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260311 · Beschlussvorlage

Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf das Jahr 2026 aufgrund der Marktentwicklung mit Wirkung ab dem 01.07.2026

Nummer
260311
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260311
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
62 Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
Dezernat:
Dez. III
Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf
das Jahr 2026 aufgrund der Marktentwicklung mit
Wirkung ab dem 01.07.2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Empfehlung
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
05.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fortschreibung des Bonner Mietspiegels 2024 auf Grund der Entwicklung
des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten „Preisindexes für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ auf das Jahr 2026 mit
Wirkung ab dem 01.07.2026 wird als qualifizierte Fortschreibung im Sinne von
§ 558d BGB anerkannt.
Begründung
Dem Bonner Mietspiegel 2024 wurde in der Sitzung des Rates am 12.11.2024
die Eigenschaft eines qualifizierten Mietspiegels zuerkannt (siehe
Drucksachen-Nr. 241786).
Gem. § 558d Abs. 2 BGB sind qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei
Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann der Anpassung eine
Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
zugrunde gelegt werden.
Der Stichtag der Fortschreibung war der 1. Oktober 2025. Für die
Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wurde die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes zwischen Oktober 2023 und Oktober 2025 betrachtet.
Es ergab sich ein Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 4,4 %. Die
Berechnungen im Rahmen der Fortschreibung erfolgten durch das ALP Institut
für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH.
Die Fortschreibung des Mietspiegels auf der Basis des Verbraucherpreisindex
hat der Arbeitskreis Mietspiegel (Mitglieder: Stadt Bonn, Mieterbund, Haus und
Grund, beratend regionale Arbeitsgemeinschaft des Verbands der Wohnungs-Seite 1 von 27
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen) in seiner Sitzung am
14.01.2026 erörtert und einer Fortschreibung anhand des benannten Index
zugestimmt.
Um die Mietwerte des Mietspiegels an diese Entwicklung (+ 4,4 %)
anzupassen, werden die Ergebnisse des Mietspiegels 2024 mit dem Faktor
1,044 multipliziert.
Die Interessenvertreter bzw. Interessenvertreterinnen der Mieter bzw.
Mieterinnen und die der Vermieter bzw. Vermieterinnen haben dem Mietspiegel
2026 zugestimmt.
Er gilt in dieser Form (siehe Anlage) ab dem 01.07.2026 als qualifizierter
Mietspiegel 2026 im Sinne von § 558d BGB.
Anlage/n
1 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 1 (öffentlich)
2 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 2 (öffentlich)
3 Druckvorlage Mietspiegel-2026_V3 Teil 3 (öffentlich)Seite 2 von 27
Bonner Mietspiegel 2026
www.bonn.de/mietspiegel
sehr gut
gut
mittel
einfachSeite 3 von 27
3
Bonner Mietspiegel 2026
Inhaltsverzeichnis
Bonner Mietspiegel 2026
Vorwort 4
Einleitung 5
Laufzeit des Mietspiegels 5
Mietbegriffe 6
Gültigkeitsbereich 7
Umgang mit Mietspiegelmerkmalen 8
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 9
Arbeitsschritt 1: Einfluss der Wohnfläche – Basismiete 10
Arbeitsschritt 2: Einfluss des Baujahres 12
Arbeitsschritt 3: Einfluss der Wohnlage 13
Arbeitsschritt 4: Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale 14
Arbeitsschritt 5: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete 20
Hinweis 1: Spannen 21
Hinweis 2: Durchschnittliche Betriebskosten 22
Hinweis 3: Durchschnittliche Stellplatzmieten 23
Anlage 1: Betriebskostenverordnung 24
Anlage 2: Wohnflächenverordnung 27
Anlage 3: Hinweise zur Wohnlagenbewertung 29
Impressum 47Seite 4 von 27
4 5
Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Einleitung Laufzeit des Mietspiegels
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat den qualifizierten Bon-
ner Mietspiegel 2026 am 07. Mai 2026 beschlossen. Bei
dem Mietspiegel handelt es sich um eine Fortschreibung
auf Basis des Verbraucherpreisindexes. Die Fortschreibung
beruht auf dem letzten qualifizierten Mietspiegel 2024, der
auf Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht preis-
gebundener Wohnungen in Bonn entstanden und nach an-
erkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
Der Mietspiegel 2026 ist qualifiziert im Sinne des § 558d
Abs. 2 BGB und ist eine amtliche Auskunft über das allge-
meine Mietpreisgefüge in der Bundesstadt Bonn.
Der Stichtag der Fortschreibung war der 1. Oktober 2025.
Für die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wur-
de die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen
Oktober 2023 und Oktober 2025 betrachtet. Es ergab sich
ein Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 4,4 %.
Die Berechnungen im Rahmen der Fortschreibung erfolgten
durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung
GmbH.
Der Mietspiegel wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel er-
stellt, in dem Vertreter*innen der folgenden Ämter der Bun-
desstadt Bonn sowie verschiedener Verbände und Gremien
mitgewirkt haben:
• Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
• Amt für Soziales und Wohnen
• Kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn
• Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn
• Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
• Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn/
Rhein-Sieg e.V.
• Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad
Godesberg e.V.
• Regionale Arbeitsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg des
Verbands der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
Rheinland Westfalen e.V.
