerungswärmeleistung von ca. 60 MW ist bereits heute
mit seinem derzeitigen Anlagenbestand von hoher Bedeutung für die Sicherung der Fernwärme-
versorgung der Bonner Bevölkerung.
Eine Änderung des Anlagenbestandes im Sinne einer Erweiterung des Heizkraftwerkes durch die
Errichtung einer Gas- und Dampfturbinenanlage (Brennstoff Erdgas) mit einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt 155 MW war Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Vorbeschei-
des. Nach der geplanten Änderung sollte das Heizkraftwerk insgesamt eine Feuerungswärmeleis-
tung von maximal 217,7 MW aufweisen. Das Projekt zur Errichtung der Gas- und Dampfturbinen-
anlage ist bislang nicht realisiert worden.
Der Kraftwerksstandort spielt gleichwohl eine entscheidende Rolle in der Strategie der Stadtwerke
Bonn zur Versorgung der Bonner Bevölkerung mit Fernwärme und bei der Wärmeplanung der
Stadt Bonn insgesamt. Das Projekt „Fernwärmeausbau FW 2035 im Bonner Süden" erfordert ei-
nen starken Ausbau der Fernwärmeversorgung im Bonner Süden. Auch erste Ergebnisse der
kommunalen Wärmeplanung deuten darauf hin, dass die Fernwärme im Bonner Süden eine we-
sentliche Erfüllungsoption im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes sein wird.
Der Kraftwerksstandort hat somit für die Energie- und Wasserversorgung/Rhein-Sieg GmbH eine
erhebliche strategische Bedeutung im Rahmen der Sicherung und Aufrechterhaltung der Versor-
gung der Bonner Bevölkerung mit Fernwärme.
Unser Unternehmen sieht in dem Kraftwerksstandort, der seit den 1950-iger Jahren als Betriebs-
gelände von Energieerzeugungsanlagen genutzt wird, einen wichtigen Baustein für die Umset-
zung des kommunalen Wärmekonzeptes für die Bundestadt Bonn. Auf dem Standort sollen wei-
tere Energieerzeugungsanlagen und sonstige der Sicherung der Versorgungssicherheit dienende
Anlagen errichtet werden.Seite 14 von 114
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Konkret geplant ist bereits jetzt die Errichtung eines Großwärmespeichers, der dem Zweck der
Speicherung von Fernwärme dienen wird.
Vor diesem Hintergrund sprechen wir uns gegen die beabsichtigte Änderung der Darstellung des
unmittelbar südlich an das Betriebsgelände des HKW Süd angrenzenden Areals (sog. Christian-
Miesen- Gelände) als Gemischte Baufläche —M—aus. Wir begründen diese ablehnende Haltung
wie folgt:
(1) Verstoß gegen das Trennungsgebot
Eine solche Darstellung verstößt unseres Erachtens gegen das Trennungsgebot des § 50 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes („BlmSchG"). Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsa-
men Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einan-
der so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18 EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Frei-
zeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders
empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverord-
nungen nach § 48 a Abs. 1 BlmSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht
überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmög-
lichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Das Trennungsgebot ist in seiner Funktion als bauplanungsrechtliche Abwägungsdirektive bereits
im Verfahren zur Änderung eines Flächennutzungsplanes zu beachten (vgl. Jarras, BlmSchG, 14.
Auflage 2022 § 50 Rn. 5; Schoen, in: Land-mann/Rohmer Umweltrecht 104. EL Juni 2024, § 50
Rn. 69 m.w.n.).
Die Bedeutung des Trennungsgrundsatzes auch bereits auf der Ebene der Flächennutzungspla-
nung zeigt sich in der Spruchpraxis der bauplanungsrechtlichen Rechtsprechung auch daran,
dass ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz als Versagungsgrund im Rahmen eines Verfah-
rens zur Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB be-
trachtet wird (so: OVG Schleswig, Beschluss vom 03. Mai 2016 - 1 LA 3/14 - , Rn. 13, Juris).
Aktuell grenzen das industriell genutzte Betriebsgelände des HKW Süd und die südlich angren-
zende Gewerbliche Baufläche aneinander an und tragen auf diese Weise dem Trennungsgrund-
satz sowohl auf der Ebene des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn als auch auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung. In den rechtsgültigen Bebauungsplänen sind
nämlich auch in dem für das ehemalige Christian-Miesen-Gelände festgesetzten Industriegebiet
keine, insbesondere lärmempfindlichen Wohnnutzungen zulässig.
Nunmehr aber soll mit Hilfe der Darstellung eines Mischgebietes ausweislich der Ausführungen
zum Planungsanlass und Gegenstand in Ihrem Schreiben vom 14. August 2024 die Ausweisung
einer gemischten Baufläche gewählt werden, „um als zukünftige beabsichtigte städtebauliche
Konzeption die Entwicklung eines urbanen Raumes in Mischnutzung zu ermöglichen und nicht
auf eine z.B. rein gewerbliche Entwicklung abzustellen". In einem Urbanen Gebiet wäre aber ge-
rade auch eine Wohnnutzung zulässig. Wir sprechen uns ausdrücklich gegen eine vollständige
Wohnnutzung auf der Fläche des Christian- Miesen Geländes aus, da wir als Folge einer solchen
heranrückenden Wohnbebauung Restriktionen für unseren Kraftwerkstandort befürchten!
(2) Untaugliche Darstellung für die beabsichtigte verbindliche Bauleitplanung
Die Flächennutzungsplanänderung soll parallel zu den Bebauungsplänen Nr. 6719-5 und 6718-2
erfolgen, um die Flächen für die zukünftig geplante Nutzung vorzubereiten.Seite 15 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
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Im Hinblick auf die somit offenkundig beabsichtigte Ausweisung urbaner Gebiete in dem Bereich
der vorgesehenen gemischten Baufläche stellt sich die Frage, warum hier eine Darstellung als
Gemischte Baufläche erfolgen soll und nicht eine solche als Urbanes Gebiet — MU — im Sinne
der Ziffer 1.2.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung
Um dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung zu tragen, wäre eine Darstellung als Ur-
banes Gebiet -MU- geeigneter als eine solche als Gemischte Baufläche -M-. Dies umso mehr, als
die uns zugänglichen Unterlagen zu den Verfahren zur Aufstellung der genannten Bebauungs-
pläne erkennen lassen, dass für den Bebauungsplan Nr. 6719-5 ein urbanes Gebiet -MU- festge-
setzt werden soll.
Hinzu kommt aber, dass unseres Erachtens überhaupt kein Bedürfnis besteht, eine großflächige
Gemischte Baufläche für das gesamte Areal des ehemaligen Christian-Miesen-Geländes, des
ehemaligen Betriebsstandortes Lubig und des Gewerbestandortes An der Raste darzustellen.
Ausweislich der Beschlussvorlage des Stadtplanungsamtes Nr. 220458 aus dem Frühjahr 2022
sollte für das ehemalige Christian-Miesen-Gelände für den Teilbereich A (dargestellt in der Anlage
3) zu der Beschlussvorlage „Übersicht Teilflächen" ein Büro- und Wissenschaftscampus entwickelt
werden. Auf der Seite 3 der Vorlage heißt es wörtlich:
„Für das ehemalige Christian-Miesen-Gelände (Teilbereich A, dargestellt in Anlage 3 „Übersicht
Teilflächen") ist die Entwicklung eines Büro- und Wissenschaftscampus beabsichtigt. Wohnnut-
zungen sind nördlich der Dottendorfer Straße aktuell nicht möglich, da sich die tatsächliche Be-
lastung durch tieffrequenten Schall des Heizkraftwerkes Süd nur im gebauten Zustand in Innen-
räumen der betroffenen Gebäude messen lässt und insofern keine rechtssichere Prognose mög-
lich ist. Kritisch ist dabei ist der Nachtzeitraum, für den die TA Lärm i. V.m. der DIN 45680 strengere
Richtwerte vorsieht".
