260201-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 260201-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260201-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aufgrund von Rückfragen gibt die Verwaltung in Ergänzung der DS 260201 folgende Informationen. Zu Kategorie 1: Ausgehend von dem Satz „Einer gesonderten, beschlussmäßigen Befassung des Stadtrats bedarf es bei dieser Kategorie nicht, es soll jedoch eine Anhörung des zuständigen Fachausschusses (aktuell Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz) erfolgen (analog zu Ziffern IV.1.1 und IV.1.4 der Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse)“ auf Seite 3 der Anlage 2 zu DS 206201 („Anwendungspraxis zur Kategorie 1“) wurde die Frage gestellt, ob nun doch eine Anhörung in jedem Einzelfall geplant sei? (Anmerkung der Verwaltung: hier hat sich ein Fehler in der Vorlage eingeschlichen; es muss Ziffer IV.1.6 statt IV.1.4 heißen) Hierzu führt die Verwaltung wie folgt aus: Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB erfolgt in einem Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung NRW (Vorbescheid oder Baugenehmigung). Daher greifen nach Ansicht der Verwaltung auch bei den Vorhaben der Kategorie 1 die Ziffern IV.1.1 und IV.1.6 der Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse: Ziffer IV.1.1: Anhörung; Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden soll Ziffer IV.1.6: Anhörung ; Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und Bauanträge vor Genehmigung von gesamtstädtischer, bezirklicher oder besonderer ortsteilmäßiger Bedeutung, sofern sie mehr als 2000 qm BGF oder mehr als 30 WE umfassen Es erfolgt somit nicht in jedem einzelnen Fall der Kategorie 1 eine Anhörung, sondern immer nur dann, wenn die Definitionen der Zuständigkeitsordnung es verlangen. Sollte die Zuständigkeitsordnung zukünftig angepasst werden, müsste entsprechend der dann geltenden Zuständigkeitsordnung verfahren werden.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Hiervon zu unterscheiden ist die im „Bau-Turbo-Workshop“ mit Verwaltung und Vertreter*innen der Ratsfraktionen am 18.03.2026 abgestimmte vierteljährliche Information der politischen Gremien zu den anhängigen Bau-Turbo-Verfahren, welche auch alle Vorhaben der Kategorie 1 umfassen soll. Zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ratsausschüsse: Im Abschnitt „Systematik der Bonner Leitlinien und ihre Anwendung“, letzter Absatz der DS 260201 wird darauf hingewiesen, dass zur Anwendung der vorgeschlagenen Vorgehensweise bei den Kategorien 2 und 3 der „Bau-Turbo- Verfahren“ eine Anpassung der "Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse" erforderlich sei. Die Verwaltung beabsichtigt unverzüglich nach Beschlussfassung der DS 260201, einen entsprechenden Vorschlag in die politische Beratung einzubringen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de