260361-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Fahrbahnsanierung im Bereich Ippendorfer Allee "Hausnummern 36/37 bis Abzweig 'Im Acker' “
Kerndaten
- Nummer
- 260361-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Ippendorfer Allee Hauptort
- Im Acker
- Stationsweg
- Trierer Straße
- Ferdinandstraße
- Ippendorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260361-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Fahrbahnsanierung im Bereich Ippendorfer Allee "Hausnummern 36/37 bis Abzweig 'Im Acker' “ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich kann seitens der Verwaltung Folgendes mitgeteilt werden: Die Ippendorfer Allee befindet sich in einem unterhaltungsintensiven Zustand und wird mit einfachen Mitteln verkehrssicher gehalten. Komforteinbußen, wie ein Ansteigen der Lärmbelästigung, können dabei nicht ausgeschlossen wer- den. Aufgrund der fortgeschrittenen Beanspruchung und der daraus resultierenden Schäden (Verwerfungen, Schlaglöcher, Netzrisse) ist eine grundhafte Sanie- rung der Fahrbahn erforderlich. Diese erfolgt im Abschnitt zwischen Stations- weg und Trierer Straße durch das Tiefbauamt. Für diesen Bereich sind für die Jahre 2027/2028 Haushaltsmittel angemeldet. Eine vorherige, großflächige Deckensanierung vor dem Hintergrund der geplanten grundhaften Erneuerung ist aus Sicht der Verwaltung technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar. Im Zuge der Beseitigung von Frostschäden und Schlaglöchern wird jedoch im Be- reich der Ippendorfer Allee 36-42 die schadhafte Deckschicht erneuert, da hier eine extrem hohe Anzahl an provisorisch geschlossenen Schlaglöchern vor- handen ist. Die Arbeiten sind für den Sommer 2026 vorgesehen. Der Teilabschnitt der Ippendorfer Allee zwischen Stationsweg und Ferdinand- straße wird gesondert betrachtet und muss zunächst überplant werden. Die Verwaltung verweist auf den bestehenden Auftrag der Bezirksvertretung (gem. DS 252922), den Straßenabschnitt umzuplanen. Bezüglich der Tempo-30-Regelung kann Folgendes mitgeteilt werden: Ursächlich für die Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind entsprechende Ergebnisse der dazu maßgeblichen Lärmwertberechnungen. Die im Abschnitt zwischen Friedhof Ippendorf (ab Haus Nr. 80) und Einmün- dung Ferdinandstraße ermittelten Lärmwerte sind sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten überschritten, so dass die Verwaltung in diesem Teilstück die Einrichtung einer Tempo 30 Regelung aus Gründen des Lärmschutzes einge- richtet hat. Im weiteren Verlauf hat man den weiter talwärts liegenden Abschnitt überprüft. Hier wurden Lärmpegelwerte lediglich nachts überschritten. Daher konnte dort die Verwaltung zwar Tempo 30 einrichten, aufgrund der Lärmwertberechnun-Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gen jedoch nur von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Die Polizei bestätigte im Rahmen der Anhörung die notwendige Einschränkung auf die Nachtzeit. Den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm ist zu entnehmen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf die Zeit zu beschränken sind, für die Überschreitungen errechnet worden sind. Die Anordnung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne zeitliche Eingrenzung würde gegen geltendes Recht verstoßen. Bei der Ippendorfer Allee handelt es sich um eine klassifizierte Straße mit überörtlicher Bedeutung, bei der grundsätzlich eine Verringerung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegensteht. Um ein Tempolimit auf einer solchen Straße zu rechtfertigen, muss die Lärmbelastung erheblich sein. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Ab- schluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de