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260231-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-1, Schamotte-Fabrik - Protokollnotiz BV Hardtberg

Nummer
260231-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Am Burgweiher Straße· Hardthöhe, Hardtberg Hauptort
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 95,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260231 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-1, Schamotte-Fabrik bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260231-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss über die Stellungnahmen sowie
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-
1, Schamotte-Fabrik - Protokollnotiz BV Hardtberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Kenntnisnahme
Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der BV Hardtberg wurde bei der Anhörung am 05.05.2026 Folgendes zu
Protokoll gegeben:
Stv. Moll (CDU) gibt zu Protokoll folgende Hinweise mit der Bitte um
Beachtung:
1. In der Gesamtabwägung ist zum Thema Verkehr und verkehrliche
Erschließung nichts zu finden. Dies ist noch aufzunehmen oder mit einer
ergänzenden Stellungnahme in den weiteren Beratungsverlauf
aufzunehmen.
2. In der Gesamtabwägung ist die Formulierung und Darstellung der
immissionsschutzrechtlichen Konfliktlage im Hinblick auf den Standort der
Feuerwache 4 textlich zu überarbeiten mit Blick auf die bestehende Ortslage
bei Planungsbeginn.
3. Die Formulierungen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiwilligen
Feuerwehr Duisdorf und deren Einsätze für die Berufsfeuerwehr sollte
überarbeitet oder herausgenommen werden.
Bzv. Brodhäcker (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) gibt zu Protokoll:
Die Errichtung einer Zisterne ist sehr wichtig, um den klimatischen
Herausforderungen zu begegnen. Der Prüfung soll daher die notwendige
Bedeutung beigemessen werden.
Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Verkehrsbelange in der Gesamtabwägung:
Die Gesamtabwägung zum Satzungsbeschluss bezieht sich auf die
Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs.2 und § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch. Dies wird im einleitenden Satz in der entsprechenden Anlage
der Vorlage verdeutlicht. Im Rahmen der Veröffentlichung des
Bebauungsplanentwurfs wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
abgegeben, auch nicht zu Verkehrsthemen. Auf die Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange wurde in der Gesamtabwägung nach Aspekten gesammeltSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bezug genommen, woraus sich der Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ergibt. Zum Thema Verkehr wurden lediglich in der frühzeitigen Beteiligung
gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch aus der Öffentlichkeit Stellungnahmen
vorgetragen. Für diese Aspekte wurde von der Verwaltung in der
entsprechenden Anlage zur Vorlage ein Abwägungsvorschlag unterbreitet, der
bereits zum Beschluss der Veröffentlichung beraten wurde und Teil des
Beschlusses war (siehe DS-Nr. 252895). Die Abwägungsmatrix zur frühzeitigen
Beteiligung ist der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss unter „4.
Auswertung Frühzeitige Beteiligung“ nochmals beigefügt.
Um zu verdeutlichen, dass sich die Gesamtabwägung zum Satzungsbeschluss
immer auf die Stellungnahmen zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurf
beziehen, kann bei zukünftigen Beschlussvorlagen bereits im Titel des
Dokuments durch die Ergänzung „zur Veröffentlichung gem. §3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 Baugesetzbuch“ eine Klarstellung herbeigeführt werden.
Einsatzfahrten der Freiwilligen Feuerwehr:
Als Abwägungsvorschlag auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln,
Obere Immissionsschutzbehörde wird in der Beschlussvorlage zum
Satzungsbeschluss unter Ziffer 7 zu Beschlusspunkt 4 vorgeschlagen, in der
Begründung unter Punkt 2.3.8.3 u.a. folgende Textpassage zu ergänzen:
„Bezüglich des Martinshorns wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Blaulicht in Kombination mit dem
Martinshorn nur dann verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist,
um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Jedoch ist
nicht bei jedem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr höchste Eile geboten.
Außerdem liegt es im Ermessen des Einsatzleiters, die Notwendigkeit des
Martinshorneinsatzes auf die jeweilige Situation abzustimmen. Bei den
Einsätzen der Feuerwehr sollte daher darauf geachtet werden, dass die
Verwendung von Sondersignalen insbesondere im Nachtzeitraum nur erfolgt,
wenn zum einen die Voraussetzungen gemäß § 38 StVO gegeben sind und
zum anderen auf Grundlage der Einsatzsituation deren Einsatz geboten
erscheint. So kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass auf der
Straße Am Burgweiher in der Nacht kein so hohes Verkehrsaufkommen
vorherrscht, dass der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zur Ausübung ihrer
hoheitlichen Tätigkeiten dringend geboten ist. Es wäre also denkbar, das
Betriebsgelände bei entsprechender Verkehrslage ausschließlich unter
Benutzung des Blaulichts (als Warnsignal) zu verlassen und das Martinshorn
erst später (zur Erhaltung des Wegerechtes) zuzuschalten.
