260201-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
Kerndaten
- Nummer
- 260201-07 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260201-07 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201 Beratungsfolge Rat 15.06.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu DS 260201-06 AA wie folgt Stellung. Die Verwaltung möchte den Bau-Turbo in Bonn zu einem Erfolg machen und zügig in die Umsetzung auf Grundlage der Leitlinien kommen. Daher wird der von vielen Fraktionen getragene Antrag 260201- 06 AA außerordentlich be- grüßt. Bisher hat die Verwaltung auf den Entwurf der „Bonner Leitlinien“ positive Rückmeldungen von interessierten Privatpersonen und aus der bauenden Im- mobilienwirtschaft erhalten (z.B. auf der polis convention), insbesondere die Strukturiertheit und die klaren, nachvollziehbaren Inhalte der Leitlinie wurden erwähnt. Daher regt die Verwaltung an, die Änderungen in den Ziffern 1.1 und 2.6 der Leitlinie in der Fassung des Änderungsantrags 260201-06 AA zurückzunehmen und diese beiden Ziffern in der Ursprungsfassung der Leitlinie zu beschließen. Aus Sicht der Verwaltung stellen diese beiden Änderungen eine für die sachge- rechte Anwendung der Leitlinien nicht zwingend notwendige Verschärfung und „Überfrachtung“ der Leitlinie dar (Ziffer 1.1) und könnten auch den Eindruck einer „handwerklich“ nicht überzeugenden Erstellung der Leitlinie erwecken (Ziffer 2.6). Damit diese als „Erlass bzw. interne Handlungsanweisungen“ (Ziffer 1.1) und „Prüfauftrag“ (Ziffer 2.6) an die Verwaltung zu verstehenden Änderungen auch gewürdigt werden, könnten diese als (abgemilderte) Maßgaben – „soll/sollen“ statt „ist/sind“ - zu den jeweiligen Ziffern der Leitlinie beschlossen werden. Vorschlag der Verwaltung für die Änderung der Ziffer 1 des Beschluss- vorschlags der DS 260201-06 AA: Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der ge- meindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden mit folgenden Än- derungen und Maßgaben beschlossen: Ziffer 1.1: Beschluss in der Fassung der Anlage 1 der DS 260201 Ziffer 2.6: Beschluss in der Fassung der Anlage 1 der DS 260201 Maßgabe zu Ziffer 1.1: Vorbescheids-/Bauanträge auf Anwendung des Bauturbos ohne Vorabstimmung sollen innerhalb von vier Wochen ab- gelehnt werden. Die Antragsteller werden zu einem zeitnahen Vorab- stimmungstermin eingeladen. Bauturbo-Anträge sollen vorrangig bear- beitet werden. Die Vorabstimmung soll bei Vorhaben nach Nr. 1 inner- halb von drei Monaten und bei Vorhaben nach Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. (…) Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz mit, welche Verfah- ren von der Verwaltung abgelehnt wurden. Maßgabe zu Ziffer 2.6: Die Durchsetzung der im städtebaulichen Ver- trag vereinbarten Bauverpflichtung soll – wenn möglich - mit einer an- gemessenen Konventionalstrafe gestützt werden. Die Verwaltung infor- miert im Rahmen der quartalsweisen Information über die Anwendung der „Bonner Leitlinien“ (siehe Stellungnahme zu DS 260201-03 AA) über die vereinbarten Konventionalstrafen. In der erstmaligen Evaluierung der Anwendung der Leitlinien (ein Jahr nach Beschluss) wird die Ver- waltung über die Erfahrungen mit Konventionalstrafen in städtebauli- chen Verträgen berichten und ggf. Vorschläge für eine Ergänzung der Richtlinie unterbreiten. Vor der Anwendung einer Konventionalstrafe ist der Finanzausschuss zu beteiligen. 2. Unverändert 3. Unverändert 4. Unverändert Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de