260311 · Beschlussvorlage
Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf das Jahr 2026 aufgrund der Marktentwicklung mit Wirkung ab dem 01.07.2026
Kerndaten
- Nummer
- 260311
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Alt-Godesberg Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260311 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 62 Amt für Bodenmanagement und Geoinformation Dezernat: Dez. III Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf das Jahr 2026 aufgrund der Marktentwicklung mit Wirkung ab dem 01.07.2026 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 05.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf Grund der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten „Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ auf das Jahr 2026 mit Wirkung ab dem 01.07.2026 wird als qualifizierte Fortschreibung im Sinne von § 558d BGB anerkannt. Begründung Dem Bonner Mietspiegel 2024 wurde in der Sitzung des Rates am 12.11.2024 die Eigenschaft eines qualifizierten Mietspiegels zuerkannt (siehe Drucksachen-Nr. 241786). Gem. § 558d Abs. 2 BGB sind qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann der Anpassung eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Der Stichtag der Fortschreibung war der 1. Oktober 2025. Für die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wurde die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen Oktober 2023 und Oktober 2025 betrachtet. Es ergab sich ein Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 4,4 %. Die Berechnungen im Rahmen der Fortschreibung erfolgten durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH. Die Fortschreibung des Mietspiegels auf der Basis des Verbraucherpreisindex hat der Arbeitskreis Mietspiegel (Mitglieder: Stadt Bonn, Mieterbund, Haus und Grund, beratend regionale Arbeitsgemeinschaft des Verbands der Wohnungs-Seite 1 von 27 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen) in seiner Sitzung am 14.01.2026 erörtert und einer Fortschreibung anhand des benannten Index zugestimmt. Um die Mietwerte des Mietspiegels an diese Entwicklung (+ 4,4 %) anzupassen, werden die Ergebnisse des Mietspiegels 2024 mit dem Faktor 1,044 multipliziert. Die Interessenvertreter bzw. Interessenvertreterinnen der Mieter bzw. Mieterinnen und die der Vermieter bzw. Vermieterinnen haben dem Mietspiegel 2026 zugestimmt. Er gilt in dieser Form (siehe Anlage) ab dem 01.07.2026 als qualifizierter Mietspiegel 2026 im Sinne von § 558d BGB. Anlage/n 1 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 1 (öffentlich) 2 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 2 (öffentlich) 3 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 3 (öffentlich)Seite 2 von 27 Bonner Mietspiegel 2026 www.bonn.de/mietspiegel sehr gut gut mittel einfachSeite 3 von 27 3 Bonner Mietspiegel 2026 Inhaltsverzeichnis Bonner Mietspiegel 2026 Vorwort 4 Einleitung 5 Laufzeit des Mietspiegels 5 Mietbegriffe 6 Gültigkeitsbereich 7 Umgang mit Mietspiegelmerkmalen 8 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 9 Arbeitsschritt 1: Einfluss der Wohnfläche – Basismiete 10 Arbeitsschritt 2: Einfluss des Baujahres 12 Arbeitsschritt 3: Einfluss der Wohnlage 13 Arbeitsschritt 4: Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale 14 Arbeitsschritt 5: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete 20 Hinweis 1: Spannen 21 Hinweis 2: Durchschnittliche Betriebskosten 22 Hinweis 3: Durchschnittliche Stellplatzmieten 23 Anlage 1: Betriebskostenverordnung 24 Anlage 2: Wohnflächenverordnung 27 Anlage 3: Hinweise zur Wohnlagenbewertung 29 Impressum 47Seite 4 von 27 4 5 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Einleitung Laufzeit des Mietspiegels Der Rat der Bundesstadt Bonn hat den qualifizierten Bon- ner Mietspiegel 2026 am 07. Mai 2026 beschlossen. Bei dem Mietspiegel handelt es sich um eine Fortschreibung auf Basis des Verbraucherpreisindexes. Die Fortschreibung beruht auf dem letzten qualifizierten Mietspiegel 2024, der auf Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht preis- gebundener Wohnungen in Bonn entstanden und nach an- erkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Der Mietspiegel 2026 ist qualifiziert im Sinne des § 558d Abs. 2 BGB und ist eine amtliche Auskunft über das allge- meine Mietpreisgefüge in der Bundesstadt Bonn. Der Stichtag der Fortschreibung war der 1. Oktober 2025. Für die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wur- de die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen Oktober 2023 und Oktober 2025 betrachtet. Es ergab sich ein Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 4,4 %. Die Berechnungen im Rahmen der Fortschreibung erfolgten durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH. Der Mietspiegel wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel er- stellt, in dem Vertreter*innen der folgenden Ämter der Bun- desstadt Bonn sowie verschiedener Verbände und Gremien mitgewirkt haben: • Amt für Bodenmanagement und Geoinformation • Amt für