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260329 · Beschlussvorlage

Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

Nummer
260329
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Sportausschusses 12.05.2026 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 260329-01 AA Linke-Änderungsantrag: Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Antrag zur Vorlage 260329

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Beschlussvorlage
öffentlich
260329
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche
Benutzung der städtischen Sportstätten
Beratungsfolge
Sportausschuss 12.05.2026 Empfehlung
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städti-
schen Sportstätten wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Neufassung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Begründung
Bereits für den Doppelhaushalt 2025/2026 wurde die Einführung eines
Entgeltes für besondere Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes als
Konsolidierungsbeitrag beschlossen. Für das Jahr 2026 wurden
Mehreinnahmen in Höhe von 15.000 EUR prognostiziert, für die Jahre 2027 ff.
in Höhe von 30.000 EUR.
Die Entgelte für Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes ergeben sich
aus dem Bedarf von Vereinen, die für die Durchführung eigener
Veranstaltungen Unterstützung benötigen. Diese umfasst unter anderem die
Pflege des Rasens während einzelner Fußballspiele sowie den Auf- und Abbau
im Rahmen von vereinseigenen Veranstaltungen. Die betreffende
Dienstleistung wurde bislang als freiwillige und unentgeltliche Unterstützung
geleistet.
Die Bereitstellung der Dienstleistung verursacht fortlaufende Kosten – unter
anderem für Personal, Organisation und Material. Diese Kosten können
angesichts der bestehenden finanziellen Rahmenbedingungen nicht länger
vollständig aus dem städtischen Haushalt getragen werden.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, als neuen Entgelttatbestand unter Ziffer 3
der Entgeltordnung ein Entgelt für besondere Dienstleistungen einzuführen.
Das Entgelt für Pflege- und Hilfstätigkeiten im Rahmen von
Vereinsveranstaltungen soll für den Veranstaltungsleiter 60,09 € je
angefangene Stunde betragen und für jeden Mitarbeitenden 46,70 € je
angefangene Stunde.Seite 1 von 7
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Entgeltordnung wird der Beschluss zum
Doppelhaushalt 2025/26 nun umgesetzt.
Vor dem Hintergrund steigender Kosten und der insgesamt angespannten
Haushaltssituation schlägt die Verwaltung darüber hinaus eine Erhöhung der
Entgelte für die Nutzergruppen B und C vor.
Letztmalig wurden die Entgelte für die sportliche Nutzung der städtischen
Sportstätten zum 01.01.2021 erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, die Entgelte für die Nutzergruppe B um 5 % zu
erhöhen, die Entgelte für die Nutzergruppe C um 10 %. Die Änderungen sind
der Anlage 2 zu entnehmen.
Im Bereich der Nutzergruppe B werden Mehreinnahmen in Höhe von ca.
2.780,00 EUR erwartet, für die Nutzergruppe C 600,00 EUR.
Für die Nutzergruppe A, zu der u.a. die förderfähigen Sportvereine, die
öffentlichen Schulen, die öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen, die
OGS-Träger und die Karnevalsvereine gehören und die die Sportstätten
entgeltfrei nutzen dürfen, ergeben sich keine Änderungen.
Die Änderungen sollen zum 01.07.2026 in Kraft treten.
Die Mehreinnahmen durch die Einführung eines Entgeltes für besondere
Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes sind bereits als
Konsolidierungsbeitrag im Haushalt 2026 veranschlagt.
Im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanaufstellungen wird eine Überprüfung der
Entgelte erfolgen und daraus resultierend mögliche Anpassungen
vorgenommen.
Wie aus der Vorlage ersichtlich und im Finanzkasten beschrieben entfaltet der
Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren
Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der
Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen
Finanzplanung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.02 Sportförderung 1.52.00.08.02.01 Sportförderung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
InvestiverSeite 2 von 7
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto CO-Kontierung Sachkonto Finanzstelle / FiPos
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
+ 9.190 € (2026)
+ 33.380 € (2027 ff.)
5211000/5212000 441100 152000801/ 64.1000
Haushaltsbelastung
jährlich ab 2027
- 33.380 €
Anlage/n
1 Entgeltordnung Sportstätten-neu (öffentlich)
2 Änderungsübersicht (öffentlich)Seite 3 von 7
Entgeltordnung
für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11.06.2026 folgende Entgeltordnung beschlossen:
1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten
1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche
Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser
Entgeltordnung ist.
1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter
Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die
Stadtkasse zu überweisen ist.
1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Bruttobetrag.
1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für
temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen
Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen.
2 Nutzergruppen
Die Höhe des Entgeltes für die sportliche Nutzung der städtischen Sportstätten ist nach
folgenden Nutzergruppen gestaffelt:
2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
• städtische Schulen
• öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen
• förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB)
• Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn
• Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/
Rhein-Sieg e.V. (BKV)
• Bonner Karnevalsvereine
• OGS-Träger
2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt)
• Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine
• auswärtige Sportvereine und Sportverbände
• private Bonner Schulen
• städtische Dienststellen und Bonner Behörden
• Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität
• kirchliche Nutzer
• gemeinnützige OrganisationenSeite 4 von 7
2.3 Nutzergruppe C:
• gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen
• auswärtige Behörden und Schulen
• Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer
Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen.
3 Besondere Dienstleistungen
Dienstleistungen des Sportstättenpflegedienstes für Pflege- und Hilfstätigkeiten im Rahmen
von Vereinsveranstaltungen
Veranstaltungsleiter 60,09 EUR je angefangene Stunde
Pro Mitarbeiter*in 46,70 EUR je angefangene Stunde
Für jede angefangene Viertelstunde der Tätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif
berechnet.
4 Ausnahmetatbestände
4.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für
nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung
im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt.
4.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz
oder teilweise abgesehen werden.
Entscheidungsbefugt sind,
• bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
• für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister
• über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.
5 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen
(EUR inkl. MWSt., je Stunde)
Sporthallen A B C
1.1 Einfach- und Gymnastikhallen 0,00 8,70 19,90
1.2 Großturnhallen 0,00 11,50 26,60
1.3 Mehrfachhallen pro Segment 0,00 17,30 39,90
1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 69,40 159,70
Fußballplätze und Stadien
1.5 Tennenplätze 0,00 8,70 19,90Seite 5 von 7
1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,50 26,60
1.7 Kunstrasenplätze 0,00 17,30 39,90
1.8 Stadien Bonn und Pennenfeld 0,00 57,90 133,10
1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 21,00 44,00Seite 6 von 7
alt neu
1. Art der Sportstätte Entgelt nach
Nutzergruppen
(EUR inkl. MWSt., je
Stunde)
Entgelt nach
Nutzergruppen
(EUR inkl. MWSt., je
Stunde)
Sporthallen A B C B C
1.1 Einfach- und
Gymnastikhallen
0,00 8,30 18,10 8,70 19,90
1.2 Großturnhallen 0,00 11,00 24,20 11,50 26,60
1.3 Mehrfachhallen pro
Segment
0,00 16,50 36,30 17,30 39,90
1.4 Hardtberghalle ohne
Ringerzentrum
0,00 66,10 145,20 69,40 159,70
Fußballplätze und
Stadien
1.5 Tennenplätze 0,00 8,30 18,10 8,70 19,90
1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,00 24,20 11,50 26,60
1.7 Kunstrasenplätze 0,00 16,50 36,30 17,30 39,90
1.8 Stadien Bonn und
Pennenfeld
0,00 55,10 121,00 57,90 133,10
1.9 Flutlichtbenutzung im
Stadion Bonn
0,00 20,00 40,00 21,00 44,00Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de