Die Interessenvertreter*innen der Mieter*innen und die
der Vermieter*innen haben den Mietspiegel 2026 als
qualifizierten Mietspiegel anerkannt.
Der Mietspiegel 2026 ist ab dem 1. Juli 2026 als qualifizier-
ter Mietspiegel nach § 558d BGB für das Bonner Stadtgebiet
gültig.
Vorwort
Liebe Bonnerinnen und Bonner,
seit seinem Inkrafttreten am 01.12.2024 unterstützt Sie der
qualifizierte und wissenschaftlich begleitete Bonner Miet-
spiegel 2024 zuverlässig dabei, die ortsübliche Vergleichs-
miete für Ihre Wohnung zu bestimmen.
Gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein
qualifizierter Mietspiegel alle zwei Jahre an die Marktent-
wicklung anzupassen. Die Fortschreibung des Mietspiegels
2026 wurde in der vorliegenden Form auf Indexbasis vorge-
nommen. Der Arbeitskreis Mietspiegel hat der Fortschrei-
bung zugestimmt.
Im Anschluss hat der Rat der Bundesstand Bonn diesen als
qualifizierten Mietspiegel mit Wirkung zum 01.07.2026 für
das Bonner Stadtgebiet im Sinne von § 558d Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) anerkannt.
Er gilt nunmehr in der hier vorliegenden Form 2 Jahre, also
bis zum 30.06.2028.
Der Mietspiegel sowie der online angebotene Mietspie-
gelrechner erleichtert erheblich die einfache Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete in Bonn. Dieser bietet
eine Übersicht der Mieten für nicht preisgebundene Woh-
nungen im Stadtgebiet und schafft so eine klare Transpa-
renz des Mietmarktes. Besonders bei anstehenden Mieter-
höhungen dient dieser als unverzichtbare Grundlage für eine
einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter*innen und
Mieter*innen, wodurch Streitigkeiten und gerichtliche Kos-
ten vermieden werden können.
Ich vertraue darauf, dass der Mietspiegel 2026 der Bundes-
stadt Bonn eine verlässliche Grundlage für sachgerechte
und fundierte Entscheidungen zur Mietpreisgestaltung dar-
stellt und dazu beiträgt, auch künftig angemessene sowie
rechtlich einwandfreie Lösungen sicherzustellen.
Mein besonderer Dank gilt allen beteiligten Akteuren, die an
der Aktualisierung des Mietspiegels mitgewirkt haben. Dies
sind einerseits die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der be-
teiligten Ämter der Stadtverwaltung und andererseits die In-
teressenvertretung der Vermieter*innen und Mieter*innen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Amtes
für Bodenmanagement und Geoinformation sowie des Am-
tes für Soziales und Wohnen gerne zur Verfügung. Weitere
Informationen finden Sie in der bereitgestellten Broschüre,
dem Mietspiegelrechner sowie und in der umfangreichen
Dokumentation zum Mietspiegel.
Herzliche Grüße
Guido Deus
Oberbürgermeister der Bundesstadt BonnSeite 5 von 27
6 7
Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Mietbegriffe
Der Mietzins ist der Betrag, der zur Miete an einer Sache
zu zahlen ist. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsmiete
wird der Mietzins in der Regel in eine Grundmiete (Netto-
kaltmiete) und Betriebskosten (auch Nebenkosten ge-
nannt) aufgeteilt. Die Betriebskosten setzen sich aus den
gem. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähi-
gen anteiligen Betriebskosten an einem Objekt zusammen.
Im Regelfall kann der Mietzins zwischen Mieter*innen und
Vermieter*innen frei vereinbart werden. So kommt es in der
Praxis zu den verschiedensten Mietmodellen:
Werden alle umlagefähigen Betriebskosten abgerechnet,
spricht man von einer Nettokaltmiete. Wird für alle anfal-
lenden umlagefähigen Betriebskosten eine Pauschale ver-
einbart und werden somit nicht die tatsächlich anfallenden
Betriebskosten vom Mieter*innen gezahlt, handelt es sich
um eine Warmmiete (auch Bruttomiete genannt). Wenn
ein Teil der umlagefähigen Betriebskosten pauschal in der
Mietzahlung enthalten ist und ein Teil abgerechnet wird,
bezeichnet man diese Art des Mietzinses als Teilinklusiv-
miete.
Ein Mietspiegel weist immer Nettokaltmieten aus, daher
wurden bei Warm- und Teilinklusivmieten durch die Reduk-
tion von Betriebskostenpauschalen (siehe Hinweis 2) durch-
schnittliche Nettokaltmieten ermittelt.
Anteile für nicht umgelegte Betriebskosten müs-
sen bei einer Warm- oder Teilinklusivmiete zu der
Nettokaltmiete hinzugerechnet werden. Hierbei
handelt es sich um die tatsächlich anfallenden und
nicht die unter Hinweis 2 statistisch ermittelten
durchschnittlichen Betriebskosten.
Die aus dem Mietspiegel resultierenden durchschnittlichen
Nettokaltmieten werden als ortsübliche Vergleichsmieten
bezeichnet, die abhängig von den folgenden in § 558 Abs.