Dieser städtebauliche Ansatz trägt der Immissionskonfliktlage Rechnung, die durch den Betrieb
des HKW Süd einerseits und eine heranrückende empfindliche Nutzung andererseits geprägt ist.
Für das ehemalige Christian-Miesen-Gelände würde es, um die geplante Entwicklung eines Büro-
und Wissenschaftscampus ins Werk zu setzen, völlig ausreichen, für den betreffenden Bereich
nicht eine Darstellung als Gemischte Baufläche -M-, sondern als eine solche als Gewerbliche
Baufläche -G-, wie bislang vorzunehmen. Wir haben den Eindruck gewonnen, dass die letzten
städtebaulichen Überlegungen und Planungen der Bundesstadt in eine andere Richtung gehen,
als diese noch aus der Beschlussvorlage Nr. 520458 ablesbar ist: Der Präsentation des Büros für
Stadtplanung und Projektentwicklung ulrich hartung mit dem Titel „Planungsraum „urban_dot"-
Bonn-Dottendorf" ist zu entnehmen, dass für den sogenannten „urban_dot" eine Bruttogeschoss-
fläche von 120.000 m2 vorgesehen ist, die sich auf 60.000 m2 Wohnen und 60.000 m2 Gewerbe
verteilen sollen.
Eine Fläche in der südwestlichen Ecke des ehemaligen Christian-Miesen-Geländes soll aber da-
bei durchaus auch als potenzieller Standort für eine Wohnnutzung in Betracht gezogen werden.
Wir nehmen an, dass nicht zuletzt dieser planerische Ansatz die Ursache dafür darstellt, dass die
Stadt Bonn eine Darstellung des gesamten Areals des „urban_dot" als gemischte Baufläche an-
strengt.
Wir regen dringend an, von einer Planung eines ein Wohnen auf der gesamten Fläche ermög-
lichenden Mischgebietes auf dem ehemaligen Christian-Miesen-Gelände nördlich der Dottendor-
fer Straße abzusehen und Wohnnutzungen ausschließlich in den beiden Teilflächen südlich der
Dottendorfer Straße (ehemaliges Betriebsgelände Lubig und Gewerbefläche In der Raste) vorzu-
sehen. Es gilt nach wie vor die aus der Beschlussvorlage Nr. 220458 zitierte Aussage, wonach
Wohnnutzungen nördlich der Dottendorfer Straße aktuell nicht möglich sind, und zwar gleichgültig,
ob eine solche Wohnnutzung in einem Mischgebiet oder in einem Urbanen Gebiet für zulässig
erklärt wird.Seite 16 von 114
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Eine solche „heranrückende Wohnbebauung" ist geeignet, den für die Fernwärmeversorgung der
Bonner Bevölkerung bedeutsamen Betriebsstandort des HKW Süd mit Restriktionen zu belegen,
die den zur Umsetzung des Wärmekonzeptes und des Projektes „Fernwärmeausbau FW 2035 im
Bonner Süden" erforderliche Investitionssicherheit gravierend zu beschädigen.
Wir regen weiterhin an, das Christian-Miesen-Gelände nach wie vor als Gewerbliche Baufläche
—G— darzustellen und lediglich die südlich der Dottendorfer Straße befindlichen Baufelder B und
C als Urbanes Gebiet darzustellen. Damit vermeidet die Stadt Bonn einen ansonsten durchaus
denkbaren „Etikettenschwindel".
Denn bekanntermaßen sind die für die Bemessung des Schutzanspruches nach der TA Lärm
maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete weniger streng als diejenigen für Misch-
gebiete. In zukünftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Energieerzeu-
gungsanlagen auf dem Betriebsgelände des HKW Süd müssten wir uns für den Fall, dass in den
Bebauungsplänen kein Urbanes Gebiet festgesetzt würde an strengeren Maßstäben messen las-
sen müssen, als dies aktuell der Fall ist.
Dies ohne Not, weil auf dem Christian-Miesen-Gelände die dort beabsichtigte Entwicklung eines
Büro- und Wissenschaftscampus problemlos auch auf der Grundlage einer Darstellung einer Ge-
werblichen Baufläche auf der Ebene des Flächennutzungsplans und mithilfe einer Festsetzung
als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung möglich und zulässig ist.
Wir sind uns darüber bewusst, dass sich etwaige Immissionskonflikte auf der Ebene der Flächen-
nutzungsplanung noch nicht vollumfänglich und mit letzter Sicherheit abwenden lassen. Gleich-
wohl erlaubt der Flächennutzungsplan bekanntlich bereits eine grobe Zuordnung verschiedener
Nutzungsarten, wodurch mit den Mitteln der vorbereitenden Bauleitplanung planerische Vorkeh-
rungen im Sinne des Trennungsgrundsatzes getroffen werden können (vgl. Führ, GK-BlmSchG
— Kommentar — 3te Auflage 2024, § 50 BlmSchG Rn.-Nr. 35).
Wir erlauben uns weiterhin den Hinweis, dass die Darstellungsmöglichkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 6
BauGB der Wohnstadt Bonn die Möglichkeit einräumt, bereits auf der Ebene des Flächennut-
zungsplanes Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BlmSchG darzustellen und auf diese Weise eben-
falls planerische Maßnahmen im Sinne des Trennungsgrundsatzes vorzunehmen.
(3) -Berücksichtigung des Abstandserlasses ist geboten-
Schließlich erlauben wir uns den Hinweis auf den sogenannten Abstandserlass („Immissions-
schutz in der Bauleitplanung — Abstände zwischen Industrie — bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeut-
same Abstände"). Gemäß Kapitel 2.2.2 —Anwendung des Abstands — kann die Abstandsliste
gemäß 2.2.2.5 angewendet werden. Bei dem HKW Süd handelt es sich um eine Anlage im Sinne
der laufenden Nr. 37 der Abstandsliste (Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungs-
anlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Forderungswärmeleistung 50 MW bis 150
MW beträgt, auch Biomassekraftwerke). Die Abstandsklasse 4 sieht einen Abstand von 500 m
zwischen solchen Anlagen und dem nächstgelegenen Mischgebiet vor.
Wir bitten um Beachtung.
Wir bitten Sie, uns über die weitere Entwicklung der Planung unterrichtet zu halten.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne, auch im Rahmen eines per-
sönlichen Gespräches, zur Verfügung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:Seite 17 von 114
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• Versorgungsanlagen
• Gemischte Baufläche / Urbanes Gebiet
• Trennungsgrundsatz
• Abstandserlass
14. Autobahn GmbH, Schreiben vom 24.10.2025
seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit Schreiben vom
13.09.2024 eine Stellungnahme zu vorbezeichneter Flächennutzungsplanung abgegeben wor-
den.
Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und Bedingungen sind auch im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrensschrittes und zukünftiger Bauleitplanungen weiter zu beachten.
Stellungnahme vom 13.09.2024:
nachfolgend nimmt die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland Stellung im Rah-
men der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur 207. Flächennutzungsplanänderung. Im
hier betroffenen Verfahren beabsichtigt die Bundesstadt Bonn mit der Flächennutzungsplanände-
rung die Umwandlung einer gewerblichen Baufläche für die Schaffung von Bauflächen zum Arbei-
ten und Wohnen im Bereich der Straße „In der Raste“ im Ortsteil Dottendorf.
