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260349-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zur BBB-Anfrage Logistik- und Abfallzentrum GA 260349

Nummer
260349-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Karl-Landsteiner-Straße Straße· Venusberg, Bonn Hauptort
  • Don-Bosco-Straße Straße· Venusberg, Bonn
  • Friedrich-Ebert-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Robert-Koch-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260349 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Gelände der Universitätsklinik im Bereich des ehemaligen Schwesternwohnheims

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260349-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zur BBB-Anfrage Logistik- und
Abfallzentrum GA 260349
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Auf dem südlich des Parkhauses „Mitte“ gelegenen Grundstück an der Karl-
Landsteiner-Straße, auf dem sich früher ein Schwesternwohnheim befand,
welches abgrissen wurde, beabsichtigt das UKB ein Logistik- und Abfallzentrum
mit einem Logistiktunnel zu errichten, für welches Baugenehmigungen erteilt
wurden – s. u. -.
Nach der Beschreibung des UKB „besteht das Smart Logistik Network (SLN)
aus einem Logistikzentrum mit Abfallzentrum, einem Logistiktunnelsystem, den
Anbindungsbauwerken an Neu- und Bestandsbauten sowie dem fahrerlosen
Transportsystem. Von dem Logistikzentrum, an dem die Waren angeliefert
werden, werden die Güter mittels automatischen Warentransportsystem (AWT-
Anlage) über den Versorgungstunnel und die bestehenden untergeschossigen
Verbindungswege zwischen den Gebäuden verteilt. Abfälle aus den Kliniken
und Instituten werden auf dem gleichen Wege zum Abfallzentrum gebracht und
von dort entsorgt. Über Containerwaschanlagen werden die verschiedenen
Container im Logistikzentrum gereinigt und anschließend wieder in den
Nutzungskreislauf gebracht. Dieses Projekt ist ein wichtiges Projekt des
Universitätsklinikums Bonn und Teil des Sonderbauprogramms Klima des
Landes NRW. Das Projekt trägt erheblich zu einer Verbesserung des
Umweltschutzes des Universitätsklinikums bei. Das „Smart Logistic Network“
wird ein hohes Optimierungspotenzial der Logistikprozesse des UKB
erschließen und zukunftsfähige Strukturen schaffen. Das Vorhaben führt zu
einer erheblichen Reduzierung der Lärm-, Abgas-, und Feinstaubbelastung.
Das LKW-Aufkommen wird durch den Einsatz eines elektromotorisch
betriebenen fahrerlosen Transportsysteme (FTS) um 80% reduziert. Mit der
Umsetzung des Smart Logistic Network lässt sich eine nahezu CO2-neutrale
Ver- und Entsorgung des Universitätsklinikums realisieren.“
Dieses vorangestellt, können die Fragen wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Wurde für das südlich des Parkhauses „Mitte“ gelegene Areal
die Genehmigung zur Rodung von nach derSeite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützten Baumbestand
erteilt und wenn ja, wie hoch ist Anzahl der abgeholzten Bäume
mit Schutzstatus, welche Umfänge hatten sie und auf welcher
rechtlichen Grundlage hat die Verwaltung die in Rede stehende
Erlaubnis erteilt?
Für die Errichtung des Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums ist die Fällung
von insgesamt 27 satzungsgeschützten Bäumen erforderlich. 24 Bäume
befinden sich mitten im Baufeld oder so nah am Baubereich, dass zur
Durchführung der Baumaßnahme die Bäume zur Entfernung freigegeben
wurden. Gemäß § 4 Abs. 1 b) der Bonner Baumschutzsatzung ist eine
Fällgenehmigung zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen
verwirklicht werden kann. Die drei übrigen Bäume, die einen Stammumfang von
mehr als 200 cm aufweisen, waren Gegenstand einer Beschlussvorlage zur
Erteilung der Fällgenehmigung, deren Fällung am 16.06.2025 in der
Baumkommission beraten und der notwendige Beschluss am 17.06.2025 in der
Bezirksvertretung Bonn gefasst wurde DS 253170. Mit der Fällgenehmigung
wurde entsprechend des Beschlusses in der BV Bonn sechs Bäume als
Ersatzpflanzung gefordert.
