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260380 · Beschlussvorlage

Mitgliedschaft der Bundesstadt Bonn im Verband „Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V.“ (GALK e.V.)

Nummer
260380
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Friedensplatz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260380
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Mitgliedschaft der Bundesstadt Bonn im Verband
„Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V.“ (GALK
e.V.)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.06.2026 Empfehlung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Satzung der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) wird zur
Kenntnis genommen.
2. Dem Beitritt zur Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) zum
01.08.2026 wird zugestimmt.
Begründung
Die Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz e.V. (GALK e.V.) unterstützt als
Zusammenschluss der kommunalen Grünflächenverwaltungen den Deutschen
Städtetag (DST) über die Fachkommission Stadtgrün auf nationaler Ebene in
seinen Aufgaben.
Die GALK e.V. organisiert seit 1958 maßgeblich den fachlichen Austausch
zwischen Kommunen und Ämtern mit Bezug zu Stadtgrün im
deutschsprachigen Raum. Ziel des Vereins ist der Einsatz für grüne Freiräume
in Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit sowie Bewusstseinsbildung für die
gesellschaftliche Bedeutung grüner Infrastrukturen. Hierzu zählen etwa Parks,
Grünanlagen, Spielplätze, Friedhöfe, Stadtbäume, Wälder, Gärten und
naturnahe Freiräume.
Für eine nachhaltige Stadtentwicklung nimmt die GALK e.V. weiterhin
Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum natürlichen Klimaschutz, zur
Baumartenwahl und Pflanzenverwendung, zu organisatorischen und
rechtlichen Fragen, zu Pflegekonzepten und -standards, zur
Biodiversitätsförderung, zum Natur- und Denkmalschutz, sowie zur
Personalgewinnung und Qualifizierung in den Fokus.
Dazu ist die GALK e.V. in verschiedenen spezifischen Arbeitskreisen zu Fach-
und Querschnittsthemen organisiert (z. B. Ausbildungswesen,Seite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Kleingartenwesen, kommunale Gartendenkmalpflege, Organisation und
Betriebswirtschaft, Spielen in der Stadt, Stadtbäume, Stadtentwicklung,
Stadtnatur). Hier werden Fragestellungen fokussiert bearbeitet und in
Fachkreisen diskutiert. Zudem bestehen in allen Teilen Deutschlands GALK-
Landesgruppen, in welchen regionalspezifische Fragen und Antworten
behandelt werden.
Die GALK e.V. publiziert Informationen, Studien und Positionen rund um
kommunales Grün. Besonders nachgefragt ist die Straßenbaumliste des
Arbeitskreises Stadtbäume. Als fundierte Entscheidungshilfe für die Auswahl
klimaresistenter Bäume wird sie auf Basis praktischer Erfahrungen und
aktueller Forschungsergebnisse kontinuierlich fortgeschrieben. Zudem
erarbeitet die GALK e.V. gewichtige Positionspapiere zu verschiedenen
Schwerpunktthemen.
Die GALK e.V. analysiert, diskutiert, wertet, fördert und verbreitet
• Informationen über aktuelle fachliche, rechtliche und politische
Entwicklungen, etwa neue Regelwerke und Richtlinien,
• Erkenntnisse und Erfahrungen aus den fachspezifischen Arbeitskreisen,
• fachliche Positionen und Stellungnahmen aus den Gremien, welche als
Diskussions- und Fachbeiträge veröffentlicht werden,
• den Austausch mit Verbänden für fachbezogene sowie interdisziplinäre
Lösungen überregionaler Herausforderungen,
• Impulse für Forschungsvorhaben und Förderungen, die die kommunale
Praxis erreichen,
• Die Beratung und den Kontakt zu Kommunen, welche Lösungen für
ähnliche Fragen und Herausforderungen suchen,
Der jährliche Bundeskongress der GALK e.V. ist als Anlass des fachlichen
Austauschs etabliert und renommiert. Der Bundeskongress fand im Jahr 2024
in Bonn statt. Er dient der Fortbildung, Diskussion sowie der Vernetzung mit
anderen Ämtern, Verbänden und Ressorts. Neben kommunalen Grün- und
Umweltverwaltungen treffen sich Teilnehmende aus der Regional-, Stadt- und
Verkehrsplanung sowie der gesamten grünen Branche. Als ständiges Mitglied
in der Fachkommission Stadtgrün des Deutschen Städtetages ist die GALK
e.V. eng an politische Debatten angeknüpft und bringt sich regelmäßig ein.