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist für die südlich des Plangebietes
in einer Entfernung von ca. 135 m verlaufenden A562 Abs. 1 zuständig.
Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren dürfen durch die künftig geplanten Entwicklun-
gen im Stadtgebiet keine Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsstufen des
Verkehrsablaufs im umliegenden klassifizierten Straßennetz ausgelöst werden. Die verkehrliche
Erschließung ist durch nachgeordnete Verfahren zu sichern. Seitens der Straßenbauverwaltung
weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähige und sichere Anbindung an das übergeordnete
Verkehrsnetz (hier AS Bonn-Bad Godesberg und AS Bonn-Rheinaue) bei Realisierung des o.a.
Vorhabens in jedem Fall sicherzustellen ist.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gegenüber der Autobahn GmbH weder jetzt noch zu-
künftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. er-
forderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden kön-
nen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplan
(BVWP) zu berücksichtigen sind.
Im Allgemeinen sind im Genehmigungsverfahren der Autobahn GmbH erforderlich werdende ex-
terne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, um Planungskollisionen auszuschließen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• (Bahn-) Verkehr
• Lärmschutz
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
15. Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., Schreiben vom 26.10.2025Seite 18 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
15
bitte beachten Sie die fett gedruckte Korrektur in der Stellungnahme.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, Kreisgruppe Bonn nimmt zum oben genannten
Flächennutzungsplanänderungsverfahren, zugleich für den Landesverband der LNU, Stellung:
Zunächst danken wir für die Möglichkeit, zum wiederholten Male zum Komplex "urban dot" Stel-
lung zu nehmen. Wir begrüßen, dass, anders als bei der Beteiligung 2023, alle Unterlagen tech-
nisch einwandfrei abruf- und lesbar sind. Das vereinfacht die Bearbeitung.
Wir bedauern, dass die Anregungen der anerkannten Naturschutzverbände aus den Beteiligun-
gen 2023 und 2024 in den Planungen keinen Niederschlag gefunden haben.
Wir beanstanden, dass die Unterlagen zum Bebauungsplan 6718-2 nicht abrufbar sind. Die Fest-
setzungen dieses Bebauungsplans haben erhebliche Auswirkungen vor allem auf den südlichen
Teil des Plangebietes. Das betrifft - für uns wesentlich - auch die ASP II Faunenkartierung. Die
Gutachtenden stellen ausdrücklich fest: "Die folgenden Aussagen zu den Wirkungen des Vorha-
bens zum Artenschutz beziehen sich nur auf das ehemalige Christian-Miesen- und Lubig-Ge-
lände, da nur für diese Flächen aussagekräftige Erkenntnisse zu Vorkommen planungsrelevanter
Arten vorliegen." (ASP II, S.22)
Damit liegen zu ökologisch wesentlichen Bereichen wie der 2019 angelegten Blühwiese und dem
Biotop 5208-555 keine belastbaren Daten vor. Das gilt in gleicher Weise für den Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrag. Allein aus diesem Grunde lehnen wir die vorgeschlagene FNP-Änderung
ab.
Wo ökologische Fachbeiträge erstellt wurden, die tatsächlich den ganzen Bereich des FNP erfas-
sen, zeigte sich, dass planungsrelevante Arten gerade außerhalb des vom B-Plan 6719-5 abge-
deckten Bereichs vorkommen. Als Beispiel sei hier der Gartenschläfer genannt. Deshalb ist auch
der Umweltbericht fehlerhaft oder unvollständig. Er bezieht sich weitgehend auf die Auswirkungen
der geplanten Bauvorhaben auf die Ökologie der versiegelten Flächen. Wir erwarten, dass er
entsprechend ergänzt wird.
Die Behauptung, dass die Wanderfalken am Heizkraftwerk weder durch Bau noch durch die spä-
tere Nutzung gestört würden, halten wir für in NRW schwer begründbar. Es ist davon auszugehen,
dass der Wanderfalke nordrhein-westfälischer Prägung erheblich gestört wird. Die Bezirksregie-
rung fordert z.B. im Zusammenhang mit Natursportarten mindestens während der Brutzeit, ein
Gebiet mit 500m Radius um den Brutplatz völlig zu beruhigen. Uns ist bekannt, dass Wanderfal-
ken in anderen Bundesländern als robuster eingeschätzt werden. Die Gutachter hätten diese re-
gionalen Unterschiede aber berücksichtigen müssen.
In Begründung und Umweltbericht ist regelmäßig davon die Rede, dass der "bestehende Hunde-
sportplatz" (S.2) bebaut bzw. in eine Kleingartenanlage umgewandelt werde. Hier werden offen-
sichtlich Planungen für zwei Flächen nicht getrennt. Es ist nicht erkennbar, ob jeweils Flur 4/279
oder 4/802 (östlicher Teil, davon wiederum nur die westliche Hälfte) gemeint ist. Dass Flur 4/802
Ost seit 2019 von der Stadt als Biotop umgestaltet wurde, sollte eigentlich verwaltungsintern be-
kannt sein. Wir erwarten auch hier eine Nachbesserung und Neubewertung.
Es trifft weiters nicht zu, dass sich im Umfeld keine Biotope befänden (Umweltbericht S.12). Das
Biotop 5208-555 befindet sich zum Teil im überplanten Bereich.
Die Schutzmaßnahmen für den Gartenschläfer sind nicht langfristig angelegt, weil die Flächen zu
den Vorratsflächen der Bahn AG zählen. Die vorgesehenen Nutzungen werden auf S.66 des Um-
weltberichts zum Bebauungsplan detailliert aufgezählt: "Zukünftig sind innerhalb des 'Verkehrs-
grün' die Erweiterung des bahnparallelen Fuß- und Radwegs auf ca. 5 m, die Anlage von dreiSeite 19 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
16
Zuwegungen aus dem urbanen Mischgebiet und der Bau einer Lärmschutzwand zur Bahnstrecke
geplant."
Die Aussage, es werde mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen, wenn die
Versiegelung von 50% auf 64% steigt, entspricht nicht den Tatsachen. Die Aussage auf S. 20 des
Umweltberichts: "Es ist zu beachten, dass durch die Widmung des Plangebiets als gewerbliche
Baufläche (G) durch eine verbindliche Bauleitplanung eine Versiegelung bis zu 80 % möglich ist",
ist wissend falsch und irreführend. Der überwiegende Teil der Flächen im B-Plan 6718-2 ist aktuell
als Grünland bzw. Friedhofsfläche ausgewiesen. Es erstaunt, dass dies den Verfassenden auf
S.18 noch bekannt war und als Problem thematisiert wurde.
Wir halten es außerdem für problematisch, dass die Raumnutzung, Verkehrs- und Klimawirkung
durch die geplante Überführung an der Ollenhauerstraße nicht einmal nachrichtlich berücksichtigt
wird, wie bereits beim Vorhaben Oscar-Romero-Allee 733.
Wir lehnen die Änderung des Flächennutzungsplanes in der derzeitigen Form, vor allem wegen
der offensichtlichen fachlichen Ungereimtheiten, ab.