Für den Logistiktunnel wurde mit Bescheid vom 31.07.2025 eine
Fällgenehmigung für insgesamt 31 Bäume erteilt. 22 Bäume befinden sich
mitten im Baufeld oder so nah am Baubereich, dass zur Durchführung der
Baumaßnahme die Bäume zur Entfernung freigegeben wurden. Zwei Bäume
mussten zustandsbedingt zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zur
Fällung freigegeben werden. Die sieben übrigen Bäume – sechs
Traubeneichen und eine Kiefer -, die einen Stammumfang von mehr als 200 cm
aufweisen, waren Gegenstand einer Beschlussvorlage zur Erteilung der
Fällgenehmigung, deren Fällung am 16.06.2025 in der Baumkommission
beraten und der notwendige Beschluss am 17.06.2025 in der Bezirksvertretung
Bonn gefasst wurde DS 252996. Für diese sind sieben Ersatzpflanzungen
gefordert.
Frage 2:
Liegt für den Bereich des in 2023 abgerissenen
Schwesternwohnheims bzw. des vormaligen
Medizinhistorischen Instituts ein Bauantrag oder eine
Baugenehmigung vor und wenn ja, welches Vorhaben soll dort
mit wie vielen, wo genau angeordneten Baukörpern und mit
welchen jeweiligen baulichen Ausmaßen (Längen, Breiten,
Grundflächen, Höhen, Geschossigkeiten, Bruttogrundflächen
etc.) für welche Nutzung, die mit welcher Anzahl von
Mitarbeitern durchgeführt werden soll sowie unter Herstellung
wie vieler Stellplätze vorgesehen ist, umgesetzt werden?
Die Verwaltung hat für diesen Bereich zwei Baugenehmigungen erteilt. Geplant
ist die Errichtung eines Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums sowie eines
unterirdischen Logistiktunnels.
Das Bauvorhaben des Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums umfasstSeite 2 von 8
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• die Errichtung einer Logistikhalle mit einer Tiefe von bis zu 87 m und
eine Breite von ca. 46 m straßenseitig (Karl-Landsteiner-Straße) und
rückwärtig bis zu 43 m. Der straßenseitige etwa 20 m tiefe Gebäudeteil
ist mit einer Wandhöhe von 13,20 m und der übrige Teil der Halle mit
einer Wandhöhe von 10,70 m geplant.
Ausweislich des genehmigten Amtlichen Lageplans einer Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurin wird die Mantellinie (vordere
Baugrenze) des noch gültigen Bebauungsplanes im Bereich der
Logistikhalle um rund 13 m überschritten.
• die Errichtung eines an die Logistikhalle angegliederten
zweigeschossigen, etwa 17 m tiefen und 46 m breiten Gebäudes, in
dem sich Büro- und Personalräume sowie erdgeschossig eine
Abfallsortierhalle und Warenübergabe befinden. Unterirdisch ist hier der
Anschluss an den Logistiktunnel vorgesehen. Dieser Gebäudetrakt ist
mit einer Höhe von 8,70 m geplant, welcher in Teilbereichen durch eine
Lüftungszentrale eine Höhe von 12,35 m und im Bereich eines
Treppenhauses eine Höhe von 11,35 m erreicht.
• Der Bereich vor diesem von der Straße zurückgesetzten Gebäudetrakt
dient als Anliefer- und Abholhof, der mit einer U-förmigen Überdachung
im Anschluss an die Gebäudefassaden und die Grenzmauer von bis zu
4,50 m Tiefe umfasst ist. Zur Karl-Landsteiner-Straße ist eine 3 m hohe
Einfriedungsmauer mit Toranlage vorgesehen.
• Der Gesamtbaukörper wird eine Gesamtfläche von rd. 8.200 m²
aufweisen.