Soziales und Wohnen • Kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn • Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn • Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. • Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn/ Rhein-Sieg e.V. • Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad Godesberg e.V. • Regionale Arbeitsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg des Verbands der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. Die Interessenvertreter*innen der Mieter*innen und die der Vermieter*innen haben den Mietspiegel 2026 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt. Der Mietspiegel 2026 ist ab dem 1. Juli 2026 als qualifizier- ter Mietspiegel nach § 558d BGB für das Bonner Stadtgebiet gültig. Vorwort Liebe Bonnerinnen und Bonner, seit seinem Inkrafttreten am 01.12.2024 unterstützt Sie der qualifizierte und wissenschaftlich begleitete Bonner Miet- spiegel 2024 zuverlässig dabei, die ortsübliche Vergleichs- miete für Ihre Wohnung zu bestimmen. Gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein qualifizierter Mietspiegel alle zwei Jahre an die Marktent- wicklung anzupassen. Die Fortschreibung des Mietspiegels 2026 wurde in der vorliegenden Form auf Indexbasis vorge- nommen. Der Arbeitskreis Mietspiegel hat der Fortschrei- bung zugestimmt. Im Anschluss hat der Rat der Bundesstand Bonn diesen als qualifizierten Mietspiegel mit Wirkung zum 01.07.2026 für das Bonner Stadtgebiet im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt. Er gilt nunmehr in der hier vorliegenden Form 2 Jahre, also bis zum 30.06.2028. Der Mietspiegel sowie der online angebotene Mietspie- gelrechner erleichtert erheblich die einfache Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Bonn. Dieser bietet eine Übersicht der Mieten für nicht preisgebundene Woh- nungen im Stadtgebiet und schafft so eine klare Transpa- renz des Mietmarktes. Besonders bei anstehenden Mieter- höhungen dient dieser als unverzichtbare Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen, wodurch Streitigkeiten und gerichtliche Kos- ten vermieden werden können. Ich vertraue darauf, dass der Mietspiegel 2026 der Bundes- stadt Bonn eine verlässliche Grundlage für sachgerechte und fundierte Entscheidungen zur Mietpreisgestaltung dar- stellt und dazu beiträgt, auch künftig angemessene sowie rechtlich einwandfreie Lösungen sicherzustellen. Mein besonderer Dank gilt allen beteiligten Akteuren, die an der Aktualisierung des Mietspiegels mitgewirkt haben. Dies sind einerseits die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der be- teiligten Ämter der Stadtverwaltung und andererseits die In- teressenvertretung der Vermieter*innen und Mieter*innen. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation sowie des Am- tes für Soziales und Wohnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie in der bereitgestellten Broschüre, dem Mietspiegelrechner sowie und in der umfangreichen Dokumentation zum Mietspiegel. Herzliche Grüße Guido Deus Oberbürgermeister der Bundesstadt BonnSeite 5 von 27 6 7 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Mietbegriffe Der Mietzins ist der Betrag, der zur Miete an einer Sache zu zahlen ist. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsmiete wird der Mietzins in der Regel in eine Grundmiete (Netto- kaltmiete) und Betriebskosten (auch Nebenkosten ge- nannt) aufgeteilt. Die Betriebskosten setzen sich aus den gem. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähi- gen anteiligen Betriebskosten an einem Objekt zusammen. Im Regelfall kann der Mietzins zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen frei vereinbart werden. So kommt es in der Praxis zu den verschiedensten Mietmodellen: Werden alle umlagefähigen Betriebskosten abgerechnet, spricht man von einer Nettokaltmiete. Wird für alle anfal- lenden umlagefähigen Betriebskosten eine Pauschale ver- einbart und werden somit nicht die tatsächlich anfallenden Betriebskosten vom Mieter*innen gezahlt, handelt es sich um eine Warmmiete (auch Bruttomiete genannt). Wenn ein Teil der umlagefähigen Betriebskosten pauschal in der Mietzahlung enthalten ist und ein Teil abgerechnet wird, bezeichnet man diese Art des Mietzinses als Teilinklusiv- miete. Ein Mietspiegel weist immer Nettokaltmieten aus, daher wurden bei Warm- und Teilinklusivmieten durch die Reduk- tion von Betriebskostenpauschalen (siehe Hinweis 2) durch- schnittliche Nettokaltmieten ermittelt. Anteile für nicht umgelegte Betriebskosten müs- sen bei einer Warm- oder Teilinklusivmiete zu der Nettokaltmiete hinzugerechnet werden. Hierbei handelt es sich um die tatsächlich anfallenden und nicht die unter Hinweis 2 statistisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten. Die aus dem Mietspiegel resultierenden durchschnittlichen Nettokaltmieten werden als ortsübliche Vergleichsmieten bezeichnet, die abhängig von den folgenden in § 558 Abs. 2 BGB aufgelisteten grundlegenden Wohnwertmerkmalen sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage sowie