260400-24 AA · Änderungsantrag
GRÜNE/Linke/Volt- Änderungsantrag - Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400
Kerndaten
- Nummer
- 260400-24 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 19.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260400-24 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Beate Bänsch-Baltruschat Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Svenja Püschel Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein 19.5.2026 GRÜNE/Linke/Volt- Änderungsantrag - Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen der Zuständigkeitsordnung im Abschnitt X „Ausschuss für Klima, Umwelt und lokale Agenda“: 1. Ziffer 2.3 „Empfehlung zu Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei der Durchführung von Bauaufgaben" bleibt in der Zuständigkeit des Ausschusses und wird nicht gestrichen. Nach „des Umweltschutzes“ wird eingefügt „und der Nachhaltigkeit“. 2. Ziffer 2.4 „Empfehlung zu Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs- und Baubeschlüssen" bleibt in der Zuständigkeit des Ausschusses und wird nicht gestrichen. 3. Ziffer 3.3 bleibt mit der bisherigen Formulierung erhalten: „Die Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen, z.B. durch die Aufstellung von Messprogrammen sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen, sofern es sich nicht um Bauleitplanungen handelt“ 4. In Ziffer 3.5: Der erste Absatz der bisherigen Ziffer 3.5 "Abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen" wird ersetzt durch "Grundsatzentscheidungen zu Abfall- und Kreislaufwirtschaft" 5. Ziffer 3.10 "Entscheidung zur Vergabe von Gutachten in Angelegenheiten, die in der Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz liegen, im Rahmen bestehender Haushaltsansätze" bleibt in der Zuständigkeit des Ausschusses erhaltenund wird wie folgt klarer gefasst: "Entscheidung über das Einholen von Gutachten in Angelegenheiten, die in der Entscheidungskompetenz des Ausschusses liegen, im Rahmen bestehenderSeite 1 von 2 Seite 2 Haushaltsansätze" Begründung zu 1. (Ziffer 2.3) Aspekte der Nachhaltigkeit, u.a. der ökologischen Nachhaltigkeit, können gemäß nationalen und EU-weiten Regeln in Vergabeverfahren berücksichtigt werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Da die Auftragsvergabe ein wichtiges Element des nachhaltigen Handelns der Stadt darstellt, sollte das Thema im Ausschuss weiterhin beraten werden. Ebenso tangieren Bauaufgaben in hohem Maße die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit. Neben den sozialen Aspekten sind Umweltaspekte entlang des gesamten Lebenszyklus von Baumaßnahmen von großer Bedeutung. Nachhaltigkeitsaspekte bei Bauaufgaben haben z.T. Empfehlungscharakter und sind nicht in vollem Umfang zwingend zu berücksichtigen. Eine Ergänzung von über nationale und EU-weite Vergaberegeln hinausgehenden umweltbezogenen Aspekten soll weiterhin möglich bleiben. Zu 2. (Ziffer 2.4) Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs- und Baubeschlüssen ist in ihrer Höhe durch Ermittlung der Ökopunkte geregelt. Jedoch besteht bei der Umsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum bzgl. der Ausgestaltung der konkreten Maßnahmen. Diese betreffen z.B. den Ort und die Art der Maßnahmen. Hierbei sind meist verschiedene Optionen möglich. Eine Ergänzung bzw. Konkretisierung von Ausgleichsmaßnahmen soll weiterhin möglich bleiben. Dies wird auch für die Förderung gesellschaftlicher Akzeptanz von Baumaßnahmen als notwendig erachtet. Zu 3. (Ziffer 3.3) Redaktionelle Korrektur. Zu 4. (Ziffer 3.5) Nach den geltenden EU- und nationalen Vorgaben greift der Begriff der Abfallwirtschaft zu kurz. Eine Fokussierung auf die Entsorgung von Abfällen ist nicht nachhaltig und daher nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr sollten innovative Konzepte zur Wiederverwendung und Verwertung im Vordergrund einer nachhaltigen Politik stehen. Zu 5. (Ziffer 3.10) Diese Ziffer zielt - entgegen der Begründung in der Beschlussvorlage der Verwaltung - nicht auf die Vergabeentscheidung im Vergabeverfahren, sondern auf die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten eingeholt werden soll. Ob, welche und in welcher Art Gutachten in Auftrag gegeben werden, hat eine politische Dimension und sollten daher nicht der Entscheidung des Ausschusses entzogen werden. Die Durchführung des Vergabeverfahrens selbst liegt in der Zuständigkeit der Verwaltung. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de