260316 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Liegnitzer Straße 2 - Errichtung eines Warenautomaten Az.: 10865/2025
Kerndaten
- Nummer
- 260316
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Berta-Lungstras-Straße Hauptort
- Liegnitzer Straße
- Tannenbusch
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260316 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Liegnitzer Straße 2 - Errichtung eines Warenautomaten Az.: 10865/2025 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag aufgrund des Verstoßes nach § 30 BauGB gegen den geltenden Bebauungsplan Nr. 7523-50 abzulehnen. Begründung Die Bauherrin beantragt eine Genehmigung zur Errichtung eines Warenautomaten im Vorgartenbereich des Grundstückes Liegnitzer Str. 2. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll dieser in automatisierter Selbstbedienung, täglich 24 Stunden betrieben werden. Die Befüllung des Warensortiments erfolgt über ein elektronisches Bestandsmanagement. Die Aufstellung eines Warenautomaten ist grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 Ziffer 12 Landesbauordnung -BauO NRW- genehmigungsfrei. Diese Genehmigungsfreiheit entbindet allerdings nicht davon, sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften, hierzu zählt auch ein Bebauungsplan, einzuhalten (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Planungsrechtlich liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7523-50 vom 18.10.1968, der hier unter anderem ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist straßenseitig, entlang der bestehenden Baukörper mit einer Baulinie festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf diese Linie gebaut werden (§ 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung -BauNVO-). Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, ausnahmsweise können nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO). Darüber hinaus muss das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigt werden. Hiernach dürfen von den ausnahmsweise zulässigen Anlagen keine Belästigungen oder StörungenSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ausgehen, die für die Umgebung des Allgemeinen Wohngebietes unzumutbar sind. An das Allgemeine Wohngebiet im Bereich des Baugrundstücks grenzt südlich an die Berta-Lungstras-Straße ein Reines Wohngebiet an, sodass in dem betroffenen Bereich ausschließlich Wohnbebauung vorhanden ist. Eine kleine Ladenzeile mit gebietsversorgendem Sortiment ist erst östlich im Bereich des Paulusplatzes vorzufinden. Dieser Wohnnutzung steht der geplante Warenautomat als eigenständige, gewerblich genutzte Hauptanlage entgegen, da sowohl der Nutzungszeitraum als auch das vorgesehene Warensortiment, eine überörtliche Versorgung nicht ausschließen. Ebenso können Beeinträchtigungen, z.B. Lärmbelästigung durch an- und abfahrende Fahrzeuge und dem Betrieb des Automaten, insbesondere nachts oder an Sonn- und Feiertagen, nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Anwohner durch sich vor dem Automaten aufhaltende und unterhaltende Personen ist ebenfalls wahrscheinlich. Daher bestehen gegen den geplanten Standort auch nach dem Gebot der Rücksichtnahme Bedenken. Im Übrigen findet sich in der Umgebung im Vorgartenbereich keine vergleichbare bauliche Anlage, sodass der Warenautomat auch als Fremdkörper in Erscheinung treten würde. Ebenso steht der Standort dem Willen des Plangebers entgegen, der durch die Ausweisung der Baulinien die Anordnung der Hauptbaukörper einheitlich auf einer Linie fordert. Aus stadtplanerischer Sicht werden ebenfalls Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben, da aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht negative Auswirkungen auf das Umfeld zu befürchten sind. Für den geplanten Standort ist auf jeden Fall die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Baugesetzbuch -BauGB- erforderlich. Gründe, die eine derartige Befreiung rechtfertigen, sind nicht erkennbar. Aus vor genannten Gründen ist beabsichtigt, den vorliegenden Antrag abzulehnen. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Liegnitzer Straße 2 (öffentlich) 2 Auszug B-Plan Liegnitzer Straße 2 (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de