260374 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 199. Änderung des Flächennutzungsplanes "Rastenweg" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 260374
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.06.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Königswinterer Straße Hauptort
- Rastenweg
- F
- Im Alten Wingert
- Siegburger Straße
- Mehlbergweg
- Am Sonnenhang
- Markt
- Landgrabenweg
- Kirchstraße
- Gerichtsweg
- Küdinghovener Straße
- Samansstraße
- Schießbergweg
- Konrad-Adenauer-Platz
- Stadthaus
- Ramersdorf
- Limperich
- Küdinghoven
- Geislar
- Oberkassel
- Venusberg
- Bonn
- Beuel
- Ennert
- Rheinaue
- Kottenforst
- Beuel-Süd
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260374
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur
199. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Rastenweg" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Ramersdorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.06.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.06.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 01.07.2026 Anhörung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat
beschließt
1. über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen
Stellungnahmen zur 199. Flächennutzungsplanänderung entsprechend
der Anlage D
2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB zur 199. Flächennutzungsplanänderung abgegebenen
Stellungnahmen entsprechend den Anlagen A-C.
stellt
3. die 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Ramersdorf mit der Begründung (Anlage E) und
Planzeichnung (Anlage F)
fest.
Begründung
1. Allgemein
Die 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ im Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert,
Königswinterer Straße und der BAB 562 wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 aufgestellt (DS-Nr. 260258,Seite 1 von 108
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Satzungsbeschluss).
2. Plangebiet
Der im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf gelegene Änderungsbereich
umfasst eine ca. 8000 m² große Fläche, grenzt im Süden an den
Trassenverlauf der Bundesautobahn A562 und erfasst einen Teil der stark
bewachsenen Böschung, welche die Autobahntrasse stützt. Südwestlich
verläuft die Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in
Tunnellage zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet
sich eine Tennissportanlage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit
vorgelagerter Stellplatzfläche. Nördlich grenzt ein Grünstreifen an das
Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert" und in deren Verlängerung den
Radschnellweg zur Königswinterer Straße begleitet. Östlich führt der
Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück vorbei, von
hier aus wird das Grundstück über eine bereits bestehende Wendeschleife
erschlossen.
3. Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: Grünfläche - Zweckbestimmung Sportplatz
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche (S) - Lebensmittelvollsortimenter
max. 1.460 m², mind. 90 % nahversorgungsrelevante
Sortimente
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als
Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz dar. Ziel ist es, auf einem
unbebauten bzw. untergenutzten Grundstück einen Betrieb des großflächigen
Einzelhandels (Lebensmittelvollsortimenter) zu entwickeln. Der Standort in
Bonn Ramersdorf liegt außerhalb des Zentrenumgriffs des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK). Die Nahversorgung,
insbesondere mit dem Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“, die in der
Bonner Liste als nahversorgungs- und zentrenrelevant eingeordnet ist, kann im
statistischen Bezirk 384 Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf (LiKüRa) nicht
gedeckt werden. Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.460 m². Die möglichen
Auswirkungen des Vorhabens wurden bereits bewertet.
Mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) 2008/2012
befindet sich der Standort nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs.
Der nächste zentrale Versorgungsbereich ist das D-Zentrum Küdinghoven /
Ramersdorf. Bereits im Jahr 2008 wurden hier Defizite bezüglich der
fußläufigen Nahversorgung für die anwohnende Bevölkerung herausgestellt,
sodass entsprechend der Entwicklungskriterien für Einzelstandorte (BEZK: 57)
empfohlen wurde, alternative Standorte außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches zur Nahversorgung der Bevölkerung in Betracht zu
ziehen. Das BEZK wurde fortgeschrieben und in der Sitzung des Rates am
12.03.2026 beschlossen (DS-Nr.: 252458). Innerhalb der Fortschreibung wurde
erneut vom begleitenden Gutachterbüro Stadt + Handel herausgestellt, dass im
Statistischen Bezirk 384 Limperich/Kündingoven/Ramersdorf (LiKüRa) rund
4.860 Anwohnende keine fußläufig erreichbare Nahversorgung haben (mit
einem Fußweg von max. 10 min). Darüber hinaus qualifiziert sich das
anliegende D-Zentrum nicht mehr als zentraler Versorgungsbereich, da
insbesondere ein Lebensmittelhandel als Magnetbetrieb vermisst wird und sich
auch keine Entwicklungsperspektiven in der gewachsenen Ortsstruktur
abzeichnen. Diese Ergebnisse sind Teil der Fortschreibung des BEZK.Seite 2 von 108
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufgrund des fehlenden Magnetbetriebes sowie der fehlenden
Entwicklungsperspektive können durch die Vorhabenentwicklung auch keine
negativen Umsatzumverteilungen bzw. Abzüge aus dem D-Zentrum LiKüRa
generiert werden, die den faktisch nicht mehr vorhandenen zentralen
Versorgungsbereich weiter einschränken können.
Die Rücknahme des D-Zentrums Kündinghoven/Ramersdorf wurde im Rahmen
der landesplanerischen Anfrage von Seite der Bezirksregierung Köln als
Voraussetzung zur Genehmigung der FNP-Änderung als zwingend aufgeführt
(s. auch unter 4.).
4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als "Allgemeinen
Siedlungsbereich" fest.
Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des
Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1
LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 02.02.2022
durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass eine
einvernehmliche Abstimmung mit den zuständigen Planungsträgern der
Straßenbahn- und Autobahntrasse erfolgt. Diese ist bereits im Rahmen der
Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt und
bestätigt. Darüber hinaus stellt die Rücknahme des D-Zentrums
Küdinghoven/Ramersdorf zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses
der 199. Flächennutzungsplanänderung eine Voraussetzung für die
Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung dar. Das Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde in der Sitzung des Rates am
12.03.2026 beschlossen (DS-Nr.: 252458). Damit wurde das D-Zentrum
Küdinghoven / Ramersdorf aufgehoben und die Übereinstimmung mit den
Zielen der Raumordnung ist gewährleistet.
5. Bisheriges Planverfahren
Das Planverfahren geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die
Vorhabenträgerin RATISBONA Baubetreuungs GmbH & Co. 0HG. Der Rat der
Stadt hat dem Vorhaben im Grundsatz zugestimmt und am 11.12.2018 die
Vergabe dieses Grundstückes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes
(Vollsortimenters) an die Vorhabenträgerin beschlossen. Diesem Beschluss
war ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des städtischen Grundstücks
vorangegangen.
Auf eine förmliche Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden, da
der politische Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur
Vergabe des Grundstücks an die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & C0.
OHG als Einleitung zu betrachten ist. In einem mit der Stadt Bonn
abgeschlossenen aufschiebungsbedingten Kaufvertrag verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin, für den betreffenden Bereich einen Antrag auf Einleitung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu stellen und die erforderlichen
Planungsarbeiten durchzuführen bzw. zu finanzieren.Seite 3 von 108
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 02.09.2020 bis zum 16.09.2020
durchgeführt. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB ist für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung
beziehen könnten, ergaben sich im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung zum o.g. Bebauungsplan nicht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum
Flächennutzungsplanverfahren im Zeitraum vom 07.08.2024 bis zum
09.09.2024 beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung
sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der Anlage D zu entnehmen.
Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 199. Änderung gem. §
2 Abs. 1 BauGB erfolgte mit der Beschlussfassung über die Veröffentlichung
des Entwurfs nach § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlicher
Auslegung) am 13.02.2025 durch den Rat der Stadt Bonn (DS 241350). Die
Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit
vom 12.06 – 11.07.2025 statt.
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung
sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 16
Stellungnahmen eingegangen. Darin wurden folgenden Themenbereiche
angesprochen:
• Grundlagen der Planung
• Belange des schienengebundenen Verkehrs
• Belange der Autobahn
• Versorgungsanlagen
• Versiegelung von Flächen
• Klimaschutz und Klimaanpassung
• Darstellungsform
• Ökologie
Tabelle A gibt die eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wieder. Die
tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen
kann der Anlage B „Abwägungstabelle“ und die Abwägungsvorschläge der
Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Gesamtabwägung“
entnommen werde.
Hinweis der Verwaltung: Redaktionelle Änderungen der Planunterlagen
In der Begründung zur 199. Flächennutzungsplanänderung wurden nach der
Veröffentlichung auf den Seiten 7, 8, 9, 14, 26, 27 und 32 redaktionelle
Änderungen vorgenommen, die durch kursiv-Schrift oder Durchstreichen
kenntlich gemacht sind. Die Änderungen betreffen
• Aktualisierung der Information zum Stand des Regionalplans (Kapitel
1.3)
• Streichen der Erläuterungen zum integrierten Freiraumsystem (IFS)
und Einfügen von Erläuterung und Grafik zum Bonner Freiraumplan,
welches nach Veröffentlichung der Unterlagen mit Beschluss der DS-Nr.
231965 das IFS ablösen soll (Kapitel 1.3 und Kapitel 4.3)
• Aktualisierung Kapitel 1.5 Planverfahren.
• Kapitel 4.3 - Aktualisierung zu Ausgleichspflanzungen -
BaumschutzsatzungSeite 4 von 108
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Kapitel 4.4.3 Boden, Vervollständigung zu Altlasten (Benennung der
Fläche AA 8020-009)
In der Legende der Planzeichnung wurden ebenfalls redaktionelle Änderungen
vorgenommen, die mit einem roten * gekennzeichnet sind (Einfügen der
Überschriften „Sonstige Planzeichen“ und „Kennzeichnungen“, Anlage F
beigefügt). Die geänderte Legende wird auf die 1. Ausfertigung der
Planzeichnung mit den bereits geleisteten Unterschriften geheftet. Für die 2.
Ausfertigung der Planzeichnung wird die Legende entsprechend angepasst.
Anlage/n
1 A_Stellungnahmen_199 FNP_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
2 B_Abwägungstabelle_FNP 199_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
3 C_Gesamtabwägung_FNP 199_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
4 D_Abwägung frühzeitige_FNP_199 (öffentlich)
5 E_Begründung_199_FNP_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
6 F_Planzeichnung_Legende_FNP 199_Feststellungsbeschluss (öffentlich)Seite 5 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 1
Die Veröffentlichung der 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ im Internet sowie
die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden im Amtsblatt
Nr. 24. (57. Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 11. Juni 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Die Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten anschließend vom
12. Juni 2025 bis einschließlich 11. Juli 2025. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden
nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es sich um ein Schreiben aus der Öffentlich-
keit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es erfolgt eine wörtliche Wiedergabe
der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der betroffenen Stellungnahme vor-
getragenen Aspekte in Schlagworten anschließt.
Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Ge-
samtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der einge-
gangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“.
1. Fernstraßenbundesamt, Stellungnahme vom 06.06.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beteiligung im o. g. Verfahren.
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde
(Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevan-
te Nutzungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem
Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadt-
staaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für die
vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers
der Straßenbaulast wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem Fernstra-
ßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer möglichen Be-
troffenheit als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens, wie vorlie-
gend bei der 199. Änderung des FNP der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Ramersdorf, Rastenweg, Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB, entfällt eine direkte Be-
teiligung des Fernstraßen-Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt die
Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßenge-
setzes) durch die Autobahn GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist daher zwingend die
Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Belange des Trägers der Stra-
ßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes gibt eine
Gesamtstellungnahme mit interner Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes unter Berück-
sichtigung der anbaurechtlichen Interessen ab.
Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständigkeitshalber an die Autobahn
GmbH des Bundes.
Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumenten zwingend an die Autobahn
GmbH des Bundes.Seite 6 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 2
Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet.^
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
2. PLEdoc GmbH / GasLine Stellungnahme vom 10.06.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Be-
arbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versorgungslei-
tungen der GasLINE GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneu-
ten Abstimmung mit uns.
Mit freundlichen Grüßen
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
3. Deutscher Mieterbund, Stellungnahme vom 10.06.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
da das Anliegen die Belange des DMB nicht tangiert, melden wir hier Fehlanzeige.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
4. Wahnbachtalsperrenverband, Stellungnahme vom 11.06.2025
Im angefragten Planungsgebiet, Rastenweg sind keine Leitungen oder Wasserschutzzonen
des Wahnbachtalsperrenverbandes Siegburg betroffen.
Somit gibt es seitens des WTV’s keine Anregungen oder Bedenken und die Aufstellung der
Sonderbauzone kann aus unser Sicht erfolgen.Seite 7 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 3
Freundliche Grüße
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 11.06.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzu-
nehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die er-
forderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Telekom besteht für die 199. Änderung des FNP der Bundesstadt Bonn keine
Bedenken.
Für Ihr Entgegenkommen danken wir Ihnen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
6. Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 23.05.2025
1. 110-kV-Hochspannungskabel Beuel – Lemmerzwerke, KBl. 0260
2. 110-kV-Hochspannungskabel Beuel – Ramersdorf, KBl. 1142
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das obige Vorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online-Planauskunft angefor-
dert.
Mit unserem Schreiben DRW-S-LG-TM/0260/Mi/176.269/KS vom 13.08.2025 haben wir zur
o. g. Flächennutzungsplanänderung eine Stellungnahme abgegeben. Diese behält auch wei-
terhin ihre Gültigkeit.
Unsere Anregungen aus dem vorher genannten Schreiben sind ausreichend berücksichtig
worden.
Wir haben keine weiteren Anregungen vorzubringen.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der West-
netz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, ver-
arbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz
oder werden Ihnen auf Verlangen separat übersandt.Seite 8 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 4
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
7. Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 02.07.2025
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 06.06.2025.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante
Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Tele-
kommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikati-
onsanlagen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant.
Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tiefbauunternehmen anzu-
fordern.
Unsere kostenlosen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die Seite:
https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/hilfe/planauskunft/index.html. Dort kann man
sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen.
Bitte beachten Sie:
Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Bestandsnetz der Vodafone Deutschland
GmbH und Vodafone GmbH / Vodafone West GmbH angefordert werden.
Herzlichen Dank!
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
8. LVR Immobilienmanagement, Stellungnahme vom 02.07.2025
zu dem im Betreff genannten Planungsverfahren hat der Landschaftsverband keine Anmer-
kungen, Bedenken oder Anregungen. Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Rückmeldung
nicht für eine mögliche Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland oder
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland gilt. Diese beiden Ämter werden ggf.
Stellungnahmen in eigener Zuständigkeit verschicken.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemachtSeite 9 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 5
9. BUND Kreisgruppe Bonn, Stellungnahme vom 07.07.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
In dem Dokument zur Gesamtabwägung heißt es auf Seite 1: "... verpflichtet sich die Vorha-
benträgerin [Anm.: = RATISBONA Baubetreuungs GmbH & Co. OHG], für den betreffenden
Bereich das geltende Planungsrecht zu ändern." Demnach hätte die Stadt Bonn hoheitliche
Aufgaben direkt dem Investor überantwortet. Wir gehen jedoch davon aus, dass es sich nur
um eine missverständliche und nicht justitiable Formulierung handelt, und die Stadt Bonn
sich um ein rechtskonformes Vorgehen bemüht hat.
Die Stadt Bonn hält, auch nachdem Kritik an der aus Bodenschutzgründen und aus stadtkli-
matischer (Kaltluftabfluß) sowie hydrologischer (Starkregengefährdung) Sicht problemati-
schen Planung geäußert wurde, unverändert an der FNP-Änderung fest, durch welche eine
hochgradige Versiegelung infolge der Orientierung an den Interessen des Investors und des
motorisierten Individualverkehrs ermöglicht wird. Auch aus Sicht der organischen Bodensub-
stanz wird es infolge der Versiegelung gravierende Verschlechterungen geben, da gemäß
der artenschutzrechtlichen Prüfung der Boden des Plangebietes durch eine hohe biologische
Aktivität geprägt ist. Ebenso ist die weitgehende Vernichtung eines schützenswerten Biotops
vorgesehen, zahlreiche (29) satzungsgeschützte Bäume werden gefällt, gleichermaßen wer-
den Folgewirkungen (Fällung satzungsgeschützter Bäume (11) auf Nachbargrundstücken)
auftreten. Die Unvereinbarkeit der FNP-Änderung mit den Erfordernissen einer ökologischen
Stadtplanung ist offensichtlich.
Da inhaltlich keine Änderung zum ursprünglichen Entwurf des FNP vorgenommen wurde,
verweisen wir auf unsere weiterhin gültige Stellungnahme zum FNP vom 09.09.2024.
Stellungnahme vom 09.09.24:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Vorhaben.
Der BUND lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes ab.
Die geplante FNP-Änderung wird den Ansprüchen an den zwingend notwendigen ökologi-
schen Umbau der Stadt - insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung zusätzlicher
Versiegelung - nicht gerecht. Durch die geplante Änderung werden mehr als ca. 11.000 m²,
die im FNP bisher als Grünfläche ausgewiesen sind, für eine Bebauung freigegeben. Die
Visualisierungen im Städtebaulichen Entwurf für den Bebauungsplan 6920-1 - für welchen
die FNP-Änderung vorgenommen werden soll - lassen eine an den Bedürfnissen des motori-
sierten Individualverkehrs orientierte Bebauung und weitgehende Versiegelung des Plange-
bietes erwarten: Nach der erst kürzlich geplanten 200. Änderung des FNP (Siegburger Stra-
ße) mit einem Verlust an FNP-Grünfläche in einer Größenordnung von ca. 4.500 m² bedeutet
dies eine weitere Schwächung des Freiraum- und Biotopschutzes in Bonn. Des Weiteren
sind Folgewirkungen zu erwarten: Es ist geplant, als Ersatz für die im Rahmen des Bebau-
ungsplans 6920-1 wegfallenden beiden Tennisplätze zwei neue Tennisplätze westlich des
Standortes zu errichten. Dafür sollen, neben anderem Baumbestand, auf dem GrundstückSeite 10 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 6
Rastenweg 41 elf satzungsgeschützte Bäume, die sich fast ausschließlich in einem guten
Zustand befinden, gefällt werden (Beschlussvorlage DS 221914).
In unserer Stellungnahme vom 21.02.2021 zum Bebauungsplan 6920-1 Rastenweg hatten
wir den Bedarf an dem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb in Frage gestellt. Auch
die in Ihrem Anschreiben gebrauchte Ausdrucksweise "in einem infrastrukturell vollständig
entwickelten Siedlungsraum" läßt Zweifel an der Notwendigkeit des Vorhabens aufkommen.
Darüber hinaus ist geplant, an der Ecke Königswinterer Straße / Rastenweg, also in nur ca.
100-150 m Entfernung, Einzelhandel als Ergänzung für die Nahversorgung anzusiedeln (DS
221093-ST).
Gegen die beabsichtigte Änderung spricht auch die Tatsache, daß weite Teile des Plange-
bietes - insbesondere im zentralen Bereich - von Auswirkungen selbst schon 50jährlicher
Starkregenereignisse betroffen sind. Die Klimaanalysekarte 2023 Nacht zeigt, daß sich das
Plangebiet im Bereich eines Kaltluftabflusses befindet, der sich, vom Ennert ausgehend, ent-
lang der A 562 Richtung Westen erstreckt: Es ist daher zu erwarten, dass die geplante Be-
bauung zu einer weiteren Verschärfung der stadtklimatischen Situation in den angrenzenden
Räumen führen wird.
Das Gebiet ist auch Teil des "IFS 2012 Zielkonzept Verbindungen" mit dem Ziel der Entwick-
lung. Durch die geplante FNP-Änderung wird die Grundlage für die weitere Zerstörung dieser
Achse gelegt. In diesem Korridor liegt das schützenswerte Biotop "BK-5208-511", bestehend
aus Autobahnböschungen und angrenzenden Flächen, welches eine Trittsteinfunktion zwi-
schen dem Ennert und der Rheinaue ausübt und als wertvoll für Hecken- und Gebüschbrüter
eingestuft ist. Dieses Biotop wird durch das Vorhaben im Plangebiet weitgehend zerstört
werden. Wir kritisieren, daß angesichts des massiven Eingriffs in die Umwelt, welcher durch
die FNP-Änderung ermöglicht wird, in den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen Angaben
zur Auswirkung auf die Umweltgüter (Umweltbericht gem. §2 Abs. 4 BauGB) fehlen.
Wir halten an unserer Kritik bezüglich Notwendigkeit und Ausmaß der geplanten Bebauung
fest und fordern ein Überdenken der Planung. Wenn die Stadt Bonn glaubwürdig bezüglich
Klimaanpassung und Erhaltung der Biodiversität sein will, muß sie die weitere Umwandlung
von FNP-Grünflächen und die Versiegelung offener Flächen konsequent stoppen. Die nun
beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans konterkariert solche Erfordernisse.
Mit freundlichen Grüßen
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 1. Grundlagen der Planung
• 5. Versiegelung
• 6. Klimaschutz und Klimaanpassung
• 8. Ökologie
10. Opend Grid GmbH, Stellungnahme vom 08.07.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 11 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 7
von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Inte-
ressen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich rechtlichen
Verfahren beauftragt.