In dem geplanten Gebäudeensemble sollen ausweislich der
Betriebsbeschreibung 14 Personen in den Büros beschäftigt werden Für den
Bereich Logistik, Wäsche und Abfall sind 40 Hallenmitarbeitende geplant. Die
Mitarbeitenden sind bereits auf dem Gelände der UKB beschäftigt und werden
an den neuen Standort umziehen, so dass kein weiterer Stellplatzbedarf
ausgelöst wird.
Frage 3:
Für den Fall, dass ein Bauantrag für die besagte Fläche bereits
positiv beschieden wurde:
• Wann wurde der Bauantrag gestellt und zu welchem
Zeitpunkt unter welchen Auflagen genehmigt?
Der Bauantrag für den Logistiktunnel wurde am 24.06.2024 eingereicht und mit
Bescheid vom 04.08.2025 genehmigt. Für den am 20.05.2025 eingereichten
Bauantrag für das Abfallwirtschafts- und Logistikzentrum wurde am 27.01.2026
die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung beinhaltet u.a. die
Fällgenehmigung sowie Auflagen zur Erschließung/
Kanalanschluss/Entwässerung zum Brandschutz entsprechend einem
genehmigten Brandschutzkonzept.
• Auf welcher rechtlichen Grundlage und unter Gewährung
welcher etwaigen Dispense ist die Genehmigung wann
erteilt worden?Seite 3 von 8
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
s. Antwort zu Frage 4:
.
• War vorgesehen die Anwohnerschaft sowie den Rat über
die Rodungen und das Bauvorhaben zu informieren und
wenn nein, warum nicht?
Die nächsten Wohnhäuser liegen etwa 120 m bis 150 m von dem
Baugrundstück entfernt. Zwischen der Bebauung an der Don-Bosco-Straße und
der Karl-Landsteiner-Straße liegt ein kleines Wäldchen, welches durch die
Baumaßnahme nicht betroffen ist.
Im Übrigen kommt dem Baumschutz keine nachbarschützende Funktion zu.
Der Schutz von satzungsgeschützten Bäumen dient dem Natur- und
Umweltschutz. Eine Information der Anwohnerschaft durch die Verwaltung war
nicht vorgesehen. Die Informationen des Ratsinformationssystems sind auch
der Öffentlichkeit zugänglich.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Fragestellung unter Ziffer 1
verwiesen.
Eine Vorstellung der Baugenehmigung für den Logistiktunnel im Ausschuss für
Planen, Bauen, Wohnen war seinerzeit wegen der sitzungsfreien Zeiten nicht
mehr möglich. Nach den Kommunalwahlen im September fand die erste
Sitzung des neu gebildeten Ausschusses für Planen, Bauen und
Denkmalschutz erst am 24.03.2026 statt. Eine Vorstellung des Vorhabens war
zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da ein Nachtrag zum Bauantrag
erforderlich wurde, im Rahmen dessen die notwendigen
immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen einer weitergehenden
sachverständigen Betrachtung erforderten.
Frage 4:
Sollten für eine etwaige Baugenehmigung Befreiungen vom
geltenden Bebauungsplan erteilt worden sein, welche sind dies in
welchem Ausmaße im Einzelnen?
Das Vorhaben „Errichtung eines Logistik- und Abfallzentrums „Smart Logistic
Network““ befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 7818-36 „Klinikgelände auf dem Venusberg“, rechtskräftig
seit 27.11.1964. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurde auf
Grundlage des § 31 (2) Baugesetzbuch BauGB von folgenden Festsetzungen
des o.g. Bebauungsplans befreit:
1. Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen rund 13 m
2. Erschließung bzw. Anschluss des Vorhabens an die Karl-
Landsteiner-Straße in einem Bereich, in dem keine Ein-
und Ausfahrten zulässig sind.
Beide Befreiungstatbestände sind städtebaulich vertretbar und auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.Seite 4 von 8
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Insbesondere widerspricht das Vorhaben auch nicht den Vorgaben des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes.
