260380 · Beschlussvorlage
Mitgliedschaft der Bundesstadt Bonn im Verband „Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V.“ (GALK e.V.)
Kerndaten
- Nummer
- 260380
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Friedensplatz Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260380 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Mitgliedschaft der Bundesstadt Bonn im Verband „Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V.“ (GALK e.V.) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Empfehlung Rat 09.07.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Satzung der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) wird zur Kenntnis genommen. 2. Dem Beitritt zur Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) zum 01.08.2026 wird zugestimmt. Begründung Die Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V. (GALK e.V.) unterstützt als Zusammenschluss der kommunalen Grünflächenverwaltungen den Deutschen Städtetag (DST) über die Fachkommission Stadtgrün auf nationaler Ebene in seinen Aufgaben. Die GALK e.V. organisiert seit 1958 maßgeblich den fachlichen Austausch zwischen Kommunen und Ämtern mit Bezug zu Stadtgrün im deutschsprachigen Raum. Ziel des Vereins ist der Einsatz für grüne Freiräume in Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit sowie Bewusstseinsbildung für die gesellschaftliche Bedeutung grüner Infrastrukturen. Hierzu zählen etwa Parks, Grünanlagen, Spielplätze, Friedhöfe, Stadtbäume, Wälder, Gärten und naturnahe Freiräume. Für eine nachhaltige Stadtentwicklung nimmt die GALK e.V. weiterhin Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum natürlichen Klimaschutz, zur Baumartenwahl und Pflanzenverwendung, zu organisatorischen und rechtlichen Fragen, zu Pflegekonzepten und -standards, zur Biodiversitätsförderung, zum Natur- und Denkmalschutz, sowie zur Personalgewinnung und Qualifizierung in den Fokus. Dazu ist die GALK e.V. in verschiedenen spezifischen Arbeitskreisen zu Fach- und Querschnittsthemen organisiert (z. B. Ausbildungswesen,Seite 1 von 8 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Kleingartenwesen, kommunale Gartendenkmalpflege, Organisation und Betriebswirtschaft, Spielen in der Stadt, Stadtbäume, Stadtentwicklung, Stadtnatur). Hier werden Fragestellungen fokussiert bearbeitet und in Fachkreisen diskutiert. Zudem bestehen in allen Teilen Deutschlands GALK- Landesgruppen, in welchen regionalspezifische Fragen und Antworten behandelt werden. Die GALK e.V. publiziert Informationen, Studien und Positionen rund um kommunales Grün. Besonders nachgefragt ist die Straßenbaumliste des Arbeitskreises Stadtbäume. Als fundierte Entscheidungshilfe für die Auswahl klimaresistenter Bäume wird sie auf Basis praktischer Erfahrungen und aktueller Forschungsergebnisse kontinuierlich fortgeschrieben. Zudem erarbeitet die GALK e.V. gewichtige Positionspapiere zu verschiedenen Schwerpunktthemen. Die GALK e.V. analysiert, diskutiert, wertet, fördert und verbreitet • Informationen über aktuelle fachliche, rechtliche und politische Entwicklungen, etwa neue Regelwerke und Richtlinien, • Erkenntnisse und Erfahrungen aus den fachspezifischen Arbeitskreisen, • fachliche Positionen und Stellungnahmen aus den Gremien, welche als Diskussions- und Fachbeiträge veröffentlicht werden, • den Austausch mit Verbänden für fachbezogene sowie interdisziplinäre Lösungen überregionaler Herausforderungen, • Impulse für Forschungsvorhaben und Förderungen, die die kommunale Praxis erreichen, • Die Beratung und den Kontakt zu Kommunen, welche Lösungen für ähnliche Fragen und Herausforderungen suchen, Der jährliche Bundeskongress der GALK e.V. ist als Anlass des fachlichen Austauschs etabliert und renommiert. Der Bundeskongress fand im Jahr 2024 in Bonn statt. Er dient der Fortbildung, Diskussion sowie der Vernetzung mit anderen Ämtern, Verbänden und Ressorts. Neben kommunalen Grün- und Umweltverwaltungen treffen sich Teilnehmende aus der Regional-, Stadt- und Verkehrsplanung sowie der gesamten grünen Branche. Als ständiges Mitglied in der Fachkommission Stadtgrün des Deutschen Städtetages ist die GALK e.V. eng an politische Debatten angeknüpft und bringt sich regelmäßig ein. Mitglieder der GALK e.V. sind insbesondere Kommunen, Fachämter, Verbände und Betriebe. Aktuell sind mehr als 200 Mitglieder in