260277 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 205. Änderung des Flächennutzungsplanes "Schloßallee" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 260277
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Siegfriedstraße Hauptort
- Schloßallee
- F
- Mainzer Straße
- Rüdigerstraße
- Utestraße
- Marktplatz
- Markt
- Rheinufer
- Kriemhildstraße
- Stadthalle
- Kirchplatz
- Gernotstraße
- Lindenallee
- Drachenburgstraße
- Austraße
- Saarstraße
- Bachaue
- Dreholzstraße
- Mehlem
- Lannesdorf
- Tannenbusch
- Godesberg-Villenviertel
- Plittersdorf
- Rüngsdorf
- Bonn
- Bad Godesberg
- Obermehlem
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260277 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 205. Änderung des Flächennutzungsplanes "Schloßallee" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Anhörung Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung Rat 11.06.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat - beschließt 1. über die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen zur 205. Flächennutzungsplanänderung entsprechend der Anlage D 2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 205. Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C - stellt 3. die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der Begründung (Anlage E) und Planzeichnung (Anlage F) fest. Begründung 1. Allgemeines Die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS-Nr. 253201)Seite 1 von 98 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) aufgestellt. Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und wurde gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung veröffentlicht und öffentlich ausgelegt. 2. Plangebiet Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg. Der Änderungsbereich umfasst eine rund 0,26 ha große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Verlängerung der Utestraße. Zusammen mit einer westlich angrenzenden Grün- und Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des Änderungsbereichs von rund 0,27 ha. 3. Planungserfordernis Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche, Wohnbaufläche Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 950 m² VKF Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich wesentlich als Teil der gemischten Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar, rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke des Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die gemischte Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der Änderungsbereich wird mit Ausnahme der Westseite von Wohnbaufläche umgrenzt. Durch die Planänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung großflächigen Einzelhandels mit darüberliegenden Wohnungen geschaffen. Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum großflächigen Einzelhandel ist der Bereich der geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche ‚Wohnen + Einzelhandel‘ darzustellen. Im Flächennutzungsplan ist zudem die Einzelhandelsnutzung auf das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel einzugrenzen und die maximale Verkaufsfläche mit max. 950 m² darzustellen. 4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln legt den Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde mit Schreiben vom 27.08.2024 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt unter dem Vorbehalt, dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung vom 01.07.2022 entsprechend den derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und nachgewiesen wird, dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit denSeite 2 von 98 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und denen der Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die Aktualisierung des vorgenannten Gutachtens untersucht und bestätigt (Stand des Gutachtens: Januar 2025). 5. Bisheriges Planverfahren Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Die Beteiligung erfolgte im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 vom 15.05.- 09.06.2023, deren Ergebnisse ebenso in der Flächennutzungsplanänderung Berücksichtigung finden. Im Weiteren erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09.- 04.10.2024. Die Abwägung über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind der Anlage D zu entnehmen. Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 205. Änderung gem. § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte mit der Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) am 04.09.2025 durch den Rat der Stadt Bonn (DS 253019). Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 02.10. – 07.11.2025 statt. Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 29 Stellungnahmen eingegangen. Darin wurden im folgenden Themenbereiche angesprochen: • Planerfordernis und Planverfahren • Großflächiger Einzelhandel • Umwandlung Wohngebiet und Gebietserhaltung • Umfang der Bebauung • Baumschutz • Artenschutz • Kulturlandschaft • Nachteilige Umweltauswirkungen • Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung • Baumfällungen • Umweltprüfung • Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Tabelle A gibt die eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wieder. Die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen kann der Anlage B „Abwägungstabelle“ und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werde. ParallelverfahrenSeite 3 von 98 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Die Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität des Verfahrens bedeutet nicht, dass eine zeitliche Gleichzeitigkeit aller Verfahrensschritte im Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahren gegeben sein muss. Es sind keine konkreten zeitlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber gemacht. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass kennzeichnend für ein Parallelverfahren ist, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und dass die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, dass die inhaltliche Abstimmung möglich ist. Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass das Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgehend einen zeitlichen Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchgehend zeitgleich miteinander ablaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1984 – 4 N 4.84, Rn. 19ff. -juris). Ein zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt das Vorliegen eines Parallelverfahrens somit nicht aus (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger: Baugesetzbuch, 2014, § 8, Rn. 49f.). 6. Baumfällungen Die Baumfällung am 05.11.2025 erfolgte nach Beschluss des Rates über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ auf der Grundlage einer in Anwendung des § 33 BauGB ausgereichten Teilbaugenehmigung für die Baufeldfreimachung und zur Vorbereitung des Bauvorhabens sowie der darin enthaltenen Fällgenehmigung. Für 19 der 20 satzungsgeschützten Bäume auf dem Grundstück Schloßallee wurde durch die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 eine Genehmigung zur zeitnahen Fällung der Bäume erteilt. Die Umsetzung der Fällungen ist somit rechtens erfolgt und ordnungsgemäß. Erläuterung: Nach dem Beschluss eines Bebauungsplans als Satzung besteht auch ohne die formale Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits ein positives Baurecht nach § 33 BauGB, auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung). Der Bebauungsplan hätte auch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekanntgemacht werden können, was aber inhaltlich wie formal für die Genehmigungsfähigkeit der Baumfällung keinen Unterschied bedeutet hätte. Zudem ist anzumerken, dass für das Plangebiet bereits Baurecht in Form der Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28 besteht, die in weiten Teilen des heutigen Plangebietes bereits überbaubare Grundstücksflächen festsetzen. Eine Fällung des Großteils der Bäume wäre daher bereits aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts zulässig. Hinweis der Verwaltung: Redaktionelle Änderungen der PlanunterlagenSeite 4 von 98 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der Begründung zur 205. Flächennutzungsplanänderung wurden nach der Veröffentlichung auf den Seiten 1, 4, 6 und 7 redaktionelle Änderungen vorgenommen, die durch kursiv-Schrift oder Durchstreichen kenntlich gemacht sind. Die Änderungen betreffen die Aktualisierung der Information zum Stand des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das Kapitel 1.3 Planverfahren, in dem die Beschreibung der Veröffentlichung erweitert wurde, sowie die Aktualisierung der Information zum Stand des Regionalplans. In der Legende der Planzeichnung wurden ebenfalls redaktionelle Änderungen vorgenommen, die mit einem roten * gekennzeichnet sind (Einfügen der Überschriften „Sonstige Planzeichen“ und „Kennzeichnungen“). Die geänderte Legende wird auf die 1. Ausfertigung der Planzeichnung mit den bereits geleisteten Unterschriften geheftet. Für die 2. Ausfertigung der Planzeichnung wird die Legende entsprechend angepasst. Anlage/n 1 A_ STN_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich) 2 B_Abwägungstabelle_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich) 3 C Gesamtabwägung_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich) 4 D_Abwägung Stellungnahmen_frühzeitige Beteiligung (öffentlich) 5 E_Begründung_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich) 6 F_Planzeichnung_Legende_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)Seite 5 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 1 Die Veröffentlichung der 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Internet sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 42 (57.Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 01.10.2025 öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 02.10.2025 bis einschließlich 07.11.2025. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der betroffenen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Dabei werden die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit anonymisiert wiedergegeben. Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“. 1. Open Grid Europe GmbH, Online- Abfrage vom 02.10.2025 • Nicht betroffen 2. Westnetz GmbH, Online-Abfrage vom 02.10.2025 • Nicht betroffen 3. Telekom GmbH, Schreiben vom 02.10.2025 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Aus Sicht der Deutschen Telekom, steht der 205. Änderung des FNP der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Schloßallee nicht im Wege. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • Nicht betroffen 4. Polizeipräsidium Bonn, Schreiben vom 10.10.2025 gerne begleiten wir Ihr Vorhaben im Rahmen der Technischen- und Städtebaulichen Kriminalprävention.