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260379 · Große Anfrage

BSW/SBI – Große Anfrage II: Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-Plittersdorf

Nummer
260379
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
19.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 260379-02 ST BSW/SBI – Große Anfrage DS-Nr. 260379 Wertermittlung, denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-Plittersdorf

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Große Anfrage
öffentlich
260379Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fragesteller/in:
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
Antonia Pohlack
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
07.03.2026, gez. BBM Yildiz
BSW/SBI – Große Anfrage II: Wertermittlung,
denkmalrechtliche Verpflichtungen und Ausübung
der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn
beim ehemaligen Amerikanischen Club in Bonn-
Plittersdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Kenntnisnahme
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
Inhalt der Großen Anfrage:
I.Gesellschaftszweck und strategische Zielsetzung der VEBOWAG
1.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die Förderung stabiler
Quartiersstrukturen und die nachhaltige Stadtentwicklung zu den strategischen
Zielen der VEBOWAG gehören, wie sie in der Selbstdarstellung und
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum Ausdruck kommen?
2.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass der denkmalgerechte Erhalt
identitätsstiftender Gebäude einen Beitrag zur Stabilisierung und nachhaltigen
Entwicklung von Stadtquartieren leisten kann?
3.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass eine Geschäftsstrategie, die den
denkmalgerechten Erhalt eines bedeutenden städtebaulichen Objekts faktisch
verhindert, im Widerspruch zu den stadtentwicklungsbezogenen Zielsetzungen
der VEBOWAG stehen kann?
II.Konkrete strategische Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs
4.Wurde bei der Bewertung des ehemaligen Amerikanischen Clubs
berücksichtigt, dass es sich um ein eingetragenes Baudenkmal mit besonderer
städtebaulicher, historischer und identitätsstiftender Bedeutung für den Stadtteil
Bonn-Plittersdorf handelt?
Wenn ja:
in welcher Weise?
Wenn nein:Seite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
warum nicht?
5.Welche konkrete strategische Zielsetzung verfolgt die VEBOWAG im Hinblick
auf den langfristigen Umgang mit dem ehemaligen Amerikanischen Club?
Insbesondere:
a)ist eine denkmalgerechte Sanierung durch die VEBOWAG selbst geplant,
b)ist ein Verkauf geplant, oder
c)ist ein unveränderter Fortbestand ohne konkrete Sanierungsplanung
vorgesehen?
6.Wurde bei der wirtschaftlichen Bewertung berücksichtigt, dass ein
Nichtverkauf zu zukünftigen denkmalrechtlichen Instandsetzungs- und
Erhaltungspflichten und damit zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen der
VEBOWAG AG führen kann?
Wenn ja:
in welcher Weise?
Wenn nein:
warum nicht?
III.Wirtschaftliche Bewertung und Berücksichtigung denkmalbedingter
Belastungen
7.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die steuerlichen Begünstigungen
für Baudenkmäler nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz den
gesetzgeberischen Befund widerspiegeln, dass denkmalgerechte
Erhaltungsmaßnahmen typischerweise mit erhöhten wirtschaftlichen
Belastungen verbunden sind?
8.Wurde bei der Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs
berücksichtigt, dass die denkmalrechtlichen Anforderungen zu erheblichen
Mehrkosten gegenüber einer nicht denkmalgebundenen Nutzung oder
Sanierung führen können?
Wenn ja:
in welcher konkreten Höhe?
Wenn nein:
aus welchen Gründen nicht?
9.Wurde der von den Montag-Stiftungen angegebene Sanierungsbedarf in
Höhe von etwa 10 Mio. EUR durch die VEBOWAG AG oder die Verwaltung
überprüft oder wirtschaftlich bewertet?
Wenn ja:
mit welchem Ergebnis?
Wenn nein:
warum nicht?Seite 2 von 8
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
IV.Strategische Steuerung durch die Gesellschafter und Bindungswirkung von
Hauptversammlungsentscheidungen
10.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die Bundesstadt Bonn als
Mehrheitsaktionärin der VEBOWAG AG ihre Gesellschafterrechte in der
Hauptversammlung ausüben kann, um die strategische Ausrichtung der
Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zu
bestimmen?
11.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass eine durch die Hauptversammlung
bestimmte strategische Ausrichtung der Gesellschaft bei der Ausübung der
Geschäftsführung durch den Vorstand zu berücksichtigen ist?