2 BGB aufgelisteten grundlegenden Wohnwertmerkmalen
sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage sowie
energetische Ausstattung und Beschaffenheit. Da der Bon-
ner Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 BGB qualifiziert
ist, wird vermutet, dass die bezeichneten Entgelte die orts-
übliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Die Angaben des Mietspiegels, die für die jewei-
lige Wohnung zutreffen, sind auch dann dem
Mieter*innen mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung
sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
Gültigkeitsbereich
Der Mietspiegel ist geeignet, um die ortsübliche Miete für nicht preisgebundene Wohnungen zu berechnen.
Die folgenden Wohnungen sind ausgeschlossen:
Gesetzliche Ausschlüsse:
• Wohnungen, bei denen die Miethöhe durch Gesetz
oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
festgelegt worden ist (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B.
öffentlich geförderte Wohnungen,
• Mietverhältnisse, die nur zum vorübergehenden
Gebrauch eingegangen wurden (§ 549 Abs. 2 Nr. 1
BGB), z. B. Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder
Monteurwohnungen,
• Wohnraum, der in der vom Vermieter selbst bewohn-
ten Wohnung liegt und von diesem möbliert wurde
(§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
• Wohnraum, den eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der
Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit
dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen (§ 549
Abs. 2 Nr. 3 BGB) und
• Wohnungen in einem Studenten- oder Jugendwohn-
heim (§ 549 Abs. 3 BGB).
Weitere Ausschlüsse (aufgrund besonderer Vereinbarungen,
fehlender Repräsentativität oder statistischer Unsicherheit):
• Wohn-, Alten(pflege)- oder sonstige Heime
• Untermietverhältnisse,
• Dienst- und Werkswohnungen,
• Wohnraum ohne Ausguss, Zapfstelle, Kochgelegenheit
und WC für die alleinige Nutzung,
• Wohnungen ohne eigenen Wohnungsabschluss, d. h.
ohne einen abschließbaren Zugang,
• überwiegend gewerblich genutzte Wohnungen,
• Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als
16 m² oder mehr als 160 m²,
• Ein- und Zweifamilienhäuser sowie
• komplett/überwiegend möblierter Wohnraum:
• Hierzu zählt nicht, wenn seitens der
Vermieter*innen eine Einbauküche gestellt wird.
• Die ortsübliche Vergleichsmiete kann ermittelt
werden, indem der anhand dieses Mietspiegels
berechneten ortsüblichen Vergleichsmiete ein
angemessener Zuschlag für die Möblierung
hinzugefügt wird.Seite 6 von 27
8 9
Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Umgang mit Mietspiegelmerkmalen
Nicht jedes Ausstattungsmerkmal einer Wohnung kann im
Bonner Mietspiegel 2026 abgebildet werden. Gründe dafür
sind
• fehlende statistische Aussagekraft,
• zu geringe Fallzahlen (nur sehr wenige Wohnungen
verfügen über dieses Merkmal) und
• sehr hohe Fallzahlen (Standardausstattungen).
Die folgenden Hinweise sind zu beachten:
• Das Merkmal Stuck gilt nur für Altbauten, die
vor 1919 bezugsfertig waren. Das Merkmal scheint
aufgrund seines besonders hohen Zuschlags aus-
schließlich für klassische Gründerzeithäuser zu
stehen.
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist einerseits mit Hilfe des Mietspiegelrechner unter
www.bonn.de/mietspiegel möglich, alternativ kann die nachfolgende Anleitung genutzt werden:
Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Euro pro m² Wohnfläche gehen Sie schrittweise vor (Arbeitsschritte):
Im Arbeitsschritt 1 wird die Basismiete anhand der Wohn-
fläche der Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5
in das dafür vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 2 wird der Einfluss des Baujahres der
Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür
vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 3 wird der Einfluss der Wohnlage des Ge-
bäudes ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür
vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 4 wird der Einfluss der Gebäude- und
Wohnungsmerkmale ermittelt:
1. Tragen Sie für jedes abgefragte Merkmal auf Seite 14
(Lichte Raumhöhe über 2,70 m, Stuckverzierung an Au-
ßenfassade, Stuckverzierungen an den Decken, Woh-
nung liegt im Untergeschoss oder Souterrain etc.) bei
Vorhandensein den entsprechenden Zu- oder Abschlag
in das jeweils dafür vorgesehene Feld ein.
2. Am Ende der Seite 14 bilden Sie die Summe der einge-
tragenen Zu- und Abschläge.
3. Die gebildete Summe übertragen Sie in das dafür vorge-
sehene Feld auf Seite 15.
4. Gehen Sie auf den Seiten 15 bis 19 jeweils so vor, wie
unter 1. bis 3. beschrieben. Beziehen Sie bei der Sum-
menbildung jeweils den Übertrag aus der vorherigen
Seite mit ein.
5. Die gebildete Gesamtsumme auf Seite 19 übertragen
Sie in Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld.
Im Arbeitsschritt 5 werden die Überträge aus den vorge-
nannten Arbeitsschritten 1 bis 4 aufsummiert und in das da-
für vorgesehene Feld eingetragen. Anschließend wird dieser
Wert mit dem Fortschreibungsfaktor multipliziert. Sie erhal-
ten die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter Wohn-
fläche. Anschließend können Sie durch Multiplikation mit
der Wohnfläche die Gesamtmiete der Wohnung berechnen.Seite 7 von 27
10 11
Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Einfluss der Wohnfläche – Basismiete Arbeitsschritt 1
Die aufgeführten Basismieten sind Nettokaltmieten in Euro pro Monat und m² Wohnfläche (Wfl.). Bei Wohnflächen mit
Nachkommastellen (zum Beispiel 85,5 m²) liefert der Mietspiegelrechner die genauen, maßgeblichen Ergebnisse, zu finden
unter www.bonn.de/mietspiegel. Alternativ kann in Arbeitsschritt 1 bei Wohnflächen mit Nachkommastellen interpoliert
werden.
