260400-12 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 260400-12 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260400-12 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. II Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Bezugnehmend auf die Beratung im Finanzausschuss am 23. April 2026 schlägt die Verwaltung vor, die Ziffer IV. 2.10 der Zuständigkeitsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt neu zu fassen: Einleitung von Vergabeverfahren Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 100.000 Euro bei Liefer– bzw. Dienstleistungen sowie bei Bauleistungen über 250.000 Euro bedarf es eines Einleitungsbeschlusses des in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gemäß Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die Vergabemaßnahme auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt. Eines Einleitungsbeschlusses bedarf es nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, · die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, · aufgrund von verkehrsrechtlichen Anordnungen, · hinsichtlich der wiederkehrenden Wartung bzw. Prüfung von Anlagen oder · für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs (z. B. Büromaterial, Papier, Hygieneartikel, Erneuerung/Austausch von Mobiliar)Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) erforderlich sind, sowie bei regelmäßigen Leistungen im Schul- und Jugendbereich (Lernmaterial, Mobiliar, Verpflegung, Transportleistungen). Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen. Begründung: Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung vom 23. April 2026 die von der Verwaltung vorgesehene ersatzlose Streichung der Ziffer. 2.10. der Zuständigkeitsordnung abgelehnt und einen Änderungsantrag mit der Maßgabe beschlossen, dass zur nächsten Ratssitzung ein Vorschlag vorzulegen ist, der einerseits die Intention des Ausschusses wiedergibt, andererseits eine rechtssichere Anwendung ermöglicht. Der o. a. Vorschlag trägt diesem Ansinnen Rechnung: Zum einen sieht er eine betragsmäßige Abgrenzung vor. Zum anderen enthält er eine Regelung bezüglich der aus Sicht der Verwaltung zwingenden regelmäßigen Beschaffungen. Über die halbjährlich durch die Verwaltung zu erstellenden und vorzulegenden Berichte wird auch zukünftig ein Überblick über die städtischen Beschaffungen ermöglicht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de