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260316 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Liegnitzer Straße 2 - Errichtung eines Warenautomaten Az.: 10865/2025

Nummer
260316
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Berta-Lungstras-Straße Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  • Liegnitzer Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260316
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Liegnitzer
Straße 2
- Errichtung eines Warenautomaten
Az.: 10865/2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag aufgrund des Verstoßes nach § 30
BauGB gegen den geltenden Bebauungsplan Nr. 7523-50 abzulehnen.
Begründung
Die Bauherrin beantragt eine Genehmigung zur Errichtung eines
Warenautomaten im Vorgartenbereich des Grundstückes Liegnitzer Str. 2.
Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll dieser in automatisierter
Selbstbedienung, täglich 24 Stunden betrieben werden. Die Befüllung des
Warensortiments erfolgt über ein elektronisches Bestandsmanagement.
Die Aufstellung eines Warenautomaten ist grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 Ziffer
12 Landesbauordnung -BauO NRW- genehmigungsfrei. Diese
Genehmigungsfreiheit entbindet allerdings nicht davon, sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften, hierzu zählt auch ein Bebauungsplan, einzuhalten (§ 60
Abs. 2 BauO NRW).
Planungsrechtlich liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7523-50 vom 18.10.1968, der hier unter anderem ein
Allgemeines Wohngebiet ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist
straßenseitig, entlang der bestehenden Baukörper mit einer Baulinie
festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf diese Linie gebaut
werden (§ 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung -BauNVO-).
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, ausnahmsweise
können nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden (§ 4 Abs. 3
BauNVO). Darüber hinaus muss das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot
der Rücksichtnahme berücksichtigt werden. Hiernach dürfen von den
ausnahmsweise zulässigen Anlagen keine Belästigungen oder StörungenSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
ausgehen, die für die Umgebung des Allgemeinen Wohngebietes unzumutbar
sind.
An das Allgemeine Wohngebiet im Bereich des Baugrundstücks grenzt südlich
an die Berta-Lungstras-Straße ein Reines Wohngebiet an, sodass in dem
betroffenen Bereich ausschließlich Wohnbebauung vorhanden ist. Eine kleine
Ladenzeile mit gebietsversorgendem Sortiment ist erst östlich im Bereich des
Paulusplatzes vorzufinden.
Dieser Wohnnutzung steht der geplante Warenautomat als eigenständige,
gewerblich genutzte Hauptanlage entgegen, da sowohl der Nutzungszeitraum
als auch das vorgesehene Warensortiment, eine überörtliche Versorgung nicht
ausschließen. Ebenso können Beeinträchtigungen, z.B. Lärmbelästigung durch
an- und abfahrende Fahrzeuge und dem Betrieb des Automaten, insbesondere
nachts oder an Sonn- und Feiertagen, nicht ausgeschlossen werden. Eine
Beeinträchtigung der Anwohner durch sich vor dem Automaten aufhaltende und
unterhaltende Personen ist ebenfalls wahrscheinlich. Daher bestehen gegen
den geplanten Standort auch nach dem Gebot der Rücksichtnahme Bedenken.
Im Übrigen findet sich in der Umgebung im Vorgartenbereich keine
vergleichbare bauliche Anlage, sodass der Warenautomat auch als
Fremdkörper in Erscheinung treten würde. Ebenso steht der Standort dem
Willen des Plangebers entgegen, der durch die Ausweisung der Baulinien die
Anordnung der Hauptbaukörper einheitlich auf einer Linie fordert.
Aus stadtplanerischer Sicht werden ebenfalls Bedenken gegen das beantragte
Vorhaben erhoben, da aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht
negative Auswirkungen auf das Umfeld zu befürchten sind.
Für den geplanten Standort ist auf jeden Fall die Erteilung einer Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Baugesetzbuch -BauGB-
erforderlich. Gründe, die eine derartige Befreiung rechtfertigen, sind nicht
erkennbar.
Aus vor genannten Gründen ist beabsichtigt, den vorliegenden Antrag
abzulehnen.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Liegnitzer Straße 2 (öffentlich)
2 Auszug B-Plan Liegnitzer Straße 2 (öffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de