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260277 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur 205. Änderung des Flächennutzungsplanes "Schloßallee" der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

Nummer
260277
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Siegfriedstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Mainzer Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Rüdigerstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Utestraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Marktplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Kriemhildstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Stadthalle Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Kirchplatz Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Gernotstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Lindenallee Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Drachenburgstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Austraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Saarstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Bachaue Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Dreholzstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Godesberg-Villenviertel Ortsteil· Bad Godesberg
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Obermehlem siedlung· Mehlem, Bad Godesberg
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.06.2026 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260277
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss zur
205. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Schloßallee" der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.05.2026 Anhörung
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Empfehlung
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat
- beschließt
1. über die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vorgetragenen Stellungnahmen zur 205. Flächennutzungsplanänderung
entsprechend der Anlage D
2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB zur 205. Flächennutzungsplanänderung abgegebenen
Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C
- stellt
3. die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk
Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der Begründung (Anlage E) und
Planzeichnung (Anlage F)
fest.
Begründung
1. Allgemeines
Die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk
Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem nördlich der Schloßallee zwischen
Mainzer Straße und Rüdigerstraße wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS-Nr. 253201)Seite 1 von 98
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
aufgestellt. Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
aufgestellt und wurde gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung
veröffentlicht und öffentlich ausgelegt.
2. Plangebiet
Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der
Bundesstadt Bonn liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von
Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg. Der Änderungsbereich umfasst
eine rund 0,26 ha große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee
zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Verlängerung der
Utestraße. Zusammen mit einer westlich angrenzenden Grün- und
Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des
Änderungsbereichs von rund 0,27 ha.
3. Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche, Wohnbaufläche
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 950
m² VKF Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den
Änderungsbereich wesentlich als Teil der gemischten Baufläche (M)
entlang der Mainzer Straße dar, rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke
des Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die
gemischte Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der
Änderungsbereich wird mit Ausnahme der Westseite von
Wohnbaufläche umgrenzt.
Durch die Planänderung werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Realisierung großflächigen Einzelhandels mit
darüberliegenden Wohnungen geschaffen.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen –
entspricht von der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des § 11
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum großflächigen Einzelhandel ist
der Bereich der geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche
‚Wohnen + Einzelhandel‘ darzustellen. Im Flächennutzungsplan ist
zudem die Einzelhandelsnutzung auf das Hauptsortiment Nahrungs-
und Genussmittel einzugrenzen und die maximale Verkaufsfläche mit
max. 950 m² darzustellen.
4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln legt den Bereich als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Übereinstimmung der
beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen
der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW
(LPlG) wurde mit Schreiben vom 27.08.2024 durch die Bezirksregierung
Köln bestätigt unter dem Vorbehalt, dass die vorgelegte
Verträglichkeitsuntersuchung vom 01.07.2022 entsprechend den
derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und nachgewiesen wird,
dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit denSeite 2 von 98
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und denen der
Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die
Aktualisierung des vorgenannten Gutachtens untersucht und bestätigt
(Stand des Gutachtens: Januar 2025).
5. Bisheriges Planverfahren
Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
aufgestellt.
Die Beteiligung erfolgte im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 7213-2 vom 15.05.- 09.06.2023, deren Ergebnisse
ebenso in der Flächennutzungsplanänderung Berücksichtigung finden.
Im Weiteren erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09.-
04.10.2024. Die Abwägung über die Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung sind der Anlage D zu entnehmen.
Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 205. Änderung
gem. § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte mit der Beschlussfassung über die
Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2
BauGB (Offenlage) am 04.09.2025 durch den Rat der Stadt Bonn (DS
253019). Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher
Belange fand in der Zeit vom 02.10. – 07.11.2025 statt.
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen
Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind
insgesamt 29 Stellungnahmen eingegangen. Darin wurden im folgenden
Themenbereiche angesprochen:
• Planerfordernis und Planverfahren
• Großflächiger Einzelhandel
• Umwandlung Wohngebiet und Gebietserhaltung
• Umfang der Bebauung
• Baumschutz
• Artenschutz
• Kulturlandschaft
• Nachteilige Umweltauswirkungen
• Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung
• Baumfällungen
• Umweltprüfung
• Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2
Tabelle A gibt die eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wieder. Die
tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen
Stellungnahmen kann der Anlage B „Abwägungstabelle“ und die
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der
Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werde.
ParallelverfahrenSeite 3 von 98
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 8 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr.
7213-2 aufgestellt. Die Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität des Verfahrens
bedeutet nicht, dass eine zeitliche Gleichzeitigkeit aller
Verfahrensschritte im Flächennutzungsplanänderungs- und
Bebauungsplanverfahren gegeben sein muss. Es sind keine konkreten
zeitlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber gemacht. So hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass kennzeichnend für ein
Parallelverfahren ist, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den
beiden Planentwürfen gewollt ist und dass die einzelnen Abschnitte
beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart
aufeinander bezogen sind, dass die inhaltliche Abstimmung möglich ist.
Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass das
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgehend einen zeitlichen
Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchgehend zeitgleich
miteinander ablaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1984 – 4 N
4.84, Rn. 19ff. -juris). Ein zeitlicher Rückstand des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gegenüber dem
Bebauungsplanverfahren schließt das Vorliegen eines
Parallelverfahrens somit nicht aus (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg /
Krautzberger: Baugesetzbuch, 2014, § 8, Rn. 49f.).
6. Baumfällungen
Die Baumfällung am 05.11.2025 erfolgte nach Beschluss des Rates
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“
auf der Grundlage einer in Anwendung des § 33
BauGB ausgereichten Teilbaugenehmigung für die Baufeldfreimachung
und zur Vorbereitung des Bauvorhabens sowie der darin enthaltenen
Fällgenehmigung. Für 19 der 20 satzungsgeschützten Bäume auf dem
Grundstück Schloßallee wurde durch die Untere Naturschutzbehörde
mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 eine Genehmigung zur zeitnahen
Fällung der Bäume erteilt. Die Umsetzung der Fällungen ist somit
rechtens erfolgt und ordnungsgemäß. Erläuterung: Nach dem
Beschluss eines Bebauungsplans als Satzung besteht auch ohne die
formale Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits ein positives
Baurecht nach § 33 BauGB, auf dessen Anwendung ein
Rechtsanspruch besteht (Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung). Der Bebauungsplan hätte auch nach § 8 Abs. 3 Satz 2
BauGB vor der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung
bekanntgemacht werden können, was aber inhaltlich wie formal für die
Genehmigungsfähigkeit der Baumfällung keinen Unterschied bedeutet
hätte.
Zudem ist anzumerken, dass für das Plangebiet bereits Baurecht in
Form der Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28 besteht, die in
weiten Teilen des heutigen Plangebietes bereits überbaubare
Grundstücksflächen festsetzen. Eine Fällung des Großteils der Bäume
wäre daher bereits aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts
zulässig.
Hinweis der Verwaltung: Redaktionelle Änderungen der PlanunterlagenSeite 4 von 98
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In der Begründung zur 205. Flächennutzungsplanänderung wurden nach der
Veröffentlichung auf den Seiten 1, 4, 6 und 7 redaktionelle Änderungen
vorgenommen, die durch kursiv-Schrift oder Durchstreichen kenntlich gemacht
sind. Die Änderungen betreffen die Aktualisierung der Information zum Stand
des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das Kapitel 1.3
Planverfahren, in dem die Beschreibung der Veröffentlichung erweitert wurde,
sowie die Aktualisierung der Information zum Stand des Regionalplans.
In der Legende der Planzeichnung wurden ebenfalls redaktionelle Änderungen
vorgenommen, die mit einem roten * gekennzeichnet sind (Einfügen der
Überschriften „Sonstige Planzeichen“ und „Kennzeichnungen“). Die geänderte
Legende wird auf die 1. Ausfertigung der Planzeichnung mit den bereits
geleisteten Unterschriften geheftet. Für die 2. Ausfertigung der Planzeichnung
wird die Legende entsprechend angepasst.
Anlage/n
1 A_ STN_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
2 B_Abwägungstabelle_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
3 C Gesamtabwägung_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
4 D_Abwägung Stellungnahmen_frühzeitige Beteiligung (öffentlich)
5 E_Begründung_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)
6 F_Planzeichnung_Legende_Schloßallee_Feststellungsbeschluss (öffentlich)Seite 5 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
1
Die Veröffentlichung der 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Internet sowie die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 42
(57.Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 01.10.2025 öffentlich bekannt gemacht. Die
Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte im Zeitraum vom 02.10.2025 bis einschließlich 07.11.2025.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Dabei wurde nicht differenziert, ob es
sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Es
erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der
betroffenen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Dabei werden die
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit anonymisiert wiedergegeben.
Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C
„Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der
eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“.
1. Open Grid Europe GmbH, Online- Abfrage vom 02.10.2025
• Nicht betroffen
2. Westnetz GmbH, Online-Abfrage vom 02.10.2025
• Nicht betroffen
3. Telekom GmbH, Schreiben vom 02.10.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Deutschen Telekom, steht der 205. Änderung des FNP der Bundesstadt Bonn,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Schloßallee nicht im Wege.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten:
• Nicht betroffen
4. Polizeipräsidium Bonn, Schreiben vom 10.10.2025
gerne begleiten wir Ihr Vorhaben im Rahmen der Technischen- und Städtebaulichen
Kriminalprävention.(Städtebauliche Kriminalprävention, Einbruchschutz nach DIN, AMOK-
Beratung nach DIN 0827 (NGRS-Systeme), Vandalismusschutz, u.v.m.)
Bitte informieren Sie den Träger sowie die Fachplaner frühzeitig über das neutrale, unverbindliche
und kostenlose Angebot!
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im
Bebauungsplan zu platzieren.Seite 6 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
2
Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und
Industrieobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus
und Sabotage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O
des Polizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos
und die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zu
einer Auszeichnung führen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Hinweis Bebauungsplan
5. Vodafone West GmbH, Schreiben vom 30.10.2025
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante
Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von
Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder
eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone-
Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin
die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und
zu entschuldigen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Nicht betroffen
6. Stadtwerke Bonn; Schreiben vom 31.10.2025
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Fachbereich Planung und Vertrieb/Planung:
Seitens PV besteht keine direkte Betroffenheit. Allerdings verkehren in unmittelbarer Nähe
mehrere Buslinien auf der Mainzer Straße.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei
drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen
unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der
Baumaßnahmen sind. Wenn sich im Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass
Behinderungen für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich
aber spätestens vier Wochen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die AuswirkungSeite 7 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
3
auf den ÖPNV von uns geprüft und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet
und kommuniziert werden können.
Fachbereich Fahrwege- Technisches Büro:
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen besteht für den Bereich FW keine
Betroffenheit.