energetische Ausstattung und Beschaffenheit. Da der Bon- ner Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 BGB qualifiziert ist, wird vermutet, dass die bezeichneten Entgelte die orts- übliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Angaben des Mietspiegels, die für die jewei- lige Wohnung zutreffen, sind auch dann dem Mieter*innen mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt. Gültigkeitsbereich Der Mietspiegel ist geeignet, um die ortsübliche Miete für nicht preisgebundene Wohnungen zu berechnen. Die folgenden Wohnungen sind ausgeschlossen: Gesetzliche Ausschlüsse: • Wohnungen, bei denen die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. öffentlich geförderte Wohnungen, • Mietverhältnisse, die nur zum vorübergehenden Gebrauch eingegangen wurden (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Monteurwohnungen, • Wohnraum, der in der vom Vermieter selbst bewohn- ten Wohnung liegt und von diesem möbliert wurde (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und • Wohnungen in einem Studenten- oder Jugendwohn- heim (§ 549 Abs. 3 BGB). Weitere Ausschlüsse (aufgrund besonderer Vereinbarungen, fehlender Repräsentativität oder statistischer Unsicherheit): • Wohn-, Alten(pflege)- oder sonstige Heime • Untermietverhältnisse, • Dienst- und Werkswohnungen, • Wohnraum ohne Ausguss, Zapfstelle, Kochgelegenheit und WC für die alleinige Nutzung, • Wohnungen ohne eigenen Wohnungsabschluss, d. h. ohne einen abschließbaren Zugang, • überwiegend gewerblich genutzte Wohnungen, • Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 16 m² oder mehr als 160 m², • Ein- und Zweifamilienhäuser sowie • komplett/überwiegend möblierter Wohnraum: • Hierzu zählt nicht, wenn seitens der Vermieter*innen eine Einbauküche gestellt wird. • Die ortsübliche Vergleichsmiete kann ermittelt werden, indem der anhand dieses Mietspiegels berechneten ortsüblichen Vergleichsmiete ein angemessener Zuschlag für die Möblierung hinzugefügt wird.Seite 6 von 27 8 9 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Umgang mit Mietspiegelmerkmalen Nicht jedes Ausstattungsmerkmal einer Wohnung kann im Bonner Mietspiegel 2026 abgebildet werden. Gründe dafür sind • fehlende statistische Aussagekraft, • zu geringe Fallzahlen (nur sehr wenige Wohnungen verfügen über dieses Merkmal) und • sehr hohe Fallzahlen (Standardausstattungen). Die folgenden Hinweise sind zu beachten: • Das Merkmal Stuck gilt nur für Altbauten, die vor 1919 bezugsfertig waren. Das Merkmal scheint aufgrund seines besonders hohen Zuschlags aus- schließlich für klassische Gründerzeithäuser zu stehen. Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete? Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist einerseits mit Hilfe des Mietspiegelrechner unter www.bonn.de/mietspiegel möglich, alternativ kann die nachfolgende Anleitung genutzt werden: Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Euro pro m² Wohnfläche gehen Sie schrittweise vor (Arbeitsschritte): Im Arbeitsschritt 1 wird die Basismiete anhand der Wohn- fläche der Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Im Arbeitsschritt 2 wird der Einfluss des Baujahres der Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Im Arbeitsschritt 3 wird der Einfluss der Wohnlage des Ge- bäudes ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Im Arbeitsschritt 4 wird der Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale ermittelt: 1. Tragen Sie für jedes abgefragte Merkmal auf Seite 14 (Lichte Raumhöhe über 2,70 m, Stuckverzierung an Au- ßenfassade, Stuckverzierungen an den Decken, Woh- nung liegt im Untergeschoss oder Souterrain etc.) bei Vorhandensein den entsprechenden Zu- oder Abschlag in das jeweils dafür vorgesehene Feld ein. 2. Am Ende der Seite 14 bilden Sie die Summe der einge- tragenen Zu- und Abschläge. 3. Die gebildete Summe übertragen Sie in das dafür vorge- sehene Feld auf Seite 15. 4. Gehen Sie auf den Seiten 15 bis 19 jeweils so vor, wie unter 1. bis 3. beschrieben. Beziehen Sie bei der Sum- menbildung jeweils den Übertrag aus der vorherigen Seite mit ein. 5. Die gebildete Gesamtsumme auf Seite 19 übertragen Sie in Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld. Im Arbeitsschritt 5 werden die Überträge aus den vorge- nannten Arbeitsschritten 1 bis 4 aufsummiert und in das da- für vorgesehene Feld eingetragen. Anschließend wird dieser Wert mit dem Fortschreibungsfaktor multipliziert. Sie erhal- ten die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter Wohn- fläche. Anschließend können Sie durch Multiplikation mit der Wohnfläche die Gesamtmiete der Wohnung berechnen.Seite 7 von 27 10 11 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Einfluss der Wohnfläche – Basismiete Arbeitsschritt 1 Die aufgeführten Basismieten sind Nettokaltmieten in Euro pro Monat und m² Wohnfläche (Wfl.). Bei Wohnflächen mit Nachkommastellen (zum Beispiel 85,5 m²) liefert der Mietspiegelrechner die genauen, maßgeblichen Ergebnisse, zu finden unter www.bonn.de/mietspiegel. Alternativ kann in Arbeitsschritt 1 bei Wohnflächen mit Nachkommastellen interpoliert werden. Die Wohnfläche ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Andere Quellen (Betriebskostenabrechnung, Aufmaß nach Wohnflächen- verordnung) können ebenfalls herangezogen werden. Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete 16 m² 16,09 € 41 m² 8,79 € 66 m² 7,72 € 91 m² 7,49 € 17 m² 15,32 € 42 m² 8,71 € 67 m² 7,70 € 92 m² 7,48 € 18 m² 14,64 € 43 m² 8,63 € 68 m² 7,68 € 93 m² 7,48 € 19 m² 14,04 € 44 m² 8,55 € 69 m² 7,67 € 94 m² 7,47 € 20 m² 13,50 € 45 m² 8,49 € 70 m² 7,65 € 95 m² 7,47 € 21 m² 13,02 € 46 m² 8,42 € 71 m² 7,64 € 96 m² 7,46 € 22 m² 12,58 € 47 m² 8,36 € 72 m² 7,63 € 97 m² 7,46 € 23 m² 12,19 € 48 m² 8,30 € 73 m² 7,62 € 98 m² 7,45 € 24 m² 11,84 € 49 m² 8,25 € 74 m² 7,61 € 99 m² 7,45 € 25 m² 11,52 € 50 m² 8,20 € 75 m² 7,60 € 100 m² 7,45 € 26 m² 11,22 € 51 m² 8,15 € 76 m² 7,59 € 101 m² 7,44 € 27 m² 10,95 € 52 m² 8,11 € 77 m² 7,58 € 102 m² 7,44 € 28 m² 10,71 € 53 m² 8,07 € 78 m² 7,57 € 103 m² 7,43 € 29 m² 10,48 € 54 m² 8,03 € 79 m² 7,56 € 104 m² 7,43 € 30 m² 10,27 € 55 m² 7,99 € 80 m² 7,55 € 105 m² 7,42 € 31 m² 10,08 € 56 m² 7,96 € 81 m² 7,54 € 106 m² 7,42 € 32 m² 9,91 € 57 m² 7,93 € 82 m² 7,54 € 107 m² 7,41 € 33 m² 9,74 € 58 m² 7,90 € 83 m² 7,53 € 108 m² 7,41 € 34 m² 9,59 € 59 m² 7,87 € 84 m² 7,52 € 109 m² 7,40 € 35 m² 9,45 € 60 m² 7,84 € 85 m² 7,52 € 110 m² 7,40 € 36 m² 9,32 € 61 m² 7,82 € 86 m² 7,51 € 111 m² 7,39 € 37 m² 9,20 € 62 m² 7,80 € 87 m² 7,51 € 112 m² 7,39 € 38 m² 9,09 € 63 m² 7,77 € 88 m² 7,50 € 113 m² 7,38 € 39 m² 8,98 € 64 m² 7,75 € 89 m² 7,50 € 114 m² 7,38 € 40 m² 8,88 € 65 m² 7,73 € 90 m² 7,49 € 115 m² 7,37 € Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete 116 m² 7,36 € 128 m² 7,27 € 140 m² 7,15 € 152 m² 6,97 € 117 m² 7,36 € 129 m² 7,27 € 141 m² 7,13 € 153 m² 6,96 € 118 m² 7,35 € 130 m² 7,26 € 142 m² 7,12 € 154 m² 6,94 € 119 m² 7,34 € 131 m² 7,25 € 143 m² 7,11 € 155 m² 6,92 € 120 m² 7,34 € 132 m² 7,24 € 144 m² 7,09 € 156 m² 6,91 € 121 m² 7,33 € 133 m² 7,23 € 145 m² 7,08 € 157 m² 6,89 € 122 m² 7,32 € 134 m² 7,22 € 146 m² 7,07 € 158 m² 6,87 € 123 m² 7,32 € 135 m² 7,21 € 147 m² 7,05 € 159 m² 6,85 € 124 m² 7,31 € 136 m² 7,19 € 148 m² 7,04 € 160 m² 6,83 € 125 m² 7,30 € 137 m² 7,18 € 149 m² 7,02 € 126 m² 7,29 € 138 m² 7,17 € 150 m² 7,01 € 127 m² 7,28 € 139 m² 7,16 € 151 m² 6,99 € Fortsetzung Arbeitsschritt 1Seite 8 von 27 12 13 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Einfluss des Baujahres Arbeitsschritt 2 Je nach Baujahr (gemeint ist das Jahr der Bezugsfertigkeit) ist ggf. ein Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m² Wohnfläche notwendig. Wurde nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- miete für diese Dachgeschosswohnung als Baujahr das Jahr der Bezugsfertigkeit des Dachausbaus maßgeblich. Baujahr Zu-/Abschlag bis 1918 0,00 1919–1945 +0,47 1946–1960 +0,30 1961–2004 0,00 2005–2011 +0,56 2012–2019 +1,44 2020–2023 +2,57 Einfluss der Wohnlage Arbeitsschritt 3 Je besser die Wohnlage laut der Wohnlagenkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn ist, desto höher fällt der Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m² Wohnfläche aus. Grundlage bei der Auswertung war die Wohnlagenkarte mit Stand vom 1. August 2023 (siehe Deckblatt). In der Anlage 3 kön- nen Sie in der Wohnlagenkarte den Punktwert Ihrer Wohnadresse aus der Karte entnehmen. Über die folgende Tabelle ergibt sich der Zuschlag in Euro/m² pro Monat. Alternativ können Sie die Wohnlage Ihrer Wohnung unter nachfolgender Telefonnummer erfragen: 0228 77 – 22 00; oder unter Anwendung des Mietspiegelrechners unter www.bonn.de/mietspiegel. Weitere Informationen zur Wohnlage finden Sie in Anlage 3. Wohnlage Zuschlag Wohnlage Zuschlag 0,0 Pkt. 0,00 9,0 Pkt. 1,03 0,5 Pkt. 0,06 9,5 Pkt. 1,09 1,0 Pkt. 0,11 10,0 Pkt. 1,14 1,5 Pkt. 0,17 10,5 Pkt. 1,20 2,0 Pkt. 0,23 11,0 Pkt. 1,26 2,5 Pkt. 0,29 11,5 Pkt. 1,31 3,0 Pkt. 0,34 12,0 Pkt. 1,37 3,5 Pkt. 0,40 12,5 Pkt. 1,43 4,0 Pkt. 0,46 13,0 Pkt. 1,49 4,5 Pkt. 0,51 13,5 Pkt. 1,54 5,0 Pkt. 0,57 14,0 Pkt. 1,60 5,5 Pkt. 0,63 14,5 Pkt. 1,66 6,0 Pkt. 0,69 15,0 Pkt. 1,71 6,5 Pkt. 0,74 15,5 Pkt. 1,77 7,0 Pkt. 0,80 16,0 Pkt. 1,83 7,5 Pkt. 0,86 16,5 Pkt. 1,89 8,0 Pkt. 0,91 17,0 Pkt. 1,94 8,5 Pkt. 0,97 17,5 Pkt. 2,00Seite 9 von 27 14 15 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale Arbeitsschritt 4 Objektbeschreibung Lichte Raumhöhe über 2,70 m Zuschlag Die übliche lichte Höhe (zwischen Fußboden und Decke) von Wohngeschossen liegt zwischen 2,40 u. 2,70 m. Davon abweichen- de Geschosshöhen können bei Altbauten (Villen, Bürgerhäuser über 2,70 m; Fachwerkhäuser unter 2,40 m) auftreten. 0,60 hier eintragen Stuckverzierung an Außenfassade Zuschlag Stuckverzierung an Außenfassade des Gebäudes bis Baujahr vor 1919 0,67 hier eintragen Stuckverzierungen an den Decken Zuschlag Es handelt sich um Stuck aus Gips und nicht bspw. aus Kunststoff. Häufig zu finden in Altbauten (Villen u. Bürgerhäusern) von vor 1919, an den Decken der Wohnräume, tlw. farblich abgesetzt. Mindestens ein Raum ist mit solchen Verzierungen ausgestattet. 