12.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein Beschluss des Rates mit
folgendem Inhalt rechtlich zulässig wäre:
„Beschlussvorschlag
1.Strategische Ausrichtung und Ausübung der Gesellschafterrechte
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW, dass
die Verwaltung verpflichtet ist, die Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn
als Mehrheitsaktionärin der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG
(VEBOWAG) mit einem Anteil von 92,34 % in der Hauptversammlung so
auszuüben, dass bei der strategischen Ausrichtung und bei Entscheidungen
über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung des ehemaligen
Amerikanischen Clubs in Bonn-Plittersdorf
•der denkmalgerechte Erhalt des Gebäudes sowie
•seine Nutzung im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung und der
öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft
maßgeblich berücksichtigt werden und bei der Abwägung der
strategischenHandlungsoptionen Vorrang vor einer ausschließlich an der
kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses orientierten Betrachtung
haben.
2.Einberufung einer Hauptversammlung
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW angewiesen, darauf hinzuwirken, dass zeitnah eine außerordentliche
Hauptversammlung der VEBOWAG einberufen wird, in der,
•die strategische Zielsetzung der Gesellschaft entsprechend den unter Ziffer 1
festgelegten Zielsetzungen verbindlich festgelegt wird.
3.Bindung der kommunalen Vertreter
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG
werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW angewiesen,
•ihre Stimmrechte entsprechend den unter Ziffer 1 festgelegten strategischen
Zielsetzungen auszuüben,
•Beschlüssen zuzustimmen, die geeignet sind,diese strategischen
Zielsetzungen umzusetzen,Seite 3 von 8
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
•und Beschlüsse abzulehnen, die diesen Zielsetzungen entgegenstehen
4.Berichtspflicht gegenüber dem Rat
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW angewiesen.
•dem Rat fortlaufend und frühzeitig über alle Maßnahmen,
Beschlussvorschläge und Entscheidungen zu berichten, die die Umsetzung der
unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen betreffen.
5.Berücksichtigung vorliegender Gutachten
Vorliegende und noch zu erstellende Gutachten zur wirtschaftlichen Bewertung
und zu möglichen Entwicklungsperspektiven des ehemaligen Amerikanischen
Clubs sind
•im Hinblick auf die Umsetzung der unter Ziffer 1 festgelegten strategischen
Zielsetzungen zu berücksichtigen und
•dem Rat vollständig zur Kenntnis zu geben.“
Fallsein solcher Beschluss rechtlich unzulässig wäre:
a)auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt die Verwaltung ihre
abweichende Rechtsauffassung, und
b)wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Regelung des
§113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, wonach die Vertreter der Gemeinde in
Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rates gebunden sind,
sowie die Regelung des § 113 Abs. 7 GO NRW, wonach Vertreter der
Gemeinde bei Handeln auf Weisung des Rates von Haftungsrisiken freigestellt
sind?
Begründung
Begründung
1. Bestätigte denkmalrechtliche Ausgangslage und offene Bewertungsfragen
Mit der Stellungnahme der Verwaltung zur Großen Anfrage (DS 260012-03 ST)
wurden wesentliche rechtliche Grundlagen bestätigt:
•Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 DSchG
NRW besteht unabhängig von Verkaufsabsichten oder Nutzungskonzepten und
stellt eine verbindliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümerin dar.
•Art. 14 GG vermittelt keinen Anspruch au feine maximale wirtschaftliche
Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks, sondern schützt lediglich
vor unverhältnismäßigen Belastungen.
•Ein Verkauf zu einem sachverständig ermittelten denkmaladäquaten
Verkehrswert ist rechtlich zulässig und begründet kein persönliches
Haftungsrisiko der Geschäftsführung.
Die Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs erfolgte nachSeite 4 von 8
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Angaben der Verwaltung in Anlehnung an die
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) unter Anwendung
finanzmathematischer Methoden.
Nicht dargelegt wurde jedoch, in welcher konkreten Weise die
denkmalrechtlichen Bindungen – insbesondere:
•Nutzungseinschränkungen,
•denkmalbedingte Mehrkosten,
•Instandsetzungs- und Sanierungsverpflichtungen
objektspezifisch in die Bewertung eingeflossen sind.
Da die Denkmaleigenschaft eine verbindliche öffentlich-rechtliche
Nutzungseinschränkung mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen
Auswirkungen darstellt, ist ihre konkrete Berücksichtigung für eine
sachgerechte Verkehrswertermittlung und strategische Bewertung zwingend
erforderlich.