Die Wohnfläche ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Andere Quellen (Betriebskostenabrechnung, Aufmaß nach Wohnflächen-
verordnung) können ebenfalls herangezogen werden.
Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete
16 m² 16,09 € 41 m² 8,79 € 66 m² 7,72 € 91 m² 7,49 €
17 m² 15,32 € 42 m² 8,71 € 67 m² 7,70 € 92 m² 7,48 €
18 m² 14,64 € 43 m² 8,63 € 68 m² 7,68 € 93 m² 7,48 €
19 m² 14,04 € 44 m² 8,55 € 69 m² 7,67 € 94 m² 7,47 €
20 m² 13,50 € 45 m² 8,49 € 70 m² 7,65 € 95 m² 7,47 €
21 m² 13,02 € 46 m² 8,42 € 71 m² 7,64 € 96 m² 7,46 €
22 m² 12,58 € 47 m² 8,36 € 72 m² 7,63 € 97 m² 7,46 €
23 m² 12,19 € 48 m² 8,30 € 73 m² 7,62 € 98 m² 7,45 €
24 m² 11,84 € 49 m² 8,25 € 74 m² 7,61 € 99 m² 7,45 €
25 m² 11,52 € 50 m² 8,20 € 75 m² 7,60 € 100 m² 7,45 €
26 m² 11,22 € 51 m² 8,15 € 76 m² 7,59 € 101 m² 7,44 €
27 m² 10,95 € 52 m² 8,11 € 77 m² 7,58 € 102 m² 7,44 €
28 m² 10,71 € 53 m² 8,07 € 78 m² 7,57 € 103 m² 7,43 €
29 m² 10,48 € 54 m² 8,03 € 79 m² 7,56 € 104 m² 7,43 €
30 m² 10,27 € 55 m² 7,99 € 80 m² 7,55 € 105 m² 7,42 €
31 m² 10,08 € 56 m² 7,96 € 81 m² 7,54 € 106 m² 7,42 €
32 m² 9,91 € 57 m² 7,93 € 82 m² 7,54 € 107 m² 7,41 €
33 m² 9,74 € 58 m² 7,90 € 83 m² 7,53 € 108 m² 7,41 €
34 m² 9,59 € 59 m² 7,87 € 84 m² 7,52 € 109 m² 7,40 €
35 m² 9,45 € 60 m² 7,84 € 85 m² 7,52 € 110 m² 7,40 €
36 m² 9,32 € 61 m² 7,82 € 86 m² 7,51 € 111 m² 7,39 €
37 m² 9,20 € 62 m² 7,80 € 87 m² 7,51 € 112 m² 7,39 €
38 m² 9,09 € 63 m² 7,77 € 88 m² 7,50 € 113 m² 7,38 €
39 m² 8,98 € 64 m² 7,75 € 89 m² 7,50 € 114 m² 7,38 €
40 m² 8,88 € 65 m² 7,73 € 90 m² 7,49 € 115 m² 7,37 €
Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete Wohnfläche Basismiete
116 m² 7,36 € 128 m² 7,27 € 140 m² 7,15 € 152 m² 6,97 €
117 m² 7,36 € 129 m² 7,27 € 141 m² 7,13 € 153 m² 6,96 €
118 m² 7,35 € 130 m² 7,26 € 142 m² 7,12 € 154 m² 6,94 €
119 m² 7,34 € 131 m² 7,25 € 143 m² 7,11 € 155 m² 6,92 €
120 m² 7,34 € 132 m² 7,24 € 144 m² 7,09 € 156 m² 6,91 €
121 m² 7,33 € 133 m² 7,23 € 145 m² 7,08 € 157 m² 6,89 €
122 m² 7,32 € 134 m² 7,22 € 146 m² 7,07 € 158 m² 6,87 €
123 m² 7,32 € 135 m² 7,21 € 147 m² 7,05 € 159 m² 6,85 €
124 m² 7,31 € 136 m² 7,19 € 148 m² 7,04 € 160 m² 6,83 €
125 m² 7,30 € 137 m² 7,18 € 149 m² 7,02 €
126 m² 7,29 € 138 m² 7,17 € 150 m² 7,01 €
127 m² 7,28 € 139 m² 7,16 € 151 m² 6,99 €
Fortsetzung Arbeitsschritt 1Seite 8 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Einfluss des Baujahres Arbeitsschritt 2
Je nach Baujahr (gemeint ist das Jahr der Bezugsfertigkeit) ist ggf. ein Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m²
Wohnfläche notwendig. Wurde nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs-
miete für diese Dachgeschosswohnung als Baujahr das Jahr der Bezugsfertigkeit des Dachausbaus maßgeblich.
Baujahr Zu-/Abschlag
bis 1918 0,00
1919–1945 +0,47
1946–1960 +0,30
1961–2004 0,00
2005–2011 +0,56
2012–2019 +1,44
2020–2023 +2,57
Einfluss der Wohnlage Arbeitsschritt 3
Je besser die Wohnlage laut der Wohnlagenkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn
ist, desto höher fällt der Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m² Wohnfläche aus.