0,74 hier eintragen Wohnung liegt im Untergeschoss oder Souterrain Abschlag -0,85 hier eintragen Elektrisch betriebene Rollläden vorhanden Zuschlag Die Fenster sind überwiegend mit elektrisch gesteuerten Rollläden ausgestattet (mit oder ohne Zeitsteuerung). 0,31 hier eintragen Kein Balkon/Loggia, Dachterrasse oder Terrasse/Veranda Abschlag Zur Wohnung gehören weder Balkon, Dachterrasse, Terrasse noch Loggia für die alleinige Nutzung. -0,25 hier eintragen Übertrag auf nächste Seite Summe bilden Modernisierungen in den letzten 5 Jahren Erneuerung der Fußbodenbeläge in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag Der 5-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d. h. den 1. Oktober 2023. Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. 0,46 hier eintragen Modernisierung der Sanitärräume in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag Der 5-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d. h. den 1. Oktober 2023. Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. 0,29 hier eintragen Sanitärausstattung Stand-WC Abschlag -0,20 hier eintragen Bodenstehende Glasabtrennung Zuschlag Es handelt sich hierbei um eine Dusche. 0,58 hier eintragen Übertrag auf nächste Seite Summe bilden Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Übertrag von vorheriger Seite hier eintragen Keine Gegensprechanlage Abschlag Die Wohnung ist nicht mit einer Gegensprechanlage (mit oder ohne Bildübertragung) als Verbindung zwischen Wohnung und Hauseingangstür ausgestattet. -0,30 hier eintragenSeite 10 von 27 16 17 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Übertrag von vorheriger Seite hier eintragen Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte Zuschlag Vorgehängte feste Elemente, zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff im Spritzwasserbereich 0,67 hier eintragen Schwerkraftlüftung: z.B. „Kölner“ Lüftung Abschlag -0,24 hier eintragen Bad und/oder WC außerhalb der Wohnung Abschlag Das (alleinige) WC bzw. Bad befindet sich außerhalb des Wohnungsabschlusses (z.B. beim Treppenabsatz). -1,32 hier eintragen Küche Besonderheit „Offene Küche“ Zuschlag Als offene Küche wird eine an den Ess- und Wohnbereich angegliederte Küche verstanden. Sie hat i. d. R. „große Stell- und Bewegungsflächen“, wenn sie eine L-, U- oder G-Form besitzt oder über eine Kücheninsel verfügt und dabei mehrere Personen parallel in der Küche arbeiten können. Offene Küche 0,42 hier eintragen Mitvermietete Einbauküche ohne zusätzliche Mietzahlung Zuschlag Einbauküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld mit Backofen und einer Einbaubreite von mindestens 50 cm) oder Pantryküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld klein und Spüle) in Apartment (Wohnung mit höchstens einem Raum neben Küche und Bad. Hier können auch Küche, Wohn- u. Schlafraum in einem Wohnraum zusammengefasst sein.) 0,52 hier eintragen Übertrag auf nächste Seite Summe bilden Übertrag von vorheriger Seite hier eintragen Weitere Merkmale Fenster Zuschlag Überwiegend ausgestattet mit Lärm-/Schallschutz 0,26 hier eintragen Keine zeitgemäße Absicherung der Elektroinstallation Abschlag Die Elektrounterverteilung (Sicherungskasten) ist nicht mit einer zeitgemäßen Absicherung ausgestattet. Die einzelnen Zimmer/ Stromkreise sollten jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sein. Es sollte mindestens ein Fehlerstromschutzschalter (FI) in der Unterverteilung vorhanden sein. -0,40 hier eintragen Elektrounterverteilung außerhalb der Wohnung Abschlag Elektrounterverteilung befindet sich außerhalb der Wohnung (im Keller oder Treppenhaus/Flur) in Gebäuden mit Baujahr bis einschließlich 1970 -0,38 hier eintragen Warmwasser über Untertischgerät Abschlag Warmwasser wird über Untertischgerät erzeugt -0,35 hier eintragen Kein Warmwasser im Bad Abschlag Warmwasser steht im Bad nicht zur Verfügung -0,42 hier eintragen Übertrag auf nächste Seite Summe bilden Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Fortsetzung Arbeitsschritt 4Seite 11 von 27 18 19 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Übertrag von vorheriger Seite hier eintragen Wohnungsabschlusstür mit mind. Schallschutzklasse 1 Zuschlag Schallschutzklasse SSK1: mind. 27 dB Schalldämmmaß. Alle Türen, die einen höheren Schallschutzstandard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. 0,38 hier eintragen Einbruchhemmende Wohnungsabschlusstür mit mind. RC2 Zuschlag Einbruchhemmende Tür mindestens mit dem Standard RC2 (mind. 3 Minuten Widerstand bei der Verwendung von einfachen Werkzeugen). Alle Türen, die einen höheren Einbruchhemmungs-Stan- dard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. 