Sollten hierdurch in Zukunft Beschwerden auftreten, so könnten im Sinne einer
Minimierung des Störpotentials für die Nachbarschaft die technischen
Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Umfeld der Feuerwache der
Einsatz des Martinhorns nicht zwingend erforderlich ist (z. B. Ampelschaltung,
Signale etc.).“
Diese Ausführungen sind für die Rechtssicherheit der Abwägung und damit des
Bebauungsplans nicht notwendig und können der Protokollnotiz der
Bezirksvertretung Hardtberg entsprechend entfallen. Entgegen dem
vorgeschlagenen Begründungstext liegt nach Auskunft der Feuerwehr der
Einsatz des Martinshorns im Ermessen des Fahrzeugführers und nicht des
Einsatzleiters. Bis auf diesen Fehler sind die Ausführungen zwar zutreffendSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
oder plausibel und stellen theoretische Handlungsoptionen bei Einsätzen sowie
zur Verminderung von Lärmkonflikten bei den Einsätzen dar, sind für die
Beurteilung der planungsrechtlichen Situation, die gesunde Wohn -und
Arbeitsverhältnisse gewährleisten muss, nicht weiter relevant. Es war
keinesfalls beabsichtigt, den in der freiwilligen Feuerwehr tätigen Personen zu
unterstellen, dass das Rücksichtnahmegebot beim Einsatz des Martinshorns
nicht in Gänze beachtet wird. Bei den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
sind Sicherheit, Gefahrenabwehr und Bevölkerungsschutz prioritär.
Die Anzahl der nächtlichen Einsatzfahrten konnte im Verlauf des Verfahrens
weiter konkretisiert werden. Diese Zahl liegt mit ca. 25 Einsätzen pro Jahr
deutlich unter den Annahmen der Worst-Case-Betrachtung des
Lärmgutachtens. Zudem ist die TA Lärm für Einsatzfahrten nicht einschlägig.
Die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist als sozialadäquat zu bewerten, was
auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Feuerwachen in Allgemeinen Wohngebieten entspricht. Somit ist entgegen der
Stellungnahme der Bezirksregierung Köln eine Entstehung oder Verfestigung
einer Konfliktlage aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen.
Bei einem Beschluss der Vorlage zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 6220-1 mit der Änderung wie in dieser Stellungnahme der
Verwaltung würde der oben kursiv gestellte Abschnitt aus der Begründung und
der Gesamtabwägung ersatzlos entfallen.
Prüfung Zisterne:
Der Prüfauftrag zur Zisterne wurde wie unter Punkt 5 der Vorlage bereits
abgehandelt. Einen Auftrag, den Bau der Zisterne verpflichtend im
Städtebaulichen Vertrag zu regeln, gab es nicht. Die Ausführungsplanung ist
nach Auskunft des Vorhabenträgers noch nicht so weit fortgeschritten, dass
eine Entscheidung für oder gegen eine Zisterne gefallen ist. Die Entscheidung
wird nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen. Dem Schwammstadtkonzept wird
bei diesem Vorhaben auch ohne Zisterne Rechnung getragen. Die Rückhaltung
eines Teils des Niederschlagswassers durch begrünte Dachflächen ist im
Plangebiet durch Festsetzungen gesichert. Die privaten Flächen im Plangebiet
sind durch Modellierung und die Installation geeigneter Rückhaltemaßnahmen
auf ein 100-jährliches Starkregenereignis auszulegen. Private
Nachbargrundstücke und öffentliche Flächen dürfen dabei nicht in Anspruch
genommen werden. Für die späteren öffentlichen Verkehrsflächen wird, durch
die Berücksichtigung im Rahmen der Erschließungsplanung, die separate
Zwischenspeicherung und Rückhaltung entsprechender Volumina eines 100-
jährlichen Starkregens sichergestellt. Eine entsprechende
Überflutungsbetrachtung wurde dazu angefertigt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de