Wir beanstanden außerdem zum wiederholten Male, dass erneut ein Flächennutzungsplan zur
Legitimation von vorher erstellten Bebauungsplänen geändert wird. Das widerspricht der den Pla-
nungsverfahren zugrundeliegenden Rechtssystematik: Bebauungspläne sollen sich in übergrei-
fende städtebauliche Konzepte einpassen, die durch FNP dargestellt werden. Durch das mittler-
weile in Bonn übliche Verfahren werden leider zu oft städtebauliche Gesamtkonzepte und stadt-
weite ökologische Planungen (hier: IFS 2012, siehe S.18) punktuellen Investorenwünschen un-
tergeordnet. Im vorliegenden Fall wird das besonders offensichtlich dadurch, dass der FNP-Be-
teiligungsveröffentlichung ausschließlich Gutachten beiliegen, die für den B-Plan 6719-5 erstellt
wurden. Es fehlen Gutachten, die grundlegende Auswirkungen der Vorhaben mindestens auf die
Gesamtfläche der 207. Änderung thematisieren.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Fehlende Berücksichtigung südlicher Bereich
• Vorkommen planungsrelevanter Arten
• Versiegelung
• Bahnübergang
• Verfahrenskritik
16. Bund für Umwelt und Naturschutz NW e.V., Schreiben vom 26.10.2025
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Vorhaben.
Leider wurden die Anregungen und Bedenken, die seitens des ehrenamtlichen Naturschutzes im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußert wurden, nicht berücksichtigt.
Der Text in der Begründung: "Im Süden wird die Darstellung der Grünfläche beibehalten, die
Zweckbestimmung Friedhof entfällt." ist irreführend, da unterschlagen wird, daß der Teil der Grün-
fläche, welcher von besonderem ökologischen Wert ist (die mit Steuergeldern und von Bediens-
teten des öffentlichen Dienstes (Grünflächenamt, Biologische Station Rhein-Erft) angelegte Blüh-
wiese zur Förderung vor allem von Insekten) auf eine Alibi-Grünfläche reduziert wird, die zudem
bei Umsetzung des Bebauungsplans 6718-2 - nach dem Stand von 2023 ist dort die Anlage von
Kleingärten geplant - ökologisch stark entwertet werden wird.
Da wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung an der FNP-Änderung auf die Blühwiese hinge-
wiesen hatten (die in den Planunterlagen nicht erwähnt worden war), aber nun ebenfalls keinerlei
Bezug darauf genommen wird, müssen wir von einer bewußten Unterschlagung der - vielleicht
auch die (im Hinblick auf Naturschutz und Verwendung von Steuergeldern) Öffentlichkeit interes-
sierenden - Information ausgehen. Auch die Untere Naturschutzbehörde, welcher die vor wenigen
Jahren erfolgte Anlage der Blühwiese mit Sicherheit bekannt sein wird, verschweigt dies in ihrerSeite 20 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
17
Stellungnahme vom 16.09.2024 und begnügt sich mit Gemeinplätzen bezüglich der Wertigkeit der
Grünflächen. Im Abwägungsvorschlag wird ebenfalls auf unseren Einwand bezüglich der Blüh-
wiese nicht eingegangen.
Bei dem in der Planzeichnung als "Hundeübungsplatz" gekennzeichneten Grundstück (angren-
zend an die Straße "In der Raste") handelt es sich um eine ruderalisierte, staudenreiche, teilweise
mit Gebüsch bestandene Fläche, auf deren mögliche Eignung als Lebensraum auch planungsre-
levanter Arten (vor allem Vögel; evtl. auch Nachtkerzenschwärmer) nicht eingegangen wird. In der
Begründung wird sie wie folgt beschrieben (S. 24): "Hier hat sich eine Vegetation aus Brombeere
und Vorwaldgehölzen eingestellt." Mit dieser Beschreibung wird der ökologische Wert dieser Flä-
che deutlich unterbewertet.Seite 21 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
18
Die vertiefenden Artenschutzprüfungen beschränken sich auf das Miesen- und Lubig-Gelände.
Für die für einen innerstädtischen Raum als ökologisch vergleichsweise hochwertig einzustufen-
den Flächen - "Hundeübungsplatz" und "Blühwiese" - fehlen diese Artenschutzprüfungen. Ohne
diese Prüfungen sind FNP-Änderung und nachgeordnete Bebauungspläne unseres Erachtens
rechtlich fragwürdig.
Die Bedeutung von Teilflächen des von der 207. FNP-Änderung betroffenen Gebietes zeigt sich
auch darin, daß bis vor kurzem im LINFOS weite Teile dem Biotopverbund VB-K-5208-008 ("Grün-
flächen der Bonner Innenstadt") zugeordnet waren:Seite 22 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
19
Abb. 3: Biotopverbundflächen im Plangebiet der 207. FNP-Änderung
Quelle für "Biotopverbund": Vom LANUV zum Download zur Verfügung gestellte Shape-Dateien "Biotopver-
bundflaechen_EPSG25832_Shape.zip" (Stand: 01. März 2019). Eigene Darstellung
Diese Biotopverbundfläche - inzwischen nicht mehr im Kataster der Biotopflächen NRW vorhan-
den - wurde vor allem auf der rechten Seite der Bahnlinie durch Bautätigkeiten (Gebäude und
Straßen) weitgehend zerstört (die weitere Vernichtung steht durch die geplante Bebauung im Be-
reich des ehemaligen Landesbehördenhauses bevor), im aktuell von der FNP-Änderung betroffe-
nen Bereich ist ihre Funktion jedoch noch praktisch vollständig erhalten. Eine naturschutzfachliche
Begründung für die Löschung ist nicht ersichtlich, daher müssen wir von politisch motivierten über-
geordneten Interessen ausgehen.
Die in der Begründung aufgeführten Verweise auf zur Zeit gültige Bebauungspläne, welche einen
noch höheren Versiegelungsgrad als aktuell geplant erlauben würden, berücksichtigen nicht, daß
mit einem neuen Bebauungsplan nicht zwangsläufig ein Mehr an Versiegelung verbunden sein
muß, sondern - ganz besonders im gegebenen Fall - auch Entsiegelungspotentiale genutzt wer-
den könnten.
In der Begründung heißt es unter dem Punkt "Kumulierung benachbarter Plangebiete" (S. 32): "In
der Umgebung sind bis auf den Ausbau des Heizkraftwerks Süd keine raumwirksamen Planungen
zu berücksichtigen, deren aktuelle Umsetzung auf ein Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu
prüfen wäre." Dieser Aussage stehen die bevorstehende FNP-Änderung und die geplante mas-
sive Bebauung für den Bereich des Areals des ehemaligen Landesbehördenhauses (auch schon
hier im Plakat zur 207. FNP-Änderung erkennbar (geplant: M)), welches, nur durch Verkehrswege
getrennt, an den Bereich der 207. FNP-Änderung angrenzt, entgegen. Wir fordern daher eine
kumulative Betrachtung der Umweltauswirkungen, die von den FNP-Änderungen bzw. den davon
betroffenen Bebauungsplänen zu erwarten sind.
Wir behalten unsere Bedenken aufrecht, verweisen auf unsere weiterhin gültige Stellungnahme
vom 16.09.2024 und lehnen die geplante 207. FNP-Änderung ab.Seite 23 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
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Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Ökologische Entwertung
• Fehlende Berücksichtigung südlicher Bereiche
• Versiegelung
• Kumulierung benachbarter Planung
17. Untere Naturschutzbehörde und Naturschutzbeirat, Schreiben vom 27.10.2025
Vorhaben 207. FNP-Änderung
Parallelverfahren B-Plan Nr. 6719-5 u. Nr. 6718-2
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Dottendorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (2) BauGB
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das ca. 13 ha große im planerischen Innenbereich gelegene Plangebiet ist im zentralen Teil
durch Bestandsbebauung des Gewerbestandorts „In der Raste“ und durch Brachflächen mit
umfangreichen Versiegelungen eines ehemaligen Industriestandorts gekennzeichnet. Im südli-
chen Teil, entlang der Grenze zum Südfriedhof, der DB-Strecke und den Randbereichen des
Plangebiets sind umfangreiche Baum- und Gehölzbestände, die teilweise der Baumschutzsat-
zung der Stadt Bonn unterliegen sowie große, unversiegelte Brach- und Wiesenflächen vorhan-
den.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte sowie Flächen mit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen.