0,20 hier eintragen Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung Zuschlag Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung vermieter*innenseits kostenlos gestellt 0,43 hier eintragen Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Fußbodenbelag Überwiegender Fußbodenbelag im Bad Abschlag Sollten im Bad mehrere Bodenbeläge verlegt worden sein, so ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es ist nur der vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag zu berück- sichtigen. Weder Fliesen noch Natur(werk)steinbelag (Granit, Schiefer, Marmor etc.) -0,23 hier eintragen Überwiegender Fußbodenbelag in den Wohn-/Schlafräumen Zuschlag Sollten in den Wohn-/Schlafräumen mehrere Bodenbeläge verlegt worden sein, so ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es ist nur der vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag zu berücksichtigen. Natur(werk)steinbelag (Granit, Schiefer, Marmor etc.), Fliesen oder Parkett (geklickt, verleimt, geklebt, versiegelt) 0,27 hier eintragen Übertrag auf nächste Seite Summe bilden Übertrag von vorheriger Seite hier eintragen Überwiegender Fußbodenbelag in der Küche Abschlag Sollten in der Küche mehrere Bodenbeläge verlegt worden sein, so ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es ist nur der vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag zu berück- sichtigen. Teppichboden (Textilbelag), Kunststoffbelag (PVC, Linoleum, von der Rolle) oder Estrich (keine Bodenbeläge) -0,23 hier eintragen Übertrag in Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld. Gesamtsumme bildenSeite 12 von 27 20 21 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Arbeitsschritt 5 Ortsübliche Vergleichsmiete je m² Wohnfläche Übertrag Arbeitsschritt 1 Einfluss der Wohnfläche – Basismiete Arbeitsschritt 2 Einfluss des Baujahres Arbeitsschritt 3 Einfluss der Wohnlage Arbeitsschritt 4 Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale Ortsübliche Vergleichsmiete Summe bilden €/m² Ortsübliche Vergleichsmiete je m² Summe €/m² x Faktor 1,044 = €/m² Ortsübliche Vergleichsmiete (Wohnung) Ortsübliche Vergleichsmiete je m² Wohnfläche Ortsübliche Vergleichs- miete der Wohnung €/m² x m² = € Spannen Hinweis 1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Regressi- onsmietspiegel. Bei einem Regressionsmietspiegel werden – anders als bei einem Tabellenmietspiegel – mehr Einfluss- größen für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete untersucht, teilweise kombiniert und je nach Aussagekraft als relevant eingestuft. Durch die Vielzahl der untersuchten und verwendeten Merkmale kann der Regressionsmietspie- gel die ortsübliche Miete wesentlich genauer abbilden. Grundsätzlich wird ein Abweichen von dem unter Arbeits- schritt 5 errechneten Wert nicht empfohlen. Die folgenden Bedingungen rechtfertigen jedoch ein Abweichen von der in Arbeitsschritt 5 ermittelten Miete, wenn sie beide erfüllt sind: 1. Qualität und Umfang der Ausstattung (siehe Arbeits- schritt 4) weichen insgesamt in hohem Maße von den im Mietspiegel untersuchten Merkmalen ab. In dieser Broschüre finden sich nur die relevanten Merkmale. Alle untersuchten Merkmale finden Sie in der Dokumentation zum Bonner Mietspiegel 2024. und 2. Gebäude und Wohnung weisen einen für das Baujahr sehr guten oder schlechten Erhaltungszustand auf.Seite 13 von 27 22 23 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Durchschnittliche Stellplatzmieten Hinweis 3 Das Bonner Stadtgebiet wurde in drei Stellplatzzonen (Zentrumslage, Stadtlage, Stadtrandlage) unterteilt. Für jede Zone wurde für die verschiedenen Stellplatzarten (Garage, Tiefgaragenstellplatz, offener Stellplatz) jeweils ein durchschnittlicher monatlicher Mietbetrag ermittelt, der eine Orientierung bei der Vermietung bzw. Anmietung von Stellplätzen darstellen kann. Die für den Mietspiegel 2024 erhobenen Stellplatzmieten wurden wie die ortsübliche Vergleichsmiete an die Marktent- wicklung (Faktor 1,044) angepasst. Stellplatzzonen Mietspiegel 2024 Garage Tiefgaragenstellplatz Offener Stellplatz Zentrumslage * * * Stadtlage 57 € 66 € 44 € Stadtrandlage 49 € 53 € 30 € * Zu geringe Fallzahlen Durchschnittliche Betriebskosten Hinweis 2 Bei einer Erhöhung des Anteils der Betriebskosten an einer Miete sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05) die tatsächlich anfallenden Betriebskosten heranzuziehen. Die folgende Tabelle stellt die aus der Erhebung zum Mietspiegel heraus ermittelten durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten für Bonn dar, welche jedoch lediglich als ergänzender Hinweis auf die Angemessenheit einzelner Betriebskostenarten anzusehen sind. Die für den Mietspiegel 2024 erhobenen Betriebskosten wurden wie die ortsübliche Vergleichsmiete an die Marktentwicklung (Faktor 1,044) angepasst. Betriebskostenart Betriebskosten Grundsteuer bis 1949 0,19 €/m² Grundsteuer 1950–1959 0,31 €/m² Grundsteuer 1960–1969 0,41 €/m² Grundsteuer 1970–1999 0,44 €/m² Grundsteuer ab 2000 0,49 €/m² (Kalt)Wasser 0,22 €/m² Schmutzwasser 0,28 €/m² Niederschlagswasser 0,06 €/m² Straßenreinigung 0,03 €/m² Müllbeseitigung 0,20 €/m² Hauswart 0,28 €/m² Gebäudereinigung 0,27 €/m² Ungezieferbekämpfung 0,18 €/m² Gartenpflege 0,19 €/m² Allgemeinstrom / Beleuchtung 0,06 €/m² Aufzug 0,27 €/m² Versicherungen 0,30 €/m² Breitband 11,75 €* Antennenanlage 8,74 €* Heizung (ohne Warmwasser) 0,76 €/m² Warmwasser 0,37 €/m² Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung 0,99 €/m² Wartung Etagenheizung 7,53 €* Schornsteinreinigung 0,06 €/m² Winterdienst 0,05 €/m² Wartungskosten 0,06 €/m² Sonstiges 0,06 €/m² Hinweis: * Die Kosten für die Breitbandnutzung, eine Antennenanlage und die Wartung einer Etagenheizung gelten je Wohnung. Hinweis: Es handelt sich um Betriebskosten je m² Wohnfläche. 