(Städtebauliche Kriminalprävention, Einbruchschutz nach DIN, AMOK- Beratung nach DIN 0827 (NGRS-Systeme), Vandalismusschutz, u.v.m.) Bitte informieren Sie den Träger sowie die Fachplaner frühzeitig über das neutrale, unverbindliche und kostenlose Angebot! Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren.Seite 6 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 2 Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrieobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des Polizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zu einer Auszeichnung führen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Hinweis Bebauungsplan 5. Vodafone West GmbH, Schreiben vom 30.10.2025 Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone- Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Nicht betroffen 6. Stadtwerke Bonn; Schreiben vom 31.10.2025 namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein- Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit: Fachbereich Planung und Vertrieb/Planung: Seitens PV besteht keine direkte Betroffenheit. Allerdings verkehren in unmittelbarer Nähe mehrere Buslinien auf der Mainzer Straße. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind. Wenn sich im Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass Behinderungen für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich aber spätestens vier Wochen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die AuswirkungSeite 7 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 3 auf den ÖPNV von uns geprüft und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden können. Fachbereich Fahrwege- Technisches Büro: Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen besteht für den Bereich FW keine Betroffenheit. Fachbereich Gas/Wasser: Keine Bedenken. Fachbereich Fernwärme: Keine Bedenken. Fachbereich Strom/Anlagen: Bezüglich der genannten Liegenschaft wurden bereits Abstimmungen mit den Bauherren über das zukünftige Versorgungskonzept getroffen, unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstation, welche sich derzeit auf dem Flurstück mit der Kennung 4315-2-131/1 befindet. Der Bereich, auf dem sich die Netzstation befindet, wird nun in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Nicht betroffen 7. Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 31.10.2025 Seitens des Rhein-Sieg-Kreises werden keine Anregungen vorgetragen. 8. BürgerIn, Schreiben vom 04.11.2025 wir erheben Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee aus den Ihnen bekannten Gründen. Heute wurden die Bäume gefällt, obwohl dies noch nicht genehmigt wurde! In unseren Augen ist es Unrecht, Fakten zu schaffen, noch bevor sämtliche Genehmigungen vorliegen und im Amtsblatt veröffentlicht sind. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Baumfällung während des Planverfahrens 9. BürgerIn, Schreiben vom 04.11.2025 ich erhebe Einspruch gegen die Ausweisung eines Sonderbaurechtes, hervorgerufen durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Schlossallee. Gründe hierfür sind vielfältig, aber insbesondere der vollständigen Flächenversiegelung, auch in der Tiefe, des Hochwassergebietes und den zu erwartenden deutlichen Hitzeanstieg durch die massive Bebauung, die erhebliche Verkehrsbelastung durch Ansiedlung eines Discounters und der damit im ZusammenhangSeite 8 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 4 stehende zu erwartende deutliche Anstieg des Lärmpegels in einem reinen Wohngebiet, widerspreche ich mit Nachdruck. Die bisherige Berücksichtigung der berechtigten Einwände i. R. der angeblichen Bürgerbeteiligung bei diesem Bauvorhaben ist absolut ungenügend! Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Hochwasser, Klima) 10. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 Hiermit möchten meine Frau, Dipl- Oekotrophologin Brigitte Birnbach, und ich, Prof. Dipl. Des. Heribert Birnbach, wohnhaft Rüdigerstraße in Bonn Mehlem, entschieden gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee Einspruch einlegen. Nicht nur die Auswirkungen dieser Maßnahmen sind besorgniserregend, besonders das Vorgehen des Investors, ohne juristische Grundlage Fakten zu schaffen, ist moralisch und rechtlich verwerflich. Eine Stadtverwaltung, die diese Änderung gegen den erklärten Bürgerwillen vor Ort auf die Schnelle durchwinken will und dabei Bitten um Gehör und Teilhabe am Entscheidungsprozess ignoriert, macht sich zum Komplizen von dubiosen Investoren, denen die Entwicklung vor Ort vollkommen egal ist. Mit einer solcher Haltung zur Respektierung des Bürgerwillens durch die Stadt Bonn braucht sich niemand mehr zu wundern, wenn das Vertrauen in gewählte demokratische Institutionen Schaden nimmt. Die Konsequenzen können sie bei jeder Wahl aufs Neue erleben. Wenn das Ihre Intention ist, können Sie mit diesem Vorgehen stolz auf sich sein. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Baumfällung während des Planverfahrens • Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung 11. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung 12. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 ich möchte hiermit Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee in Bonn-Mehlem anmelden. Meines Erachtens ist die Umwandlung des bisherigen allgemeinen Wohngebietes in ein Sondergebiet um den Bau eines Discounters zu ermöglichen eine absichtliche Verdrehung der Bestimmungen, um die Realisierung der Pläne des Bauunternehmens und anderer Interessensvertreter zu ermöglichen. Die Schlossallee und Umfeld sind ein offensichtliches Wohngebiet mit hoher Wohnqualität und ein Discounter würdeSeite 9 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 5 ein Fremdkörper darstellen. Für die vielen Spaziergänger und Erholungssuchende, die dieses Gebiet aufsuchen, wäre die Umwandlung eine erhebliche Beeinträchtigung. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Einseitige Abwägung 13. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 als Anlieger in unmittelbarer Nähe zum o.g. Bauprojekt in der Schloßallee erhebe ich Einspruch gegen die geplante Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes von „Wohngebiet“ zu „Sonderbaufläche Wohnen und Einzelhandel“ nehmen Sie uns Anwohnern das Recht auf Wohnruhe und werten unser Viertel deutlich ab. Nach wie vor werden diesem Gebiet, gerne als „Top-Lage“, „1a Wohnlage“ oder „Filetstück“ bezeichnet, utopische Bodenrichtwerte zugeordnet, um möglichst hohe Grundsteuer erzielen zu können, gleichzeitig ruiniert man die Gegend mit jeder weiteren Baumaßnahme in Richtung Ghetto-Bebauung. Der ausschließlich von der Stadt in der Schloßallee gewollte Discounter wird nicht nur die Schließung des bisher bestehenden Lebensmittelgeschäfts zur Folge haben, er wird auch krank machenden Lärm für die Anwohner bedeuten und ein Verkehrsaufkommen verursachen, für das die umliegenden Straßen nicht ausgelegt sind. Zunächst zu behaupten, der Discounter zöge aus den umliegenden Stadtteilen Kaufkraft nach Mehlem, um dann in der Gesamtabwägung in die entgegengesetzte Richtung zu argumentieren, es entstünden weder Lärmbelästigung, noch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder Parkplatzprobleme, ist eine Unverschämtheit und beleidigt den gesunden Menschenverstand derer, die dort leben – und die Situation am besten einschätzen können. Der Bezug zu einem völlig überalterten Einzelhandel- und Zentrenkonzept ist weder nachvollziehbar, noch akzeptabel. Wie viele Stadtteile sollen noch mit riesigen Aldi, Lidl, Netto, Rewe, etc. Filialen versiegelt werden? Die Auslagerung dieser Märkte, wie in Lannesdorf oder Berkum, ist die einzig sinnvolle Handhabung. Der Mehlemer Ortskern befindet sich nach wie vor um Kirche und Marktplatz. Tatsächlich findet sich dort auch zweimal wöchentlich der Markt. Die aufgestellte Behauptung, dieser Teil Mehlems sei von Banken, Steuerberater und Immobilienmakler genutzt, entspricht nicht den Tatsachen. Alle drei Banken haben ihre Filialen (längst) geschlossen, der im VRGebäude ansässige Steuerberater ist bereits vor einem Jahr in einen anderen Stadtteil umgezogen, der Makler ist ebenfalls seit längerer Zeit nicht mehr in der Siegfriedstraße ansässig. Mit dem gestrigen Beginn der Baumfällungen, die heute Morgen deutlich vor 7 Uhr – also während der Nachtruhe – fortgeführt wurden, wurden erneut, wie bereits mit der Fällung der 19 Bäume im Vorfeld des Abrisses des ehemaligen Botschafts-Gebäudes, irreversible Fakten geschaffen. Und das, obwohl die Einspruchsfrist hinsichtlich des FNP noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust dieser 80 Jahre alten, riesigen Bäume, ist ein gravierender Eingriff und sollte entsprechend geahndet werden! Es wäre wünschenswert, dass Bürger-Anliegen sowohl ernst genommen, als auch entsprechend berücksichtigt werden, anstatt jedes Argument vom Tisch zu fegen. Warum sollen wir Bürger- Vertretungen wählen, die lediglich ihren ideologischen bzw. ureigensten Zielen folgen? Dieses Verhalten ist hochgradige Gefährdung der Demokratie. Manchmal zeigt sich wahre Größe darin, einen Fehler einzugestehen und im besten Fall diese Entscheidung zu revidieren.Seite 10 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 6 Vorgetragene Aspekt in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Großflächiger Einzelhandel • Nachteilige Umweltauswirkungen (Lärm, Verkehr) • Baumerhalt 14. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 Wir drücken hiermit unseren Widerspruch aus gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schloßallee in Bonn-Mehlem. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die hohe Wohnqualität des Wohngebietes stark herabgestuft: - Die geplante Umwandlung in eine Sonderbaufläche wird gravierende Verkehrsprobleme und ein stark erhöhtes Aufkommen von Liefer-Lkw's bringen. - Durch dieses erhöhte Verkehrsaufkommen wird eine erhebliche Luftverschmutzung eintreten. - Auch ist mit hoher Lärmbelästigung zu rechnen. - Der Lieferverkehr wird zudem Erschütterungen nach sich ziehen. - Nach Fällung der Bäume fehlt die Frischluftschneise für Mehlem. Dies wird eine erhebliche Erwärmung des Viertels nach sich ziehen. - Es ist uns darüber hinaus unverständlich, wieso die Bäume nicht innerhalb des definierten Zeitraums 15.11. bis 29.2. gefällt wurden. - Durch die Versiegelung von mehr Fläche als bisher (die Gebäude der früheren jugoslawischen Botschaften nahmen im Vergleich zu dem, was im Bebauungsplan vorgesehen ist, max. 1/4 der Fläche ein (Geodaten NRW)) steigt das Risiko von Hochwasser, weil das Wasser aufgrund des hohen Versiegelungsgrades nicht mehr versickern kann. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Hochwasser, Klima) • Baumfällung während des Planverfahrens 15. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 hiermit widerspreche ich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee. Der Widerspruch ergeht innerhalb der Frist (7. November 2025). Begründung: 1. Die Änderung ist mit einem Verfahrensfehler behaftet, denn sie wird erst eingeleitet, nachdem ein Bebauungsplan bereits beschlossen wurde und der Eigentümer des Grundstücks bereits begonnen hat, unumkehrbare Tatsachen zu schaffen, indem er auf seinem Grundstück sämtliche Bäume abholzen liess und auch ein erster Baum in dem von der Planung betroffenen öffentlichen Park abgesägt wurde.Seite 11 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 7 2. Zur Verwirklichung des geplanten Bauprojekts, das im Wesentlichen aus Wohnungen besteht, ist die Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich, denn sie zielt lediglich darauf, die Einrichtung eines Einzelhandelsgeschäfts zu ermöglichen, das einen Fremdkörper innerhalb des bisher bestehenden reinen Wohngebiets bilden würde. Würde das Bauprojekt ohne das Einzelhandelsgeschäft verwirklicht, könnte ohne Änderung des Flächennutzungsplans mehr Wohnraum geschaffen werden. Ausserdem könnte dann der Baumbestand in dem benachbarten öffentlichen Park vollständig erhalten bleiben. 3. Die Durchsetzung eines Einzelhandelsgeschäfts an dieser Stelle beruht offenbar nicht auf einem objektiv festgestellten Bedarf und auch nicht auf einer Forderung des Bauherren, sondern soll ein abstrakt definiertes und nicht auf die speziellen Belange vor Ort ausgerichtetes und noch dazu völlig veraltetes "Zentrenkonzept" der Stadt Bonn verwirklichen. Wie wenig der Plan eines Einzelhandelsgeschäfts an dieser Stelle mit den Realitäten vor Ort vereinbar ist, zeigt sich daran, dass in nur 50 m Entfernung, an der Mainzerstrasse ein etabliertes Einzelhandelsgeschäft (Edeka) besteht. Da zwei derart nahe beieinander stehenden Geschäfte kaum rentabel betrieben werden können, läuft die geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf den Ruin eines der beiden dann nebeneinander bestehenden Geschäfte hinaus. 4. Für die Einrichtung und den nachfolgenden Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts innerhalb des geplanten Wohnbauprojekts ist die vorhandene Infrastruktur aus engen Zugangsstrassen ungeeignet. Das Rangieren der schweren für die Anlieferung von Waren üblicherweise benutzten LKW dürfte in jedem Einzelfall zu einer Herausforderung für die Fahrer, die Anlieger und die Verkehrsteilnehmer in den betroffenen Zugangsstrassen werden. Die daraus erwachsenden Belästigungen sind absehbar und vermeidbar. Vorgetragene Aspekt in Schlagworten • Planverfahren • Baumfällung während des Planverfahrens • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Großflächiger Einzelhandel • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr) 16. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee: Das bisher allgemeine Wohngebiet soll in ein „Sondergebiet“ geändert werden, weil im allgemeinen Wohngebiet die Ansiedlung eines Discounters verboten wäre. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird das bisher allgemeine Wohngebiet mit hoher Wohnqualität herabgestuft in ein „Sondergebiet“, in dem erlaubt ist, was im allgemeinen Wohngebiet verboten ist: Ruhestörung, Lärm und Erschütterungen durch schwere LKW, Geruchsbelästigungen und vermehrte Hochwassergefahr (wegen der Totalversiegelung einer bisherigen Grünfläche, auch in die Tiefe – für die Tiefgaragen). Das Recht der Anlieger auf Wohnruhe wird eingeschränkt. Man kann also nicht mehr gegen die Verschlechterung der Wohnqualität und Wertminderung des Eigentums klagen. In den Unterlagen steht, dass ab dem 15.11. sämtliche Bäume auf dem Grundstück + die Kastanie und Eibe im Spatzenbrunnenpark gefällt werden dürfen (Anlage 2 Begründungen, S.34). Aber daran hat sich der Investor nicht gehalten:Seite 12 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 8 Heute werden die Bäume gefällt, • obgleich die Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht genehmigt • und noch nicht im Amtsblatt erschienen ist! Die klimatischen Folgen sind der Stadt bekannt: „Der Änderungsbereich ist … durch den Klimawandel voraussichtlich häufiger extremen Sommertemperaturen und Starkregenereignissen ausgesetzt“ (Anlage 2 Begründung, S.33) – Erhöhung der Temperaturen bis zu 52°C (Seite 26) In unseren Augen ist es Unrecht, Fakten zu schaffen, noch bevor sämtliche Genehmigungen vorliegen und im Amtsblatt veröffentlicht sind. In meinen Augen ist es falsch das Zentrum Mehlems durch diesen massiven Eingriff die Wohn- und Verkehrssituation in Mehlem derart zu verschlechtern und die klimatische Situation in unverantwortlicher Weise zum Schaden der Bewohner angesichts des massiven Klimawandels nachhaltig zu verschlimmern. Vorgetragene Aspekt in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Starkregen- und Hochwassergefahr, Klima) • Baumfällungen während des Planverfahrens 17. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025 Ich erhebe Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Schlossallee. Diese Maßnahme ist nur nötig, um den Discounter im allgemeinen Wohngebiet errichten zu können, wo er nicht hingehört und den bestehenden Frischemarkt in seiner Existenz gefährdet. Betroffen ist auch der Spatzenbrunnenpark, den ich gestiftet habe. Ich habe mit eigenen Mitteln aus einer Müll- Ecke einen Park gemacht. Ich habe von den Künstlern Lothar und Gisela Kluthe in Schmallenberg/Sauerland in Handarbeit einen kunstvollen Brunnen bauen lassen und den Mehlemer Bürger/innen geschenkt – die unteren Spatzen sind beweglich, damit die Kinder drankommen und damit spielen können. Ich habe durch einen Gärtner den Rasen einsäen, Büsche pflanzen und Wege anlegen lassen, rund um den Brunnen mit Basaltsteinen. Ich habe Blumenbeete anlegen, Bänke aufstellen und Rosenbögen mit Kletterrosen aufstellen lassen und Spielgeräte für Kinder. Das hat ein Vermögen gekostet. Zur Einweihung waren 500 Leute anwesend, die Oberbürgermeisterin, Bürgermeister Hauschild, alles, was Rang und Namen hat, waren gekommen und lobten den Park. Die Menschen auf der Straße kamen auf mich zu und sagten: Wie schön ist das doch! Das soll unser Treffpunkt Spatzenbrunnenpark sein. Ich sehe nicht ein, dass jetzt ein Teil des Parks verkauft, ortsprägende Bäume gefällt und an der Stelle ein Verkehrsraum für die Neubauten geschaffen werden sollen. Das ist nur nötig wegen des Discounters, weil es den Architekten nicht möglich erschien, die Treppenhäuser zu den Wohngeschossen über dem großflächigen Verkaufsraum in die Utestraße zu verlegen. Der Bauherr überschreitet die Baugrenzen und die Stadt lässt das zu. Das kann ich nicht akzeptieren. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Großflächiger Einzelhandel • Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee (Veräußerung von Teilflächen des Parks)Seite 13 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 9 18. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025 hiermit widerspreche ich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee. Die Widerspruchsfrist (7.11.25) wird gewahrt. Als Anwohnerin des Grundstücks Schlossallee stelle ich mit Erstaunen fest, dass der Flächennutzungsplan und der Bauplan beschlossen sind und jetzt eine gravierende Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehen wird, um den Bau eines Einzelhandelsgeschäfts zu ermöglichen. Für und Wider dieses Vorhabens wurden schon in Eingaben mehrerer Anwohner ausgeführt und können dort nachgelesen werden. Aber mir geht es um das Verfahren: Der geänderte Flächennutzungsplan ist meiner Kenntnis nach nicht genehmigt und auch im Amtsblatt nicht veröffentlicht - trotzdem wurden auf dem Grundstück heute alle Bäume gefällt und damit unumstössliche Tatsachen geschaffen. Ist das transparentes und bürgerfreundliches Verhalten? Ein unschöner Anfang einer neuen "Stadtregierung", auch wenn sie das Verfahren aus der Vergangenheit geerbt hat. Noch wäre Zeit, durch entschlossenes Handeln zu zeigen, das Bauvorschriften korrekt angewendet werden und der Bürgerwille ernst genommen wird. Ein blindes "weiter so" wird zu mehr Politikverdrossenheit führen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Baumfällungen während des Planverfahrens 19. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2025 NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Das Plangebiet umfasst eine Fläche von etwa 2700 m² und wurde in der Vergangenheit als parkähnliche Grünanlage mit zahlreichen, teils alten Bäumen und Sträuchern genutzt. Heute stellt sich die seit 2019 nicht mehr genutzte Fläche im Osten als Baugrube dar und im Westen als Brachfläche mit Pioniervegetation. Es befindet sich weder in einem Landschaftsplan, einem Natura-2000-Gebiet oder einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Allerdings gibt es Gehölz- und Baumbestand, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Die Alleebäume entlang der Schlossallee sollen weitgehend erhalten bleiben, ein Alleebaum muss für die Bebauung entfallen, allerdings werden zwei Bäume innerhalb der Allee Ersatz gepflanzt. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 12 (4) BauGB) mit Umweltprüfung/Umweltbericht, geschaffen werden. Der FNP soll im westlichen Teilgebiet im, Parallelverfahren gem. § 8 Abs.3 BauGB von einer gemischten Baufläche (M) zu einer Sonder- baufläche (S) geändert werden. Die Wohnbebauung wird in der bereits ausgezeichneten Nutzung Wohnbaufläche (W) umgesetzt und bedarf somit keiner Flächennutzungsplanänderung. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich der ehemaligen jugoslawischen Botschaft als Mischgebiet und Wohnbaufläche ohne besondere Zweckgebundenheit dar. Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. Der satzungsgeschützte Baumbestand wird vollständig auf demSeite 14 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 10 Grundstück oder unmittelbar auf den angrenzenden Grundstücken ausgeglichen. Zur Klimavorsorge sollen sowohl die unversiegelten und versickerungsfähigen Flächen biodivers bepflanzt werden als auch die Dach- und Fassadenbegrünung hochwertig realisiert werden. Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat Da es sich im vorliegenden Fall um eine Flächennutzungsplanänderung handelt wurde der Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990) im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, deren Inhalt in dieses Schreiben eingeflossen ist. Vorgetragene Aspekt in Schlagworten • Keine Bedenken 20. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025 Einspruch 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in der Schlossallee in Mehlem. Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgestuft und die Aufenthaltsqualität für immer mehr Einwohner/innen erheblich reduziert. Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am Rhein oder im Drachensteinpark erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden billigend in Kauf genommen, ebenso die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im heute schon hochbelasteten Mehlemer Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier stark verengten Rheintal zwischen Rodderberg und Drachenfels und Verlust von Versickerungsflächen bei Hochwasser und Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“! Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun auch noch den Anwohner/innen das Recht genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch den Discounter zu klagen. Eine solche Entrechtung von Bürger/innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden! Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr) • Einseitige AbwägungSeite 15 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 11 21. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025 Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in der Schlossallee in Mehlem. Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgemindert und die Aufenthaltsqualität für immer mehr Einwohner*innen erheblich reduziert. Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am Rhein oder im Drachensteinpark erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden billigend in Kauf genommen, ebenso die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im heute schon hoch belasteten Mehlemer Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier stark verengten Rheintal zwischen Rodderberg und Drachenfels und Verlust von Versickerungsflächen bei Hochwasser und Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“! Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun den Anwohner*innen auch noch das Recht genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch einen Discounter zu klagen. Eine solche Entrechtung von Bürger*innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden! Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr) • Einseitige Abwägung 22. BUND KG Bonn, Schreiben vom 07.11.2025 wir bedanken uns für die Beteiligung und weisen nochmals auf Mängel des Vorhabens hin (Numerierung und Bezeichnung der einzelnen Punkte wie im Dokument mit den "Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung"): B1 Zentrenkonzept/ Einzelhandel In der Abwägung (S. 94) heißt es, daß das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zum Ziel hat, "auch den ortsansässigen Einzelhändlern eine verlässliche Perspektive und Planungssicherheit" zu bieten. Wenn nun infolge der geplanten Ansiedlung des Discounters der in unmittelbarer Nähe befindliche Edeka-Markt in seiner Existenz bedroht ist, ist dieses Konzept in seiner Umsetzung gescheitert. Trotzdem soll an diesem Konzept festgehalten werden, auch unter Bezug auf ein Urteil des OVG NRW. Weiter heißt es: "Der Anregung zum Aussetzen der Planung bis zur Überarbeitung des Einzelhandelskonzepts unter Beteiligung der Öffentlichkeit und zu einer Befragung der Mehlemer Öffentlichkeit zum Zentrenkonzept wird daher nicht gefolgt." Dies halten wir für eine grobe Mißachtung des Bürgerwillens und weckt Zweifel an der Ernsthaftigkeit, die Bürgerschaft bei der Planung einzubinden. B2 Wohnraumversorgung Bezüglich des Wohnungsbaus zieht sich die Stadt auf den Standpunkt zurück, daß der Wohnungsbau weitgehend privatwirtschaftlich durchgeführt wird und dieser bei Realisierung von Sozialwohnungen unwirtschaftlich sei (S. 96): "Für die Realisierung ausschließlich preisgebundenen Wohnraums unter Reduzierung des Umfangs der Bebauung fehlt dieSeite 16 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 12 wirtschaftliche Grundlage, weshalb die Prüfung einer Angemessenheit entsprechender Vorgaben scheitert." Diese Sichtweise bringt einen enorm erhöhten Flächenverbrauch mit sich und ist daher auch von überaus großer Umweltrelevanz. Die Stadt Bonn entzieht sich damit einer auch im ökologischen Sinne verantwortungsvollen Wohnungsbaupolitik - z.B. durch Erwerb von Grundstücken, vor allem die Nutzung von Vorkaufsrecht, um dadurch kommunalen Wohnungsbau zu ermöglichen - und überläßt somit die Belange der Umwelt dem freien Markt. B5 Umfang der Bebauung - Reduzierung In der Abwägung (S. 98) heißt es: "Der Anregung zum Verzicht auf eine Bebauung der Teilfläche der Verlängerung der Utestraße wird nicht gefolgt. ... Bei Entzug des Baurechts durch Festsetzung von Grünflächen, flächige Gebote zur Erhaltung von Pflanzungen oder Aufhebung von Baugrenzenwären die Eigentümer nach den Maßgaben der §§ 40 ff. BauGB zu entschädigen. Gleiches gilt für die Anregung, das gesamte Plangebiet als Park zu entwickeln." Der Standpunkt der Stadt Bonn, dem Wunsch der Bevölkerung, zumindest einen Teil des von der FNP-Änderung betroffenen Gebietes als Grünfläche auszuweisen, mit Hinweis auf finanzielle Aspekte nicht nachzukommen, ist ein weiteres Indiz für eine Orientierung des kommunalen Handelns an rein ökonomischen Interessen. Daseinsvorsorge im Sinne der Bereitstellung und Erhaltung gesunder Lebensverhältnisse, zu denen die Funktionen von Grünflächen sicherlich beitragen, ist diesem Denken absolut nachgeordnet. B8 Baumerhalt Zu den Bäumen in der Schloßallee heißt es (S. 104): "Die Stressfaktoren Hitze und Wassermangel sind durch das Stadtklima und die Folgen des Klimawandels bestimmt, nicht durch einzelne Bauvorhaben." Dazu sei angemerkt, daß die Summe der einzelnen Bauvorhaben ganz wesentlich die Ausprägung des Stadtklima bestimmt, und der Wassermangel durch völlig unzureichend dimensionierten durchwurzelbaren Raum um die Bäume herum verursacht wird, mithin die Bauleitplanung für die Streßfaktoren, welchen die Bäume unterliegen, in entscheidendem Maße verantwortlich ist. B10 Klimaauswirkungen Die Planungshinweiskarte 2023 "ermöglicht [...] qualifizierte Aussagen zur Wärmebelastung während sommerlicher Hochdruckwetterlagen in bebauten Siedlungsbereichen und zur ausgleichenden Wirkung von Grünflächen." Laut dieser Karte besteht für Teile des westlichen Bereichs des FNP-Änderungs- (und Bebauungsplan-) Gebietes ein sehr hoher Schutzbedarf. Es handelt sich um "Grün- und Freiflächen die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum und/oder als Ausgleichsraum zur Hitzeerholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtklimatischen Funktion nachzuweisen (bspw. Kaltlufttransport, Verschattung)." Dem steht die Aussage in der Abwägung (S. 109) gegenüber: "Allerdings bilden sich innerhalb des Plangebiets aufgrund der verminderten Durchlüftung, der veränderten Verschattung und der Wärmeabstrahlung der Gebäude Bereiche mit hohen bioklimatischen Belastungen, im westlichen Teilgebiet ist mit einer Erhöhung der bodennahen Lufttemperaturen zu rechnen." Es ist offensichtlich, daß die Stadt Bonn die Faktenlage ignoriert und ihre umweltbezogenen Planungsinstrumente, sobald es um wirtschaftliche Belange geht, in der Abwägung als absolut nachrangig bis überflüssig betrachtet. Wir halten daher unsere Kritik an der FNP-Änderung und die Forderung nach Berücksichtigung von Grünanlagen in den Festlegungen aufrecht. Auch die mittlerweile gängige städtische Praxis, Flächennutzungspläne investorengerecht zu ändern, halten wir für rechtlich fragwürdig und nicht vereinbar mit den Zielen einer sozial- und umweltverträglichen Planung. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • PlanverfahrenSeite 17 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 13 • Öffentlichkeitsbeteiligung • Großflächiger Einzelhandel • Bebauungsumfang • Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee • Baumschutz • Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima)) 23. Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, KG Bonn, Schreiben vom 07.11.2025 für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, Kreisgruppe Bonn, zugleich für den Landesverband der LNU, nehme ich zu dem o.G. Vorhaben wie folgt Stellung: Die LNU Bonn hat am 3.10.2024 bereits zur 205. FNP-Änderung, am 24.8.23 und am 7.5.25 zum Bebauungsplan 7213-2, der diese bedingt, Stellung genommen. Ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen wurden keine unserer fachlich begründeten Anregungen berücksichtigt, genausowenig wie die anderer anerkannter Naturschutzverbände. Insgesamt liegt nach den mir vorliegenden Unterlagen die Quote zumindest teilweise berücksichtigter Anregungen in diesem Verfahren nur um 5 Prozent. Diese Tatsache bedarf unserer Ansicht nach einer grundsätzlichen Erörterung und Begründung. Deshalb halten wir unsere Anregungen und Bedenken aus den Schreiben vom 24.8.23, 3.10.24 und 7.5.25 in vollem Umfang aufrecht. Da der FNP keinen eigenständigen Charakter hat, sondern lediglich dazu dient, Maßnahmen des Bebauungsplans ex post durch ein übergeordnetes Planungsinstrument zu legitimieren, sind unsere Anregungen zum B-Plan als Teil der Stellungnahme zum FNP zu betrachten. Wir beanstanden die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB ausdrücklich und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier, ein Beleg dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3) gegeben sind. Die o.g. Stellungnahmen haben folgenden Wortlaut: 24.8.23: - Die Bebauung erscheint uns als übermäßig kompakt. Dadurch ergeben sich zwangsweise Konflikte mit dem Artenschutz, weil Bewegungsräume planungsrelevanter Arten, selbst wenn sie sich auf dem Gelände nur temporär aufhalten, eingeschränkt werden. - Das Verdunstungsverhalten der flachgründigen Böden auf Gründächern ist nicht mit dem gewachsener, tiefgründiger Böden, die hier zumindest im ehemaligen Park der jugoslawischen Botschaft vorhanden waren, vergleichbar. Deshalb wird deren Kühlungseffekt verloren gehen. Es muss also vor allem im inneren des Vorhabensbereichs mit höherer thermischer Belastung gerechnet werden. Das erfordert eine Nachbesserung im Hinblick auf die Durchlüftungssituation. - Der Bebauungsplan sieht kaum Freiflächen vor, wenn überhaupt handelt es sich um Tiefgaragendächer. Dadurch muss zum Ausgleich der Eingriffe das Ökokonto der Stadt heran- gezogen werden. Durch eine andere Festlegung der Richtwerte im Flächennutzungsplanver- fahren ließe sich dies verhindern. - Das Plangebiet liegt teilweise im festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins und Mehlemer Baches. Deshalb sind Verluste an Retentionsraum zwingend auszugleichen. Der Bebauungsplan enthält hierzu keine Angaben. Das ist unseres Ermessens nachzubessern. Darüber hinaus erscheint es uns grundsätzlich fragwürdig, Baukörper in der vorliegenden Anordnung und Gründungstiefe in den Risikobereich von Rhein- und Bachhochwassern und Extremregenbereichen zu stellen, ohne Maßnahmen zum Schutz dagegen festzulegen.Seite 18 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 14 3.10.24: Zu den möglichen Konflikten mit Belangen des Naturschutzes und des Schutzes vor Klima- und Naturgewalten, die sich aus dem Bebauungsplan 7213-2, der Anlass für die FNP-Änderung ist, zu Grunde liegt, ergeben, haben wir bereits am 24.8.23 Stellung genommen. Die vorgesehenen Festlegungen des Flächennutzungsplans lassen nicht erkennen, dass diese Bedenken in die weitere Planung Eingang gefunden hätten. Andernfalls wäre ein Teil der Fläche z.B. als Grünfläche ausgewiesen worden, um die negativen Einflüsse im Bereich Temperaturregulation und Wassermanagement bei Extremwettern zu reduzieren. Wir halten es weiterhin für dringend erforderlich, diese Notwendigkeiten zu berücksichtigen, wenn das Leitbild einer klimaresilienten Stadt verwirklicht werden soll. Auch wenn im östlichen Bereich eine Änderung des FNP nicht notwendig war, so wäre sie doch - mit diesem Ziel - möglich gewesen. Im übrigen beanstanden wir, dass in mittlerweile üblicher Weise erneut die Flächennutzungspläne geändert werden - hier auch äußerst kleinflächig - um Planungsrecht zu schaffen, in das investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt werden können. Das widerspricht der Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an großräumigeren Planungskonzepten orientieren sollen und nicht umgekehrt. Die aktuelle Vorgehensweise der Verwaltung fördert eine unkoordinierte, zerstückelte Stadt-(nicht-)entwicklung, in der der Blick auf übergeordnete Ziele wie Klimaschutz verloren zu gehen droht. 