Die uns über einen Internetlink zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen zur angezeig-
ten Flächennutzungsplanänderung haben wir auf die OGE-Belange hin geprüft. Sie erhalten
eine Kopie des Flächennutzungsplans mit Darstellung der eingangs aufgeführten Ferngaslei-
tung und entsprechender Beschriftung. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung der Fern-
gasleitung hier lediglich als grobe Übersicht geeignet ist. Auf die erneute Übersendung der
Bestandsunterlagen (Bestands- und Katasterplan) mit jeweils eingetragenem Änderungsbe-
reich, sehen wir ab. Die Ihnen mit unserem Bezugsschreiben vom 04.09.24 übersandten
Unterlagen weisen den aktuellen Stand auf.
Bei der Änderung ist das beiliegende Merkblatt der OGE .Berücksichtigung von unterirdi-
schen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplä-
nen. zu beachten.
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Ferngasleitung gewährleistet ist und
sich durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans
keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Ferngasleitung sowie keinerlei Ein-
schränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung
notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
Zur Vermeidung von Anpassungsmaßnahmen an der Ferngasleitung ist zu berücksichtigen,
dass bei den nachgelagerten Planverfahren (Bauleitplanung/Fachplanung) alle Details, die
Einfluss auf den Bestand und den Betrieb der Ferngasleitung haben, mit uns abzustimmen
sind.
Externe Ausgleichsflächen
Aus Kapitel 9 des Landschaftspflegerischen Begleitplans geht hervor, dass keine externen
Ausgleichs- oder Kompensationsflächen geplant sind. Stattdessen soll das Eingriffsdefizit
durch den Erwerb von Ökopunkten des Ökokontos der Stadt Bonn kompensiert werden.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 4. Versorgungsanlagen
11. Polizeipräsidium Bonn, Stellungnahme vom 09.07.2025
aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemachtSeite 12 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 8
12. 67-6 UNB, Stellungnahme vom 09.07.2025
gerne möchte ich im jetzigen Verfahrensschritt auf die Stellungnahme vom 17.09.2024 ver-
weisen, bei der auch der Naturschutzbeirat beteiligt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Naturschutzfachliche Stellungnahme vom 17.09.24
Das ca. 8.000 m2 große Plangebiet grenzt im nördlichen Bereich an einen öffentlichen Grün-
streifen, welcher an der Straße „Im altern Wingert“ entlangläuft. Östlich im Plangebiet befin-
det sich eine Wendeschleife, welche von der „Königswinterer Straße“ östlich des Gebietes
ausgeht. Im Süden des Plangebietes befindet sich der strukturreiche und mit Gehölzen ver-
sehene Randbereich der Bundesautobahn (BAB) 562. Im westlichen Bereich verlaufen
Bahngleise der Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstückes in Tunnellage
zum U-Bahnhaltepunkt „Ramersdorf“ verläuft. Nordwestlich befindet sich eine Tennissportan-
lage, mit insgesamt 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit vorgelagerter Stellplatzfläche. Der
Bereich zwischen den Tennisplätzen und der Wendeschleife sowie der südliche und östliche
Bereich des Plangebietes sind durch umfangreiche Baum- und Gehölzstrukturen gekenn-
zeichnet.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-
2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Der südliche Teilbereich der gehölzbestandenen
Autobahnböschungen liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Gesetzlich geschützte
Biotope oder Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstel-
lung des Bebauungsplans nicht betroffen. Die südliche Hälfte des Plangebietes ist Teil des
schutzwürdigen Biotopes (Titel „BK-5208-511“), welches südliche und östliche Abschnittedes
Plangebietes an der BAB 562 umfasst. Hier sind die gehölzbestandenen bzw. begrünten
Böschungen und Knoten der Autobahn zusammengefasst. Das Plangebiet weist Gehölz-
und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kön-
nen.
Der FNP setzt aktuell eine Grünfläche (G) mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest. Ge-
plant ist die Festsetzung als Sonderbaufläche (S) für die Errichtung eines Lebensmittelver-
brauchermarktes.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum B-Plan Verfahren
Nr. 6920-1 „Rastenweg“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Flächennutzungsplan - Änderung
Durch die geplante Ausweisung als Sonderbaufläche wird die bisher im FNP ausgewiesene
Grünfläche nahezu vollständig überplant und versiegelt. Damit verliert sie wichtige Funktio-
nen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, für den Klimaschutz und als Fläche für Nieder-
schlagsversickerung. Mit der geplanten Bebauung geht eine umfangreiche Entfernung der
Baum- und Gehölzbeständen in einem schutzwürdigen Biotop im südlichen und östlichen
Bereich des Plangebietes einher.
Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes sowie des Klimaschutzes und der Nieder-
schlagsversickerung sowie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt soll ein mindestens 10 m
breiter Grünstreifen entlang der BAB 562 mit geeigneter Bepflanzung als Pufferfläche erhal-Seite 13 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 9
ten bleiben, welcher vor Überbauung zu schützen ist und im FNP als Grünfläche festgesetzt
werden soll.
Im parallel dazu laufenden B-Plan Verfahren, sind die Eingriffe in Natur und Landschaft nach
§ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu ermitteln, bewerten und auszuglei-
chen.
Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Flächennutzungsplanänderung handelt, wurde der
Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990) im Rahmen der „Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetz-
buch (BauGB)“ durch die UNB angehört und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten (An-
lage 1).
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates Stellung, berück-
sichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Natur-
schutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anlage 1
STELLUNGNAHME DES NATURSCHUTZBEIRATES
Der Vorsitzende des Naturschutzbeirates nimmt wie folgt Stellung (E-Mail vom 27.08.2024):
„Der Naturschutzbeirat lehnt die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ab. Zu-
nächst beanstanden wir, dass die FNP-Änderung sich auf ein paralleles B-Plan-Verfahren
6920-1 bezieht, zu dem die Unterlagen weder zur Beteiligung ausgelegt werden noch ir-
gendwo zugänglich sind. Das kritisiert im übrigen auch die FDP in der Vorlage 221093.
Die Begründung für die FNP-Änderung halten wir für nicht stichhaltig. Die Verwaltung führt
an, dass die Nahversorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln im statistischen Bezirk 384
nicht gedeckt werden kann. Das mag aktuell zutreffen. Wie die Verwaltung im Dokument
221093-01 ST darlegt, ist aber Einzelhandel zur Nahversorgung im Bauvorhaben Königswin-
terer Straße/Ecke Rastenweg, also eine Straße weiter, geplant. Ein Vollsortimenter, bei des-
sen Eigentümer ein Verzicht auf 22 Parkplätze zu Kleinstdiskussionen am Rande führt (GA
Bonn vom 28.1.2022), zielt auf einen deutlich größeren Einzugsbereich als die Liküra im en-
geren Sinne.
Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es erhebliche Bedenken gegenüber der Planung. Im
Vordergrund steht aus unserer Sicht die Bedeutung für den Klimaschutz. Die gesamte Flä-
che ist in der Klimaanalysekarte 2023 als Kaltluftleitbahn und Ausgleichsraum mit hohem
Schutzbedarf ausgewiesen ("Innerstädtische oder stadtnahe Grün- und Freiflächen, denen
heute und zukünftig eine hohe Bedeutung als nächtlicher Luftaustauschbereich und/oder
Erholungsfläche am Tage zukommen wird. Bei Eingriffen in die Fläche ist die Erhaltung der
jeweiligen stadtklimatischen Funktion anzustreben (bspw. Kaltllufttransport, Verschattung)").
Zu diesen Anforderungen gibt es bei einer Planung mit flächiger Versiegelung des Bereichs
keine Schnittmenge. Dass große Teile der überplanten Fläche als Risikobereich für schon
50jährige Starkregenereignisse gelten, stellt die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens zusätzlich
in Frage.
Eine Stadt, die sich den Klimaschutz und den Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger vor den
Auswirkungen der Klimakrise auf die Fahnen geschrieben hat, macht sich unglaubwürdig,
wenn sie eine der letzten Kaltluftleitbahnen, also Möglichkeiten, die Zahl der tropischenSeite 14 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 10
Nächte im Einzugsbereich des Kaltluftstroms möglichst gering zu halten, abschneidet. Es
sollte bedacht werden, dass gerade die Tropennächte für den Anstieg der Todesfälle in Hit-
zeperioden mit verantwortlich sind. Gleiches gilt für den Biodiversitätsschutz. Wenn wichtige
Biotopverbundachsen durchtrennt werden, werden eine Bonner Diversitätsstrategie oder ein
Label „Stadtgrün naturnah“ zu reinen Werbemaßnahmen.
Des weiteren befindet sich auf der Fläche das schutzwürdige Biotop BK-5208-511, das der
geplanten Bebauung weit gehend zum Opfer fallen würde. Das Biotop ist Teil einer Vernet-
zungsstruktur entlang von Verkehrswegen im rechtsrheinischen Bonn, die für mobile Arten
die Verbindung zwischen Ennert und Rheinaue gewährleistet und die in ihrer Funktion zu
erhalten ist. Für die geplanten Bauvorhaben ist die Rodung umfangreicher Baumbestände in
diesem Biotop und außerhalb notwendig. Die im Dokument der UNB dargestellten Ersatz-
pflanzungen bei Geislar halten wir weder zahlenmäßig noch funktional für adäquat. „
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 1. Grundlagen der Planung
• 5. Versiegelung
• 6. Klimaschutz und Klimaanpassung
• 8. Ökologie
13. Rhein – Sieg – Kreis, Stellungnahme vom 10.07.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
Seitens des Rhein – Sieg – Kreises werden keine Anregungen vorgetragen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Es werden keine Belange geltend gemacht
14. DB InfraGO AG, Stellungnahme vom 10.07.2025
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB
Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zu o.g. Vorhaben:
Bei dem geplanten Vorhaben „199. Änd. Des FNP Rastenweg“ sind nachfolgenden Bedin-
gungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu
beachten und einzuhalten:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Brems-
stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen
an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht
werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.Seite 15 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 11
• Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (zum
Beispiel Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu ach-
ten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
• Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger
etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit ange-
hängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen
ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung sicher zu stellen. Die Kosten sind vom
Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Das Aufstellen eines Kranes hat
auf der gleisabgewandten Seite oder in Absprache zu erfolgen.
• Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf
daher im Einzelfall einer Genehmigung. Auch dürfen hier keine Geräte oder Materialien
gelagert werden. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei
der DB InfraGO AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen
die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB InfraGO AG betreten werden.
• Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaf-
ten jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verroh-
rungen gerechnet werden muss.
• Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert
werden; Lagerung von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzu-
nehmen, dass unter keinen Umstände Baustoffe / Abfälle (auch durch Verwehungen) in
den Gleisbereich gelangen.