Fachbereich Gas/Wasser:
Keine Bedenken.
Fachbereich Fernwärme:
Keine Bedenken.
Fachbereich Strom/Anlagen:
Bezüglich der genannten Liegenschaft wurden bereits Abstimmungen mit den Bauherren über das
zukünftige Versorgungskonzept getroffen, unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstation,
welche sich derzeit auf dem Flurstück mit der Kennung 4315-2-131/1 befindet. Der Bereich, auf
dem sich die Netzstation befindet, wird nun in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
einbezogen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Nicht betroffen
7. Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 31.10.2025
Seitens des Rhein-Sieg-Kreises werden keine Anregungen vorgetragen.
8. BürgerIn, Schreiben vom 04.11.2025
wir erheben Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee aus den
Ihnen bekannten Gründen.
Heute wurden die Bäume gefällt, obwohl dies noch nicht genehmigt wurde!
In unseren Augen ist es Unrecht, Fakten zu schaffen, noch bevor sämtliche Genehmigungen
vorliegen und im Amtsblatt veröffentlicht sind.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Baumfällung während des Planverfahrens
9. BürgerIn, Schreiben vom 04.11.2025
ich erhebe Einspruch gegen die Ausweisung eines Sonderbaurechtes, hervorgerufen durch die
geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Schlossallee. Gründe hierfür sind vielfältig, aber
insbesondere der vollständigen Flächenversiegelung, auch in der Tiefe, des Hochwassergebietes
und den zu erwartenden deutlichen Hitzeanstieg durch die massive Bebauung, die erhebliche
Verkehrsbelastung durch Ansiedlung eines Discounters und der damit im ZusammenhangSeite 8 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
4
stehende zu erwartende deutliche Anstieg des Lärmpegels in einem reinen Wohngebiet,
widerspreche ich mit Nachdruck.
Die bisherige Berücksichtigung der berechtigten Einwände i. R. der angeblichen
Bürgerbeteiligung bei diesem Bauvorhaben ist absolut ungenügend!
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Hochwasser, Klima)
10. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
Hiermit möchten meine Frau, Dipl- Oekotrophologin Brigitte Birnbach,
und ich, Prof. Dipl. Des. Heribert Birnbach, wohnhaft Rüdigerstraße in Bonn Mehlem,
entschieden gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee Einspruch einlegen.
Nicht nur die Auswirkungen dieser Maßnahmen sind besorgniserregend, besonders das Vorgehen
des Investors, ohne juristische Grundlage Fakten zu schaffen, ist moralisch und rechtlich
verwerflich.
Eine Stadtverwaltung, die diese Änderung gegen den erklärten Bürgerwillen vor Ort auf die
Schnelle durchwinken will und dabei Bitten um Gehör und Teilhabe am Entscheidungsprozess
ignoriert, macht sich zum Komplizen von dubiosen Investoren, denen die Entwicklung vor Ort
vollkommen egal ist.
Mit einer solcher Haltung zur Respektierung des Bürgerwillens durch die Stadt Bonn braucht sich
niemand mehr zu wundern, wenn das Vertrauen in gewählte demokratische Institutionen Schaden
nimmt. Die Konsequenzen können sie bei jeder Wahl aufs Neue erleben. Wenn das Ihre Intention
ist, können Sie mit diesem Vorgehen stolz auf sich sein.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Baumfällung während des Planverfahrens
• Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung
11. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
12. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
ich möchte hiermit Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans
Schlossallee in Bonn-Mehlem anmelden. Meines Erachtens ist die Umwandlung des bisherigen
allgemeinen Wohngebietes in ein Sondergebiet um den Bau eines Discounters zu ermöglichen
eine absichtliche Verdrehung der Bestimmungen, um die Realisierung der Pläne des
Bauunternehmens und anderer Interessensvertreter zu ermöglichen. Die Schlossallee und
Umfeld sind ein offensichtliches Wohngebiet mit hoher Wohnqualität und ein Discounter würdeSeite 9 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
5
ein Fremdkörper darstellen. Für die vielen Spaziergänger und Erholungssuchende, die dieses
Gebiet aufsuchen, wäre die Umwandlung eine erhebliche Beeinträchtigung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Einseitige Abwägung
13. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
als Anlieger in unmittelbarer Nähe zum o.g. Bauprojekt in der Schloßallee erhebe ich Einspruch
gegen die geplante Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes. Mit der Änderung
des Flächennutzungsplanes von „Wohngebiet“ zu „Sonderbaufläche Wohnen und Einzelhandel“
nehmen Sie uns Anwohnern das Recht auf Wohnruhe und werten unser Viertel deutlich ab.
Nach wie vor werden diesem Gebiet, gerne als „Top-Lage“, „1a Wohnlage“ oder „Filetstück“
bezeichnet, utopische Bodenrichtwerte zugeordnet, um möglichst hohe Grundsteuer erzielen zu
können, gleichzeitig ruiniert man die Gegend mit jeder weiteren Baumaßnahme in Richtung
Ghetto-Bebauung. Der ausschließlich von der Stadt in der Schloßallee gewollte Discounter wird
nicht nur die Schließung des bisher bestehenden Lebensmittelgeschäfts zur Folge haben, er wird
auch krank machenden Lärm für die Anwohner bedeuten und ein Verkehrsaufkommen
verursachen, für das die umliegenden Straßen nicht ausgelegt sind. Zunächst zu behaupten, der
Discounter zöge aus den umliegenden Stadtteilen Kaufkraft nach Mehlem, um dann in der
Gesamtabwägung in die entgegengesetzte Richtung zu argumentieren, es entstünden weder
Lärmbelästigung, noch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder Parkplatzprobleme, ist eine
Unverschämtheit und beleidigt den gesunden Menschenverstand derer, die dort leben – und die
Situation am besten einschätzen können.
Der Bezug zu einem völlig überalterten Einzelhandel- und Zentrenkonzept ist weder
nachvollziehbar, noch akzeptabel. Wie viele Stadtteile sollen noch mit riesigen Aldi, Lidl, Netto,
Rewe, etc. Filialen versiegelt werden? Die Auslagerung dieser Märkte, wie in Lannesdorf oder
Berkum, ist die einzig sinnvolle Handhabung. Der Mehlemer Ortskern befindet sich nach wie vor
um Kirche und Marktplatz. Tatsächlich findet sich dort auch zweimal wöchentlich der Markt. Die
aufgestellte Behauptung, dieser Teil Mehlems sei von Banken, Steuerberater und
Immobilienmakler genutzt, entspricht nicht den Tatsachen. Alle drei Banken haben ihre Filialen
(längst) geschlossen, der im VRGebäude ansässige Steuerberater ist bereits vor einem Jahr in
einen anderen Stadtteil umgezogen, der Makler ist ebenfalls seit längerer Zeit nicht mehr in der
Siegfriedstraße ansässig.
Mit dem gestrigen Beginn der Baumfällungen, die heute Morgen deutlich vor 7 Uhr – also während
der Nachtruhe – fortgeführt wurden, wurden erneut, wie bereits mit der Fällung der 19 Bäume im
Vorfeld des Abrisses des ehemaligen Botschafts-Gebäudes, irreversible Fakten geschaffen.
Und das, obwohl die Einspruchsfrist hinsichtlich des FNP noch nicht abgelaufen ist.
Der Verlust dieser 80 Jahre alten, riesigen Bäume, ist ein gravierender Eingriff und sollte
entsprechend geahndet werden!
Es wäre wünschenswert, dass Bürger-Anliegen sowohl ernst genommen, als auch entsprechend
berücksichtigt werden, anstatt jedes Argument vom Tisch zu fegen. Warum sollen wir Bürger-
Vertretungen wählen, die lediglich ihren ideologischen bzw. ureigensten Zielen folgen? Dieses
Verhalten ist hochgradige Gefährdung der Demokratie. Manchmal zeigt sich wahre Größe darin,
einen Fehler einzugestehen und im besten Fall diese Entscheidung zu revidieren.Seite 10 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
6
Vorgetragene Aspekt in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Großflächiger Einzelhandel
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Lärm, Verkehr)
• Baumerhalt
14. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
Wir drücken hiermit unseren Widerspruch aus gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
Schloßallee in Bonn-Mehlem.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die hohe Wohnqualität des Wohngebietes
stark herabgestuft:
- Die geplante Umwandlung in eine Sonderbaufläche wird gravierende Verkehrsprobleme und ein
stark erhöhtes Aufkommen von Liefer-Lkw's bringen.
- Durch dieses erhöhte Verkehrsaufkommen wird eine erhebliche Luftverschmutzung eintreten.
- Auch ist mit hoher Lärmbelästigung zu rechnen.
- Der Lieferverkehr wird zudem Erschütterungen nach sich ziehen.
- Nach Fällung der Bäume fehlt die Frischluftschneise für Mehlem. Dies wird eine erhebliche
Erwärmung des Viertels nach sich ziehen. - Es ist uns darüber hinaus unverständlich, wieso die
Bäume nicht innerhalb des definierten Zeitraums 15.11. bis 29.2. gefällt wurden.
- Durch die Versiegelung von mehr Fläche als bisher (die Gebäude der früheren jugoslawischen
Botschaften nahmen im Vergleich zu dem, was im Bebauungsplan vorgesehen ist, max. 1/4 der
Fläche ein (Geodaten NRW)) steigt das Risiko von Hochwasser, weil das Wasser aufgrund des
hohen Versiegelungsgrades nicht mehr versickern kann.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Hochwasser,
Klima)
• Baumfällung während des Planverfahrens
15. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
hiermit widerspreche ich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee. Der
Widerspruch ergeht innerhalb der Frist (7. November 2025).
Begründung:
1. Die Änderung ist mit einem Verfahrensfehler behaftet, denn sie wird erst eingeleitet,
nachdem ein Bebauungsplan bereits beschlossen wurde und der Eigentümer des
Grundstücks bereits begonnen hat, unumkehrbare Tatsachen zu schaffen, indem er auf
seinem Grundstück sämtliche Bäume abholzen liess und auch ein erster Baum in dem von
der Planung betroffenen öffentlichen Park abgesägt wurde.Seite 11 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
7
2. Zur Verwirklichung des geplanten Bauprojekts, das im Wesentlichen aus Wohnungen
besteht, ist die Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich, denn sie zielt
lediglich darauf, die Einrichtung eines Einzelhandelsgeschäfts zu ermöglichen, das einen
Fremdkörper innerhalb des bisher bestehenden reinen Wohngebiets bilden würde. Würde
das Bauprojekt ohne das Einzelhandelsgeschäft verwirklicht, könnte ohne Änderung des
Flächennutzungsplans mehr Wohnraum geschaffen werden. Ausserdem könnte dann der
Baumbestand in dem benachbarten öffentlichen Park vollständig erhalten bleiben.