Grundlage bei der Auswertung war die Wohnlagenkarte mit Stand vom 1. August 2023 (siehe Deckblatt). In der Anlage 3 kön-
nen Sie in der Wohnlagenkarte den Punktwert Ihrer Wohnadresse aus der Karte entnehmen. Über die folgende Tabelle ergibt
sich der Zuschlag in Euro/m² pro Monat.
Alternativ können Sie die Wohnlage Ihrer Wohnung unter nachfolgender Telefonnummer erfragen: 0228 77 – 22 00; oder unter
Anwendung des Mietspiegelrechners unter www.bonn.de/mietspiegel.
Weitere Informationen zur Wohnlage finden Sie in Anlage 3.
Wohnlage Zuschlag Wohnlage Zuschlag
0,0 Pkt. 0,00 9,0 Pkt. 1,03
0,5 Pkt. 0,06 9,5 Pkt. 1,09
1,0 Pkt. 0,11 10,0 Pkt. 1,14
1,5 Pkt. 0,17 10,5 Pkt. 1,20
2,0 Pkt. 0,23 11,0 Pkt. 1,26
2,5 Pkt. 0,29 11,5 Pkt. 1,31
3,0 Pkt. 0,34 12,0 Pkt. 1,37
3,5 Pkt. 0,40 12,5 Pkt. 1,43
4,0 Pkt. 0,46 13,0 Pkt. 1,49
4,5 Pkt. 0,51 13,5 Pkt. 1,54
5,0 Pkt. 0,57 14,0 Pkt. 1,60
5,5 Pkt. 0,63 14,5 Pkt. 1,66
6,0 Pkt. 0,69 15,0 Pkt. 1,71
6,5 Pkt. 0,74 15,5 Pkt. 1,77
7,0 Pkt. 0,80 16,0 Pkt. 1,83
7,5 Pkt. 0,86 16,5 Pkt. 1,89
8,0 Pkt. 0,91 17,0 Pkt. 1,94
8,5 Pkt. 0,97 17,5 Pkt. 2,00Seite 9 von 27
14 15
Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale Arbeitsschritt 4
Objektbeschreibung
Lichte Raumhöhe über 2,70 m Zuschlag
Die übliche lichte Höhe (zwischen Fußboden und Decke) von
Wohngeschossen liegt zwischen 2,40 u. 2,70 m. Davon abweichen-
de Geschosshöhen können bei Altbauten (Villen, Bürgerhäuser
über 2,70 m; Fachwerkhäuser unter 2,40 m) auftreten.
0,60
hier eintragen
Stuckverzierung an Außenfassade Zuschlag
Stuckverzierung an Außenfassade des Gebäudes bis Baujahr vor 1919 0,67
hier eintragen
Stuckverzierungen an den Decken Zuschlag
Es handelt sich um Stuck aus Gips und nicht bspw. aus Kunststoff. Häufig zu finden in Altbauten
(Villen u. Bürgerhäusern) von vor 1919, an den Decken der Wohnräume, tlw. farblich abgesetzt.
Mindestens ein Raum ist mit solchen Verzierungen ausgestattet. 0,74
hier eintragen
Wohnung liegt im Untergeschoss oder Souterrain Abschlag
-0,85
hier eintragen
Elektrisch betriebene Rollläden vorhanden Zuschlag
Die Fenster sind überwiegend mit elektrisch gesteuerten Rollläden ausgestattet
(mit oder ohne Zeitsteuerung). 0,31
hier eintragen
Kein Balkon/Loggia, Dachterrasse oder Terrasse/Veranda Abschlag
Zur Wohnung gehören weder Balkon, Dachterrasse,
Terrasse noch Loggia für die alleinige Nutzung. -0,25
hier eintragen
Übertrag auf nächste Seite Summe bilden
Modernisierungen in den letzten 5 Jahren
Erneuerung der Fußbodenbeläge in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag
Der 5-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d. h. den 1. Oktober 2023.
Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. 0,46
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Modernisierung der Sanitärräume in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag
Der 5-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d. h. den 1. Oktober 2023.
Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. 0,29
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Sanitärausstattung
Stand-WC Abschlag
-0,20
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Bodenstehende Glasabtrennung Zuschlag
Es handelt sich hierbei um eine Dusche. 0,58
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Übertrag auf nächste Seite Summe bilden
Fortsetzung Arbeitsschritt 4
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Keine Gegensprechanlage Abschlag
Die Wohnung ist nicht mit einer Gegensprechanlage (mit oder ohne Bildübertragung)
als Verbindung zwischen Wohnung und Hauseingangstür ausgestattet. -0,30
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
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Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte Zuschlag
Vorgehängte feste Elemente, zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff im Spritzwasserbereich 0,67
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Schwerkraftlüftung: z.B. „Kölner“ Lüftung Abschlag
-0,24
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Bad und/oder WC außerhalb der Wohnung Abschlag
Das (alleinige) WC bzw. Bad befindet sich außerhalb des Wohnungsabschlusses
(z.B. beim Treppenabsatz). -1,32
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Küche
Besonderheit „Offene Küche“ Zuschlag
Als offene Küche wird eine an den Ess- und Wohnbereich
angegliederte Küche verstanden. Sie hat i. d. R. „große Stell-
und Bewegungsflächen“, wenn sie eine L-, U- oder G-Form besitzt
oder über eine Kücheninsel verfügt und dabei mehrere Personen
parallel in der Küche arbeiten können.