• Die Abstandsflächen gemäß LBO (z.B. § 6 BauO NRW usw.) sowie sonstige baurechtli-
che und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
• Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches von Eisenbahnver-
kehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
• Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise
und Oberleitungen und –anlagen, ist stets zu gewährleisten.
• Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den an-
erkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, tech-
nischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
• Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb
sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffent-
lichen Interesse zu gewähren.
• Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 2. Belange des schienengebundenen VerkehrsSeite 16 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 12
15. Autobahn GmbH, Stellungnahme vom 11.07.2025
seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit Schreiben vom
13.09.2024 eine Stellungnahme zu vorbezeichneter Bauleitplanung abgegeben worden.
Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und Bedingungen sind auch im Rahmen des
vorliegenden Verfahrensschrittes weiter zu beachten.
Schreiben vom 13.09.24:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Gewährung der Fristverlängerung. Nachfolgend nimmt die Autobahn
GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland Stellung im Rahmen der Trägerbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB zur 199. Flächennutzungsplanänderung. Im hier betroffenen Verfah-
ren beabsichtigt die Bundesstadt Bonn mit der Flächennutzungsplanänderung die Aufnahme
einer Sonderbaufläche für einen Betrieb des großflächigen Einzelhandels (Lebensmittelvoll-
sortimenter) im Stadtbezirk Beuel (Ortsteil Ramersdorf).
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist für die unmittelbar südlich
entlang des Plangebietes verlaufenden A562 Abs. 3.1 zuständig.
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich jeglicher geplanter baulicher Vorhaben im Zu-
sammenhang mit der 199. Flächennutzungsänderung (und dem parallel verlaufenden Be-
bauungsplan 6920-1) zwingend die geltenden Flurstücksgrenzen und die damit verbundenen
Eigentumsverhältnisse einzuhalten sind und keine baulichen Vorhaben die Flächen der Bun-
desstraßenverwaltung (Autobahn GmbH des Bundes) tangieren.
Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren dürfen durch die künftig geplanten Ent-
wicklungen im Stadtgebiet keine Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit oder der Quali-
tätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegenden klassifizierten Straßennetz ausgelöst wer-
den. Die verkehrliche Erschließung ist durch nachgeordnete Verfahren zu sichern. Seitens
der Straßenbauverwaltung weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähige und sichere An-
bindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des o.a. Vorhabens in jedem
Fall sicherzustellen ist.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gegenüber der Autobahn GmbH weder jetzt noch
zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder
ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
werden können.
Im Rahmen der zukünftigen geplanten Entwicklungen im Plangebiet ist zu beachten, dass
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden darf. Alle Gebäude,
Werbeanlagen, Beleuchtungen und auch Alarmleuchten im Einsatzfall müssen so ausgestal-
tet werden, dass zu keiner Tages- und Jahreszeit Blendwirkungen durch Scheinwerferlicht,
durch die Reflektion der Sonne oder durch die Reflektion von Scheinwerferlicht auf die Ver-
kehrsteilnehmer der A562 entstehen.
Im Allgemeinen sind im Genehmigungsverfahren der Straßenbauverwaltung erforderlich
werdende externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, um Planungskollisionen
auszuschließen.Seite 17 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 13
Die vorliegenden Planungen berühren zudem die Belange des Fernstraßen-Bundesamtes in
Leipzig (FBA). Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes.
Die vorbezeichnete Flächennutzungsänderung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen
S1/03-05-02-03#00022#0034 geführt. Die Belange des FBA wurden in der vorliegenden
Stellungnahme entsprechend berücksichtigt:
„Die Darstellung der 40-m Anbauverbotszone und der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9
FStrG an der BAB A 562 sind in der Planzeichnung gemäß § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch
noch darzustellen. In der Legende ist zur Klarstellung der entsprechende Paragraf zu den
beiden benannten Zonen zu benennen (Anbauverbotszone § 9 Absatz 1 FStrG und Anbau-
beschränkungszone § 9 Absatz 2 FStrG).
Zudem sind aus unserer Sicht folgende Inhalte als textliche Festsetzungen in der Planzeich-
nung und in den Textteil der Begründung zur Änderung des FNP gemäß § 5 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch zur Konkretisierung aufzunehmen:
Anbaurechtliche Belange § 9 FStrG:
1. Längs der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter,
gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1
FStrG. Dies gilt auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Um-
fangs.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter
und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten
Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
3. Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der An-
bauverbots- und Beschränkungszonen bedürfen der Beteiligung/Genehmigung/Zustimmung
des Fernstraßenbundesamtes.“
Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stellungnahme.
Es wird um weitere Beteiligung im o.g. Verfahren sowie im Parallelverfahren gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 3. Belange der Autobahn
16. Stadtwerke Bonn, Stellungnahme vom 11.07.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:Seite 18 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 14
Stellungnahme Bereich Strom:
Wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme erwähnt gilt folgendes: Für das zukünf-
tige Versorgungkonzept sollte frühzeitig mit dem Energieversorger in Kontakt getreten wer-
den. Für die Versorgung der Gewerbeflächen ist die Errichtung einer kundeneigenen Trans-
formatorstation erforderlich.
Stellungnahme Bereich Straßenbeleuchtung:
Gegen die Änderung des FNP bestehen keine Bedenken.
Darüber hinaus ist unsere Stellungnahme aus 2024 weiterhin zu beachten.
Stellungnahme Bereich Fernwärme:
Es bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme Bereich Gas/Wasser:
Gegen die Änderung des FNP bestehen von Seiten TMZPGW keine Bedenken.
Parallel zum betroffenen Grundstück (Flurstück 715) verläuft eine Wassertransportleitung
VW 350. Für eine Versorgung der geplanten Bebauung mit Trinkwasser steht diese Leitung
nicht zur Verfügung. Zudem ist mittelfristig eine Erneuerung dieser Leitung geplant.
Die Trinkwasserversorgung der geplanten Bebauung kann von Seiten der gegenüberliegen-
den Bebauung auf Höhe von Haus 11 (Im Alten Wingert) erfolgen. Eine Versorgung mit Erd-
gas kann ebenfalls an dieser Stelle erfolgen.
Stellungnahme Bereich Verkehrsplanung:
Der Fachbereich hat keine Bedenken zur öffentlichen Auslegung uns verweist auf die Stel-
lungnahme im Verfahren von 2024, sowie der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 6920-
1 „Rastenweg“ aus 2021, die weiterhin gültig sind. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass
wenn es im Rahmen von Bau- Lärmschutz- oder Klimaschutzmaßnahmen zu einer Über-
bauung von Fahrbahnen kommen sollte, eine Mindesthöhe von 3,50 m einzuhalten ist, da
zukünftige Linienbusse mit alternativen Antrieben eine höhere Bauart aufweisen, als her-
kömmliche Diesel-Linienbusse.
Stellungnahme Bereich Fahrwege: FW/BB:
Aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplans und der geplanten Maßnahme kann sei-
tens FW/BB eine Betroffenheit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wir weisen aus-
drücklich darauf hin, dass im Rahmen der weiteren Planung rechnerisch nachzuweisen und
sicherzustellen ist, dass die vorgesehene Baumaßnahme weder während der Bauausfüh-
rung noch im Endzustand nachteilige Auswirkungen auf den Grenzzustand der Tragfähigkeit
sowie auf den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit der bestehenden Anlage (Stadt-
bahntunnel) hat. Die entsprechenden statischen und konstruktiven Nachweise sind gemäß
den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen (z.B. Eurocodes,
DIN-Normen) zu führen und uns zur Freigabe vorzulegen. Darüber hinaus ist die SWB im
weiteren Planungsverlauf erneut einzubinden, um die Belange des Bestandsschutzes sowie
etwaige betrieblich relevante Aspekte frühzeitig abzustimmen.Seite 19 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 15
FW/ST:
Von Seiten FW/ST schließen wir uns den Anmerkungen von FW/BB an. Ebenfalls behalten
die Rückmeldungen aus den vergangenen Jahren ihre Gültigkeit.
Es muss sichergestellt werden, dass die geplante Maßnahme keine Auswirkungen auf die
Anlagen des Bereiches FW/ST hat. Auch wir sind in die weiteren Planungen zwingend ein-
zubinden.
FW/FL:
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen ist von einer Betroffenheit der
Anlagen der Fahrleitung nicht auszugehen.
Seitens FW/FL bestehen keine Bedenken / Betroffenheit.
FW/SNI:
Grundsätzlich ist von einer direkten Betroffenheit der Anlagen FW/SNI nicht auszugehen.
Allerdings sind wir in diesem Zusammenhang indirekt betroffen, da im Planungsgebiet unter-
irdisch die Tunnelanlagen der SWB verlaufen, die zum Haltepunkt Ramersdorf führen.
Aus diesem Grund schließen wir uns den Anmerkungen von FW/BB an.
Stellungnahme Bereich Technische Anlagen-Bau (TA-B):
Diese entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage „Antwortschreiben TA-B.pdf“.
Fachbereich technischer Anlagenbau:
Siehe Anlage „Antwortschreiben TA-B“
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihre Email nehmen wir im Bereich TA-B wie folgt Stellung:
Durch die o.g. Maßnahmen sind Betriebsanlagen der SWBV/SSB betroffen. Die Fachberei-
che TA-B/B, TA-B/EA und TA-B/TGA wurden abgefragt.
Für TA-B/B besteht keine Betroffenheit
Für TA-B/EB besteht keine Betroffenheit
Zusätzliche Anmerkung zum Dokument auf www.bonn.de;Seite 20 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Stellungnahmen A
Seite 16
Die Gleise der Stadtbahn/Straßenbahn verlaufen nicht, wie im Plan dargestellt (Fehler in der
Legende?). Hier eine Luftbildaufnahme zur Erläuterung:
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• 1. Grundlagen der Planung
• 2. Belange des schienengebundenen Verkehrs
• 4. Versorgungsanlagen
• 7. DarstellungsformSeite 21 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplans „Rastenweg“
Abwägungstabelle B
1
Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Entwurf der 199. Änderung des Flächennutzungsplans „Rastenweg“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in
Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“
entnommen werden.