3. Die Durchsetzung eines Einzelhandelsgeschäfts an dieser Stelle beruht offenbar nicht auf
einem objektiv festgestellten Bedarf und auch nicht auf einer Forderung des Bauherren,
sondern soll ein abstrakt definiertes und nicht auf die speziellen Belange vor Ort
ausgerichtetes und noch dazu völlig veraltetes "Zentrenkonzept" der Stadt Bonn
verwirklichen. Wie wenig der Plan eines Einzelhandelsgeschäfts an dieser Stelle mit den
Realitäten vor Ort vereinbar ist, zeigt sich daran, dass in nur 50 m Entfernung, an der
Mainzerstrasse ein etabliertes Einzelhandelsgeschäft (Edeka) besteht. Da zwei derart
nahe beieinander stehenden Geschäfte kaum rentabel betrieben werden können, läuft die
geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf den Ruin eines der beiden dann
nebeneinander bestehenden Geschäfte hinaus.
4. Für die Einrichtung und den nachfolgenden Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts
innerhalb des geplanten Wohnbauprojekts ist die vorhandene Infrastruktur aus engen
Zugangsstrassen ungeeignet.
Das Rangieren der schweren für die Anlieferung von Waren üblicherweise benutzten LKW dürfte
in jedem Einzelfall zu einer Herausforderung für die Fahrer, die Anlieger und die
Verkehrsteilnehmer in den betroffenen Zugangsstrassen werden. Die daraus erwachsenden
Belästigungen sind absehbar und vermeidbar.
Vorgetragene Aspekt in Schlagworten
• Planverfahren
• Baumfällung während des Planverfahrens
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Großflächiger Einzelhandel
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr)
16. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee:
Das bisher allgemeine Wohngebiet soll in ein „Sondergebiet“ geändert werden, weil im
allgemeinen Wohngebiet die Ansiedlung eines Discounters verboten wäre.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird das bisher allgemeine Wohngebiet mit
hoher Wohnqualität herabgestuft in ein „Sondergebiet“, in dem erlaubt ist, was im allgemeinen
Wohngebiet verboten ist:
Ruhestörung, Lärm und Erschütterungen durch schwere LKW, Geruchsbelästigungen und
vermehrte Hochwassergefahr (wegen der Totalversiegelung einer bisherigen Grünfläche, auch in
die Tiefe – für die Tiefgaragen).
Das Recht der Anlieger auf Wohnruhe wird eingeschränkt. Man kann also nicht mehr gegen die
Verschlechterung der Wohnqualität und Wertminderung des Eigentums klagen.
In den Unterlagen steht, dass ab dem 15.11. sämtliche Bäume auf dem Grundstück + die Kastanie
und Eibe im Spatzenbrunnenpark gefällt werden dürfen (Anlage 2 Begründungen, S.34).
Aber daran hat sich der Investor nicht gehalten:Seite 12 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
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Heute werden die Bäume gefällt,
• obgleich die Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht genehmigt
• und noch nicht im Amtsblatt erschienen ist!
Die klimatischen Folgen sind der Stadt bekannt: „Der Änderungsbereich ist … durch den
Klimawandel voraussichtlich häufiger extremen Sommertemperaturen und Starkregenereignissen
ausgesetzt“ (Anlage 2 Begründung, S.33) – Erhöhung der Temperaturen bis zu 52°C (Seite 26)
In unseren Augen ist es Unrecht, Fakten zu schaffen, noch bevor sämtliche Genehmigungen
vorliegen und im Amtsblatt veröffentlicht sind.
In meinen Augen ist es falsch das Zentrum Mehlems durch diesen massiven Eingriff die Wohn-
und Verkehrssituation in Mehlem derart zu verschlechtern und die klimatische Situation in
unverantwortlicher Weise zum Schaden der Bewohner angesichts des massiven Klimawandels
nachhaltig zu verschlimmern.
Vorgetragene Aspekt in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung, Starkregen- und
Hochwassergefahr, Klima)
• Baumfällungen während des Planverfahrens
17. BürgerIn, Schreiben vom 05.11.2025
Ich erhebe Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Schlossallee. Diese
Maßnahme ist nur nötig, um den Discounter im allgemeinen Wohngebiet errichten zu können, wo
er nicht hingehört und den bestehenden Frischemarkt in seiner Existenz gefährdet. Betroffen ist
auch der Spatzenbrunnenpark, den ich gestiftet habe. Ich habe mit eigenen Mitteln aus einer Müll-
Ecke einen Park gemacht. Ich habe von den Künstlern Lothar und Gisela Kluthe in
Schmallenberg/Sauerland in Handarbeit einen kunstvollen Brunnen bauen lassen und den
Mehlemer Bürger/innen geschenkt – die unteren Spatzen sind beweglich, damit die Kinder
drankommen und damit spielen können. Ich habe durch einen Gärtner den Rasen einsäen,
Büsche pflanzen und Wege anlegen lassen, rund um den Brunnen mit Basaltsteinen. Ich habe
Blumenbeete anlegen, Bänke aufstellen und Rosenbögen mit Kletterrosen aufstellen lassen und
Spielgeräte für Kinder. Das hat ein Vermögen gekostet. Zur Einweihung waren 500 Leute
anwesend, die Oberbürgermeisterin, Bürgermeister Hauschild, alles, was Rang und Namen hat,
waren gekommen und lobten den Park. Die Menschen auf der Straße kamen auf mich zu und
sagten: Wie schön ist das doch! Das soll unser Treffpunkt Spatzenbrunnenpark sein.
Ich sehe nicht ein, dass jetzt ein Teil des Parks verkauft, ortsprägende Bäume gefällt und an der
Stelle ein Verkehrsraum für die Neubauten geschaffen werden sollen. Das ist nur nötig wegen des
Discounters, weil es den Architekten nicht möglich erschien, die Treppenhäuser zu den
Wohngeschossen über dem großflächigen Verkaufsraum in die Utestraße zu verlegen. Der
Bauherr überschreitet die Baugrenzen und die Stadt lässt das zu. Das kann ich nicht akzeptieren.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Großflächiger Einzelhandel
• Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee (Veräußerung von
Teilflächen des Parks)Seite 13 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
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18. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025
hiermit widerspreche ich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans Schlossallee. Die
Widerspruchsfrist (7.11.25) wird gewahrt.
Als Anwohnerin des Grundstücks Schlossallee stelle ich mit Erstaunen fest, dass der
Flächennutzungsplan und der Bauplan beschlossen sind und jetzt eine gravierende Änderung des
Flächennutzungsplans vorgesehen wird, um den Bau eines Einzelhandelsgeschäfts zu
ermöglichen. Für und Wider dieses Vorhabens wurden schon in Eingaben mehrerer Anwohner
ausgeführt und können dort nachgelesen werden. Aber mir geht es um das Verfahren:
Der geänderte Flächennutzungsplan ist meiner Kenntnis nach nicht genehmigt und auch im
Amtsblatt nicht veröffentlicht - trotzdem wurden auf dem Grundstück heute alle Bäume gefällt und
damit unumstössliche Tatsachen geschaffen. Ist das transparentes und bürgerfreundliches
Verhalten?
Ein unschöner Anfang einer neuen "Stadtregierung", auch wenn sie das Verfahren aus der
Vergangenheit geerbt hat. Noch wäre Zeit, durch entschlossenes Handeln zu zeigen, das
Bauvorschriften korrekt angewendet werden und der Bürgerwille ernst genommen wird. Ein
blindes "weiter so" wird zu mehr Politikverdrossenheit führen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Baumfällungen während des Planverfahrens
19. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2025
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von etwa 2700 m² und wurde in der Vergangenheit als
parkähnliche Grünanlage mit zahlreichen, teils alten Bäumen und Sträuchern genutzt. Heute stellt
sich die seit 2019 nicht mehr genutzte Fläche im Osten als Baugrube dar und im Westen als
Brachfläche mit Pioniervegetation.
Es befindet sich weder in einem Landschaftsplan, einem Natura-2000-Gebiet oder einem Natur-
oder Landschaftsschutzgebiet. Allerdings gibt es Gehölz- und Baumbestand, der
satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Die Alleebäume entlang der
Schlossallee sollen weitgehend erhalten bleiben, ein Alleebaum muss für die Bebauung entfallen,
allerdings werden zwei Bäume innerhalb der Allee Ersatz gepflanzt.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 12 (4) BauGB) mit
Umweltprüfung/Umweltbericht, geschaffen werden. Der FNP soll im westlichen Teilgebiet im,
Parallelverfahren gem. § 8 Abs.3 BauGB von einer gemischten Baufläche (M) zu einer Sonder-
baufläche (S) geändert werden. Die Wohnbebauung wird in der bereits ausgezeichneten Nutzung
Wohnbaufläche (W) umgesetzt und bedarf somit keiner Flächennutzungsplanänderung.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich der
ehemaligen jugoslawischen Botschaft als Mischgebiet und Wohnbaufläche ohne besondere
Zweckgebundenheit dar.
Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus naturschutzfachlicher
Sicht keine Bedenken. Der satzungsgeschützte Baumbestand wird vollständig auf demSeite 14 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
10
Grundstück oder unmittelbar auf den angrenzenden Grundstücken ausgeglichen. Zur
Klimavorsorge sollen sowohl die unversiegelten und versickerungsfähigen Flächen biodivers
bepflanzt werden als auch die Dach- und Fassadenbegrünung hochwertig realisiert werden.
Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Flächennutzungsplanänderung handelt wurde der
Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990) im Rahmen der „Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)“
durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten,
deren Inhalt in dieses Schreiben eingeflossen ist.
Vorgetragene Aspekt in Schlagworten
• Keine Bedenken
20. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025
Einspruch
205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in der
Schlossallee in Mehlem.
Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im
Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in
dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger
Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet
sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgestuft und die Aufenthaltsqualität für immer mehr
Einwohner/innen erheblich reduziert.
Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am Rhein oder im Drachensteinpark
erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden billigend in Kauf genommen, ebenso
die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im heute schon hochbelasteten Mehlemer
Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier stark verengten Rheintal zwischen
Rodderberg und Drachenfels und Verlust von Versickerungsflächen bei Hochwasser und
Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“!
Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee
wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun auch noch den Anwohner/innen das Recht
genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch den Discounter zu klagen. Eine
solche Entrechtung von Bürger/innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die
Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden!
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr)
• Einseitige AbwägungSeite 15 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
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21. BürgerIn, Schreiben vom 06.11.2025
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in
der Schlossallee in Mehlem.
Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im
Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in
dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger
Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet
sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgemindert und die Aufenthaltsqualität für immer mehr
Einwohner*innen erheblich reduziert. Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am
Rhein oder im Drachensteinpark erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden
billigend in Kauf genommen, ebenso die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im
heute schon hoch belasteten Mehlemer Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier
stark verengten Rheintal zwischen Rodderberg und Drachenfels und Verlust
von Versickerungsflächen bei Hochwasser und Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“!
Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee
wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun den Anwohner*innen auch noch das Recht
genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch einen Discounter zu klagen. Eine
solche Entrechtung von Bürger*innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die
Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden!
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr)
• Einseitige Abwägung
22. BUND KG Bonn, Schreiben vom 07.11.2025
wir bedanken uns für die Beteiligung und weisen nochmals auf Mängel des Vorhabens hin
(Numerierung und Bezeichnung der einzelnen Punkte wie im Dokument mit den "Auswertungen
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung"):
B1 Zentrenkonzept/ Einzelhandel
In der Abwägung (S. 94) heißt es, daß das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zum Ziel hat, "auch
den ortsansässigen Einzelhändlern eine verlässliche Perspektive und Planungssicherheit" zu
bieten. Wenn nun infolge der geplanten Ansiedlung des Discounters der in unmittelbarer Nähe
befindliche Edeka-Markt in seiner Existenz bedroht ist, ist dieses Konzept in seiner Umsetzung
gescheitert. Trotzdem soll an diesem Konzept festgehalten werden, auch unter Bezug auf ein
Urteil des OVG NRW. Weiter heißt es: "Der Anregung zum Aussetzen der Planung bis zur
Überarbeitung des Einzelhandelskonzepts unter Beteiligung der Öffentlichkeit und zu einer
Befragung der Mehlemer Öffentlichkeit zum Zentrenkonzept wird daher nicht gefolgt." Dies halten
wir für eine grobe Mißachtung des Bürgerwillens und weckt Zweifel an der Ernsthaftigkeit, die
Bürgerschaft bei der Planung einzubinden.
B2 Wohnraumversorgung
Bezüglich des Wohnungsbaus zieht sich die Stadt auf den Standpunkt zurück, daß der
Wohnungsbau weitgehend privatwirtschaftlich durchgeführt wird und dieser bei Realisierung von
Sozialwohnungen unwirtschaftlich sei (S. 96): "Für die Realisierung ausschließlich
preisgebundenen Wohnraums unter Reduzierung des Umfangs der Bebauung fehlt dieSeite 16 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
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wirtschaftliche Grundlage, weshalb die Prüfung einer Angemessenheit entsprechender Vorgaben
scheitert." Diese Sichtweise bringt einen enorm erhöhten Flächenverbrauch mit sich und ist daher
auch von überaus großer Umweltrelevanz. Die Stadt Bonn entzieht sich damit einer auch im
ökologischen Sinne verantwortungsvollen Wohnungsbaupolitik - z.B. durch Erwerb von
Grundstücken, vor allem die Nutzung von Vorkaufsrecht, um dadurch kommunalen Wohnungsbau
zu ermöglichen - und überläßt somit die Belange der Umwelt dem freien Markt.
B5 Umfang der Bebauung - Reduzierung
In der Abwägung (S. 98) heißt es: "Der Anregung zum Verzicht auf eine Bebauung der Teilfläche
der Verlängerung der Utestraße wird nicht gefolgt. ... Bei Entzug des Baurechts durch Festsetzung
von Grünflächen, flächige Gebote zur Erhaltung von Pflanzungen oder Aufhebung von
Baugrenzenwären die Eigentümer nach den Maßgaben der §§ 40 ff. BauGB zu entschädigen.
Gleiches gilt für die Anregung, das gesamte Plangebiet als Park zu entwickeln." Der Standpunkt
der Stadt Bonn, dem Wunsch der Bevölkerung, zumindest einen Teil des von der FNP-Änderung
betroffenen Gebietes als Grünfläche auszuweisen, mit Hinweis auf finanzielle Aspekte nicht
nachzukommen, ist ein weiteres Indiz für eine Orientierung des kommunalen Handelns an rein
ökonomischen Interessen. Daseinsvorsorge im Sinne der Bereitstellung und Erhaltung gesunder
Lebensverhältnisse, zu denen die Funktionen von Grünflächen sicherlich beitragen, ist diesem
Denken absolut nachgeordnet.
B8 Baumerhalt
Zu den Bäumen in der Schloßallee heißt es (S. 104): "Die Stressfaktoren Hitze und Wassermangel
sind durch das Stadtklima und die Folgen des Klimawandels bestimmt, nicht durch einzelne
Bauvorhaben." Dazu sei angemerkt, daß die Summe der einzelnen Bauvorhaben ganz wesentlich
die Ausprägung des Stadtklima bestimmt, und der Wassermangel durch völlig unzureichend
dimensionierten durchwurzelbaren Raum um die Bäume herum verursacht wird, mithin die
Bauleitplanung für die Streßfaktoren, welchen die Bäume unterliegen, in entscheidendem Maße
verantwortlich ist.
B10 Klimaauswirkungen
Die Planungshinweiskarte 2023 "ermöglicht [...] qualifizierte Aussagen zur Wärmebelastung
während sommerlicher Hochdruckwetterlagen in bebauten Siedlungsbereichen und zur
ausgleichenden Wirkung von Grünflächen." Laut dieser Karte besteht für Teile des westlichen
Bereichs des FNP-Änderungs- (und Bebauungsplan-) Gebietes ein sehr hoher Schutzbedarf. Es
handelt sich um "Grün- und Freiflächen die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum und/oder als
Ausgleichsraum zur Hitzeerholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit
unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung
der jeweiligen stadtklimatischen Funktion nachzuweisen (bspw. Kaltlufttransport, Verschattung)."
Dem steht die Aussage in der Abwägung (S. 109) gegenüber: "Allerdings bilden sich innerhalb
des Plangebiets aufgrund der verminderten Durchlüftung, der veränderten Verschattung und der
Wärmeabstrahlung der Gebäude Bereiche mit hohen bioklimatischen Belastungen, im westlichen
Teilgebiet ist mit einer Erhöhung der bodennahen Lufttemperaturen zu rechnen." Es ist
offensichtlich, daß die Stadt Bonn die Faktenlage ignoriert und ihre umweltbezogenen
Planungsinstrumente, sobald es um wirtschaftliche Belange geht, in der Abwägung als absolut
nachrangig bis überflüssig betrachtet.
Wir halten daher unsere Kritik an der FNP-Änderung und die Forderung nach Berücksichtigung
von Grünanlagen in den Festlegungen aufrecht. Auch die mittlerweile gängige städtische Praxis,
Flächennutzungspläne investorengerecht zu ändern, halten wir für rechtlich fragwürdig und nicht
vereinbar mit den Zielen einer sozial- und umweltverträglichen Planung.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• PlanverfahrenSeite 17 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
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• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Großflächiger Einzelhandel
• Bebauungsumfang
• Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee
• Baumschutz
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Klima))
23. Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, KG Bonn, Schreiben vom 07.11.2025
für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt, Kreisgruppe Bonn, zugleich für den
Landesverband der LNU, nehme ich zu dem o.G. Vorhaben wie folgt Stellung:
Die LNU Bonn hat am 3.10.2024 bereits zur 205. FNP-Änderung, am 24.8.23 und am 7.5.25 zum
Bebauungsplan 7213-2, der diese bedingt, Stellung genommen.
Ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen wurden keine unserer fachlich begründeten
Anregungen berücksichtigt, genausowenig wie die anderer anerkannter Naturschutzverbände.
Insgesamt liegt nach den mir vorliegenden Unterlagen die Quote zumindest teilweise
berücksichtigter Anregungen in diesem Verfahren nur um 5 Prozent. Diese Tatsache bedarf
unserer Ansicht nach einer grundsätzlichen Erörterung und Begründung.
Deshalb halten wir unsere Anregungen und Bedenken aus den Schreiben vom 24.8.23, 3.10.24
und 7.5.25 in vollem Umfang aufrecht. Da der FNP keinen eigenständigen Charakter hat, sondern
lediglich dazu dient, Maßnahmen des Bebauungsplans ex post durch ein übergeordnetes
Planungsinstrument zu legitimieren, sind unsere Anregungen zum B-Plan als Teil der
Stellungnahme zum FNP zu betrachten.
Wir beanstanden die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB
ausdrücklich und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier,
ein Beleg dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3)
gegeben sind.
Die o.g. Stellungnahmen haben folgenden Wortlaut:
24.8.23:
- Die Bebauung erscheint uns als übermäßig kompakt. Dadurch ergeben sich zwangsweise
Konflikte mit dem Artenschutz, weil Bewegungsräume planungsrelevanter Arten, selbst wenn sie
sich auf dem Gelände nur temporär aufhalten, eingeschränkt werden.
- Das Verdunstungsverhalten der flachgründigen Böden auf Gründächern ist nicht mit dem
gewachsener, tiefgründiger Böden, die hier zumindest im ehemaligen Park der jugoslawischen
Botschaft vorhanden waren, vergleichbar. Deshalb wird deren Kühlungseffekt verloren gehen. Es
muss also vor allem im inneren des Vorhabensbereichs mit höherer thermischer Belastung
gerechnet werden. Das erfordert eine Nachbesserung im Hinblick auf die Durchlüftungssituation.
- Der Bebauungsplan sieht kaum Freiflächen vor, wenn überhaupt handelt es sich um
Tiefgaragendächer. Dadurch muss zum Ausgleich der Eingriffe das Ökokonto der Stadt heran-
gezogen werden. Durch eine andere Festlegung der Richtwerte im Flächennutzungsplanver-
fahren ließe sich dies verhindern.
- Das Plangebiet liegt teilweise im festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins und
Mehlemer Baches. Deshalb sind Verluste an Retentionsraum zwingend auszugleichen. Der
Bebauungsplan enthält hierzu keine Angaben. Das ist unseres Ermessens nachzubessern.
