← Vorlagen

260400-17 AA · Änderungsantrag

CDU Änderungsantrag: Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400

Nummer
260400-17 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
06.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.025 Zeichen)
Änderungsantrag
öffentlich
260400-17 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Sabine Kramer
Torben Leskien
06.05.2026
CDU Änderungsantrag: Zuständigkeitsordnung der
Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 260400
Beratungsfolge
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz
06.05.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Es wird beantragt, die Regelung zu Ziffer 2.1 der Zuständigkeitsordnung für den
Ausschuss Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz beizubehalten und
wie folgt zu präzisieren:
Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz ist zuständig
für
grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerschutz- und Rettungswesens sowie
des Bevölkerungsschutzes.
Die Entscheidungszuständigkeit gilt, soweit nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2
GO NRW ausschließlich der Rat zuständig ist, sich aus der
Zuständigkeitsordnung nichts anderes ergibt oder es sich um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) handelt.
In den Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates nimmt der
Ausschuss eine beratende Funktion wahr und spricht eine Empfehlung an den
Rat aus.
Begründung
Die Beibehaltung der Entscheidungszuständigkeit des Fachausschusses für
grundlegende Angelegenheiten des Feuerschutzes, Rettungswesens und
Bevölkerungsschutzes ist sachgerecht und entspricht der bewährten
Aufgabenverteilung in der kommunalen Selbstverwaltung.
Die ergänzende Klarstellung zum Empfehlungsrecht gegenüber dem Rat stellt
sicher, dass die gesetzlich verankerte Allzuständigkeit des Rates gemäß § 41
Abs. 1 GO NRW uneingeschränkt gewahrt bleibt. Gleichzeitig wird die fachliche
Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss sichergestellt.Seite 1 von 2
Seite 2
Gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen ist eine kontinuierliche
fachpolitische Begleitung unerlässlich. Der Ausschuss bündelt die notwendige
Expertise und ermöglicht eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung, die als
Grundlage für fundierte Entscheidungen des Rates dient.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de