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
1 Fernstraßenbundesamt,
Stellungnahme vom 06.06.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
2 PLEDOC – GasLine,
Stellungnahme vom 10.06.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
3 Deutscher Mieterbund,
Stellungnahme vom 10.06.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
4 Wahnbachtalsperrenverband,
Stellungnahme vom 11.06.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
5 Deutsche Telekom Technik
GmbH, Stellungnahme vom
11.06.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
6 Westnetz GmbH,
Stellungnahme vom 02.05.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
7 Vodafone West GmbH,
Stellungnahme vom 02.07.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
8 LVR Immobilienmanagement,
Stellungnahme vom 02.07.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
9 BUND, Stellungnahme vom
07.07.2025
1. Grundlagen der Planung Keine Berücksichtigung
5. Versiegelung Keine Berücksichtigung
6. Klimaschutz und Klimaanpassung Keine Berücksichtigung
8. Ökologie Keine BerücksichtigungSeite 22 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplans „Rastenweg“
Abwägungstabelle B
2
10 Opend Grid GmbH,
Stellungnahme vom 08.07.2025
4. Versorgungsanlagen Teilweise Berücksichtigung
durch Weitergabe der Informationen die vorhandenen
Leitungstrassen und Einrichtungen betreffend an die
Vorhabenträgerin zwecks Berücksichtigung im
Bauablauf. Ansonsten keine Berücksichtigung
11 Polizeipräsidiums Bonn,
Stellungnahme vom 09.07.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
12 UNB, Stellungnahme vom
09.07.2025
1. Grundlagen der Planung bereits durch die Planung berücksichtigt
5. Versiegelung Keine Berücksichtigung
6. Klimaschutz und Klimaanpassung bereits durch die Planung berücksichtigt
8. Ökologie bereits durch die Planung berücksichtigt
13 Rhein-Sieg-Kreis,
Stellungnahme vom 13.10.2025
Keine Geltendmachung von Belangen Kenntnisnahme
14 DB InfraGO AG, Stellungnahme
vom 10.07.2025
2. Belange des schienengebundenen
Verkehrs
Belange sind durch die Planung bereits
berücksichtigt worden
15 Autobahn GmbH,
Stellungnahme vom 11.07.2025
3. Belange der Autobahn Belange sind durch die Planung bereits
berücksichtigt worden
16 Bonn Netz GmbH, Energie- und
Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und Stadtwerke
Bonn Verkehrs GmbH,
Stellungnahme vom 11.07.2025
1. Grundlagen der Planung bereits durch die Planung berücksichtigt
2. Belange des schienengebundenen
Verkehrs
Belange sind durch die Planung bereits
berücksichtigt worden
4. Versorgungsanlagen Teilweise Berücksichtigung
durch Weitergabe der Informationen die vorhandenen
Leitungstrassen und Einrichtungen betreffend an die
Vorhabenträgerin zwecks Berücksichtigung im
Bauablauf. Ansonsten keine Berücksichtigung.
7. Darstellungsform Keine BerücksichtigungSeite 23 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
Gesamtabwägung C
Seite 1
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) bzw. § 4
Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange) der 199.
Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der
jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A
„Stellungnahmen“, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen
Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“ entnommen werden.
Gliederung
1 Grundlagen der Planung ........................................................................................... 1
2 Belange des schienengebundenen Verkehrs ............................................................ 3
3 Belange der Autobahn .............................................................................................. 3
4 Versorgungsanlagen................................................................................................. 4
5 Versiegelung von Flächen ........................................................................................ 5
6 Klimaschutz und Klimaanpassung ............................................................................ 5
7 Darstellungsform....................................................................................................... 6
8 Ökologie ................................................................................................................... 7
Abwägung
1 Grundlagen der Planung
Die hier in Rede stehende 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn schafft
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Objekts des großflächigen
Lebensmitteleinzelhandels und wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1 „Rastenweg“ aufgestellt.
Grundsätzlich liegt die Planungshoheit im Zuge der Aufstellung von Bauleitplänen –
Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan, Bebauungsplan als verbindlicher
Bauleitplan – bei der Gemeinde selbst, hier die Stadt Bonn. Gemäß § 4b BauGB kann die
Gemeinde insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung
und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB einem Dritten (z.B.
Investor, Stadtplanungsbüro) übertragen und im Rahmen von städtebaulichen Verträgen (§
11 BauGB) weitere Aufgaben delegieren. Die Planungshoheit verbleibt dabei stets bei der
Gemeinde, sie drückt sich in der Ausübung hoheitlicher Schritte in der Bestimmung der
Inhalte der Bauleitpläne, in der Einhaltung der Rechtsnormen, in der Beachtung des
korrekten Verfahrensgangs sowie insbesondere in der Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander durch die Gemeinde aus. Der
eingeschaltete Dritte kann die Kosten und Ausarbeitung übernehmen und muss die
rechtlichen Vorgaben (Schriftform, Angemessenheit) beachten.Seite 24 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
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Ziel der städtebaulichen Planung ist es somit, gemeinsam mit Stadt, Investor und
Planungsbüro durch die Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, um in einem infrastrukturell vollständig entwickelten
Siedlungsraum auf einem unbebauten bzw. untergenutzten Grundstück einen Betrieb des
großflächigen Einzelhandels – hier Lebensmittelvollsortimenter - zu entwickeln. Um dieses
Ziel zu erreichen, wird als Nutzungsart die Darstellung einer Sonderbaufläche (SO) mit der
Zweckbestimmung „Lebensmittelvollsortimenter“ gemäß § 11 BauNVO getroffen.
Die 199. Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 aufgestellt. Die Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität des
Verfahrens bedeutet nicht, dass eine zeitliche Gleichzeitigkeit aller Verfahrensschritte im
Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahren gegeben sein muss. Es sind
keine konkreten zeitlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber gemacht. So hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass kennzeichnend für ein Parallelverfahren ist,
dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und dass
die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart
aufeinander bezogen sind, dass die inhaltliche Abstimmung möglich ist. Um dieser
Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass das
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgehend einen zeitlichen Vorlauf hat oder
dass beide Verfahren durchgehend zeitgleich miteinander ablaufen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 03.10.1984 – 4 N 4.84, Rn. 19ff. -juris). Ein zeitlicher Rückstand des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren
schließt das Vorliegen eines Parallelverfahrens somit nicht aus (vgl. Ernst / Zinkahn /
Bielenberg / Krautzberger: Baugesetz-buch, 2014, § 8, Rn. 49f.).“
Im Umfeld des Plangebietes wurde bereits vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Antrag eines Grundstückseigentümers
gestellt, auf dem Eckgrundstück Königswinterer Straße / Rastenweg eine
Mehrfamilienwohnhausanlage mit zusätzlicher Büro- und Geschäftsnutzung einschließlich
Tiefgarage gestellt („Wingertshöfe“).
Im Erdgeschoss war die Unterbringung von fünf Ladeneinheiten auf insgesamt ca. 434,7 qm
Nutzfläche geplant. Die Ladeneinheiten sollten in eine Bäckerei mit ca. 130 qm Nutzfläche,
eine Ladeneinheit mit ca. 138 qm Nutzfläche sowie drei weitere Ladeneinheiten mit jeweils
45 qm, 52 qm und 62 qm Nutzfläche aufgeteilt werden.
Im Bauantrag wurde lediglich die Bäckerei sowie ein weiteres Ladenlokal für den Verkauf
von Waren angegeben. Wie die weiteren Ladenlokale genutzt werden sollen, war seinerzeit
noch nicht benannt worden. Zwischenzeitlich ist das Grundstück veräußert worden.
Der jetzige Eigentümer sieht für dieses Gebäude eine nahezu ausschließliche Wohnnutzung
vor. Der Erdgeschossbereich soll lediglich gewerblichen Zwecken dienen, z.B. zur
Ansiedlung von Büros (Rechtsanwaltskanzlei, Ingenieurbüro) eine Ansiedlung von
lebensmittelaffinen Nutzungen (Bäckerei, Metzgerei, etc.) wird wegen der Nähe zum
geplanten Lebensmittelmarkt nicht erwogen, so dass es nicht zu Überschneidungen der
Nutzung mit der im Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen
Nutzung eines Lebensmittelvollsortimenter kommt.Seite 25 von 108
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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum VEP-Verfahren
(Bebauungsplan Nr. 6920-1) erfolgte aufgrund der Corona Epidemie durch Präsentation der
Planungsunterlagen im Internet auf der städtischen Homepage und unter www.bonn-macht-
mit.de im Zeitraum vom 02.09 bis zum 16.09.2020. Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 199. Flächennutzungsplanänderung erfolgte im
Zeitraum 07.08. bis 09.09.2024 Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
1 BauGB war für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
entbehrlich, da eine Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf der Grundlage des VEP-
Entwurfes erfolgten. Die Veröffentlichung der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte für die 199. Flächennutzungsplanänderung im Zeitraum 12.06 bis
11.07.2025 und für den Bebauungsplan 6920-1 im Zeitraum 24.09 bis 25.10.2025.
2 Belange des schienengebundenen Verkehrs
Am Plangebiet verläuft eine Trasse der Deutschen Bahn AG in einem nächsten Abstand von
etwa 80 m vorbei. Belange der Deutschen Bahn AG werden durch die Planung jedoch nicht
berührt. Das Plangebiet hat keinen Kontakt zur Trasse. Die Zugänglichkeit zur Trasse ist
weder jetzt noch in der Zukunft durch bauliche Einrichtungen innerhalb der Geltungsbereiche
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der 199. Flächennutzungsplanänderung
eingeschränkt. Ebenfalls haben die geplanten baulichen Einrichtungen einschließlich
Stellplatzanlage und Stützmauer keine Auswirkungen auf den Bahnbetrieb, weder während
der Bauphase noch während des Betriebs des Vorhabens.
In einem Abstand von ca. 8 m bis zu 54 m zum Plangebiet verläuft eine Straßen- und
Stadtbahnstrecke der Stadtwerke Bonn, die etwa in Höhe des Kreuzungspunktes mit der
Autobahn in einem Tunnel geführt wird. Die kürzeste Distanz zwischen dem Tunnel und der
geplanten Stützmauer beträgt ca. 33 m. Die Planung der Stützmauer zur Absicherung der
Stellplatzanlage gegenüber der Autobahnböschung sieht vor, dass sie durch im Erdreich
verankerte Metallanker gesichert wird. Diese Anker haben eine Länge von etwa 8 m, so dass
sichergestellt ist, dass durch diese Anker keine negativen Auswirkungen auf das
Tunnelbauwerk zu befürchten sind.
Gleiches gilt für einen im Bereich des Tunnelmundes vorhandenen Pumpenschacht. Auch
hierzu beträgt die Distanz zwischen Stützmauer und Schacht etwa 33 m. Der Schacht liegt
wie auch die gesamte Bahntrasse sowie Tunnel außerhalb des Geltungsbereichs der 199.
