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260361-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Fahrbahnsanierung im Bereich Ippendorfer Allee "Hausnummern 36/37 bis Abzweig 'Im Acker' “

Nummer
260361-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Ippendorfer Allee Straße· Ippendorf, Bonn Hauptort
  • Im Acker Straße· Ippendorf, Bonn
  • Stationsweg Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Trierer Straße Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Ferdinandstraße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
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  1. 260361 Bürgerantrag: Antrag auf Fahrbahnsanierung im Bereich Ippendorfer Allee "Hausnummern 36/37 bis Abzweig 'Im Acker' “

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260361-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf
Fahrbahnsanierung im Bereich Ippendorfer Allee
"Hausnummern 36/37 bis Abzweig 'Im Acker' “
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich kann seitens der Verwaltung Folgendes mitgeteilt werden:
Die Ippendorfer Allee befindet sich in einem unterhaltungsintensiven Zustand
und wird mit einfachen Mitteln verkehrssicher gehalten. Komforteinbußen, wie
ein Ansteigen der Lärmbelästigung, können dabei nicht ausgeschlossen wer-
den.
Aufgrund der fortgeschrittenen Beanspruchung und der daraus resultierenden
Schäden (Verwerfungen, Schlaglöcher, Netzrisse) ist eine grundhafte Sanie-
rung der Fahrbahn erforderlich. Diese erfolgt im Abschnitt zwischen Stations-
weg und Trierer Straße durch das Tiefbauamt. Für diesen Bereich sind für die
Jahre 2027/2028 Haushaltsmittel angemeldet. Eine vorherige, großflächige
Deckensanierung vor dem Hintergrund der geplanten grundhaften Erneuerung
ist aus Sicht der Verwaltung technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar. Im
Zuge der Beseitigung von Frostschäden und Schlaglöchern wird jedoch im Be-
reich der Ippendorfer Allee 36-42 die schadhafte Deckschicht erneuert, da hier
eine extrem hohe Anzahl an provisorisch geschlossenen Schlaglöchern vor-
handen ist. Die Arbeiten sind für den Sommer 2026 vorgesehen.
Der Teilabschnitt der Ippendorfer Allee zwischen Stationsweg und Ferdinand-
straße wird gesondert betrachtet und muss zunächst überplant werden.
Die Verwaltung verweist auf den bestehenden Auftrag der Bezirksvertretung
(gem. DS 252922), den Straßenabschnitt umzuplanen.
Bezüglich der Tempo-30-Regelung kann Folgendes mitgeteilt werden:
Ursächlich für die Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind
entsprechende Ergebnisse der dazu maßgeblichen Lärmwertberechnungen.
Die im Abschnitt zwischen Friedhof Ippendorf (ab Haus Nr. 80) und Einmün-
dung Ferdinandstraße ermittelten Lärmwerte sind sowohl zu den Tages- als
auch Nachtzeiten überschritten, so dass die Verwaltung in diesem Teilstück die
Einrichtung einer Tempo 30 Regelung aus Gründen des Lärmschutzes einge-
richtet hat.
Im weiteren Verlauf hat man den weiter talwärts liegenden Abschnitt überprüft.
Hier wurden Lärmpegelwerte lediglich nachts überschritten. Daher konnte dort
die Verwaltung zwar Tempo 30 einrichten, aufgrund der Lärmwertberechnun-Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gen jedoch nur von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Die Polizei bestätigte im Rahmen
der Anhörung die notwendige Einschränkung auf die Nachtzeit. Den Richtlinien
für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm ist zu entnehmen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf die
Zeit zu beschränken sind, für die Überschreitungen errechnet worden sind.
Die Anordnung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne
zeitliche Eingrenzung würde gegen geltendes Recht verstoßen.
Bei der Ippendorfer Allee handelt es sich um eine klassifizierte Straße mit
überörtlicher Bedeutung, bei der grundsätzlich eine Verringerung der zulässi-
gen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegensteht. Um ein Tempolimit
auf einer solchen Straße zu rechtfertigen, muss die Lärmbelastung erheblich
sein.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem
Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Ab-
schluss gelangt.
Anlage/n
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