260201-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
Kerndaten
- Nummer
- 260201-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260201-04 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201 Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag wie folgt Stellung: Zu 1. Ergänzung zu 2.5 Bauverpflichtung: Aktuell vereinbart die Verwaltung Durchführungspflichten und -fristen in Durchführungsverträgen zu Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12 Baugesetzbuch BauGB. Dabei werden mit den Vorhabenträgern ausgehend vom Grundsatz • Einreichung vollständiger Bauvorlagen 12 Monate nach Satzungsbeschluss, • Baubeginn mindestens 12 Monate nach Erteilung Baugenehmigung und • Baufertigstellung mindestens 24 Monate nach Baubeginn auf das jeweilige Vorhaben bezogene individuelle Fristen verhandelt und vertraglich vereinbart. Die Bemessung der Fristen wird dabei unter Berücksichtigung der Größe bzw. des Umfangs des Vorhabens, der Bearbeitungstiefe der bereits vorliegenden Vorhabenplanung (in der Regel Leistungsphase 2 Vorentwurf), der erforderlichen Zeit für die maßgebliche Entscheidung der Finanzierung des Vorhabens, der prognostizierten Auslastung des Vorhabenträgers und der von ihm beauftragten bzw. zu beauftragenden Fachbüros und -firmen sowie ggf. weiteren, das jeweilige Vorhaben individuell betreffende Faktoren mit den Vorhabenträgern vereinbart. Dabei besteht von Seiten der Verwaltung die Zielvorstellung, dass die betreffenden Vorhaben spätestens nach 5 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt sein sollten. Diese auf die jeweiligen Rahmenbedingungen des einzelnen Vorhabens bezogene Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt. Sie sollte nach Ansicht der Verwaltung auch im Rahmen der Anwendung der „Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BauGB“ beibehalten werden; eine Konkretisierung unter Ziffer 2.5 der LeitlinieSeite 1 von 3 Seite 2 ist daher nach Ansicht der Verwaltung nicht zwingend erforderlich. Die Leitlinie könnte ggf. wie folgt ergänzt werden: „Die Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens soll nicht mehr als 5 Jahre betragen.“ In Bonn werden aktuell im Rahmen von städtebaulichen Verträgen keine Konventionalstrafen zur Absicherung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers vereinbart, da bislang davon ausgegangen wurde, dass der Vorhabenträger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Vertragspflicht hat und er allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen zur Durchführung des Vorhabens veranlasst ist. Die Sicherung vertraglicher Pflichten durch Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist grundsätzlich auch bei städtebaulichen Verträgen zulässig (vgl. BVerwG, Urt. V. 03.03.1995 – 8 C 32/93). Konventionalstrafen sollen den Vertragspartner dazu anhalten, seine versprochenen Leistungen (hier: Errichtung Wohnungsbau) zügig bzw. fristgemäß zu erfüllen. Konventionalstrafen sichern jedoch nicht das Risiko des Ausfalls des Vertragspartners ab. Die Konventionalstrafe setzt vielmehr die ausreichende Liquidität beim Vertragspartner voraus. Eine Konventionalstrafe sollte daher durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert werden. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Dialogformats der Wohnungsbaukonferenz Bonn (WoKoBo) zum „Bau-Turbo“ von den Vertreter*innen der bauenden Wohnungswirtschaft um Sensibilität für die Kostenrelevanz städtischer Planungs- und Verfahrensvorgaben gebeten wurde (siehe DS 260201, Seite 3, vierter Aufzählungspunkt). Aktuell befindet sich die Verwaltung noch in der Prüfung, ob eine Absicherung der Durchführungsverpflichtung durch Konventionalstrafen – auch hinsichtlich einer angemessenen Höhe – empfohlen werden kann. Vor diesem Hintergrund sollte eine Ergänzung der Richtlinie um den Aspekt „Vertragsstrafe“ nach Ansicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Damit die nachvollziehbare Zielstellung des Antrags unterstützt wird, könnte der Beschluss über die „Bonner Leitlinien“ mit folgender Maßgabe erfolgen: „Die Durchsetzung der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Bauverpflichtung soll – wenn möglich - mit einer angemessenen Konventionalstrafe gestützt werden. Die Verwaltung informiert im Rahmen der quartalsweisen Information über die Anwendung der „Bonner Leitlinien“ (siehe unten und Stellungnahme zu DS 260201-03 AA) über die vereinbarten Konventionalstrafen. In der erstmaligen Evaluierung der Anwendung der Leitlinien (ein Jahr nach Beschluss) wird die Verwaltung über die Erfahrungen mit Konventionalstrafen in städtebaulichen Verträgen berichten und ggf. Vorschläge für eine Ergänzung der Richtlinie unterbreiten.“ Zu 2. Information der politischen Gremien: Die Verwaltung beabsichtigt quartalsweise in der als Anlage beigefügten Form über die Anwendung der Leitlinie zu berichten. In der beigefügten nichtöffentlichen Anlage sind die Vorhaben eingetragen, bei denen dieSeite 2 von 3 Seite 3 Verwaltung bereits die Vorabstimmung vor Beschlussfassung der Leitlinie aufgenommen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer IV 1.1 der aktuellen Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse bei Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden soll, eine Anhörung im Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalsschutz erfolgt. Anlage/n 1 Übersicht Anwendung Bauturbo (nichtöffentlich)Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de