Flächennutzungsplanänderung. Der Bereich der Tunnelanlage sowie des Schachtes wird
baulich nicht berührt, die Zugänglichkeit wird nicht eingeschränkt, so dass insgesamt davon
ausgegangen werden kann, dass die Belange der SWB in dieser Hinsicht und insbesondere
die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb der Straßen- und Stadtbahnstrecke nicht
berührt werden.
3 Belange der Autobahn
In geringer Entfernung von etwa 16 m führt die Autobahn BAB 562 in Hochlage vorbei. Eine
direkte Betroffenheit liegt nicht vor.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden keine Verschlechterungen der
Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegendenSeite 26 von 108
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klassifizierten Straßennetz ausgelöst. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird nicht
eingeschränkt. Alle zukünftigen Gebäude, Werbeanlagen und Beleuchtungen im Plangebiet
werden so ausgestaltet, dass zu keiner Tages- und Jahreszeit Blendwirkungen durch
Scheinwerferlicht, durch die Reflektion der Sonne oder durch die Reflektion von
Scheinwerferlicht auf die Verkehrsteilnehmer auf der A562 entstehen.
Die gemäß § 9 Absatz 2 FStrG geltende 40m Anbauverbotszone und
Anbaubeschränkungszone liegen teilweise im Plangebiet. Im Zuge der Planung zur
Flächennutzungsplanänderung sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 6920-1 wurde ein enger Kontakt zur Autobahn GmbH gepflegt, der
insbesondere darin bestand, dass zur Errichtung der Stellplatzanlage baulich in die
Böschung zur Autobahn eingegriffen werden soll und zudem eine Reihe von Stellplätzen
innerhalb der 40m – Zone parallel zum nächsten Fahrbahnrand der Autobahn platziert
werden sollen. Die Autobahn GmbH hat in allen Fällen konstruktiv an diesen
Planungsaspekten mitgewirkt und den Planungsinhalten zugestimmt.
Mit den getroffenen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1
werden abschließend die überbaubare Grundstücksfläche für das geplante Marktgebäude
sowie die Flächen für Nebenanlagen – hier Stellplatzanlage und Stützmauer – festgelegt.
Abweichungen von diesen Festsetzungen sind nicht zulässig, so dass deren Beachtung
sichergestellt ist. Zudem gelten die Inhalte des Fernstraßengesetzes für jedermann, so auch
die Inhalte des § 9 Absatz 2 FStrG, und sind zu beachten, ohne dass explizit in einem
Bauleitplan darauf hingewiesen werden muss. Eine zusätzliche Aufnahme dieser Inhalte in
die Textteile zur Flächennutzungsplanänderung sowie zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1 sind die 40 m Anbauverbotszone und
100 m Anbaubeschränkungszone nachrichtlich dargestellt. Eine nachrichtliche Übernahme in
den Flächennutzungsplan ist aus Gründen der Maßstäblichkeit nicht angezeigt.
Die empfohlenen Punkte werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
4 Versorgungsanlagen
Die Betreiber der im Planbereich vorhandenen und am Plangebiet vorbeiführenden
Versorgungsanlagen wurden über die Planung informiert. Die durch die Versorger
bereitgestellten Unterlagen wie Lagepläne, Leitungstrassen, Hinweise sowie Restriktionen
wurden an die Vorhabenträgerin weitergegeben und werden durch die planenden und
bauausführenden Betriebe berücksichtigt.
Die zukünftige Versorgung des Plangebietes wird über eine eigene Trafostation innerhalb
des Plangebietes realisiert. Bereits im Vorfeld des Planungsprozesses erfolgten
Abstimmungen mit dem zuständigen Netzbetreiber. Nach Erstellung des
Versorgungskonzeptes wird der Netzbetreiber in die weitere Detailplanung einbezogen.
Am Plangebiet führt eine 110 kV Stromleitung vorbei, die jedoch außerhalb des
Geltungsbereichs der 199. Flächennutzungsplanänderung in direkter Lage zur Straße „Im
Alten Wingert“ liegt. Insofern wird diese Stromleitung durch die Planung nicht unmittelbarerSeite 27 von 108
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betroffen. Mittelbar liegt eine Betroffenheit vor, als die Straße „Im Alten Wingert“ im
betreffenden Bereich bis hin zur Königswinterer Straße ausgebaut werden soll. Die
Ausbauparameter werden auf der Basis eines Erschließungsvertrages zwischen
Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn festgelegt, die bautechnischen Planungen erfolgen
durch eine Fachplanung, in deren Ablauf die Stromleitung berücksichtigt wird.
Vorhabenträgerin sowie das Fachplanungsbüro werden hinsichtlich des Vorhandenseins und
der Lage der Stromleitung informiert. Die durch den Leitungsträger definierten Vorgaben im
Hinblick auf Bewuchs, Geländemodellierungen etc. im Bereich der Kabeltrasse werden
berücksichtigt.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Stromleitungen, Ferngastrassen oder
weitere Leitungstrassen dargestellt. Eine konkretisierende oder nachrichtliche Darstellung
erfolgt – wenn erforderlich – auf Ebene des Bebauungsplans.
Im Zuge der Erschließungsplanung zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 wird ein koordinierter
Leitungsplan mit allen Medien (Bestand und Planung) erstellt, mit den Stadtwerken Bonn und
dem Tiefbauamt abgestimmt und ist Bestandteil des Erschließungsvertrages. Die
Abstimmung mit den Versorgungsträgern erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans und der
Vorhabenplanungen.
5 Versiegelung von Flächen
Die Notwendigkeit der Anlage der Stellplatzanlage und seiner Größe ergibt sich aus der
konkreten Nutzung als Objekt des großflächigen Einzelhandels. Zwar dient das Objekt
überwiegend der Versorgung der Bewohner der näheren Umgebung, dennoch wird das
private Kfz in der Regel auch von diesen Kunden als Hilfsmittel für den Einkauf verwendet,
da zumeist größere Mengen eingekauft werden. Grundprinzip der Planung ist ein
ausreichendes Angebot an entsprechenden Stellplätzen, um Problemen im Parksuchverkehr
entgegenzuwirken. Die vorgesehene Anzahl an zu realisierenden Stellplätzen deckt ohnehin
nur ein Minimum des tatsächlichen Bedarfs ab, der sich z.B. vor Feiertagen einstellt.
Die Versiegelung der Fläche ist insofern alternativlos, der Eingriff in die Grünstrukturen wird
so weit wie möglich begrenzt, gleichzeitig wird durch Maßnahmen der Dach- und
Fassadenbegrünung ein Teil des Eingriffs kompensiert.
Die Versiegelung ist auch dadurch gerechtfertigt, als das Plangebiet in seinem bisherigen
Zustand teilweise bereits durch eine asphaltierte Wendeschleife befestigt war und von den
vorhandenen Tennisplätzen keine ökologische Wirkung ausging. Zudem setzte der
rechtsverbindliche Bebauungsplan für einen Teil der Fläche die Möglichkeit zur Errichtung
einer Tennishalle fest, so dass diese Teilfläche planungsrechtlich bereits als versiegelte
Fläche gilt. Die Lage des Standortes innerhalb eines bereits vollständig erschlossenen
Siedlungsbereichs wirkt zudem einer Entwicklung auf der „Grünen Wiese“ und damit einen
zusätzlichen Verbrauch wertvoller Fläche im Außenbereich entgegen.
6 Klimaschutz und Klimaanpassung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6920-1 berücksichtigt in überdurchschnittlichem
Umfang die planerischen und technischen Möglichkeiten des Klimaschutzes und derSeite 28 von 108
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Klimaanpassung. Er setzt eine umfassende Dach- und Fassadenbegrünung fest, die
erforderliche Energie wird nahezu vollständig autark durch den Einsatz von Photovoltaik
gesichert. Die Anforderungen an Wärmedämmung und Energieeffizienz des Gebäudes
werden durch die Berücksichtigung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten
und teilweise gar übertroffen. Zusätzliche Festsetzungen im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan sind dazu nicht erforderlich.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Wasserrechts, welche zu beachten sind.
Darüber hinaus sind keine Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig,
da für derartige Festsetzungen keine Rechtsgrundlage besteht.
Sämtliche Aspekte des Wasserhaushalts sind in der Planung berücksichtigt worden. Die
Schaffung von Mulden im Hangbereich zur Autobahn sichert eine entsprechende Abführung
des Niederschlagswassers und Weiterleitung in den Grundwasserspeicher.
Überflutungsszenarien weisen nach, dass es auch bei Starkregenereignissen zu keiner
Beeinträchtigung der Nachbarschaft kommt.
Mit der Platzierung des Einzelhandelsstandortes innerhalb eines städtebaulich bereits
entwickelten Umfeldes werden Einkaufswege verkürzt, die dazu führen, dass überwiegend
nur kurze Fahrten zum Standort mit Individualfahrzeugen erforderlich sind oder auf die
Benutzung des Kfz gänzlich verzichtet werden kann. Zu diesem Zweck wird die Straße „Im
Alten Wingert“ ertüchtigt, mit einer zusätzlichen Beleuchtung versehen und somit auch für
den Rad- und Fußverkehr aufgewertet. Dies geschieht außerhalb des Planverfahrens und
wird durch einen Erschließungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn
gesichert. Innerhalb des Planverfahrens werden die Voraussetzungen für die Nutzung des
Fahrrades dadurch optimiert, dass eine direkte Verbindung zwischen Vorhabengelände und
der öffentlichen Erschließungsanlage sowie eine Abstellmöglichkeit für 40 Fahrräder im
Eingangsbereich zum Marktgebäude geschaffen werden.
In der Summe erfolgt im Zuge der 199. Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 eine ausreichende Berücksichtigung der
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, soweit die Voraussetzungen dazu am
Standort gegeben sind. In den Begründungen zur Flächennutzungsplanänderung und zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1 werden alle Aspekte gewürdigt und die
unterschiedlichen teilweise konkurrierenden Belange gegeneinander und untereinander
abgewogen.
Über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinaus sind
keine weiteren Regelungen im Flächennutzungsplan notwendig, um dem gesetzlichen
Auftrag nach Wahrung der Belange des Klimaschutzes und Klimaanpassung gerecht zu
werden.
7 Darstellungsform
Die in der Flächennutzungsplanänderung herangezogene Plangrundlage ist eine stark
generalisierte Form im Maßstab 1:5.000, die weder parzellenscharf noch geeignet ist,
Entfernungen bzw. Maße konkret abzugreifen. Insofern kann nicht auf eine fehlerhafte
Darstellung hingewiesen werden, wenn sich Darstellungen überlagern oder die Entfernungen
von mehreren dargestellten Objekten zueinander vermeintlich nicht den tatsächlichen
Distanzen in der Realität entsprechen. Die Ungenauigkeit in der Darstellungsform hat keineSeite 29 von 108
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Auswirkungen auf die Darstellungen innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs,
da sie einerseits außerhalb des Geltungsbereichs der Planänderung liegen und andererseits
im Flächennutzungsplan lediglich Flächen und Nutzungen dargestellt werden.