Darüber hinaus erscheint es uns grundsätzlich fragwürdig, Baukörper in der vorliegenden
Anordnung und Gründungstiefe in den Risikobereich von Rhein- und Bachhochwassern und
Extremregenbereichen zu stellen, ohne Maßnahmen zum Schutz dagegen festzulegen.Seite 18 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
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3.10.24:
Zu den möglichen Konflikten mit Belangen des Naturschutzes und des Schutzes vor Klima- und
Naturgewalten, die sich aus dem Bebauungsplan 7213-2, der Anlass für die FNP-Änderung ist,
zu Grunde liegt, ergeben, haben wir bereits am 24.8.23 Stellung genommen. Die vorgesehenen
Festlegungen des Flächennutzungsplans lassen nicht erkennen, dass diese Bedenken in die
weitere Planung Eingang gefunden hätten. Andernfalls wäre ein Teil der Fläche z.B. als
Grünfläche ausgewiesen worden, um die negativen Einflüsse im Bereich Temperaturregulation
und Wassermanagement bei Extremwettern zu reduzieren. Wir halten es weiterhin für dringend
erforderlich, diese Notwendigkeiten zu berücksichtigen, wenn das Leitbild einer klimaresilienten
Stadt verwirklicht werden soll. Auch wenn im östlichen Bereich eine Änderung des FNP nicht
notwendig war, so wäre sie doch - mit diesem Ziel - möglich gewesen.
Im übrigen beanstanden wir, dass in mittlerweile üblicher Weise erneut die Flächennutzungspläne
geändert werden - hier auch äußerst kleinflächig - um Planungsrecht zu schaffen, in das
investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt werden können. Das widerspricht der
Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an großräumigeren Planungskonzepten
orientieren sollen und nicht umgekehrt. Die aktuelle Vorgehensweise der Verwaltung fördert eine
unkoordinierte, zerstückelte Stadt-(nicht-)entwicklung, in der der Blick auf übergeordnete Ziele wie
Klimaschutz verloren zu gehen droht.
7.5.25:
zum Bebauungsplan 7213-2 "Schlossallee" nehme ich für die Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt NRW (LNU), Kreis Bonn, zugleich für den Landesverband, Stellung.
Die LNU hat zu dem Plan bereits am 24.8.2023 vorgetragen. Unsere damals geäußerten
Bedenken halten wir in großen Teilen aufrecht, weil der Plan gegeüber dem Zustand von 2023 in
wesentlichen teilen nicht geändert wurde.
Im einzelnen weisen wir noch einmal bzw. ergänzend auf folgende Probleme hin:
- Es erschließt sich uns nicht, auf welche Weise ein Vorhaben, das vor zwei Jahren noch deutlich
das Ökokonto belastet hätte, jetzt, bei nicht substanziell veränderter Auslegung eine Erhöhung
des Biotopwerts von ca. 700 Punkten gegenüber dem jetztigen Zustand generieren soll. Und das
bei Versiegelung eines kompletten ehemaligen Parks. Der jetztige Zustand als planierte
Brachfläche einschließlich bereits 21 gefällter Bäume darf unseres Ermessens nicht als Nulllinie
für die Berechnung herangezogen werden.
- Als Überflutungsschutz greift ein geregeltes Vollaufen der Tiefgarage bei Hochwasser des
Rheins unserer Meinung nach zu kurz. Es sollten zumindest rheinnah Retentionsräume
vorgesehen werden, in denen das Wasser hinterher nicht abgepumpt, sondern in den
Uferfiltratkörper verteilt wird. Es gibt keine umfassende Planung für Schutz gegen
Starkregenereignisse. Das Volumen der Tiefbeete ist nicht klar oder schnell auffindbar
angegeben.
- Die Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag und Störungen durch Licht sollten in der
Baugenehmigung verbindlich verankert werden und nicht als Empfehlungen stehen bleiben.
- Die ökologischen und sozialen Schäden durch die Inanspruchnahme von Teilen des
Brunnenparks werden nicht thematisiert und berücksichtigt.
Wir lehnen deshalb den Bebauungsplan auch in der vorliegenden Fassung ab.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Verweis auf vorhergehende Stellungnahmen
• Bebauungsumfang
• Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee
• Großflächiger EinzelhandelSeite 19 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
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• Planverfahren
24. LVR-Dezernat Kultur, Schreiben vom 07.11.2025
vielen Dank für die Beteiligung am im Betreff genannten Verfahren. Zu der Planung nehme ich
nachfolgend aus Sicht der LVR-Abteilung Kulturlandschaftspflege Stellung.
Allgemeine Hinweise
Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschafts-
pflege. Im Sinne des ROG (20081) befasst sich diese mit den historisch geprägten und gewach-
senen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „Kultur-
landschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur-
landschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu
erhalten.“
Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsverband Rheinland folgende Inhalte
bedeutsam:
• die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes sowie
• die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vor-
schriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB,
• die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung historisch gewachsener Kultur-
landschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Gegenstand der Betrachtung ist das Schutzgut „Kulturelles Erbe“ (Baudenkmäler,
Denkmalbereiche, erhaltenswerte Bausubstanz, Bodendenkmäler, vermutete Bodendenkmäler,
historische Kulturlandschaftsbereiche und historische Kulturlandschaftselemente so-wie das
Immaterielle Erbe3).4 Es wird in drei Erbebereiche unterteilt, die im Rahmen der Umweltprüfung
gesondert zu betrachten sind:
• archäologisches Erbe,
• baukulturelles Erbe und
• landschaftskulturelles Erbe.
Der Fokus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege liegt auf dem landschaftskulturellen Erbe.
Dieses umfasst historische Kulturlandschaften sowie historische Kulturlandschafts-elemente und
-strukturen. Für das Baukulturelle Erbe ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
zuständig, für das archäologische Erbe das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege.
Im 2001 von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland
(VDL) herausgegebenen Arbeitsblatt 16 „Denkmalpflege und historische Kulturlandschaft“ wird
die historische Kulturlandschaft wie folgt definiert:
„Die historische Kulturlandschaft ist ein Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der sehr
stark durch historische Elemente und Strukturen geprägt wird. Ebenso wie in einem Baudenkmal
können in der historischen Kulturlandschaft Elemente aus unterschiedlichen zeitlichen Schichten
nebeneinander und in Wechselwirkung miteinander vorkommen. Strukturen und Elemente einer
Kulturlandschaft sind dann historisch, wenn sie in der heutigen Zeit -aus wirtschaftlichen, sozialen,
politischen oder ästhetischen Gründen nicht mehr in der vor-gefundenen Weise geschaffen
würden, sie also aus einer abgeschlossenen Geschichtsepoche stammen. Für die Denkmalpflege
ist die historische Kulturlandschaft einerseits das Umfeld, also der materielle und gedanklicheSeite 20 von 98
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Stellungnahmen A
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Wirkungsbezugsraum des einzelnen Baudenkmals. Andererseits entfaltet die historische
Kulturlandschaft als Träger materieller geschichtlicher Überlieferung oftmals eine eigene
Wertigkeit im Sinne einer Denkmalbedeutung. Wesentlich dafür sind ablesbare und substanziell
greifbare Elemente und Strukturen in der Landschaft, welchen man eine erhebliche geschichtliche
Bedeutung zumessen kann. Zudem muss die Er-haltung von Teilen der historischen
Kulturlandschaft oder eines gesamten Kulturlandschaftsausschnittes im Interesse der
Allgemeinheit liegen.“
Die historische Kulturlandschaft ist folglich ein Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der
besonders durch kulturhistorische Elemente, Strukturen und Wirkungszusammenhänge zwischen
Natur und Kultur (Gefüge) gekennzeichnet ist. Historische Kulturlandschaft ist damit auch von
besonderer regionaler Eigenart. Veränderungen und Entwicklungen gehören zum
Wesensmerkmal der Kulturlandschaft, da die Kulturlandschaft das Ergebnis eines andauernden
Entwicklungsprozesses ist.
Zur angemessenen Berücksichtigung der historischen Kulturlandschaft bei der Entwicklung von
Kulturlandschaft schlagen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe eine
„erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ vor, d.h. die Entwicklung sollte immer auch unter
angemessener Berücksichtigung der historischen Werte erfolgen, damit Kulturlandschaft ihren
unverwechselbaren Charakter (regionale Eigenart) behält5.
Die Ziele einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung werden im LEP NRW beschrieben: „Die
erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von
Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrieren-den
raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und
Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen
Entwicklung“ (LEP NRW, S. 166). Um historische Kulturlandschaften bzw. auf einer größeren
Maßstabsebene historische Kulturlandschaftsbereiche ermitteln zu können, werden
Beurteilungskriterien wie zum Beispiel der historische Zeugniswert, die regionale Eigenart,
Ablesbarkeit oder Seltenheit herangezogen.
Jede Epoche hat in die Kulturlandschaft ihre Eigenart „hineingeschrieben“ und damit ihren
Grundcharakter geschaffen, in welchem sich die Konstanz innerhalb des
Kulturlandschaftswandels abbildet. Besonderheit und Eigenart als wesentliche Parameter dieses
Grundcharakters der Kulturlandschaft können nur durch den Erhalt der überlieferten Reste
historischer Kulturlandschaften gesichert werden. Das wertgebende Inventar ist zu schützen und
so behutsam weiterzuentwickeln, dass es für die Kulturlandschaft als ihr Wertschöpfungspotenzial
wirken kann.
In unseren Kulturlandschaftlichen Fachbeiträgen zur Regional- und Landesplanung haben wir
unter Berücksichtigung der verschiedenen wertgebenden Merkmale Kulturlandschaftsbereiche
(KLB) beschrieben und räumlich abgegrenzt. Sie sind online verfügbar: www.kulturland-
schaftsentwicklung-nrw.lvr.de
Auf diesen Seiten finden Sie zudem die Adressen der entsprechenden WMS-Dienste zur
Einbindung von Geometrien in ein GIS.
Für die Ermittlung der Untersuchungstiefe und Methodik im Umweltbericht möchte ich
grundsätzlich auch auf die Verwendung der 2024 umfassend aktualisierten UVP-Broschüre zum
Um-gang mit dem kulturellen Erbe bei der Umweltprüfung verweisen (UVP-Gesellschaft e.V.
(Hg.): Kulturelles Erbe in der Umweltprüfung. Leitfaden zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes
bei Umweltverträglichkeitsprüfungen, Strategischen Umweltprüfungen und Umweltprüfungen in
der Bauleitplanung. Köln 2024). In dem Leitfaden ist die Vorgehensweise zur Betrachtung des
kulturellen Erbes in Planungsvorhaben ausdrücklich beschrieben. Auch diese Bro-schüre ist unter
dem oben genannten Link online abrufbar. Ebenso finden sie dort eine Check-liste
„Berücksichtigung des Kulturellen Erbes in der Planung“.Seite 21 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
17
Generell weise ich für Planverfahren auf das Portal LVR-KuLaDig als Quelle für
Flächenbewertungen hin (www.kuladig.de). Dort finden sich neben den Kulturlandschaften
Nordrhein-Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch Informationen zur
historischen Kulturlandschaft und zum landschaftlichen kulturellen Erbe allgemein, die bei der
Einschätzung von Objekten und von Eingriffsauswirkungen hilfreich sein können. Bitte beachten
Sie, dass KuLaDig kein amtliches Kataster ist. Rechtsverbindliche Auskünfte, z.B. zu Denkmälern,
sind immer bei den zuständigen Fachbehörden einzuholen.