Mitglieder der GALK e.V. sind insbesondere Kommunen, Fachämter, Verbände
und Betriebe. Aktuell sind mehr als 200 Mitglieder in der Deutschen
Gartenamtsleiterkonferenz vertreten.
Das Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn ist bereits seit vielen
Jahren Mitglied der Arbeitskreise Stadtbäume und Kleingartenwesen und wirkt
bei der Fortschreibung der GALK-Straßenbaumliste und seit 2021 an denSeite 2 von 8
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Straßenbaumtests aktiv durch eigene Untersuchungen mit.
Damit die Bundesstadt Bonn auch weiterhin von den oben aufgeführten
Vorteilen profitieren und diese aktiv mitgestalten kann, rät die Verwaltung zu
einer offiziellen Mitgliedschaft in der GALK e.V..
Bonn ist zudem Sitz der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz. Eine offizielle
Mitgliedschaft wird dringend empfohlen.
Hierfür wird ein Mitgliedsbeitrag von 400 € pro Kalenderjahr fällig.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des
laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des Haushalts-
Planentwurfes 2027/2028, sowie der mittelfristigen Finanzplanung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.13.01 Öffentliches Grün 543192 680014
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
400,00 € 168001301 /
72.1000
2026
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Satzung der GALK e.V. 2018 (öffentlich)
2 Beitragsordnung 2024 der GALK e.V (öffentlich)Seite 3 von 8
Förderverein der GALK e.V.
Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der GALK e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist dort beim Vereinsregister Hamburg
eingetragen.
(3) Gerichtsstand ist Hamburg.
(4) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung des Vereins im Vereinsregister.
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gartenkultur und der Gartendenk-
malpflege, die Förderung des Naturschutzes, der Pflanzenzucht und der Wissenschaft
und Forschung.
Die Förderung der Gartenkultur und der Gartendenkmalpflege wird erreicht durch den
Erhalt und Pflege von Denkmälern in der Garten- und Friedhofskultur, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Gartendenkmal anerkannt sind.
Die Förderung des Naturschutzes wird erreicht durch Maßnahmen und Projekte im
Bereich der Garten- und Friedhofskultur, des Kleingartenwesens und der
kommunalen Biotopplanung und –pflege, die die naturschutzrechtlichen und –
fachlichen Regelungen und Beschlüsse berücksichtigen.
Die Förderung der Pflanzenzucht und des Pflanzen- und Artenschutzes wird erreicht
durch nationale und internationale Zusammenarbeit und Austausch von Fachwissen
in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau und Landschaftsarchitektur in
Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, den Baumschulen, den
Gartenbaubetrieben sowie den Botanischen Gärten.
Wissenschaft und Forschung wird unterstützt durch Förderung und Initiierung von
Gutachten, Untersuchungen, Umfragen etc. in den Bereichen Garten- und
Friedhofskultur, Kleingartenwesen, Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmal-
schutz und Gartendenkmalpflege.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Leistungen und
Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins können in
angemessener Höhe erstattet werden, sofern sie geltend gemacht werden. Bei
Erstattungsverzicht kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Leistungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein kann sich an zielverwandten Stiftungen und Organisationen beteiligen.Seite 4 von 8
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Kommune und natürliche Person
werden.
(2) Förderndes Mitglied können juristische Personen wie Vereine, Verbände oder
Wirtschaftsunternehmen werden.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet wird. Das Präsidium
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ablehnungen
bedürfen keiner Begründung.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
sowie die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier
Wochen nach der Aufnahme.