Der südlichste Bereich des Plangebiets ist Teil der LANUV-Biotopkatasterfläche Gartenland, Obst-
wiesen, Brache und Abgrabung "Am grünen Weg“ mit strukturreichen und schutzwürdigen Bioto-
pen. Die unbebauten Bereiche des Plangebiets sind artenschutzrechtlich relevant.
Im westlichen Bereich stellt der FNP aktuell gewerbliche Baufläche (G) dar und soll als gemischte
Baufläche (M) dargestellt werden.
Im Parallelverfahren wird ein vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB im Vollver-
fahren aufgestellt (B-Plan Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2).
Änderung des Flächennutzungsplanes
Durch die geplante Ausweisung der gemischten Baufläche (M) wird die bisher im FNP ausgewie-
sene Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhof“ und die Grünfläche im Südosten erheblich ver-
kleinert. Dadurch wird der Übergangsbereich zwischen dem Plangebiet und dem angrenzenden
Südfriedhof mit vielfältigem Baum- und Gehölzbeständen großflächig überplant
und verliert seine wichtige ökologische Funktion als Lebensraum für besonders und/oder
streng geschützte Pflanzen- und Tierarten, dem Klimaschutz und der Niederschlagsversickerung.
In diesem Bereich soll ein mindestens 10 m breiter Grünstreifen mit geeigneter Bepflanzung als
Pufferfläche erhalten bleiben, welcher vor Überbauung zu schützen ist. Der Verlust an gehölzge-
prägten Biotopen auf dem Gelände der Friedhofserweiterungsgelände ist entsprechend auszu-
gleichen. Die Platanenbaumreihe zwischen Friedhof und der Straße 'In der Raste'
ist möglichst zu erhalten.
In den parallel dazu laufenden B-Plan-Verfahren sind die Eingriffe in Natur und Landschaft zu
ermitteln, bewerten und auszugleichen, um die mit der Umsetzung des B-Plans entstehenden
Folgen für Natur und Landschaft auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Es ist festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle erforderlichen Unterlagen zur abschlie-
ßenden Bewertung der Flächennutzungsplanänderung vorliegen. Es fehlt der landschaftspflege-Seite 24 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Stellungnahmen A
21
rische Fachbeitrag für die bisher im FNP ausgewiesene Grünfläche mit Zweckbestimmung „Fried-
hof“ und die Grünfläche im Südosten. Diese Flächen liegen im Geltungsbereich des sich in der
Aufstellung befindlichen B-Plans 6718-2.
Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Flächennutzungsplanänderung handelt wurde der
Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990) im Rahmen der „Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)“ durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten, deren Inhalt in dieses Schreiben eingeflossen ist.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Baum- und Gehölzbestände sowie unversiegelte Brach- und Wiesenflächen
• Artenschutzrechtliche Relevanz unbebauter Flächen
• Ermittlung, Bewertung und Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der
Bebauungspläne
• Fehlender Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)Seite 25 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
1
Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 207. Flächennutzungsplanänderung “Urban Dot“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten
kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden.
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
1 Polizeipräsidiums Bonn, Direktion
Kriminalität, Kriminalprävention und
Opferschutz
Schreiben vom 16.09.2025
Kriminalprävention Kenntnisnahme
2 Fernstraßen-Bundesamt,
Schreiben vom 16.09.2025
Beteiligung Berücksichtigung
insofern, als dass die Autobahn GmbH beteiligt
wurde (siehe Stellungnahme Nr. 14).
3 Stellungnahme des Deutschen
Mieterbunds,
Schreiben vom 17.09.2025 und
20.08.2024
Keine Bedenken Kenntnisnahme
4 Wahnbachtalsperrenverband Sieg-
burg,
Schreiben vom 18.09.2025
Nicht betroffen KenntnisnahmeSeite 26 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
2
5 GasLine GmbH über Bil-Leitungs-
auskunft,
Auskunft eingeholt am 25.09.2025
Nicht betroffen Kenntnisnahme
6 OpenGrid Europe GmbH über BIL-
Leitungsauskunft,
Auskunft eingeholt am 25.09.2025
Nicht betroffen Kenntnisnahme
7 Thyssengas GmbH über BIL-Lei-
tungsauskunft,
Auskunft eingeholt am 26.09.2025
Nicht betroffen Kenntnisnahme
8 Westnetz GmbH,
Schreiben vom 01.10.2025
Versorgungsanlagen Keine Berücksichtigung
insofern, als dass das 110-kV-Hochspannungska-
bel außerhalb des Geltungsbereiches der Flächen-
nutzungsplanänderung liegt.
9 Deutsche Telekom GmbH,
Schreiben vom 02.10.2025
Keine Bedenken Kenntnisnahme
10 go.Rheinland GmbH,
Schreiben vom 09.10.2025
(Bahn-) Verkehr Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise der Eigentümerin
bzw. dem Erschließungsträger zur Berücksichti-
gung im Rahmen der Bebauungsplanverfahren zur
Kenntnis gebracht werden.Seite 27 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
3
11 Deutsche Bahn AG,
Schreiben vom 17.10.2025
(Bahn-) Verkehr Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise der Eigentümerin
bzw. dem Erschließungsträger zur Berücksichti-
gung im Rahmen der Bebauungsplanverfahren (In
Form von gutachterlichen Untersuchungen) und
Planungen zur Kenntnis gebracht werden.
Bahnübergang
Beteiligung
12 Vodafone Deutschland GmbH,
Schreiben vom 21.10.2025
Keine Einwände Kenntnisnahme
13 Stadtwerke Bonn GmbH,
Schreiben vom 23.10.2025
Versorgungsanlagen Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise der Eigentümerin
bzw. dem Erschließungsträger zur Berücksichti-
gung im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und
Planungen zur Kenntnis gebracht werden.
Gemischte Baufläche / Urbanes Gebiet Keine Berücksichtigung
Die Darstellung einer gemischten Baufläche er-
möglicht eine flexible Weiterentwicklung der Fläche
und bereitet die spätere Festsetzung eines urbanen
Gebiets gemäß § 6a BauNVO im Bebauungsplan
vor.
Trennungsgrundsatz Berücksichtigung
Insofern, als dass die beabsichtigte 207. Änderung
des Flächennutzungsplans unter Berücksichtigung
des angrenzenden Standorts für das HKW Süd er-
folgt. Ein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG nor-
mierten Trennungsgrundsatz liegt nicht vor.
Abstandserlass Keine BerücksichtigungSeite 28 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
4
Dieser Orientierungsrahmen kann bereits im Be-
stand nicht gewahrt werden und daher auch für die
weitere städtebauliche Entwicklung keine Grund-
lage bilden.
14 Die Autobahn GmbH des Bundes,
Schreiben vom 24.10.2025
(Bahn-) Verkehr Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise der Eigentümerin
bzw. dem Erschließungsträger zur Berücksichti-
gung im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und
Planungen zur Kenntnis gebracht werden.
Lärmschutz
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
15 Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt NRW e.V.,
Schreiben vom 26.10.2025
Fehlende Berücksichtigung südlicher
Bereich
Berücksichtigung teilweise
insofern, als dass die in der Stellungnahme aufge-
führte Hinweise und Bemängelungen sich insbe-
sondere auf den in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan Nr. 6718-2 beziehen. Im Rahmen dieses
Verfahrens werden aktuell noch detaillierte gut-
achterliche Untersuchungen durchgeführt, die noch
nicht abschließend vorliegen. Vor dem Hintergrund
können diese auch noch nicht veröffentlicht und im
Rahmen dieser FNP-Änderung zugänglich ge-
macht werden. Im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens Nr. 6718-2 werden die Hinweise Berück-
sichtigung finden.