8 Ökologie
Bei dem Geltungsbereich der 199. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um
ein bisher im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn als Grünfläche mit der
Zweckbindung Sportplatz dargestelltes Areal.
Das Plangebiet liegt mit Teilbereichen innerhalb des schutzwürdigen Biotops "Autobahn,
südliche und östliche Abschnitte" (BK-5208-511). Das schutzwürdige Biotop umfasst die
bestockten Böschungen und Knotenpunkte der BAB 562 östlich und des Konrad-Adenauer-
Damms westlich des Rheins. Der Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop enthält keine
Informationen zu einem Vorkommen wildlebender Tierarten. Auf der Fläche befindet sich das
schutzwürdige Biotop BK-5208-511. Das Biotop ist Teil einer Vernetzungsstruktur entlang
von Verkehrswegen im rechtsrheinischen Bonn, die für mobile Arten die Verbindung
zwischen Ennert und Rheinaue gewährleistet und die in ihrer Funktion zu erhalten ist. Die
Planung berücksichtigt dieses Biotop weitestgehend, so dass der überwiegende Grünbereich
und somit die Vernetzungsstruktur insbesondere im Bereich der Autobahnböschung erhalten
bleibt. Der Eingriff in die Grünstruktur erfolgt weitestgehend in Bereiche, die tatsächlich
bereits versiegelt (Buswendeschleife, Tennisplätze) bzw. planungsrechtlich einer
Festsetzung für die Bebauung einer Tennishalle unterliegt.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die schutzwürdigen Biotope:
• "Stadtbahn" (BK-5208-507),
• "Strauch- und krautreiche Eisenbahn" (BK-5208-559),
• "Wiesenbrache am Ramersdorfer U-Bahnhof" (BK-5208-581),
• "Park am Ramersdorfer Autobahnknoten" (BK-5208-584),
• "Brache an den Gleisanlagen "In der Umkehr"" (BK-5208-578) und
• "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im Mehlbergweg"" (BK-5208-574).
In dem Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im
Mehlbergweg"" sind verschiedene wildlebende-, nicht planungsrelevante Arten wie die
Weinbergschnecke (Helix pomatia), Steinhummel (Bombus lapidarius), Schwarze
Wegameise (Lasius niger), Elster (Pica pica), Honigbiene (Apis mellifera), Dunkle
Erdhummel (Bombus terrestris) und Brauner Waldvogel (Aphantopus hyperantus) aufgeführt.
Die 199. Flächennutzungsplanänderung hat keine Auswirkungen auf die genannten Biotope.
Der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung befindet sich am Rande
bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura 2000-Gebiete sowie Naturschutz-
oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht betroffen. Innerhalb des Plangebietes befinden
sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, noch
Biotopverbundflächen.Seite 30 von 108
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Im Plangebiet sind keine festgesetzten- oder geplanten Wasserschutzgebiete vorhanden
(MKULNV o.J.).
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder
Bereichen, die durch ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100) betroffen sind.
Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sollen
neue Bauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung realisiert werden. Die
erforderliche Infrastruktur im Umfeld steht am Standort bereits zur Verfügung. Entsprechend
wird im gesamtstädtischen Kontext gesehen deutlich weniger Fläche neuversiegelt. Es gilt
das Prinzip „Innen vor Außen“. Durch die Überbauung und Versiegelung bisher offener
Bodenflächen verringern sich die Flächen, die für die Rückhaltung von Niederschlagswasser
und für die Grundwasserneubildung von Bedeutung sind. Im Bereich der geplanten
Grünflächen und nicht überbaubaren Flächen bleiben Teilfunktionen des Bodens
(Speicherung, Rückhaltung und Filterung von Niederschlagswasser) erhalten.
Die ökologischen Bedingungen des Standortes sind vor dem geplanten Eingriff lediglich
eingeschränkt positiv zu bewerten. Zwar finden sich zahlreiche Bepflanzungen auf dem
Grundstück, die jedoch planungsrechtlich aufgrund der Festsetzungen des
Altbebauungsplanes bereits teilweise obsolet sind. Teile der Fläche werden durch eine
asphaltierte Wendeschleife eingenommen, ein weiterer größerer Teil umfasst die Fläche von
zwei Tennisplätzen sowie eine darüber hinaus gehende Fläche für die Errichtung einer
Tennishalle. Insofern besteht eine Diskrepanz zwischen planungsrechtlichem und
tatsächlichem ökologischen Wert. In der Summe erfolgt dennoch ein Eingriff in Natur und
Landschaft. Das Defizit zwischen Eingriff und möglichem Ausgleich wurde ermittelt und führt
zu einem notwendigen ökologischen Ausgleich in Form einer Inanspruchnahme von Mitteln
aus dem Ökokonto der Stadt Bonn.
Eine erstellte Klimaexpertise sieht durchaus Einschränkungen im Luftaustausch aufgrund der
geplanten Bebauung, billigt dem Vorhaben jedoch noch eine Einvernehmbarkeit mit den
klimatischen Belangen zu. Die im Klimagutachten dargelegten Empfehlungen wurden
überwiegend in die Planung übernommen.
Maßnahmen der Niederschlagsrückhaltung sind auf Ebene des Bebauungsplan Nr. 6920-1
in der Planung berücksichtigt worden. Mithilfe einer topografischen Gefährdungsanalyse
wurden Wassereinstauen und Starkregenereignisse gutachterlicher untersucht und
entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen, um Schäden in der Nachbarschaft zu
verhindern und schädlichen Wasseranstauungen vorzubeugen. Konkrete Maßnahmen
werden nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans konkretisiert oder dargestellt und sind
Teil des Verfahrens zum Bebauungsplan.
Im Zuge des im Parallelverfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
6920-1 wurde eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erarbeitet. Die Bestimmung des
Eingriffs im Vergleich zum möglichen ökologischen Ausgleich erfolgte nach dem in der
Praxis bewährten und allgemein anerkannten Verfahren. Die verwendeten
Eingangsparameter unterliegen einer transparenten Definition gemäß LANUK (ehemals
LANUV). Das ermittelte Defizit wird extern durch Inanspruchnahme des Ökokontos der Stadt
Bonn ausgeglichen. Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung erfolgt nicht.Seite 31 von 108
Bundesstadt Bonn, 199. Flächennutzungsplanänderung “Rastenweg“
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Eine abschließende Festsetzung von überbaubaren Flächen erfolgt im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6920-1, während der Flächennutzungsplan lediglich Bauflächen darstellt.
Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine ausreichende
Sicherung der bestehenden Grünflächen entlang der Autobahnböschung gewährleistet, so
dass eine zusätzliche Darstellung einer Grünfläche als Puffer innerhalb des
Flächennutzungsplans nicht erforderlich ist.
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vier neuen Tennisplätze wurde bereits mit
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 der Bundesstadt Bonn im Jahr 2001
geschaffen. Der mit dem Bebauungsplan verbunden Eingriff in Natur und Landschaft,
einschließlich der Flächeninanspruchnahme für die Erweiterung der Tennisanlage wurde in
einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag bewertet und die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die Umsetzung der
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ist im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach §§
45 ff BauGB bereits erfolgt. Für die Errichtung der vier neuen Tennisplätze ist insofern keine
erneute Kompensation erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich im Rheintal mit beidseitig ansteigenden Hängen zum
Kottenforst und dem Siebengebirge. Die Topografie und das Fließgewässer „Rhein“
bedingen einen ständigen Austausch von Luftmassen und eine dauerhafte Versorgung mit
Kalt- und Frischluft. Die Bedeutung des Plangebietes für die Produktion und Durchleitung
von Kaltluft ist jedoch nicht sehr ausgeprägt, zumal das Plangebiet innerhalb umgebender
Verkehrsachsen (Autobahn / Königswinterer Straße) und vorhandener Bebauung
(Königswinterer Straße / Am Sonnenhang) eine für Luftströmungen ungünstige Tieflage
aufweist.
Da momentan klimatisch wirksame Vegetationsstrukturen im Plangebiet vorhanden sind,
diese aber durch die umgebenden Verkehrsräume und vorhandene Bebauung lokal sehr
begrenzt sind und durch die Nutzung als Tennisanlage und Wendeschleife zudem
beeinträchtigt werden, ist insofern von keiner wesentlichen Bedeutung für die örtliche
Frischluftproduktion, durch die geplante Flächennutzungsplanänderung auszugehen.Seite 32 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
1
Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägungsvorschlag
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) der 199. Änderung „Rastenweg“ des Flächennutzungsplans (FNP) der Bundesstadt
Bonn für einen Bereich zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer
Straße und der BAB 562 im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gebiets-
umfang im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 6920-1 im Zeitraum 02.09.2020 bis
16.09.2020 umgesetzt. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
ist für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. An-
regungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung bezogen, ergaben sich daraus nicht.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden die Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 07.08.2024 bis zum 09.09.2024 beteiligt. Die Stellung-
nahmen sowie die Gesamtabwägung der Verwaltung sind im Folgenden dargestellt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach der Rangfolge ihres Eingangs nummeriert
und übertragen.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit S. 2
B Gesamtabwägung Öffentlichkeit S. 2
C Stellungnahmen der Behörden S. 3
D Gesamtabwägung der Träger S. 17
Vorbemerkung
Das Planverfahren geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die Vorhabenträgerin RATISBONA Baubetreuungs
GmbH & Co. 0HG. Auf eine förmliche Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden,
da der politische Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur Vergabe des
Grundstücks an die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & C0. OHG als Einleitung zu betrach-
ten ist. In einem mit der Stadt Bonn abgeschlossenen aufschiebungsbedingen Kaufvertrag
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für den betreffenden Bereich das geltende Planungs-
recht zu ändern.
Die Vorhabenträgerin sieht vor, das städtische Grundstück einer baulichen Nutzung zuzufüh-
ren und dieses mit einem Vollsortimenter zu bebauen. Der Rat der Stadt hat dem Vorhaben
im Grundsatz zugestimmt und am 11.12.2018 die Vergabe dieses Grundstückes zur Ansied-
lung eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenters) an den Vorhabenträger beschlossen. Die-
sem Beschluss war ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des städtischen Grundstücks
vorangegangen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 1
BauGB wurde vom 02.09.2020 bis zum 16.09.2020 durchgeführt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Flächennutzungsplan-
verfahren im Zeitraum vom 07.08.2024 bis zum 09.09.2024 beteiligt. Die eingegangenen Stel-
lungnahmen, ihre Auswertung sowie entsprechende Abwägungsvorschläge werden nachfol-
gend aufgeführt.