Der Logistiktunnel „SLN-SmartLogistikNetwork“ 1. Teil mit Anbindung an das
Versorgungszentrum (AZ 10407/2024) liegt teilweise ebenfalls innerhalb des
o.g. einfachen Bebauungsplanes Nr. 7818-36. Teilweise liegt der
Versorgungstunnel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7818-16
vom 29.11.2014 (VEP) der hier ein Sondergebiet „Universitätsklinikum;
Parkanlage“ ausweist.
Auch für die Erteilung der Baugenehmigung für den Logistiktunnel war die
Erteilung einer Befreiung erforderlich. da der Logistiktunnel auf einem
Teilabschnitt im B-Plan 7818-36 (ELKI) in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche liegt bzw. gem. Vorhaben- und Erschließungsplan in einem
Bereich, welcher als Parkanlage anzulegen ist.
Aufgrund der unterirdischen Ausführung steht das Vorhaben der Umsetzung
einer oberirdischen Parkanlage gemäß der Darstellung im Vorhaben- und
Erschließungsplan nicht entgegen. Die Lage außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche im betreffenden Teilabschnitt erfordert dennoch die
Erteilung einer Befreiung.
Zudem widerspricht das Vorhaben auch nicht der Planungsintention des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Die oberirdisch ausgeführten
Bauteile (Anbindungsbauwerk südlich zum ZIS –Information und Steuerung
Gebäude 343 - sowie östlich der Apotheke) liegen innerhalb der hier geplanten
überbaubaren Grundstücksflächen. Die ausschließlich durch autonome
Transportfahrzeuge zu befahrenden Tunnel können dagegen als Nebenanlage
i.S.v. § 14 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.
• -die wievielte Befreiung von der für das UKB im
betroffenen Bereich geltenden Bausatzung wurde in
welcher jeweiligen Form seit deren Inkrafttreten
zugunsten des UKB gewährt und wie weit hat sich
dadurch ein tatsächlicher Kennwert (z.B: BMZ) im
Vergleich zum satzungsgemäß vorgegebenen verändert?
Über die Gesamtanzahl der seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 7818-36
erteilten Befreiungen gemäß § 31 (2) BauGB führt die Verwaltung keine
Statistik. Es wird im Einzelfall geprüft.
Die BMZ auf dem Gelände des UKB schwankt jährlich, da in den vergangenen
Jahren und auch aktuell zahlreiche Abrisse und Neubebauungen erfolgten bzw.
erfolgen. So wurde zuletzt eine Befreiung für eine Überschreitung der BMZ auf
3,04 erteilt. Soweit durch Abbruchmaßnahmen und Neubauten im Ergebnis
keine weitere Überschreitung erfolgt, ist keine weitere BMZ-Befreiung
erforderlich. Derzeit ist von Seiten des UKB eine Nachtragsplanung zu diesem
Vorhaben in Bearbeitung, im Rahmen dessen die Abgänge und Zugänge an
Bauvolumina auf dem UKB Gelände aktualisiert vorgelegt werden.Seite 5 von 8
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• Ist die Verwaltung der Auffassung, dass in Summe der
schon erteilten und nunmehr wieder gewährten
Befreiungen die Grundzüge der örtlichen Bauleitplanung
nicht erkennbar rechtswidrig verletzt werden? Warum?
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung
werden nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ergeben sich aber
aus den Festsetzungen (insbesondere aus dem den Festsetzungen
zugrundeliegenden planerischen Konzept), aus seiner Begründung oder ggf.
auch aus weiteren Unterlagen der Planaufstellung. Zu den Grundzügen der
Planung gehören solche Festsetzungen, die die Grundkonzeption des
Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art
der baulichen Nutzung und – in bestimmter Weise – auch nach dem Maß der
baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise,
überbaubare Grundstücksfläche). Befreiungen können aus diesen Gründen nur
in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden
soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die
Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung
maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen (BVerwG Beschl. v. 19.5.2004 – 4 B
35.04, vor Rn. 1).