4 4 4 Stellplatzzonen Mietspiegel 2024 Zone 1 Zentrumslage Zone 2 Stadtlage Zone 3 StadtrandlageSeite 14 von 27 24 25 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 Betriebskostenverordnung ANLAGE 1 Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist § 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erb- baurecht am Grundstück oder durch den bestimmungs- mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentü- mers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ange- setzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Ar- beitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Ver- waltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be- stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte- rungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonsti- gen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhal- tungs- und Instandsetzungskosten). § 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder ande- rer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermen- genreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei- tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grund- stücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kos- ten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein- schließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüber- lassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Auftei- lung oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs- anlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brenn- stoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs- stroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebs- raums oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wär- me, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla- gen entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Was- serablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor- gungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwär- mung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehö- rigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchsta- be a oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergerä- ten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasser- ablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas- serversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wär- me entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entspre- chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück- sichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasser- versorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buch- stabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Las- tenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa- chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft so- wie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti- gung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffent- licher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseiti- gung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsaugan- lagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungs- anlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungeziefer- bekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern ge- meinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;Seite 15 von 27 26 27 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öf- fentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen- beleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh- nern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugän- ge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge- benden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche- rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- so- wie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öl- tank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit ge- währt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instand- setzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Haus- wart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeits- leistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs- bereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nut- zungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Ur- heberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entste- hen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun- denen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten ent- sprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatli- chen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, oder