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260400-24 AA · Änderungsantrag

GRÜNE/Linke/Volt- Änderungsantrag - Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400

Nummer
260400-24 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
19.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
260400-24 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Beate Bänsch-Baltruschat
Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Svenja Püschel
Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
19.5.2026
GRÜNE/Linke/Volt- Änderungsantrag -
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 260400
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.05.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen der
Zuständigkeitsordnung im Abschnitt X „Ausschuss für Klima, Umwelt und lokale
Agenda“:
1. Ziffer 2.3 „Empfehlung zu Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich
des Beschaffungswesens und bei der Durchführung von Bauaufgaben" bleibt in
der Zuständigkeit des Ausschusses und wird nicht gestrichen. Nach „des
Umweltschutzes“ wird eingefügt „und der Nachhaltigkeit“.
2. Ziffer 2.4 „Empfehlung zu Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs- und
Baubeschlüssen" bleibt in der Zuständigkeit des Ausschusses und wird nicht
gestrichen.
3. Ziffer 3.3 bleibt mit der bisherigen Formulierung erhalten: „Die Erhebung von
grundlegenden Umweltinformationen, z.B. durch die Aufstellung von
Messprogrammen sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und
Plänen über Umweltbelastungen, sofern es sich nicht um Bauleitplanungen
handelt“
4. In Ziffer 3.5: Der erste Absatz der bisherigen Ziffer 3.5 "Abfallwirtschaftliche
Grundsatzentscheidungen" wird ersetzt durch "Grundsatzentscheidungen zu
Abfall- und Kreislaufwirtschaft"
5. Ziffer 3.10 "Entscheidung zur Vergabe von Gutachten in Angelegenheiten,
die in der Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz liegen, im Rahmen bestehender Haushaltsansätze" bleibt in
der Zuständigkeit des Ausschusses erhaltenund wird wie folgt klarer gefasst:
"Entscheidung über das Einholen von Gutachten in Angelegenheiten, die in der
Entscheidungskompetenz des Ausschusses liegen, im Rahmen bestehenderSeite 1 von 2
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Haushaltsansätze"
Begründung
zu 1. (Ziffer 2.3) Aspekte der Nachhaltigkeit, u.a. der ökologischen
Nachhaltigkeit, können gemäß nationalen und EU-weiten Regeln in
Vergabeverfahren berücksichtigt werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Da die
Auftragsvergabe ein wichtiges Element des nachhaltigen Handelns der Stadt
darstellt, sollte das Thema im Ausschuss weiterhin beraten werden. Ebenso
tangieren Bauaufgaben in hohem Maße die verschiedenen Aspekte der
Nachhaltigkeit. Neben den sozialen Aspekten sind Umweltaspekte entlang des
gesamten Lebenszyklus von Baumaßnahmen von großer Bedeutung.
Nachhaltigkeitsaspekte bei Bauaufgaben haben z.T. Empfehlungscharakter
und sind nicht in vollem Umfang zwingend zu berücksichtigen. Eine Ergänzung
von über nationale und EU-weite Vergaberegeln hinausgehenden
umweltbezogenen Aspekten soll weiterhin möglich bleiben.
Zu 2. (Ziffer 2.4) Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs- und
Baubeschlüssen ist in ihrer Höhe durch Ermittlung der Ökopunkte geregelt.
Jedoch besteht bei der Umsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum bzgl.
der Ausgestaltung der konkreten Maßnahmen. Diese betreffen z.B. den Ort und
die Art der Maßnahmen. Hierbei sind meist verschiedene Optionen möglich.
Eine Ergänzung bzw. Konkretisierung von Ausgleichsmaßnahmen soll
weiterhin möglich bleiben. Dies wird auch für die Förderung gesellschaftlicher
Akzeptanz von Baumaßnahmen als notwendig erachtet.
Zu 3. (Ziffer 3.3) Redaktionelle Korrektur.
Zu 4. (Ziffer 3.5) Nach den geltenden EU- und nationalen Vorgaben greift der
Begriff der Abfallwirtschaft zu kurz. Eine Fokussierung auf die Entsorgung von
Abfällen ist nicht nachhaltig und daher nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr sollten
innovative Konzepte zur Wiederverwendung und Verwertung im Vordergrund
einer nachhaltigen Politik stehen.
Zu 5. (Ziffer 3.10) Diese Ziffer zielt - entgegen der Begründung in der
Beschlussvorlage der Verwaltung - nicht auf die Vergabeentscheidung im
Vergabeverfahren, sondern auf die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten
eingeholt werden soll. Ob, welche und in welcher Art Gutachten in Auftrag
gegeben werden, hat eine politische Dimension und sollten daher nicht der
Entscheidung des Ausschusses entzogen werden. Die Durchführung des
Vergabeverfahrens selbst liegt in der Zuständigkeit der Verwaltung.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 06:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de