Vorkommen planungsrelevanter Arten
Vorkommen planungsrelevanter Arten Keine Berücksichtigung
insofern, als dass die Betroffenheit des Wanderfal-
ken durch ein anerkanntes Gutachterbüro unter Be-Seite 29 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
5
rücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorga-
ben hinreichend untersucht und berücksichtigt
wurde.
Versiegelung Berücksichtigung teilweise
insofern, als dass die in der Stellungnahme aufge-
führte Hinweise und Bemängelungen sich insbe-
sondere auf den in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan Nr. 6718-2 beziehen. Im Rahmen dieses
Verfahrens werden aktuell noch detaillierte gut-
achterliche Untersuchungen durchgeführt, die noch
nicht abschließend vorliegen. Im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens Nr. 6718-2 werden die Hin-
weise Berücksichtigung finden. Insofern ist die zu-
künftige Versiegelung der Fläche noch nicht be-
kannt und es bestehen auch weiterhin Entsiege-
lungspotenziale auf Ebene der Bebauungsplanver-
fahren.
Bahnübergang Berücksichtigung
insofern, als dass der geplante Umbau des Bahn-
übergangs im Rahmen der betroffenen Bebauungs-
pläne zu berücksichtigen ist.
Verfahrenskritik Keine Berücksichtigung
Insofern, als dass das Parallelverfahren von Be-
bauungsplan und FNP-Änderung durch § 8 Abs. 3
Satz 1 BauGB legitimiert ist.
16 Bund für Umwelt und Naturschutz
NRW e.V.,
Ökologische Entwertung Berücksichtigung teilweiseSeite 30 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
6
Schreiben vom 26.10.2025 Fehlende Berücksichtigung südlicher
Bereiche
insofern, als dass die in der Stellungnahme aufge-
führte Hinweise und Bemängelungen sich insbe-
sondere auf den in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan Nr. 6718-2 beziehen. Im Rahmen dieses
Verfahrens werden aktuell noch detaillierte gut-
achterliche Untersuchungen durchgeführt, die noch
nicht abschließend vorliegen. Vor dem Hintergrund
können diese auch noch nicht veröffentlicht und im
Rahmen dieser FNP-Änderung zugänglich ge-
macht werden. Im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens Nr. 6718-2 werden die Hinweise Berück-
sichtigung finden.
Versiegelung Keine Berücksichtigung
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bau-
leitplan, der die künftige Bodennutzung für das ge-
samte Gemeindegebiet nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen,
also noch nicht parzellenscharf und bis ins Detail,
festlegt und allgemeine Entwicklungs- und Pla-
nungsziele darstellt. Insofern bestehen auch weiter-
hin Entsiegelungspotenziale auf Ebene der Bebau-
ungsplanverfahren.
Kumulierung benachbarter Planung Keine Berücksichtigung
Für das Areal des ehemaligen Landesbehörden-
hauses gibt es aktuell keine konkrete Planung.
17 Untere Naturschutzbehörde mit Bitte
um Beteiligung des Naturschutzbei-
rates,
Schreiben vom 27.10.2025
Baum- und Gehölzbestände sowie un-
versiegelte Brach- und Wiesenflächen
Berücksichtigung
insofern, als dass die Hinweise im Rahmen der Be-
bauungsplanverfahren berücksichtigt werden.
Artenschutzrechtliche Relevanz unbe-
bauter FlächenSeite 31 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Abwägungstabelle B
7
Ermittlung, Bewertung und Ausgleich
der Eingriffe in Natur und Landschaft im
Rahmen der Bebauungspläne
Fehlender Landschaftspflegerische Be-
gleitplan (LBP)
Berücksichtigung
Insofern, als dass eine Eingriffs-/Ausgleichsbilan-
zierung im Rahmen eines LBP über die Bebau-
ungsplanverfahren erfolgt.Seite 32 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Gesamtabwägung C
1
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und die Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) der 207. Flächennutzungsplanän-
derung „Urban Dot“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen
Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“,
die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B
„Abwägungstabelle“ entnommen werden.
Gliederung
1. Kriminalprävention ........................................................................................................................... 2
2. Beteiligung ........................................................................................................................................ 2
3. Versorgungsanlagen ......................................................................................................................... 2
4. (Bahn-) Verkehr ................................................................................................................................ 2
5. Gemischte Baufläche / Urbanes Gebiet ........................................................................................... 2
6. Trennungsgrundsatz ......................................................................................................................... 3
7. Abstandserlass .................................................................................................................................. 4
8. Lärmschutz........................................................................................................................................ 5
9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................................................................. 5
10. Fehlende Berücksichtigung südlicher Bereiche ................................................................................ 5
11. Vorkommen planungsrelevanter Arten............................................................................................ 5
12. Versiegelung ..................................................................................................................................... 5
13. Bahnübergang .................................................................................................................................. 6
14. Verfahrenskritik ................................................................................................................................ 6
15. Ökologische Entwertung .................................................................................................................. 7
16. Kumulierung benachbarter Planung................................................................................................. 7
17. Baum- und Gehölzbestände sowie unversiegelte Brach- und Wiesenflächen................................. 8
18. Artenschutzrechtliche Relevanz unbebauter Flächen ...................................................................... 8
19. Ermittlung, Bewertung und Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der
Bebauungspläne ............................................................................................................................... 8
20. Fehlender Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) .................................................................... 8Seite 33 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Gesamtabwägung C
2
Abwägung
1. Kriminalprävention
Die Hinweise werden den zukünftigen Eigentümer*innen zur Kenntnis gebracht.
2. Beteiligung
Die Autobahn GmBH wurde beteiligt und hat eine eigene Stellungnahme eingereicht. Darüber
hinaus werden bei konkreteren Planungen auf Ebene des Bebauungsplans Abstimmungen mit
den betroffenen Stellen berücksichtigt.
3. Versorgungsanlagen
Die Betreiber der im Planbereich vorhandenen und am Plangebiet vorbeiführenden Versorgungs-
anlagen wurden über die Planung informiert. Die durch die Versorger bereitgestellten Unterlagen
wie Lagepläne, Leitungstrassen, Hinweise sowie Restriktionen wurden an die Vorhabenträgerin
weitergegeben und werden durch die planenden und bauausführenden Betriebe berücksichtigt.
Das 110-kV-Hochspannungserdkabel befindet sich ausweislich der eingereichten Lagepläne au-
ßerhalb des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung östlich der Bahntrasse. Inso-
fern wird diese Stromleitung durch die Planung nicht unmittelbar betroffen.
Die Lage der benötigten Trafostationen kann nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans darge-
stellt werden und wird auf Ebene der betroffenen Bebauungspläne behandelt.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Stromleitungen, Ferngastrassen oder weitere
Leitungstrassen dargestellt. Eine konkretisierende oder nachrichtliche Darstellung erfolgt – wenn
erforderlich – auf Ebene des Bebauungsplans.
4. (Bahn-) Verkehr
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der betreffenden Bebauungspläne
behandelt. Das Abstimmungserfordernis zu konkreten Raumbedarfen wird ebenfalls auf Ebene
der Bebauungspläne konkretisiert. Die Gleise für die Weiterführung der S 23 werden von der 207.
Flächennutzungsplanänderung nicht tangiert und liegen außerhalb des Geltungsbereichs.