Die durch die anschließend aufgeführten Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellung-
nahmen beinhalten keine Bedenken. Sie werden zur Kenntnis genommen und bedürfen keiner
Anpassungen im Rahmen der weiteren Planung.
• OpenGrid / PLEDOC ThyssengasSeite 33 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
2
• Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.
• Bezirksregierung Köln (Dez. 52)
• DB InfraGO AG
• Fernstraßen- Bundesamt
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
• Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Rhein-
Berg
• Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat
• Deutsche Telekom Technik GmbH
• Wahnbachtalsperrenverband
• Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-West-
falen - Landeseisenbahnverwaltung
Sofern von den vorgenannten Trägern Hinweise oder Anregungen formuliert wurden, die sich
auf die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanentwurf Nr. 6920-1) beziehen und insofern
keine Änderung der Inhalte des Flächennutzungsplans erfordern, werden diese im Bebau-
ungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur 199. Änderung des Flächennutzungs-
plans eingegangen
B Gesamtabwägung
Es liegen keine abzuwägenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorSeite 34 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
3
C Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
C1.: Stellungnahme vom PLEdoc GmbH GasLine mit Schreiben vom 07.09.2024
Schreiben vom 07.09.2024:
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interes-
sen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich rechtlichen Ver-
fahren beauftragt.
Das uns über das BIL-Portal zur Verfügung gestellte Dokument zur angezeigten Flächennut-
zungsplanänderung haben wir hinsichtlich der Belange der OGE geprüft. Beigefügt erhalten
Sie eine Kopie des Flächennutzungsplans mit Darstellung der eingangs aufgeführten Fern-
gasleitung und entsprechender Beschriftung. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung der
Ferngasleitung in der Kopie des Flächennutzungsplans lediglich als grobe Übersicht geeignet
ist.
Des weiteren erhalten Sie die Bestandsunterlagen (Bestands- und Katasterplan) der Ferngas-
leitung aus dem Berührungsbereich in denen wir den angezeigten Änderungsbereich in roter
Farbe dargestellt haben. Im Katasterplan haben wir zusätzlich den Schutzstreifenbereich in
gelb angelegt. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Zeitpunkt
der Verlegung der Ferngasleitung. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurde nicht nachge-
tragen.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans ist das ebenfalls beigefügte Merkblatt der OGE
„Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennut-
zungsplänen und Bebauungsplänen“ zu beachten.
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der Ferngasleitung gewährleistet ist und sich
durch die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans kei-
nerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Versorgungsanlage sowie keinerlei Ein-
schränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung
notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
Zur Vermeidung von Anpassungsmaßnahmen an der Ferngasleitung ist zu berücksichtigen,
dass bei den nachgelagerten Planverfahren (Bauleitplanung/Fachplanung) alle Details, die
Einfluss auf den Bestand und den Betrieb der Ferngasleitung haben, mit uns abzustimmen
sind.
Im Hinblick auf den notwendigen Umfang und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung werden
von unserer Seite her keine besonderen Angaben gemacht.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen PLEdoc GmbH
Abwägungsvorschlag zu C1 siehe
D1 Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung
D2 Hinweise für BebauungsplanebeneSeite 35 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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C2: Stellungnahme von WestNetz mit Schreiben vom 15.08.2024
Schreiben vom 15.08.2024:
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das obige Vorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online-Planauskunft angefor-
dert.
Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff genannten Hochspannungskabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der Hochspannungskabel, aus
denen Sie die Lage der Kabel entnehmen können.
Unsere Zustimmung zu der o.g. Maßnahme können wir nur dann geben, wenn durch den An-
tragsteller sichergestellt wird, dass im Sicherheitsbereich des 110-kV-Kabels von insgesamt 5
m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) keine größeren Höhenänderungen der bestehenden
Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen werden. Eine evtl. Überbauung oder Bepflan-
zung der Kabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher darf nicht erfol-
gen, da dieses Hochspannungskabel im Störungsfall tiefbaumäßig
jederzeit erreichbar sein muss. Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels
sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels an-
zufordern. Die Anfrage ist per E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de, zu richten. Außerdem
ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den Hochspannungskabeln eingehal-
ten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen 1,00 m 0,50 m
Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m
Kabel 1,00 m 0,50 m
Kanal 1,00 m 0,50 m
Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m
Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m
Höchstspannungskabel (2) 5,00 m 1,00 m
(1) beidseitig der Leitungsachse
(2) zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen.
Für die Bereiche des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitungen sind rechtzeitig mit uns
abzustimmen.
Insbesondere sind die in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegten Mindestabstände einzu-
halten.
Abschließend bitten wir Sie, uns weiterhin am Verfahrensablauf zu beteiligen. Die für die Ab-
wicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz GmbH im
Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und ge-
nutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder werden
Ihnen auf Verlangen separat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreu-
ten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag zu C2 siehe
D5 ÖPNV
Die empfohlenen Punkte werden zu Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegen-
stand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
D6 Lebensmittelvollsortimenter und Versorgung Bevölkerung vor OrtSeite 36 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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C3.: Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom
03.09.2024
Schreiben vom 03.09.2024:
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG /
DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit fol-
gende Gesamtstellungnahme:
Folgende Punkte bitten wir zu berücksichtigen, bzw. mit aufzunehmen:
• Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb;
o Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen.
Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können
gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestge-
stellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beein-
flussungsgefahr hinzuweisen.
• Bei konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse ist die DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG /
DB Station & Service AG) zu beteiligen. Die Bauanträge (Baubeschreibung, maßstabs-
getreue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, DBImmobi-
lien, Region West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen.
Sie erhalten diese Stellungnahme in digitaler Form. Sie kann Ihnen bei Bedarf auch in Papier-
form per Post zugestellt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass sollten wir keine
gegenteilige Information erhalten, die digitale Stellungnahme ausreichend ist und von
Ihnen anerkannt wird.
Abwägungsvorschlag zu C3 sieheD1 Vorhandene Versorgungsanlagen und Hoch-
spannung
Im Zuge der Erschließungsplanung zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 wird ein koordinier-
ter Leitungsplan mit allen Medien (Bestand und Planung) erstellt. Dieser wird mit den Stadt-
werken Bonn und dem Tiefbauamt abgestimmt und Bestandteil des Erschließungsvertrages.
Die Stellungnahmen der Stadtwerke Bonn GmbH und WestNetz GmbH werden zur Kenntnis
genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungs-
plan. Die Abstimmung der Versorgung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans und der
Vorhabenplanungen.
D2 Hinweise für Bebauungsplanebene
C4.: Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes mit Schreiben vom 13.09.2024
Schreiben vom 13.09.2024:
Nachfolgend nimmt die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland Stellung im
Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur 199. Flächennutzungsplanände-Seite 37 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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rung. Im hier betroffenen Verfahren beabsichtigt die Bundesstadt Bonn mit der Flächennut-
zungsplanänderung die Aufnahme einer Sonderbaufläche für einen Betrieb des großflächigen
Einzelhandels (Lebensmittelvollsortimenter) im Stadtbezirk Beuel (Ortsteil Ramersdorf).
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist für die unmittelbar südlich ent-
lang des Plangebietes verlaufenden A562 Abs. 3.1 zuständig. Es wird darauf hingewiesen,
dass hinsichtlich jeglicher geplanter baulicher Vorhaben im Zusammenhang mit der 199. Flä-
chennutzungsänderung (und dem parallel verlaufenden Bebauungsplan 6920-1) zwingend die
geltenden Flurstücksgrenzen und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse einzuhalten
sind und keine baulichen Vorhaben die Flächen der Bundesstraßenverwaltung (Autobahn
GmbH des Bundes) tangieren. Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren dürfen durch
die künftig geplanten Entwicklungen im Stadtgebiet keine Verschlechterungen der Leistungs-
fähigkeit oder der Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegenden klassifizierten Stra-
ßennetz ausgelöst werden. Die verkehrliche Erschließung ist durch nachgeordnete Verfahren
zu sichern. Seitens der Straßenbauverwaltung weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähige
und sichere Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des o.a. Vorha-
bens in jedem Fall sicherzustellen ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gegenüber der
Autobahn GmbH weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Im Rahmen der zukünftigen geplan-
ten Entwicklungen im Plangebiet ist zu beachten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs nicht gefährdet werden darf. Alle Gebäude, Werbeanlagen, Beleuchtungen und auch
Alarmleuchten im Einsatzfall müssen so ausgestaltet werden, dass zu keiner Tages- und Jah-
reszeit Blendwirkungen durch Scheinwerferlicht, durch die Reflektion der Sonne oder durch
die Reflektion von Scheinwerferlicht auf die Verkehrsteilnehmer der A562 entstehen. Im Allge-
meinen sind im Genehmigungsverfahren der Straßenbauverwaltung erforderlich werdende ex-
terne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, um Planungskollisionen auszuschlie-
ßen.
Die vorliegenden Planungen berühren zudem die Belange des Fernstraßen-Bundesamtes in
Leipzig (FBA). Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes. Die vor-
bezeichnete Flächennutzungsänderung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen S1/03-
05-02-03#00022#0034 geführt. Die Belange des FBA wurden in der vorliegenden Stellung-
nahme entsprechend
berücksichtigt:
„Die Darstellung der 40-m Anbauverbotszone und der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9
FStrG an der BAB A 562 sind in der Planzeichnung gemäß § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch noch
darzustellen. In der Legende ist zur Klarstellung der entsprechende Paragraf zu den beiden
benannten Zonen zu benennen (Anbauverbotszone § 9 Absatz 1 FStrG und Anbaubeschrän-
kungszone § 9 Absatz 2 FStrG). Zudem sind aus unserer Sicht folgende Inhalte als textliche
Festsetzungen in der Planzeichnung und in den Texteil der Begründung zur Änderung des
FNP gemäß § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch zur Konkretisierung aufzunehmen:
Anbaurechtliche Belange § 9 FStrG:
1. Längs der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter, ge-
messen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG.
Dies gilt auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter
und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten
Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. 3. Konkrete
Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und
Beschränkungszonen bedürfen der Beteiligung/Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßen-
bundesamtes.“ Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stel-
lungnahme. Es wird um weitere Beteiligung im o.g. Verfahren sowie im Parallelverfahren ge-
beten.Seite 38 von 108
Stadt Bonn, 199. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1)
BauGB und Beschluss zur Offenlage gem Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
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