Berücksichtigung des Schutzguts „Kulturelles Erbe“ in den vorgelegten Unterlagen
Die Planfläche liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs (KLB) 431
Godesberger Villenviertel. Zitat:
„Großräumiges, durch Alleen, Park- und Platzanlagen gegliedertes städtebauliches Ensemble
zwischen der Bahnlinie der 1850er Jahre und dem Rheinufer (Vereinigung 2010); dort markante
Villen mit Blickbezügen auf das Siebengebirge (Drachenfels), teils in großzügigen Park-anlagen.
– Eingeschlossen kleinteilige dörfliche Ortskerne von Plittersdorf, Rüngsdorf und Mehlem mit
Fachwerkbauten des 19./20. Jahrhunderts. Kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel
im Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung, insbesondere
• Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, von Ansichten und Sichträumen von
historischen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekulturellen Erbes“
Dies ist für die Planung zu berücksichtigen.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich
• Bewahren und Sichern von Strukturen
25. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025
hiermit erhebe ich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB form- und fristgerecht Einwendung gegen die
geplante Änderung des Flächennutzungsplans, 205. Flächennutzungsplanänderung
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der das bisherige allgemeine
Wohngebiet in ein Sondergebiet mit gemischter Nutzung umgewandelt werden soll. Der Einspruch
umfasst auch die geplante Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha 950 m2 VKF-
Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel.
Begründung:
1. Beeinträchtigung der Wohnqualität
Die geplante Umwandlung führt zu einer erheblichen Zunahme von Lärm-, Verkehrs- und
Lichtemissionen. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Charakter des Wohngebiets
und gefährdet die Gesundheit und das Wohlbefinden der Anwohner.
2. Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB)
Die Belange der Anwohner wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die geplante
Änderung bevorzugt wirtschaftliche Interessen gegenüber dem Schutz der
Wohnbevölkerung. Die Zufahrtswege und Strassen sind weder für Einkaufende noch für
die Belieferung über LKWs tauglich.
3. Fehlende Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderung städtebaulich erforderlich ist. Ein
nachvollziehbares Konzept zur Integration des Sondergebiets in die bestehende Struktur
fehlt.Seite 22 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
18
4. Umweltbelange (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Eine Umweltprüfung wurde nicht oder nicht ausreichend durchgeführt. Die Auswirkungen
auf Klima, Grünflächen und Artenvielfalt sind nicht berücksichtigt.
5. Formelle Mängel
Die Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten nicht ordnungsgemäß.
Die Unterlagen waren unvollständig und erschwerten eine sachgerechte Stellungnahme.
Der gesamte Baumbestand wurde in der KW 45 und damit noch vor der behördlichen Freigabe
gefällt.
Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendung und um schriftliche Bestätigung des Eingangs.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Planerfordernis und Planverfahren
• Einseitige Abwägung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr)
• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Umweltprüfung
26. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025
Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans in der Schlossallee in Mehlem
erhebe ich Einspruch.
Das Wohngebiet in Mehlem um die Schlossallee herum wird von allen AnwohnerInnnen sehr
geschätzt aufgrund der Nähe zum Rhein und des Klimas, das durch die hohen, großen und vor
allem gesunden Bäume, die bis vorgestern auf dem Grundstück der ehemaligen jugoslawischen
Botschaft bzw. dem ehemaligen Park der Villa Friede standen, positiv beeinflusst wurde. Diese
Bäume gehörten zu einer der letzten Kaltluftschneisen, die frische Luft in das enge Bonner Tal
gebracht haben.
Mit Schrecken haben wir beobachtet, dass diese Bäume gefällt und zu Staub gehäckselt wurden.
Dies ist ein erheblicher Eingriff in die Umwelt - Menschen wird somit die Luft zum Atmen, sowie
der Tier-, Vögel- und Insektenwelt ein essentieller Wohnraum genommen. Weiter verstößt die
Fällung dieser Bäume gegen die Klimaziele der Stadt Bonn.
Unser Grundstück in der Kriemhildstraße liegt ca. 100 m von der Schlossallee weg, und wird durch
diese Einschnitte direkt negativ beeinflusst auch wenn ein Flächennutzungsplan (FNP) anderes
vorsieht.
Nach unserer Information soll der FNP geändert werden, damit ein Discounter in die geplanten
neuen Gebäude einzieht. Dieser Discounter ist überflüssig, da bereits ein Geschäft auf der
Mainzer Straße existiert. Weiter wird der Zugang zu einem Geschäft für Menschen mit
Behinderungen erschwert, da dieser Discounter weiter entfernt von der Bushaltestelle
liegt. Insofern ist die Planung unsozial.Seite 23 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
19
Der zusätzliche Verkehr mit Abgasen und Lärm, der durch die Anlieferung von Waren durch LKW
entstehen wird, sowie die PKW, welche auf der Suche nach einem Parkplatz sind, wird unsere
Lebensqualität in der Kriemhildstraße negativ beeinträchtigen.
Da der FNP noch nicht rechtskräftig geändert ist und die erforderliche Genehmigung durch den
Regierungspräsidenten nicht vorliegt, war die Fällung der Bäume unter diesen Umständen
rechtswidrig !
Ich fordere Sie auf, keine weiteren Fällungen und evtl. Baumaßnahmen auf den Grundstücken
des Spatzenbrunnenparks und des angrenzenden Grundstücks zuzulassen, solange kein
rechtsgültiger FNP und Bebauungsplan vorliegt.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima)
• Großflächiger Einzelhandel
• Baumfällung während des Planverfahrens
27. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025
hiermit erhebe ich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB form- und fristgerecht Einwendung gegen die
geplante Änderung des Flächennutzungsplans,205. Flächennutzungsplanänderung
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit der das bisherige allgemeine
Wohngebiet in ein Sondergebiet mit gemischter Nutzung umgewandelt werden soll. Der Einspruch
umfasst auch die geplante Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha 950 m2 VKF-
Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel.
Begründung:
1. Beeinträchtigung der Wohnqualität
Die geplante Umwandlung führt zu einer erheblichen Zunahme von Lärm-, Verkehrs- und
Lichtemissionen. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Charakter des Wohngebiets
und gefährdet die Gesundheit und das Wohlbefinden der Anwohner.
2. Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB)
Die Belange der Anwohner wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die geplante
Änderung bevorzugt wirtschaftliche Interessen gegenüber dem Schutz der
Wohnbevölkerung. Die Zufahrtswege und Strassen sind weder für Einkaufende noch für
die Belieferung über LKWs tauglich.
3. Fehlende Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderung städtebaulich erforderlich ist. Ein
nachvollziehbares Konzept zur Integration des Sondergebiets in die bestehende Struktur
fehlt.
4. Umweltbelange (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Eine Umweltprüfung wurde nicht oder nicht ausreichend durchgeführt. Die Auswirkungen
auf Klima, Grünflächen und Artenvielfalt sind nicht berücksichtigt.
5. Formelle Mängel
Die Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten nicht ordnungsgemäß.
Die Unterlagen waren unvollständig und erschwerten eine sachgerechte Stellungnahme.
Der gesamte Baumbestand wurde in der KW 45 und damit noch vor der behördlichen Freigabe
gefällt.Seite 24 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
20
Ich bitte um Berücksichtigung meiner Einwendung und um schriftliche Bestätigung des Eingangs.
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Planerfordernis und Planverfahren
• Einseitige Abwägung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr)
• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Umweltprüfung
28. BürgerIn, Schreiben vom 07.11.2025
Einspruch
Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) in der
Schlossallee in Mehlem.
Wenn die Änderung des FNP beschlossen wird und Rechtskraft erlangt, wird das Wohngebiet im
Umfeld der Schlossallee in Mehlem degradiert zu einem minderwertigen sog. „Sondergebiet“, in
dem außer viel zu enger Wohnbebauung auch belastendes Gewerbe und großflächiger
Einzelhandel erlaubt sind, obgleich die Umgebung und die engen Straßen gar nicht dazu geeignet
sind. Die Wohnqualität wird offiziell herabgestuft und die Aufenthaltsqualität für immer mehr
Einwohner/innen erheblich reduziert.
Die Stadt argumentiert, die Menschen könnten sich ja am Rhein oder im Drachensteinpark
erholen. Die sozialen Folgen (siehe Tannenbusch) werden billigend in Kauf genommen, ebenso
die klimatischen Folgen: Erhöhung der Lufttemperatur im heute schon hochbelasteten Mehlemer
Zentrum, Ausbremsung der Frischluftzufuhr im hier stark verengten Rheintal zwischen
Rodderberg und Drachenfels und Verlust von Versickerungsflächen bei Hochwasser und
Starkregen im „Hochwasserrisikogebiet“!
Die Einsprüche aus der Bürgerschaft gegen das viel zu massive Bauvorhaben in der Schlossallee
wurden ignoriert. Durch Änderung des FNP soll nun auch noch den Anwohner/innen das Recht
genommen werden, gegen unzumutbare Belästigungen durch den Discounter zu klagen. Eine
solche Entrechtung von Bürger/innen und Missachtung ihres Willens ist nicht hinnehmbar. Die
Änderung des FNP im Bereich der Schlossallee darf auf keinen Fall genehmigt werden!
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Verkehr, Klima, Starkregen- und Hochwassergefahr)
• Einseitige Abwägung
29. BürgerIn, Schreiben vom 05. und Ergänzungen vom 07.11.2025 und 13.11.2025
205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem
EinspruchSeite 25 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
21
Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans in der Schlossallee in Mehlem erhebe
ich Einspruch.
Sie bedeutet eine Abwertung des bisher geschützten Wohngebietes mit hoher Wohnqualität im
Umfeld der Schlossallee. Die Stadt schafft in Mehlem willentlich ein minderwertiges Wohngebiet
– mit allen sozialen Folgen, die z.B. aus Tannenbusch bekannt sind, anstatt auf hohe Wohn- und
Aufenthaltsqualität zu achten, und sichert diese Abwertung rechtlich ab durch Änderung des FNP.
Das kann unmöglich hingenommen werden!