5. Gemischte Baufläche / Urbanes Gebiet
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine nutzungsgemischte,
innerstädtisch geprägte Entwicklung zu schaffen. Hierfür wird im Rahmen der 207. Änderung des
Flächennutzungsplans eine gemischte Baufläche dargestellt. Diese Darstellung entspricht der
Systematik des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan und trägt dem Umstand
Rechnung, dass konkrete Baugebietstypen nach der Baunutzungsverordnung erst im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden.
Die Darstellung einer gemischten Baufläche ermöglicht eine flexible Weiterentwicklung der Fläche
und bereitet die spätere Festsetzung eines urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO im Bebauungs-
plan vor. Den Belangen einer differenzierten Nutzungsmischung wird damit in angemessener
Weise Rechnung getragen.
Entgegenstehende Belange, insbesondere z. B. des Immissionsschutzes, wurden im Planungs-
prozess berücksichtigt. Sie können jedoch auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht abschlie-
ßend bewertet werden und sind Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Insgesamt über-
wiegen die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele, sodass die DarstellungSeite 34 von 114
Bundesstadt Bonn, 207. Flächennutzungsplanänderung „Urban Dot“
Gesamtabwägung C
3
der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan als sachgerecht und verhältnismäßig anzuse-
hen ist.
6. Trennungsgrundsatz
Die beabsichtigte 207. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt unter Berücksichtigung des
angrenzenden Standorts für das Heizkraftwerk (HKW) Süd. Ein Verstoß gegen den in § 50 BIm-
SchG normierten Trennungsgrundsatz liegt nicht vor.
Der in der Vorschrift verankerte Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Ab-
wägung zu beachten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzun-
gen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elemen-
tares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei normiert § 50 BImSchG aber nicht etwa ein striktes
Gebot, sondern enthält eine Abwägungsdirektive bzw. ein Optimierungsgebot (vgl. etwa BVerwG,
Urteil vom 22. März 2007 – CN 2.06 –, NVwZ 2007, 831 sowie Beschluss vom 7. Juli 2004 – BN
16.04 –, BRS 67 Nr. 33). Dies schließt nicht aus, dass Gewerbegebiete und Wohngebiete zuläs-
sigerweise nebeneinander geplant werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen
Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004, a. a. O.). Von dem Trennungsgrundsatz sind
somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sicherge-
stellt werden kann, dass von dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen
ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Die Trennung unverträglicher
Nutzungen durch das Einhalten von Abständen ist im Hinblick auf die vielfältigen Festsetzungs-
möglichkeiten nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwir-
kungen, so dass je nach der räumlichen Situation auch sonstige Maßnahmen, wie z. B. die ge-
zielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BauGB genutzt werden können (vgl.
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 230; sowie BVerwG, Urteil
vom 22. März 2007, a. a. O.).
Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes wäre zudem mit
dem in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden unvereinbar. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Be-
achtung der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 6719-5 keine Unzuträglichkeiten
zwischen den Gewerbe- bzw. Industriebetrieben und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann
die Gemeinde dies bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinan-
der im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 a.a.O. Rn. 29
sowie Beschluss vom 20. Januar 1992 – 4 B 71.90 –, juris Rn. 10). Namentlich in verdichteten
großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Be-
reichen immissionsträchtiger (z. B. gewerblicher) Nutzungen ist es kaum zu vermeiden, mit neuen
Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies gilt umso
mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bo-
den (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in Freiräume
hinein Grenzen setzt.
Es kann daher im Einzelfall auch angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete
Bereiche hinein zu planen, bei denen beispielsweise eine umfassende Einhaltung der Orientie-
rungswerte der DIN 18005 als Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist, aber
jedenfalls im Gebäudeinneren zumutbare Lärmwerte erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil
vom 7. Oktober 2021 – 1 KN 3/20, 4/20 –, juris im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. März
2007 – 4 CN 2.06 –, juris und OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 7 D 48/04.NE –, juris
Rn. 81 sowie VGH Kassel; Urteil vom 29. März 2012 – 4 C 694/10.N –, juris Rn. 60).Seite 35 von 114
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Das ehemalige Gelände der Firma C. Miesen GmbH & Co. KG bietet gemeinsam mit der aufge-
gebenen Fläche der ehemaligen Großbäckerei der Firma LUBIG die seltene Möglichkeit der Ent-
wicklung eines vollständig neuen Quartiers auf einer zusammenhängenden Fläche in integrierter
Lage im Stadtgebiet. Bei derartigen innerstädtischen Lagen ist die Schaffung von Wohnrauman-
geboten angesichts des unverändert stark angespannten Wohnungsmarkts und der stetig stei-
genden Nachfrage insbesondere nach bezahlbarem Wohnraum von besonderes großem Inte-
resse für die Stadt. Die Leerstandsquote im Stadtgebiet Bonn liegt aktuell bei nur rund 1 % bis 2
% und damit deutlich unterhalb der für einen ausgeglichenen Wohnungsmarkt erforderlichen
Schwelle von etwa 3 % – in Mehrfamilienhäusern sogar nur ca. 0,9 % (Engel & Völkers 2025).
Gleichzeitig lagen die durchschnittlichen Angebotskaltmieten auf Grundlage der kommunalen Da-
tenauswertung im Jahr 2024 bei 13,12 €/m². Im Zeitraum 15.02.2025 bis 15.02.2026 lagen die
Preise schon bei durchschnittlich 13,86 €/m² Angebotskaltmiete (Quelle: Statistikstelle der Bun-
desstadt Bonn, Datengrundlage: Value AG). Gutachterliche Analysen gehen davon aus, dass im
Stadtgebiet ca. 1.100 Wohnungen fehlen, um die bestehende Nachfrage zu decken. Diese Daten
belegen die weiterhin deutliche Angespanntheit des Bonner Wohnungsmarkts und die starke
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum.
Mit der zusammenhängenden Entwicklungsfläche von mehreren Hektar auf den ehemaligen Be-
triebsflächen besteht eine seltene innerstädtische Chance, einen substantiellen Beitrag zur Schaf-
fung von Wohnraum zu leisten. Angesichts dieses marktwirtschaftlich begründeten Bedarfs gelten
die Vorteile der Schaffung von Wohnraum als so erheblich, dass eine Abweichung vom Grundsatz
der vollständigen räumlichen Trennung gerechtfertigt ist. Durch geeignete bauliche und techni-
sche Lärmschutzmaßnahmen kann auf Ebene des Bebauungsplanes zugleich sichergestellt wer-
den, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
Auch die Interessen von benachbarten Einwendern des Plangebiets an einer durch Schutzan-
sprüche möglichst unbeeinträchtigten Lärmentfaltung wird mit dem ihnen zukommenden Gewicht
auf Ebene des Bebauungsplanes in die Abwägung eingestellt. Eine fortgesetzte Lärmentfaltung
des bestandsgeschützten Betriebs im bisherigen Umfang ist aufgrund der planerischen Festset-
zungen – namentlich der Ausweisung eines Urbanen Gebiets – möglich. Im Rahmen der Schall-
technischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6719-5 ist nachgewiesen worden, dass in-
nerhalb des festgesetzten Baugebiets auch im Bereich des ehemaligen Christian-Miesen-Gelän-
des partiell Flächen zur Umsetzung schutzwürdiger Nutzungen zur Verfügung stehen, die von den
Emissionen des HKW Süd nur unerheblich betroffen werden.
Eine künftige Steigerung der Lärmentfaltung kann allerdings schon deshalb nur begrenzt in der
Abwägung berücksichtigt werden, weil hierzu keine konkreten Angaben vorgetragen sind. Das
Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist ebenso wenig abwägungser-
heblich wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.
November 1998 – 4 BN 44.98 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 –;
juris Rn. 7 und Urteil vom 27. November 2019 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 44).