7.5.25: zum Bebauungsplan 7213-2 "Schlossallee" nehme ich für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU), Kreis Bonn, zugleich für den Landesverband, Stellung. Die LNU hat zu dem Plan bereits am 24.8.2023 vorgetragen. Unsere damals geäußerten Bedenken halten wir in großen Teilen aufrecht, weil der Plan gegeüber dem Zustand von 2023 in wesentlichen teilen nicht geändert wurde. Im einzelnen weisen wir noch einmal bzw. ergänzend auf folgende Probleme hin: - Es erschließt sich uns nicht, auf welche Weise ein Vorhaben, das vor zwei Jahren noch deutlich das Ökokonto belastet hätte, jetzt, bei nicht substanziell veränderter Auslegung eine Erhöhung des Biotopwerts von ca. 700 Punkten gegenüber dem jetztigen Zustand generieren soll. Und das bei Versiegelung eines kompletten ehemaligen Parks. Der jetztige Zustand als planierte Brachfläche einschließlich bereits 21 gefällter Bäume darf unseres Ermessens nicht als Nulllinie für die Berechnung herangezogen werden. - Als Überflutungsschutz greift ein geregeltes Vollaufen der Tiefgarage bei Hochwasser des Rheins unserer Meinung nach zu kurz. Es sollten zumindest rheinnah Retentionsräume vorgesehen werden, in denen das Wasser hinterher nicht abgepumpt, sondern in den Uferfiltratkörper verteilt wird. Es gibt keine umfassende Planung für Schutz gegen Starkregenereignisse. Das Volumen der Tiefbeete ist nicht klar oder schnell auffindbar angegeben. - Die Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag und Störungen durch Licht sollten in der Baugenehmigung verbindlich verankert werden und nicht als Empfehlungen stehen bleiben. - Die ökologischen und sozialen Schäden durch die Inanspruchnahme von Teilen des Brunnenparks werden nicht thematisiert und berücksichtigt. Wir lehnen deshalb den Bebauungsplan auch in der vorliegenden Fassung ab. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Verweis auf vorhergehende Stellungnahmen • Bebauungsumfang • Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee • Großflächiger EinzelhandelSeite 19 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 15 • Planverfahren 24. LVR-Dezernat Kultur, Schreiben vom 07.11.2025 vielen Dank für die Beteiligung am im Betreff genannten Verfahren. Zu der Planung nehme ich nachfolgend aus Sicht der LVR-Abteilung Kulturlandschaftspflege Stellung. Allgemeine Hinweise Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschafts- pflege. Im Sinne des ROG (20081) befasst sich diese mit den historisch geprägten und gewach- senen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „Kultur- landschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur- landschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsverband Rheinland folgende Inhalte bedeutsam: • die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie • die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vor- schriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB, • die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung historisch gewachsener Kultur- landschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Gegenstand der Betrachtung ist das Schutzgut „Kulturelles Erbe“ (Baudenkmäler, Denkmalbereiche, erhaltenswerte Bausubstanz, Bodendenkmäler, vermutete Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaftsbereiche und historische Kulturlandschaftselemente so-wie das Immaterielle Erbe3).4 Es wird in drei Erbebereiche unterteilt, die im Rahmen der Umweltprüfung gesondert zu betrachten sind: • archäologisches Erbe, • baukulturelles Erbe und • landschaftskulturelles Erbe. Der Fokus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege liegt auf dem landschaftskulturellen Erbe. Dieses umfasst historische Kulturlandschaften sowie historische Kulturlandschafts-elemente und -strukturen. Für das Baukulturelle Erbe ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zuständig, für das archäologische Erbe das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege. Im 2001 von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland (VDL) herausgegebenen Arbeitsblatt 16 „Denkmalpflege und historische Kulturlandschaft“ wird die historische Kulturlandschaft wie folgt definiert: „Die historische Kulturlandschaft ist ein Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der sehr stark durch historische Elemente und Strukturen geprägt wird. Ebenso wie in einem Baudenkmal können in der historischen Kulturlandschaft Elemente aus unterschiedlichen zeitlichen Schichten nebeneinander und in Wechselwirkung miteinander vorkommen. Strukturen und Elemente einer Kulturlandschaft sind dann historisch, wenn sie in der heutigen Zeit -aus wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder ästhetischen Gründen nicht mehr in der vor-gefundenen Weise geschaffen würden, sie also aus einer abgeschlossenen Geschichtsepoche stammen. Für die Denkmalpflege ist die historische Kulturlandschaft einerseits das Umfeld, also der materielle und gedanklicheSeite 20 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 16 Wirkungsbezugsraum des einzelnen Baudenkmals. Andererseits entfaltet die historische Kulturlandschaft als Träger materieller geschichtlicher Überlieferung oftmals eine eigene Wertigkeit im Sinne einer Denkmalbedeutung. Wesentlich dafür sind ablesbare und substanziell greifbare Elemente und Strukturen in der Landschaft, welchen man eine erhebliche geschichtliche Bedeutung zumessen kann. Zudem muss die Er-haltung von Teilen der historischen Kulturlandschaft oder eines gesamten Kulturlandschaftsausschnittes im Interesse der Allgemeinheit liegen.“ Die historische Kulturlandschaft ist folglich ein Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der besonders durch kulturhistorische Elemente, Strukturen und Wirkungszusammenhänge zwischen Natur und Kultur (Gefüge) gekennzeichnet ist. Historische Kulturlandschaft ist damit auch von besonderer regionaler Eigenart. Veränderungen und Entwicklungen gehören zum Wesensmerkmal der Kulturlandschaft, da die Kulturlandschaft das Ergebnis eines andauernden Entwicklungsprozesses ist. Zur angemessenen Berücksichtigung der historischen Kulturlandschaft bei der Entwicklung von Kulturlandschaft schlagen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe eine „erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ vor, d.h. die Entwicklung sollte immer auch unter angemessener Berücksichtigung der historischen Werte erfolgen, damit Kulturlandschaft ihren unverwechselbaren Charakter (regionale Eigenart) behält5. Die Ziele einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung werden im LEP NRW beschrieben: „Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrieren-den raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung“ (LEP NRW, S. 166). Um historische Kulturlandschaften bzw. auf einer größeren Maßstabsebene historische Kulturlandschaftsbereiche ermitteln zu können, werden Beurteilungskriterien wie zum Beispiel der historische Zeugniswert, die regionale Eigenart, Ablesbarkeit oder Seltenheit herangezogen. Jede Epoche hat in die Kulturlandschaft ihre Eigenart „hineingeschrieben“ und damit ihren Grundcharakter geschaffen, in welchem sich die Konstanz innerhalb des Kulturlandschaftswandels abbildet. Besonderheit und Eigenart als wesentliche Parameter dieses Grundcharakters der Kulturlandschaft können nur durch den Erhalt der überlieferten Reste historischer Kulturlandschaften gesichert werden. Das wertgebende Inventar ist zu schützen und so behutsam weiterzuentwickeln, dass es für die Kulturlandschaft als ihr Wertschöpfungspotenzial wirken kann. In unseren Kulturlandschaftlichen Fachbeiträgen zur Regional- und Landesplanung haben wir unter Berücksichtigung der verschiedenen wertgebenden Merkmale Kulturlandschaftsbereiche (KLB) beschrieben und räumlich abgegrenzt. Sie sind online verfügbar: www.kulturland- schaftsentwicklung-nrw.lvr.de Auf diesen Seiten finden Sie zudem die Adressen der entsprechenden WMS-Dienste zur Einbindung von Geometrien in ein GIS. Für die Ermittlung der Untersuchungstiefe und Methodik im Umweltbericht möchte ich grundsätzlich auch auf die Verwendung der 2024 umfassend aktualisierten UVP-Broschüre zum Um-gang mit dem kulturellen Erbe bei der Umweltprüfung verweisen (UVP-Gesellschaft e.V. (Hg.): Kulturelles Erbe in der Umweltprüfung. Leitfaden zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltverträglichkeitsprüfungen, Strategischen Umweltprüfungen und Umweltprüfungen in der Bauleitplanung. Köln 2024). In dem Leitfaden ist die Vorgehensweise zur Betrachtung des kulturellen Erbes in Planungsvorhaben ausdrücklich beschrieben. Auch diese Bro-schüre ist unter dem oben genannten Link online abrufbar. Ebenso finden sie dort eine Check-liste „Berücksichtigung des Kulturellen Erbes in der Planung“.Seite 21 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 17 Generell weise ich für Planverfahren auf das Portal LVR-KuLaDig als Quelle für Flächenbewertungen hin (www.kuladig.de). Dort finden sich neben den Kulturlandschaften Nordrhein-Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch Informationen zur historischen Kulturlandschaft und zum landschaftlichen kulturellen Erbe allgemein, die bei der Einschätzung von Objekten und von Eingriffsauswirkungen hilfreich sein können. Bitte beachten Sie, dass KuLaDig kein amtliches Kataster ist. Rechtsverbindliche Auskünfte, z.B. zu Denkmälern, sind immer bei den zuständigen Fachbehörden einzuholen. Berücksichtigung des Schutzguts „Kulturelles Erbe“ in den vorgelegten Unterlagen Die Planfläche liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs (KLB) 431 Godesberger Villenviertel. Zitat: „Großräumiges, durch Alleen, Park- und Platzanlagen gegliedertes städtebauliches Ensemble zwischen der Bahnlinie der 1850er Jahre und dem Rheinufer (Vereinigung 2010); dort markante Villen mit Blickbezügen auf das Siebengebirge (Drachenfels), teils in großzügigen Park-anlagen. – Eingeschlossen kleinteilige dörfliche Ortskerne von Plittersdorf, Rüngsdorf und Mehlem mit Fachwerkbauten des 19./20. Jahrhunderts. Kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung, insbesondere • Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, von Ansichten und Sichträumen von historischen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekulturellen Erbes“ Dies ist für die Planung zu berücksichtigen. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich • Bewahren und Sichern von Strukturen 25. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025 hiermit erhebe ich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB form- und fristgerecht Einwendung gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der das bisherige allgemeine Wohngebiet in ein Sondergebiet mit gemischter Nutzung umgewandelt werden soll. Der Einspruch umfasst auch die geplante Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha 950 m2 VKF- Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel. Begründung: 1. Beeinträchtigung der Wohnqualität Die geplante Umwandlung führt zu einer erheblichen Zunahme von Lärm-, Verkehrs- und Lichtemissionen. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Charakter des Wohngebiets und gefährdet die Gesundheit und das Wohlbefinden der Anwohner. 2. Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) Die Belange der Anwohner wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die geplante Änderung bevorzugt wirtschaftliche Interessen gegenüber dem Schutz der Wohnbevölkerung. Die Zufahrtswege und Strassen sind weder für Einkaufende noch für die Belieferung über LKWs tauglich. 3. Fehlende Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderung städtebaulich erforderlich ist. Ein nachvollziehbares Konzept zur Integration des Sondergebiets in die bestehende Struktur fehlt.Seite 22 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 18 4. Umweltbelange (§ 2 Abs. 4 BauGB) Eine Umweltprüfung wurde nicht oder nicht ausreichend durchgeführt. Die Auswirkungen auf Klima, Grünflächen und Artenvielfalt sind nicht berücksichtigt. 5. Formelle Mängel Die Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten nicht ordnungsgemäß. Die Unterlagen waren unvollständig und erschwerten eine sachgerechte Stellungnahme. Der gesamte Baumbestand wurde in der KW 45 und damit noch vor der behördlichen Freigabe gefällt. Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendung und um schriftliche Bestätigung des Eingangs. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Planerfordernis und Planverfahren • Einseitige Abwägung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr) • Öffentlichkeitsbeteiligung • Umweltprüfung 26. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025 Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans in der Schlossallee in Mehlem erhebe ich Einspruch. Das Wohngebiet in Mehlem um die Schlossallee herum wird von allen AnwohnerInnnen sehr geschätzt aufgrund der Nähe zum Rhein und des Klimas, das durch die hohen, großen und vor allem gesunden Bäume, die bis vorgestern auf dem Grundstück der ehemaligen jugoslawischen Botschaft bzw. dem ehemaligen Park der Villa Friede standen, positiv beeinflusst wurde. Diese Bäume gehörten zu einer der letzten Kaltluftschneisen, die frische Luft in das enge Bonner Tal gebracht haben. Mit Schrecken haben wir beobachtet, dass diese Bäume gefällt und zu Staub gehäckselt wurden. Dies ist ein erheblicher Eingriff in die Umwelt - Menschen wird somit die Luft zum Atmen, sowie der Tier-, Vögel- und Insektenwelt ein essentieller Wohnraum genommen. Weiter verstößt die Fällung dieser Bäume gegen die Klimaziele der Stadt Bonn. Unser Grundstück in der Kriemhildstraße liegt ca. 100 m von der Schlossallee weg, und wird durch diese Einschnitte direkt negativ beeinflusst auch wenn ein Flächennutzungsplan (FNP) anderes vorsieht. Nach unserer Information soll der FNP geändert werden, damit ein Discounter in die geplanten neuen Gebäude einzieht. Dieser Discounter ist überflüssig, da bereits ein Geschäft auf der Mainzer Straße existiert. Weiter wird der Zugang zu einem Geschäft für Menschen mit Behinderungen erschwert, da dieser Discounter weiter entfernt von der Bushaltestelle liegt. Insofern ist die Planung unsozial.Seite 23 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 19 Der zusätzliche Verkehr mit Abgasen und Lärm, der durch die Anlieferung von Waren durch LKW entstehen wird, sowie die PKW, welche auf der Suche nach einem Parkplatz sind, wird unsere Lebensqualität in der Kriemhildstraße negativ beeinträchtigen. Da der FNP noch nicht rechtskräftig geändert ist und die erforderliche Genehmigung durch den Regierungspräsidenten nicht vorliegt, war die Fällung der Bäume unter diesen Umständen rechtswidrig ! Ich fordere Sie auf, keine weiteren Fällungen und evtl. Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Spatzenbrunnenparks und des angrenzenden Grundstücks zuzulassen, solange kein rechtsgültiger FNP und Bebauungsplan vorliegt. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima) • Großflächiger Einzelhandel • Baumfällung während des Planverfahrens 27. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025 hiermit erhebe ich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB form- und fristgerecht Einwendung gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans,205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der das bisherige allgemeine Wohngebiet in ein Sondergebiet mit gemischter Nutzung umgewandelt werden soll. Der Einspruch umfasst auch die geplante Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha 950 m2 VKF- Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel. Begründung: 1. Beeinträchtigung der Wohnqualität Die geplante Umwandlung führt zu einer erheblichen Zunahme von Lärm-, Verkehrs- und Lichtemissionen. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Charakter des Wohngebiets und gefährdet die Gesundheit und das Wohlbefinden der Anwohner. 2. Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) Die Belange der Anwohner wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die geplante Änderung bevorzugt wirtschaftliche Interessen gegenüber dem Schutz der Wohnbevölkerung. Die Zufahrtswege und Strassen sind weder für Einkaufende noch für die Belieferung über LKWs tauglich. 3. Fehlende Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderung städtebaulich erforderlich ist. Ein nachvollziehbares Konzept zur Integration des Sondergebiets in die bestehende Struktur fehlt. 4. Umweltbelange (§ 2 Abs. 4 BauGB) Eine Umweltprüfung wurde nicht oder nicht ausreichend durchgeführt. Die Auswirkungen auf Klima, Grünflächen und Artenvielfalt sind nicht berücksichtigt. 5. Formelle Mängel Die Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten nicht ordnungsgemäß. Die Unterlagen waren unvollständig und erschwerten eine sachgerechte Stellungnahme. Der gesamte Baumbestand wurde in der KW 45 und damit noch vor der behördlichen Freigabe gefällt.Seite 24 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 20 Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendung und um schriftliche Bestätigung des Eingangs. Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Planerfordernis und Planverfahren • Einseitige Abwägung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr) • Öffentlichkeitsbeteiligung • Umweltprüfung 28. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025 Einspruch Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in der Schlossallee in Mehlem. Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgestuft und die Aufenthaltsqualität für immer mehr Einwohner/innen erheblich reduziert. Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am Rhein oder im Drachensteinpark erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden billigend in Kauf genommen, ebenso die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im heute schon hochbelasteten Mehlemer Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier stark verengten Rheintal zwischen Rodderberg und Drachenfels und Verlust von Versickerungsflächen bei Hochwasser und Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“! Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun auch noch den Anwohner/innen das Recht genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch den Discounter zu klagen. Eine solche Entrechtung von Bürger/innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden! Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr) • Einseitige Abwägung 29. BürgerIn, Schreiben vom 05. und Ergänzungen vom 07.11.2025 und 13.11.2025 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem EinspruchSeite 25 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 21 Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans in der Schlossallee in Mehlem erhebe ich Einspruch. Sie bedeutet eine Abwertung des bisher geschützten Wohngebietes mit hoher Wohnqualität im Umfeld der Schlossallee. Die Stadt schafft in Mehlem willentlich ein minderwertiges Wohngebiet – mit allen sozialen Folgen, die z.B. aus Tannenbusch bekannt sind, anstatt auf hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität zu achten, und sichert diese Abwertung rechtlich ab durch Änderung des FNP. Das kann unmöglich hingenommen werden! Das Baugebiet ist der ehemalige Park der Villa Friede. Seine Struktur war trotz mangelnder Pflege noch gut erkennbar. Hier war noch ein kleiner Teil des ehemaligen Villenviertels erhalten, das im 19. Jahrhundert den Ortsteil Mehlem prägte, aber nach Inflation und 2. Weltkrieg Stück für Stück vernichtet wurde. Am Straßenrand des Parks stand ursprünglich lediglich ein Gästehaus, das vor langer Zeit abgerissen wurde. In den 50-er Jahren wurde im östlichen Teil des Parks am Straßenrand die jugoslawische Botschaft errichtet, die sich in die Struktur der umgebenden Bebauung einfügte; der Park blieb erhalten. Das wird jetzt geändert, weil die Stadt trotz bekanntem Leerstand auch Grünflächen für Neubauwohnungen nutzt – und sich dabei hier nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf reine Wohnbebauung beschränkt, sondern auf der Errichtung eines Discounters besteht – in unmittelbarer Nachbarschaft eines inhabergeführten Einzelhandelsgeschäftes, das sich dem ALDI-Konzern gegenüber kaum wird behaupten können – neuer Leerstand wird billigend in Kauf genommen. Gestern wurden alle Bäume gefällt, obgleich die Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Die Bauarbeiter berufen sich auf die Genehmigung der Stadt. Die Erlaubnis zur Rodung war aber frühestens ab 15. November angekündigt (Anlage 2 Begründungen, S.34). Ich halte die vorzeitige Rodung, bevor noch alle Genehmigungen vorliegen, für rechtswidrig. Und