Das Baugebiet ist der ehemalige Park der Villa Friede. Seine Struktur war trotz mangelnder Pflege
noch gut erkennbar. Hier war noch ein kleiner Teil des ehemaligen Villenviertels erhalten, das im
19. Jahrhundert den Ortsteil Mehlem prägte, aber nach Inflation und 2. Weltkrieg Stück für Stück
vernichtet wurde. Am Straßenrand des Parks stand ursprünglich lediglich ein Gästehaus, das vor
langer Zeit abgerissen wurde. In den 50-er Jahren wurde im östlichen Teil des Parks am
Straßenrand die jugoslawische Botschaft errichtet, die sich in die Struktur der umgebenden
Bebauung einfügte; der Park blieb erhalten. Das wird jetzt geändert, weil die Stadt trotz
bekanntem Leerstand auch Grünflächen für Neubauwohnungen nutzt – und sich dabei hier nicht,
wie ursprünglich vorgesehen, auf reine Wohnbebauung beschränkt, sondern auf der Errichtung
eines Discounters besteht – in unmittelbarer Nachbarschaft eines inhabergeführten
Einzelhandelsgeschäftes, das sich dem ALDI-Konzern gegenüber kaum wird behaupten können
– neuer Leerstand wird billigend in Kauf genommen.
Gestern wurden alle Bäume gefällt, obgleich die Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht
beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Die Bauarbeiter berufen sich auf die
Genehmigung der Stadt. Die Erlaubnis zur Rodung war aber frühestens ab 15. November
angekündigt (Anlage 2 Begründungen, S.34). Ich halte die vorzeitige Rodung, bevor noch alle
Genehmigungen vorliegen, für rechtswidrig. Und die Bürgerbeteiligung (Einspruchsmöglichkeit bis
zum 7. November) verkommt zur Farce, wenn durch die Rodung vorher Fakten geschaffen
werden. Ein solcher Umgang mit der Bürgerschaft, für die die Verwaltung doch tätig ist, ist nicht
hinnehmbar und schadet dem Rechtsstaat und der Demokratie.
Ergänzung vom 07.11.2025
P-S.
Ergänzend zu meinem Einspruch vom 5.11.2025 möchte ich noch darauf hinweisen, dass die in
den Unterlagen dargelegten Begründungen für die Planung geschönt und zum Teil nicht richtig
sind. Z.B. wird behauptet, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Nachpflanzungen für die gefällten
geschützten Bäume nach Fertigstellung der Bauten auf dem Baugelände erfolgen werden. Das
ist aber nicht möglich – erstens aus Platzgründen, zweitens weil es über den Tiefgaragen nicht
genug Erdreich gibt, dass die neuen Bäume tief genug wurzeln könnten, und drittens sind junge
Bäume mit 20 cm Stammumfang kein „Ersatz“ für die gefällten kapitalen Bäume – es müssten
mindestens 3 junge Bäume für jeden der gefällten Großbäume gepflanzt werden, um den
ökologischen und klimatischen Verlust auszugleichen. Das Beispiel zeigt, welch geringer Wert
dem Klimaschutz in der Planung beigemessen wird.
Ergänzung vom 13.11.2025
ergänzend zu meinen beiden Einsprüchen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans im
Bereich der Schlossallee in Mehlem möchte ich darauf hinweisen, dass der geplante Discounter
in der Schlossallee nicht nur die Existenz des Frischemarkts in der Mainzer-Straße bedroht (was
in den städtischen Unterlagen auch zugegeben wird), sondern auch andere Einzelhändler in der
Mainzer Straße, die sich gegen die Billigangebote des ALDI-Konzerns nicht werden behaupten
können. Weiterer Leerstand ist also vorauszusehen – und bedeutet weniger Gewerbesteuern für
die hoch verschuldete Stadt Bonn. Ist das bei den Planungen berücksichtigt worden?Seite 26 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Stellungnahmen A
22
In meinem Umkreis versteht niemand, warum die Stadt unbedingt auf dem Diskcounter an dieser
Stelle besteht! Bei der öffentlichen Vorstellung der Pläne in der Stadthalle waren die anwesenden
Bürger/innen einhellig gegen den Discounter und auch der Investor sagte, dass er den Discounter
nicht wollte, aber von der Stadt dazu verpflichtet werde. Ich kenne hier in Mehlem nur eine einzige
Person, die für den ALDI votiert hat, also eine deutliche Minderheit.
Warum hat man nicht vor einer so gravierenden Entscheidung die betroffenen Bürger/innen
gefragt? Aus Angst vor dem Ergebnis einer Umfrage?
Das Einzelhandelskonzept von 2008/2012 wird gerade überprüft, weil die schädlichen Folgen
erkannt worden sind.
Warum kann man nicht auf das Ergebnis der Überprüfung warten und danach entscheiden, ob
ALDI für Mehlem wirklich von Vorteil ist oder ob die Nachteile die erhofften Vorteile überwiegen?
Vorgetragene Aspekte in Schlagworten
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietsehaltung
• Großflächiger Einzelhandel
• Baumfällungen während des PlanverfahrensSeite 27 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
1
Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und der Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten
kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden.
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
1 Online- Abfrage Open Grid Europe
GmbH, vom 02.10.2025
• Fernleitungen, nicht betroffen Kenntnisnahme
2 Online- Abfrage Westnetz GmbH, vom
02.10.2025
• Stromnetz, nicht betroffen Kenntnisnahme
3 Stellungnahme Telekom GmbH vom
02.10.2025
• Wegesicherung Telekommunikations-
netz, nicht betroffen
Kenntnisnahme
4 Stellungnahme Polizeipräsidium
Bonn, Schreiben vom 10.10.2025
• Städtebauliche – und technische Krimi-
nalprävention
Keine Berücksichtung
insofern, als sich die Stellungnahme auf Bebau-
ungspläne bezieht
5 Stellungnahme Vodafone West GmbH
vom 30.10.2025
• Vorhandenes Telekommunikations-
netz, keine Einwände
Kenntnisnahme
6 Stellungnahme Stadtwerke Bonn vom
31.10.2025
• ÖPNV, keine direkte Betroffenheit
• Gas/ Wasser, keine Bedenken
• Fernwärme, keine Bedenken
• Strom/ Anlagen, auf Ebene des Vor-
habens bereits abgestimmt
Kenntnisnahme
Die vorgetragenen Aspekte werden zur Kenntnis
genommen.
7 Stellungnahme Rhein-Sieg-Kreis vom
31.10.2025
• Keine Anregungen Kenntnisnahme
8 Stellungnahme BürgerIn vom
04.11.2025
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
KenntnisnahmeSeite 28 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
2
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
9 Stellungnahme BürgerIn vom
04.11.2025
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver-
kehr, Lärm, Hochwasser, Klima)
Keine Berücksichtung
Insofern, als die nachteiligen Auswirkungen nicht
erstmals mit der Änderung der Darstellung des
Flächennutzungsplans ausgelöst werden
10 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
• Einseitige Abwägung Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist
11 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist
12 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Einseitige Abwägung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt.
13 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhal-
tung
• Großflächiger Einzelhandel
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Lärm,
Verkehr)
• Baumerhalt
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die
Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt istSeite 29 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
3
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
14 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung,
Klima)
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen
Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst
werden
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Starkregen- und Hochwasserge-
fahr)
Keine Berücksichtung
Insofern, als aus der geänderten Darstellung des
Flächennutzungsplans keine zusätzlichen Konflikte
mit dem Überschwemmungsgebiet und mit Über-
flutungsgefahren resultieren.
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
15 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Planverfahren
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Großflächiger Einzelhandel
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver-
kehr)
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus
dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entwickelt istSeite 30 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
4
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
16 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Verkehr, Lärm, Luftverschmutzung,
Starkregen- und Hochwassergefahr,
Klima)
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen
Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst
werden
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
17 Stellungnahme BürgerInen vom
05.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Großflächiger Einzelhandel
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt
• Einwendungen gegen den Bebau-
ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee
(Veräußerung von Teilflächen des
Parks)
Keine Berücksichtung
Insofern, als es sich um eine untergeordnete, bereits
baulich beanspruchte Teilfläche handelt.
18 Stellungnahme BürgerInen vom
06.11.2025
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
19 Stellungnahme Untere Naturschutz-
behörde vom 06.11.2025
• Nach Beteiligung des Naturschutz-
beirats keine naturschutzfachlichen
Bedenken.
Kenntnisnahme
20 Stellungnahme BürgerInen vom
06.11.2025
• Gleichlautend mit den Stellungnahmen
Nr. 21 und 28
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligenSeite 31 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
5
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Klima, Starkregen- und Hochwasser-
gefahr)
Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst
werden
• Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus
dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entwickelt ist
21 Stellungnahme BürgerInen vom
06.11.2025
• Gleichlautend mit Stellungnahmen den
Nr. 20 und 28
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Klima, Starkregen- und Hochwasser-
gefahr)
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen
Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst
werden
• Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung wirkt und die Einzelhandelsnutzung aus
dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entwickelt ist
22 Stellungnahme BUND Kreisgruppe
Bonn vom 07.11.2025
• Planverfahren
• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Großflächiger Einzelhandel
• Bebauungsumfang
Keine Berücksichtung
insofern,
- als sich die Stellungnahme im Kern auf den
Bebauungsplan 7213-2 bezieht,Seite 32 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
6
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Einwendungen gegen den Bebau-
ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee
• Baumschutz
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Klima)
- auf der Ebene des Flächennutzungsplans der
Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist und
- die Einwendungen gegen das Planverfahren
zurückgewiesen werden
23 Stellungnahme Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt, KG Bonn
vom 07.11.2025
• Verweis auf vorhergehende Stellung-
nahmen
• Bebauungsumfang
• Einwendungen gegen den Bebau-
ungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee
• Großflächiger Einzelhandel
• Planverfahren
Keine Berücksichtung
insofern,
- als sich die Stellungnahme und die Verweise im
Kern auf den Bebauungsplan 7213-2 beziehen,
- auf der Ebene des Flächennutzungsplans der
Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist und
- die Einwendungen gegen das Planverfahren
zurückgewiesen werden.
24 Stellungnahme LVR - Dezernat Kultur,
Schreiben vom 07.11.2025
• Bedeutsamer Kulturlandschaftsbe-
reich
• Bewahren und Sichern von Struktu-
ren
Berücksichtigung
ist im Rahmen der Planung erfolgt
25 Stellungnahme BürgerIn vom
07.11.2025
• Gleichlautend mit Stellungnahme Nr.
27
Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt
• Planerfordernis und Planverfahren Keine BerücksichtungSeite 33 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
7
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Einseitige Abwägung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver-
kehr)
• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Umweltprüfung
Insofern, als
- die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist
- auf der Ebene des Flächennutzungsplans der
Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist
- die Einwendungen gegen das Planverfahren
zurückgewiesen werden.