7. Abstandserlass
Die Abstände nach dem sogenannten Abstandserlass vom 6. Juni 2007 können bereits im Be-
stand nicht gewahrt werden und können daher auch für die weitere städtebauliche Entwicklung
keine Grundlage bilden. Namentlich finden sich bereits heute an der Karl-Berth-Straße schutzbe-
dürftige Wohnnutzungen in einem Abstand von rund 300 m zum HKW Süd. Die vorhandene
Wohnbebauung an der Straße Wasserland liegt sogar nur rund 200 m von den Betriebsanlagen
des HKW Süd entfernt.Seite 36 von 114
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8. Lärmschutz
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der betroffenen Bebauungspläne be-
rücksichtigt.
9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der betroffenen Bebauungspläne be-
rücksichtigt.
10. Fehlende Berücksichtigung südlicher Bereiche
Im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung lagen detailliertere Untersuchungen zum
nördlichen Teilbereich vor, da hier die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren zu dem
hier in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6719-5 durchgeführt wird. Detaillierte gut-
achterliche Untersuchungen zum südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches der Flächennut-
zungsplanänderung erfolgen im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplanverfahrenes Nr.
6718-2. Hier werden dann auch die umweltrechtlichen Belange bzgl. der genannten Blühwiese
etc. Berücksichtigung finden.
11. Vorkommen planungsrelevanter Arten
Im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung lagen detailliertere artenschutzrechtliche
Untersuchungen zum nördlichen Teilbereich vor, da hier die Flächennutzungsplanänderung im
Parallelverfahren zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6719-5 durchgeführt
wird. Detaillierte gutachterliche Untersuchungen zum südlichen Teilbereich des Geltungsberei-
ches der Flächennutzungsplanänderung erfolgen im Rahmen des entsprechenden Bebauungs-
planverfahrenes Nr. 6718-2. Hier wird aktuell eine vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung mit
einem integrierten Gartenschläferkonzept erstellt, welche dann im Rahmen des Beteiligungsver-
fahrens zum Bebauungsplan Nr. 6718-2 zur Verfügung gestellt werden wird.
Eine Betroffenheit des streng geschützten Wanderfalken, der auf dem Schornstein des benach-
barten Kraftwerks regelmäßig brütet, wurde durch ein anerkanntes Gutachterbüro unter Berück-
sichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben hinreichend untersucht. Im Ergebnis konnte fest-
gestellt werden, dass der Wanderfalke durch die geplante Entwicklung nicht erheblich gestört wird.
12. Versiegelung
Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs.
2 BauGB sollen neue Wohnbauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung realisiert wer-
den. Gegenüber einer Inanspruchnahme bislang unbebauter Außenbereichsflächen („auf der grü-
nen Wiese“) handelt es sich bei dem Plangebiet um eine Maßnahme der Nachverdichtung bzw.
Wiedernutzbarmachung bereits baulich vorgeprägter Flächen. Das Areal ist zu erheblichen Teilen
versiegelt oder anthropogen überformt; die technische und soziale Infrastruktur im Umfeld ist weit-
gehend vorhanden. Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen im Außenbereich werden vermieden.
Dem Grundsatz „Innen vor Außen“ wird damit entsprochen.
Die vorbereitende Bauleitplanung auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) trifft hierbei aus-
schließlich eine flächenbezogene, rahmensetzende Darstellung der beabsichtigten städtebauli-Seite 37 von 114
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chen Entwicklung. Eine parzellenscharfe Festlegung von Überbaubarkeiten, Versiegelungsgra-
den, Grünanteilen oder konkreten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt auf dieser Planungsebene nicht
und ist rechtssystematisch auch nicht vorgesehen.
Die konkrete Ausgestaltung der baulichen Dichte (z. B. GRZ/GFZ), der überbaubaren Grund-
stücksflächen, der Durchgrünung, möglicher Entsiegelungsmaßnahmen sowie der naturschutz-
rechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bleibt vielmehr dem verbindlichen Bauleitplanverfah-
ren vorbehalten.
Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise und Bemängelungen beziehen sich im Wesent-
lichen auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6718-2. Im Rahmen dieses Bebau-
ungsplanverfahrens werden derzeit vertiefende gutachterliche Untersuchungen (u. a. zu Arten-
schutz, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Boden, Klima, Versiegelungsgrad) erarbeitet, die noch
nicht abschließend vorliegen. Erst auf Grundlage dieser Untersuchungen werden der künftig zu-
lässige Versiegelungsgrad, mögliche Entsiegelungspotenziale sowie erforderliche Vermeidungs-
, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festgesetzt.
Insofern ist festzuhalten, dass die Beurteilung konkreter Versiegelungsumfänge und naturschutz-
fachlicher Detailfragen nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanebene, sondern dem nachfol-
genden Bebauungsplanverfahren vorbehalten ist. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht wei-
terhin die Möglichkeit, Entsiegelungspotenziale zu aktivieren, Grünstrukturen verbindlich festzu-
setzen sowie erforderliche Ausgleichsmaßnahmen planungsrechtlich zu sichern.
13. Bahnübergang
Eine Planungsvereinbarung zur Realisierung einer planfreien Querung der Bahnstrecke (Unter-
führung) wurde zwischen der Bundestadt Bonn und der Deutschen Bahn abgeschlossen. Ent-
sprechende Planungen wurden in der Folge beauftragt. Ein Zeitplan zur Realisierung kann aktuell
noch nicht näher bestimmt werden, da bauliche Maßnahmen von den Sperrzeiten der Deutschen
Bahn abhängen. Auf Ebene der Bebauungspläne Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 wird die Planung
entsprechend Ihrer prognostizierten Auswirkungen berücksichtigt.
14. Verfahrenskritik
Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise und Bemängelungen zu fehlenden Unterlagen
beziehen sich insbesondere auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6718-2. Im
Rahmen dieses Verfahrens werden aktuell noch detaillierte gutachterliche Untersuchungen durch-
geführt, die noch nicht abschließend vorliegen. Vor dem Hintergrund können diese auch noch
nicht veröffentlicht und im Rahmen dieser Flächennutzungsänderung zugänglich gemacht wer-
den, soweit im Verfahren erforderlich.
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan, der die künftige Bodennutzung für
das gesamte Gemeindegebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den
Grundzügen, also noch nicht parzellenscharf und bis ins Detail, festlegt und allgemeine Entwick-
lungs- und Planungsziele darstellt. Damit ist der Flächennutzungsplan die Grundlage, auf der die
Bebauungspläne entstehen. Hiernach ist der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln. In § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird das Parallelverfahren gere-
gelt. Demnach darf mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungs-
plans auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Kennzeichnend
für das Parallelverfahren ist dabei, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Plan-
entwürfen beabsichtigt ist und dass die einzelnen Verfahrensabschnitte beider Planungen derartSeite 38 von 114
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aufeinander bezogen sind, dass eine inhaltliche Abstimmung möglich und gewollt ist. Die Verfah-
ren müssen derart aufeinander bezogen sein, dass eine Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und
eine inhaltliche Abstimmung beider Planungen gegeben sind. Liegt der wechselseitige inhaltliche
Bezug vor, so kommt es auf eine Gleichzeitigkeit der Verfahrensabschnitte nicht an. Der Gesetz-
geber versteht den Begriff gleichzeitig nicht dahin, dass alle Verfahrensabschnitte in einem zeitli-
chen Gleichlauf stattfinden müssen. Der Begriff gleichzeitig setzt zwar einen zeitlichen Zusam-
menhang beider Verfahren voraus, erfährt aber seinen eigentlichen Sinn aus der das Verhältnis
von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan zueinander bestimm

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Datenstand: 02.11.2026, 19:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de