260333-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
FDP - Große Anfrage: Großversammlungen in der Innenstadt, Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 260333-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260333-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I FDP - Große Anfrage: Großversammlungen in der Innenstadt, Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit 30.04.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die folgenden Antworten wurden von der Polizei Bonn als zuständiger Versammlungsbehörde übermittelt. Der letzte Absatz in der Antwort zu Frage fünf wurde durch die Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bonn ergänzt. Frage 1: Welche Abstimmung erfolgt zwischen der Stadt und Polizei Bonn als genehmigende Behörde? Antwort: Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW keiner Genehmigungspflicht, sondern bedürfen – im Regelfall – lediglich einer Versammlungsanzeige. In den Ausnahmefällen der Spontan- und Eilversammlung kann sogar eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anzeigepflicht begründet sein. Bei Vorliegen einer Versammlungsanzeige unterrichtet die Polizei unter anderem der Stadt Bonn durch elektronische Übersendung der Anzeige verbunden mit der Bitte, etwaige berücksichtigungswürdige Umstände mitzuteilen. Die von den zu beteiligenden Stellen übermittelten Rückmeldungen werden hier ausgewertet. Sodann wird – wenn möglich – mit dem Anzeigenden ein Kooperationsgespräch durchgeführt. Dabei werden ggf. vorliegende Rückmeldungen in die Erörterungen einbezogen. Kommt es nicht zu einem Kooperationsgespräch oder scheitert dieses, wird die Versammlung ggf. mit Auflagen versehen. Frage 2: Welche verkehrlichen Konzepte werden zur Entlastung des Innenstadtbereichs vorgegeben? Antwort: Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs wird im Vorfeld der Versammlung u.a. erörtert, wie und mit welchen Verkehrsmitteln die Anreise derSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Teilnehmenden der Versammlung erfolgt und falls es sich um eine Versammlung mit Aufzug handelt, welcher Aufzugsweg gewählt wird. Ggf. werden Änderungen diesbezüglich im Kooperationsgespräch vereinbart oder beauflagt. Ziel der Auflagen/Vereinbarungen ist es, im Vorfeld und während der Versammlung Verkehrsströme zu lenken, bspw. durch das Einrichten von Halteverbotszonen oder Zufahrtsbeschränkungen und durch Benennung von Parkräumen für Versammlungsteilnehmer. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden im Einzelfall Hinweise auf die zu erwartende Verkehrssituation gegeben. Während einer Versammlung bzw. eines Aufzugs werden lageangepasst ggf. verkehrslenkende Maßnahmen durch die Polizei getroffen. Frage 3: Wird polizeilich geprüft, ob die Großveranstaltung auch entzerrend am folgenden Sonntag durchgeführt werden könnte? Antwort: Hingewiesen wird darauf, dass die Polizei Bonn ausschließlich für Versammlungen nach Art. 8 GG und dem VersG NRW zuständig ist. Die Durchführung von „Großveranstaltungen“ liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bonn. Abgrenzungskriterium zwischen einer Versammlung und einer Veranstaltung ist das Element der kollektiven Meinungskundgabe. Lediglich Versammlungen unterliegen einem hohen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schutz. Kerninhalt des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist das sog. Selbstbestimmungsrecht. Hiernach steht es dem Anzeigenden grundsätzlich frei, über Inhalt, Zeit und Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, ohne dass der Staat regulierend eingreift. Nach herrschender Rechtsprechung sind Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden und Verkehrsteilnehmenden hinzunehmen. Die zeitliche Verlegung einer Versammlung ist nur in engen Grenzen möglich. Frage 4: Wie wird abgewogen zwischen dem hohen Gut der Versammlungsfreiheit und der Überlastung einer Innenstadt und der Innenstadthändler und Besucher? Antwort: Hinsichtlich der beschränkten Möglichkeiten der Verlegung der Versammlung in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 5: Führt die zusätzliche Sperrung der Nordbrücke über 7,5t dazu, Verkehrskonzepte für „Großveranstaltungen“ neu zu bewerten? Wenn ja, welche Konzepte oder Auflagen werden derzeit geprüft? Antwort: Hinsichtlich des Begriffs der „Großveranstaltung“ wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Für das Versammlungsrecht wird zum jetzigen Zeitpunkt keine Relevanz ausgemacht.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Sperrung der Nordbrücke für den Schwerlastverkehr hat nicht dazu geführt, generell Verkehrskonzepte für Großveranstaltungen neu zu bewerten. Die Verkehrskonzepte werden immer im Einzelfall in Bezug auf konkrete Großveranstaltungen erstellt und bewertet. Dabei wird dann berücksichtigt, ob aufgrund der Auswirkungen der Sperre für den Schwerlastverkehr auf der Nordbrücke Anpassungen vorgenommen werden müssen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de