(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitgliedes bzw. bei
juristischen Personen durch Erlöschen.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Präsidium zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Präsidium bis
zum 30. September vorliegen.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 2 Monaten
möglich. Eine abschließende Entscheidung ist der Mitgliederversammlung
vorbehalten.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – natürliche wie
juristische Person – eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere –
natürliche oder juristische – Personen ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer/-innen
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und des Berichts der
Kassenprüfer/-innen
3. Entlastung des Präsidiums
4. Festsetzung der MitgliedsbeiträgeSeite 5 von 8
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
6. Beschluss über den Haushaltsplan
(4) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem
Viertel der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden jährlich unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die
Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder; ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert
3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die
Beschlüsse dargestellt sind. Die Niederschrift ist von einem Präsidiumsmitglied und
einem/-r von der Mitgliederversammlung ernannten Schriftführer/-in zu unterzeichen.
§ 8 – Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
 dem/der Präsidenten/Präsidentin
 fünf Vize-Präsidenten/-innen
 dem/-r Schatzmeister/-in
(2) Die Funktion des/der stellvertretenden Schatzmeisters/-in wird einem/-r Vize-
Präsidenten/-in in Personalunion übertragen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in sowie die Vize-
Präsidenten/-innen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums
gemeinschaftlich vertreten.
(4) Das Präsidium ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführung des Vereins
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufstellung des Haushaltsplans
e) Akquisition von Spenden und Sponsoren
f) Entscheidung über die Mittelverwendung
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern
h) Erstellung des Jahresberichts
i) Organisation und Durchführung von Fachtagungen
(5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jeweils bis zur Neu- bzw. WiederwahlSeite 6 von 8
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Präsidiumsmitglied für den
verbleibenden Teil der Amtszeit auf Vorschlag des Präsidiums oder der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder –
einschließlich des/der Präsidenten/-in – anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in.
(7) Das Präsidium kann durch einen/eine Geschäftsführer/-in in seinen Amtsgeschäften
unterstützt werden. Zum/zur Geschäftsführer/-in kann auch ein Mitglied des
Präsidiums bestellt werden; in diesem Fall ist vorab die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 9 – Beirat
(1) Das Präsidium kann einen ehrenamtlich arbeitenden Beirat zur Unterstützung seiner
Arbeit einsetzen.
(2) Der Beirat berät das Präsidium bei der Vorbereitung von Jahresprogrammen,
Veranstaltungen, Kongressen, GALK-Foren und Jahrestagungen sowie bei der
Setzung von Schwerpunktthemen. Der Beirat berät das Präsidium bei der Förderung
von Projekten und der Vergabe von Fördermitteln.
Das Präsidium lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein.
Beirats - Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet
§ 10 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck vier Wochen vorher
schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Bücherei des Deutschen Gartenbaues
e. V.“; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Frankfurt am Main, 31.03.2018
Götz Stehr Stephan Heldmann
Präsident GALK e.V. Vizepräsident GALK e.V.Seite 7 von 8
GALK e.V. ▪ Friedensplatz 4 ▪ 53111 Bonn
Bonn, den 08.11.2023
Beitragsordnung ab 2024
Die durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023 beschlossene Beitragsordnung
ergibt ab 2024 folgende Beiträge:
Einzelmitglied/natürliche Person: 50 € / Jahr
Kommunen bis 20.000 Einwohner/innen: 100 € / Jahr
Kommunen bis 100.000 Einwohner/innen: 200 € / Jahr
Kommunen bis 500.000 Einwohner/innen: 400 € / Jahr
Kommunen bis 1.000.000 Einwohner/innen: 600 € / Jahr
Kommunen über 1.000.000 Einwohner/innen: 1.000 € / Jahr
Unternehmen mit Umsatz < 2 Mio. € oder < 10 Beschäftigte: 500 € / Jahr
Unternehmen mit Umsatz < 10 Mio. € oder < 50 Beschäftigte: 1.000 € / Jahr
Unternehmen mit Umsatz < 50 Mio. € oder < 250 Beschäftigte: 2.000 € / Jahr
Unternehmen mit Umsatz > 50 Mio. € oder > 250 Beschäftigte: 5.000 € / Jahr
Verbände und Vereine: Gemäß individueller Absprache
Fördermitglieder: mindestens 200 € / Jahr
Rüdiger Dittmar Klaus Wichert
Präsident SchatzmeisterSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 01:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de