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260201-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch

Nummer
260201-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260201 Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260201-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“
und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund von Rückfragen gibt die Verwaltung in Ergänzung der DS 260201
folgende Informationen.
Zu Kategorie 1:
Ausgehend von dem Satz „Einer gesonderten, beschlussmäßigen Befassung
des Stadtrats bedarf es bei dieser Kategorie nicht, es soll jedoch eine Anhörung
des zuständigen Fachausschusses (aktuell Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz) erfolgen (analog zu Ziffern IV.1.1 und IV.1.4 der
Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse)“ auf Seite 3 der Anlage 2 zu DS
206201 („Anwendungspraxis zur Kategorie 1“) wurde die Frage gestellt, ob nun
doch eine Anhörung in jedem Einzelfall geplant sei? (Anmerkung der
Verwaltung: hier hat sich ein Fehler in der Vorlage eingeschlichen; es muss
Ziffer IV.1.6 statt IV.1.4 heißen)
Hierzu führt die Verwaltung wie folgt aus:
Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB erfolgt in einem
Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung NRW (Vorbescheid oder
Baugenehmigung). Daher greifen nach Ansicht der Verwaltung auch bei den
Vorhaben der Kategorie 1 die Ziffern IV.1.1 und IV.1.6 der
Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse:
Ziffer IV.1.1: Anhörung; Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn
ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus planungsrechtlichen Gründen
versagt werden soll
Ziffer IV.1.6: Anhörung ; Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und
Bauanträge vor Genehmigung von gesamtstädtischer, bezirklicher oder
besonderer ortsteilmäßiger Bedeutung, sofern sie mehr als 2000 qm BGF oder
mehr als 30 WE umfassen
Es erfolgt somit nicht in jedem einzelnen Fall der Kategorie 1 eine Anhörung,
sondern immer nur dann, wenn die Definitionen der Zuständigkeitsordnung es
verlangen. Sollte die Zuständigkeitsordnung zukünftig angepasst werden,
müsste entsprechend der dann geltenden Zuständigkeitsordnung verfahren
werden.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Hiervon zu unterscheiden ist die im „Bau-Turbo-Workshop“ mit Verwaltung und
Vertreter*innen der Ratsfraktionen am 18.03.2026 abgestimmte vierteljährliche
Information der politischen Gremien zu den anhängigen Bau-Turbo-Verfahren,
welche auch alle Vorhaben der Kategorie 1 umfassen soll.
Zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ratsausschüsse:
Im Abschnitt „Systematik der Bonner Leitlinien und ihre Anwendung“, letzter
Absatz der DS 260201 wird darauf hingewiesen, dass zur Anwendung der
vorgeschlagenen Vorgehensweise bei den Kategorien 2 und 3 der „Bau-Turbo-
Verfahren“ eine Anpassung der "Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse"
erforderlich sei. Die Verwaltung beabsichtigt unverzüglich nach
Beschlussfassung der DS 260201, einen entsprechenden Vorschlag in die
politische Beratung einzubringen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de