Als Art der baulichen Nutzung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-
36 ein Sonderbaugebiet (heute Sondergebiet) fest. Das Maß der baulichen
Nutzung wird durch eine Baumassenzahl von 2,0 sowie eine Höhe von
baulichen Anlagen von max. 200m ü. NN (heute ü. NHN) festgesetzt. Die
Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen wird über einen eigenen
Höhenplan festgesetzt, der Bestandteil des Bebauungsplans ist und aus dem
ersichtlich wird, dass die gewählte maximale Höhe baulicher Anlagen sich an
der Sichtbarkeit des Klinikgeländes vom Standort Friedrich-Ebert-Allee aus
orientiert, mithin also der Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes dienen
soll. Die überbaubaren Flächen werden durch eine großzügige
„Mantelbaugrenze“ festgesetzt, welche sich teilweise an den zur damaligen Zeit
bestehenden Gebäuden (im Westen des Plangebiets bzw. in Richtung Rhein)
orientiert und ansonsten am Zuschnitt des Grundstücks bzw. dem Verlauf der
Robert-Koch-Straße und der Kurt-Landsteiner-Straße. Die Übergänge von dem
so zur Bebauung vorgesehenen Bereich zum Venusberghang, Kottenforst
sowie den umliegenden Straßen und Bebauungen wird als nicht überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt. Entlang der Karl-Landsteiner-Straße wird der
Anschluss der Baugrundstücke an eben diese Straße durch die Festsetzung
„keine Ein- und Ausfahrten“ unterbunden. Dabei wird nicht wie heute üblich das
Zeichen 6.4 der Planzeichenverordnung PlanZV verwendet und es bleibt unklar
auf welche Bereiche der Karl-Landsteiner-Straße sich diese Festsetzung
beziehen soll; insofern erscheint es fraglich, ob diese Festsetzung einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten würde oder nicht als unwirksam
anzusehen ist.
Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 7818-36 umfasst - in zu der Zeit der
Aufstellung des Bebauungsplans nicht unüblicher Art – eine halbe DIN A4-Seite
und führt aus, dass der Bebauungsplan auf dem Entwicklungsplan für bauliche
Maßnahmen der Medizinischen Fakultät auf dem Venusberg beruht und die
Erweiterung des Klinikgeländes westlich des Annaberger Weges darstellt sowieSeite 6 von 8
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
entsprechend der Festlegung im Flächennutzungsplan als Sonderbaugebiet
ausgewiesen wird.
Ausgehend von dieser Grundkonzeption des Bebauungsplans sowie auf
Grundlage der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Verwaltung der Auffassung, dass bei Vorhaben, welche der Zweckbestimmung
des Sonderbaugebietes entsprechen und die festgesetzte maximale Höhe
baulicher Anlagen nicht überschreiten, Abweichungen von der im
Bebauungsplan Nr. 7818-36 festgesetzten BMZ von 2,0 bis zu einem Wert von
rund. 3,0 bezogen auf das Gesamtklinikgelände sowie untergeordnete
Überschreitungen von den festgesetzten Baugrenzen – bezogen auf das
Gesamtklinikgelände - die Grundzüge des Bebauungsplans Nr. 7818-36 nicht
berühren.
• Sollte ein Bauantrag gemäß § 33 BauGB genehmigt
worden sein: Wurde die sogenannte formelle Planreife
im laufenden Bebauungsplanverfahren erreicht und
wenn ja, wann genau ist dies eingetreten, wie lauten
etwaige Eingaben und auf welchen Tag datieren die
zugehörigen finalen Stellungnahmen im Wortlaut?
Der in Rede stehende Bauantrag wurde wie oben ausgeführt auf Grundlage
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7818-36 mit Erteilung von Befreiungen
nach § 31 (2) BauGB genehmigt und nicht auf Grundlage des § 33 BauGB
„Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“ sowie des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum
Venusberg“.Seite 7 von 8
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Anlage n.ö. GA UKB 260349 Stand 24.4_ (nichtöffentlich)Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 08:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de