Unklar bleibt insbesondere:
•ob und in welchem Umfang denkmalgerechte Sanierungskosten einbezogen
wurden,
•welche langfristige strategische Zielsetzung unter Berücksichtigung der
denkmalrechtlichen Erhaltungspflichtverfolgt wird,
•und wie die Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin ihre
Gesellschafterrechte zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen
sowie der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Verantwortung ausübt.
2. Strategische Entscheidung – Abgrenzung zur operativen Geschäftsführung
Die Entscheidung über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung eines
Vermögensgegenstands von erheblicher wirtschaftlicher, rechtlicher und
städtebaulicher Bedeutung stellt keine Maßnahme der laufenden
Geschäftsführung im Sinne des §76 Abs. 1 AktG dar, sondern eine
grundlegende Struktur- und Strategieentscheidung.
Die hier in Rede stehende Entscheidung betrifft:
•die langfristige Nutzung eines bedeutenden Vermögensgegenstands,
•die Erfüllung gesetzlicher Pflichten für Denkmalschutz und -pflege,
•sowie die strategische Positionierung der Gesellschaft im Hinblick auf ihre
öffentliche Zwecksetzung.
Sie überschreitet damit die Ebene bloßer operativer Geschäftsführung.
Die Abgrenzung zwischen operativer Geschäftsführung und strategischer
Strukturentscheidung ist für die organschaftliche Zuständigkeitsverteilung von
zentraler Bedeutung.
3. Aktienrechtliche Kompetenzordnung und strategische Zuständigkeit der
Hauptversammlung
Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft eigenverantwortlich.
Diese organschaftliche Unabhängigkeit betrifft jedoch die laufendeSeite 5 von 8
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Geschäftsführung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorstand
einer Aktiengesellschaft verpflichtet, die Hauptversammlung in Entscheidungen
einzubeziehen, die tiefgreifend in die Vermögenssubstanz oder die strategische
Ausrichtung der Gesellschaft eingreifen (grundlegend: BGH, Urteil vom
25.02.1982 – IIZR 174/80 – BGHZ 83, 122 –„Holzmüller“) und (BGH, Urteil vom
26.04.2004 – II ZR 155/02 – BGHZ 159, 30 –„Gelatine“). Zur Beteiligung der
Hauptversammlung besteht bei tiefgreifenden Eingriffen in die Vermögens- und
Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre sogar eine Verpflichtung (BGH, Urteil vom
27.08.2010 – 2StR 111/09 – BGHSt 55, 266 – „Trienekens“ –,Rn. 45).
Die Entscheidung über die zukünftige Verwendung oder Veräußerung eines
Vermögensgegenstands von erheblicher wirtschaftlicher, rechtlicher und
städtebaulicher Bedeutung stellt eine solche grundlegende
Strukturentscheidung dar. Sie berührt:
•die Vermögenssubstanz der Gesellschaft,
•ihre langfristige strategische Ausrichtung,
•sowie die Interessen der Aktionäre in substantieller Weise.
Die Hauptversammlung ist daher das gesetzlich vorgesehene Organ zur
verbindlichen Willensbildung der Aktionäre in strategischen Strukturfragen.
Im Fall einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung erfolgt die Wahrnehmung
dieser Eigentümerrechte durch die Vertreter der Gemeinde in der
Hauptversammlung. Deren Handeln unterliegt gemäß § 113 GO NRW der
Bindung an die Beschlüsse des Rates.
Damit ist die strategische Entscheidungsebene aktienrechtlich bei der
Hauptversammlung verortet und kommunalrechtlich dem demokratisch
legitimierten Rat zugeordnet.
4. Kommunalrechtliche Steuerungsverantwortung nach § 113 GO NRW
Nach § 113 Abs. 1 GO NRW sind die Vertreter der Gemeinde in
Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rates gebunden und
verpflichtet, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Diese Bindung gilt
ausdrücklich auch für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.
§ 113 Abs. 7 GO NRW stellt zudem klar, dass Vertreter, die auf Weisung des
Rates handeln, im Falle einer Haftungsinanspruchnahme durch die Gemeinde
freigestellt sind.
Damit wird gesetzlich sichergestellt:
•Die strategische Steuerung kommunaler Beteiligungsgesellschaften erfolgt
durch den demokratisch legitimierten Rat.
•Die Vertreter der Gemeinde setzen diese strategischen Vorgaben auf Ebene
der Hauptversammlung um.