Offene Küche 0,42
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Mitvermietete Einbauküche ohne zusätzliche Mietzahlung Zuschlag
Einbauküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld mit
Backofen und einer Einbaubreite von mindestens 50 cm)
oder
Pantryküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld
klein und Spüle) in Apartment (Wohnung mit höchstens einem
Raum neben Küche und Bad. Hier können auch Küche, Wohn- u.
Schlafraum in einem Wohnraum zusammengefasst sein.)
0,52
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Übertrag auf nächste Seite Summe bilden
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Weitere Merkmale
Fenster Zuschlag
Überwiegend ausgestattet mit Lärm-/Schallschutz 0,26
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Keine zeitgemäße Absicherung der Elektroinstallation Abschlag
Die Elektrounterverteilung (Sicherungskasten) ist nicht mit einer
zeitgemäßen Absicherung ausgestattet. Die einzelnen Zimmer/
Stromkreise sollten jeweils mit Automatensicherungen abgesichert
sein. Es sollte mindestens ein Fehlerstromschutzschalter (FI) in der
Unterverteilung vorhanden sein.
-0,40
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Elektrounterverteilung außerhalb der Wohnung Abschlag
Elektrounterverteilung befindet sich außerhalb der Wohnung (im Keller oder Treppenhaus/Flur) in
Gebäuden mit Baujahr bis einschließlich 1970 -0,38
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Warmwasser über Untertischgerät Abschlag
Warmwasser wird über Untertischgerät erzeugt -0,35
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Kein Warmwasser im Bad Abschlag
Warmwasser steht im Bad nicht zur Verfügung -0,42
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Übertrag auf nächste Seite Summe bilden
Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Fortsetzung Arbeitsschritt 4Seite 11 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
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Wohnungsabschlusstür mit mind. Schallschutzklasse 1 Zuschlag
Schallschutzklasse SSK1: mind. 27 dB Schalldämmmaß.
Alle Türen, die einen höheren Schallschutzstandard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. 0,38
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Einbruchhemmende Wohnungsabschlusstür mit mind. RC2 Zuschlag
Einbruchhemmende Tür mindestens mit dem Standard RC2 (mind. 3 Minuten Widerstand bei der
Verwendung von einfachen Werkzeugen). Alle Türen, die einen höheren Einbruchhemmungs-Stan-
dard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. 0,20
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Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung Zuschlag
Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung vermieter*innenseits
kostenlos gestellt 0,43
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Fortsetzung Arbeitsschritt 4 Fortsetzung Arbeitsschritt 4
Fußbodenbelag
Überwiegender Fußbodenbelag im Bad Abschlag
Sollten im Bad mehrere Bodenbeläge verlegt worden sein, so
ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es ist nur der
vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag zu berück-
sichtigen.
Weder Fliesen noch
Natur(werk)steinbelag
(Granit, Schiefer, Marmor
etc.)
-0,23
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Überwiegender Fußbodenbelag in den Wohn-/Schlafräumen Zuschlag
Sollten in den Wohn-/Schlafräumen mehrere Bodenbeläge verlegt
worden sein, so ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es
ist nur der vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag
zu berücksichtigen.
Natur(werk)steinbelag
(Granit, Schiefer, Marmor
etc.), Fliesen oder Parkett
(geklickt, verleimt, geklebt,
versiegelt)
0,27
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Übertrag auf nächste Seite Summe bilden
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Überwiegender Fußbodenbelag in der Küche Abschlag
Sollten in der Küche mehrere Bodenbeläge verlegt worden sein,
so ist der überwiegende Bodenbelag auszuwählen. Es ist nur der
vermieter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbelag zu berück-
sichtigen.
Teppichboden (Textilbelag),
Kunststoffbelag (PVC,
Linoleum, von der Rolle) oder
Estrich (keine Bodenbeläge)
-0,23
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Übertrag in Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld. Gesamtsumme
bildenSeite 12 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Arbeitsschritt 5
Ortsübliche Vergleichsmiete je m² Wohnfläche
Übertrag
Arbeitsschritt 1 Einfluss der Wohnfläche – Basismiete
Arbeitsschritt 2 Einfluss des Baujahres
Arbeitsschritt 3 Einfluss der Wohnlage
Arbeitsschritt 4 Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale
Ortsübliche Vergleichsmiete Summe bilden €/m²
Ortsübliche Vergleichsmiete je m²
Summe €/m² x Faktor 1,044 = €/m²
Ortsübliche Vergleichsmiete (Wohnung)
Ortsübliche
Vergleichsmiete je m² Wohnfläche
Ortsübliche Vergleichs-
miete der Wohnung €/m² x m² = €
Spannen Hinweis 1
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Regressi-
onsmietspiegel. Bei einem Regressionsmietspiegel werden
– anders als bei einem Tabellenmietspiegel – mehr Einfluss-
größen für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
untersucht, teilweise kombiniert und je nach Aussagekraft
als relevant eingestuft. Durch die Vielzahl der untersuchten
und verwendeten Merkmale kann der Regressionsmietspie-
gel die ortsübliche Miete wesentlich genauer abbilden.