die Bürgerbeteiligung (Einspruchsmöglichkeit bis zum 7. November) verkommt zur Farce, wenn durch die Rodung vorher Fakten geschaffen werden. Ein solcher Umgang mit der Bürgerschaft, für die die Verwaltung doch tätig ist, ist nicht hinnehmbar und schadet dem Rechtsstaat und der Demokratie. Ergänzung vom 07.11.2025 P-S. Ergänzend zu meinem Einspruch vom 5.11.2025 möchte ich noch darauf hinweisen, dass die in den Unterlagen dargelegten Begründungen für die Planung geschönt und zum Teil nicht richtig sind. Z.B. wird behauptet, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Nachpflanzungen für die gefällten geschützten Bäume nach Fertigstellung der Bauten auf dem Baugelände erfolgen werden. Das ist aber nicht möglich – erstens aus Platzgründen, zweitens weil es über den Tiefgaragen nicht genug Erdreich gibt, dass die neuen Bäume tief genug wurzeln könnten, und drittens sind junge Bäume mit 20 cm Stammumfang kein „Ersatz“ für die gefällten kapitalen Bäume – es müssten mindestens 3 junge Bäume für jeden der gefällten Großbäume gepflanzt werden, um den ökologischen und klimatischen Verlust auszugleichen. Das Beispiel zeigt, welch geringer Wert dem Klimaschutz in der Planung beigemessen wird. Ergänzung vom 13.11.2025 ergänzend zu meinen beiden Einsprüchen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Schlossallee in Mehlem möchte ich darauf hinweisen, dass der geplante Discounter in der Schlossallee nicht nur die Existenz des Frischemarkts in der Mainzer-Straße bedroht (was in den städtischen Unterlagen auch zugegeben wird), sondern auch andere Einzelhändler in der Mainzer Straße, die sich gegen die Billigangebote des ALDI-Konzerns nicht werden behaupten können. Weiterer Leerstand ist also vorauszusehen – und bedeutet weniger Gewerbesteuern für die hoch verschuldete Stadt Bonn. Ist das bei den Planungen berücksichtigt worden?Seite 26 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Stellungnahmen A 22 In meinem Umkreis versteht niemand, warum die Stadt unbedingt auf dem Diskcounter an dieser Stelle besteht! Bei der öffentlichen Vorstellung der Pläne in der Stadthalle waren die anwesenden Bürger/innen einhellig gegen den Discounter und auch der Investor sagte, dass er den Discounter nicht wollte, aber von der Stadt dazu verpflichtet werde. Ich kenne hier in Mehlem nur eine einzige Person, die für den ALDI votiert hat, also eine deutliche Minderheit. Warum hat man nicht vor einer so gravierenden Entscheidung die betroffenen Bürger/innen gefragt? Aus Angst vor dem Ergebnis einer Umfrage? Das Einzelhandelskonzept von 2008/2012 wird gerade überprüft, weil die schädlichen Folgen erkannt worden sind. Warum kann man nicht auf das Ergebnis der Überprüfung warten und danach entscheiden, ob ALDI für Mehlem wirklich von Vorteil ist oder ob die Nachteile die erhofften Vorteile überwiegen? Vorgetragene Aspekte in Schlagworten • Umwandlung Wohngebiet, Gebietsehaltung • Großflächiger Einzelhandel • Baumfällungen während des PlanverfahrensSeite 27 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 1 Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden. Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag 1 Online- Abfrage Open Grid Europe GmbH, vom 02.10.2025 • Fernleitungen, nicht betroffen Kenntnisnahme 2 Online- Abfrage Westnetz GmbH, vom 02.10.2025 • Stromnetz, nicht betroffen Kenntnisnahme 3 Stellungnahme Telekom GmbH vom 02.10.2025 • Wegesicherung Telekommunikations- netz, nicht betroffen Kenntnisnahme 4 Stellungnahme Polizeipräsidium Bonn, Schreiben vom 10.10.2025 • Städtebauliche – und technische Krimi- nalprävention Keine Berücksichtung insofern, als sich die Stellungnahme auf Bebau- ungspläne bezieht 5 Stellungnahme Vodafone West GmbH vom 30.10.2025 • Vorhandenes Telekommunikations- netz, keine Einwände Kenntnisnahme 6 Stellungnahme Stadtwerke Bonn vom 31.10.2025 • ÖPNV, keine direkte Betroffenheit • Gas/ Wasser, keine Bedenken • Fernwärme, keine Bedenken • Strom/ Anlagen, auf Ebene des Vor- habens bereits abgestimmt Kenntnisnahme Die vorgetragenen Aspekte werden zur Kenntnis genommen. 7 Stellungnahme Rhein-Sieg-Kreis vom 31.10.2025 • Keine Anregungen Kenntnisnahme 8 Stellungnahme BürgerIn vom 04.11.2025 • Baumfällung während des Planverfah- rens KenntnisnahmeSeite 28 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 2 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 9 Stellungnahme BürgerIn vom 04.11.2025 • Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver- kehr, Lärm, Hochwasser, Klima) Keine Berücksichtung Insofern, als die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden 10 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht • Einseitige Abwägung Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist 11 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist 12 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Einseitige Abwägung Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt. 13 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhal- tung • Großflächiger Einzelhandel • Nachteilige Umweltauswirkungen (Lärm, Verkehr) • Baumerhalt Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt istSeite 29 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 3 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 14 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Klima) Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden • Nachteilige Umweltauswirkungen (Starkregen- und Hochwasserge- fahr) Keine Berücksichtung Insofern, als aus der geänderten Darstellung des Flächennutzungsplans keine zusätzlichen Konflikte mit dem Überschwemmungsgebiet und mit Über- flutungsgefahren resultieren. • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 15 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Planverfahren • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Großflächiger Einzelhandel • Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver- kehr) Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt istSeite 30 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 4 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag 16 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Starkregen- und Hochwassergefahr, Klima) Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 17 Stellungnahme BürgerInen vom 05.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Großflächiger Einzelhandel Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt • Einwendungen gegen den Bebau- ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee (Veräußerung von Teilflächen des Parks) Keine Berücksichtung Insofern, als es sich um eine untergeordnete, bereits baulich beanspruchte Teilfläche handelt. 18 Stellungnahme BürgerInen vom 06.11.2025 • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 19 Stellungnahme Untere Naturschutz- behörde vom 06.11.2025 • Nach Beteiligung des Naturschutz- beirats keine naturschutzfachlichen Bedenken. Kenntnisnahme 20 Stellungnahme BürgerInen vom 06.11.2025 • Gleichlautend mit den Stellungnahmen Nr. 21 und 28 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligenSeite 31 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 5 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima, Starkregen- und Hochwasser- gefahr) Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden • Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist 21 Stellungnahme BürgerInen vom 06.11.2025 • Gleichlautend mit Stellungnahmen den Nr. 20 und 28 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima, Starkregen- und Hochwasser- gefahr) Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden • Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist 22 Stellungnahme BUND Kreisgruppe Bonn vom 07.11.2025 • Planverfahren • Öffentlichkeitsbeteiligung • Großflächiger Einzelhandel • Bebauungsumfang Keine Berücksichtung insofern, - als sich die Stellungnahme im Kern auf den Bebauungsplan 7213-2 bezieht,Seite 32 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 6 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Einwendungen gegen den Bebau- ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee • Baumschutz • Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima) - auf der Ebene des Flächennutzungsplans der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist und - die Einwendungen gegen das Planverfahren zurückgewiesen werden 23 Stellungnahme Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, KG Bonn vom 07.11.2025 • Verweis auf vorhergehende Stellung- nahmen • Bebauungsumfang • Einwendungen gegen den Bebau- ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee • Großflächiger Einzelhandel • Planverfahren Keine Berücksichtung insofern, - als sich die Stellungnahme und die Verweise im Kern auf den Bebauungsplan 7213-2 beziehen, - auf der Ebene des Flächennutzungsplans der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist und - die Einwendungen gegen das Planverfahren zurückgewiesen werden. 24 Stellungnahme LVR - Dezernat Kultur, Schreiben vom 07.11.2025 • Bedeutsamer Kulturlandschaftsbe- reich • Bewahren und Sichern von Struktu- ren Berücksichtigung ist im Rahmen der Planung erfolgt 25 Stellungnahme BürgerIn vom 07.11.2025 • Gleichlautend mit Stellungnahme Nr. 27 Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt • Planerfordernis und Planverfahren Keine BerücksichtungSeite 33 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 7 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Einseitige Abwägung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver- kehr) • Öffentlichkeitsbeteiligung • Umweltprüfung Insofern, als - die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist - auf der Ebene des Flächennutzungsplans der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist - die Einwendungen gegen das Planverfahren zurückgewiesen werden. 26 Stellungnahme BürgerIn vom 07.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver- kehr, Klima) • Großflächiger Einzelhandel Keine Berücksichtung Insofern, als - der Änderungsbereich in einem Übergangs- bereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt, - die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächen- nutzungsplans ausgelöst werden und - die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht 27 Stellungnahme BürgerIn vom 07.11.2025 • Gleichlautend mit Stellungnahme Nr. 25 Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt • Planerfordernis und Planverfahren • Einseitige Abwägung Keine Berücksichtung Insofern, alsSeite 34 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 8 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver- kehr) • Öffentlichkeitsbeteiligung • Umweltprüfung - die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist - auf der Ebene des Flächennutzungsplans der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung ist die Einwendungen gegen das Planverfahren zurückgewiesen werden. 