26 Stellungnahme BürgerIn vom
07.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver-
kehr, Klima)
• Großflächiger Einzelhandel
Keine Berücksichtung
Insofern, als
- der Änderungsbereich in einem Übergangs-
bereich zwischen gemischter Nutzung und reiner
Wohnnutzung liegt,
- die nachteiligen Auswirkungen nicht erstmals mit
der Änderung der Darstellung des Flächen-
nutzungsplans ausgelöst werden und
- die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern, als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
27 Stellungnahme BürgerIn vom
07.11.2025
• Gleichlautend mit Stellungnahme Nr.
25
Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt
• Planerfordernis und Planverfahren
• Einseitige Abwägung
Keine Berücksichtung
Insofern, alsSeite 34 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
8
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Nachteilige Umweltauswirkungen (Ver-
kehr)
• Öffentlichkeitsbeteiligung
• Umweltprüfung
- die Einzelhandelsnutzung aus dem aktuellen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept entwickelt ist
- auf der Ebene des Flächennutzungsplans der
Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung ist
die Einwendungen gegen das Planverfahren
zurückgewiesen werden.
28 Stellungnahme BürgerIn vom
07.11.2025
• Gleichlautend mit den Stellungnahmen
Nr. 20 und 21
• Umwandlung Wohngebiet, Ge-
bietserhaltung
• Nachteilige Umweltauswirkungen
(Klima, Starkregen- und Hochwasser-
gefahr)
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegt und die nachteiligen
Auswirkungen nicht erstmals mit der Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplans ausgelöst
werden
• Einseitige Abwägung. Keine Berücksichtung
Insofern, als der Belang des Zentrenerhalts und der
Zentrenentwicklung ausschlaggebend für die
Änderung wird und die Einzelhandelsnutzung aus
dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entwickelt ist
29 Stellungnahme BürgerIn vom
07.11.2025
• Umwandlung Wohngebiet, Gebietser-
haltung
Keine Berücksichtung
Insofern, als der Änderungsbereich in einem
Übergangsbereich zwischen gemischter Nutzung
und reiner Wohnnutzung liegtSeite 35 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Abwägungstabelle B
9
Laufende
Nr.
Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag
• Großflächiger Einzelhandel Keine Berücksichtung
Insofern, als die Einzelhandelsnutzung aus dem
aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept
entwickelt ist
• Baumfällung während des Planverfah-
rens
Kenntnisnahme
Insofern als die Kritik von einer nicht oder vorzeitig
genehmigten Fällung ausgeht
• Baumschutz Keine Berücksichtung
insofern, als die Fällung mit der erteilten Bauge-
nehmigung und der Abstimmung der Ersatzpflanz-
ungen im Vorhabenplan genehmigt wurdenSeite 36 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Gesamtabwägung C
1
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und der Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) der 205. Flächennutzungsplanän-
derung „Schloßallee“ eingegangenen Stellungnahmen.
Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen
Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“,
die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B
„Abwägungstabelle“ entnommen werden.
Gliederung
1. Planerfordernis und Planverfahren.................................................................................... 1
2. Großflächiger Einzelhandel ............................................................................................... 3
3. Umwandlung Wohngebiet, Gebietserhaltung .................................................................... 4
4. Umfang der Bebauung ...................................................................................................... 5
5. Baumschutz ...................................................................................................................... 5
6. Artenschutz....................................................................................................................... 6
7. Kulturlandschaft ................................................................................................................ 6
8. Nachteilige Umweltauswirkungen ..................................................................................... 6
9. Einseitige Abwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung ............................................................... 8
10. Baumfällung während des Planverfahrens ........................................................................ 9
11. Umweltprüfung................................................................................................................ 10
12. Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schloßallee ................................ 10
Abwägung
1. Planerfordernis und Planverfahren
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erhebt lediglich die Kreisgruppe
Bonn der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Bedenken gegen das Verfahren der
Planänderung.
In vielen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird kritisiert, dass die Beteiligung zur 205. Ände-
rung des Flächennutzungsplans nach dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 7213-2 am 04.09.2025 (DS-Nr.: 253201) erfolgt und erst mit zeitlichem Abstand
zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gültigkeit erlangt.
Die Aufstellung der 205. Flächennutzungsplanänderung wurde am 04.09.2025 durch den Rat der
Bundesstadt Bonn beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Planänderung zu veröffent-
lichen und zusätzlich auszulegen. Bereits ein Jahr zuvor waren die Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 nach § 4 Abs.1 BauGB beteiligt
worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im parallel aufgestellten vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS-Nr.: 242080) hatte in der Zeit vom 15.05.2023 bis 09.06.2023Seite 37 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Gesamtabwägung C
2
bereits die Ziele und Zwecke der Planung auch für die 205. Änderung des Flächennutzungsplans
hinreichend dargelegt, weshalb von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
1 BauGB im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgesehen wurde.
Für eine Einzelhandelsnutzung mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche kann auf der Ebene des Flä-
chennutzungsplans grundsätzlich die Darstellung einer Sonderbaufläche oder einer gemischten
Baufläche erfolgen. Die Beibehaltung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ist im
vorliegenden Fall aber nicht möglich. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“ war ein Sondergebiet für die vorgesehene Einzelhandelsnutzung mit mehr als 800
m² Verkaufsfläche festzusetzen, da im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind. Die-
ses Sondergebiet ist formal nicht aus der bisherigen Mischgebietsdarstellung des Flächennut-
zungsplans zu entwickeln.
Überdies war unabhängig von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 7213-2 ein Planerfordernis gegeben, da der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmal-
schutz bereits in seiner Sitzung am 20.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlos-
sen hat, um einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine reine Wohnbebauung nach den
rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 8414-27 und 8414-28 aus den 70er Jahren vorzubeugen
(DS-Nr. 1811316) und um das Grundstück der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens für eine Ein-
zelhandelsnutzung entsprechend den Standortvorschlägen des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts zu sichern. Bereits im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 wurde eine Aus-
dehnung des zentralen Versorgungsbereiches empfohlen, damit Entwicklungsmöglichkeiten für
den Lebensmitteleinzelhandel geschaffen werden (vgl. DS-Nr.: 0811198: C-Zentrum Mehlem). In
einer Überarbeitung des Konzeptes beschloss der Rat der Stadt Bonn in 2012 zusätzlich die Auf-
nahme von insgesamt drei möglichen Entwicklungsstandorten, zu denen das Grundstück der ehe-
maligen Botschaft gehört (vgl. DS-Nr.: 1113540: Anlage 1).
Das sogenannte Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, mit der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch den
Flächennutzungsplan zu ändern. Diese Regelung bezieht sich eindeutig auf den Bebauungsplan,
dessen Planverfahren parallel zu einer Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt werden
kann, ohne das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu verletzen. Die Änderung des Flä-
chennutzungsplans durchläuft dabei ein Standardverfahren.
Für ein Parallelverfahren des Bebauungsplans ist es nicht zwingend erforderlich, dass Beschlüsse
und Beteiligungsschritte in beiden Verfahren gleichzeitig erfolgen. Es reicht ein inhaltlicher Zu-
sammenhang bei zeitlicher Nähe der Verfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1984 –
4 N 4.84).
Vorliegend wurden zunächst die Planvarianten auf der Ebene des Bebauungsplans ergebnisoffen
ausformuliert und geprüft. Der Entwurf zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans wurde dann
auf die vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025 beschlossene Variante des Bebauungs-
plans hin erarbeitet. Die zeitliche Parallelität der beiden Planverfahren ergibt sich auch aus der
von der Verwaltung durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
im Jahr 2024. Die Bekanntmachung und somit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 7213-2 soll
gemeinsam mit der Bekanntmachung über die Änderung der 205. Flächennutzungsplanänderung
erfolgen, nachdem die Bezirksregierung diese genehmigt hat.Seite 38 von 98
Bundesstadt Bonn, 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“
Gesamtabwägung C
3
2. Großflächiger Einzelhandel
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erhebt lediglich die Kreisgruppe
Bonn des BUND Einwände gegen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bzw. dessen Umset-
zung durch Ausweisung einer Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel.
In den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird das Zentrenkonzept als veraltet bzw. als theo-
retisch und nicht an der Praxis in Mehlem orientiert kritisiert. Der Bedarf für einen Lebensmittel-
Discounter wird bestritten und die Konkurrenz zum EDEKA-Markt an der Mainzer Straße sowie
für andere Geschäfte im Mehlemer Zentrum wird als Planungsfehler moniert. Weiter wird die ge-
plante Sondergebietsfläche als Fremdkörper im Wohnumfeld bezeichnet. Die Lage des geplanten
Sondergebietes wird als nicht hinreichend zentral in Bezug auf den Kirchplatz im Ortszentrum
abgelehnt.
Wie bereits unter Punkt 1. erläutert, wird aufgrund der geringen Verkaufsflächen im Lebensmitte-
leinzelhandel im C-Zentrum Mehlen bereits mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
2008 (BEZK) eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches empfohlen (vgl. DS-Nr.:
0811198: C-Zentrum Mehlem). Aufgrund einer erneuten Prüfung und Überarbeitung des Konzep-
tes beschloss der Rat der Stadt Bonn in 2012 zusätzlich die Aufnahme von konkreten Entwick-
lungsstandorten für den Lebensmitteleinzelhandel im C-Zentrum Bonn Mehlem (vgl. DS-Nr.:
1113540: Anlage 1).
Aufgrund des Standes des BEZK sowie zur detaillierten Untersuchung des Planvorhabens von
möglichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wurde zu Beginn der Planung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213 2 „Schloßallee“, ergänzend das externe Gut-
achterbüro CIMA Beratung + Management GmbH erarbeitet. Der Gutachter kommt zu dem Er-
gebnis, „dass negative Auswirkungen des Planvorhabens auf die Zentren der Bundesstadt Bonn
bzw. der Nachbarkommunen Remagen und Wachtberg und die übrige wohnungsnahe Versor-
gung auszuschließen sind. Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bestehende
Supermarkt im Zentralen Versorgungsbereich Mehlem durch die Ansiedlung des Planvorhabens
in seinem Bestand gefährdet werden könnte, da dieser nicht mehr den Anforderungen an einen
modernen Lebensmittelmarkt entspricht. Die Versorgung des Einzugsgebietes kann jedoch über
den neuen Markt sichergestellt werden, sodass keine versorgungsstrukturellen Auswirkungen im
Einzugsgebiet zu erwarten sind.“.
In 2021 hat der Rat der Bundesstadt Bonn parallel beschlossen, das Einzelhandels- und Zentren-
konzept erneut fortzuschreiben und es damit auf die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen,
einen Strukturwandel im Einzelhandel, ein geändertes Konsumverhalten der Gesellschaft sowie
eine veränderte Realität in den gewachsenen Zentren anzupassen (DS-Nr.: 202307).
Der Rat der Bunde

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Datenstand: 03.11.2026, 02:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de