c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Num- mer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zu- gänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Te- lekommunikationsgesetzes; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be- triebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden. Wohnflächenverordnung ANLAGE 2 Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche. (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohn- fläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verord- nung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu er- mitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen. § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen. (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflä- chen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner be- stimmt sind. (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: 1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume, b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c) Waschküchen, d) Bodenräume, e) Trockenräume, f) Heizungsräume und g) Garagen, 2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie 3. Geschäftsräume. § 3 Ermittlung der Grundfläche (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorder- kante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Ab- schluss zu Grunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fens- terumrahmungen 2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten, 3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Dusch- wannen, 4. freiliegenden Installationen, 5. Einbaumöbeln und 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern. (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,Seite 16 von 27 28 29 Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Trep- penabsätze, 3. Türnischen und 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fuß- boden herunterreichen und 0,13 Meter oder weni- ger tief sind. (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge- stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bau- zeichnung ermittelt, muss diese 1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs- freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erfor- derlich ist, für ein solches geeignet sein und 2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bau- teilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung er- mittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. § 4 Anrechnung der Grundflächen Die Grundflächen 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig, 2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. § 5 Überleitungsvorschrift Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderun- gen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Hinweise zur Wohnlagenbewertung ANLAGE 3 Der Begriff Lage ist in § 558 Abs. 2 BGB als ein den Mietwert bestimmendes Merkmal für vermieteten Wohnraum einge- führt. Generell ist festzustellen, dass der Begriff Lage, so wie er auch in § 558 Abs. 2 BGB eingeführt ist, semantisch etwas sehr Allgemeines ausdrückt. In der Praxis erfolgt dann meistens eine weitere Spezialisierung des Begriffs durch Zusätze, z. B. die Geschäftslage oder die Bürolage. Im Zusammenhang mit Wohnraum ist der Begriff Wohnlage gebräuchlich. Da es sich bei der Wohnlage um flächenhafte Durchschnitts- werte handelt, kann es im Rahmen der widerlegbaren Ver- mutung im Einzelfall zu Abweichungen von dem jeweils ausgewiesenen Punktwert kommen. An stark befahrenen Straßen kann es beispielsweise zu niedrigeren Werten oder bei größerer Entfernung zu Bahntrassen zu höheren Werten führen. Die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn beschlossene Wohnlagenkarte stellt eine Bewertung nach verschiedenen objektiven Annehmlich- keitsmerkmalen (Infrastruktur, Verkehrsanbindung, Stadt- grün, Wertschätzung (Image), Straßenbild, Belastungen als Korrektur und besondere Ortsteile) des Wohnens dar. Jede Wohnlage erhält eine Punktzahl, welche auf dem Deckblatt zu Darstellungszwecken in vier Abschnitte gegliedert wur- de. Sie wurde erstmals mit dem Stand Dezember 1996 für den Bonner Mietspiegel verwendet. Ab 2014 wird auf eine Differenzierung der Lagedarstellung verzichtet. Es wird nur der Begriff „Wohnlage/Wohnlagen- karte“ verwendet. Die Lagekarte/Wohnlagenkarte wurde bisher zum Stichtag 1. Januar 2000, 1. Oktober 2002, 1. Ja- nuar 2004, 1. Januar 2007 (erstmals mit Ortsteileinfluss), 1. Januar 2008, 30. März 2009, 1. Juni 2011, 1. November 2013, 1. Dezember 2015, 1. Mai 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2023 fortgeschrieben.Seite 17 von 27 Seite 18 von 27 Seite 19 von 27 Seite 20 von 27 Seite 21 von 27 Seite 22 von 27 Seite 23 von 27 Seite 24 von 27 Seite 25 von 27 Seite 26 von 27 www.bonn.de Impressum: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn Amt für Bodenmanagement und Geoinformationen | Amt für Soziales und Wohnen | Amt für Presse, Protokoll und Öffentlichkeitsarbeit Februar 2026, Auflage: 500, gedruckt auf 100 % Recyclingpapier zertifiziert mit dem Blauen EngelSeite 27 von 27
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