28 Stellungnahme BürgerIn vom 07.11.2025 • Gleichlautend mit den Stellungnahmen Nr. 20 und 21 • Umwandlung Wohngebiet, Ge- bietserhaltung • Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima, Starkregen- und Hochwasser- gefahr) Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst werden • Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die Änderung wird und die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist 29 Stellungnahme BürgerIn vom 07.11.2025 • Umwandlung Wohngebiet, Gebietser- haltung Keine Berücksichtung Insofern, als der Änderungsbereich in einem Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung und reiner Wohnnutzung liegtSeite 35 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Abwägungstabelle B 9 Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag • Großflächiger Einzelhandel Keine Berücksichtung Insofern, als die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist • Baumfällung während des Planverfah- rens Kenntnisnahme Insofern als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig genehmigten Fällung ausgeht • Baumschutz Keine Berücksichtung insofern, als die Fällung mit der erteilten Bauge- nehmigung und der Abstimmung der Ersatzpflanz- ungen im Vorhabenplan genehmigt wurdenSeite 36 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Gesamtabwägung C 1 Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) der 205. Flächennutzungsplanän- derung „Schloßallee“ eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“ entnommen werden. Gliederung 1. Planerfordernis und Planverfahren.................................................................................... 1 2. Großflächiger Einzelhandel ............................................................................................... 3 3. Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung .................................................................... 4 4. Umfang der Bebauung ...................................................................................................... 5 5. Baumschutz ...................................................................................................................... 5 6. Artenschutz....................................................................................................................... 6 7. Kulturlandschaft ................................................................................................................ 6 8. Nachteilige Umweltauswirkungen ..................................................................................... 6 9. Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung ............................................................... 8 10. Baumfällung während des Planverfahrens ........................................................................ 9 11. Umweltprüfung................................................................................................................ 10 12. Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee ................................ 10 Abwägung 1. Planerfordernis und Planverfahren Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erhebt lediglich die Kreisgruppe Bonn der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Bedenken gegen das Verfahren der Planänderung. In vielen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird kritisiert, dass die Beteiligung zur 205. Ände- rung des Flächennutzungsplans nach dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 7213-2 am 04.09.2025 (DS-Nr.: 253201) erfolgt und erst mit zeitlichem Abstand zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gültigkeit erlangt. Die Aufstellung der 205. Flächennutzungsplanänderung wurde am 04.09.2025 durch den Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Planänderung zu veröffent- lichen und zusätzlich auszulegen. Bereits ein Jahr zuvor waren die Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 4 Abs.1 BauGB beteiligt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im parallel aufgestellten vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS-Nr.: 242080) hatte in der Zeit vom 15.05.2023 bis 09.06.2023Seite 37 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Gesamtabwägung C 2 bereits die Ziele und Zwecke der Planung auch für die 205. Änderung des Flächennutzungsplans hinreichend dargelegt, weshalb von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgesehen wurde. Für eine Einzelhandelsnutzung mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche kann auf der Ebene des Flä- chennutzungsplans grundsätzlich die Darstellung einer Sonderbaufläche oder einer gemischten Baufläche erfolgen. Die Beibehaltung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ist im vorliegenden Fall aber nicht möglich. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ war ein Sondergebiet für die vorgesehene Einzelhandelsnutzung mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche festzusetzen, da im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind. Die- ses Sondergebiet ist formal nicht aus der bisherigen Mischgebietsdarstellung des Flächennut- zungsplans zu entwickeln. Überdies war unabhängig von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 ein Planerfordernis gegeben, da der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmal- schutz bereits in seiner Sitzung am 20.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlos- sen hat, um einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine reine Wohnbebauung nach den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 8414-27 und 8414-28 aus den 70er Jahren vorzubeugen (DS-Nr. 1811316) und um das Grundstück der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens für eine Ein- zelhandelsnutzung entsprechend den Standortvorschlägen des Einzelhandels- und Zentrenkon- zepts zu sichern. Bereits im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 wurde eine Aus- dehnung des zentralen Versorgungsbereiches empfohlen, damit Entwicklungsmöglichkeiten für den Lebensmitteleinzelhandel geschaffen werden (vgl. DS-Nr.: 0811198: C-Zentrum Mehlem). In einer Überarbeitung des Konzeptes beschloss der Rat der Stadt Bonn in 2012 zusätzlich die Auf- nahme von insgesamt drei möglichen Entwicklungsstandorten, zu denen das Grundstück der ehe- maligen Botschaft gehört (vgl. DS-Nr.: 1113540: Anlage 1). Das sogenannte Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch den Flächennutzungsplan zu ändern. Diese Regelung bezieht sich eindeutig auf den Bebauungsplan, dessen Planverfahren parallel zu einer Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt werden kann, ohne das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu verletzen. Die Änderung des Flä- chennutzungsplans durchläuft dabei ein Standardverfahren. Für ein Parallelverfahren des Bebauungsplans ist es nicht zwingend erforderlich, dass Beschlüsse und Beteiligungsschritte in beiden Verfahren gleichzeitig erfolgen. Es reicht ein inhaltlicher Zu- sammenhang bei zeitlicher Nähe der Verfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1984 – 4 N 4.84). Vorliegend wurden zunächst die Planvarianten auf der Ebene des Bebauungsplans ergebnisoffen ausformuliert und geprüft. Der Entwurf zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans wurde dann auf die vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025 beschlossene Variante des Bebauungs- plans hin erarbeitet. Die zeitliche Parallelität der beiden Planverfahren ergibt sich auch aus der von der Verwaltung durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger im Jahr 2024. Die Bekanntmachung und somit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 7213-2 soll gemeinsam mit der Bekanntmachung über die Änderung der 205. Flächennutzungsplanänderung erfolgen, nachdem die Bezirksregierung diese genehmigt hat.Seite 38 von 98 Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ Gesamtabwägung C 3 2. Großflächiger Einzelhandel Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erhebt lediglich die Kreisgruppe Bonn des BUND Einwände gegen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bzw. dessen Umset- zung durch Ausweisung einer Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel. In den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird das Zentrenkonzept als veraltet bzw. als theo- retisch und nicht an der Praxis in Mehlem orientiert kritisiert. Der Bedarf für einen Lebensmittel- Discounter wird bestritten und die Konkurrenz zum EDEKA-Markt an der Mainzer Straße sowie für andere Geschäfte im Mehlemer Zentrum wird als Planungsfehler moniert. Weiter wird die ge- plante Sondergebietsfläche als Fremdkörper im Wohnumfeld bezeichnet. Die Lage des geplanten Sondergebietes wird als nicht hinreichend zentral in Bezug auf den Kirchplatz im Ortszentrum abgelehnt. Wie bereits unter Punkt 1. erläutert, wird aufgrund der geringen Verkaufsflächen im Lebensmitte- leinzelhandel im C-Zentrum Mehlen bereits mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 (BEZK) eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches empfohlen (vgl. DS-Nr.: 0811198: C-Zentrum Mehlem). Aufgrund einer erneuten Prüfung und Überarbeitung des Konzep- tes beschloss der Rat der Stadt Bonn in 2012 zusätzlich die Aufnahme von konkreten Entwick- lungsstandorten für den Lebensmitteleinzelhandel im C-Zentrum Bonn Mehlem (vgl. DS-Nr.: 1113540: Anlage 1). Aufgrund des Standes des BEZK sowie zur detaillierten Untersuchung des Planvorhabens von möglichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wurde zu Beginn der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213 2 „Schloßallee“, ergänzend das externe Gut- achterbüro CIMA Beratung + Management GmbH erarbeitet. Der Gutachter kommt zu dem Er- gebnis, „dass negative Auswirkungen des Planvorhabens auf die Zentren der Bundesstadt Bonn bzw. der Nachbarkommunen Remagen und Wachtberg und die übrige wohnungsnahe Versor- gung auszuschließen sind. Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bestehende Supermarkt im Zentralen Versorgungsbereich Mehlem durch die Ansiedlung des Planvorhabens in seinem Bestand gefährdet werden könnte, da dieser nicht mehr den Anforderungen an einen modernen Lebensmittelmarkt entspricht. Die Versorgung des Einzugsgebietes kann jedoch über den neuen Markt sichergestellt werden, sodass keine versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Einzugsgebiet zu erwarten sind.“. In 2021 hat der Rat der Bundesstadt Bonn parallel beschlossen, das Einzelhandels- und Zentren- konzept erneut fortzuschreiben und es damit auf die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, einen Strukturwandel im Einzelhandel, ein geändertes Konsumverhalten der Gesellschaft sowie eine veränderte Realität in den gewachsenen Zentren anzupassen (DS-Nr.: 202307). Der Rat der Bunde
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de