der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz vertreten. Das Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn ist bereits seit vielen Jahren Mitglied der Arbeitskreise Stadtbäume und Kleingartenwesen und wirkt bei der Fortschreibung der GALK-Straßenbaumliste und seit 2021 an denSeite 2 von 8 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Straßenbaumtests aktiv durch eigene Untersuchungen mit. Damit die Bundesstadt Bonn auch weiterhin von den oben aufgeführten Vorteilen profitieren und diese aktiv mitgestalten kann, rät die Verwaltung zu einer offiziellen Mitgliedschaft in der GALK e.V.. Bonn ist zudem Sitz der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz. Eine offizielle Mitgliedschaft wird dringend empfohlen. Hierfür wird ein Mitgliedsbeitrag von 400 € pro Kalenderjahr fällig. Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des Haushalts- Planentwurfes 2027/2028, sowie der mittelfristigen Finanzplanung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.13.01 Öffentliches Grün 543192 680014 Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 400,00 € 168001301 / 72.1000 2026 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Satzung der GALK e.V. 2018 (öffentlich) 2 Beitragsordnung 2024 der GALK e.V (öffentlich)Seite 3 von 8 Förderverein der GALK e.V. Satzung § 1 – Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der GALK e. V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist dort beim Vereinsregister Hamburg eingetragen. (3) Gerichtsstand ist Hamburg. (4) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister. § 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gartenkultur und der Gartendenk- malpflege, die Förderung des Naturschutzes, der Pflanzenzucht und der Wissenschaft und Forschung. Die Förderung der Gartenkultur und der Gartendenkmalpflege wird erreicht durch den Erhalt und Pflege von Denkmälern in der Garten- und Friedhofskultur, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Gartendenkmal anerkannt sind. Die Förderung des Naturschutzes wird erreicht durch Maßnahmen und Projekte im Bereich der Garten- und Friedhofskultur, des Kleingartenwesens und der kommunalen Biotopplanung und –pflege, die die naturschutzrechtlichen und – fachlichen Regelungen und Beschlüsse berücksichtigen. Die Förderung der Pflanzenzucht und des Pflanzen- und Artenschutzes wird erreicht durch nationale und internationale Zusammenarbeit und Austausch von Fachwissen in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau und Landschaftsarchitektur in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, den Baumschulen, den Gartenbaubetrieben sowie den Botanischen Gärten. Wissenschaft und Forschung wird unterstützt durch Förderung und Initiierung von Gutachten, Untersuchungen, Umfragen etc. in den Bereichen Garten- und Friedhofskultur, Kleingartenwesen, Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmal- schutz und Gartendenkmalpflege. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins können in angemessener Höhe erstattet werden, sofern sie geltend gemacht werden. Bei Erstattungsverzicht kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Leistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. (4) Der Verein kann sich an zielverwandten Stiftungen und Organisationen beteiligen.Seite 4 von 8 § 3 – Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Kommune und natürliche Person werden. (2) Förderndes Mitglied können juristische Personen wie Vereine, Verbände oder Wirtschaftsunternehmen werden. (3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. (4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet wird. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. § 4 – Mitgliedsbeiträge (1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme. (3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen. (2) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Präsidium bis zum 30. September vorliegen. (3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 2 Monaten möglich. Eine abschließende Entscheidung ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. § 6 – Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. das Präsidium § 7 – Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – natürliche wie juristische Person – eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere – natürliche oder juristische – Personen ist nicht zulässig. (3) Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer/-innen 2. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und des Berichts der Kassenprüfer/-innen 3. Entlastung des Präsidiums 4. Festsetzung der MitgliedsbeiträgeSeite 5 von 8 5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 6. Beschluss über den Haushaltsplan (4) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird. (5) Die Mitgliederversammlungen werden jährlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. (6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (8) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (10) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse dargestellt sind. Die Niederschrift ist von einem Präsidiumsmitglied und einem/-r von der Mitgliederversammlung ernannten Schriftführer/-in zu unterzeichen. § 8 – Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus: dem/der Präsidenten/Präsidentin fünf Vize-Präsidenten/-innen dem/-r Schatzmeister/-in (2) Die Funktion des/der stellvertretenden Schatzmeisters/-in wird einem/-r Vize- Präsidenten/-in in Personalunion übertragen. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in sowie die Vize- Präsidenten/-innen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. (4) Das Präsidium ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung b) Geschäftsführung des Vereins c) Verwaltung des Vereinsvermögens d) Aufstellung des Haushaltsplans e) Akquisition von Spenden und Sponsoren f) Entscheidung über die Mittelverwendung g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern h) Erstellung des Jahresberichts i) Organisation und Durchführung von Fachtagungen (5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jeweils bis zur Neu- bzw. WiederwahlSeite 6 von 8 im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Präsidiumsmitglied für den verbleibenden Teil der Amtszeit auf Vorschlag des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung gewählt werden. (6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder – einschließlich des/der Präsidenten/-in – anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in. (7) Das Präsidium kann durch einen/eine Geschäftsführer/-in in seinen Amtsgeschäften unterstützt werden. Zum/zur Geschäftsführer/-in kann auch ein Mitglied des Präsidiums bestellt werden; in diesem Fall ist vorab die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. § 9 – Beirat (1) Das Präsidium kann einen ehrenamtlich arbeitenden Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. (2) Der Beirat berät das Präsidium bei der Vorbereitung von Jahresprogrammen, Veranstaltungen, Kongressen, GALK-Foren und Jahrestagungen sowie bei der Setzung von Schwerpunktthemen. Der Beirat berät das Präsidium bei der Förderung von Projekten und der Vergabe von Fördermitteln. Das Präsidium lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Beirats - Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet § 10 – Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck vier Wochen vorher schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Bücherei des Deutschen Gartenbaues e. V.“; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Frankfurt am Main, 31.03.2018 Götz Stehr Stephan Heldmann Präsident GALK e.V. Vizepräsident GALK e.V.Seite 7 von 8 GALK e.V. ▪ Friedensplatz 4 ▪ 53111 Bonn Bonn, den 08.11.2023 Beitragsordnung ab 2024 Die durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023 beschlossene Beitragsordnung ergibt ab 2024 folgende Beiträge: Einzelmitglied/natürliche Person: 50 € / Jahr Kommunen bis 20.000 Einwohner/innen: 100 € / Jahr Kommunen bis 100.000 Einwohner/innen: 200 € / Jahr Kommunen bis 500.000 Einwohner/innen: 400 € / Jahr Kommunen bis 1.000.000 Einwohner/innen: 600 € / Jahr Kommunen über 1.000.000 Einwohner/innen: 1.000 € / Jahr Unternehmen mit Umsatz < 2 Mio. € oder < 10 Beschäftigte: 500 € / Jahr Unternehmen mit Umsatz < 10 Mio. € oder < 50 Beschäftigte: 1.000 € / Jahr Unternehmen mit Umsatz < 50 Mio. € oder < 250 Beschäftigte: 2.000 € / Jahr Unternehmen mit Umsatz > 50 Mio. € oder > 250 Beschäftigte: 5.000 € / Jahr Verbände und Vereine: Gemäß individueller Absprache Fördermitglieder: mindestens 200 € / Jahr Rüdiger Dittmar Klaus Wichert Präsident SchatzmeisterSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de