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260333-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

FDP - Große Anfrage: Großversammlungen in der Innenstadt, Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
260333-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.03.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit 30.04.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme
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  1. 260333 FDP - Große Anfrage: Großversammlungen in der Innenstadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260333-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
FDP - Große Anfrage: Großversammlungen in der
Innenstadt, Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und
Arbeit
30.04.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die folgenden Antworten wurden von der Polizei Bonn als zuständiger
Versammlungsbehörde übermittelt. Der letzte Absatz in der Antwort zu Frage
fünf wurde durch die Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bonn
ergänzt.
Frage 1: Welche Abstimmung erfolgt zwischen der Stadt und Polizei Bonn
als genehmigende Behörde?
Antwort:
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen gem. § 10 Abs. 1
S. 1 VersG NRW keiner Genehmigungspflicht, sondern bedürfen – im Regelfall
– lediglich einer Versammlungsanzeige. In den Ausnahmefällen der Spontan-
und Eilversammlung kann sogar eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Anzeigepflicht begründet sein.
Bei Vorliegen einer Versammlungsanzeige unterrichtet die Polizei unter
anderem der Stadt Bonn durch elektronische Übersendung der Anzeige
verbunden mit der Bitte, etwaige berücksichtigungswürdige Umstände
mitzuteilen.
Die von den zu beteiligenden Stellen übermittelten Rückmeldungen werden hier
ausgewertet. Sodann wird – wenn möglich – mit dem Anzeigenden ein
Kooperationsgespräch durchgeführt. Dabei werden ggf. vorliegende
Rückmeldungen in die Erörterungen einbezogen. Kommt es nicht zu einem
Kooperationsgespräch oder scheitert dieses, wird die Versammlung ggf. mit
Auflagen versehen.
Frage 2: Welche verkehrlichen Konzepte werden zur Entlastung des
Innenstadtbereichs vorgegeben?
Antwort:
Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs wird im Vorfeld der Versammlung
u.a. erörtert, wie und mit welchen Verkehrsmitteln die Anreise derSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Teilnehmenden der Versammlung erfolgt und falls es sich um eine
Versammlung mit Aufzug handelt, welcher Aufzugsweg gewählt wird. Ggf.
werden Änderungen diesbezüglich im Kooperationsgespräch vereinbart oder
beauflagt.
Ziel der Auflagen/Vereinbarungen ist es, im Vorfeld und während der
Versammlung Verkehrsströme zu lenken, bspw. durch das Einrichten von
Halteverbotszonen oder Zufahrtsbeschränkungen und durch Benennung von
Parkräumen für Versammlungsteilnehmer. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
werden im Einzelfall Hinweise auf die zu erwartende Verkehrssituation
gegeben.
Während einer Versammlung bzw. eines Aufzugs werden lageangepasst ggf.
verkehrslenkende Maßnahmen durch die Polizei getroffen.
Frage 3: Wird polizeilich geprüft, ob die Großveranstaltung auch
entzerrend am folgenden Sonntag durchgeführt werden könnte?
Antwort:
Hingewiesen wird darauf, dass die Polizei Bonn ausschließlich für
Versammlungen nach Art. 8 GG und dem VersG NRW zuständig ist. Die
Durchführung von „Großveranstaltungen“ liegt im Zuständigkeitsbereich der
Stadt Bonn. Abgrenzungskriterium zwischen einer Versammlung und einer
Veranstaltung ist das Element der kollektiven Meinungskundgabe. Lediglich
Versammlungen unterliegen einem hohen verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Schutz.
Kerninhalt des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist das sog.
Selbstbestimmungsrecht. Hiernach steht es dem Anzeigenden grundsätzlich
frei, über Inhalt, Zeit und Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, ohne dass
der Staat regulierend eingreift.
Nach herrschender Rechtsprechung sind Rechtsgutsbeeinträchtigungen von
Gewerbetreibenden und Verkehrsteilnehmenden hinzunehmen. Die zeitliche
Verlegung einer Versammlung ist nur in engen Grenzen möglich.
Frage 4: Wie wird abgewogen zwischen dem hohen Gut der
Versammlungsfreiheit und der Überlastung einer Innenstadt und der
Innenstadthändler und Besucher?
Antwort:
Hinsichtlich der beschränkten Möglichkeiten der Verlegung der Versammlung in
örtlicher oder zeitlicher Hinsicht wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Frage 5: Führt die zusätzliche Sperrung der Nordbrücke über 7,5t dazu,
Verkehrskonzepte für „Großveranstaltungen“ neu zu bewerten? Wenn ja,
welche Konzepte oder Auflagen werden derzeit geprüft?
Antwort:
Hinsichtlich des Begriffs der „Großveranstaltung“ wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen. Für das Versammlungsrecht wird zum jetzigen Zeitpunkt
keine Relevanz ausgemacht.Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Sperrung der Nordbrücke für den Schwerlastverkehr hat nicht dazu geführt,
generell Verkehrskonzepte für Großveranstaltungen neu zu bewerten. Die
Verkehrskonzepte werden immer im Einzelfall in Bezug auf konkrete
Großveranstaltungen erstellt und bewertet. Dabei wird dann berücksichtigt, ob
aufgrund der Auswirkungen der Sperre für den Schwerlastverkehr auf der
Nordbrücke Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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