Grundsätzlich wird ein Abweichen von dem unter Arbeits-
schritt 5 errechneten Wert nicht empfohlen. Die folgenden
Bedingungen rechtfertigen jedoch ein Abweichen von der
in Arbeitsschritt 5 ermittelten Miete, wenn sie beide erfüllt
sind:
1. Qualität und Umfang der Ausstattung (siehe Arbeits-
schritt 4) weichen insgesamt in hohem Maße von
den im Mietspiegel untersuchten Merkmalen ab.
In dieser Broschüre finden sich nur die relevanten
Merkmale. Alle untersuchten Merkmale finden Sie in
der Dokumentation zum Bonner Mietspiegel 2024.
und
2. Gebäude und Wohnung weisen einen für das Baujahr
sehr guten oder schlechten Erhaltungszustand auf.Seite 13 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Durchschnittliche Stellplatzmieten Hinweis 3
Das Bonner Stadtgebiet wurde in drei Stellplatzzonen (Zentrumslage, Stadtlage, Stadtrandlage) unterteilt. Für jede Zone
wurde für die verschiedenen Stellplatzarten (Garage, Tiefgaragenstellplatz, offener Stellplatz) jeweils ein durchschnittlicher
monatlicher Mietbetrag ermittelt, der eine Orientierung bei der Vermietung bzw. Anmietung von Stellplätzen darstellen
kann. Die für den Mietspiegel 2024 erhobenen Stellplatzmieten wurden wie die ortsübliche Vergleichsmiete an die Marktent-
wicklung (Faktor 1,044) angepasst.
Stellplatzzonen Mietspiegel 2024
Garage Tiefgaragenstellplatz Offener Stellplatz
Zentrumslage * * *
Stadtlage 57 € 66 € 44 €
Stadtrandlage 49 € 53 € 30 €
* Zu geringe Fallzahlen
Durchschnittliche Betriebskosten Hinweis 2
Bei einer Erhöhung des Anteils der Betriebskosten an einer Miete sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil
vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05) die tatsächlich anfallenden Betriebskosten heranzuziehen. Die folgende Tabelle stellt die aus
der Erhebung zum Mietspiegel heraus ermittelten durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten für Bonn dar, welche jedoch
lediglich als ergänzender Hinweis auf die Angemessenheit einzelner Betriebskostenarten anzusehen sind. Die für den Mietspiegel
2024 erhobenen Betriebskosten wurden wie die ortsübliche Vergleichsmiete an die Marktentwicklung (Faktor 1,044) angepasst.
Betriebskostenart Betriebskosten
Grundsteuer bis 1949 0,19 €/m²
Grundsteuer 1950–1959 0,31 €/m²
Grundsteuer 1960–1969 0,41 €/m²
Grundsteuer 1970–1999 0,44 €/m²
Grundsteuer ab 2000 0,49 €/m²
(Kalt)Wasser 0,22 €/m²
Schmutzwasser 0,28 €/m²
Niederschlagswasser 0,06 €/m²
Straßenreinigung 0,03 €/m²
Müllbeseitigung 0,20 €/m²
Hauswart 0,28 €/m²
Gebäudereinigung 0,27 €/m²
Ungezieferbekämpfung 0,18 €/m²
Gartenpflege 0,19 €/m²
Allgemeinstrom / Beleuchtung 0,06 €/m²
Aufzug 0,27 €/m²
Versicherungen 0,30 €/m²
Breitband 11,75 €*
Antennenanlage 8,74 €*
Heizung (ohne Warmwasser) 0,76 €/m²
Warmwasser 0,37 €/m²
Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung 0,99 €/m²
Wartung Etagenheizung 7,53 €*
Schornsteinreinigung 0,06 €/m²
Winterdienst 0,05 €/m²
Wartungskosten 0,06 €/m²
Sonstiges 0,06 €/m²
Hinweis:
* Die Kosten für die
Breitbandnutzung, eine
Antennenanlage und
die Wartung einer
Etagenheizung gelten
je Wohnung.
Hinweis:
Es handelt sich um
Betriebskosten je m²
Wohnfläche.