•Persönliche Haftungsrisiken stehen der weisungsgebundenen Wahrnehmung
der Gesellschafterrechte nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass kommunale Einwirkungs-Seite 6 von 8
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und Weisungsrechte Ausdruck des Demokratieprinzips sind und der
Sicherstellung demokratischer Kontrolle dienen(BVerwG, Urteil vom 31.08.2011
– 8 C 16.10). Gemeinden müssen bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
durch privatrechtliche Unternehmen über hinreichende Einflussmöglichkeiten
verfügen(BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 – 8 CN 1.04).
Die vorliegende Fragestellung betrifft daher nicht die organschaftliche
Unabhängigkeit des Vorstands in der operativen Geschäftsführung, sondern die
kommunalrechtlich vorgesehene strategische Steuerung über die
Gesellschafterrechte.
5. Öffentliche Zweckbindung und gesicherter Einfluss nach § 108 GO NRW
Nach § 108 GO NRW ist eine kommunale Beteiligung an einem Unternehmen
in Privatrechtsform nur zulässig, wenn:
•ein öffentlicher Zweck verfolgt wird (§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GO NRW) und
•ein angemessener Einfluss der Gemeinde dauerhaft gesichert ist (§ 108 Abs.
1 Nr. 6 GO NRW).
Die Satzung der VEBOWAG enthält eine entsprechende öffentliche
Zwecksetzung, die neben sozial verantwortlicher Wohnungsversorgung
ausdrücklich auch städtebauliche Aufgaben umfasst.
Hieraus folgt:
Entscheidungen über den ehemaligen Amerikanischen Club dürfen nicht
ausschließlich an einer kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses
orientiert werden. Im Rahmen der öffentlichen Zweckbindung sind auch
denkmalrechtliche, städtebauliche und gemeinwohlbezogene Zielsetzungen zu
berücksichtigen.
§ 108 GO NRW (öffentliche Zweckbindung und Einfluss) und§ 113 GO
NRW(Weisungsbindung der Vertreter)bilden dabei ein systematisch
aufeinander bezogenes Steuerungsinstrumentarium.
6. Bedeutung der Ratsbeschlüsse vom 08.09.2025 und 22.01.2026
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat mit einstimmigen Beschlüssen vom
08.09.2025 (DS 253731) und 22.01.2026 (DS 260084) festgestellt, dass das
Projekt „OpenEmbassyforDemocracy“ im ehemaligen Amerikanischen Club von
besonderem gesamtstädtischen Interesse ist, und die Verwaltung beauftragt,
mit Nachdruck auf ein Gelingen hinzuwirken.
Diese Beschlüsse konkretisieren die strategischen Interessen der Bundesstadt
Bonn als Mehrheitsaktionärin und sind bei der Ausübung der
Gesellschafterrechte maßgeblich zu berücksichtigen.
7. Gesamtergebnis und Steuerungsverantwortung des Rates
Die Entscheidung über den ehemaligen Amerikanischen Club ist keine
Maßnahme der laufenden Geschäftsführung im operativen Tagesgeschäft des
Vorstands, sondern erfordert eine strategische Strukturentscheidung, die
aktienrechtlich der Hauptversammlung zugeordnet ist und deren WahrnehmungSeite 7 von 8
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bei einer städtischen Mehrheitsbeteiligung kommunalrechtlich der rechtlichen
Steuerungskompetenz des demokratisch legitimierten Rates unterliegt.
Die vorliegende Große Anfrage betrifft:
•die sachgerechte wirtschaftliche Bewertung eines denkmalgebundenen
Vermögensgegenstands,
•die strategische Zielsetzung der Eigentümerin,
•die demokratisch legitimierte Ausübung der Gesellschafterrechte der
Bundesstadt Bonn.
Die Verantwortung des Rates ergibt sich vor dem Hintergrund
•der bestätigten denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten,
•der fehlenden Verpflichtung zur kurzfristigen Erlösmaximierung,
•der bestehenden Mehrheitsbeteiligung der Bundesstadt Bonn,
•sowie der durch einstimmige Ratsbeschlüsse dokumentierten
gesamtstädtischen Bedeutung des Projekts.
Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung ist eine transparente Klärung
•der wirtschaftlichen Bewertungsgrundlagen,
•der strategischen Zielsetzung der Gesellschaft
•sowie der Ausübung der Gesellschafterrechte
im Hinblick auf den ehemaligen Amerikanischen Club erforderlich.
2 /2
Anlage/n
KeineSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 20:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de