260329 · Beschlussvorlage
Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Kerndaten
- Nummer
- 260329
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Pennenfeld Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.827 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 260329 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Beratungsfolge Sportausschuss 12.05.2026 Empfehlung Rat 11.06.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städti- schen Sportstätten wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die Neufassung tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Begründung Bereits für den Doppelhaushalt 2025/2026 wurde die Einführung eines Entgeltes für besondere Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes als Konsolidierungsbeitrag beschlossen. Für das Jahr 2026 wurden Mehreinnahmen in Höhe von 15.000 EUR prognostiziert, für die Jahre 2027 ff. in Höhe von 30.000 EUR. Die Entgelte für Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes ergeben sich aus dem Bedarf von Vereinen, die für die Durchführung eigener Veranstaltungen Unterstützung benötigen. Diese umfasst unter anderem die Pflege des Rasens während einzelner Fußballspiele sowie den Auf- und Abbau im Rahmen von vereinseigenen Veranstaltungen. Die betreffende Dienstleistung wurde bislang als freiwillige und unentgeltliche Unterstützung geleistet. Die Bereitstellung der Dienstleistung verursacht fortlaufende Kosten – unter anderem für Personal, Organisation und Material. Diese Kosten können angesichts der bestehenden finanziellen Rahmenbedingungen nicht länger vollständig aus dem städtischen Haushalt getragen werden. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, als neuen Entgelttatbestand unter Ziffer 3 der Entgeltordnung ein Entgelt für besondere Dienstleistungen einzuführen. Das Entgelt für Pflege- und Hilfstätigkeiten im Rahmen von Vereinsveranstaltungen soll für den Veranstaltungsleiter 60,09 € je angefangene Stunde betragen und für jeden Mitarbeitenden 46,70 € je angefangene Stunde.Seite 1 von 7 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit der vorgeschlagenen Änderung der Entgeltordnung wird der Beschluss zum Doppelhaushalt 2025/26 nun umgesetzt. Vor dem Hintergrund steigender Kosten und der insgesamt angespannten Haushaltssituation schlägt die Verwaltung darüber hinaus eine Erhöhung der Entgelte für die Nutzergruppen B und C vor. Letztmalig wurden die Entgelte für die sportliche Nutzung der städtischen Sportstätten zum 01.01.2021 erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, die Entgelte für die Nutzergruppe B um 5 % zu erhöhen, die Entgelte für die Nutzergruppe C um 10 %. Die Änderungen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Im Bereich der Nutzergruppe B werden Mehreinnahmen in Höhe von ca. 2.780,00 EUR erwartet, für die Nutzergruppe C 600,00 EUR. Für die Nutzergruppe A, zu der u.a. die förderfähigen Sportvereine, die öffentlichen Schulen, die öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen, die OGS-Träger und die Karnevalsvereine gehören und die die Sportstätten entgeltfrei nutzen dürfen, ergeben sich keine Änderungen. Die Änderungen sollen zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die Mehreinnahmen durch die Einführung eines Entgeltes für besondere Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes sind bereits als Konsolidierungsbeitrag im Haushalt 2026 veranschlagt. Im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanaufstellungen wird eine Überprüfung der Entgelte erfolgen und daraus resultierend mögliche Anpassungen vorgenommen. Wie aus der Vorlage ersichtlich und im Finanzkasten beschrieben entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.02 Sportförderung 1.52.00.08.02.01 Sportförderung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen InvestiverSeite 2 von 7 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto CO-Kontierung Sachkonto Finanzstelle / FiPos Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge + 9.190 € (2026) + 33.380 € (2027 ff.) 5211000/5212000 441100 152000801/ 64.1000 Haushaltsbelastung jährlich ab 2027 - 33.380 € Anlage/n 1 Entgeltordnung Sportstätten-neu (öffentlich) 2 Änderungsübersicht (öffentlich)Seite 3 von 7 Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11.06.2026 folgende Entgeltordnung beschlossen: 1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten 1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. 1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. 1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. 1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Bruttobetrag. 1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen. 2 Nutzergruppen Die Höhe des Entgeltes für die sportliche Nutzung der städtischen Sportstätten ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt: 2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung) • städtische Schulen • öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen • förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) • Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn • Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/ Rhein-Sieg e.V. (BKV) • Bonner Karnevalsvereine • OGS-Träger 2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt) • Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine • auswärtige Sportvereine und Sportverbände • private Bonner Schulen • städtische Dienststellen und Bonner Behörden • Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität • kirchliche Nutzer • gemeinnützige OrganisationenSeite 4 von 7 2.3 Nutzergruppe C: • gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen • auswärtige Behörden und Schulen • Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen. 3 Besondere Dienstleistungen Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes für Pflege- und Hilfstätigkeiten im Rahmen von Vereinsveranstaltungen Veranstaltungsleiter 60,09 EUR je angefangene Stunde Pro Mitarbeiter*in 46,70 EUR je angefangene Stunde Für jede angefangene Viertelstunde der Tätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. 4 Ausnahmetatbestände 4.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt. 4.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Entscheidungsbefugt sind, • bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, • für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister • über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss. 5 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten 1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen (EUR inkl. MWSt., je Stunde) Sporthallen A B C 1.1 Einfach- und Gymnastikhallen 0,00 8,70 19,90 1.2 Großturnhallen 0,00 11,50 26,60 1.3 Mehrfachhallen pro Segment 0,00 17,30 39,90 1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 69,40 159,70 Fußballplätze und Stadien 1.5 Tennenplätze 0,00 8,70 19,90Seite 5 von 7 1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,50 26,60 1.7 Kunstrasenplätze 0,00 17,30 39,90 1.8 Stadien Bonn und Pennenfeld 0,00 57,90 133,10 1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 21,00 44,00Seite 6 von 7 alt neu 1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen (EUR inkl. MWSt., je Stunde) Entgelt nach Nutzergruppen (EUR inkl. MWSt., je Stunde) Sporthallen A B C B C 1.1 Einfach- und Gymnastikhallen 0,00 8,30 18,10 8,70 19,90 1.2 Großturnhallen 0,00 11,00 24,20 11,50 26,60 1.3 Mehrfachhallen pro Segment 0,00 16,50 36,30 17,30 39,90 1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 66,10 145,20 69,40 159,70 Fußballplätze und Stadien 1.5 Tennenplätze 0,00 8,30 18,10 8,70 19,90 1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,00 24,20 11,50 26,60 1.7 Kunstrasenplätze 0,00 16,50 36,30 17,30 39,90 1.8 Stadien Bonn und Pennenfeld 0,00 55,10 121,00 57,90 133,10 1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 20,00 40,00 21,00 44,00Seite 7 von 7
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de