4
4
4
Stellplatzzonen Mietspiegel 2024
Zone 1 Zentrumslage
Zone 2 Stadtlage
Zone 3 StadtrandlageSeite 14 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
Betriebskostenverordnung ANLAGE 1
Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erb-
baurecht am Grundstück oder durch den bestimmungs-
mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend
entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentü-
mers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag
angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung
eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ange-
setzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf
nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten
der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Ar-
beitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht,
der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Ver-
waltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder
freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die
Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten,
die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-
stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden
müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-
rungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonsti-
gen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhal-
tungs- und Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder ande-
rer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern
sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der
Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung
und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermen-
genreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-
tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grund-
stücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kos-
ten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein-
schließlich der Abgasanlage, hierzu gehören
die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten
Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und
des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüber-
lassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Auftei-
lung oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs-
anlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brenn-
stoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-
stroms und die Kosten der Überwachung sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebs-
raums oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wär-
me, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-
gen entsprechend Buchstabe a oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Was-
serablagerungen und Verbrennungsrückständen in
der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der
damit zusammenhängenden Einstellung durch eine
Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor-
gungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwär-
mung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehö-
rigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchsta-
be a oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergerä-
ten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasser-
ablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern
der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung
der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und
der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine
Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-
serversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer
4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wär-
me entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entspre-
chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-
sichtigt sind, oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasser-
versorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buch-
stabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
dort bereits berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Las-
tenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa-
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü-
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft so-
wie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti-
gung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die
für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden
Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffent-
licher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseiti-
gung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu
entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender
nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs
von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsaugan-
lagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungs-
anlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung;
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungeziefer-
bekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern ge-
meinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb
des Aufzugs;Seite 15 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen
einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege
von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öf-
fentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-
beleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh-
nern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugän-
ge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-
benden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als
Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt
sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-
rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- so-
wie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung,
der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öl-
tank und den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit ge-
währt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instand-
setzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die
Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Haus-
wart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeits-
leistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht
angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und
die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-
bereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine
Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nut-
zungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende
Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Ur-
heberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entste-
hen, oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun-
denen privaten Verteilanlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis
zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten ent-
sprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatli-
chen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, oder
c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage,
die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen
Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Num-
mer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden
ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen
Anschluss frei wählen kann,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie
ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Te-
lekommunikationsgesetzes;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die
Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-
triebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer
2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die
von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet
worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b
nicht anzuwenden.
Wohnflächenverordnung ANLAGE 2
Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche.
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohn-
fläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur
Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu er-
mitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen.
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflä-
chen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst
die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und
gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner be-
stimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen
folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume
außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden
Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder
genügen, sowie
3. Geschäftsräume.
§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen
den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorder-
kante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei
fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Ab-
schluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich
einzubeziehen die Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fens-
terumrahmungen
2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen,
Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Dusch-
wannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
Betracht die Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen,
freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine
Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre
Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,Seite 16 von 27
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Bonner Mietspiegel 2026 Bonner Mietspiegel 2026
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Trep-
penabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis
zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fuß-
boden herunterreichen und 0,13 Meter oder weni-
ger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge-
stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung
zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bau-
zeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs-
freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn
ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erfor-
derlich ist, für ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bau-
teilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung er-
mittelt worden und ist abweichend von dieser
Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche
durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum
oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung
neu zu ermitteln.
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von
mindestens 2 Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von
mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur
Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und
ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind
in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur
Hälfte
anzurechnen.
§ 5 Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach
der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S.
2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei
dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten
Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderun-
gen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine
Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Hinweise zur Wohnlagenbewertung ANLAGE 3
Der Begriff Lage ist in § 558 Abs. 2 BGB als ein den Mietwert
bestimmendes Merkmal für vermieteten Wohnraum einge-
führt. Generell ist festzustellen, dass der Begriff Lage, so
wie er auch in § 558 Abs. 2 BGB eingeführt ist, semantisch
etwas sehr Allgemeines ausdrückt. In der Praxis erfolgt
dann meistens eine weitere Spezialisierung des Begriffs
durch Zusätze, z. B. die Geschäftslage oder die Bürolage.
Im Zusammenhang mit Wohnraum ist der Begriff Wohnlage
gebräuchlich.
Da es sich bei der Wohnlage um flächenhafte Durchschnitts-
werte handelt, kann es im Rahmen der widerlegbaren Ver-
mutung im Einzelfall zu Abweichungen von dem jeweils
ausgewiesenen Punktwert kommen. An stark befahrenen
Straßen kann es beispielsweise zu niedrigeren Werten oder
bei größerer Entfernung zu Bahntrassen zu höheren Werten
führen.
Die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der
Bundesstadt Bonn beschlossene Wohnlagenkarte stellt eine
Bewertung nach verschiedenen objektiven Annehmlich-
keitsmerkmalen (Infrastruktur, Verkehrsanbindung, Stadt-
grün, Wertschätzung (Image), Straßenbild, Belastungen als
Korrektur und besondere Ortsteile) des Wohnens dar. Jede
Wohnlage erhält eine Punktzahl, welche auf dem Deckblatt
zu Darstellungszwecken in vier Abschnitte gegliedert wur-
de. Sie wurde erstmals mit dem Stand Dezember 1996 für
den Bonner Mietspiegel verwendet.
Ab 2014 wird auf eine Differenzierung der Lagedarstellung
verzichtet. Es wird nur der Begriff „Wohnlage/Wohnlagen-
karte“ verwendet. Die Lagekarte/Wohnlagenkarte wurde
bisher zum Stichtag 1. Januar 2000, 1. Oktober 2002, 1. Ja-
nuar 2004, 1. Januar 2007 (erstmals mit Ortsteileinfluss),
1. Januar 2008, 30. März 2009, 1. Juni 2011, 1. November
2013, 1. Dezember 2015, 1. Mai 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar
2022 und 1. August 2023 fortgeschrieben.Seite 17 von 27
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www.bonn.de
Impressum:
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
Amt für Bodenmanagement und Geoinformationen | Amt für Soziales und Wohnen | Amt für Presse, Protokoll und Öffentlichkeitsarbeit
Februar 2026, Auflage: 500, gedruckt auf 100 % Recyclingpapier zertifiziert mit dem Blauen EngelSeite 27 von 27

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Datenstand: 03.11.2026, 03:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de